{"id":"bgbl1-1976-94-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":94,"date":"1976-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/94#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-94-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_94.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk","law_date":"1976-08-02T00:00:00Z","page":2051,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Nr. 94 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976                          2051\nVerordnung\nüber das Berufsbild und.über die Prüfungsanforderungen\nim praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil\nder Meisterprüfung für das Messerschmiede-Handwerk\nVom 2. August 1976\nAuf Grund des § 45 Nr. 1 und 2 der Handwerks-           11. Kenntnisse über die brand- und wasserrecht-\nordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom                   lichen Vorschriften, die Vorschriften des Immis-\n28. Dezember 1965 (Bundesgesetzbl. 1966 I S. 1), zu-            sionsschutzes und die einschlägigen VDI-Richt-\nletzt geändert durch § 64 des Jugendarbeitsschutz-              linien;\ngesetzes vom 12. April l 976 (Bundesgesetzbl. I            12. Anfertigen und Lesen von Skizzen und Zeich-\nS. 965), wird im Einvernehmen mit dem Bundes-                   nungen;\nminister für Bildung und Wissenschaft verordnet:           13. Messen sowie werkstattmäßiges Prüfen von\nWerkstoffen;\n1. Abschnitt                         14. sparrendes und spanloses Be- und Verarbeiten\nvon Werkstoffen;\nBerufsbild\n15. Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen,\nHärten urid Anlassen;\n§ 1\n16. Oberflächenbehandeln von Werkstoffen, insbe-\nBerufsbild                              sondere Polieren und Mattbürsten;\n(1) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende           17. Verbinden von Metallen durch Gas- und Licht-\nTätigkeiten zuzurechnen:                                        bogenschweißen, Weich- und Hartlöten, Nieten\n1. Herstellung und Instandsetzung von Schneid-                  und Kleben sowie Verschrauben und Stiften;\nwerkzeugen, insbesondere von Messern und               18. Schleifen von Hand, insbesondere Scharf-,\nScheren;                                                    Hohl-, Ballig-, Wellen- und Bandschleifen;\n2. Schleifen von 1-Iand- und Maschinenwerkzeugen;          19. Einrichten von Schleifmaschinen;\n3. Schleifen und Instandsetzung von Schneidgeräten         20. Schleifen mit Maschinen, insbesondere Innen-\nund Schneidmaschinen für Gewerbe und Garten-                und Außen-Rundschleifen, sowie Plan- und\nbau, von Schneidinstrumenten für wissenschaft-              Scharfschleifen;\nliche Zwecke und von Sportartikeln aus Metall.         21. Ein- und Ausbauen sowie Justieren von Mes-\n(2) Dem Messerschmiede-Handwerk sind folgende                sern, Schneidsätzen und Scheren;\nKenntnisse und Fertigkeiten zuzurechnen:                   22. Warten und Instandhalten von Schneidwerk-\n1. Kenntnisse über Mechanik und Festigkeitslehre;              zeugen, -geräten und -maschinen;\n2. Kenntnisse der Maschinenelemente;                      23. Instandhalten der Maschinen, Geräte und Werk-\n3. Kenntnisse der Schneidengeometrie sowie der                 zeuge.\nWinkel und Krä.fte an Werkzeugschneiden;\n4. Kenntnisse der Funktionsweise der in Absatz 1\ngenannten Werkzeuge, Geräte und Maschinen;                                  2. Abschnitt\n5. Kenntnisse über die Funktionsweise von Antrie-           Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II\nben für Schneidmaschinen und -geräte;\nder Meisterprüfung\n6. Kenntnisse der Arten und Wirkungsweise von\nSchleifmitteln;\n7. Kenntnisse der Funktionsweise von Schleif-                                        § 2\nmaschinen;                                                       Gliederung, Dauer und Bestehen\n8. Kenntnisse der Werk- und Hilfsstoffe;                               der praktischen Prüfung (Teil I)\n9. Kenntnisse der einschlägigen Vorschriften der             (1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzu-\nUnfallverhütung, des Arbeitsschutzes und der          fertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der\nArbeitssicherheit;                                  Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die\n10. Kenntnisse der einschlägigen DIN-Normen und           Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berück-\nVDE-Bestimmungen;                                    sichtigt werden.","2052                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Meisterprüfungsarbeit soll nicht mehr als                               § 5\n5 Arbeitstage, die Arbeitsprobe nicht mehr als                  Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse\n8 Stunden dauern.                                                                (Teil II)\n(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des           (1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden\nTeils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der     5 Prüfungsfächern nachzuweisen:\nMeisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.\n1. Technische Mathematik:\na) Berechnung von mechanischen Größen,\n§ 3\nb) Berechnung von Drehzahlen, Ubersetzungen,\nMeisterprüfungsarbeit                          Schnittgeschwindigkeiten und Vorschüben;\n(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind 3 der nach-       2. Technisches Zeichnen:\nstehenden Arbeiten, davon mindestens eine der un-\nter den Nummern 1, 2 und 9 aufgeführten Arbeiten,           a) Anfertigen von Skizzen,\nanzufertigen:                                              b) Anfertigen und Lesen von Zeichnungen;\n1. Ein fünfteiliges Taschenmesseri                     3. Fachtechnologie:\n2. ein Jagdmesser;                                         a) Mechanik und Festigkeitslehre,\n3. ein Rasiermesser;                                       b) Maschinenelemente,\n4. eine Haarschere;                                        c) Schneidengeometrie sowie Winkel und Kräfte\n5. eine Schneiderschere;                                       an Werkzeugschneiden,\n6. eine Blechschere;                                       d) Funktionsweise von Werkzeugen, Geräten und\n7. ein Papierschneidemesser;                                   Maschinen,\n8. das Schleifen eines Kopfsenkers aus Vollmate-           e) Funktionsweise von Antrieben für Schneid-\nrial;                                                     maschinen und -geräte,\n9. zwei Profilmesser für Messerkopf mit konvexem            f) Arten und Wirkungsweise von Schleifmitteln,\nund konkavem Radius und drei geraden Flächen;         g) Funktionsweise von Schleifmaschinen,\n10. das Ausschleifen eines Stufenbohrers aus einem          h) einschlägige Vorschriften der Unfallverhü-\nSpiralbohrer.                                             tung, des Arbeitsschutzes und der Arbeits-\n(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß             sicherheit,\nvor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit Ent-               i) die einschlägigen DIN-Normen und VDE-Be-\nwurfsskizzen mit Hauptmaßen und Materialangaben                 stimmungen, die brand- und wasserrechtlichen\nsowie einen Arbeitsplan vorzulegen.                             Vorschriften, die Vorschriften des Immissions-\nschutzes und die einschlägigen VDI-Richt-\n(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzu-                  linien;\nliefern:\n1. die Werkstattzeichnungen mit Stücklisten,            4. Werkstoffkunde:\n2. die Vorkalkulation,                                      a) Arten, Eigenschaften und Verwendung der\n3. der Arbeitsbericht,                                           Werk- und Hilfsstoffe,\n4. die Nachkalkulation.                                     b) werkstattmäßiges Prüfen von Werkstoffen,\nc) Wärmebehandeln von Stählen durch Glühen,\n§ 4\nHärten und Anlassen;\nArbeitsprobe                       5. Kalkulation mit allen für die Preisbildung we-\nsentlichen Faktoren, Berechnungen für die Ange-\n(1) Als Arbeitsprobe sind 4 der nachstehenden           botskalkulation und Nachkalkulation.\nArbeiten auszuführen:\n1. Schmieden eines Messerrohlings;                       (2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-\n2. Schleifen eines fünfteiligen Wolfsatzes;           zuführen.\n3. Hohlschleifen eines Rasiermessers;\n(3) Die schriftliche Prüfung soll nicht mehr als\n4. Schleifen eines Skalpells, einer Effelierschere    8 Stunden, die mündliche Prüfung nicht mehr als\noder einer Zackenschere;                          eine halbe Stunde je Prüfling dauern.\n5. Schleifen einer gebogenen Hautschere;\n6. Instandsetzen eines Papierschneidemessers;            (4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung\nzu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens\n7. SchaTfschleifen eines Stanzeisens;                 gute schriftliche Leistungen erbracht hat.\n8. Instandsetzen einer Segmentkreissäge;\n9. Schleifen eines Fräsers;                              (5) Soweit die schriftliche Prüfung programmiert\n10. Rund- und Scharfschleifen einer Kegelreibahle       durchgeführt wird, kann abweichend von Absatz 2\n1 : 10.                                           auf die mündliche Prüfung verzichtet werden.\n(2) Im Rahmen der Arbeitsprobe sind die wichtig-       (6) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des\nsten Kenntnisse und Fertigkeiten zu prüfen, die in      Teils II sind ausreichende Leistungen in jedem der\nder Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzurei-       in Absatz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 genannten Prüfungs-\nchend nachgewiesen werden konnten.                      fächer.","Nr. 94 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976                       \"2053\n3. Abschnitt                                                   § 8\nUbergangs- und Schlußvorschriften                                     Berlin-Klausel\n§ 6                               Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nUbergangsvorschrift                    blatt I S. 1) in Verbindung mit§ 128 der Handwerks-·\nBei Inkrafttreten dieser Verordnung laufende            ordnung auch im Land Berlin.\nPrüfungsverfahren werden nach den bisherigen\nVorschriften zu Ende geführt.\n§ 9\n§ 7                                                  Inkrafttreten\nWeitere Anforderungen                       (1) Diese Verordnung tritt am 1. November 1976\nin Kraft.\nDie weiteren Anforderungen in der Meister-\nprüfung bestimmen sich nach der Verordnung über              (2) Auf Grund des § 122 der Handwerksordnung\ngemeinsame Anforderungen in der Meisterprüfung            weiter anzuwendende Vorschriften sind, soweit sie\nim Handwerk vom 12. Dezember 1972 (Bundesgesetz'-         Gegenstände dieser Verordnung regeln, nicht mehr\nblatt I S. 2381) in der jeweils geltenden Fassung.        anzuwenden.\nBonn, den 2. August 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. Schlecht"]}