{"id":"bgbl1-1976-93-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":93,"date":"1976-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/93#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-93-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_93.pdf#page=6","order":2,"title":"Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG)","law_date":"1976-07-29T00:00:00Z","page":2034,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["2034                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nErstes Gesetz\nzur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität\n(1. WiKG)\nVom 29. Juli 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                 (3) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                      oder 2 leichtfertig handelt, wird mit Freiheits-\nstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe be-\nstraft.\nArtikel 1\n(4) Nach den Absätzen 1 und 3 wird nicht be-\nÄnderung des Strafgesetzbuches                  straft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund\nder Tat die Subvention gewährt wird. Wird die\nDas Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:              Subvention ohne Zutun des Täters nicht gewährt,\nso wird er straflos, wenn er sich freiwillig und\n1. § 6 wird wie folgt geändert:                             ernsthaft bemüht, das Gewähren der Subvention\na) Nach der Nummer 7 wird folgende Nummer 8              zu verhindern.\neingefügt:                                             (5) Neben einer Freiheitsstrafe von mindestens\n,,8. Subventionsbetrug (§ 264)\";                    einem Jahr wegen einer Straftat nach den Absät-\nzen 1 und 2 kann das Gericht die Fähigkeit, öf-\nb) die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9.                 fentliche Ämter zu bekleiden, und die Fähigkeit,\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, ab-\n2. Nach § 263 wird folgende Vorschrift eingefügt:           erkennen (§ 45 Abs. 2). Gegenstände, auf die sich\ndie Tat bezieht, können eingezogen werden;\n.. § 264\n§ 74 a ist anzuwenden.\nSubventionsbetrug\n(6) Subvention im Sinne dieser Vorschrift ist\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder       eine Leistung aus öffentlichen Mitteln nach Bun-\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer                        des- oder Landesrecht oder nach dem Recht der\n1. einer für die Bewilligung einer Subvention zu-        Europäischen Gemeinschaften an Betriebe oder\nständigen Behörde oder einer anderen in das          Unternehmen, die wenigstens zum Teil\nSubventionsverfahren eingeschalteten Stelle\n1. ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt\noder Person (Subventionsgeber) über subven-\nwird und\ntionserhebliche Tatsachen für sich oder einen\nanderen unrichtige oder unvollständige Anga-         2. der Förderung der Wirtschaft dienen soll.\nben macht, die für ihn oder den anderen vor-         Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Satzes\nteilhaft sind,                                       ist auch das öffentliche Unternehmen.\n2. den Subventionsgeber entgegen den Rechts-                (7) Subventionserheblich im Sinne des Absat-\nvorschriften über die Subventionsvergabe             zes 1 sind Tatsachen,\nüber subventionserhebliche Tatsachen in Un-          1. die durch Gesetz oder auf Grund eines Geset-\nkenntnis läßt oder                                       zes von dem Subventionsgeber als subven-\n3. in einem Subventionsverfahren eine durch un-              tionserheblich bezeichnet sind oder\nrichtige oder unvollständige Angaben erlangte        2. von denen die Bewilligung, Gewährung, Rück-\nBescheinigung über eine Subventionsberechti-             forderung, Weitergewährung oder das Belas-\ngung oder über subventionserhebliche Tat-                sen einer Subvention oder eines Subventions-\nsachen gebraucht.                                        vorteils gesetzlich abhängig ist.\"\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn         3. In § 265 a Abs. 1 werden die Worte „eines Auto-\nJahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der         maten\" durch die Worte „eines Automaten oder\nRegel vor, wenn der Täter                                eines öffentlichen Zwecken dienenden Fernmel-\n1. aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung            denetzes\" ersetzt.\nnachgemachter oder verfälschter Belege für\nsich oder einen anderen eine nicht gerechtfer-    4. Nach § 265 a wird folgende Vorschrift eingefügt:\ntigte Subvention großen Ausmaßes erlangt,\n,,§ 265 b\n2. seine Befugnisse oder seine Stellung als Amts-\nträger mißbraucht oder                                                    Kreditbetrug\n3. die Mithilfe eines Amtsträgers ausnutzt, der             (1) Wer einem Betrieb oder Unternehmen im\nseine Befugnisse oder seine Stellung miß-            Zusammenhang mit einem Antrag auf Gewäh-\nbraucht.                                             rung, Belassung oder Veränderung der Bedingun-","Nr. 93 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                         2035\ngen eines Kn~ditcs für einen Betrieb oder ein Un-              eingeht oder durch unwirtschaftliche Ausga-\nternehmen oder einen vorgetäuschten Betrieb                    ben, Spiel oder Wette übermäßige Beträge\noder ein vorgetäuschtes Unternehmen                            verbraucht oder schuldig wird,\n1. über wirtschaftliche Verhältnisse                       3. Waren oder Wertpapiere auf Kredit beschafft\na) unrichtige oder unvollständige Unterlagen,              und sie oder die aus diesen Waren hergestell-\nnamentlich Bilanzen, Gewinn- und Verlust-              ten Sachen erheblich unter ihrem Wert in\nrechnungen, Vermögensübersichten oder                  einer den Anforderungen einer ordnungsgemä-\nGutachten vorlegt oder                                ßen Wirtschaft widersprechenden Weise ver-\nb) schriftlich unrichtige oder unvollständige               äußert oder sonst abgibt,\nAngaben macht,                                     4. R_echte    anderer vortäuscht oder erdichtete\ndie für den Kreditnehmer vorteilhaft und für               Rechte anerkennt,\ndie Entscheidung über einen solchen Antrag             5. Handelsbücherr zu deren Führung er gesetz-\nerheblich sind, oder                                       lich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder\n2. solche Verschlechterungen der in den Unterla-               so führt oder verändert, daß die Ubersicht\ngen oder Angaben dargestellten wirtschaftli-               über seinen Vermögensstand erschwert wird,\nchen Verhältnisse bei der Vorlage nicht mit-           6. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu\nteilt, die für die Entscheidung über einen sol-            deren Aufbewahrung ein Kaufmann nach Han-\nchen Antrag erheblich sind,                                delsrecht verpflichtet ist, vor Ablauf der für\nwird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder               Buchführungspflichtige bestehenden Aufbe-\nmit Geldstrafe bestraft.                                       wahrungsfristen beiseite schafft, verheimlicht,\nzerstört oder beschädigt und dadurch die\n(2) Nach Absatz 1 wird nicht ·best.raft, wer frei-          Ubersicht über seinen Vermögensstand er-\nwillig verhindert, daß der Kreditgeber auf Grund               schwert,\nder Tat die beantragte Leistung erbringt. Wird\n7. entgegen dem Handelsrecht\ndie Leistung ohne Zutun des Täters nicht er-\nbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig           a) Bilanzen so aufstellt, daß die Ubersicht\nund ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung                   über seinen Vermögensstand erschwert\nzu verhindern.                                                     wird, oder\nb) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens\n(3) Im Sinne des Absatzes 1 sind\noder das Inventar in der vorgeschriebenen\n1. Betriebe und Unternehmen unabhängig von                         Zeit aufzustellen, oder\nihrem Gegenstand solche, die nach Art und\n8. in einer anderen, den Anforderungen einer\nUmfang einen in kaufmännischer Weise einge-\nordnungsgemäßen Wirtschaft grob widerspre-\nrichteten Geschäftsbetrieb erfordern;\nchenden Weise seinen Vermögensstand ver-\n2. Kredite Gelddarlehen aller Art, Akzeptkredite,              ringert oder seine wirklichen geschäftlichen\nder entgeltliche Erwerb und die Stundung von               Verhältnisse verheimlicht oder verschleiert.\nGeldforderungen, die Diskontierung von\nWechseln und Schecks und die Ubernahme                    (2) Ebenso wird bestraft, wer durch eine der in\nvon Bürgschaften, Garantien und sonstigen              Absatz 1 bezeichneten Handlungen seine Uber-\nGewährleistungen.\"                                     schuldung oder Zahlungsunfähigkeit herbeiführt.\n(3) Der Versuch ist strafbar.\n5. Nach§ 282 wird folgender Abschnitt eingefügt:                 (4) Wer in den Fällen\n„ Vierundzwanzigster Abschnitt                1. des Absatzes 1 die Uberschuldung oder die\nKonkursstraftaten                          drohende oder eingetretene Zahlungsunfähig-\nkeit fahrlässig nicht kennt oder\n§ 283\n2. des Absatzes 2 die Uberschuldung oder Zah-\nBankrott                               lungsunfähigkeit leichtfertig verursacht,\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder         wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer bei Uberschul-           mit Geldstrafe bestraft.\ndung oder bei drohender oder eingetretener\nZahlungsunfähigkeit                                           (5) Wer in den Fällen\n1. Bestandteile seines Vermögens, die im Falle             1. des Absatzes 1 Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig han-\nder Konkurseröffnung zur Konkursmasse ge-                  delt und die Uberschuldung oder die drohende\nhören, beiseite schafft oder verheimlicht oder             oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit wenig-\nin einer den Anforderungen einer ordnungsge-                stens fahrlässig nicht kennt oder\nmäßen Wirtschaft widersprechenden Weise                 2. des Absatzes 2 in Verbindung mit Absatz 1\nzerstört, beschädigt oder unbrauchbar macht,               Nr. 2, 5 oder 7 fahrlässig handelt und die\n2. in einer den Anforderungen einer ordnungsge-                Uberschuldung oder Zahlungsunfähigkeit we-\nmäßen Wirtschaft widersprechenden Weise                     nigstens leichtfertig verursacht,\nVerlust- oder Spekulationsgeschäfte oder Dif-          wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nferenzgeschäfte mit Waren oder Wertpapieren             mit Geldstrafe bestraft.","2036                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(6) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der                                    § 283 d\nTäter seine Zahlungen eingestellt hat oder über                         Schuldnerbegünstigung\nsein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet\noder der Eröffnungsantrag mangels Masse abge-                (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder\nwiesen worden ist.                                        mit Geldstrafe wird bestraft, wer\n§ 283 a\n1. in Kenntnis der einem anderen drohenden\nZahlungsunfähigkeit oder\nBesonders schwerer Fall des Bankrotts\n2. nach Zahlungseinstellung, in einem Konkurs-\nIn besonders schweren Fällen des § 283 Abs.                verfahren, in einem gerichtlichen Vergleichs-\nbis 3 wird der Bankrott mit Freiheitsstrafe von               verfahren zur Abwendung des Konkurses oder\nsechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ein                in einem Verfahren zur Herbeiführung der\nbesonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,               Entscheidung über die Eröffnung des Konkurs-\nwenn der Täter                                                oder gerichtlichen Vergleichsverfahrens eines\n1. aus Gewinnsucht handelt oder                               anderen\nBestandteile des Vermögens eines anderen, die\n2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des\nim Falle der Konkurseröffnung zur Konkurs-\nVerlustes ihrer ihm anvertrauten Vermögens-\nmasse gehören, mit dessen Einwilligung oder zu\nwerte oder in wirtschaftliche Not bringt.\ndessen Gunsten beiseite schafft oder verheim-\nlicht oder in einer den Anforderungen einer ord-\n§ 283 b                          nungsgemäßen        Wirtschaft   widersprechenden\nVerletzung der Buchführungspflicht               Weise zerstört, beschädigt oder unbrauchbar\nmacht.\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer                            (2) Der Versuch ist strafbar.\n1. Handelsbücher, zu deren Führung er gesetz-                (3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe\nlich verpflichtet ist, zu führen unterläßt oder       Freiheitsstrafe von sechs Monaten ·bis zu zehn\nso führt oder verändert, daß die Ubersicht            Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der\nüber seinen Vermögensstand erschwert wird,            Regel vor, wenn der Täter\n2. Handelsbücher oder sonstige Unterlagen, zu             1. aus Gewinnsucht handelt oder\nderen Aufbewahrung er nach Handelsrecht               2. wissentlich viele Personen in die Gefahr des\nverpflichtet ist, vor Ablauf der gesetzlichen             Verlustes ihrer dem anderen anvertrauten\nAufbewahrungsfristen beiseite schafft, ver-               Vermögenswerte oder in wirtschaftliche Not\nheimlicht, zerstört oder beschädigt und da-               bringt.\ndurch die Ubersicht über seinen Vermögens-\nstand erschwert,                                         (4) Die Tat ist nur dann strafbar, wenn der an-\ndere seine Zahlungen eingestellt hat oder über\n3. entgegen dem Handelsrecht                              sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet\na) Bilanzen so aufstellt, daß die Ubersicht           oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abge-\nüber seinen Vermögensstand erschwert              wiesen worden ist.\"\nwird, oder\nb) es unterläßt, die Bilanz seines Vermögens       6. Die §§ 302 a bis 302 f werden durch folgende\noder das Inventar in der vorgeschriebenen         Vorschrift ersetzt:\nZeit aufzustellen.                                                       ,,§ 302 a\n(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1                                    Wucher\noder 3 fahrlässig handelt, wird mit Freiheitsstrafe          (1) Wer die Zwangslage, die Unerfahrenheit,\nbis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.           den Mangel an Urteilsvermögen oder die erheb-\n(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.                    liche Willensschwäche eines anderen dadurch\nausbeutet, daß er sich oder einem Dritten\n§ 283 C\n1. für die Vermietung von Räumen zum Wohnen\noder damit verbundene Nebenleistungen,\nGläubigerbegünstigung\n2. für die Gewährung eines Kredites,\n(1) Wer in Kenntnis seiner Zahlungsunfähig-            3. für eine sonstige Leistung oder\nkeit einem Gläubiger eine Sicherheit oder Befrie-\ndigung gewährt, die dieser nicht oder nicht in            4. für die Vermittlung einer der vorbezeichneten\nder Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen                Leistungen\nhat, und ihn dadurch absichtlich oder wissentlich         Vermögensvorteile versprechen oder gewähren\nvor den übrigen Gläubigern begünstigt, wird mit           läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu\nFreiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geld-         der Leistung oder deren Vermittlung stehen, wird\nstrafe bestraft.                                          mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit\n(2) Der Versuch ist strafbar.                          Geldstrafe bestraft. Wirken mehrere Personen als\nleistende, Vermittler oder in anderer Weise mit\n(3) § 283 Abs. 6 gilt entsprechend.                    und ergibt sich dadurch ein auffälliges Mißver-","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                        2037\nhällnis zwischen sämtlichen Vermögensvorteilen      Subventionsvorteil mit dem Subventionszweck oder\nund sämtlichen Gegenleistungen, so gilt Satz 1       den Vergabevoraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 2, 3\nfür jeden, der die Zwangslage oder sonstige         im Einklang steht, so hat der Subventionsgeber dem\nSchwäche des anderen für sich oder einen Drit-      Subventionsnehmer die Tatsachen, deren Aufklä-\nten zur Erzielung eines übermäßigen Vermögens-      rung zur Beseitigung der Zweifel notwendig er-\nvorteils ausnutzt.                                  scheint, nachträglich als subventionserheblich im\nSinne des § 264 des Strafgesetzbuches zu bezeich-\n(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe   nen.\nFreiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn\n§3\nJahren. Ei.n besonders schwerer Fall liegt in der\nRegel vor, wenn der Täter                                              Oif enbarungspflicht\nbei der Inanspruchnahme von Subventionen\n1. durch die Tat den anderen in wirtschaftliche\nNot bringt,                                          (1) Der Subventionsnehmer ist verpflichtet, dem\n2. die Tat gewerbsmäßig begeht,                      Subventionsgeber unverzüglich alle Tatsachen mit-\nzuteilen, die der Bewilligung, Gewährung, Weiter-\n3. sich durch Wechsel wucherische Vermögens-         gewährung, Inanspruchnahme oder dem Belassen\nvorteile versprechen läßt.\"                      der Subvention oder des Subventionsvorteils entge-\ngenstehen oder für die Rückforderung der Subven-\ntion oder des Subventionsvorteils erheblich sind.\nArtikel 2                        Besonders bestehende Pflichten zur Offenbarung\nbleiben unberührt.\nSubventionsgesetz\n(2) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung,\nGesetz gegen mißbräuchliche Inanspruchnahme            deren Verwendung durch Gesetz oder durch den\nvon Subventionen                    Subventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention\n{Subventionsgesetz - SubvG)                 beschränkt ist, entgegen der Verwendungsbeschrän-\nkung verwenden will, hat dies rechtzeitig vorher\n§ 1                          dem Subventionsgeber anzuzeigen.\nGeltungsbereich\n§4\n(1) Dieses Gesetz gilt, soweit Absatz 2 nichts an-\nScheingeschäfte,\nderes bestimmt, für Leistungen, die Subventionen\nMißbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten\nim Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches sind.\n(1) Scheingeschäfte und Scheinhandlungen sind\n(2) Für Leistungen nach Landesrecht, die Subven-     für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung\ntionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches         und Weitergewährung oder das Belassen einer Sub-\nsind, gelten die §§ 2 bis 6 nur, soweit das Landes-     vention oder eines Subventionsvorteils unerheblich.\nrecht dies bestimmt.                                    Wird durch ein Scheingeschäft oder eine Schein-\nhandlung ein anderer Sachverhalt verdeckt, so ist\n§2\nder verdeckte Sachverhalt für die Bewilligung, Ge-\nBezeichnung der subventionserheblichen Tatsachen       währung, Rückforderung, Weitergewährung oder\ndas Belassen der Subvention oder des Subventions-\n(1) Die für die Bewilligung einer Subvention zu-\nvorteils maßgebend.\nständige Behörde oder andere in das Subventions-\nverfahren eingeschaltete Stelle oder Person (Sub-           (2) Die Bewilligung oder Gewährung einer Sub-\nventionsgeber) hat vor der Bewilligung oder Ge-         vention oder eines Subventionsvorteils ist ausge-\nwährung einer Subvention demjenigen, der für sich       schlossen, wenn im Zusammenhang mit einer bean-\noder einen anderen eine Subvention beantragt oder       tragten Subvention ein Rechtsgeschäft oder eine\neine Subvention oder einen Subventionsvorteil in        Handlung unter Mißbrauch von Gestaltungsmög-\nAnspruch nimmt (Subventionsnehmer), die Tatsa-          lichkeiten vorgenommen wird. Ein Mißbrauch liegt\nchen als subventionserheblich im Sinne des § 264        vor, wenn jemand eine den gegebenen Tatsachen\ndes Strafgesetzbuches zu bezeichnen, die nach           und Verhältnissen unangemessene Gestal tungsmög-\n1. dem Subventionszweck,                                lichkei t benutzt, um eine Subvention oder einen\nSubventionsvorteil für sich oder einen anderen in\n2. den Rechtsvorschriften, Verwaltungsvorschriften      Anspruch zu nehmen oder zu nutzen, obwohl dies\nund Richtlinien über die Subventionsvergabe so-     dem Subventionszweck widerspricht. Dies ist na-\nwie                                                 mentlich dann anzunehmen, wenn die förmlichen\n3. den sonstigen Vergabevoraussetzungen                 Voraussetzungen einer Subvention oder eines Sub-\nventionsvorteils in einer dem Subventionszweck\nfür die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung,\nwidersprechenden Weise künstlich geschaffen wer-\nWeitergewährung oder das Belassen einer Subven-\nden.\ntion oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.\n§5\n(2) Ergeben sich aus den im Subventionsverfahren\ngemachten Angaben oder aus sonstigen Umständen                    Herausgabe von Subventionsvorteilen\nZweifel, ob die beantragte oder in Anspruch genom-         (1) Wer einen Gegenstand oder eine Geldleistung,\nmene Subvention oder der in Anspruch genommene          deren Verwendung durch Gesetz oder durch den","2038                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSubventionsgeber im Hinblick auf eine Subvention           2. Nach § 47 a wird folgender § 47 b eingefügt:\nbeschrünkt ist, entgegen der Verwendungsbeschrän-\n,.§ 47 b\nkung verwendet und dadurch einen Vorteil erlangt,\nhat diesen dem Subventionsgeber herauszugeben.                   Für Unternehmer, die nach § 2 verpflichtet\nsind, die Eintragung ihres Unternehmens in das\n(2) Für den Umfang der Herausgabe gelten die             Handelsregister herbeizuführen, gelten die Vor-\nVorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über               schriften dieses Abschnitts schon von dem Zeit-\ndie Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereiche-             punkt an, in dem diese Verpflichtung entstanden\nrung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereiche-              ist.\"\nrung kann sich der Herausgabepflichtige nicht be-\nrufen, soweit er die Verwendungsbeschränkung\n3. Nach § 130 werden folgende §§ 130 a und 130 b\nkannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht\neingefügt:\nkannte.\n,,§ 130 a\n(3) Besonders bestehende Verpflichtungen zur                (1) Wird eine Gesellschaft, bei der kein Gesell-\nHerausgabe bleiben unberührt.                                 schafter eine natürliche Person ist, zahlungsunfä-\nhig oder deckt das Vermögen der Gesellschaft\n§6                               nicht mehr die Schulden, so ist die Eröffnung des\nKonkursverfahrens oder des gerichtlichen Ver-\nAnzeige bei Verdacht eines Subventionsbetrugs\ngleichsverfahrens zu beantragen. Antragspflich-\nGerichte und Behörden von Bund, Ländern und              tig sind die organschaftlichen Vertreter der zur\nkommunalen Trägern der öffentlichen Verwaltung                Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Ge-\nhaben Tatsachen, die sie dienstlich erfahren und die          sellschafter und die Liquidatoren. Der Antrag ist\nden Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen,              ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei\nden Strafverfolgungsbehörden mitzuteilen.                     Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit\noder der Uberschuldung der Gesellschaft zu stel-\nlen. Der Antrag ist nicht schuldhaft verzögert,\n§7\nwenn die Antragspflichtigen die Eröffnung des\nBerlin-Klausel                         gerichtlichen Vergleichsverfahrens mit der Sorg-\nfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Ge-\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschäftsleiters betreiben.\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.               (2) Nachdem die Zahlungsunfähigkeit der Ge-\nsellschaft eingetreten ist oder sich ihre Uber-\n§8                               schuldung ergeben hat, dürfen die organschaft-\nlichen Vertreter der zur Vertretung der Gesell-\nInkrafttreten                         schaft ermächtigten Gesellschafter und die Liqui-\nDieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die           datoren für die Gesellschaft keine Zahlungen lei-\nVerkündung folgenden Monats in Kraft.                        -sten. Dies gilt nicht von Zahlungen, die auch\nnach diesem Zeitpunkt mit der Sorgfalt eines or-\ndentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters\nvereinbar sind.\nArtikel 3\n(3) Wird entgegen Absatz 1 die Eröffnung des\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuches\nKonkursverfahrens oder des gerichtlichen Ver-\ngleichsverfahrens nicht oder nicht rechtzeitig be-\n§ 138 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches er-           antragt oder werden entgegen Absatz 2 Zahlun-\nhält folgende Fassung:                                        gen geleistet, nachdem die Zahlungsunfähigkeit\n,, (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft,         der Gesellschaft eingetreten ist oder sich ihre\ndurch das jemand unter Ausbeutung der Zwangs-                 Uberschuldung ergeben hat, so sind die organ-\nlage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteils-             schaftlichen Vertreter der zur Vertretung der Ge-\nvermögen oder der erheblichen Willensschwäche                 sellschaft ermächtigten Gesellschafter und die Li-\neines anderen sich oder einem Dritten für eine Lei-           quidatoren der Gesellschaft gegenüber zum Ersatz\nstung Vermögensvorteile versprechen oder gewäh-               des daraus entstehenden Schadens als Gesamt-\nren läßt, die in einem auffälligen Mißverhältnis zu           schuldner verpflichtet. Ist dabei streitig, ob sie\nder Leistung stehen.\"                                         die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaf-\nten Geschäftsleiters angewandt haben, so trifft\nsie die Beweislast. Die Ersatzpflicht kann durch\nArtikel 4                            Vereinbarung mit den Gesellschaftern weder ein-\nÄnderung des Handelsgesetzbuches                    geschränkt noch ausgeschlossen werden. Soweit\nder Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger der\nGesellschaft erforderlich ist, wird die Ersatz-\nDas Handelsgesetzbuch wird wie folgt geändert:\npflicht weder durch einen Verzicht oder Ver-\ngleich der Gesellschaft .noch dadurch aufgeho-\n1. § 41 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nben, daß die Handlung auf einem Beschluß der\n„Die Bilanz ist von dem Kaufmann unter Angabe           Gesellschafter beruht. Ein Zwangsvergleich oder\ndes Datums zu unterzeichnen.\"                           ein im Vergleichsverfahren geschlossener Ver-","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                            2039\ngleich wirkt für und gegen die Forderung der Ge-            b) es wird folgender Absatz 3 angefügt:\nsellschaft. Die Ansprüche aus diesen Vorschrif-                   ,, (3) Bei einer offenen Handelsgesellschaft\nten verjähren in fünf Jahren.                                   oder Kommanditgesellschaft der in § 209\n(4) Diese Vorschriften gelten sinngemäß, wenn               Abs. 1 Satz 3 bezeichneten Art gelten § 208\ndie in den Absätzen 1 bis 3 genannten organ-                    Abs. 2 und § 210 Abs. 2 für die organschaft-\nschaftli chen Vertreter ihrerseits Gesellschaften               lichen Vertreter und die Liquidatoren der zur\nsind, bei denen kein Gesellschafter eine natür-                 Vertretung der Gesellschaft ermächtigten Ge-\nliche Person ist, oder sich die Verbindung von                 sellschafter sinngemäß. Gleiches gilt, wenn\nGesellschaften in dieser Art fortsetzt.                         die organschaftlichen Vertreter ihrerseits Ge-\nsellschaften der in § 209 Abs. 1 Satz 3 be-\n§ 130 b                              zeichneten Art sind oder sich die Verbindung\nvon Gesellschaften in dieser Art fortsetzt.\"\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder\nmit Geldstrafe wird bestraft, wer es entgegen\n4. Das Dritte Buch wird aufgehoben.\n§ 130 a Abs. 1 oder 4 unterläßt, als organschaft-\nlicher Vertreter oder Liquidator bei Zahlungsun-\nfähigkeit oder Uberschuldung der Gesellschaft\ndie Eröffnung des Konkursverfahrens oder des                                        Artikel 6\ngerichtlichen Vergleichsverfahrens zu beantra-                            Änderung weiterer Gesetze\ngen.\n(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die         1. § 74 c Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverf assungsge-\nStrafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder               setzes wird wie folgt geändert:\nGeldstrafe.\"\na) Nummer 1 wird gestrichen; die bisherigen\nNummern 2 bis 5 werden Nummern 1 bis 4;\n4. Nach § 177 wird folgender § 177 a eingefügt:\nb) nach der neuen Nummer 4 wird folgende neue\n,,§ 177 a                              Nummer 5 eingefügt:\nDie §§ 130 a und 130 b gelten auch für die Ge-               ,,5. des Subventionsbetruges, des Kreditbe-\nsellschaft, bei der ein Kommanditist eine natür-                        truges, des Bankrotts, der Gläubigerbe-\nliche Person ist.\"                                                      günstigung und der Schuldnerbegünsti-\ngung,\";\nc) in Nummer 6 werden hinter dem Wort „Be-\nArtikel 5                                 trugs\" die Worte „in sonstigen Fällen\" einge-\nÄnderung der Konkursordnung                            fügt.\n2. Die Vergleichsordnung wird wie folgt geändert:\nDie Konkursordnung wird wie folgt geändert:\na) § 17 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\n1. In § 175 Nr. 2 und 3 und § 197 Abs. 1 werden je-                ,,3. wenn gegen den Schuldner wegen Bank-\nweils die Worte „betrüglichen Bankrotts\" durch                         rotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des\ndie Worte „Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3,                           Strafgesetzbuches eine gerichtliche Unter-\n§ 283 a des Strafgesetzbuches\" ersetzt.                                 suchung oder ein wiederaufgenommenes\nVerfahren anhängig oder der Schuldner\n2. Dem § 209 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:                       wegen einer solchen Straftat rechtskräftig\nverurteilt ist;\";\n„Gleiches gilt für das Konkursverfahren über das\nVermögen einer offenen Handelsgesellschaft                  b) § 79 Nr. 2 erhält folgende Fassung:\noder Kommanditgesellschaft, wenn kein persön-                   „2. wenn der Schuldner flüchtig ist oder sich\nlich haftender Gesellschafter eine natürliche Per-                      verborgen hält, wenn gegen ihn wegen\nson ist.\"                                                              Bankrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a\ndes Strafgesetzbuches eine gerichtliche\n3. § 210 wird wie folgt geändert:                                         Untersuchung oder ein wiederaufgenom-\nmenes Verfahren anhängig ist oder wenn\na) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:                            sich ergibt, daß er wegen einer solchen\n„Wird der Antrag nicht von allen persönlich                      Straftat rechtskräftig verurteilt worden\nhaftenden Gesellschaftern oder allen Liquida-                    ist;\";\ntoren gestellt, so ist er zuzulassen, wenn bei        c) in § 88 Abs. 1 werden die Worte „betrügeri-\neiner Kommanditgesellschaft auf Aktien oder               schen Bankrotts\" durch die Worte „Bankrotts\nbei einer offenen ·Handelsgesellschaft oder               nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Strafge-\nKommanditgesellschaft der in § 209 Abs. 1                 setzbuches\" ersetzt;\nSatz 3 bezeichneten Art die Zahlungsunfähig-\nkeit oder die Uberschuldung, bei einer ande-          d) der Fünfzehnte Abschnitt wird aufgehoben;\nren offenen Handelsgesellschaft oder Kom-             e) in der Uberschrift vor § 124 wird das Wort\nmanditgesellschaft die Zahlungsunfähigkeit                ,,Sechzehnter\" durch das Wort „Fünfzehnter\"\nglaubhaft gemacht wird.\";                                 ersetzt.","2040                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. Die Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:               hat, gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-\nordnung über die Verfolgung von Sterrerstrafta-\na) In § 34 c Abs. 2 Nr. 1 werden hinter dem               ten entsprechend.\"\nWort „Wuchers\" der Beistrich gestrichen\nund die Worte „Konkursvergehen oder Ver-\ngleichsvergehen\" durch die Worte „oder            7, Das Gesetz zur Durchführung der gemeinsamen\neiner Konku rsstrnflat\" ersetzt;                     Marktorganisationen vom 31. August 1972 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1617), zuletzt geändert durch das\nb) in § 57 Abs. 1 Nr. 3 werden di<::~ Worte „betrü-       Gesetz über die Neuorganisation der Marktord-\ngerischen Bankrotts\" durch die Worte „Bank-          nungsstellen vom 23. Juni 1976 (Bundesgesetz-\nrotts nach § 283 Abs. 1 bis 3, § 283 a des Straf-    blatt I S. 1608), wird wie folgt geändert:\ngesetzbuches\" ersetzt.\na) § 31 erhält folgende Fassung:\n4. § 160 Abs. 1 des Gesetzes betreffend die Erwerbs-                                     ,,§ 31\nund Wirtschafl.sgenossensd1i.lften erhält folgende                       Anwendung von Straf- und Buß-\nFassung:                                                        geldvorschriften der Reichsabgabenordnung\n,,(1) Die Mitglieder des Vorstands sind von dem                  (1) Für Abgaben, die nach Rechtsakten des\nGericht (§ 10) zur Befolgung der in §§ 14, 25 a,              Rates oder der Kommission oder auf Grund\n28, 30, 57 Abs. 1, § 59 Abs. 1, § 78 Abs. 2, § 79             dieses Gesetzes hinsichtlich Marktordnungs-\nAbs. 2 enthaltenen Vorschriften durch Festset-                waren zu erheben sind, gelten, soweit die Ab-\nzung von Zwangsgeld anzuhalten. In gleicher                   gaben keine Zölle, Abschöpfungen, Ausfuhr-\nWeise sind die Mitglieder des Vorstands und die               abgaben oder Abgaben im Rahmen von Pro-\nLiquidatoren zur Befolgung der in § 33 Abs. 2 bis             duktionsregelungen sind, die Strafvorschrif-\n4, § 42 Abs. 1 (jn Verbindung mit § 53 des Han-               ten des § 392 Abs. 1 bis 4, der §§ 393 bis 395\ndelsgesetzbuches), §§ 47, 48 Abs. 2, § 51 Abs. 4              und 401, 402 sowie die Bußgeldvorschriften\nund 5, §§ 84, 85 Abs. 2, § 89 enthaltenen Vor-                der §§ 404, 405 Abs. 1, 3 und des § 410 der\nschriften sowie die Mitglieder des Vorstands und              Reichsabgabenordnung entsprechend.\ndes Aufsichtsrats und die Liquidatoren dazu an-\nzuhalten, dafür zu sorgen, daß die Genossen-                       (2) Die nach Absatz 1 anzuwendenden Straf-\nschaft nicht länger als drei Monate ohne oder                 und Bußgeldvorschriften sowie die auf Zölle\nohne beschlußfähi9en Aufsichtsrat ist.\"                       für Marktordnungswaren, Abschöpfungen,\nAusfuhrabgaben und Abgaben im Rahmen\nvon Produktionsregelungen anzuwendenden\n5. Nach § 19 des Berlinförderungsgesetzes in der                 Straf- und Bußgeldvorschriften gelten, unab-\nFassung der Bekanntmachung vom 18. Februar                    hängig von dem Recht des Tatortes, auch für\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 353) wird folgende                 Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs\nVorschrift eingefügt:                                         dieses Gesetzes begangen werden.\";\n,,§ 20\nb) § 33 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nVerfolgung von Straftaten nach § 264\ndes Strafgesetzbuches                           ,, (1) Die Staatsanwaltschaft kann bei\nFür die Verfolgung einer Straftat nach § 264              1. Straftaten nach § 31,\ndes Strafgesetzbuches, die sich auf die Investi-              2. Straftaten nach § 264 des Strafgesetzbu-\ntionszulage bezieht, sowie der Begünstigung                         ches, die sich beziehen auf besondere Ver-\neiner Person, die eine solche Straftat begangen                     günstigungen (§ 6) und Leistungen der In-\nhat, gelten die Vorschriften der Reichsabgaben-                     terventionsstellen im Rahmen von Inter-\nordnung über die Verfolgung von Steuerstrafta-                      ventionen (§ 7), die im Zusammenhang mit\nten entsprechend.\"                                                  Rechtsakten des Rates oder der Kommis-\nsion zu Zwecken der gemeinsamen Markt-\norganisationen gewährt werden, sowie auf\n6. Nach § 5 des Investitionszulagengesetzes in der                     Ausgleichsbeträge nach§ 34 a und\nFassung der Bekanntmachung vom 24. Februar\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 528), geändert durch               3. Begünstigung einer Person, die eine Straf-\ndas Gesetz zur Anderung des Dritten Verstro-                        tat nach den Nummern 1 oder 2 begangen\nmungsgesetzes vom 29. März 1976 (Bundesge-                          hat,\nsetzbl. I S. 749), wird folgende Vorschrift einge-            Ermittlungen (§ 161 Satz 1 der Strafprozeßord-\nfügt:                                                         nung) auch durch die Hauptzollämter oder die\n,,§ 5 a                               Zollfahndungsämter vornehmen lassen. Satz 1\nVerfolgung von Straftaten nach § 264 ·               gilt für die Verwaltungsbehörde bei Ord-\ndes Strafgesetzbuches                         nungswidrigkeiten nach § 32 entsprechend.\";\nFür die Verfolgung einer Straftat nach § 264          c) in§ 34 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Straf-\ndes Strafgesetzbuches, die sich auf die Investi-              taten nach § 31\" durch die Worte „Straftaten\ntionszulage bezieht, sowie der Begünstigung                   der in § 33 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Art\"\neiner Person, die eine solche Straftat begangen               ersetzt.","Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                        2041\nArtikel 7                          aussetzen, die Verurteilung wegen betrügerischen\nBankrotts nach § 239 der Konkursordnung in der\nSchlußvorschriften\nbisherigen Fassung gleich.\n§ 1\nVerweisungen                                                   §3\nSoweit in anderen Vorschriften auf Vorschriften                          Berlin-Klausel\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nwerden, treten an deren Stelle die geänderten Vor-       des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nschriften.                                               1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n§2\nVerurteilung wegen betrügerischen Bankrotts\n§4\nnach bisherigem Recht\nInkrafttreten\nDer Verurteilung wegen Bankrotts nach § 283\nAbs. 1 bis 3, § 283 a des Strafgesetzbuches steht in       Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nden Vorschriften, die eine solche Verurteilung vor-      Verkündung folgenden Monats in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}