{"id":"bgbl1-1976-91-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":91,"date":"1976-08-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/91#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-91-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_91.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)","law_date":"1976-07-22T00:00:00Z","page":2005,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["2005\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                         Z 1997 A\n1976                  Ausgegeben zu Bonn am 3. August 1976                                                                                               Nr. 91\nTag                                                      Inhalt                                                                                         Seite\n22. 7. 76 Neufassung des Bundeszentralreglstergesetzes (BZRG)                                                                                             2005\n312-1\nHinweis auf andere Verktlndungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 41 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    2018\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          2019\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          2019\nBekanntmachung\nder Neufassung des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG)\nVom 22. Juli 1976\nAuf Grund des Artikels 6 des Gesetzes zur Ände-                            werbezentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundes-\nrung des Bundeszentralregistergesetzes vom 25. Mai                            gesetzbl. I S. 1281),\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1278) wird nachstehend                        4. § 1 Nr. 3 des Gesetzes zur Änderung des Einfüh-\nder Wortlaut des Bundeszentralregistergesetzes                                rungsgesetzes                        zum              Strafgesetzbuch               vom\nvom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243) in der                            15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1942),\nvom 1. Juni 1976 an geltenden Fassung bekannt-\ngemacht. Diese Fassung ergibt sich aus                                   5. Artikel 5 des Ersten Gesetzes zur Reform des\nStrafverfahrensrechts vom 9. Dezember 1974\n1. § 61 Abs. 2 des Waffengesetzes vom 19. Septem-                              (Bundesgesetzbl. I S. 3393),\nber 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1797),\n6. § 67 des Gesetzes zum Schutze der arbeitenden\n2. Artikel 24 des Einführungsgesetzes zum Straf-                              Jugend vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I\ngesetzbuch vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I                              s. 965),\ns. 469),                                                              7. Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Bundes-\n3. Artikel II des Gesetzes zur Änderung der Gewer-                            zentralregistergesetzes vom 25. Mai 1976 (Bun-\nbeordnung und über die Einrichtung eines Ge-                                desgesetzbl. I S. 1278).\nBonn, den 22. Juli 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel","2006                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber das Zentralregister und das Erziehungsregister\n(Bundeszentralregistergesetz - BZRG)\nErster Teil                       3. jemanden nach § 59 des Strafgesetzbuchs mit\nStrafvorbehalt verwarnt oder\nRegisterbehörde\n4. nach § 27 des Jugendgerichtsgesetzes die Schuld\n§ 1                               eines Jugendlichen oder Heranwachsenden fest-\ngestellt\nBundeszentralregister\nhat.\nFür den Geltungsbereich dieses Gesetzes führt                                    §5\nder Generalbundesanwalt bei dem Bundesgerichts-\nInhalt der Eintragung\nhof ein zentrales Register (Bundeszentralregister).\n(1) Einzutragen sind\n§2                            1. die Personendaten des Verurteilten,\nSitz und Aufbau                      2. die entscheidende Stelle samt Geschäftsnummer,\n(1) Das Bundeszentralregister wird in Berlin ge-      3. der Tag der (letzten) Tat,\nführt.                                                   4. der Tag des ersten Urteils; bei Strafbefehlen gilt\n(2) Die näheren Bestimmungen über den Aufbau              als Tag des ersten Urteils der Tag der Unter-\nder Registerbehörde trifft der Bundesminister der            zeichnung durch den Richter; ist gegen den Straf-\nJustiz. Soweit die Bestimmungen die Erfassung und            befehl Einspruch eingelegt worden, so ist der Tag\nAufbereitung der Daten sowie die Auskunftertei-              der auf den Einspruch ergehenden Entscheidung\nlung betreffen, ist die Zl1st.immung des Bundesrates         Tag des ersten Urteils, außer wenn der Einspruch\nerforder lieh.                                               verwarfen wurde,\n5. die rechtliche Bezeichnung der Tat, deren der\nVerurteilte schuldig gesprochen worden ist,\nZweiter Teil                           unter Angabe der angewendeten Strafvorschrif-\nDas Zentralregister                         ten,\n6. alle Haupt- und Nebenstrafen, die nach § 59 des\nErster Abschnitt                          Strafgesetzbuchs vorbehaltene Strafe sowie alle\nkraft Gesetzes eintretenden oder in der Entschei-\nInhalt und Führung des Registers                   dung neben einer Strafe oder neben Freispre-\nchung oder selbständig angeordneten Maßnah-\n§3                                men (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 des Strafgesetzbuchs} und\nInhalt des Registers                       Nebenfolgen.\nIn das Register werden eingetragen                       (2) Die Anordnung von Erziehungsmaßregeln und\nZuchtmitteln sowie von Nebenstrafen und Neben-\n1. strafgerichtliche Verurteilungen (§§ 4 bis 9),\nfolgen, auf die bei Anwendung von Jugendstraf-\n2. Entmündigungen(§ 10 Ahs. 1),                          recht erkannt worden ist, wird in das Register ein-\n3. Entscheidungen von Verwaltungsbehörden und            getragen, wenn sie mit einem Schuldspruch nach\nGerichten (§ 11},                                    § 27 des Jugendgerichtsgesetzes, einer Verurteilung\nzu Jugendstrafe oder der Anordnung einer Maß-\n4. Vermerke über Schuldunfähigkeit (§ 12),\nregel der Besserung und Sicherung verbunden ist.\n5. nachträgliche Entscheidungen, die sich auf eine\nder in den Nummern 1 bis 4 genannten Eintra-            (3) Ist auf Geldstrafe erkannt, so sind die Zahl\ngungen beziehen (§ 10 Ahs. 2, §§ 14 bis 19).         der Tagessätze und die Höhe eines Tagessatzes ein-\nzutragen.\n§4                                                       §6\nVerurteilungen                                            (aufgehoben)\nIn das Register sind die rnchtskräftigen Entschei-\ndungen einzutragen, durch die ein deutsches Ge-                                     §7\nricht im Geltungsbereich dieses Gesetzes wegen                        Gesamtstrafe und Einheitsstrafe\neiner rechtswidrigen Tat\nWird aus mehreren Einzelstrafen nachträglich\n1. auf Strafe erkannt,                                   eine Gesamtstrafe gebildet oder eine einheitliche\n2. eine Maßregel der Besserung und Sicherung an-         Jugendstrafe festgesetzt, so ist auch diese in das\ngeordnet,                                            Register einzutragen.","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976                          2007\n§8                                      der körperlicher Eignung abgelehnt, zurück-\nAussetzung zur Bewährung                             genommen oder widerrufen wird.\n(1) Wird die Vollstreckung einer Strafe oder eine            (2) In das Register sind auch die vollziehbaren\nund die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen\nMaßregel der Besserung und Sicherung zur Bewäh-\nrung ausgesetzt, so ist dies in das Register einzutra-      einer Verwaltungsbehörde sowie rechtskräftige ge-\ngen. Dabei ist das Ende der Bewährungszeit zu ver-          richtliche Entscheidungen einzutragen, durch die\nmerken.                                                     wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Un-\nwürdigkeit\n(2) Hat das Gericht den Verurteilten nach § 56 d         1. ein Antrag auf Zulassung zu einem Beruf oder\ndes Strafgesetzbuchs der Aufsicht und Leitung eines              Gewerbe abgelehnt oder eine erteilte Erlaubnis\nBewährungshelfers untersteJit, so ist auch diese                 zurückgenommen,\nEntscheidung einzutragen.\n2. die Ausübung eines Berufes oder Gewerbes\n(3) Wird jemand mit Strafvorbehalt verwarnt                  untersagt,\n(§ 59 des Strafgesetzbuchs) oder wird die Entschei-         3. die Befugnis zur Einstellung oder Ausbildung\ndung über die Verhängung einer Jugendstrafe zur                 von Auszubildenden entzogen oder\nBewährung ausgesetzt (§ 27 des Jugendgerichts-\n4. die Beschäftigung, Beaufsichtigung, Anweisung\ngesetzes), so ist das Ende der Bewährungszeit ein-\noder Ausbildung von Kindern und Jugendlichen\nzutragen.\nverboten\n§9                             wird, falls die Entscheidung nicht nach § 149 Abs. 2\nSperre für Fahrerlaubnis                   Nr. 1 der Gewerbeordnung in das Gewerbezentral-\nregister einzutragen ist; richtet sich die Entschei-\nHat das Gericht eine Sperre (§ 69 a des Straf-\ndung nicht gegen eine natürliche Person, so ist die\ngesetzbuchs) angeordnet, so ist der Tag ihres Ab-\nEintragung bei der vertretungsberechtigten natür-\nlaufs in das Register einzutragen.\nlichen Person vorzunehmen, die unzuverlässig, un-\ngeeignet oder unwürdig ist.\n§ 10\n(3) Wird eine nach Absatz 1 oder 2 eingetragene\nEntmündigungen                          vollziehbare Entscheidung unanfechtbar, so ist dies\n(1) In das Register sind die gerichtlichen Ent-          in das Register einzutragen.\nscheidungen einzutragen, durch die jemand entmün-\ndigt wird.                                                                              § 12\n(2) Wird die Entmündigung wieder aufgehoben                                  Schuldunfähigkeit\n(§§ 675, 679, 685, 686 der Zivilprozeßordnung), so ist         (1) In das Register sind einzutragen\nauch diese Entscheidung einzutragen.\n1. gerichtliche Entscheidungen und Verfügungen\n§ 11\neiner Strafverfolgungsbehörde, durch die ein\nStrafverfahren wegen erwiesener oder nicht aus-\nEntscheidungen von Verwaltungsbehörden                   zuschließender      Schuldunfähigkeit    oder  auf\nund Gerichten                             Geisteskrankheit beruhender Verhandlungsunfä-\n(1) In das Register sind die vollziehbaren und die           higkeit ohne Bestrafung abgeschlossen wird,\nnicht mehr anfechtbaren Entscheidungen einer Ver-           2. gerichtliche Entscheidungen, durch die der An-\nwaltungsbehörde einzutragen, durch die                          trag der Staatsanwaltschaft, eine Maßregel der\nBesserung und Sicherung selbständig anzuordnen\n1. ein Ausländer aus dem Geltungsbereich dieses\n(§ 413 der Strafprozeßordnung), mit der Begrün-\nGesetzes ausgewiesen oder durch die ihm die\nAusreise untersagt wird,                                    dung abgelehnt wird, daß von dem Beschuldigten\nerhebliche rechtswidrige Taten nicht zu erwarten\n2. ein Ausländer abgeschoben oder das Vorliegen                 seien oder daß er für die Allgemeinheit trotzdem\nder Voraussetzungen für die Abschiebung festge-             nicht gefährlich sei.\nstellt wird,\n(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn lediglich die feh-\n3. von einer deutschen Behörde die Entfernung               lende Verantwortlichkeit eines Jugendlichen (§ 3\neines Mitgliedes einer Truppe oder eines zivilen        des Jugendgerichtsgesetzes) festgestellt wird oder\nGefolges der Stationierungsstreitkräfte nach Ar-        nicht ausgeschlossen werden kann.\ntikel III Abs. 5 des NATO-Truppenstatuts ver-\nlangt wird,                                                                         § 13\n4. ein Paß versagt, entzogen oder in seinem Gel-                                   (aufgehoben)\ntungsbereich beschränkt wird,\n§ 14\n5. a) wegen Gefahr der mißbräuchlichen Verwen-\ndung die Ausübung der tatsächlichen Gewalt             Nachträgliche Entscheidungen nach allgemeinem\nüber Schußwaffen, Munition und Geschosse                                     Strafrecht\nmit pyrotechnischer Wirkung untersagt wird,            (1) In das Register sind einzutragen\nb) die Erteilung einer Waffenbesitzkarte, eines           1. die Aussetzung des Strafrestes nach § 57 des\nMunitionserwerbscheins oder eines Waffen-                  Strafgesetzbuchs; dabei ist das Ende der Bewäh-\nscheins wegen Unzuverlässigkeit oder fehlen-              rungszeit zu vermerken,","2008                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. die nachträgliche Aussetzung der Vollstreckung        3. die Abkürzung oder Verlängerung der Bewäh-\n(~iner Maßregel der Besserung und Sicherung               rungszeit nach § 22 Abs. 2 Satz 2, § 28 Abs. 2\nnach den §§ 67 c, 67 d und 70 a Abs. 1 des Straf-         Satz 2, § 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 3 des\ngesetzbuchs; dabei ist die Dauer der Führungs-           Jugendgerichtsgesetzes,\naufsicht oder das Ende der Bewährungszeit zu        4. der Erlaß oder Teilerlaß der Jugendstrafe nach\nvermerken,\nden §§ 26 a, 88 Abs. 5 Satz 2, § 89 Abs. 3 des\n3. die nachträgliche Unterstellung des Verurteil-             Jugendgerichtsgesetzes,\nten unter die Aufsicht und Leitung eines Bewäh-\n5. die Beseitigung des Strafmakels nach den §§ 97\nrungshelfers nach den §§ 56 e und. 56 d des\nund 100 des Jugendgerichtsgesetzes,\nStrafgesetzbuchs sowie die Abkürzung oder\nVerlängerung der Bewährungszeit oder der Füh-        6. der Widerruf der Aussetzung einer Jugendstrafe\nrungsaufsicht nach § 56 a Abs. 2, den §§ 56 e, 57        oder eines Strafrestes nach den §§ 26, 88 und 89\nAbs. 3, § 68 c Abs. 1, den§§ 68 d und 70 a Abs. 3        des Jugendgerichtsgesetzes und der Widerruf der\ndes Strafgesetzbuchs,                                    Beseitigung des Strafmakels nach § 101 des Ju-\n4. der Erlaß oder Teilerlaß der Strafe nach § 56 g            gendgerichtsgesetzes.\nAbs. 1 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetzbuchs,            (2) Wird nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichts-\n5. die Uberweisung des Täters in den Vollzug             gesetzes auf Jugendstrafe erkannt, so ist auch diese\neiner anderen Maßregel der Besserung und             in das Register einzutragen. Die Eintragung über\nSicherung nach § 67 a des Strafgesetzbuchs,          einen Schuldspruch wird aus dem Register entfernt,\n6. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67 c             wenn der Schuldspruch\nAbs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs,                  1. nach § 30 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes ge-\n7. der Widerruf der Aussetzung einer Strafe, eines            tilgt wird oder\nStrafrestes oder einer Maßregel der Besserung        2. nach § 31 Abs. 2, § 66 des Jugendgerichtsgeset-\nund Sicherung zur Bewährung nach den §§ 56 f,             zes in eine Entscheidung einbezogen wird, die in\n57 Abs. 3, den §§ 67 g und 70 b des Strafgesetz-          das Erziehungsregister einzutragen ist.\nbuchs und der Widerruf des Straferlasses nach\n§ 56 g Abs. 2 und § 57 Abs. 3 des Strafgesetz-                                  § 16\nbuchs,\nGnadenerweise und Amnestien\n8. die Aufhebung der Unterstellung unter die Auf-\nsicht und Leitung eines Bewährungshelfers nach          In das Register sind einzutragen\nden §§ 56 e, 57 Abs. 3 und § 70 a Abs. 3 des         1. die Aussetzung einer im Register eingetragenen\nStrafgesetzbuchs,                                         Strafe oder einer Maßregel der Besserung und\n9. der Tag der Wiedererlangung von Fähigkeiten                Sicherung sowie deren Widerruf; wird eine Be-\nund Rechten nach den §§ 45 a und 45 b des                 währungszeit festgesetzt, so ist auch deren Ende\nStrafgesetzbuchs,                                         zu vermerken,\n10. die vorzeitige Aufhebung der Sperre für die Er-        2. der Erlaß, der Teilerlaß, die Ermäßigung oder die\nteilung eim~r Fahrerlaubnis nach § 69 a Abs. 7            Umwandlung einer im Register eingetragenen\ndes Strafgesetzbuchs.                                    Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Si-\ncherung sowie die Wiederverleihung von Fähig-\n(2) Wird nach einer Verwarnung mit Strafvorbe-\nkeiten und Rechten, die der Verurteilte nach dem\nhalt auf die vorbehaltene Strafe erkannt, so ist\nStrafgesetz infolge der Verurteilung verloren\ndiese Entscheidung in das Register einzutragen.\nhatte.\nStellt das Gericht nach Ablauf der Bewährungszeit\nfest, daß es bei der Verwarnung sein Bewenden hat                                     § 17\n(§ 59 b Abs. 2 des Strafgesetzbuchs), so wird die                        Eintragung der Vollstreckung\nEintragung über die Verwarnung mit Strafvorbehalt\naus dem Register entfernt.                                    In das Register ist der Tag einzutragen, an dem\ndie Vollstreckung einer Freiheitsstrafe, eines Straf-\narrestes oder einer Jugendstrafe oder eine Maßregel\n§ 15                           der Besserung und Sicherung mit Ausnahme der\nNachträgliche Entscheidungen                 Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis beendet\nnach Jugendstrafrecht                   oder auf andere Weise erledigt ist.\n(1) In das Register sind einzutragen\n§ 18\n1. die Aussetzung der Jugendstrafe zur Bewährung\ndurch Beschluß nach § 57 des Jugendgerichts-                       Wiederaufnahme des Veriahrens\ngesetzes; dabei ist das Ende der Bewährungszeit          (1) In das Register ist der rechtskräftige Beschluß\nzu vermerken,                                         einzutragen, durch den das Gericht wegen einer\n2. die Aussetzung des Slrafrestes sowie das Ende           registerpflichtigen Verurteilung die Wiederauf-\nder Bewährungszeit und die endgültige Entlas-         nahme des Verfahrens anordnet (§ 370 Abs. 2 der\nsung des Verurteilten nach den §§ 88, 89 des Ju-      Strafprozeßordnung).\ngendgerichtsgesetzes, im Falle des § 89 auch die         (2) Ist die endgültige Entscheidung in dem Wie-\nDauer der festgesetzten bestimmten Jugend-             deraufnahmeverfahren (§§ 371, 373 der Strafprozeß-\nstrafe,                                               ordnung) rechtskräft!g geworden, so wird die Ein-","Nr. 91 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976                        2009\ntragung nach Absatz 1 aus dem Register entfernt.           widerrufen werden kann. Ist eine Maßregel der Bes-\nWird durch die Entscheidung das frühere Urteil             serung und Sicherung ausgesetzt, so stehen in den\naufrechterhalten, so wird dies im Register vermerkt.        Fällen der Nummern 3 und 6 Mitteilungen nach\nAndernfalls wird die auf die erneute Hauptverhand-          § 12 einer Strafnachricht gleich.\nlung ergangene Entscheidung in das Register einge-\n(2) Das gleiche gilt, wenn eine Mitteilung über\ntragen, wenn sie eine registerpflichtige Verurtei-\ndie Bewilligung einer weiteren in Absatz 1 bezeich-\nlung enthält, die frühere Eintragung wird aus dem\nneten Anordnung, ein Suchvermerk oder eine\nRegister entfernt.\nSteckbriefnachricht eingeht.\n(3) Wird eine in Absatz 1 bezeichnete Entschei-\n§ 19\ndung widerrufen und ist im Register eine weitere\nAufhebung von Entscheidungen                   Entscheidung nach Absatz 1 eingetragen, so hat die\n(1) Wird eine Entmündigung auf Anfechtungs-             Registerbehörde die Behörde, welche die weitere\nklage aufgehoben (§§ 672, 684 der Zivilprozeßord-          Entscheidung mitgeteilt hat, von dem Widerruf zu\nnung), so wird die Eintragung der Entmündigung             benachrichtigen.\naus dem Register entfernt.\n§ 22\n(2) Entsprechend wird verfahren, wenn\nEntfernung von Eintragungen\n1. eine nach § 11 eingetragene Entscheidung auf-\ngehoben oder durch eine neue Entscheidung ge-             (1) Eintragungen über Personen, deren Tod der\ngenstandslos wird,                                     Registerbehörde glaubhaft gemacht wird, werden\naus dem Register entfernt.\n2. die Vollziehbarkeit einer nach § 11 eingetra-\ngenen Entscheidung auf Grund behördlicher oder            (2) Eintragungen, die eine über 90 Jahre alte\ngerichtlicher Entscheidung entfällt,                   Person betreffen, werden ebenfalls aus dem Register\nentfernt.\n3. die Verwaltungsbehörde eine befristete Entschei-\ndung erlassen oder in der Mitteilung an das Re-                                  § 23\ngister bestimmt hat, daß die Entscheidung nur für\nAnordnung der Entfernung\neine bestimmte Frist eingetragen werden soll,\nund diese Frist abgelaufen ist.                           (1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag\noder von Amts wegen im Benehmen mit der Stelle,\nwelche die Entscheidung getroffen hat, insbeson-\n§ 20\ndere im Interesse der Rehabilitation des Betroffenen\nMitteilungen zum Register                   anordnen, daß Eintragungen nach den §§ 11 und 12\nDie Gerichte und Behörden teilen dem Bundes-            aus dem Register entfernt werden, soweit nicht das\nzentralregister die einzutragenden Entscheidungen,         öffentliche Interesse einer solchen Anordnung ent-\nFeststellungen und Tatsachen mit. Ist eine Verurtei-       gegensteht. Vor seiner Entscheidung soll er in den\nlung im Falle des § 30 Abs. 4 in ein Führungszeug-         Fällen des § 12 einen in der Psychiatrie erfahrenen\nnis aufzunehmen, so ist dies in der Mitteilung zu          medizinischen Sachverständigen hören.\nvermerken.                                                    (2) Gegen die Ablehnung eines Antrags auf Ent-\nfernung einer Eintragung steht dem Antragsteller\n§ 21                            innerhalb zwei Wochen nach der Bekanntgabe der\nHinweispflicht der Registerbehörde              Entscheidung die Beschwerde zu. Hilft der General-\nbundesanwalt der Beschwerde nicht ab, so entschei-\n(1) Erhält das Register eine Mitteilung über\ndet der Bundesminister der Justiz.\n1. eine Verwarnung mit Strafvorbehalt (§ 4 Abs. 1\nNr. 3),                                                                          § 24\n2. einen Schuldspruch (§ 4 Abs. 1 Nr. 4),\nZu Unrecht entfernte Eintragungen\n3. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes\nEine Eintragung, die zu Unrecht aus dem Register\noder einer Maßregel der Besserung und Siche-\nentfernt worden ist, darf nur mit Genehmigung des\nrung zur Bewährung (§ 8 Abs. 1, § 14 Abs. 1\nNr.1, 2, § 15Abs.1 Nr.1, 2),                           Generalbundesanwalts wieder in das Register auf-\ngenommen werden. Vor der Entscheidung ist dem\n4. den Erlaß oder Teilerlaß der Strafe (§ 14 Abs. 1        Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nNr. 4),                                                 geben.\n5. die Ablehnung einer Anordnung nach § 67 c\nAbs. 2 Satz 1 des Strafgesetzbuchs (§ 14 Abs. 1                          Zweiter Abschnitt\nNr. 6),\nSteckbriefnachrichten und Suchvermerke\n6. die Aussetzung einer Strafe, eines Strafrestes\noder einer Maßregel der Besserung und Siche-\nrung im Gnadenwege (§ 16 Nr. 1),                                                § 25\nso wird die Behörde, welche die Mitteilung gemacht                             Niederlegung\nhat, von der Registerbehörde unterrichtet, wenn               Behörden können Suchvermerke und, wenn sie\neine Strafnachricht eingeht, bevor sich aus dem            dafür zuständig sind, auch Steckbriefnachrichten im\nRegister ergibt, daß die Entscheidung nicht mehr           Register niederlegen.","2010                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 26                           langen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintra-\nBehandlung                        gungen enthält, zunächst an ein von ihm benanntes\nAmtsgericht zur Einsichtnahme durch ihn übersandt\n(1) Enthält das Register eine Eintragung oder er-    wird. Die Meldebehörde hat den Antragsteller in\nhält es eine Mitteilung über den Gesuchten, so gibt     den Fällen, in denen der Antrag bei ihr gestellt\ndie Registerbehörde der anfragenden Behörde das         wird, auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Das Amts-\nDatum und die Gt~schäftsnummer der Entscheidung         gericht darf die Einsicht nur dem Antragsteller per-\nsowie die mitteilende Behörde bekannt. Entspre-         sönlich gewähren. Nach Einsichtnahme ist das Füh-\nchend ist zu verfahren, wenn ein Antrag auf Ertei-      rungszeugnis an die Behörde weiterzuleiten oder,\nlung eines Führungszeugnisses oder auf Auskunft         falls der Antragsteller dem widerspricht, vom Amts-\naus dem Register eingeht.                               gericht zu vernichten.\n(2) Liegen von verschiedenen Behörden Anfragen          (6) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-\nvor, welche dieselbe Person betreffen, so ist jeder     tungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er verlan-\nBehörde von der Anfrage der anderen Behörde Mit-        gen, daß das Führungszeugnis, wenn es Eintragun-\nteilung zu machen. Entsprechendes gilt, wenn            gen enthält, zunächst an eine von ihm benannte\nAnfragen von derselben Behörde unter verschiede-        amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutsch-\nnen Geschäftsnummern vorliegen.                         land zur Einsichtnahme durch ihn übersandt wird.\nAbsatz 5 Satz 5 und 6 gilt für die amtliche Vertre-\n§ 27                           tung der Bundesrepublik Deutschland entsprechend.\nErledigung\n§ 29\n(1) Erledigt sich eine Anfrage vor Ablauf von\ndrei Jahren seit der Niederlegung, so ist dies der          Erteilung des Führungszeugnisses an Behörden\nRegisterbehörde mitzuteilen.\nBehörden erhalten über eine bestimmte Person\n(2) Die Nachricht wird entfernt, wenn ihre Erledi-   ein Führungszeugnis, soweit sie es zur Erledigung\ngung mitgeteilt wird, spätestens jedoch nach Ablauf     ihrer hoheitlichen Aufgaben benötigen und eine\nvon drei Jahren seit der Niederlegung.                  Aufforderung an den Betroffenen, ein Führungs-\nzeugnis vorzulegen, nicht sachgemäß ist oder\nerfolglos bleibt. Die Behörde hat dem Betroffenen\nDritter Abschnitt                     auf Verlangen Einsicht in das Führungszeugnis zu\ngewähren.\nAuskunft aus dem Zentralregister\n§ 30\n1. Führungszeugnis                                      Inhalt des Führungszeugnisses\n§ 28                              (1) In das Führungszeugnis werden die im Ersten\nAbschnitt bezeichneten Eintragungen aufgenom-\nAntrag                          men.\n(1) Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet      (2) Nicht aufgenommen werden\nhat, wird auf Antrag ein Zeugnis über den sie be-\n1. die Verwarnung mit Strafvorbehalt nach § 59 des\ntreffenden Inhalt des Zentralregisters erteilt (Füh-\nStrafgesetzbuchs,\nrungszeugnis). Hat der Betroffene einen gesetz-\nlichen Vertreter, so ist auch dieser antragsberech-     2. der Schuldspruch nach § 27 des Jugendgerichts-\ntigt. Ist der Betroffene geschäftsunfähig, so ist nur       gesetzes,\nsein gesetzlicher Vertreter antragsberechtigt.          3. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe von\n(2) Der Antrag ist bei der Meldebehörde zu stel-         nicht mehr als zwei Jahren erkannt worden ist,\nlen. Der Antragsteller hat seine Identität und, wenn        wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines\ner als gesetzlicher Vertreter handelt, seine Vertre-        Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege zur\ntungsmacht nachzuweisen. Der Betroffene und sein            Bewährung ausgesetzt und diese Entscheidung\ngesetzlicher Vertreter können sich bei der Antrag-          nicht widerrufen worden ist,\nstellung nicht durch einen Bevollmächtigten vertre-     4. Verurteilungen, durch die auf Jugendstrafe er-\nten lassen.                                                 kannt worden ist, wenn der Strafmakel gericht-\n(3) Wohnt der Antragsteller außerhalb des Gel-           lich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt\ntungsbereichs dieses Gesetzes, so kann er den An-           und die Beseitigung nicht widerrufen worden ist,\ntrag unmittelbar bei der Registerbehörde stellen.       5. Verurteilungen, durch die auf\nAbsatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.                    a) Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tages-\n(4) Die Ubersendung des Führungszeugnisses an                sätzen,\neine andere Person als den Antragsteller ist nicht         b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr\nzulässig.                                                       als drei Monaten\n(5) Wird das Führungszeugnis zur Vorlage bei             erkannt worden ist, wenn im Register keine wei-\neiner Behörde beantragt, so ist es der Behörde un-          tere Strafe eingetragen ist,\nmittelbar zu übersenden. Die Behörde hat dem An-        6. Verurteilungen, durch die Maßregeln der Besse-\ntragsteller auf Verlangen Einsicht in das Führungs-        rung und Sicherung, Nebenstrafen oder Neben-\nzeugnis zu gewähren. Der Antragsteller kann ver-           folgen allein oder in Verbindung miteinander","Nr. 91      Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976                            2011\noder in Verbindung mil Erziehungsmaßregeln                                                  § 32\noder Zuchtmitteln angeordnet worden sind,\nLänge der Frist\n7. Verurteilungen, bei denen die Wiederaufnahme\ndes gesamten Verfahrens vermerkt ist; ist die                        (1) Die Frist, nach deren Ablauf eine Verurtei-\nWiederaufnahme nur eines Teils des Verfahrens                     lung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenom-\nangeordnet, so ist im Führungszeugnis darauf                      men wird, beträgt\nhinzuweisen,                                                     1. drei Jahre\n8. Eintragungen nach § 10, wenn die Entmündigung                            bei Verurteilungen zu\nwiederaufgehoben worden ist (§ 10 Abs. 2),                            a) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest\n9. Eintragungen m1ch den § 11 und 12.                                         von nicht mehr als drei Monaten, wenn die\nVoraussetzungen des § 30 Abs. 2 nicht vor-\n(3) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28                             liegen,\nAbs. 5, § 29) sind entgegen Absatz 2 auch aufzuneh-\nmen                                                                        b) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als\ndrei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,\n1. Verurteilungen,         durch die eine freiheitsentzie-                     wenn die Vollstreckung der Strafe oder eines\nhende Maßregel der Besserung und Sicherung                               Strafrestes gerichtlich oder im Gnadenwege\nangeordnet worden ist,                                                   zur Bewährung ausgesetzt, diese Entschei-\n2. Eintragungen nach § 11, wenn die Entscheidung                               dung nicht widerrufen worden und im Regi-\nnicht länger als zehn Jahre zurückliegt,                                 ster nicht außerdem Freiheitsstrafe, Straf-\narrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,\n3. Eintragungen nach § 12.\nc) Jugendstrafe von nicht mehr als einem Jahr,\n(4) In ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28                             wenn die Voraussetzungen des § 30 Abs. 2\nAbs. 5, § 29) sind ferner die in Absatz 2 Nr. 5 bis 7                          nicht vorliegen,\nbezeichneten Verurteilungen wegen Straftaten auf-\nzunehmen, die                                                              d) Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren, wenn\nein Strafrest nach Ablauf der Bewährungszeit\n1. bei oder in Zusammenhang mit der Ausübung                                   gerichtlich oder im Gnadenwege erlassen\neines Gewerbes oder dem Betrieb einer sonsti-                             worden ist,\ngen wirtschaftlichen Unternehmung oder\n2. fünf Jahre in den übrigen Fällen.\n2. bei der Tätigkeit in einem Gewerbe oder einer\nsonstigen wirtschaftlichen Unternehmung                             (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstabe\na) von einem Vertreter oder Beauftragten im                       d, Nr. 2 verlängert sich die Frist um die Dauer der\nSinne des § 14 des Strafgesetzbuchs oder                     Freiheitsstrafe, des Strafarrestes oder der Jugend-\nb) von einer Person, die in einer Rechtsvor-                      strafe.\nschrift ausdrücklich als Verantwortlicher be-\n§ 33\nzeichnet ist,\nbegangen worden sind, wenn das Führungszeugnis                                      Gesamtstrafe, Einheitsstrafe und\nfür die in § 149 Abs. 2 Nr. 1 der Gewerbeordnung                                         Nebenentscheidungen\nbezeichneten Entscheidungen bestimmt ist.                                  (1) Ist eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche\nJugendstrafe gebildet oder ist nach § 30 Abs. 1 des\n§ 31                                  Jugendgerichtsgesetzes auf Jugendstrafe erkannt\nworden, so ist allein die neue Entscheidung für § 30\nNichtaufnahme von Verurteilungen                          Abs. 2 und§ 32 maßgebend.\nnach Fristablauf\n(2) In den Fällen des § 32 bleiben Nebenstrafen,\n(1) Nach Ablauf einer bestimmten Frist werden                      Nebenfolgen und neben Freiheitsstrafe oder Straf-\nVerurteilungen nicht mehr in das Führungszeugnis                        arrest ausgesprochene Geldstrafen bei der Feststel-\naufgenommen.\nlung der Frist unberücksichtigt.\n(2) Dies gilt nicht\n1. bei Verurteilungen, durch die auf lebenslange                                                  § 34\nFreiheitsstrafe erkannt oder Sicherungsverwah-\nrung angeordnet worden ist,                                                            Beginn der Frist\n2. bei Verurteilungen, durch welche die Unterbrin-                         Die Frist beginnt mit dem Tag des ersten Urteils\ngung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder                    (§ 5 Abs. 1 Nr. 4). Dieser Tag bleibt auch maß-\nin einer sozialtherapeutischen Anstalt nach § 65                  gebend, wenn\nAbs. 3 des Strafgesetzbuchs angeordnet worden                      1. eine Gesamtstrafe oder eine einheitliche Jugend-\nist, wenn ein Führungszeugnis für Behörden (§ 28                      strafe gebildet,\nAbs. 5, § 29) beantragt wird.*)\n2. nach § 30 Abs. 1 des Jugendgerichtsgesetzes auf\nJugendstrafe erkannt wird oder\n*) Nach Arlikel 326 Abs. 5 Nr. 4 a EC:SICB ist § 31 Abs. 2 Nr. 2\nBZRG bis zum 31. 12. 19Tl in fol\\Jender Fassung anzuwenden:         3. eine Entscheidung im Wiederaufnahmeverfahren\n„2. bei Verurlcilungcn, durch welche die Unterbringung in einem        ergeht, die eine registerpflichtige Verurteilung\npsychiatrischen Krankenhaus ,1111reordnet worden ist, wenn ein Füh-\nrungszeugnis für Bchürdcn (§ 28 Abs. 5, § 29) beantragt wird.\"         enthält.","2012                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 35                             (3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach\nAblaufhemmung                       Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei\nWochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung\n(1) Hat ein Verurteilter infolge der Verurteilung    die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt\ndie Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und       der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bun-\nRechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen, oder        desminister der Justiz.\ndas Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu wäh-\nlen oder zu stimmen, verloren, so läuft die Frist\n§ 38\nnicht ab, solange er diese Fähigkeit oder dieses\nRecht nicht wiedererlangt hat.                                         Nachträgliche Verurteilung\n(2) Die Frist läuft ferner nicht ab, solange sich       Wird eine weitere Verurteilung im Register ein-\naus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung          getragen, so kommt dem Verurteilten eine Anord-\neiner Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetz-     nung nach § 37 nicht zugute, solange die spätere\nbuchs auf geführten Maßregeln der Besserung und         Eintragung in das Führungszeugnis aufzunehmen\nSicherung mit Ausnahme der Sperre für die Ertei-        ist. § 36 Abs. 2 gilt entsprechend.\nlung einer Fahrerlaubnis noch nicht erledigt ist.\n2. U n b e s c h r ä n kt e Aus k u n f t au s d e m\n§ 36                                            Zentralregister\nMehrere Verurteilungen\n§ 39\n(1) Sind im Register mehrere Verurteilungen ein-\ngetragen, so sind sie alle in das Führungszeugnis                         Umfang der Auskunft\naufzunehmen, solange eine von ihnen in das                 (1) Von Eintragungen, die in ein Führungszeugnis\nZeugnis aufzunehmen ist.                                nicht aufgenommen werden, sowie von Steckbrief-\n(2) Außer Betracht bleiben                           nachrichten und Suchvermerken darf - unbescha-\ndet der §§ 40 und 53 - nur Kenntnis gegeben wer-\n1. Verurteilungen, die nur in ein Führungszeugnis       den\nfür Behörden aufzunehmen sind (§ 30 Abs. 3, 4,\n1. den Gerichten, Staatsanwaltschaften und Auf-\n§ 31 Abs. 2 Nr. 2),\nsichtsstellen (§ 68 a des Strafgesetzbuchs) für\n2. Verurteilungen in den Fällen des § 30 Abs. 2             Zwecke der Rechtspflege sowie den Justizvoll-\nNr. 1 bis 4,                                            zugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,\n3. Verurteilungen, durch die auf Geldstrafe von         2. den obersten Bundes- und Landesbehörden,\nnicht mehr als neunzig Tagessätzen oder auf         3. dem Bundesamt und den Landesämtern für Ver-\nFreiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht mehr         fassungsschutz, dem Bundesnachrichtendienst\nals drei Monaten erkannt worden ist.                    und dem Amt für Sicherheit der Bundeswehr für\ndie diesen Behörden übertragenen Sicherheits-\n§ 37                              aufgaben,\nAnordnung der Nichtaufnahme                4. den Finanzbehörden für die Verfolgung von\nvon Verurteilungen                       Straftaten, die zu ihrer Zuständigkeit gehört,\n5. den Kriminaldienst verrichtenden Dienststellen\n(1) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag              der Polizei für Zwecke der Verhütung und Ver-\noder von Amts wegen anordnen, daß Verurteilun-              folgung von, Straftaten,\ngen entgegen diesem Gesetz nicht in das Führungs-\nzeugnis aufgenommen werden. Dies gilt nicht,            6. den Einbürgerungsbehörden für Einbürgerungs-\nsoweit das öffentliche Interesse der Anordnung ent-         verfahren,\ngegensteht. Wohnt der Betroffene im Geltungs-           7. den Ausländerbehörden, wenn sich die Auskunft\nbereich dieses Gesetzes, so soll der Generalbundes-         auf einen Ausländer bezieht,\nanwalt das erkennende Gericht und die sonst zu-         8. den Gnadenbehörden für Gnadensachen,\nständige Behörde hören. Betrifft die Eintragung eine\n9. den für waffenrechtliche oder sprengstoffrecht-\nVerurteilung, durch welche eine freiheitsentzie-\nliche Erlaubnisse oder für die Erteilung von\nhende Maßregel der Besserung und Sicherung an-\nJagdscheinen zuständigen Behörden.\ng.eordnet worden ist, so soll er auch einen in der\nPsychiatrie erfahrenen medizinischen Sachverstän-          (2) Eintragungen über Entmündigungen, die wie-\ndigen hören.                                            deraufgehoben worden sind (§ 10 Abs. 2), dürfen\n(2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung     nicht nach Absatz 1 mitgeteilt werden; über sie\ndurch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-      wird nur den Gerichten und Staatsanwaltschaften\nzes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden       für Zwecke der Rechtspflege Auskunft erteilt.\nund Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,            (3) Verurteilungen zu Jugendstrafe dürfen nicht\noder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu      nach Absatz 1 mitgeteilt werden, wenn der Straf-\nwählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine An-      makel als beseitigt erklärt ist; über sie wird nur\nordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er         noch den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften\ndiese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wieder-         für ein Strafverfahren gegen den Betroffenen Aus-\nerlangt hat.                                            kunft erteilt.","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976                                    2013\n(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 wird                               Vierter Abschnitt\nnur auf ausdrückliches Ersuchen erteilt. Die in Ab-\nsatz 1 genannten Stellen haben den Zweck anzuge-                                          Tilgung\nben, für den die Auskunft benötigt wird; sie darf\n§ 43\nnur für diesen Zweck verwertet werden.\n(5) Enthält eine Auskunft Verurteilungen, die in                           Tilgung nach Fristablauf\nein Führungszeugnis nicht oder die nur in ein Füh-             (1) Eintragungen über Verurteilungen (§ 4) wer-\nrungszeugnis nach § 30 Abs. 3, 4 aufzunehmen sind,          den nach Ablauf einer bestimmten Frist getilgt.\nso ist hierauf besonders hinzuweisen.                          (2) Eine zu tilgende Eintragung wird sechs\nMonate nach Eintritt der Tilgungsreife aus dem Re-\n§ 40                           gister entfernt. Während dieser Zeit darf über die\nAuskunft in besonderen Fällen                  Eintragung keine Auskunft erteilt werden.\n(1) Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet          (3) Absatz 1 gilt nicht\nhat, kann mit Genehmigung des Generalbundes-                1. bei Verurteilungen zu lebenslanger Freiheits-\nanwalts mitgeteilt werden, ob über sie Eintragun-               strafe,\ngen im Register enthalten sind, die in ein Führungs-        2. bei Anordnung der Unterbringung in der Siehe-\nzeugnis nicht aufgenommen werden, falls sie ein be-             rungsverwahrung, in einem psychiatrischen\nrechtigtes Interesse hieran darlegt. § 28 Abs. 1                Krankenhaus oder in einer sozial-therapeuti-\nSatz 2, 3 gilt entsprechend. Wohnt der Antragsteller            sehen Anstalt nach § 65 Abs. 3 des Strafgesetz-\nim Geltungsbereich dieses Gesetzes, so ist die Mit-             buchs. *)\nteilung an ein von ihm benanntes Amtsgericht zu\n§ 44\nsenden, bei dem er die Mitteilung persönlich ein-\nsehen kann. Wohnt der Antragsteller außerhalb des                              Länge der Tilgungsfrist\nGeltungsbereichs dieses Gesetzes, so ist die Mit-              (1) Die Tilgungsfrist beträgt\nteilung, wenn in ihr auf Eintragungen im Register\nhingewiesen wird, an eine von ihm benannte amt-             1. fünf Jahre\nliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland                 bei Verurteilungen\nzu senden, bei der er die Mitteilung persönlich ein-            a) zu Geldstrafe von nicht mehr als neunzig\nsehen kann. Nach Einsichtnahme ist die Mitteilung                   Tagessätzen, wenn keine Freiheitsstrafe, kein\nvom Amtsgericht oder der amtlichen Vertretung der                   Strafarrest und keine Jugendstrafe im Regi-\nBundesrepublik Deutschland zu vernichten.                           ster eingetragen ist,\nb) zu Freiheitsstrafe oder Strafarrest von nicht\n(2) Der Generalbundesanwalt kann gestatten, daß\nmehr als drei Monaten, wenn im Register\nfür wissenschaftliche Forschungsvorhaben unbe-\nkeine weitere Strafe eingetragen ist,\nschränkt Auskunft aus dem Register erteilt wird,\nwenn und soweit die Bedeutung des Forschungsvor-                c) zu Jugendstrafe von nicht mehr als einem\nhabens dies rechtfertigt und die Gewähr besteht,                    Jahr,\ndaß ein Mißbrauch der bekanntzugebenden Eintra-                 d) zu Jugendstrafe von nicht mehr als zwei Jah-\ngungen nicht zu befürchten ist. Der Generalbundes-                  ren, wenn die Vollstreckung der Strafe oder\nanwalt darf in einem solchen Fall insbesondere die                  eines Strafrestes gerichtlich oder im Gnaden-\nNamen der Betroffenen nur dann preisgeben, wenn                     wege zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\nohne diese Preisgabe das Forschungsvorhaben nicht               e) zu Jugendstrafe von mehr als zwei Jahren,\ndurchgeführt werden kann.                                           wenn ein Strafrest nach Ablauf der Bewäh-\nrungszeit gerichtlich oder im Gnadenwege er-\n§ 41                                   lassen worden ist,\nWeiterleitung von Auskünften                        f) zu Jugendstrafe, wenn der Strafmakel gericht-\nOberste Bundes- oder Landesbehörden dürfen                       lich oder im Gnadenwege als beseitigt erklärt\nEintragungen, die in ein Führungszeugnis nicht auf-                 worden ist,\ngenommen werden, einer nachgeordneten oder ihrer                g) durch welche eine Maßnahme (§ 11 Abs. 1\nAufsicht unterstehenden Behörde nur mitteilen,                      Nr. 8 des Strafgesetzbuchs) mit Ausnahme der\nwenn dies zur Vermeidung von Nachteilen für den                     Sperre für die Erteilung einer Fahrerlaubnis\nBund oder ein Land unerläßlich ist oder wenn                        für immer und des Berufsverbots für immer,\nandernfalls die Erfüllung öffentlicher Aufgaben er-                 eine Nebenstrafe oder eine Nebenfolge allein\nheblich gefährdet oder erschwert würde.                             oder in Verbindung miteinander oder in Ver-\nbindung mit Erziehungsmaßregeln oder Zucht-\nmitteln angeordnet worden ist,\n3. A u s k ü n f t e a n B e h ö r d e n         2. zehn Jahre\nbei Verurteilungen zu\n§ 42\na) Geldstrafe und Freiheitsstrafe oder Strafarrest\nVertrauliche Behandlung der Auskünfte                       von nicht mehr als drei Monaten, wenn die\nAuskünfte aus dem Zentralregister an Behörden\n*) Nach Artikel 326 Abs. 5 Nr. 4 b EGStGB in Verb. mit Artikel 1\n(§ 28 Abs. 5, §§ 29, 39, 41) dürfen nur den mit der           Nr. 22 b BZRÄndG ist § 43 Abs. 3 Nr. 2 BZRG bis zum 31. 12. 1977\nEntgegennahme oder Bearbeitung betrauten Be-                  in folgender Fassung anzuwenden:\n„2. bei Anordnung der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\ndiensteten zur Kenntnis gebracht werden.                      oder in einem psychiatrischen Krankenhaus.\"","2014                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVoraussetzungen der Nummer 1 Buchstaben a        streckung erledigt ist und das öffentliche Interesse\nund b nicht vorliegen,                           der Anordnung nicht entgegensteht. Wohnt der\nb) Freiheitsstrafe oder Strafarrest von mehr als     Betroffene im Geltungsbereich dieses Gesetzes, so\ndrei Monaten, aber nicht mehr als einem Jahr,    soll der Generalbundesanwalt das erkennende Ge-\nwenn die Vollstreckung der Strafe oder eines     richt und die sonst zuständige Behörde hören. Be-\nStrnfrestes gerichtlich oder im Gnadenwege       trifft die Eintragung eine Verurteilung, durch\nzur Bewährung ausgesetzt worden und im Re-       welche eine freiheitsentziehende Maßregel der Bes-\ngister nicht außerdem Freiheitsstrafe, Straf-    serung und Sicherung angeordnet worden ist, so\narrest oder Jugendstrafe eingetragen ist,        soll er auch einen in der Psychiatrie erfahrenen\nc) Jugendstrafe von mehr als einem Jahr, außer       medizinischen Sachverständigen hören.\nin den Fällen der Nummer I Buchstaben d              (2) Hat der Verurteilte infolge der Verurteilung\nbis f,                                           durch ein Gericht im Geltungsbereich dieses Geset-\n3. fünfzehn Jahre                                         zes die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden\nin allen übrigen Fällen.                             und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen,\noder das Recht, in öffentlichen Angelegenheiten zu\n(2) Die Aussetzung der Strafe oder eines Straf-       wählen oder zu stimmen, verloren, so darf eine An-\nrestes zur Bewährung oder die Beseitigung des             ordnung nach Absatz 1 nicht ergehen, solange er\nStrafmakels bleiben bei der Berechnung der Frist          diese Fähigkeit oder dieses Recht nicht wieder-\nunberücksichtigt, wenn diese Entscheidungen wi-           erlangt hat.\nderrufen worden sind.\n(3) Gegen die Ablehnung einer Anordnung nach\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 Buch-          Absatz 1 steht dem Antragsteller innerhalb zwei\nstabe e, Nr. 2 Buchstabe c, Nr. 3 verlängert sich die     Wochen nach der Bekanntgabe der Entscheidung\nFrist um die Dauer der Freiheitsstrafe, des Straf-        die Beschwerde zu. Hilft der Generalbundesanwalt\narrestes oder der Jugendstrafe,                           der Beschwerde nicht ab, so entscheidet der Bun-\ndesminister der Justiz.\n§ 45\nFeststellung der Frist und Ablaufhemmung                                    § 48\nZu Unrecht getilgte Eintragungen\n(1) Für die Feststellung und Berechnung der Frist\ngelten die §§ 33, 34 entsprechend.                           Eine Eintragung, die zu Unrecht im Register ge-\n(2) Die Tilgungsfrist läuft nicht ab, solange sich    tilgt worden ist, darf nur mit Genehmigung des\naus dem Register ergibt, daß die Vollstreckung            Generalbundesanwalts wieder in das Register auf-\neiner Strafe oder eine der in § 61 des Strafgesetz-       genommen werden. Vor der Entscheidung ist dem\nbuchs aufgeführten Maßregeln der Besserung und            Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu\nSicherung noch nicht erledigt ist. § 35 Abs. 1 gilt       geben.\nentsprechend.\n(3) Sind im Register mehrere Verurteilungen ein-\nFünfter Abschnitt\ngetragen, so ist die Tilgung einer Eintragung erst\nzulässig, wenn für alle Verurteilungen die Voraus-                    Rechtswirkungen der Tilgung\nsetzungen der Tilgung vorliegen. Die Eintragung\neiner Verurteilung, durch die eine Sperre für die Er-                              § 49\nteilung der Fahrerlaubnis für immer angeordnet\nworden ist, hindert die Tilgung anderer Verurtei-                           Verwertungsverbot\nlungen nur, wenn zugleich auf eine Strafe erkannt            (1) Ist die Eintragung über eine Verurteilung im\nworden ist, für die allein die Tilgungsfrist nach § 44    Register getilgt worden oder ist sie zu tilgen, so\nnoch nicht abgelaufen wäre.                               dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffe-\nnen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und\n§ 46\nnicht zu seinem Nachteil verwertet werden.\nAnordnung der Tilgung wegen Gesetzesänderung               (2) Aus der Tat oder der Verurteilung entstan-\ndene Rechte Dritter, gesetzliche Rechtsfolgen der\nIst die Verurteilung lediglich wegen einer Hand-       Tat oder der Verurteilung und Entscheidungen von\nlung eingetragen, für die das nach der Verurteilung       Gerichten oder Verwaltungsbehörden, die im Zu-\ngeltende Gesetz nicht mehr Strafe, sondern nur            sammenhang mit der Tat oder der Verurteilung er-\nnoch Geldbuße allein oder in Verbindung mit einer         gangen sind, bleiben unberührt.\nNebenfolge androht, so ordnet der Generalbundes-\nanwalt auf Antrag des Verurteilten an, daß die Ein-\n§ 50\ntragung zu tilgen ist.\nAusnahmen\n§ 47\n(1) Die frühere Tat darf abweichend von § 49\nAnordnung der Tilgung in besonderen Fällen          Abs. 1 nur berücksichtigt werden, wenn\n(1) Der GeneralbundesamvaH kann auf Antrag             1. die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland\noder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen                oder eines ihrer Länder eine Ausnahme zwingend\nentgegen den §§ 43, 44 zu tilgen sind, falls die Voll-        gebietet,","Nr. 91 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976                          2015\n2. in einem erneuten Strafverfahren ein Gutachten           (2) Eintragungen nach Absatz 1 werden bei der\nüber den Geisteszustand des Betroffenen zu er-       Anwendung dieses Gesetzes wie Verurteilungen in\nstatten ist, falls die Umstände der früheren Tat     dessen Geltungsbereich behandelt. Hierbei steht\nfür die Beurteilung seines Geisteszustandes von      eine Strafart oder Maßregel der Besserung und\nBedeutung sind,                                      Sicherung der im Geltungsbereich dieses Gesetzes\n3. die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens            geltenden Strafart oder Maßregel gleich, der sie am\nbeantragt wird oder                                  meisten entspricht.\n4. der Betroffene die Zulassung zu einem Beruf oder         (3) Die Vorschriften des Gesetzes über die inner-\neinem Gewerbe, die Einstellung in den öffent-        deutsche Rechts- und Amtshilfe in Strafsachen vom\nlichen Dienst oder die Erteilung einer Waffen-       2. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 161) bleiben un-\nbesitzkarte, eines Munitionserwerbscheins oder       berührt.\nWaffenscheins beantragt, falls die Zulassung,\nEinstellung oder Erteilung der waffenrechtlichen                               § 53\nErlaubnis sonst zu einer erheblichen Gefährdung                     Auskunft aus dem Register\nder Allgemeinheit führen würde; das gleiche gilt,       Behörden außerhalb des Geltungsbereichs dieses\nwenn der Betroffene die Aufhebung einer die          Gesetzes sowie über- und zwischenstaatlichen Stel-\nAusübung eines Berufes oder Gewerbes unter-          len wird nach den hierfür geltenden Gesetzen und\nsagenden Entscheidung beantragt.                     Vereinbarungen Auskunft aus dem Register erteilt.\n(2) Abweichend von § 49 Abs. 1 darf eine frühere      Soweit solche Vorschriften fehlen, kann der Bun-\nTat ferner in einem Verfahren berücksichtigt wer-        desminister der Justiz anordnen, daß ihnen im\nden, das die Erteilung oder Entziehung einer Fahr-       gleichen Umfang Auskunft erteilt wird wie ver-\nerlaubnis zum Gegenstand hat, wenn die Verurtei-         gleichbaren Stellen im Geltungsbereich dieses Ge-\nlung wegen dieser Tat in das Verkehrszentral-            setzes.\nregister einzutragen war.\n§ 54\nBerücksichtigung von Verurteilungen\nSechster Abschnitt                      Eine strafgerichtliche Verurteilung gilt, auch\nBegrenzung von Offenbarungspflichten              wenn sie nicht nach § 52 in das Register eingetra-\ndes Verurteilten                     gen ist, als tilgungsreif, sobald eine ihr vergleich-\nbare Verurteilung im Geltungsbereich dieses Geset-\nzes tilgungsreif wäre. § 51 gilt auch zugunsten des\n§ 51\naußerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nOffenbarungspflicht bei Verurteilungen           Verurteilten.\n(1) Der Verurteilte darf sich als unbestraft be-\nzeichnen und braucht den der Verurteilung zu-\ngrunde liegenden Sachverhalt nicht zu offenbaren,                              Dritter Teil\nwenn die Verurteilung                                                    Das Erziehungsregister\n1. nicht in das Führungszeugnis oder nur in ein\nFührungszeugnis nach § 30 Abs. 3, 4 aufzuneh-                                  § 55\nmen oder\n2. zu tilgen ist.                                                    Führung des Erziehungsregisters\n(2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf          Das Erziehungsregister wird von dem Bundes-\nunbeschränkte Auskunft haben, kann der Verur-            zentralregister geführt. Für das Erziehungsregister\nteilte ihnen gegenüber keine Rechte aus Absatz 1         gelten die Vorschriften des Zweiten Teils, soweit\nNr. 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.         die §§ 56 bis 59 nicht etwas anderes bestimmen.\n§ 56\nSiebenter Abschnitt                             Eintragungen in das Erziehungsregister\nVerurteilungen durch Gerichte und Auskunft               (1) In das Erziehungsregister werden die folgen-\nan Stellen außerhalb des Geltungsbereichs           den Entscheidungen und Anordnungen eingetragen,\ndieses Gesetzes                     soweit sie nicht nach § 5 Abs. 2 in das Zentralregi-\nster einzutragen sind:\n§ 52                          1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 3 Satz 2\nEintragungen in das Register                   des Jugendgerichtsgesetzes,\n(1) In das Register sind auch strafgerichtliche       2. die Anordnung von Erziehungsmaßregeln oder\nVerurteilungen einzutragen, die nicht durch deut-            Zuchtmitteln (§§ 9 bis 16, 112 a Nr. 2 des Jugend-\nsche Gerichte im Geltungsbereich dieses Gesetzes             gerichtsgesetzes), Nebenstrafen oder Nebenfol-\nergangen sind, wenn sie sich auf Deutsche oder im            gen (§ 8 Abs. 3, § 76 des Jugendgerichtsgesetzes)\nGeltungsbereich dieses Gesetzes geborene oder                allein oder in Verbindung miteinander,\nwohnhafte Ausländer beziehen und die Straftat            3. der Schuldspruch, der nach § 15 Abs. 2 Satz 2\nnach dem im Geltungsbereich dieses Gesetzes gel-             Nr. 2 aus dem Zentralregister entfernt worden\ntenden Recht ein Verbrechen oder Vergehen ist.               ist,","2016                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4. Entscheidungen, in denen der Richter die Aus-             (3) Auskünfte aus dem Erziehungsregister dürfen\nwahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln            nicht an andere als die in Absatz 1 genannten Be-\ndem Vormundschaftsrichter überläßt (§§ 53, 104        hörden weitergeleitet werden.\nAbs. 4 des Jugendgerichtsgesetzes),\n5. Anordnungen des Vormundschaftsrichters, die                                          § 57 a\nauf Grund einer Entscheidunu nach Nummer 4\nergehen,                                                      Steckbriefnachrichten und Suchvermerke\n6. der Freispruch WE:~gen mangelnder Reife und die           Im Erziehungsregister können Steckbriefnach-\nEinstellung des Verfahrens aus diesem Grunde          richten und Suchvermerke nur von den Behörden\n(§ 3 Satz 1 des Jugendgerichtsgesetzes),              niedergelegt werden, denen Auskunft aus dem Er-\nziehungsregister erteilt wird.\n7. das Absehen von der Verfolgung nach § 45 des\nJugendgerichtsgesetzes und die Einstellung des\nVerfahrens nach § 47 des Jugendgerichtsgeset-                                         § 58\nzes,\nEntfernung von Eintragungen\n8. die Anordnung der Erziehungsbeistandschaft\noder der (vorläufigen oder endgültigen) Fürsor-          (1) Eintragungen im Erziehungsregister werden\ngeerziehung durch den Vormundschaftsrichter           entfernt, sobald der Betroffene das 24. Lebensjahr\n(§§ 57, 65, 67 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt),     vollendet hat. Die Eintragung über eine Fürsorge-\nerziehung wird erst nach Ablauf des 30. Lebens-\n9. vorläufige und endgültige Entscheidungen des\njahres entfernt. Ober sie wird nach Ablauf des\nVormundschaftsrichters nach § 1631 Abs. 2,\n24. Lebensjahres nur den Strafgerichten und Staats-\n§ 1666 Abs. 1 und § 1838 des Bürgerlichen Ge-\nanwaltschaften für ein Strafverfahren gegen den Be-\nsetzbuchs sowie die Entscheidungen nach § 1671\ntroffenen Auskunft erteilt. *)\nAbs. 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, welche die\nSorge für die Person des Minderjährigen betref-          (2) Die Entfernung unterbleibt, solange im Zen-\nfen; ferner die Entscheidungen, durch welche die      tralregister eine Verurteilung zu Freiheitsstrafe,\nvorgenannten Entscheidungen aufgehoben oder           Strafarrest oder Jugendstrafe oder eine freiheitsent-\ngeändert werden.                                      ziehende Maßregel der Besserung und Sicherung\neingetragen ist.\n(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 7 ist zugleich\ndie vom Richter nach § 45 Abs. 1 oder § 47 Abs. 1            (3) Der Generalbundesanwalt kann auf Antrag\nNr. 1 des Jugendgerichlsgesetzes getroffene Maß-          oder von Amts wegen anordnen, daß Eintragungen\nnahme einzutragen.                                        vorzeitig entfernt werden, wenn die Vollstreckung\nerledigt ist und das öffentliche Interesse einer sol-\n(3) Ist Erziehungsbeistandschaft angeordnet, so        chen Anordnung nicht entgegensteht. § 47 Abs. 3 ist\nist auch ihre Aufhebung einzutragen (§ 61 Abs. 2          anzuwenden.\ndes Gesetzes für Jugendwohlfahrt).\n(4) Die §§ 49, 50 gelten entsprechend.\n(4) Ist Fürsorgeerziehung angeordnet, so sind\nauch ihre Aufhebung sowie der Widerruf der Auf-\n§ 59\nhebung einzutragen (§ 75 Abs. 2 und 4 des Gesetzes\nfür Jugendwohlfahrt).                                              Begrenzung von Offenbarungspflichten\ndes Betroffenen\n§ 57                              (1) Eintragungen in das Erziehungsregister und\nAuskunft aus dem Erziehungsregister             die ihnen zugrunde liegenden Sachverhalte braucht\nder Betroffene nicht zu offenbaren.\n(1) Eintragungen im Erziehungsregister dürfen -\nunbeschadet des § 40 Abs. 2 -- nur mitgeteilt wer-           (2) Soweit Gerichte oder Behörden ein Recht auf\nden                                                       Auskunft aus dem Erziehungsregister haben, kann\nder Betroffene ihnen gegenüber keine Rechte aus\n1. den Strafgerichten und Staatsanwaltschaften für\nAbsatz 1 herleiten, falls er hierüber belehrt wird.\nZwecke der Rechtspflege sowie den Justiz-\nvollzugsbehörden für Zwecke des Strafvollzugs,\n2. den Vormundschaftsgerichten für Verfahren,\nwelche die Sorge für die Person des im Register                                 Vierter Teil\nGeführten betreffen,                                            Ubergangs- und Schlußvorschriften\n3. den Jugendämtern und den Landesjugendämtern\nfür die Wahrnehmung von Erziehungsaufgaben                                            § 60\nder Jugendhilfe,\ntJbernahme von Eintragungen in das Zentralregister\n4. den Gnadenbehörden für (_:;nadensachen.\n(2) Soweit Behörden sowohl aus dem Zentralregi-           (1) Eintragungen, die vor dem Inkrafttreten die-\nster als auch aus dem Erziehungsregister Auskunft         ses Gesetzes in das Strafregister aufgenommen wor-\nzu erteilen ist, werden auf ein Ersuchen um Aus-          den sind, werden in das Zentralregister übernom-\nkunft aus dem Zentralregister (§ 39 Abs. 4) auch die      men.\nin das Erziehun~1sregister aufgenommenen Eintra-\n*) Satz 2 und 3 treten erst am 1. 1. 1978 in Kraft (Artikel 326 Abs. 4\ngungen mitgeteilt.                                           EGStGB).","Nr. 91   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. August 1976                        2017\n(2) Nicht übernomnwn werden Eintragungen .über                                  § 63\nVerurteilungen zu\nEintragungen in der Erziehungskartei\n1. Geldstrafe, die mc~hr als zwei Jahre vor dem In-\nkrafttreten dieses Gesetzes ausgesprochen wor-          Die bei dem Inkrafttreten dieses Gesetzes vorhan-\nden ist, wenn die Ersatzfreiheitsstrafe nicht mehr   denen Eintragungen in der gerichtlichen Erzie-\nals drei Monate beträgt und keine weitere Eintra-    hungskartei sind in das Erziehungsregister zu über-\ngung im Register enthalten ist:,                     nehmen.\n2. Geldstrafe, bei der die Voraussetzungen der                                   §§ 64-66\nNummer 1 nicht vorliegen, Freiheitsstrafe und                   (Anderung verschiedener Gesetze)\nJugendstrafe von nicht mehr als neun Monaten\nsowie Strafarrest, wenn die Strafe mehr als fünf\nJahre vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes aus-                                § 67\ngesprochen worden ist,                                                   (gegenstandslos)\n3. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als\nneun Monaten, aber nicht mehr als drei Jahren,                                  § 68\ndie mehr als zehn Jahre vor dem Inkrafttreten\ndieses Gesetzes ausgesprochen worden ist,                (1) (gegenstandslos)\n(2) Die Meldebehörde (§ 28 Abs. 2) nimmt die Ge-\n4. Freiheitsstrafe und Jugendstrafe von mehr als\nbühr für das Führungszeugnis entgegen. Sie behält\ndrei, aber nicht mehr als fünf Jahren, die mehr\ndavon zwei Fünftel ein und führt den Restbetrag an\nals fünfzehn Jahre vor dem Inkrafttreten dieses\nGesetzes ausgesprochen worden ist.                   die Bundeskasse ab.\n(3) Absatz 2 gilt nicht, wenn                                                    § 69\n1. der Betroffene als gefährlicher Gewohnheits-                     Bestimmungen und Bezeichnungen\nverbrecher oder innerhalb der letzten zehn Jahre                     in anderen Vorschriften\nvor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes zu Frei-\nheitsstrafe oder Jugendstrafe von mehr als neun         Soweit in anderen Vorschriften auf das Gesetz\nMonaten verurteilt worden ist,                       über beschränkte Auskunft aus dem Strafregister\nund die Tilgung von Strafvermerken oder auf Be-\n2. gegen den Betroffenen auf Unterbringung in             stimmungen des Jugendgerichtsgesetzes, welche die\neiner Heil- oder Pflegeanstalt oder auf Untersa-     Behandlung von Verurteilungen nach Jugendstraf-\ngung der Erteilung der Fahrerlaubnis für immer       recht im Strafregister betreffen, verwiesen wird\nerkannt worden ist.                                  oder Bezeichnungen verwendet werden, die durch\n(4) Nicht übernommen werden ferner Eintragun-         dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,\ngen über Entscheidungen. von Verwaltungsbehörden          treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmun-\naus der Zeit bis zum 23. Mai 1945.                        gen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.\n(5) Die in das Zentralregister zu übernehmenden\nEintragungen werden nach den Vorschriften dieses                                    § 70\nGesetzes behandelt.\nBerlin-Klausel\n§ 61                            Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nBei Inkrafttreten dieses Gesetzes getilgte oder      des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ntilgungsreife Eintragungen                1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nFür die Verurteilungen, die bei dem Inkrafttreten     erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndieses Gesetzes im Strafregister getilgt oder til-        des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ngungsreif sind oder die nach § 60 Abs. 2 nicht in\ndas Zentralregister übernommen werden, gelten die\n§§ 49 bis 51.                                                                       § 71\n§ 62                               Aufhebung von Vorschriften und Inkrafttreten\nUrteile nicht mehr bestehender Gerichte            (1) (Bet:11af das Inkrafttreten der ursprünglichen\nBei der Entscheidung über einen Antrag nach den                Fassung des Gesetzes)\n§§ 37, 47 sind deren Absätze 2 entsprechend anzu-            (2) (Aufhebung von Vorschriften)\nwenden, wenn clas Urteil von einem Gericht erlas-\nsen wurde, an dessen Sitz deutsche Gerichtsbarkeit          (3) Die Aufgaben des Generalbundesanwalts und\nnicht mehr ausgeübt wird. Das gleiche gilt bei einer      des Bundesministers der Justiz nach diesem Gesetz\nVerurteilung durch das Reichsgericht im ersten           werden bis zu den in den Sätzen 2 und 3 bezeich-\nRechtszug, den ehemaligen Volksgerichtshof, ein          neten Zeitpunkten von den bisher zuständigen Be-\nfrüheres Wehrmachtsgericht oder ein Gericht eines        hörden wahrgenommen, wenn sie Personen betref-\nfrüheren wehrmachtähnlichen V crbandes.                  fen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes gebo-"]}