{"id":"bgbl1-1976-93-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":93,"date":"1976-08-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/93#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-93-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_93.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten","law_date":"1976-07-29T00:00:00Z","page":2029,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["2029\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1976        1                Ausgegeben zu Bonn am 6. August 1976                                                                                        Nr. 93\nTag                                                               Inhalt                                                                               Seite\n29. 7. 76   Gesetz zur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             2029\n400-2, 310-4, 302-2, 360-1, 368-1\n29. 7. 76   Erstes Gesetz zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität (1. WiKG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     2034\n450-2, 400-2, 4100-1, 311-4, 300-2, 311-1, 7100-1, 4125-1, 610-6-5, 707-6 (Artikel 1), 7847-11\n30. 7. 76   Verordnung zur Neufestsetzung des Regelbedarfs (Regelbedarf-Verordnung 1976) . . . . . . .                                                   2042\n404-18-1\n30. 7. 76   Verordnung über die Änderung der Grenze des Freihafens Bremen                                                                                2043\n613-1-10\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 42 .... , . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2044\nGesetz\nzur vereinfachten Abänderung von Unterhaltsrenten\nVom 29. Juli 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                               allgemeinen Entwicklung, insbesondere der Ent-\nsen:                                                                             wicklung der Verdienste und des Lebensbedarfs,\ndurch Rechtsverordnung (Anpassungsverordnung)\nArtikel 1                                          den Vomhundertsatz, um den Unterhaltsrenten zu\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                    erhöhen oder herabzusetzen sind. Die Verordnung\nbedarf der Zustimmung des Bundesrates. Die An-\nNach § 1612 des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird                                 passung kann nicht für. einen früheren Zeitpunkt\nfolgender§ 1612 a eingefügt:                                                     als den Beginn des vierten auf das Inkrafttreten\nder Anpassungsverordnung folgenden Kalender-\n.,§ 1612 a                                          monats verlangt werden. Sie wird mit der Erklä- ·\nrung wirksam; dies gilt nicht, wenn sich die Ver-\n(1) Ist die Höhe der für einen Minderjährigen\nals Unterhalt zu entrichtenden Geldrente in einer                                pflichtung zur Unterhaltszahlung aus einem\nSchuldtitel ergibt, aus dem die Zwangsvollstrek-\ngerichtlichen Entscheidung, einer Vereinbarung\noder einer Verpflichtungsurkunde festgelegt, so                                  kung stattfindet.\nkann der Berechtigte oder der Verpflichtete ver-                                    (3) Der Unterhaltsbetrag, der sich bei der Anpas-\nlangen, daß der zu entrichtende Unterhalt gemäß                                  sung ergibt, ist auf volle Deutsche Mark abzurun-\nden Vorschriften des Absatzes 2 der allgemeinen                                  den, und zwar bei Beträgen unter fünfzig Pfennig\nEntwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse an-                                nach unten, sonst nach oben.\ngepaßt wird. Die Anpassung kann nicht verlangt\nwerden, wenn und soweit bei der Festlegung der                                      (4) Von der in einer Anpassungsverordnung vor-\nHöhe des Unterhalts eine Änderung der Geld-                                      gesehenen Anpassung sind diejenigen Unterhalts-\nrente ausgeschlossen worden oder ihre Anpas-                                     renten ausgeschlossen, 'die in den letzten zwölf Mo-\nsung an Veränderungen der wirtschaftlichen Ver-                                  naten vor dem Wirksamwerden der Anpassung fest-\nhältnisse auf andere Weise geregelt ist.                                         gesetzt, bestätigt oder geändert worden sind.\n(2) Ist infolge erheblicher Änderungen der                          all-         (5) Das Recht des Berechtigten und des Verpflich-\ngemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse eine                           An-        teten, auf Grund allgemeiner Vorschriften eine Än-\npassung der Unterhaltsrenten erforderlich, so                           be-      derung des Unterhalts zu verlangen, bleibt unbe-\nstimmt die Bundesregierung nach Maßgabe                                der       rührt.\"","2030                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 2                              Amtsgericht für den Bezirk mehrerer Amtsge-\nrichte zuzuweisen, wenn dies ihrer schnelleren\nÄnderung cler Zivilprozeßorclnung\nund rationelleren Erledigung dient. Die Landes-\nregierungen können die Ermächtigung durch\nDie ZivilprozeßordnunsJ wird wie folgt geändert:              Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwal-\ntungen übertragen. Mehrere Länder können die\nl. § 323 wird wie folgt geändert:                                Zuständigkeit eines Amtsgerichts über die Lan-\na) In Absctlz 4 wird nach dem ·wort „Schuldtitel\"             desgrenzen hinaus vereinbaren.\neingefügt:\n11 des § 641 p, \" .                                          § 641 m\nb) Folgender neuer .Absatz 5 wird angefügt:                      (1) Der Antrag muß enthalten:\n1. die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetz-\n11 (5) Schuldtitel auf Unterhaltszahlungen, de-\nlichen Vertreter und des Prozeßbevollmäch-\nren Abänderung im Vereinfachten Verfahren\n(§§ 641 1 bis 641 t) statthaft ist, können nach\ntigten des Antragstellers;\nden vorstehenden Vorschriften nur abgeändert              2. die Bezeichnung des angerufenen Gerichts;\nwerden, wenn eine Anpassung im Verein-                    3. die Bezeichnung des abzuändernden Titels;\nfachten Verfahren zu einem Unterhaltsbetrag               4. die Angabe der Anpassungsverordnung, ·nach\nführen würde, der wesentlich von dem Betrag\nder die Abänderung des Titels begehrt wird;\nabweicht, der der Entwicklung der besonde-\nren Verhältnisse der Parteien Rechnung trägt.\"            5. die Angabe eines bestimmten Änderungsbe-\ntrags, wenn der Antragsteller eine geringere\nals die nach der Anpassungsverordnung zu-\n2. In der Uberschrift des Sechsten Buches fallen die\nlässige Abänderung begehrt;\nWorte nichtehelicher Kinder\" weg, und die Uber-\n11\nschrift des Dritten Abschnitts des Sechsten Buches            6. die Erklärung, daß kein Verfahren nach § 323\nwird wie folgt gefaßt:                                            anhängig ist, in dem die Abänderung dessel-\nben Titels begehrt wird.\n„Dritter Abschnitt\nVerfahren über den Unterhalt Minderjähriger\".                  (2) Dem Antrag ist eine Ausfertigung des ab-\nzuändernden Titels, bei Urteilen des in vollstän-\ndiger Form abgefaßten Urteils, beizufügen. Ist ein\n3. Nach der Uberschrift des Dritten Abschnitts des               Urteil in abgekürzter Form abgefaßt, so ist eine\nSechsten Buches wird folrJender Erster Titel ein-             unter Benutzung einer beglaubigten Abschrift\ngefügt:                                                       der Klageschrift hergestellte Ausfertigung oder,\n„Erster Titel                          wenn bei dem Prozeßgericht die Akten insoweit\nVereinfachtes Verfahren zur Abänderung                  noch aufbewahrt werden, neben der Ausferti-\nvon Unterhaltstiteln                        gung des Urteils eine von dem Urkundsbeamten\nder Geschäftsstelle des Prozeßgerichts beglau-\n§ 641 1\nbigte Abschrift der Klageschrift beizufügen. Der\n(1) Urteile auf künftig fällig werdende wieder-            Vorlage des abzuändernden Titels bedarf es\nkehrende Unterhaltszahlungen können auf Grund                 nicht, wenn dieser von dem angerufenen Ge-\ndes § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs und                 richt im Vereinfachten Verfahren auf maschi-\neiner nach diesen Vorschriften erlassenen Rechts-             nellem Weg erstellt worden ist; das Gericht\nverordnung (Anpassungsverordnung) auf Antrag                  kann dem Antragsteller die Vorlage des Titels\nim Vereinfachten Verfahren abgeändert werden.                 aufgeben.\nDas Vereinfachte Verfahren zur Abänderung von                    (3) Entspricht der Antrag nicht diesen und den\nUnterhaltstiteln gilt nicht als Familiensache.                in § 641 1 bezeichneten Voraussetzungen, so ist\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die              er zurückzuweisen. Die Zurückweisung ist nicht\nVerpflichtung zu den Unterhaltszahlungen aus                  anfechtbar.\neinem anderen Schuldtitel ergibt, aus dem die                                        § 641 n\nZwangsvollstreckung stattfindet.\nErscheint nach dem Vorbringen des Antrag-\n(3) Ausschließlich zuständig ist das Amts-                 stellers das Vereinfachte Verfahren zulässig, so\ngericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte seinen             teilt das Gericht dem Antragsgegner den Antrag\nallgemeinen Gerichtsstand hat. Hat der Unter-                 oder seinen Inhalt mit. Zugleich teilt es ihm mit,\nhaltsberechtigte im Inland keinen allgemeinen                 in welcher Höhe und von wann an eine Abände-\nGerichtsstand, so ist das Amtsgericht Schöneberg              rung in Betracht kommt, und weist darauf hin,\nin Berlin ausschließlich zuständig. Wird die Ab-              daß Einwendungen der in § 641 o Abs. 1 Satz 1,\nänderung eines Schuldtitels des § 641 p beantragt,            2 bezeichneten Art binnen zwei Wochen geltend\nso ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig,              gemacht werden können. § 496 Abs. 4 Satz 2 gilt\ndas diesen Titel c~rstellt hat.                               entsprechend.\n(4) Eine maschinelle Bearbeitung ist zulässig.                                    § 641 o\n(5) Die Landesregierungen werden ermächtigt,                  (1) Der Antragsgegner kann nur Einwendungen\ndurch Rechtsverordnung Vereinfachte Verfahren                 gegen die Zulässigkeit des Vereinfachten Verfah-\nzur Abänderung von Unterhaltstiteln einem                     rens, die Höhe des Abänderungsbetrags und den","Nr. 93 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. August 1976                             2031\nZeitpunkt der Abänderung erheben; die Einwen-               (4) Das Urteil wirkt auf den in dem Beschluß\ndung, daß nach § 1612 a Abs. 1 Satz 2 des Bür-           bezeichneten Zeitpunkt zurück. Die im Verfahren\ngerlichen Gesetzbuchs eine Anpassung nicht               über den Abänderungsantrag nach § 641 m ent-\nverlangt werden kann, kann nur erhoben wer-              standenen Kosten werden als Teil der Kosten\nden, wenn sich dies aus dem abzuändernden Titel          des entstehenden Rechtsstreits behandelt.\nergibt. Ferner kann der Antragsgegner, der den\nAnspruch anerkennt, hinsichtlich der Verfah-                                       § 641 r\nrenskosten geltend machen, daß er keinen Anlaß             Im Vereinfachten Verfahren können die An-\nzur Stellung des Antrags gegeben habe (§ 93).            träge und Erklärungen vor dem Urkundsbeamten\nDie Einwendungen sind zu berücksichtigen, so-            der Geschäftsstelle abgegeben werden. Soweit\nlange der Abänderungsbeschluß nicht verfügt ist.         Vordrucke eingeführt sind, werden diese ausge-\n(2) Ist gleichzeitig ein Verfahren nach § 323        füllt; der Urkundsbeamte vermerkt unter An-\nanhängig, so kann das Gericht das Vereinfachte           gabe des Gerichts und des Datums, daß er den\nVerfahren bis zur Erledigung des anderen Ver-           Antrag oder die Erklärung aufgenommen hat.\nfahrens aussetzen.                                      Soweit Vordrucke nicht eingeführt sind, ist für\n§ 641 p                          den Abänderungsantrag bei dem zuständigen Ge-\nricht die Aufnahme eines Protokolls nicht erfor-\n(1) Ist der Antrag nicht zurückzuweisen, so\nderlich. Erscheinen die Parteien vor Gericht und\nwird der Titel nach Ablauf von zwei Wochen\neinigen sie sich über die Abänderung, so ist\nnach Bewirken der Mitteilung gemäß § 641 n\ndiese Einigung als Vergleich zu Protokoll zu\nohne mündliche Verhandlung durch Beschluß\nnehmen.\nabgeändert. Der Titel darf nur für die Zeit nach\n§ 641 s\nEinreichung oder Anbringung des Antrags abge-\nändert werden.· Betragsangaben in dem Antrag                (1) Sind bei maschineller Bearbeitung Be-\nwerden nur im Falle des § 641 m Abs. 1 Nr. 5 be-         schlüsse, Verfügungen und Ausfertigungen mit\nrücksichtigt. In dem Beschluß sind auch die bis-         einem Gerichtssiegel versehen, so bedarf es\nher entstandenen erstattungsfähigen Kosten des           einer Unterschrift nicht.\nVerfahrens festzusetzen, soweit sie ohne weite-             (2) Der Bundesminister der Justiz wird er-\nres ermittelt werden können; es genügt, daß der          mächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustim-\nAntragsteller die zu ihrer Berechnung notwen-            mung des Bundesrates den Verfahrensablauf zu\ndigen Angaben dem Gericht mitteilt.                      regeln, soweit dies für eine einheitliche maschi-\n(2) In dem Beschluß ist darauf hinzuweisen,           nelle Bearbeitung der Verfahren erforderlich ist\nwelche Einwendungen mit der sofortigen Be-               (Verfahrensablaufplan).\nschwerde geltend gemacht werden können und\nunter welchen Voraussetzungen der Antrags-                                          § 641 t\ngegner eine Abänderung im Wege der Klage                    (1) Der Bundesminister der Justiz wird ermäch-\nnach § 641 q verlangen kann.                             tigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung\n(3) Gegen den Beschluß findet die sofortige           des Bundesrates zur weiteren Vereinfachung des\nBeschwerde statt. Mit der sofortigen Beschwerde          Abänderungsverfahrens Vordrucke einzuführen.\nkann nur geltend gemacht werden, daß das Ver•               (2) Soweit nach Absatz 1 Vordrucke für An-\neinfachte Verfahren nicht statthaft sei, der Ab-         träge und Erklärungen der Parteien eingeführt\nänderungsbetrag falsch errechnet sei, der Zeit-          sind, müssen sich die Parteien ihrer bedienen.\"\npunkt für die Wirksamkeit der Abänderung\nfalsch bestimmt sei oder die Kosten unrichtig         4; Nach dem neuen § 641 t wird folgende Uber-\nfestgesetzt seien. Eine weitere Beschwerde fin-          schrift eingefügt:\ndet nicht statt.                                                                „Zweiter Titel\n§ 641 q\nVerfahren über den Regelunterhalt\n(1) Führen Abänderungen eines Schuldtitels                              nichtehelicher Kinder\".\nim Vereinfachten Verfahren zu einem Unterhalts-\nbetrag, der wesentlich von dem Betrag abweicht,       5. § 642 a wird wie folgt geändert:\nder der Entwicklung der besonderen Verhält-\nnisse der Parteien Rechnung trägt, so kann der           a) In Absatz 1 werden die Worte „vom Gericht\nAntragsgegner im Wege der Klage eine ent-                     des ersten Rechtszuges\" gestrichen.\nsprechende Abänderung des letzten im Verein-             b) Es werden folgende Absätze 4 und 5 angefügt:\nfachten Verfahren ergangenen Beschlusses ver-\n,, (4) Ausschließlich zuständig ist das Amts-\nlangen.\ngericht, bei dem der Unterhaltsberechtigte\n(2) Der Antragsgegner kann die Abänderung                  seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Hat\neines im Vereinfachten Verfahren ergangenen                   der UnterhaUsberechtigte im Inland keinen\nBeschlusses im Wege der Klage auch verlangen,                 allgemeinen Gerichtsstand, so ist das Amts-\nwenn die Parteien über die Anpassung eine ab-                 gericht Schöneberg in Berlin ausschließlich\nweichende Vereinbarung getroffen hatten.                     zuständig.\n(3) Die Klage nach den Absätzen 1 oder 2 ist                    (5) Eine maschinelle Bearbeitung ist zuläs-\nnur zulässig, wenn sie innerhalb eines Monats                 sig. § 641 1 Abs. 5, §§ 641 r, 641 s, 641 t gelten\nnach Zustellung des Beschlusses erhoben wird.                 entsprechend.\"","2032                                                      Jahrgang 1976, Teil I\n6. § 642 b Abs. l wird wie fol\\JI. ~Je~indert:                                       Artikel 4\na) Satz 3 wird wie folgt gefaßt:                                       Änderung von Kostengesetzen\n,. § 323 Abs. 2, 3 und § 642 a Abs. 2 bis 5 gel~\n1. Das Kostenverzeichnis (Anlage 1) zum Gerichts-\nten entsprechend.\"\nkostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung\nb) Es wird folgender Satz 4 angefügt:                       vom 15. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I\n„ Wird die Abänderung eines Schuldtitels des          S. 3047), zuletzt geändert durch das Erste Gesetz\n§ 642 a beantragt, so ist das Amtsgericht aus-        zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom\nschließlich zuständig, das diesen Titel erstellt      14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird\nhat.\"                                                 wie folgt geändert:\na) Bei der Nummer 1010 werden in der Spalte\n7. In§ 642 d Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:                „Gebührentatbestand\" die Worte „und es\n,,Der Unterhaltsbetrag, der sich infolge des Zu-               sich nicht um eine Klage nach § 641 q Abs. 1,\nschlags oder des Abschlags ergibt, ist auf volle                2 ZPO handelt\" angefügt.\nDeutsche Mark abzurunden, und zwar bei                      b) An die Stelle der Nummer 1011 tritt die fol-\nBeträgen unter fünfzig Pfennig nach unten, sonst                gende Nummer 1011:\nnach oben.\"\n„ 1011 Verfahren im\nallgemeinen bei\n8. In § 794 Abs. l wird nach Nummer 2 a folgende                           einer Klage nach\nNummer 2 b eingefügt:                                                   § 641 q Abs. 1,\n„2 b. aus Beschlüssen, die über einen Anhag auf                        2ZPO ........... .\nAbänderung eines Untethaltslitels im Ver-                                           ermäßigt um\neinfachten Verfuhren entscheiden;\".                                                 die Gebühr 1164\".\nc) Die geltende Nummer 1011 wird als Num-\n9. Nach § 798 wird folgender § 798 a eingefügt:                    mer 1012 eingeordnet und erhält in der letz-\n,,§ 798 a                             ten Spalte folgende Fassung:\n,,Gebühren 1010, 1011 entfallen\".\nAus einem Beschluß nach § 641 p darf die\nZwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der                  d) Die Uberschrift des Unterabschnitts VIII vor\nBeschluß mindestens einen Monat vorher zuge-                    der Nummer 1165 erhält folgende Fassung:\nstellt ist. Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluß,                   ,,VIII. Besondere Verfahren bei Kindes-\nder auf Grund eines Beschlusses nach § 641 p er-                                    unterhalt\".\ngangen ist, darf die Zwangsvollstreckung nicht\nvor Ablauf der in Su.tz 1 bezeichneten Frist be-            e) Vor der Nummer 1165 wird folgende Num-\nginnen; § 798 bleibt unberührt.\"                               mer 1164 eingefügt:\n„ 1164 Beschluß, durch den nach\n§ 641 p ZPO ein Titel\nArtikel 3                                          über    Unterhalt     abge-\nändert wird .............. 10 DM\".\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes\nf) In den Nummern 1165 bis 1168 wird in der\nIn § 20 des Rechtspflegergesetzes treten an die                 letzten Spalte da,s Wort ,,½\" jeweils durch\nStelle der Nummern 10 und 11 die folgenden Vor-                    das Wort „10 DM\" ersetzt.\nschriften:\n„ 10. das Vereinfachte Verfahren zur Abänderung             2. Die Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte\nvon Unterhaltstiteln nach den §§ 641 1 bi,s 641 p,      wird wie folgt geändert:\n641 r, 641 s der Zivilprozeßordnung einschließ-         a) An die Stelle des § 43 a tritt die folgende\nlich der Maßnahmen nach § 641 r Satz 4 der                  Vorschrift:\nZivilprozeßordnung;                                                               ,,§ 43 a\n11. die Entscheidung über Anträge auf Festsetzung                    Vereinfachtes Verfahren zur Abänderung\ndes für ein nichteheliches Kind zu leistenden                               von Unterhaltstiteln\nUnterhalts in den Fällen der §§ 642 a bis 642 d\n(1) In Vereinfachten Verfahren zur Abän-\nder Zivilprozeßordnung und über Anträge auf\nderung von Unterhaltstiteln nach den §§ 6411\nStundung rückständiger Unterhaltsbeträge nach\nbis 641 p, 641 r bis 641 t der Zivilprozeßord-\n§ 643 a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozeßordnung\nnung erhält der Rechtsanwalt fünf Zehntel\noder auf Aufhebung oder Änderung einer\nder vollen Gebühr für die Tätigkeit im Ver-\nStundung nach § 642 f der Zivilprozeßordnung\nfahren über den Abänderungsantrag.\nsowie die Maßnahmen und Entscheidungen bei\nder Umstellung von Unterhaltstiteln nach Ar-                   (2) Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr wird\ntikel 12 § 14 Abs. 3 Satz 1, 2 und Abs. 4 Satz              auf die Prozeßgebühr angerechnet, wenn eine\n1 des Gesetzes über die rechtliche Stellung der             Klage nach § 641 q der Zivilprozeßordnung\nnichtehelichen Kinder vom 19. August 1969                   erhoben wird.\n(Bundesgesetzbl. I S. 1243); \".                               (3) § 32 gilt sinngemäß.\"","Nr. 93 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6, August 1976                           2033\nb) Der gel Lende § 43 a wird als § 43 b einge-                                    Artikel 5\nordnet und erhält folgende Fassung:                              Obergangs- und Schlußvorschriften\n,,§ 43 b\n§ 1\nVerfahren über den Regelunterhalt\nnichtehelicher Kinder                         (1) Eine Anpassungsverordnung nach § 1612 a\nAbs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist erstmals\n(J) Der Rechlsdllw alt erhält fünf Zehntel          innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten\nder vollen Gebühr                                      dieses Gesetzes zu erlassen; sie umfaßt die Ande-\n1. im Verfdhren über einen Antrag auf Fest-            rungen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhält-\nsetzung des Regelunlerhalts nach §§ 642 a,         nisse, die seit dem 1. Juli 1975 eingetreten sind.\n642 d der Zivilprozeßordnung, wenn die\n(2) Die Bundesregierung prüft spätestens alle\nPeslsetzung auf Grund eines Vergleichs,             zwei Jahre nach Erlaß einer Anpassungsverordnung,\nder vor einer Gütestelle abgeschlossen             ob die Voraussetzungen für eine erneute Anpassung\nworden ist, oder auf Grund einer Urkunde           gegeben sind.\nnach § 642 c Nr. 2 der Zivilprozeßordnung\n§ 2\nerfolgen soll;\n2. im Verfahren über einen Antrag auf Neu-               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfestsetzung      des      Regelunterhalts     nach  des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n§ 642 b Abs. 1 Satz 1, 2 der Zivilprozeß-          (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\nordnung;                                           verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes er-\nlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\n3. im Verfahren über einen Antrag auf Stun-            Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndung       rücksländi~Jer      Unterhaltsbeträge\nnach § 643 a Abs. 4 der Zivilprozeßord-\n§ 3\nnung;\n4. im Verfahren über einen Antrag auf Auf-               Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nhebung oder Anderung einer Entschei-               Bis zum 30. Juni 1977 -gilt Artikel 4 Nr. 1 mit der\ndung, durch die rückständige Unterhalts-           Maßgabe, daß an die Stelle der Unterabschnitts-\nbeträge gestundet worden sind, nach                bezeichnung VIII die Unterabschnittsbezeichnung\n§ 642 f der Zivilprozeßordnung.\nVII und an die Stelle der Nummernbezeichnungen\n1164 bi,s 1168 die Nummernbezeichnungen 1124 bis\n(2)  § 32 gilt sinngemäß,\"                          1128 treten.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juli 1976\nFür den Bundespräsidenten\nDer Präsident des Bundesrates\nOsswald\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr.Vogel"]}