{"id":"bgbl1-1976-92-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":92,"date":"1976-08-04T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/92#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-92-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_92.pdf#page=4","order":2,"title":"Achte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm) - 8. BImSchV -","law_date":"1976-07-28T00:00:00Z","page":2024,"pdf_page":4,"num_pages":5,"content":["2024                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAchte Verordnung\nzur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Rasenmäherlärm)\n- 8. BimSchV -\nVom 28. Juli 1976\nAuf Grund des § 23 Abs. 1 und des § 32 des Bun-       2. die Geräusche der Rasenmäher folgende Emis-\ndes-Immissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974               sionswerte nicht überschreiten:\n(Bundesgesetzbl. I S. 721, 1193), zuletzt geändert           Leistung                          Emissionswert\ndurch das VerwaltungsVf!rfabrensgesetz vom 25. Mai\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), verordnet die              bis 3 Kilowatt                    75 Dezibel (A)\nBundesregierung nach Anhörung der beteiligten                über 3 Kilowatt bis 7 Kilowatt    78 Dezibel (A)\nKreise mit Zustimmung des Bundesrates:                       über 7 Kilowatt                   83 Dezibel (A)\n(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1980 gelten fol-\n§ 1                           gende Emissionswerte:\nAnwendungsbereich                      Leistung                               Emissionswert\nDiese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen,      bis 3 Kilowatt                         68 Dezibel (A}\ndas Einführen und den Betrieb von motorbetriebe-        über 3 Kilowatt bis 7 Kilowatt         72 Dezibel (A)\nnen Rasenmähern; dem Einführen steht das son-           über 7 Kilowatt                        77 Dezibel (A)\nstige Verbringen von motorbetriebenen Rasenmä-\nhern in den Geltungsbereich dieser Verordnung\ngleich. Diese Verordnung fJilt nicht für Rasenmäher,                               § 3\ndie in der Land- und Forstwirtschaft eingesetzt                          Regelung des Betriebs\nwerden oder die einer Zulassung nach den Vor-\n(1) Rasenmäher dürfen\nschriften des Straßenverkehrsrechts unterliegen.\na) in der Zeit von 22 bis 7 Uhr,\nb) an Sonn- und Feiertagen und\n§2                            c) an Werktagen in der Zeit von 19 bis 22 Uhr\nKennzeichnung und Beschaffenheit              nicht betrieben werden.\n(1) Rasenmäher dürfen gewerbsmäßig oder im              (2) Absatz 1 Buchstaben b und c gelten nicht für\nRahmen wirtschaftlicher Unternehmungen nur in           Rasenmäher, die mit einem Emissionswert von we-\nden Verkehr gebracht oder eingeführt werden, wenn       niger als 60 Dezibel (A) gekennzeichnet sind.\n1. die Rasenmäher mit Angaben über die Höhe ihrer          (3) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Aus-\nGeräuschemissionen, die bei den in der Anlage        nahmen von den Regelungen des Absatzes 1 zu-\nzu dieser Verordnung bestimmten Betriebsvor-         lassen, soweit unter Berücksichtigung der besonde-\ngängen nicht überschritten wird, sowie über ihre     ren Umstände des Einzelfalles schädliche Umwelt-\nLeistung deutlich sichtbar gekennzeichnet sind und   einwirkungen nicht zu befürchten sind.","Nr. 92 -~ Tag der Ausgabe: Bonn, den 4. August 1976                       2025\n(4) Weiter~Jchernle Bestimmungen vor allem zum            b) die in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 festgesetz-\nSchutz der Mittags- und Nachtruhe sowie zum                      ten Emissionswerte nicht einhalten,\nSchutz von Sonn- und Feiertagen bleiben unberührt.\n2. entgegen § 3 Abs. 1 Rasenmäher betreibt.\n§ 6\n§4\nMeßverfahren                                           Ubergangsregelung\nDie Geräuschemission von Rasenmähern wird                 § 2 findet keine Anwendung auf Rasenmäher, die\nnach der Anlage zu dieser Verordnung ermittelt.           vor dem 1. Oktober 1976 hergestellt worden sind.\n§7\n§ 5\nBerlin-Klausel\nOrdnungswidrigkeiten\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 7          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndes Bundes-Immissionsschutzgesetzes handelt, wer          blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 Satz 2 des\nvorsätzlich oder fahrlässig                               Bundes-Immissionsschutzgesetzes auch im Land\n1. Rasenmäher      gewerbsmi.ißig oder im Rahmen          Berlin.\nwirtschaftlicher Unternehmungen in den Verkehr\n§8\nbringt oder einführt, die\na) entgegen § 2 Abs. 1 Nr. 1 nicht, unvollständig                         Inkrafttreten\noder mit einer zu niedrigen Emissionsangabe          Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1976 in\ngekennzeichnet sind oder                           Kraft.\nBonn, den 28. Juli 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","2026                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\nzu § 4 der Achten Verordnung\nzur Durchführung des\nBundes-Immissionsschutzgesetzes\n(Rasenmäherlärm) - 8. BimSchV -\nEmissionsmeßverfahren für Rasenmäher\n1.      Zweck\nDas Meßverfahren dient dazu, die Geräuschemission von Rasenmähern zu ermitteln, die\nin der Verordnung vorgesehene Kennzeichnung vorzunehmen und die Einhaltung der\nEmissionswerte zu überprüfen.\n2:      Begriffe\n2.1.    Emission\nEmission im Sinne dieser Regelung ist das von Rasenmähern ausgehende Geräusch.\n2.2.    Emissionspegel\nEmissionspegel im Sinne dieser Regelung ist ein auf einen Umkreis von 10 Meter Radius\nbezogener A-bewerteter Schalldruckpegel, der die von Rasenmähern ausgehende\nA-bewertete Schalleistung kennzeichnet.\n3.      Ermittlung des Emissionspegels\nDer Emissionspegel wird durch Messung und Berechnung ermittelt.\n3.1.    Messung der Emission\n3.1.1.  Der Rasenmäher ist im Freien auf einer möglichst ebenen Rasenfläche, die frei von\nschallabsorbierendem Belag (z.B. Schnee) ist, aufzustellen. In einem Abstand von wenig-\nstens 30 m vom Umriß des Rasenmähers dürfen keine Gegenstände vorhanden sein, die\ndie Messung akustisch erheblich stören könnten.\nBei Windgeschwindigkeiten über 1 Meter/Sekunde (m/s) ist ein Windschirm zu verwen-\nden; beträgt die \\Vindgeschwindigkeit mehr als 5 m/s, so darf die Messung nicht statt-\nfinden.\n3.1.2.  Rasenmäher ·werden beim Betriebsvorgang „Standlauf\" gemessen; Rasenmäher mit Fahr-\nantrieb ,verden zusätzlich beim Betriebsvorgang „Vorbeifahrt\" gemessen. Maßgebend ist\nder lautere Betriebsvorgang. Alle Messungen werden bei drehendem Messer durch-\ngeführt. Während der Messung wird kein Rasen geschnitten; der Rasen im Meßbereich\nhat maximal 6 cm Länge.\n3.1.3.  Meßpunkte, Meßstrecken und Meßzeiten werden für die verschiedenen Betriebsvorgänge\n(Nummer 3.1.4) wie folgt vorgesehen:\na) Standlauf:    Die Emission ist an 4 Meßpunkten zu messen, die auf den beiden Haupt-\nachsen des Rasenmähers angeordnet sind. Die Meßpunkte liegen in\n10 Meter Abstand von der Lotrechten durch den Schnittpunkt der beiden\nHauptachsen des Rasenmähers. Es wird in einer Höhe von 1,2 Metern\nüber dem Boden gemessen.\nEin fünfter Meßpunkt liegt in der bezeichneten Lotrechten 10 Meter über\ndem Boden. Hilfsweise kann 3 Meter über dem Boden gemessen werden;\nin diesem Fall sind vom Ergebnis der Messung an diesem Punkt 10 dB (A)\nabzuziehen.\nb) Vorbeifahrt:  Die Emission ist an zwei Meßpunkten beiderseits des Rasenmähers in\nje 10 Metern Abstand von der Fahrspurmitte und in einer Höhe von\n1,2 Metern über dem Boden zu messen, wobei die Verbindungslinie\nz,vischen den Meßpunkten die Fahrspur senkrecht schneidet.\nEs wird gemessen, während der Rasenmäher die Meßstrecke durchfährt\n(Meßzeit). Die Meßstrecke beginnt 10 Meter vor und endet 10 Meter\nhinter der Verbindungslinie zwischen den Meßpunkten. Als Meßwerte\ngelten die Maximalwerte an beiden Meßpunkten während der Vorbei-\nfahrten.","Nr. 92- --Ti1g der Ausgabe: Bonn, den 4. August 976                               2027\n:3.1.4.  DiP Bdriebsvor9~in~Je werden wie folut bestimmt:\na) Standlaut:       Lauf des betriebswarmen Motors mit höchster im Betrieb einstellbarer\nDrehzabl. Die Schnitthöhe wird so eingestellt, daß sie                  unrnH-\ntelba r über der Höhe des Grases liegt.\nAuf Grasfangeinrichtung umrüstbare Rasenmäher ,verden unter Ver-\nwendung der Grasfangeinrichtung gemessen.\nDie Schneidwerkzeuge bei Spindelmähern werden so eingestent,\ndaß sie auf der ganzen Schnittbreite Papier mit einem Gev,,richt von\n80 g/rn:! gerade noch schneiden können.\nb) Vorbeifdhrl.:    Durchfahren der Meßstrecke mit maximaJer Geschwindigkeit in einem\nGang, in dem höchstens 8 km/h gefahren werden kann; bei hydrauli-\nschem oder sonstigem kontinuierlich einstellbarem Fahrantrieb ist die\nentsprechende Fahrstufe einzuschalten.\nDer Motor ist in Vollgasstellung, die Schneidwerkzeuge sind mit maxi-\nmaler Drehzahl zu betreiben.\n3.1.5.   Die Dauer der Einzelmessung beträgt 5 Sekunden (Meßtakt). Berücksichtigt wird die\nhöchste Anzeige innerhalb des Meßtaktes (Meßwert). Die Meßwerte werden, auf ganze\nZahlen gerundet, in dB (A) angegeben. An jedem Meßpunkt sind so viele möglichst un-\nmHtelbar aufeinanderfolgende Einzelmessungen vorzunehmen, bis die Emission zuver-\nlässig erfaßt ist.\n3.1.6.   Zur Messung sind geeichte Präzisionsschallpegelmesser zu benutzen. Die Geräte sind auf\nFrequenzbewertung „A\" und „schnelle Anzeige\" einzustellen.\n3.2.     Be rech n u n g de s E m i s s i o n spe g e 1s\n3.2.1.   Aus den nach Nummer 3.1 ermittelten Meßwerten ist für jeden einzelnen Meßpunkt der\nWirkpegel, aus allen Wirkpegeln der Gesamtwirkpegel wie folgt zu berechnen:\n3.2.1.l. Zur Berechnung des Wirkpegels wird für jeden Meßwert L die Pegeldifferenz AL zu\neinem Bezugspegel L0 (,1 L          L -- L0 ) gebildet, der so gewählt ist, daß aUe Pegeldi.fferen-\nzen in den Bereich der Tabelle nach Nummer 3.2.1.3 fallen.\nZu jedem Zahlenwert II L wird aus der Tabelle die zugehörige Zahl g entnommen.\nAus allen Zahlen g wird g nach der Formel\nm + 92 + ..... gn\ng=\nn\nberechnet und auf zwei Ziffern gerundet. n ist die Anzahl der Meßwerte.\nDie dem gerundeten g nächstgelegene Zahl wird in der Tabelle Spalte g aufgesucht, der\nzugehörige Zahlenwert der Pegeldifferenz AL entnommen und zum Bezugspegel L0 ad-\ndiert (L = L + ,iL).\n0\n3.2.l.2. Der Gesamtwirkpegel wird nach dem gleichen Schema wie der Wirkpegel berechnet. An\ndie Stelle der Meßwerte treten die einzelnen, an den Meßpunkten ermittelten Wirkpegel.\n3.2.1.3.                                                  Tabelle\nAL                g                   AL               g                Lj L           g\noder             oder                 oder            oder              oder          oder\nAL                g                   AL               g                AL             g\n20               100                    10            10                    0        1110\n19                79                    9              7,9                   1       0,79\n18                63                     8             6,3                  2        0,63\n17                50                     7             5,0.                 3        0,50\n16                40                     6             4,0                  4        0,40\n15                32                     5             3,2                  5        0,32\n14                25                     4             2,5                  6        0,25\n13                20                     3             2,0                  7        0,20\n12                16                     2             1,6                   8       0,16\n11                13                     1             1,3                  9        0,13\n10                10                     0             1,0             -10           0,10\n(Berechnungsformel: g        10 0, lßL)\n3.2.2.   Der Gesamtwirkpegel ist der Emissionspegel.","2028                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4.           Meßprotokoll\nUber cJ ie Ermi tll ung des Emissionspegels ist ein Meßprotokoll anzufertigen.\nDas Meßprotokoll muß enthalten\na) Typ, Hersteller, Baujahr, technische Daten und Zustand des Rasenmähers,\nb) Skizze von der Aufstellung des Rasenmähers mit Angabe der ungefähren Maße, der\nLage wesentlicher Schallquellen {z.B. des Auspuffs) und der Lage der Meßpunkte. In\nder Skizze sind Hindernisse, die die Schallausbreitung beeinflussen können, einzu-\ntragen.\nc) Beschreibung der Betriebsvorgänge,\nd) Typ und HerstelJer der zur Messung verwendeten Geräte, letzte Eichung (Eichstelle,\nDatum),\ne) Anzahl der Einzelmessungen an jedem Meßpunkt,\nf) Wirkpegel für jeden Meßpunkt,\ng) Gesamtwirkpegel/Emissionspegel,\nh) Besonderheiten.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlagsges.m.b.H. - Druck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzbliltt Teil I werden Cesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekilnntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzbl,ill Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekilnnlmachungen sowie Zolltilrifverordnungen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Lirnfender Bezug nur im Postilbonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Jahres\nbeim Verlilg vorliegen. Jlost,mschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzblatt\nPostfilch 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 23 80 67 bis 69,\nBez u (J s Pr c i s : I'ür Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDiC'S<!r Preis qilt auch für Buntlcsgcsdzbliittcr, die vor dem 1. Jilnuar 1975 <1usgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\n,111f das Postsd1eckkonlo Bundesgesctzbliltt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nl'n!is dieser Aus9abe: 1,50 DM (1,10 DM zuzüglich -,40 DM Ve1s<1ndkosten), bei Lieferung gegen Vorausrechnung 1,90 DM. Im Bezugs-\npreis ist die Meh, wertstcue, enthalten; der angewilndte Steuersatz beträgt 5,5 °/o."]}