{"id":"bgbl1-1976-95-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":95,"date":"1976-08-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/95#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-95-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_95.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse","law_date":"1976-08-03T00:00:00Z","page":2057,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["2057\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 10. August 1976                                                         Nr. 95\nTag                                             Inhalt                                                                  Seite\n3. 8. 76   Verordnung zur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse                               2057\n7849-2-2-1\n3. 8. 76   Neufassung der Vierten Durchführungsverordnung zum Vieh- und Fleischgesetz . . . . . . . .                    2059\n7843-1-4\n5. 8. 76   Dritte Verordnung zur Änderung der Eichgültigkeitsverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2062\n7141-6-1-2\n5. 8. 76   Verordnung über die Ermittlung des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts in der Renten-\nversicherung der Arbeiter und der Angestellten für bestimmte Beschäftigte bei den\nRundfunk- und Fernsehanstalten (Arbeitsentgeltermittlungs-Verordnung) . . . . . . . . . . . . . . .            2064\nVerordnung\nzur Änderung der Verordnung über Qualitätsnormen für Obst und Gemüse\nVom 3. August 1976\nAuf Grund der §§ 1 und 2 Abs. 2 und des § 3                Sinne des Artikels 2 der Verordnung (EWG)\ndes Handelsklassengesetzes in der Fassung der                Nr. 1035/72 des Rates vom 18. Mai 1972 über\nBekanntmachung vom 23. November 1972 (Bundes-                eine gemeinsiame Marktorgani1sation für Obst\ngesetzbl. I S. 2201), geändert durch da1s Einführungs-       und Gemüse (Amtsblatt der Europäischen Ge-\ngesetz zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 (Bun-             meinschaften Nr. L 118 S. 1) in der jeweils gel-\ndesgesetzbl. I S. 469), wird im Einvernehmen mit              tenden Fassung bestehen, verpfüchtet, ihren No-\nden Bundesministern für Jugend, Familie und Ge-               tierungen oder Feststellungen die Güteklassen\nsundhe1it und für Wirtschaft mit Zustimmung de,s              zugrunde zu legen, die in den Qualitätsnormen\nBundesrates, auf Grund des § 5 Abs. 6 des Handels-            vorgesehen sind.\"\nklassengesetzes im Einvernehmen mit den Bundes-\nministern der Finanzen und für Wirtschaft und auf         2. In § 2 werden die Worte „ ein in Anhang I oder II\nGrund des § 5 Abs. 1 des Handelsklassengesetzes               der Verordnung Nr. 158/66/EWG aufgeführtes\nund des § 36 Abs. 3 des Gesetzes über Ordnungs-               Erzeugnis\" durch di,e Worte „ ein Erzeugnis, für\nwidrigkeiten vom Bundesminister für Ernährung,                dais Qualitätsnormen bestehen,\" er setzt.              1\nLandwirtschaft und Foristen verordnet:\n3. In § 3 Satz 1 werden die Worte „ein in Anhang I\noder II der Verordnung Nr. 158/66/EWG aufge-\nArtikel 1\nführtes Erzeugnis\" durch die Worte „ein Erzeug-\nDie Verordnung über Qualitätsnormen für Obst                ni1s, für das Qualitätsnormen bestehen,\" ersetzt.\nund Gemüse vom 9. Oktober 1971 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1637) wird wie folgt geändert:                 4. Nach§ 3 wird folgender neuer§ 3 a eingefügt:\n,,§ 3 a\n1. § 1 erhält folgende Fassung:\nVermarktung durch Erzeuger\n,,§ 1\nErzeugnisse, für die Qualitätsnormen im Sinne\nMarktnotierungen                        des Artikels 2 der Verordnung                                    (EWG)\nBörsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte und            Nr. 1035/72 bestehen, dürfen auch von Erzeugern\nsonstige Stellen sind, soweit sie amtliche oder für        auf einem öff entliehen Markt nur feil gehalten,\ngesetzlich vorgesehene Zwecke beistimmte Preis-            angeboten, verkauft, geliefert oder sonst in den\nnotierungen oder Preisfeststellungen für Erzeug-           Verkehr gebracht werden, wenn sie den Quali-\nnisse vornehmen, für dte Qualitätsnormen im                tätsnormen entsprechen.\"","2058                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5. § 7 wi,rd wie folgt gectndert:                           6. § 8 erhält folgende Fassung:\na) in Absatz 1 Nr. 1 werden die Worte „Arti-                                       .,§ 8\nkel 2 Abs. 2 der EWG-Verordnung Nr. 23\"\ndurch die Worte „ Artikel 11 der Verordnung                Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 des Ge-\n(EWG) Nr. l 035/72\" ersetzt;                            setzes über Ordnungswidrigkeiten ist da,s Bun-\nde:sarnt für Ernährung und Forstwirtschaft bei\nI>) in Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „Arti-               Ordnungswidrigkeiten\nkel 1 der Verordnung Nr. 158/66/EWG ein in\nderen Anhang I oder II aufgeführtes Erzeug-             1. nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 des Handelsklassen-\nnis\" durch die Worte „Artikel 3 der Verord-                gesetzes und § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 6, soweit es\nnung (EWG) Nr. 1035/72 ein Erzeugnis, für                  nach § 6 für die Uberwachung zuständig ist,\ndas Qualitätsnormen bestehen,\" er,setzt;                    und\nc) in Absatz l Nr. 3 werden die Worte „Arti-                2. nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 und 3, soweit die dort\nkel 3, 4 oder 6 Abs. 2 der Verordnung Nr.                  bezeichneten Erzeugnisse in den oder aus dem\n158/66/EWG ein in deren Anhang I oder II                   Geltungsbereich die:ser Verordnung gebracht\naufgeführtes Erzeugn~s\" durch die Worte                     werden.\"\n.. Artikel 6, 7 oder 9 der Verordnung (EWG}\nArtikel 2\nNr. 1035/72 ein Erzeugnis, für das Qualitäts-\nnormen bestehen,\" ersetzt;                              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nUberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nd) in Absatz 2 wird folgende neue Nummer 1 a\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 Satz 2 des\neingefügt:\nHandelsklassengesetzes und § 134 Satz 2 des Geset-\n„ 1 a. entgegen § 3 a als Erzeuger Erzeugnisse       zes über Ordnungswidrigkeiten auch im Land\nauf einem öffentlichen Markt feilhält,       Berlin .\n.anbietet, verkauft, liefert oder sonst in\nden Verkehr bringt, die den Qualitäts-                              Artikel 3\nnormen nicht entsprechen,\";\nArtikel 1 Nr. 4 und Nr. 5 Buchst:abe d treten am\ne) in Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a werden die              er:sten Tag des ddtten auf die Verkündung folgen-\nWorte ,,Artikel 2 Abs. 2 der EWG-Verord-             den Kalendermonats in Kraft; im übrigen tritt diese\nnung Nr. 23'' durch die Worte „Artikel 11 der        Verordnung am Tage nach der Verkündung in\nVerordnung (EWG) Nr. 1035/72\" ersetzt.               Kraft.\nBonn, den 3. August 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nIn Vertretung\nRohr"]}