{"id":"bgbl1-1976-94-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":94,"date":"1976-08-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/94#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-94-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_94.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Ersten Gesetzes über Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung","law_date":"1976-08-02T00:00:00Z","page":2046,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["2046                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Ersten Gesetzes\nüber Maßnahmen zum Schutz der Zivilbevölkerung\nVom 2. August 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-              b) das Gesetz über die Erweiterung des Kata-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                          strophenschutzes vom 9. Juli 1968 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 776), geändert durch das Ge-\nsetz zur Änderung und Ergänzung des Ge-\nArtikel 1                                setzes zur Errichtung des Bundesamtes für\nDas Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz                    zivilen Bevölkerungsschutz und des Gesetzes\nder Zivilbevölkerung vom 9. Oktober 1957 (Bun-                  über die Erweiterung des Katastrophen-\ndesgesetzbl. I S. 1696), zuletzt geändert durch das             schutzes vom 10. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I\nZuständigkeitslockerungsgesetz vom 10. März 1975                 s. 1441),\n(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:        c) das Gesetz zu der Konvention vom 14. Mai\n1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaff-\n1. Die Uberschrift wird wie folgt gefaßt:                      neten Konflikten vom 11. April 1967 (Bun-\n,,Gesetz über den Zivilschutz\".                   desgesetzbl. II S. 1233), geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Gesetzes zu der\nKonvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von\n2. § 1 erhält folgende Fassung:\nKulturgut bei bewaffneten Konflikten vom\n\"§ 1                                 10. August 1971 (Bundesgesetzbl. II S. 1025),\nAufgaben des Zivilschutzes                  gehen den Bestimmungen dieses Gesetzes vor.\"\n(1) Aufgabe des Zivilschutzes ist es, durch\nnichtmilitärische Maßnahmen die Bevölkerung,         3. § 2 erhält folgende Fassung:\nihre Wohnungen und Arbeitsstätten, lebens-\nwichtige zivile Betriebe, Dienststellen und An-                                 ,,§ 2\nlagen sowie das Kulturgut vor Kriegseinwir-                             Auftragsverwaltung\nkungen zu schützen und deren Folgen zu be-\nseitigen odm zu mildern. Behördliche Maßnah-               (1) Soweit die Ausführung dieses Gesetzes\nmen ergänzen die Selbsthilfe der Bevölkerung.           den Ländern einschließlich der Gemeinden und\nGemeindeverbände obliegt, handeln sie im Auf-\n(2) Einheiten, Einrichtungen und Anlagen des\ntrag des Bundes. Wenn nichts anderes bestimmt\nZivilschutzes sowie deren Ausstattung können\nist, sind die Gemeinden zuständig. Für sie han-\nauch im Frieden eingesetzt werden, soweit da-\ndelt der Hauptverwaltungsbeamte.\ndurch Zwecke des Zivilschutzes nicht beein-\nträchtigt werden; in Bundesverwaltung stehende             (2) Die Landesregierungen werden ermäch-\nEinrichtungen und Anlagen des Warndienstes              tigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß\nwerden auf Anforderung der zuständigen Lan-             mehrere Gemeinden, kommunale Zusammen-\ndesbehörde vom Bund eingesetzt.                         schlüsse oder Gemeindeverbände alle oder ein-\nzelne Aufgaben des Zivilschutzes gemeinsam\n(3) Zum Zivilschutz gehören insbesondere\nwahrnehmen und daß einer der beteiligten\n1.  der Selbstschutz,                                   Hauptverwaltungsbeamten für die Leitung zu-\n2.  der Warndienst,                                     ständig ist. Die Landesregierungen können diese\n3.  der Schutzbau,                                      Ermächtigung auf oberste Landesbehörden\n4.  die Aufenthaltsregelung,                            übertragen. Handelt es sich um Gemeinden\n5.  der Katastrophenschutz,                             oder Landkreise verschiedener Länder, so ver-\neinbaren die beteiligten Länder die Zusammen-\n6.  Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit,                fassung.\n7.  Maßnahmen zum Schutz von Kulturgut.\n(3) Der Bundesminister des Innern übt in sei-\n(4) Besondere gesetzliche Regelungen für             nem Aufgabenbereich die Befugnisse aus, die\nTeilbereiche des Zivilschutzes, zum Beispiel            der Bundesregierung nach Artikel 85 Abs. 4 des\na) das Schutzbaugesetz vom 9. September 1965            Grundgesetzes zustehen. Er kann diese. Befug-\n(Bundesgesetzbl. I S. 1232), zuletzt geändert      nisse sowie seine Weisungsbefugnisse nach Ar-\ndurch Artikel 9 des Einführungsgesetzes zum         tikel 85 Abs. 3 des Grundgesetzes ganz oder teil-\nEinkommensteuerreformgesetz vom 21. De-             weise auf das Bundesamt für Zivilschutz über-\nzember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3656),            tragen.","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976                        2047\n(4) Allgemeine Verwaltungsvorschriften zur                (2) Das Bundesamt für Zivilschutz erledigt\nAusführung dieses Gesetzes erläßt der Bundes-             Verwaltungsaufgaben des Bundes, die ihm durch\nminister des rnnern mit Zustimmung des Bun-               Gesetz oder Rechtsverordnung übertragen wer-\ndesrates.\"                                                den. Dem Bundesamt für Zivilschutz obliegen\ninsbesondere\n4. § 3 erhält folgende Fassung:                              1. Unterstützung der fachlich zuständigen ober-\nsten Bundesbehörden bei einer einheitlichen\n,,§ 3\nZivilschutzplanung,\nBauaufgaben des Bundes\n2. Aufgabenstellung für die technisch-wissen-\nBauaufgaben des Bundes sind                                schaftliche Zivilschutzforschung und Auswer-\ntung von Forschungsergebnissen,\n1. die Neuerrichtung und Instandsetzung von\nöffentlichen Schutzbauwerken,                         3. Ausbildung leitender Zivilschutzkräfte des\nBundes und der Länder,\n2. die Förderung der Errichtung von Groß-\nschutzräumen als Mehrzweckbauten.\"                    4. Sammlung und Auswertung von Veröffent-\nlichungen des In- und Auslandes auf dem\nGebiete des Zivilschutzes,\n5. § 4 wird gestrichen.\n5. Leistung technischer Dienste im Zivilschutz,\n6. Prüfung von ausschließlich oder überwie-\n6. § 5 erhält folgende Fassung:                                  gend für den Zivilschutz bestimmten Geräten\n,,§ 5                                und Mitteln sowie die Mitwirkung bei der\nZulassung dieser Gegenstände und bei der\nZivilschutz im Bereich der Bundesverwaltung                 Normung.\nIm Bereich der Bundesverwaltung mit Aus-\n(3) Die dem Bund gesetzlich zustehenden\nnahme der bundesunmittelbaren Körperschaften\ndes öffentlichen Rechts auf dem Gebiete der               Verwaltungsbefugnisse auf dem Gebiete des\nZivilschutzes können durch Rechtsverordnung\nSozial- und Arbeitslosenversicherung obliegt der\nder Bundesregierung, die nicht der Zustirp.mung\nZivilschutz den fachlich zuständigen obersten\ndes Bundesrates bedarf, auf das Bundesamt für\nBundesbehörden. Die gleiche Aufgabe obliegt\nZivilschutz übertragen werden. Die dem Bun-\nfür ihren Bereich den übrigen bundesunmittel-\ndesminister des Innern zustehenden Befugnisse\nbaren Anstalten und Körperschaften des öffent-\nauf dem Gebiet der Erweiterung des Kata-\nlichen Rechts sowie der Deutschen Bundesbahn;\nstrophenschutzes werden mit Ausnahme der\ndie fachlich zuständigen obersten Bundesbehör-\nBefugnisse aus § 2 Abs. 3 des Gesetzes über\nden können für die Erfüllung dieser Aufgabe\ndie Erweiterung des Katastrophenschutzes dem\nallgemeine Richtlinien erlassen.\"\nBundesamt für Zivilschutz übertragen.\n7. Folgender § 5 a wird eingefügt:                              (4) Das Bundesamt für Zivilschutz kann zur\nDurchführung      allgemeiner Verwaltungsvor-\n,,§ 5 a                            schriften des Bundesministers des Innern auf\ndem Gebiet des Zivilschutzes allgemeine Ver-\nVölkerrechtlicher Schutz\nwaltungsvorschriften ohne Zustimmung des Bun-\n(1) Der Warndienst hat den Voraussetzungen             desrates erlassen.\"\ndes Artikels 63 Abs. 2 des IV. Genfer Abkom-\nmens vom 12. August 1949 zum Schutz von               10. Der Zweite Abschnitt erhält die Uberschrift\nZivilpersonen in Kriegszeiten (Bundesgesetzbl.\n1954 II S. 781) zu entsprechen.                                              ,, Warndienst\"\n(2) Die Einheiten, Einrichtungen und Anlagen\ndes Zivilschutzes können ein besonderes Kenn-         11. § 7 erhält folgende Fassung:\nzeichen führen, das vom Bundesminister des                                         ,,§ 7\nInnern festgelegt wird. Das Recht zum Führen\nvon organisationseigenen Zeichen wird dadurch                                Warndienst\nnicht berührt.\"                                              (1) Der Warndienst hat die Aufgabe, die Be-\nvölkerung vor den Gefahren zu warnen, die ihr\nin einem Verteidigungsfall drohen.\n8. § 6 wird gestrichen.\n(2) Die Aufgaben des Warndienstes werden\nvom Bundesamt für Zivilschutz, den ihm unter-\n9. Folgender § 6 a wird eingefügt:                           stellten. Warnämtern und deren nachgeordneten\nStellen in bundeseigener Verwaltung wahrge-\n,,§ 6 a\nnommen.\nBundesamt für Zivilschutz\n(3) Die Gemeinden sind verpflichtet, die für\n(1) Der Bund unterhält ein Bundesamt für               die Warnung der Bevölkerung erforderlichen\nZivilschutz als Bundesoberbehörde; es unter-              örtlichen Einrichtungen bereitzuhalten, einzu-\nsteht dem Bundesminister des Innern.                      bauen, zu unterhalten und zu betreiben. Die","2048                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nLandesregierungen werden · ermächtigt, durch             Ausbildungsveranstaltungen herangezogen wer-\nRechtsverordnung die zuständigen Behörden ab-            den. Die Ausbildung beginnt nicht vor Ablauf\nweichend von Satz 1 zu bestimmen. Die Landes-            von vier Wochen, gerechnet von dem der Zu-\nregierungen können diese Ermächtigung auf                stellung des Heranziehungsbescheides folgen-\noberste Landesbehörden übertragen. Die Be-               den Tage. Die Ausbildungsveranstaltungen sol-\nschaffung der Einrichtungen erfolgt in bundes-           len in der Regel außerhalb der üblichen Ar-\neigener Verwaltung.                                      beitszeit stattfinden und zweihundert Stunden\n(4) Die dem Warndienst von der Deutschen              jährlich nicht überschreiten. Der Arbeitnehmer\nBundespost überlassenen Ubertragungswege                 hat einen Heranziehungsbescheid unverzüglich\nkönnen Dritten nur durch die Deutsche Bundes-            seinem Arbeitgeber vorzulegen.\npost zur Verfügung gestellt werden.   11\n(2) Arbeitnehmern dürfen aus ihrer Ver-\npflichtung zum Dienst im Zivilschutz und aus\n12. § 8 wird gestrichen, ebenfalls die auf ihn fol•          diesem Dienst keine Nachteile im Arbeitsver-\ngende Abschnittsüberschrift.                             hältnis sowie in der Sozial- und Arbeitslosen-\nversicherung erwachsen. Nehmen Arbeitneh-\n13. § 9 erhält folgende Fassung:                             mer während der Arbeitszeit an Einsätzen oder\nAusbildungsveranstaltungen teil, so sind sie\n,,§ 9                            für die Dauer der Teilnahme unter Weiterge-\nAnschlußpflicht                        währung des Arbeitsentgelts, das sie ohne die\nTeilnahme erhalten hätten, von der Arbeits-\n(1) Behörden und Betriebe mit lebens- oder            leistung freigestellt. Versicherungsverhältnisse\nverteidigungswichtigen Aufgaben können ver-              in der Sozial- und Arbeitslosenversicherung\npflichtet werden, auf eigene Kosten die Vor-             werden durch den Dienst im Zivilschutz nicht\nrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten, die         berührt. Bei einem Ausfall von mehr als zwei\nzum Empfang von Meldungen des Warndienstes               Stunden am Tag oder von mehr als sieben Stun-\nerforderlich sind.                                       den innerhalb von zwei Wochen ist privaten\n(2) Der Bundesminister des Innern wird er-            Arbeitgebern das weitergewährte Arbeitsent-\nmächtigt, im Einvernehmen mit den zuständigen            gelt einschließlich ihrer Beiträge zur Sozialver-\nBundesministern durch Rechtsverordnung mit               sicherung und zur Bundesanstalt für Arbeit zu\nZustimmung des Bundesrates die näheren Be-               erstatten. Ihnen ist auch das Arbeitsentgelt zu\nstimmungen über den Kreis der anschlußpflich-            erstatten, das sie Arbeitnehmern auf Grund der\ntigen Behörden und Betriebe sowie das anzu-              gesetzlichen Vorschriften während einer Ar-\nwendende Verfahren zu erlassen; hinsichtlich             beitsunfähigkeit infolge Krankheit weiterlei-\ndes Inhalts der Anschlußpflicht kann bestimmt            sten, wenn die Arbeitsunfähigkeit auf den\nwerden, welche Arten technischer Anlagen ein-            Dienst im Zivilschutz zurückzuführen ist.\nzurichten und wie die Anlagen zu unterhalten                (3) Helfern, die keinen Anspruch auf Leistun-\nund zu betreiben sind. Die Vorschriften des Ge-          gen nach Absatz 2 haben, ist der Verdienstaus-\nsetzes über Fernmeldeanlagen in der Fassung              fall zu ersetzen, der ihnen durch den Dienst im\nder Bekanntmachung vom 14. Januar 1928                   Zivilschutz entstanden ist.\n(Reichsgesetzbl. I S. 8), zuletzt geändert durch\nArtikel 262 des Einführungsgesetzes zum Straf-              (4) Helfern, die Leistungen der Bundesanstalt\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I           für Arbeit, Sozialhilfe, sonstige Unterstützungen\nS. 496), bleiben unberührt.  11                          oder Bezüge aus öffentlichen Mitteln erhalten,\nsind die Leistungen weiter zu gewähren, die sie\nohne den Dienst im Zivilschutz erhalten hätten.\n14. Nach § 9 wird folgende Uberschrift eingefügt:\n(5) Den Helfern sind die notwendigen Aus-\n„Dritter Abschnitt                      lagen zu ersetzen.\nDienst im Zivilschutz\".                       (6) Arbeitnehmer im Sinne der Absätze 1\nund 2 sind Angestellte und Arbeiter sowie die\n15. Die §§ 10 und 11 werden gestrichen, ebenfalls            zu ihrer Ausbildung Beschäftigten. Absatz 1\ndie anschließende Abschnittsüberschrift.                 und Absatz 2 Satz 1 und 2 gelten für Beamte\nund Richter entsprechend.\"\n16. § 12 erhält folgende Fassung:\n,,§ 12                        17. Die§§ 13 und 14 werden gestrichen.\nRechtsverhältnisse der Helfer\nim Zivilschutz                    18. § 15 erhält folgende Fassung:\n(1) Im Zivilschutz können freiwillige Helfer                                 ,,§ 15\nehrenamtlich mitwirken. Sie können sich für\nErsatz von Schäden\neine bestimmte oder unbestimmte Zeit zum\nDienst im Zivilschutz verpflichten; vor der An-             (1) Schäden, die an Sachen entstehen, die von\nnahme der Verpflichtung eines Arbeitnehmers              den Helfe~n zum Dienst im Zivilschutz mitge-\nist der Arbeitgeber zu hören. Die Helfer kön-            bracht werden, sind angemessen zu ersetzen.\nnen auf Grund der Verpflichtung zu behördlich            § 254 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt sinn-\nangeordneten oder genehmigten Einsätzen oder             gemäß.","Nr. 94 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. August 1976                         2049\n(2) Helfer sind nach anderen gesetzlichen           25. Folgender § 31 wird eingefügt:\nVorschriften zum Ersatz des durch sie an mit-\ngebrachten Sachen verursachten Schadens nur                                        ,,§ 31\nverpflichtet, wenn sie den Schaden vorsätzlich                              Hilfskrankenhäuser\nherbeigeführt haben.\"\n(1) Für Zivilschutzzwecke sind Hilfskranken-\nhäuser bereitzustellen, insbesondere die ent-\n19. § 16 erhält folgende Fassung:                               sprechenden Gebäude zu erfassen und herzu-\n,,§ 16                             richten. Die Beschaffung der hierfür erforder-\nlichen Einrichtungsgegenstände und Geräte\nErmächtigungen\nwird durch das Bundesamt für Zivilschutz vor-\nDer Bundesminister des Innern wird ermäch-               genommen. Die Länder treffen Vorsorge dafür,\ntigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister                daß diese Gegenstände sach- und fachgerecht\nfür Arbeit und Sozialordnung und mit Zustim-                untergebracht und gelagert werden.\nmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung\n(2) Die Landesregierungen werden ermäch-\nfür die einzelnen Fachdienste des Zivilschutzes\ntigt, durch Rechtsverordnung die für den Betrieb\nVorschriften zu erlassen über\nder Hilfskrankenhäuser zuständigen Stellen zu\n1. das Verpflichtungsverfahren nach § 12 Abs. 1             bestimmen. Die Landesregierungen können diese\nSatz 2,                                                 Ermächtigung auf oberste Landesbehörden über-\n2. das Erstattungsverfahren nach § 12 Abs. 2                tragen.\"\nSatz 4 und 5,\n3. den Ersatz von Verdienstausfall nach § 12           26. Nach§ 31 wird die Uberschrift eingefügt:\nAbs. 3, wobei ein Höchstbetrag festgesetzt\nwerden kann,                                                             „Fünfter Abschnitt\n4. den Ersatz von Auslagen und Schäden an                                Kosten des Zivilschutzes\".\nmitgebrachten Sachen.\"\n21. § 32 erhält folgende Fassung:\n20. § 17 erhält folgende Fassung:\n,,§ 32\n,,§ 17\nTräger der Kosten, Haushaltsführung\nOrdnungswidrigkeiten\n(1) Der Bund trägt die Ausgaben, die den\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer seiner Ver-              Ländern einschließlich der Gemeinden und Ge-\npflichtung zur Dienstleistung im Zivilschutz                meindeverbände durch die Ausführung dieses\n(§ 12) zuwiderhandelt.                                      Gesetzes entstehen.\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer                    (2) Die Ausgaben sind für Rechnung des Bun-\nGeldbuße geahndet werden.\"                                  des zu leisten; die damit zusammenhängenden\nEinnahmen sind an den Bund abzuführen. Auf\n21. Folgender§ 17 a wird eingefügt:                             diese Ausgaben und Einnahmen sind die Vor-\n,,§ 17 a\nschriften über das Haushaltsrecht des Bundes\nanzuwenden. Die für die Durchführung des\nDie Vorschriften dieses Abschnitts finden auf            Haushalts verantwortlichen Bundesbehörden\nHelfer des Selbstschutzes in Behörden und Be-               können ihre Befugnisse auf die zuständigen\ntrieben keine Anwendung.\"                                   obersten Landesbehörden übertragen und zu-\nlassen, daß auf diese Ausgaben und Einnahmen\n22. Die §§ 18 bis 20 werden gestrichen, ebenfalls               die landesrechtlichen Vorschriften über die Kas-\ndie Uberschriften vom fünften bis zehnten Ab-               sen- und Buchführung der zuständigen Landes-\nschnitt.                                                    und Gemeindebehörden angewandt werden.\n(3) Die Kosten, die dem Bund durch den frie-\n23. Nach § 17 a wird folgende Uberschrift eingefügt:             densmäßigen Einsatz von Einheiten und Einrich-\n„Vierter Abschnitt                         tungen oder die friedensmäßige Verwendung\nvon Anlagen des Zivilschutzes und deren Aus-\nMaßnahmen zum Schutz der Gesundheit\".                   stattung entstehen, sind ihm von dem Aufgaben-\nträger zu erstatten. Vorschriften über den Rück-\n24. § 30 erhält folgende Fassung:                                griff durch den Aufgabenträger bleiben unbe-\n,,§ 30                             rührt.\"\nSanitätsmaterialbevorratung\n28. Der bisherige Elfte Abschnitt wird „Sechster\nFür Zivilschutzzwecke sind ausreichende                   Abschnitt\".\nSanitätsmaterialvorräte anzulegen. Beschaffung\nund Umtausch werden durch das Bundesamt für\n29. Die§§ 35 und 36 werden gestrichen.\nZivilschutz vorgenommen. Die Länder treffen\nVorsorge dafür, daß das Sanitätsmaterial sach-\nund fachgerecht untergebracht und gelagert             30. § 39 erhält die Fassung „Dieses Gesetz tritt am\nwird.\"                                                      Tage nach der Verkündung in Kraft.\"","2050                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 2                         den fachlich zuständigen obersten Bundesbehörden.\nDas Gesetz zur Errichtung des Bundesamtes für zi-     Die gleiche Aufgabe obliegt für ihren Bereich den\nübrigen bundesunmittelbaren Anstalten und Körper-\nvilen Bevölkerungsschutz vom 5. Dezember 1958\nschaften des öffentlichen Rechts sowie der Deut-\n(Bundesgesetzbl. I S. 893), zuletzt geändert durch\nschen Bundesbahn; die fachlich zuständigen ober-\ndas Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Ge-           sten Bundesbehörden können für die Erfüllung\nsetzes zur Errichtung des Bundesamtes für zivilen       dieser Aufgabe allgemeine Richtlinien erlassen.\"\nBevölkerungsschutz und des Gesetzes über die Er-\nweiterung df~s Katastrophenschutzes vom 10. Juli           Der bisherige Satz 2 wird zum Absatz 2.\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1441), wird aufgehoben.\nArtikel 4\nArtikel 3                            Der Bundesminister des Innern wird ermächtigt,\n§ 15 Satz 1 des Gesetzes über die Erweiterung des\ndas Erste Gesetz über Maßnahmen zum Schutz der\nZivilbevölkerung in der neuen Fassung, mit neuem\nKatastrophenschutzes wird Absatz 1 und erhält fol-\nDatum und in neuer Paragraphenfolge bekanntzu-\ngende Fassung:\nmachen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts\n,,(1) Im Bereich der Bundesverwaltung mit Aus-        zu beseitigen.\nnahme der bundesunrnittelbaren Körperschaften des\nöffentlichen Rechts auf dem Gebiete der Sozial- und                            Artikel 5\nArbeitslosenversicherung obliegen der Katastrophen-       Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nschutz und seine Erweiterung sowie der Selbstschutz     in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. August 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihofer\nFür den Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}