{"id":"bgbl1-1976-90-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":90,"date":"1976-07-31T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/90#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-90-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_90.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Umstellung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße auf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter sowie zur Änderung dieser Verordnung (GefahrgutVStr-Umstellungs- und ÄnderungsV)","law_date":"1976-07-27T00:00:00Z","page":1950,"pdf_page":2,"num_pages":52,"content":["1950                                13undcs~Jesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Umstellung der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\nauf das Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter\nsowie zur Änderung dieser Verordnung\n(GeiahrgutVStr-Umstellungs- und ÄnderungsV)\nVom 27. Juli 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und 5, des § 5 Abs. 2              b) Absatz 4 Satz 2 wird durch folgenden Satz\nSatz 2 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-                  ersetzt:\nlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I                „Das Fahrpersonal ist verpflichtet, diese\nS. 2121) wird von der Bundesregierung nach An-                    Weisungen in dem nach der gegebenen Si-\nhörung von Sachverständigen gemäß § 4 Abs. 1                      tuation möglichen Umfang zu befolgen.\"\ndieses Gesetzes mit Zustimmung des Bundesrates,\nauf Grund des § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 5 dieses              c) Absatz 5 erhält folgende Fassung:\nGesetzes von der Bundesregierung und auf Grund\ndes § 6 dieses Gesetzes vom Bundesminister für                      ,, (5) Die für die jeweilige Beförderung erfor-\nVerkehr verordnet:                                                derlichen Unfallmerkblätter sind im oder am\nFührerhaus und, sofern nach § 8 Warntafeln\nArtikel 1\nerforderlich sind, in dem Behältnis an der\nDie Verordnung über die Beförderung gefähr-                    Rückseite der Warntafeln mitzuführen. Sind\nlicher Güter auf der Straße (GefahrgutVStr) vom                   für die Warntafeln besondere Kennzeich-\n10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 449) wird ein-\nnungsnummern vorgeschrieben, brauchen\nschließlich ihrer Anlagen A und B (Anlagenband\nUnfallmerkblätter in dem Behältnis an der\nzum Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 37 vom 18. Mai\n1973) hiermit neu erlassen.                                       Rückseite der Warntafeln nicht mitgeführt\nzu werden.\"\nArtikel 2                               d) Absatz 6 erhält folgende Fassung:\nDie gemäß Artikel 1 neu erlassene Verordnung                     .,(6) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 5\nüber die Beförderung gefährlicher Güter auf der                   sind anzuwenden, wenn\nStraße wird wie folgt geändert:\n1. das Nettogewicht bei Gütern\n1. § 4 Abs. 2 Satz 1 wird durch folgende Sätze er-\nsetzt:                                                            a) der Klassen I a, I b, I c und VI insgesamt\nmehr als 50 kg [Sicherheitszündhöl-\n„Das Begleitpapier muß Namen und Anschrift                            zer der Klasse I c Ziffer 1 a) unterlie-\ndes Absenders und Empfängers, Versandort, Be-                         gen ohne Rücksicht auf das Gewicht\nstimmungsort sowie die Bezeichnung und das                            jedoch nicht den Vorschriften der Ab-\nNettogewicht des Gutes enthalten. Das Nettoge-                        sätze 1 bis 5; das gleiche gilt für Stoffe\nwicht braucht nicht angegeben zu werden, wenn                         der Klasse VI, soweit sie nicht unter\nes die in § 5 Abs. 6 Nr. 1 angegebenen Mengen                         § 11 Abs. 2 Nr. 1 fallen] oder\nüberschreitet oder es sich um eine nach § 7 er-\nb) der Klassen I d, I e, II, III a, III b, III c,\nlaubnispflichtige Beförderung handelt und das\nIV a, V, VII und VIII insgesamt mehr\nBegleitpapier einen Vermerk enthält, daß das\nals 3 000 kg\nNettogewicht über den in § 5 Abs. 6 Nr. 1 oder\nim Anhang B.8 angegebenen Gewichtsgrenzen                          beträgt;\nliegt.\"                                                      2. die Beförderung nach § 7 Abs. 1 erlaub-\n2. § 5 wird wie folgt geti.ndert:                                     nispflichtig ist oder\na) Absatz 3 Satz 1 wird durch folgenden Satz                 3. es sich\nersetzt:                                                       a) um Stoffe der Klasse IV b Ziffern 1\n„Der Absender muß sicherstellen, daß die                          bis 5 oder\nUnfallmerkblätter dem Beförderer vor Be-                      b) um gefährliche Güter in Tanks oder\nginn der Beförderung übergeben werden.\"                           um ungereinigte leere Tanks handelt.\"","Nr. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                         1951\ne) Folgende Absützc 7 bis 9 werden angefügt:                  3. am Schluß folgender Satz angefügt:\n,, (7) Werden d ic in Absatz 6 Nr. 1 bezeich-                 ,,Für die Verlängerung oder Wiederertei-\nneten Cülc!r in Vcrsc.1ndstücken befördert                      lung der besonderen Zulassung genügt bei\nund die dort dngcu(:lwncn Gewjchtsgrenzen                      Tankfahrzeugen die Untersuchung des\nüberschritten, so sind die Vorschriften der                    Tanks durch den Sachverständigen nach\nAbsütze 1 bis 5 erfüllt, wenn für die ver-                     § 10 Abs. 3 Nr. 1, bei Zugfahrzeugen die\nschiedenem gefährlichen Güter ein gemeinsa-                    Uberprüfung der elektrischen Ausrüstung\nmes Unfallrnerkblatt für eine oder mehrere                     nach Absatz 4, sofern das Fahrzeug eine\nKlassen mitgeführt wird. Beträgt das Netto-                    gültige Prüfplakette nach § 29 St VZO\ngewicht eines einzcl ncn gefährlichen Gutes                    trägt. II\njedoch mehr als 3 000 kg, ist hierfür zusätz-         c) Folgender neuer Absatz 4 wird eingefügt:\nlich ein SJWl'.i fisclws Unfollrnerkblatt mitzu-\nführen.                                                    ,, (4) Die elektrische Ausrüstung nach An-\nhang B.2 der Tankfahrzeuge, Beförderungs-\n(8) Ein Unfallmerkblatt darf auch mitge-            einheiten der Fahrzeugklasse B.III und Zug-\nführt werden, wenn die in Absatz 6 Nr. 1 an-             fahrzeuge ist wiederkehrend zu prüfen. Die\ngegebenen Gewichtsgrenzen nicht erreicht                 Frist für die wiederkehrende Prüfung der\nsind oder im Verlauf der Beförderung unter-              elektrischen Ausrüstung für Tankfahrzeuge\nschritten werden. Bei der Beförderung unge-              sowie Zugfahrzeuge wird einheitlich auf\nreinigter leerer Tanks des Absatzes 6 Nr. 3              3 Jahre und für die Beförderungseinheiten\nBuchstabe b ist die Mitführung des Dnfall-                der Fahrzeugklasse B.III auf 5 Jahre fest-\nmerkblattes des zuletzt beförderten Gutes er-             gesetzt. Diese Prüfungen sind von den nach\nlaubt.                                                   § 10 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 zuständigen Sach-\n(9) An den in Absatz 5 genannten Stellen            verständigen durchzuführen.\"\ndürfen nur die für die jeweilige Beförderung          d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5, die\nerforderlichen Unfallmerkblätter mitgeführt               Sätze 2 und 3 werden durch folgende Sätze\nwerden. Andere Unfallmerkblätter dürfen                    ersetzt:\ngetrennt von den Begleitpapieren der Ladung               „Ist im Fahrzeugschein ein solcher Vermerk\nin einem Umschlag oder sonstigen Behältnis                enthalten, darf bei der Hauptuntersuchung\nmit der Aufschrift „Ungültige Unfallmerk-                 der Fahrzeuge nach § 29 StVZO eine Prüf-\nblätter\" im Führerhaus des Fahrzeugs aufbe-              plakette nur angebracht werden, wenn die\nwahrt werden.\"\nFrist für die Geltungsdauer der besonderen\nZulassung noch nicht abgelaufen ist, das\n3. § 6 wird wie folgt geändert:                                 Fahrzeug auch für eine ordnungsgemäße\na) Absatz 1 Sätze 1 und 2 werden wie folgt er-                Kennzeichnung nach § 8 ausgerüstet ist und\nsetzt:                                                    den Vorschriften der Abschnitte 2 der Kapi-\ntel I und II der Anlage B über die Ausrüstung\n„Beförderungseinheiten der Fahrzeugklasse                 der Fahrzeuge entspricht. Bei Tankfahrzeu-\nB.III [Randnummer 11 105 (2) c) der Anlage B]              gen ist bei der Hauptuntersuchung zusätzlich\nund Tankfahrzeuge, die zur Beförderung ge-                durch eine äußere Besichtigung des Tanks\nfährlicher Güter bestimmt sind, sind beson-               festzustellen, ob der Tank Mängel aufweist.\nders zuzulassen. Dies gilt auch für Zugfahr-              Werden Mängel festgestellt, darf die Prüf-\nzeuge, die zum Betrieb vorgenannter Tank-                 plakette nach § 29 StVZO nicht angebracht\nfahrzeuge, einschließlich Sattelanhänger, be-             werden. Weist der Tank lediglich Mängel\nstimmt sind. Die Bescheinigung der besonde-               auf, die die Sicherheit nicht beeinflussen, so\nren Zulassung muß für Tankfahrzeuge und                   kann die Prüfplakette zugeteilt werden, wenn\nZugfahrzeuge dem Muster des Anhangs B.3 a,                die unverzügliche Beseitigung der Mängel\nfür Beförderun9seinheiten der Fahrzeugklas-               zu erwarten ist.\"\nse B.III dem Muster des Anhangs B.3 b der\n4. § 7 wird wie folgt geändert:\nAnlage B entsprechen.\"\na) Im Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „ab-\nb) In Absatz 3 werden                                         nehmbaren Großtanks\" ersetzt durch „Tank-\n1. am Anfang des Satzes 1 das Wort „Gel-                  containern, Aufsetztanks und Gefäßbatte-\ntung\" durch „Geltungsdauer\" ersetzt;                rien\".\n2. der Wortlaut des Satzes 2 wie folgt ge-            b) Im Absatz 3 Satz 2 werden die Worte „um-\nändert:                                             ladbaren Flüssigkeitsbehältern (-containern) 11\nersetzt durch „Tankcontainern\".\n„Sie darf bei Beförderungseinheiten der\nFahrzeugklasse B.III 5 Jahre, bei Zugfahr-      c) Im Absatz 5 werden im letzten Satz die Worte\nzeugen von Tankfahrzeugen 3 Jahre und               ,,einem Jahr\" ersetzt durch „drei Jahren\".\nbei Tankfahrzeugen den Zeitpunkt der\nnächsten vorgeschriebenen und von einem      5. § 8 wird wie folgt geändert:\namtlichen oder amtlich anerkannten Sach-\nverständigen nach § 10 Abs. 3 Nr. 1 durch-      a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nzuführenden Prüfung oder Untersuchung                 ,, (1) Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeuge\ndes Tanks nicht überschreiten.\";                    und Lastzüge müssen mit zwei rechteckigen","1952                                  Bundesgesetzbla lt, Jahrgang 1976, Teil I\nrLickstrr1hlenckn orangcfdrlH'ncn Warntafeln                         (7) Werden in einem Tankfahrzeug meh-\n(rarbe nach R/\\L B40 IJR Nr. RAL 2006) von                     rere verschiedene Stoffe in getrennten Tanks\n40 cm Grundlinie und mindestens 30 cm                          oder in getrennten Abteilen eines Tanks be-\nllöhc sowie eincrn schwdrzen Rand von höch-                    fördert, so müssen an den Seiten jedes Tanks\nstens 15 mm Brej te vcrscben sein, wenn                        oder Tankabteils parallel zur Längsachse des\n1. das NellogPwichl der geladenen gefähr-                      Fahrzeugs orangefarbene Tafeln deutlich\nlichen Güter                                             sichtbar angebracht sein, die mit den nach\nAbsatz 1 vorgeschriebenen übereinstimmen\na) der Klassen I a, I h, I c und VI insge-\nund mit den zugehörigen Kennzeichnungs-\nsamt mehr als 50 kg [Sicherheitszünd-\nnummern versehen sind. Die nach Absatz 3\nhölzer der Klasse I c Ziffer 1 a) unter-\nan der Vorder- und Rückseite vorgesehenen\nliegen ohne Rücksicht auf das Gewicht\nTafeln haben dann keine Nummer.\nnicht den Vorschriften der Absätze 1\nbis 4 und 9; d<1s gleiche gilt für Stoffe                  (8) Die Kennzeichnungsnummern setzen\nder Klasse VI, soweit sie nicht unter                sich aus schwarzen Ziffern von 100 mm Höhe\n§ 11 Abs. 2 Nr. 1 follen] oder                       und 15 mm Strichbreite zusammen. Die Num-\nb) der Klassen l d, 1 e, II, III a, III b, III c,        mer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im\nIV a, V, Vll und V 111 insgesamt mehr                oberen Teil der Tafel und diejenige zur Kenn-\nals 3 000 kg                                         zeichnung des Stoffes im unteren Teil der\nTafel angebracht sein; sie müssen durch eine\nbeträgt oder\nwaagrechte schwarze Linie von 15 mm Breite\n2. die Bclörderung nach § 7 Abs. 1 erlaubnis-                  in der Mitte der Tafel getrennt sein (s. An-\npflichtig ist oder                                       hang B.5). Die Kennzeichnungsnummern müs-\nsen unauslöschbar und nach einem Brand\n3. es sich um gefährliche Güter --- ausgenom-                                                            11\nvon 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.\nmen Stoffe der Klasse IV b - in Tanks\noder um ungcrpinigte leere Tanks handelt.            d) Die bisherigen Absätze 5 bis 7 werden Ab-\nDie Anforderungen an die Warntafeln gelteri                    sätze 9 bis 11.\nunbeschadet der Vorschriften in Absatz 4                   e) Absatz 9 (neu) Sätze 2 und 3 werden wie\nauch als erfülll, wenn die Warntafeln den                      folgt gefaßt:\njeweils geltenden Vorschriften des Europäi-\nschen Ubereinkommens über die internatio-                      ,, Sie dürfen verdeckt oder entfernt werden,\nnale Beförderung gefährlicher Güter auf der                    sobald das Nettogewicht der geladenen Gü-\nStraße (ADR) vom 30. September 1957 (An-                       ter -       ausgenommen gefährliche Güter in\nlagenband zum Bundesgesetzblatt 1969 Teil II                   Tanks - die in Absatz 1 Nr. 1 angegebenen\nNr. 54) entsprechen.\"                                          Gewichtsgrenzen unterschreitet. Für das An-\nbringen, Verdecken und Entfernen der\nb) Absatz 4 wird wie folgt geändert:                              Warntafeln einschließlich der in Anhang B.5\nvorgeschriebenen Kennzeichnungsnummern\n1. In Satz 1 werden die Worte „Die Warn-\nist der Fahrzeugführer verantwortlich.\"\ntafeln müssen\" ersetzt durch die Worte\n,,Die Warntafeln ohne Kennzeichnungs-                 f) In Absatz 11 (neu) wird die Angabe „Ziffern 1\nnummern müssen\".                                         bis 4\" geändert in „Ziffern 1 bis 5\".\n2. Satz 3 erhält folgende Fassung:\n6. § 10 wird wie folgt geändert:\n\"Für die Ausrüstung des Fahrzeugs mit\nWarntafeln einschließlich der in Anhang              a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nB.5 vorgeschriebenen Kennzeichnungs-\nnummern hat der Halter zu sorgen.      11                   ,, (1) Die Erlaubnis nach § 7 Abs. 1 erteilt\nfür       Einzelfahrten   die  Straßenverkehrs-\nc) Folgende Absätze 5 bis 8 werden neu einge-                     behörde, in deren Bezirk der erlaubnispflich-\nfügt:                                                          tige Verkehr beginnt. Die zeitlich befristete\nErlaubnis für eine begrenzte oder unbegrenzte\n,, (5) Tankfahrzeuge, in denen ein im An-\nZahl von Fahrten erteilt\nhang B.5 aufgezählter Stoff befördert wird,\nmüssen mit den vorgeschriebenen orange-                        a) die Straßenverkehrsbehörde, in deren Be-\nfarbenen Warntafeln versehen sein, auf de-                            zirk der Beförderer seinen Wohnort, sei-\nnen die in diesem Anhang vorgesehenen                                 nen Sitz oder eine Zweigniederlassung\nKennzeichnungsnummern angegeben sein                                  hat oder\nmüssen.                                                        b) - falls Wohnort, Sitz oder Zweignieder-\n(6) Werden jedoch in einer aus Tankfahr-                         lassung, außerhalb des Geltungsbereichs\nzeug und Tankanhänger bestehenden Beför-                              dieser Verordnung liegen - die Straßen-\nderungseinheit zwei verschiedene Stoffe be-                           verkehrsbehörde, in deren Bezirk u.er er-\nfördert, so müssen am Fahrzeug und am An-                             laubnispflichtige Verkehr beginnt.\nhänger jeweils vorn und hinten orangefar-                             Wird die Ladung außerhalb des Geltungs-\nbene Tafeln mit den entsprechenden Kenn-                              bereichs dieser Verordnung aufgenom-\nzeichnungsnummern des beförderten Stoffes                             men, so beginnt der erlaubnispflichtige\nangebracht sein.                                                      Verkehr an der Grenzübergangsstelle.\"","Nr. 90   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                            1953\nb) Absatz 3 Nr. 1 erhält folgende Fassung:                  e) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\n„ 1. für die Untersuchungen der Tanks die                  1. In Buchstabe a wird am Schluß das Wort\namtlichen oder amtlich anerkannten                       ,,oder\" durch einen Strichpunkt ersetzt.\nSachverständigen nach § 24 c der Ge-\nwerbeordnung sowie die nach Rechtsver-               2. Buchstabe b wird wie folgt gefaßt:\nordnungen auf Grund des § 24 Abs. 1 der                 „b) entgegen § 8 Abs. 4 Satz 3 nicht für\nGewerbeordnung amtlich anerkannten                            die Ausrüstung des Fahrzeugs mit\nSachverständigen;\"                                            Warntafeln einschließlich der in An-\nc) Im Absc1tz 3 Nr. 3 werden die Worte „äuße-                            hang B.5 vorgeschriebenen Kennzeich-\nren Besichtigungen der festverbundenen                               nungsnummern sorgt;\".\nTanks nach § 6 Abs. 4\" ersetzt durch „Unter-                3. Folgender neuer Buchstabe c wird ange-\nsuchungen der Fahrzeuge und Besichtigungen                     fügt:\nder Tanks nach § 6 Abs. 5\".\n,,c) entgegen § 8 Abs. 5 bis 8 in Verbin-\nd) Im Absatz 4 Satz 3 werden die Worte „klei-                            dung mit Anhang B.5 auf den Warn-\nnen Flüssigkei l.sbehältern (-containern)\" ge-                      tafeln Kennzeichnungsnummern nicht\nstrichen.                                                            oder nicht vorschriftsmäßig anbringt;\".\nf) Nummer 7 wird gestrichen.\n7. § 11 wird wie folgt 9eändert:\ng) Die bisherigen Nummern 8 und 9 werden\na) Im Absatz 2 Nr. 1 sind die Worte ,, §§ 5 und 9\"\n7 und 8.\nzu ersetzen durch ,, §§ 5, 8 und 9\".\nb) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:            9. § 14 wird durch folgende Fassung ersetzt:\n„Die Ausnahmeregelung gilt entsprechend\nauch für die mit der Kampfmittelbeseitigung                                      ,,§ 14\nzusammenhängende Beförderung mit der\n(1) Tankcontainer mit einem Fassungsraum\nMaßgabe, daß an die Stelle der Innenminister\nunter 1 000 1, die vor dem 1. September 1976 ge-\nder Bundesländer gegebenenfalls die für die\nbaut worden sind und die nicht den Vorschrif-\nKampfmittelbeseitigung zuständige oberste\nten des Anhangs B.1 b entsprechen, dürfen noch\nLandesbehörde tritt.\"\nbis zum 31. August 1979 für die Beförderung ge-\n8. § 12 wird wie folgt geändert:                               fährlicher Güter verwendet werden, wenn sie\ndie Vorschriften der Anlage A dieser Verord-\naf Im Satz 1 werden die Worte „des § 24 des\nnung oder des ADR für die Beförderung dieser\nStraßenverkehrsgesetzes\" ersetzt durch „des\nGüter in Gefäßen erfüllen.\n§ 10 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Be-\nförderung gefährlicher Güter\".                             (2) Tankcontainer mit einem Fassungsraum\nb) In Nummer 1 wird Buchstabe d durch fol-                  von mindestens 1 000 l, die den Vorschriften des\ngende Fassung ersetzt:                                  Anhangs B.1 b nicht entsprechen, dürfen bis zum\n28. Februar 1977 weiterverwendet werden. Nach\n,,d) entgegen § 5 Abs. 3 Satz 1 nicht sicher-\ndiesem Zeitpunkt dürfen sie weiterverwendet\nstellt, daß die Unfallmerkblätter dem Be-\nwerden, wenn keine sicherheitstechnischen Be-\nförderer rechtzeitig übergeben werden\ndenken bestehen und dies durch eine Bescheini-\noder daß sie dem § 5 Abs. 1 entspre-\ngung der Bundesanstalt für Materialprüfung\nchen;\".\nnachgewiesen wird.\nc) In Nummer 3 werden\n(3) Tankcontainer, die der Druckgasverord-\n1. nach Buchstabe b folgender neuer Buch-               nung oder der Verordnung über brennbare Flüs-\nstabe c eingefügt:                                 sigkeiten entsprechen und die bis zum 31. Au-\n,,c) entgegen Randnummer 10 171 in Ver-            gust 1978 hergestellt sind, dürfen weiterverwen-\nbindung mit Randnummern 11171 und            det werden.\n71 171 der Anlage B oder entgegen\neiner in der Erlaubnis nach § 7 erteil-         (4) Gefäße nach Randnummer 2186 Abs. 1\nten vollziehbaren Auflage das Fahr-          Satz 1 mit einem Fassungsvermögen von höch-\nzeug nicht von einem Beifahrer be-           stens 500 1 und nach Randnummer 2510 Abs. 2\ngleiten läßt;\";                              Buchstabe b mit einem Rauminhalt bis zu 1 250 1\ndürfen bis zum 31. August 1979 weiterverwen-\n2. die bisherigen Buchstaben c und d in d\ndet werden.\nund e geändert.\nd) In Nummer 4 wird Buchstabe c durch fol-                     (5) Für Zugfahrzeuge muß die besondere Zu-\ngende Fassung ersetzt:                                  lassung nach § 6 bis zum Zeitpunkt der ersten\nHauptuntersuchung (§ 29 StVZO) nach dem\n„c) entgegen § 5 Abs. 1, 2 und 5 keine oder             30. September 1976, spätestens jedoch am 1. Ok-\nnicht vorschriftsmäßige Unfallmerkblät-          tober 1977 erteilt sein.\nter oder diese nicht an den vorgeschrie-\nbenen Stellen oder entgegen § 5 Abs. 7             (6) Die auf Grund früherer Vorschriften ver-\nSatz 2 keine spezifischen Unfallmerkblät-        wendeten Warntafeln gelten bis zum 31. Dezem-\nter mitführt:;\".                                ber 1980 als Warntafeln im Sinne von § 8 Abs. 1.","1954                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(7) Die nach Anhang B.5 erforderlichen Kenn-                            Artikel 4\nzeichnungsnummern müssen spätestens am\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\n1. Dezember 1976 auf den Warntafeln ange-\nbracht sein.                                        den Wortlaut der Verordnung über die Beförderung\ngefährlicher Güter auf der Straße und ihrer Anlagen\n(8) Abweichend von § 8 Abs. 8 dürfen bis zum     A und B in der jeweils gültigen Fassung bekannt-\n31. Dezember 1980 die Kennzeichnungsnummern         zumachen und dabei Unstimmigkeiten des Wort-\nauf den Warntafeln in entsprechender Größe,\nlauts zu beseitigen.\nForm und Farbe auch durch Zettel, Anstrich\noder in gleichwertiger Weise angebracht sein.\nArtikel 5\n(9) Der bisherige rechteckige Gefahrzettel Nr.\nBerlin-Klausel\n4 A mit orangefarbenem Grund darf noch bis\nzum 31. Dezember 1976 weiterverwendet wer-            Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nden.\"                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 14 des Gesetzes\n10. § 18 Abs. 4 wird gestrichen.                        über die Beförderung gefährlicher Güter auch im\nLand Berlin.\nArtikel 3                                               Artikel 6\nDie Anlagen A und B der gemäß Artikel 1 neu er-                           Inkrafttreten\nlassenen Verordnung über die Beförderung gefähr-\nlicher Güter auf der Straße werden nach Maßgabe            Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in\nder dieser Verordnung beigefügten Anlage geändert.      Kraft.\nBonn, den 27. Juli 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle","Nr. 90    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                              1955\nAnlage\nzur GefahrgutVStr-Umstellungs- und ÄnderungsV\n(Anlagen A und B zur GefahrgutVStr)\nI. Anlage A\n1. In Randnummer 2000 (2) erhält der Anfang des zweiten Satzes folgende Fassung:\n,,Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien, die Aufsetz-\ntanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, ... \",\n2. In Randnummer 2001 (3) werden am Schluß des Absatzes 3 zwei Sternchen angebracht und dazu fol-\ngende Fußnote aufgenommen:\n**) Die Druckangabe „kg/cm2 \" ist auf Grund des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli\n1969 im gesamten Text der Anlagen A und B der GefahrgutVStr durch die gesetzliche Einheit „bar\"\nzu ersetzen.\n3. In Randnummer 2003 (3) wird nach den Angaben zu „Anhang A. 2: ... \" eingefügt:\n,,Anhang A. 3: Prüfung der entzündbaren flüssigen Stoffe der Klassen III a und IVa;\".\n4. In Randnummer 2004 werden die Angaben zur Klasse VII in der Spalte Verpackung von „2702-2710\"\ngeändert in „2702-2711 \".\n5. In Randnummer 2019 (1) werden die Angaben ,, , sofern sie in geschlossener Ladung befördert werden,\"\ngestrichen.\n6. In Randnummer 2039 (2) werden die Angaben „Beschaffenheit des Gutes und Verpackung entsprechend\nden Vorschriften der GefahrgutVStr\" und „der Anlage C zur EVO\" in Kursivdruck gesetzt.\n7. In Randnummer 2039 (3) wird in der zweiten Zeile das Wort „Beförderungspapier\" durch „Begleit-\npapier\" ersetzt.\n8. In den Randnummern 2069 (1), 2070 (1) und 2105 (1) wird jeweils im Klammervermerk in der 4. Zeile\ndie Angabe des Absatzes „16\" geändert in „13\" (Druckfehlerberichtigung).\n9. In Randnummer 2075 wird in der zweiten Zeile „oder\" durch „und\" ersetzt (Druckfehlerberichtigung).\n10. In Randnummer 2077 (2) werden die Angaben „Beschaffenheit des Gutes und Verpackung entsprechen\nden Vorschriften der GefahrgutVStr\" und „der Anlage C zur EVO\" in Kursivdruck gesetzt.\n11. In Randnummer 2100 (2) f) wird nach Satz 1 eingefügt:\n„Wenn es sich um einen Zünd- oder Brennsatz handelt, der für eine militärische Verwendung bestimmt\nist, muß der Antrag auf Zulassung an das Institut für chemisch-technische Untersuchungen (CTI) ge-\nrichtet werden.\n12. In Randnummer 2131 Ziffer 18 Bern. 1 werden nach „12 bis 15\" die Angaben „sowie 15 A. und 15 B.\"\neingefügt.\n13. In Randnummer 2150 (2) wird die Zeile mit „Fluorwasserstoff\" gestrichen.\n14. In der Tabelle zu Randnummer 2152 (2) wird unter Ziffer 5 bei Schwefeldioxid in den Spalten 2 und 3\nnach „Glasröhren 100 g\" in einer neuen Zeile nachgetragen „in Glasdruckflaschen/ 1,5 kg, 1,5 kg /\"\n(Druckfehlerberichtigung).\n15. In Randnummer 2156 (2) werden die Angaben „von ... (Bezeichnung des Staates)\" gestrichen.\n16. In Randnummer 2186 (1) wird die Zahl „500\" in „450\" geändert.\n17. In Randnummer 2201 werden die doppelt gedruckten Ziffern 4 und 5 einmal mit allen Angaben ge-\nstrichen.\n18. In Randnummer 2307 werden\na) im Absatz 1 die Angaben „Ziffer 1 bis 4 und 6\" ersetzt durch „Ziffern 1 bis 3 und 5\",\nb) im Absatz 2 nach „müssen\" das Wort „außerdem\" eingefügt.","1956                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n19. In Randnummer 2344 (1) wird nach Rn. 2336 die Angabe des Absatzes ,,(1)\" gestrichen (Druckfehler-\nberichtigung).\n20. Jn Rirndnummpr 2401 Ziffer 22 wird die Angabe „Ziffern 21 bis 23\" geändert in „Ziffern 21 oder 23\"\n(Druckfehlerberichtigung).\n21. In Randnummer 2403 (1) c) wird „Beförderungspapier\" ersetzt durch „Begleitpapier\" (Druckfehlerberich-\ntigung).\n22. In Randnummer 2409 (5) b) werden die Angaben\na) ,,, mit Ifondlrnben versehene\" gestrichen,\nb) ,,oder hartgelötet,\" ersetzt durch ,11 hartgelötet oder gefalzt,\".\n23. In den Randnummern 2412 (6) a) und 2423 (1) a) wird jeweils in der ersten Zeile vor „Porzellan\" ein-\ngefügt „Glas\" (Druckfehlerberichtigung).\n24. In Randnummer 2429 b) 1. wird das Wort „Einberufung\" geändert in „Einbettung\" (Druckfehlerberichti-\ngung).\n25. In Randnummer 2457 (1) werden geändert\na) unter Buchstabe c die Angabe „0,5 mCi\" in „5 mCi\" (Druckfehlerberichtigung) und\nb) unter Buchstabe d in der letzten Zeile die Angabe „Rn. 2456 (1)\" in „Rn. 2456 (1) a)\" (Druckfehler-\nberichtigung).\n26. In Randnummer 2501 Ziffer 15 a) wird die in Klammern angegebene Stoffbezeichnung geändert in\n,,(Hydrogenfluoride)\".\n27. In Randnummer 2510 (2) b) wird „1250\" in ,,450\" geändert.\n28. In Randnummer 2514 (3) wird nach „Natriumhydroxid\" eingefügt „und Kaliumhydroxid\".\n29. In Randnummer 2517 (2) werden geändert\na) in der ersten Zeile „f)\" in „d)\" (Druckfehler) und\nb) in der zweiten Zeile die Worte „Druck von 1 kg/cm 2 standhalten.\" in „Druck unter Wasser von\n0,2 kg/ cm 2 standhalten, ohne Undichtheiten zu zeigen.\"\n30. Die Klasse VII wird wie folgt neu gefaßt:\n„KLASSE VII. Organische Peroxide\n1. Stoffaufzählung\n2700         Von den unter den Begriff der Klasse VII fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die\nin Rn. 2701 genannten und auch diese nur zu den Vorschriften dieser Anlage und denen der\nAnlage B unter bestimmten Bedingungen zur Beförderung zugelassen und somit Stoffe und\nGegenstände dieser Verordnung.\nBern. 1. Unter den Begriff der Klasse VII fallen explosive und nicht explosive organische Peroxide. Zur Ermitt-\nlung der explosiven Eigenschaften sind die in Anhang A. 1 aufgeführten Prüfverfahren anzuwenden.\n2. Die angegebenen Mindestgehalte an Wasser, Phlegmatisierungsmitteln, Lösemitteln und festen, inerten\nStoffen sind mit einer Genauigkeit von 5 °/o, bezogen auf diese Zusatzstoffe, einzuhalten.\n3. Als Phlegmatisierungsmittel gelten solche flüssigen Stoffe, die gegenüber organischen . Peroxiden inert\nsind und die einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.\nGruppe A\n2701        1.    Di-(tert.butyl)-peroxid, technisch rein\n2.    tert. Butylhydroperoxid\na)  mit  mindestens     10 °/o Wasser\nb)   mit  mindestens    30 °/o Wasser\nc)  mit  mindestens      8 °/o Di-(tert.butyl)-peroxid und mit mindestens 10 °/o Wasser\nd)  mit  mindestens    20 0/o Di-(tert.butyl)-peroxid\n3.    tert. Butylperacetat mit mindestens 50         0/o Phlegmatisierungsmitteln\n4.    tert. Butylperbenzoat\na) technisch rein\nb) mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n5.    tert. Butylpermaleinat\na) als Paste mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nb) als Lösung mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln","Nr. 90       Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                           1957\n6.    Di-(terl.butylperoxy)-phthalat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n7.    2,2-Bis-(lerl.bulylperoxy)-butan mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n8.    DilJenzoylperoxid\na)  mit mindestens 5 0/o, jedoch weniger als 10 0/o Wasser\nb)  mit mindestens 20 0/o Wasser\nc)  als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nd)  mit mindestens 45 0/o festen, organischen inerten Stoffen\nBern. Dibcnzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 700/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vor-\nschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.\n9.    Cyclohexanonperoxid (1-Hydroxy-1'-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid), technisch rein\na)  mit mindestens 5 0/o, jedoO/o weniger als 10 0/o Wasser\nb)  mit mindestens 10 0/o Wasser\nc)  als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nd)  als Lösung mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nBern. Cyclohcxunonpcroxid       (1-Hydroxy-1'-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid) mit einem Gehalt von mindestens\n70 °/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.\n9A. Bis-( 1-hydroxy-cyclohexyl)-peroxid, technisch rein\n10.    Cumolhydroperoxid, technisch rein\n11.    Dilauroylperoxid, technisch rein\n12.    Tetralinhydroperoxid, technisch rein\n13.    Bis-(2,4-dichlorbenzoylJ-peroxid\na) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 25 0/o Wasser\nb) mit mindestens 25 0/o Wasser\nc) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n14.    p-Menthanhydroperoxid, technisch rein\n15.    Pinanhydroperoxid, technisch rein\n16.    Dicumylperoxid, technisch rein\nBern. Dicumylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 60 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vor·\nschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.\n17.    Bis-( 4-chlorbenzoyl)-peroxid\na) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 25 0/o Wasser\nb) mit mindestens 25 0/o Wasser\nc) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nBern. Bis-(4-chlorbenzoyl)-peroxid mit einem Gehalt von mindestens 70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist\nden Vorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.\n18.    Diisopropylbenzolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 70 °/o\n19.    Methylisobutylketonperoxid\nmit mindestens 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln oder mit mindestens 20 °/o Phlegmati-\nsierungsmitteln und mindestens 20 0/o Methylisobutylketon\n20.    tert. Butylcumylperoxid, technisch rein\n21.    (bleibt offen)\n22.    (bleibt offen)\n23.    2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexan\na) technisch rein\nb) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n24.    2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexin-3\na) technisch rein\nb) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n25.    2,2-Bis-(4,4-ditert.butylperoxycyclohexyl)-propan mit mindestens 60 0/o festen trockenen\ninerten Stoffen\n26.    1,3-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol. technisch rein\nBem. 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol mit einem Gehalt von mindestens 600/o an festen trockenen\ninerten Stoffen ist den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.\n27.    1,4-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol, technisch rein\nBem. 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol mit einem Gehalt von mindestens 60 0/o an festen trockenen\ninerten Stoffen ist den Vorschriften dieser Verordnung nicht unterstellt.\n28.    1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,3,5-trimethylcyclohexan\na) mit mindestens 45 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nb) mit mindestens 56 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n29.    tert. Butylperisononanoat (tert. Butylperoxy-3,5,5-trimethyl-hexanoat), technisch rein","1958                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n30.    Accty Jucctonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-dihydroxydioxolan-1,2)\nmit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln\n31.    2,5-Dimethyl-2,5-di-(benzoylperoxy)-hexan\nmit mindestens 20 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n32.    n-Buty 1-4,4-bis-( tert.buty lperoxy )-valerat\na) technisch rein\nb) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n33.    Hcxamcthyltctroxonan (3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetraoxanonan)\na) mil mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nb) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n34.    Mclhyläthylketonpcroxide mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\na) nicht explosiv\nb) explosiv, jedoch in bezug auf explosive Eigenschaften nicht gefährlicher als der Stoff\nder Ziffer 4 a)\n34A. 3-tert. Butylperoxy-3-phenylphthalid, technisch rein\nBern. zur Gruppe A:\nDiP Slolfo cl(•1 Cruppe A  dürfen zusätzlich mit Lösemitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe in-\ndiffPI('nl sind.\nGruppe B\n(bleibt offen)\nGruppe C\n35.    Peressigsäure, stabilisiert,\nmit höchstens 40 0/o Peressigsäure, höchstens 6 0/o Wasserstoffperoxid, 5 bis 20 0/o Wasser,\n35 bis 75 °/o Essigsäure und höchstens 1 0/o Schwefelsäure\nGruppe D\n40.    In den Gruppen A oder C nicht genannte organische Peroxide und ihre Lösungen, die als\nMustersendungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Ver-\nsandstück, wenn sie mindestens die gleiche Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in\nden Gruppen A und C aufgeführten Stoffe\nGruppe E\nBern. Die Cruppc E enthält organische Peroxide, die sich bei gewöhnlicher oder wenig erhöhter Temperatur\nleicht zersetzen und deren Umgebungstemperatur bei der Beförderung bestimmte Höchstwerte nicht über·\nschreiten darf.\n45.    Dioctanoylperoxid, technisch rein\n46.    Acetylcyclohexansulfonylperoxid\na) mit 78 bis 82 0/o Acetylcyclohexansulfonylperoxid und 12 bis 16 0/o Wasser\nb) in einer Lösung mit mindestens 80 0/o Lösemitteln\nc) in einer Lösung mit mindestens 70 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n47.    Diisopropylperoxydicarbonat\na) technisch rein\nb) in einer Lösung mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln\n48.    Dipropionylperoxid\nin einer Lösung mit mindestens 75 0/o Lösemitteln\n49.    tert. Butylperpivalat\na) technisch rein\nb) in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Phlegmatisierungs- oder Lösungsmitteln\n50.    Diisononanoylperoxid [Bis-(3,5,5-trimethylhexanoyl)-peroxidj in einer Lösung\nmit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n51.    Dipelargonylperoxid, technisch rein\n52.    tert. Butylper-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein\n53.    Bis-(2-äthylhexyl)-peroxydicarbonat\nin einer Lösung mit mindestens 35 0/o Phlegmatisierungs- oder Lösemitteln\n54.    Didecanoylperoxid, technisch rein\n55.    tert. Butylperisobutyrat in einer Lösung mit mindestens 25 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n56.    Dicyclohexylperoxydicarbonat\na) technisch rein\nb) mit mindestens 10 0/o Wasser","Nr. 90    ~  · Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1975                                       1959\n!;7.    l3is·(4-lcr/. /Julylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, technisch rein\n5B.     ])iocc/011ullwlwlpcroxicle mit höchstens 9 0/o Wasserstoffperoxid,\nmindestens 21.i 0 /o Diacctonalkohol und mindestens 8 0/o Wasser und mit einem\nCc'smn1ilk1ivsaucrst.offgehalt von höchstens 10 °/o\n5!J.    Dicclylpcroxyclicarbonat, technisch rein\nGO.     Di-n-lmlyl-peroxydicarbonat in einer Lösung mit mindestens 50                 °/o Phlegmatisierungs-\nmitteln\nGl.     Di-sck. butyl-pcroxydicarbonat in einer Lösung mit mindestens 50                  0/o Phlegmatisierungs-\nmitteln\nG2.     Diäthylpcroxydicorhonat in einer Lösung mit mindestens 75                   °/o Phlegmatisierungsmitteln\n63.     Diocctylpcroxid in einer Lösung mit mindestens 75 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n64.     Bis-(3,S,5-trimethyl-1,2-dioxolanyl-3)-peroxid\nals Paste mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n65.     Dihenzylperoxyclicarhonat mit mindestens 15 0/o Wasser\nBem. zur Gruppe [:\nLösemil.lPI sind Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und außerdem eine der folgenden\nBedinguni1en erfüllen:\nil) nicht cnzündlich und Siedetemperatur mindestens 85° C oder\nL} nicht entzündlich und Siedetemperatur unter 85° C, aber mindestens 60° C; in diesem Falle müssen\nluftdicht verschlossene Gefäße verwendet werden oder\nc) Flammpunkt mindestens 21° C und Siedetemperatur mindestens 85° C oder\nd) Flilrnnqrnnkt unter 21 ° C, aber nicht unter 5° C und Siedetemperatur mindestens 60° C; in diesem Falle\nrniis,;pn luflclicht verschlossene Gefäße verwendet werden.\nGruppe f\n96.     Die in der Cruppe E nicht genannten, ihrer geringen Beständigkeit nach definitionsgemäß\nzu dieser Gruppe gehörenden organischen Peroxide, die als Mustersendungen zur Be-\nförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück\nllem. Diese orq<111 isdien Peroxide sind bei solchen Umgebungstemperaturen zu befördern, bei denen sie mindestens\ndie qleichc Lilqernnqsbesliindigkeit aufweisen wie die Stoffe der Gruppe E bei den für diese vorgeschrie-\nlH~11c11 I focl,sl.lernpcraluren.\nGruppe G\n97.     Mh,dwngcn der Sloffe der Gruppe A miteinander\n98.     Mischungen der Stoffe der Gruppe E miteinander oder mit Stoffen der Gruppe A\nGruppe H\n99.     Ungereinigte leere Verpackungen und ungereinigte leere Tanks die Stoffe der Klasse VII\n1\nenthalten haben\n2701 a  Die Stoffe der Gruppe A, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufge-\ngeben werden, sind den für diese Klasse in dieser Verordnung enthaltenen Vorschriften nicht\nunterstellt:\na) Flüssige Stoffe\nin Mengen bis 1 000 g je Versandstück in Flaschen aus geeignetem Kunststoff oder Glas,\nStoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 auch in Flaschen aus Aluminium, mit Stopfen aus ge-\neignetem Kunststoff, Bügelverschluß oder Schraubverschluß, mit elastischer Einlage. Die\nFlaschen sind in Pappdosen einzubetten. Es muß eine genügende Menge von inerten Füll-\nstoffen vorhanden sein, um die gesamte Flüssigkeitsmenge aufsaugen zu können.\nb) Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe\nin Mengen bis 1 000 g je Versandstück in Gefäßen oder Beuteln aus geeignetem Kunststoff,\ndie in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nc) Benzoylperoxid mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nin Mengen bis 1 000 g je Versandstück in Tuben aus Aluminium oder aus geeignetem Kunst-\nstoff.\nd) Benzoylperoxid mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nin Mengen bis 5 000 g je Versandstück in Tuben aus Aluminium oder aus geeignetem Kunst-\nstoffr die einzeln in eine Pappschachtel eingesetzt oder in vorgeformter Pappe eingelegt\nsind und in einem Einheitskarton (siehe Rn. 2012) für 10 kg Höchstgewicht oder in einer\nHolzkiste zusammengefaßt werden.\nZum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen\nPeroxiden ein Leerraum von 25 0/o und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organischen\nPeroxiden ein solcher von 10 0/o freizulassen.","1960                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. Vorschriften\nA. Versandstücke\n1. Allgemeine Verpackungsvorschriften\n2702    (1) D<!r W<•rkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen\nwercl<~n und k(•irw sc:hi.idlic:hen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(2) Die Verpüc:kun~Jen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß\nsie sich unlerwt!gs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung\nzuvcrli.issig sL,11Hihalten. Die inneren Verpackungen sind in den äußeren Behältern zuver-\nlässig fcstzulcqcn. Sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes\nvorgeschric~lwn ist, dürfen die inneren Verpackungen einzeln ode-r zu mehreren in die Ver-\nsandbc!l1ältcir Pin~Jesetzt werden.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entzündbaren Material\nlwsU!lH•n; sie m üssc:n ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die\nPeroxide nicht zc•rsclzc!ncl wirken.\n2. Ver p a c k u n g d er e in z e 1n e n Stoffe\na. Verpuclwny der SloHe cler Gruppe A\n2703    (1) Die c;d/iße rn üsscn so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngeldn~~c•n Lllln.\n(2) Wc~nn jedoch flüssige Stoffe der Gruppe A bei 40 °C bemerkbar Gas abspalten, müssen\ndie~ CcfJßc~ mil einer Entlüflungseinrichtung versehen sein, die den Ausgleich zwischen dem\ninncr<,'n und dem atmosphärischen Druck gestattet und die unter allen Umständen - auch bei\neiner Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit\nverhindert, obne daß Verunwinigungen in das Gefäß gelangen können.\n(1) Enllüflungsc;inrichlungen dürfen nicht angebracht sein an Gefäßen mit Stoffen, die gemäß\ndc'.r Bc;rrwrkung zur Gruppe A mit Lösemitteln verdünnt sind. In diesem Fall dürfen die Gefäße\nhöchstc,ns zu 75 °lo ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n2704     (1) Die flüssigen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt\nsein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nSie dürfen auch in Mengen bis zu 0,5 1 in Glasflaschen verpackt sein, die bruchsicher in\ngeeigr!C'le nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\n(2) Die festen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem Kunststoff\nverpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nWasserfeudll.e Stoffe sind derart wasserdicht zu verpacken, daß eine Austrocknung sicher\nverhindert wird.\nDie Stoffe der Ziffer 16 in fester Form dürfen auch in Säcke aus geeignetem Kunststoff ver-\npackt sein, die in geeignete metallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\n(3) Die pastenförmigen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem\nKunststoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.\nDie pastenförmigen Stoffe der Ziffer 8 c) dürfen auch in Tuben aus Aluminium oder aus\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein, die einzeln in eine Pappschachtel einzusetzen oder in\nvorgeformter Pappe einzulegen sind. Die Pappschachteln sind in einen Pappkasten von aus-\nreichender mechanischer Widerstandsfähigkeit einzusetzen.\n(4) Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5 a), 8 c), 9 c), 10, 12, 14, 15, 16, 18 und 20 dürfen auch in\nGefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Edel-\nstahl der Werkstoff-Nr. 1.4571 oder aus anderen geeigneten Stählen verpackt sein. Im letzt-\ngenannten Fall ist die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber dem Füllgut durch\neine Prüfung nachzuweisen.\nfü!m. Es dürfen nur Stähle verwendet werden, deren chemische Beständigkeit von der Bundesanstalt für Material-\nprüfun9, Berlin-Ddhlem, geprüft wurde.\n(5) Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5 b), 10, 12, 14, 15, 16, 18 und 20 dürfen auch in Gefäße aus\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete metallische Schutzbehälter einzusetzen\nsind.\n(6) Die Stoffe der Ziffern 10, 12, 14, 16 und 18 dürfen auch in im Vollbad verzinkte oder ver-\nzinnte Gefäße verpackt sein.\n(7) Die Innnenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 8 a), 9 a), 13 a) und 17 a) dürfen je\nhöchstens 6 kg der Stoffe enthalten.\n(8) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 8 b) -                 ausgenommen die in Tuben\nverpackten pastenförmigen Stoffe - , 9 b), 13 b) und 17 b) dürfen höchstens 35 kg der Stoffe\nenthalten.\n(9) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 31, 32 b) und 33 b) dürfen höchstens\n25 kg der Stoffe enthalten.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                         1961\n(10) Ein Versandstück mit Stoffen der Gruppe A darf nicht mehr als 50 kg der Stoffe ent-\nhalten. Für die Stoffe der Ziffern 4 a), 24 a), 32 a) und 34 b) beträgt das Höchstgewicht der\nStoffe je Versandstück 30 kg, für die Stoffe der Ziffern 1 und 16 100 kg, für die in Tuben ver-\npackten pastenförmigen Stoffe der Ziffer 8 c) 5 kg.\n(11) Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff dürfen Gefäße mit flüssigen\noder pastenförmigen Stoffen nur bis 93 °/o des Fassungsraumes gefüllt sein.\n(12) Die Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 dürfen auch verpackt sein:\na) in geschweißte Rollreifenfässer mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Liter aus Stahl\nmit einer Dicke im Mantel von mindestens 1,75 mm und in den Böden von mindestens 2 mm\noder aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 6/o Al und einer Wanddidce von\nmindestens 3 mm.\nDie Fässer müssen mit einem in einer Spundkappe untergebrachten Sicherheitsventil aus-\ngerüstet sein. Das Sicherheitsventil muß sich bei einem Uberdruck von höchstens 0,2 kg/ cm 2\nöffnen. Die Spundkappe muß zusätzlich durch eine Kappe aus geeignetem Kunststoff ge-\nschützt sein. Die Dichtung des Sicherheitsventils muß vor jeder Verwendung der Fässer\nüberprüft werden. Die Fässer dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein;\nb) in geschweißte Rollsickenfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Liter.\nDie ausreichende mechanische Festigkeit ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen.\nDie Einfüllöffnung muß durch eine mit einer geeigneten Dichtung versehenen Verschluß-\nschraube ausgestattet sein .. Die Fässer dürfen höchstens zu 85 0/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein.\nBem. Es dürfen nur Fässer verwendet werden, deren Baumuster von der Bundesanstalt für 1v1atcrialprüfung,\nBerlin-Dahlem, oder dem Bundesbahnzcntralamt, J\\linden (Westf.}, geprüft wurde.\nb. Verpackung der Stoffe der Gruppe B\n2705     (bleibt offen)\n2706     (bleibt offen)\nc. Verpackung der Stoffe der Gruppe C\n2707    (1) Die Stoffe der Ziffer 35 müssen in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Gefäße aus geeig-\nnetem Kunststoff verpackt sein, die mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeig-\nnetem Kunststoff zu versehen sind, der oben eine Offnung aufweist, die den Ausgleich\nzwischen dem inneren und dem atmosphärischen Drude gestattet und unter allen Umständen\n- auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von\nFlüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können. Die Gefäße\nsind in geeignete, verschließbare Schutzbehälter aus einem geeigneten Werkstoff fest an-\nliegend einzusetzen.\n(2) Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.\nd. Verpackung der Stoffe der Gruppen D und F\n2708    (1) Die Stoffe der Gruppen D und F müssen in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück in\nFlaschen mit genügender Wanddicke aus geeignetem Kunststoff oder Glas, die in geeignete,\nnichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind, verpackt sein.\nGlasflaschen sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle fest in die Schutzbehälter ein-\nzubetten. Feste Stoffe dürfen auch in Beutel aus geeignetem Kunststoff von genügender Stärke\nverpackt sein, welche ebenfalls in geeignete, nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\n(2) Wenn die Peroxide der Gruppe D bei 40° C bemerkbar Gas abspalten, müssen die Ge-\nfäße den Bedingungen der Rn. 2703 (2) entsprechen.\nFür die Stoffe der Gruppe F gelten die Vorschriften der Rn. 2709 (1) und (2) sinngemäß.\ne. Verpackung der Stofie der Gruppe E\n2709    (1) Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen - soweit nicht durch die Bemerkung zur\nGruppe E in der Rn. 2701 anders vorgeschrieben - mit einer Entlüftungseinrichtung versehen\nsein, die den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und\nunter allen Umständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung -\ndas Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße ge-\nlangen können.\n(2) Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen höchstens zu 95 °/o ihres Fassungs-\nraumes gefüllt sein, bezogen auf das Volumen der Stoffe bei den in der Rn. 71 400 genannten\nTemperaturen.\nEnthalten die Stoffe Lösemittel gemäß der Bemerkung zur Gruppe E Abs. b) oder d), so\ndarf der Füllungsgrad der Gefäße nur 75 0/o betragen.\n2710    (1) Die Stoffe der Ziffern 45, 51, 54, 56 b), 57 und 59 müssen in Gefäße oder Säcke aus\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein\nVersandstück darf höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten. Für den Stoff der Ziffer 56 b)\nbeträgt die Höchstmenge 25 kg.","1962                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Stoffe der Ziffern 46 a), 56 a} und 65 müssen in Beutel aus geeignetem Kunststoff\nverpackt sein, die einzeln oder zu mehreren in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein\nBeutel darf höchstens 6 kg, ein Schutzbehälter höchstens 24 kg dieser Stoffe enthalten.\n(3) Die Stoffe der Ziffer 47 a) müssen verpackt sein:\na.) in Gefäße aus geeignetem Kunststoff;\nb) in Aluminiumgefäße mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium mit Deckel aus\nKunststoff.\nDie Gefäße nach a) und b) sind in geeignete Schutzbehälter einzusetzen. Ein Kunststoffgefäß\ndarf höchstens 1 kg, ein Aluminiumgefäß höchstens 3 kg und ein Schutzbehälter höchstens\n10 kg dieser Stoffe enthalten.\n(4) Die Stoffe der Ziffern 46 b), 46 c), 47 b), 48, 49 b), 50, 52, 53, 55, 58 U:nd 60 bis 63 müssen\nin Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutz-\nbehälter einzusetzen sind.\nEin Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück höchstens 50 kg dieser Stoffe enthalten.\nFür die Stoffe der Ziffern 52, 55 und 63 beträgt die Höchstmenge 25 kg.\n(5) Die Stoffe der Ziffer 49 a) müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt sein, die\nin geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Kunststoffgefäß darf höchstens 10 kg, ein\nSchutzbehälter höchstens 40 kg dieser Stoffe enthalten.\n(6) Die Stoffe der Ziffer 64 sind in Gefäße oder Beutel aus geeignetem Kunststoff zu ver-\npacken, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nEin Schutzbehälter darf nicht mehr als 25 kg der Stoffe enthalten.\nf. Verpackung der Stoffe der Gruppe F\n2710/1    Siehe Rn. 2708.\ng. Verpackung der Stoffe der Gruppe G\n2711       Die Verpackung der Stoffe der Ziffern 97 und 98 richtet sich nach den für die Stoffe der\nGruppe A oder E geltenden Verpackungsvorschriften, wobei für die Art der zu wählenden\nVerpackung der Aggregatzustand der Mischung maßgebend ist. Das Höchstgewicht der\nMischung je Versandstück und ggf. je Innenverpackung muß den Vorschriften für den\nMischungspartner mit dem jeweils geringeren zugelassenen Höchstgewicht entsprechen.\n3. Zusammenpackung\n2712       Die Stoffe der Klasse VII dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen dieser Ver-\nordnung noch mit sonstigen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Grup-\npen A, D, E, Fund G zu einem Versandstück vereinigt werden.\n4. Aufs c h r i f t e n und G e fahr z et t e 1 auf V e r s an d stücken\n(siehe Anhang A. 9)\n2713       (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse VII ist mit zwei Zetteln nach Muster 3 zu\nversehen.\n(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 a), 8 a), 8 b), 9 a), 13 a), 13 b), 17 a), 17 b), 24 a),\n32 a), 34 b), 46 a), 47 a), 49 a), 52, 55, 56 a) und 65 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 1\nzu versehen. Dies gilt nicht für solche Versandstücke, in denen diese Stoffe aufgrund der\nKonstruktion und des Baumaterials der Behälter nicht zur Explosion kommen können. Ein\nsolches Verhalten der Stoffe muß durch Brand- und andere geeignete Versuche, die an einem\noder mehreren Versandstücken unter Berücksichtigung der bei der Beförderung auftretenden\ngroßen Stoffmengen auszuführen sind, nachgewiesen sein. Werden die Versandstücke gemäß\nRn. 10 118 (1) in Behältern {Containern) befördert, so sind diese ebenfalls entsprechend\nRn. 10 118 (5) mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen.\nBern. Auf die Bczcttelung nach Muster 1 wird nur bei Versandstücken verzichtet, bei denen durch von der\nBundesanstalt für Materialprüfung, Berlin-Dahlem, oder im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Brand- oder\n,rndere geeignete Vesuche nachgewiesen wurde, daß die Stoffe in dieser Verpackung nicht zur Explosion\nkommen können.\n(3) An Versandstücken mit flüssigen Stoffen der Klasse VII sind Zettel nach Muster 8 an-\nzubringen; diese Zettel müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüber-\nliegenden Seiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden.\nVersandstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit\nZetteln nach Muster 9 versehen sein.\n(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 97 und 98 müssen, wenn die Mischungen explosive\nStoffe der Klasse VII enthalten, zusätzlich einen Zettel nach Muster 1 tragen.\nAbsatz 2 gilt entsprechend.\n2714\nB. Vermerke im Begleitpapier\n2715       Bei den Stoffen der Ziffern 97 und 98 muß außer der Bezeichnung der Güter im Begleitpapier\nnach § 4 Abs. 3 dieser Verordnung in Klammem die in Rn. 2701 durch Kursivschrift hervor-\ngehobene Benennung des Hauptbestandteils der Mischung angegeben werden.","Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                          1963\n2716-\n2719\nC. Entleerte Behälter\n2720      Die Verpackungen und die Tanks der Ziffer 99 müssen ebenso verschlossen und undurch-\nlüssig sein wie in gefülltem Zustand.\n2721-\n2799\"\n31.        Rdndnumnwr 3112 crhiill: folgende Neufassung:\n.,Zu Rn. 2701 Ziffern 1 bis 98: Die Stoffe unterliegen den Prüfvorschriften nach Rn. 3152/1,\n3154 a) bis d), 3155, 3156 und 3159.\"\n32.        Randnumnwr 3152/1 wird mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:\n,,Zu Rn. 2700, 31.12 und 71400:\nPrüfung der in Rn. 2 7 0 1 genannten Stoffe auf chemische Beständigkeit\ndurch wärmeisolierende Warmlagerung\n(Wärmcstaulagerung)\n3152/1    (1) Beschreibung der Versuchsvorrichtung:\nDie Prüfung der chemischen Beständigkeit eines organischen Peroxides bei wärmeisolieren-\ndcr Warmlagerung wird mit Hilfe der nachfolgend beschriebenen Versuchsvorrichtung durch-\ngeführl.\nDiese Vorrichtung besteht aus einem handelsüblichen 500-ml-Dewargefäß, von dessen in\nAbb. 20 angegebenen Maßen möglichst wenig abgewichen werden soll.\nDas Gefäß wird mit einem Glashohlstopfen nach Abb. 21 verschlossen. In diesen Stopfen\nist als Durchführung für ein Thermoelementschutzrohr ein Glasrohr von 7 mm äußerem Durch-\nmesser und 5 mm lichter Weite eingeschmolzen. Durch den engen Spalt zwischen diesem\nGlasrohr und dem Führungsrohr des Glasstopfens findet der Druckausgleich für den Stopfen-\ninnenraum bei Erwärmung statt. Der Durchmesser des unteren in das Dewargefäß hinein-\nragenden Teiles des Stopfens wird so gewählt, daß der Stopfen dicht an der Wand des\nGefäßes anliegt.\nZwischen Gefäß und Stopfen wird eine Dichtung aus einem elastischen und dem Stoff\ngegenüber inerten Material angebracht.\nAls Haltefedern zur Sicherung des Stopfens gegen Abwerfen werden Federn von 5 mm\nDurchmesser und 50 mm Länge verwendet, wie sie auch zur Sicherung von Schliffverbindun-\ngen an Glasapparaturen handelsüblich sind. Sie werden in die am Glasstopfen angeschmolze-\nnen Häkchen sowie an die Haken der Haltevorrichtung für das Dewargefäß ein- bzw. an-\ngehängt.\nDie Haltevorrichtung selbst besteht aus einem spiralig gewundenen Stahldraht von 3 mm\nDurchmesser, an den ein Fuß aus Stahlblech angeschweißt worden ist.\nDas Dewargefäß ist so auszuwählen, daß der darin zu prüfende Stoff weitgehend der glei-\nchen Wctrmeisolierung unterliegt wie in dem größten zugelassenen Versandstück. Die Halb-\nwertzeit der Abkühlung des verschlossenen und mit 400 ml Dimethylphthalat gefüllten Gefäßes\nsoll nicht weniger als 5 Stunden betragen; d. h. nach 5 Stunden darf sich die Differenz zwi-\nschen der Anfangstemperatur des erhitzten Dimethylphthalats und der konstanten Raum-\ntemperatur höchstens halbiert haben. Während der Abkühlung ist das Gefäß vor Zugluft zu\nschützen.\nZur Messung des Temperaturverlaufes in der Substanz während des Versuchs wird ein\nChromel-Alumel-Miniatur-Mantel-Thermoelement mit einem Durchmesser von 1 mm verwen-\ndet. Die elektrisch und mechanisch durch eine Schutzkappe von 1,5 mm Durchmesser voll\nabgeschirmte Lötstelle befindet sich in einem Glasschutzrohr von 2 mm lichter Weite und\n3,5 mm Außendurchmesser in einem Abstand von 60 mm axial über dem Boden des Dewar-\ngefäßes.\nZur Durchführung der Warmlagerung wird das Gefäß einzeln in einen handelsüblichen\nthermostatisierten Trockenschrank ohne Zwangsbelüftung mit einem Innenraum von minde-\nstens 25 1 eingesetzt. Zum Schutz gegen Beschädigung kann der Trockenschrank mit einem\npassenden Stahleinsatz von 10 mm Wanddicke ausgerüstet werden. Der Trockenschrank wird\ndann statt mit seiner Tür mit einer Asbestplatte verschlossen, die so durch einen federnden\nBlechstreifen gehalten wird, daß bei einer eventuell eintretenden heftigen Reaktion der\nVerschluß schon bei schwachem Uberdruck abgeworfen wird. Der Trockenschrank ist weiter\nmit einem in den Innenraum hineinragenden Kontrollthermometer sowie mit einem Kontakt-\nthermometer versehen, durch das die Stromversorgung abgeschaltet wird, sobald eine Uber-\nhitzung von 5° C über den eingestellten Wert hinaus eintritt.\nSollen Lagerungen bei Temperaturen unterhalb des Temperaturregelbereichs des Trocken-\nschranks vorgenommen werden, so wird das Dewargefäß in ein Doppelmantelgefäß genügen-\nder Größe aus einem geeigneten Werkstoff eingesetzt, das mit einer Kork- oder Asbestplatte\nlose verschlossen wird. Der Doppelmantel wird von einer nicht brennbaren Flüssigkeit (Sole)\ndurchspült, deren Temperatur durch einen Umwälzthermostaten auf die gewünschte Höhe\nkonstant geregelt wird.","1964                       Bundes9esctzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) D111d11i'1linu1q der Vc,rsl1che:\nDas (;(:wicht der in dns Dewargefäß eingefüllten 400 ml Substanz wird durch Wiegen\nlwstimm 1.. Dann wird die Dichtung angebracht, das Gefäß mit dem Glasstopfen verschlossen,\ndie liafü~nmrJ eingesetzt und durch Einhängen der Federn gesichert, das Thermoelement-\nschnlzrolir einudührl und mit einem inerten Material in den Glasstopfen eingedichtet.\nDas so verschlossene, auf Zimmertemperatur befindliche Dewargefäß wird nun in den auf\ndie uewünschte konstm1te Temperatur vorgeheizten Trockenschrank eingesetzt, der in einem\nSchutzraum uuf~Jeslellt ist. Das bereits vorher durch den Schornstein des Schrankes ein-\n9eführte Thermoelement wird rasch in das Glasschutzröhrchen bis zum Anschlag a.uf dessen\nBoden ein9cführt und der Schrank verschlossen. Ein zweites Thermoelement, dessen Lötstelle\nsich außerhalb des Dewargefäßes im Trockenschrank in gleicher Höhe wie die Lötstelle inner-\nhalb der Substunz befindet, dient zur Messung und Dberwachung der Trockenschrank-\ntemperatur.\nSofort nach dem Verschließen des Trockenschrankes werden die registrierenden Meßgeräte\nein9eschaltet, an die die Thermoelemente bereits angeschlossen sind und die eine Ablese-\ngcnaui9keit von 0,5° C haben sollen,\nDie zur Temperaturmessung und -registrierung benötigten Geräte sind getrennt in einem\ngeschützten Meßrnum aufgestellt.\nDiEi Versuchsdauer beträgt, nachdem die Probe die Lagertemperatur erreicht hat, 7 Tage,\nfalls nicht schon vorher eine vollständige Zersetzung der Probe auftritt. Wird innerhalb der\n7 Tage eine exotherme Reaktion registriert, die nicht zur völligen Zersetzung der Probe führt,\nso ist die Lagerung bis zur Beendigung der Reaktion fortzusetzen.\nWenn keine exotherme Zersetzung beobachtet wird, ist das thermische Verhalten an jeweils\neiner neuen Probe durch Variation der Lagertemperatur in 10°-C-Schritten, im Bereich unter-\nhalb 50° C jedoch in 5°-C-Schritten, zu ermitteln. Ziel der Versuche ist es, die Beständigkeits-\ntemperntur zu bestimmen, d. h. diejenige höchste Temperatur, bei der keine exotherme Zer-\nsetzung ohne oder mit Selbstbeschleunigung abläuft.\n(3) Beurteilung der Ergebnisse:\nFolgende Ergebnisse können erhalten werden:\na) Innerhalb des Beobachtungszeitraumes wird keine exotherme Reaktion registriert, d. h.\nzwischen Subslanztemperatur und Lagertemperatur wird keine Differenz gemessen.\nDas Produkt ist bei dieser Temperatur beständig.\nb) Innerhalb des Beobachtungszeitraumes wird eine exotherme Reaktion registriert. Die dabei\nproduzierte Wärmemenge ist jedoch gerade so gering, daß es nicht zur Selbstbeschleuni-\ngung der Zersetzung kommt. Die Substanztemperatur liegt geringfügig oberhalb der Lager-\ntemperatur, wobei sich schließlich ein Gleichgewicht zwischen Wärmeproduktion und\n-abfuhr ein9estellt hat.\nDas Produkt ist bei dieser Temperatur nicht beständig.\nc) Innerhalb des Beobachtungszeitraumes wird eine exotherme Reaktion mit Selbstbeschleu-\nni~Jung registriert. Die dabei produzierte Wärmemenge ist so groß, daß sie nicht mehr in\ngenügendem Maße aus dem Gefäß abfließen kann, sondern zu weiterer Temperatur-\nerhöhun9 der Substanz führt.\nDas Produkt zersetzt sich bei dieser Temperatur unter Selbstbeschleunigung der Zer-\nse tzun 9sreaktion,\nWenn eine solche Zersetzung stattfindet, wird der Grad der Heftigkeit beobachtet.\nMilde Zersetzung:\nDie Zersetzung verläuft langsam. Häufig bleibt ein großer Teil der zersetzten Substanz\nim Dewar9efäß zurück.\nHefti9e Zersetzung:\nDie Zersetzung verläuft schnell. Nach der Reaktion werden keine oder nur gerin9e harz-\nmlige Rückstünde im Dewargefäß gefunden. Oft ist die Tür des Trockenschrankes auf-\ngedrückt.\nSehr hefli~Je Zersetzung (Verpuffung):\nDewar9efäf:I und Stopfen sind zersplittert.\nExplosion:\nTrockenschrnnk ist beschädigt oder zerborsten.\nHat man durch Variation der Lagertemperatur die Beständi9keitstemperatur ermittelt, so\nergibt sich darnus die maximale Temperatur der Umgebung, die beim Transport nicht\nübPrschritten werden darf. Sie liegt 10° C unter der Beständigkeitstemperatur.\nOr~J<inische Peroxide, die sich bei der Wärmestaulagerung heftig zersetzen, verpuffen\noder explodieren, sind, wenn sie eine geringere Beständigkeitstemperatur als 50° C auf-\nweisen, in die Cruppe Eder Rn. 2701 einzustufen.\nOrqanische Peroxide, die sich bei der Wärmestaulagerung bei 50° C nur milde zersetzen\nund die sich außerdem bei der Prüfung nach den anderen im Anhang A. 1 vorgeschriebe-\nnen Verfohren als nicht explosiv erweisen, sind, wenn sie eine geringere Beständigkeits-\nternperatur als 45r) C besitzen, in die Gruppe Eder Rn. 2701 einzustufen.\"","Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                               1965\n33. In Randnunmwr 3154 d) (5) erhält der letzte Satz folgende Fassung:\n„Or~Jilnischc Peroxide, für welche der Grenzdurchmesser 2,0 mm oder mehr beträgt, sind als explosive\nStoffe zu betrachten.\"\n34. Rc1ndnumrn(:r 3155 b) (7) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n„Or~J,lllisdw Peroxide, die eine Schlagempfindlichkeit bei 4 kgm oder weniger aufweisen, sind als\n(!xplosivc S!of!e zu betrachten, wenn sie zugleich detonations- oder deflagrationsfähig sind (siehe\nRn. 3159).\"\n35. R<1ndnurnmcr 315G b) (ü) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n,,Or~Jilnisclw Peroxide, die eine Reibempfindlichkeit bei 36 kg oder weniger aufweisen, sind als explo-\nsive Stoffe :;.u bc'.lrnchten, wenn sie zugleich detonations- oder deflagrationsfähig sind (siehe Rn. 3159).\"\n36. Randnummer 3159 wird mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:\n,,Prüfung der organischen Peroxide auf Detonations- oder Deflagrationsfähigkeit (siehe Rn. 3112)\n3159          (1) Beschreibung der Versuchsvorrichtung (Abb. 19):\nZur Prüfung eines organischen Peroxides auf Detonations- oder Deflagrationsfähigkeit wird\nder Stoff unter Einschluß in einem 2\"-Stahlrohr dem Detonationsstoß einer Dbertragungs-\nladung von 50 g Hexogen, phlegmatisiert mit 5 °/o Wachs, ausgesetzt.\nFür die Prüfung wird ein nahtlos gezogenes 2\"-Stahlrohr nach DIN 2448 aus St 00 mit einer\nWcmddicke von 5,0 mm und einer Länge von 500 mm mit angeschweißtem Boden verwendet.\nDas offene Ende trägt ein Außengewinde, auf welches eine handelsübliche Verschlußkappe\n(Temperguß) aufgeschraubt wird. Die Kappe hat eine Bohrung von 7,5 mm Durchmesser zum\nDurchführen des elektrischen Zünders mit Sprengkapsel.\nAls Verstärkungsladung dient ein zylindrischer Preßkörper von 50 g Hexogen mit 5 °/o\nWachs, der in einer Preßform mit 1500 kg/cm 2 Preßdruck hergestellt wird. Er hat einen Durch-\nmesser von 30 mm, eine Höhe von 43 mm und eine axiale Aussparung von 7 mm Durchmesser\nund 20 mm Tiefe zur Aufnahme der Sprengkapsel. Zur Zündung dient eine Sprengkapsel\nNr. 8.\n(2) Durchführung der Versuche:\nNach dem Einfüllen von p u 1ver förmigen Stoffen - unter häufigem, vorsichtigem Auf-\nstoßen des Rohres auf die Unterlage - wird der Preßkörper zentral so eingesetzt, daß er mit\ndem Rohrende abschließt. Nach sorgfältiger Reinigung des Gewindes von Substanzresten wird\nin die Aussparung des Preßkörpers ein Holzstab von 6,8 mm Durchmesser eingesetzt, die\nVerschlußkappe über den Holzstab geschoben und von Hand fest angeschraubt. Damit wird\nerreicht, daß nach Herausziehen des Holzstabes kurz vor der Zündung die Sprengkapsel\nleicht eingeführt werden kann.\nBei der Prüfung f 1 ü s s i g er Stoffe muß die Verstärkungsladung vor der Einwirkung der\nPlüssigkeit auf geeignete Weise geschützt werden. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden,\ndaß der Preßkörper in Zinn- oder Aluminiumfolie eingeschlagen wird. Der Preßkörper wird\ndann mittels dünner Drähte, die durch zusätzliche Bohrungen in der Verschlußkappe gezogen\nsind, an dieser befestigt. Die Verträglichkeit von Folie, Draht, Stahl und zu prüfendem Stoff\nmuß, wenn nicht bekannt, durch geeigcnete Vorversuche ermittelt werden.\nKurz vor dem Versuch wird die Sprengkapsel mit aufgeschobenem elektrischen Zünder in\ndie Bohrung der Verschlußkappe bis zum Festsitzen eingeführt. Das Rohr wird senkrecht\nstehend mit Sandverdämmung in einer Sprenggrube gesprengt. Die Reste des Rohres werden\nmöglichst vollständig gesammelt, um Aufschluß über das Verhalten des Stoffes zu erlangen,\nund fotografiert.\n(3) Beurteilung der Ergebnisse:\na) Ist das Rohr vollständig in Streifen oder Splitter zerlegt oder bis zum Boden aufgerissen,\nso ist der Stoff als detonations- oder deflagrationsfähig anzusehen.\nb) Ist das Rohr durch die Wirkung der Verstärkungsladung nur in einer Länge aufgerissen,\nwie es bei einem Versuch mit einem geeigneten Inertstoff der Fall ist, und befinden sich\nim Rohr noch größere Mengen nicht umgesetzten Stoffes, so ist der Stoff nicht als detona-\ntions- oder deflagrationsfähig im Sinne der Rn. 3155 b) (7) und 3156 b) (6) anzusehen.\nc) In Fällen, in denen das Rohr in einer größeren Länge als bei einem Versuch mit einem\ngeeigneten Inertstoff aufgerissen ist, muß durch Wiederholung des Versuches sichergestellt\nwerden, daß keine vol,lständige Umsetzung der Substanz eintritt. In diesem Falle gilt der\nStoff nicht als detonations- oder deflagrationsfähig im Sinne der Rn. 3155 b) (7) und\n3156 b) (6).\nd) In Fällen, in denen das Rohr nur in einer Länge aufgerissen ist, wie es bei einem Versuch\nmit einem geeigneten Inertstoff aer Fall ist, die Substanz jedoch rückstandslos umgesetzt\nworden ist, muß durch Wiederholung des Versuchs unter kontinuierlicher Messung der\nUmsetzgeschwindigkeit oder durch andere geeignete Versuche eine Klärung des Reaktions-\nverhaltens des Stoffes herbeigeführt werden.\"\n37. Die im Anhang A. 1 aufgeführten Zeichnungen werden durch die nachfolgenden Abbildungen 19 bis 21\nergänzt.","1966                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnhang A. 1\nPriifung der organischen Peroxide auf Detonations- oder Deilagrationsfähigkeit\nZU Rn. 3159\ntt:-;---;-l~-f'tlf-71---------1J\na.-------\"\"'4\n5\n,......___·,,,</Jso\n1\n1\n1\nMaße in mm\nAbb. 19:  2\"-Stah]rohr mit Verschlußkappe und angeschweißtem Boden\n(D Zündleitung\n@ elektr. Zünder\n®       Sprengkapsel Nr. 8\n©       Verschlußkappe aus Temperguß\n@ Füllung\n@ Verstärkungsladung\n50 g Hexogen mit 5 °/o Wachs\n0       Stahlrohr DIN 2448, Werkstoff St 00\n®       Boden","Nr. 90    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                        1967\nAnhang A. 1\nPrüfung der organischen Peroxide auf chemische Beständigkeit durch wärmeisolierende Warmlagerung\n(Wärmestaulagerung)\nzu Rn. 3152/1\n@\n© ----------•\n@\n-------©\n@\n®\n®\n©\n@)\n®\n®\nr\n60\n220\nL\n--70(/)--\nMaße in mm\nAbb. 20:  Versuchsanordnung zur wärmeisolierenden Warmlagerung\nG) Miniatur-Thermoelement\n@ Glashohlstopfen\n@ Feder\n© Dewargefäß, 500 ml Inhalt\n® Thermoelementlötstelle\n@ Zuleitung zum Registriergerät\n(j) inerte Dichtung\n® inerte elastische Dichtung\n® Haken der Haltevorrichtung\n@) Substanz\n@ Glasschutzrohr für Thermoelement,\n2 mm lichte Weite, 3,5 mm Außendurchmesser","1968            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnhang A.1\nFortsetzung zu Rn. 3152/1\nMaterial:\nJenaer Geräteglas G 20\nt\n20\n-1 45\nHäkchen\n____________,~\n25\n1•         54-57 ( / ) ~\nje nach Innendurchmesser\ndes Dewargefäßes\n114-------85 ( / ) - - - - - ~\nMaße in mm\nAbb. 21:   Glashohlstopfen für 500-ml-Dewargefäße","Nr. 90 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                 1969\n38. Die Bern. am Schluß der Randnummer 3501 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n.Die Püilil 11sl.i1I l.cn dürfen Prüf crqebnissc anderer Stellen anerkennen.\"\nD\n39. In Randnummer 3503 wird ,,-\" durch „D\" ersetzt.\nDB\n40. In Randnummer 3600 des Anhangs A. 6 wird beim Radionuklid Ag Silber-110 die Angabe der\nGruppe „II\" geändert in „III\" (Druckfehlerberichtigung).\n41. In Randnummer 3900 werden\na) in Absatz 1 nach der Zettelangabe „4\" eingefügt „4 A\";\nb) in Absatz 2 die Zettelangabe „4 A,\" gestrichen und\nc) Absatz 3 durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n,, (3) In der unteren Hälfte der Gefahrzettel darf sich eine Aufschrift in Zahlen oder Buchstaben\nbefinden, die auf die Art der Gefahr hinweist.\"\n42. In Randnummer 3902 werden\na) der Nummernnachweis bei den Gefahrzetteln Nr. 1, 2 A, 3, 4 und 5 (jeweils linke Halbseite) wie\nfolgt neu gefaßt:\n,,Nr. 1         ( ...... ):\nvorgeschrieben in Rn. 2037 (1), 2075, 2112 (1), 2713 (2) und (4);\nNr. 2 A ( ...... ):\nvorgeschrieben in Rn. 2154 (3), 2188 (2), 2307 (1), 2432 (1) und 14 121 (3);\nNr. 3          ( ...... ):\nvorgeschrieben in Rn. 2381 (1), 2713 (1) und 14 121 (3);\nNr.4           ( ...... ):\nvorgeschrieben in Rn. 2307 (1) und (2), 2316 (3), 2432 (1), 2443 (3) und 14 121 (3);\nNr.5           ( ...... ):\nvorgeschrieben in Rn. 2381 (1), 2524 (1), 2535 (3) und 14 121 (3) ;\";\nb) die Angaben zu Nr. 4 A ersetzt durch:\n,, (Andreaskreuz auf einer Ähre, schwarz auf wei-                           Gesundheitsschädlich\nßem Grund):                                                                     In den Fahrzeugen und an den Belade-, Entlade-\nvorgeschrieben in Rn. 2432 (1) und 2443 (3);                                    oder Umladestellen getrennt von Nahrungsmit-\nteln halten.\"\n43. In der Darstellung der Gefahrzettel des Anhangs A. 9 wird der Gefahrzettel Nr. 4 A durch die nach-\nstehende Darstellung ersetzt:","1970                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nII. AnlageB\n44. Das ]nlrnltsvPrzeiclrnis der Anlage B wird im Abschnitt Anhänge wie folgt geändert:\na) Die Angaben zum Anhang B. 1 werden ersetzt durch:\n„Gemeinsame Vorschriften zu den Anhängen B. 1 für Tanks und B. 1 b für\nTunkcontainer                                                                                     200 000-209 999\n/\\nlrnng B. 1      Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge), Gefäß-\nbatterien und Aufsetztanks                                                     210 000-212 099\nAnhang B. 1 b Vorschriften für Tankcontainer (Bauart und Prüfungen)                               212 100-219 999\";\nb) bei Anhang B. 4 werden die Angaben „240 000--279 999\" geändert in\n,,240 000----249 999\";\nc) nach Anh,m9 B. 4 wird neu aufgenommen:\n,,Anhang B. 5 Verzeichnis der Stoffe, bei deren Beförderung in Tankfahr-\nzeugen nach § 8 Abs. 5 auf den Warntafeln noch Kennzeich-\nnungsnummern angegeben werden müssen                                           250 000-279 999\";\nd) die An9aben „Anhänge B. 5 bis B. 7 werden geändert in „Anhänge B. 6 und B. 7\".\n11\n45. In der Ubersicht der Randnummer 10 003 (2) werden\na) in der Zeile „alle\" in der Spalte „Bau\" vor „10 127\" die Angaben „10 118 (2),\" und\nb) nach der Zeile „III a\" eine neue Zeile mit den Angaben „III b\" in der Spalte „Klasse\" und „32 251\"\nin der Spalte „Ausrüstung\"\nauf genommen.\n46. In der Ubersicht der Randnummer 10 003 (3) wird in der Zeile „alle\" in der Spalte „Durchführung der\nBeförderung\" nach Rn. 10 172 eingefügt „10 351,\".\n47. In Randnummer 10 100 (2) werden\na) in der 10. Zeile nach den Worten „nach § 7 erlaubnispflichtig ist\" eingefügt: ,, , es sich um gefähr-\nliche Güter der Klasse IV b handelt\",\nb) in den Nummern 1, 3 und 4 jeweils die Worte „je Klasse\" (3X) gestrichen.\n48. In Randnummer 10 102 (1) werden\na) am Schluß der Erläuterung des Begriffs „Behälter (Container) der Satzteil „noch die Flüssigkeits-\n11\nbehälter (-container) ein;\" ersetzt durch „noch die Tankcontainer ein;\",\nb) die Erläuterung des Begriffs „Flüssigkeitsbehälter (-container)\" durch folgende Fassung ersetzt:\n„Tankcontainer\" ein Beförderungsgerät, das der vorstehend gegebenen Begriffsbestimmung der\nBehälter (Container) entspricht, so gebaut ist, daß es flüssige, gasförmige, pulverförmige oder kör-\nnige Stoffe ohne Verpackung aufnehmen kann und einen Fassungsraum von mehr als 0,4;5 m 3 hat;\",\nc) die Begriffsbestimmungen „Großer Flüssigkeitsbehälter (-container)                    11\n1 „Kleiner Flüssigkeitsbehälter\n(-container)\" und „Abnehmbarer Großtank\" gestrichen,\n11\nd) in der Erläuterung des Begriffs Aufsetztank „Flüssigkeitsbehälter (-container)                      ersetzt durch „Tank-\ncontainer\",\ne) die Erläuterung des Begriffs „Tank\" durch folgende Fassung ersetzt:\n„Tank\", wenn das Wort allein verwendet wird, ein festverbundener Tank, ein Aufsetztank, ein\nTankcontainer oder eine Gefäßbatterie [siehe jedoch die Einschränkung der Bedeutung des Begriffs\n„Tank\" in Rn. 200 000 (3) der Gemeinsamen Vorschriften zu den Anhängen B. 1 und B. 1 b sowie in\nRn. 212 102 (1) a)].\n49. In Randnummer 10 102 wird Absatz 2 wie folgt geändert:\n,, (2) Die Vorschriften über die Gefäße sind auf die festverbundenen Tanks, die Gefäßbatterien, die\nAufselztanks und die Tankcontainer nur in den Fällen anzuwenden, in denen dies ausdrücklich\nbestimmt ist.\"\n50. Die Bemerkung unter der Uberschrift vor Randnummer 10 118 erhält folgende Fassung:\nBern. Die Vorschriften über die Beförderung in Tankcontainern sind in den Randnummern über die „Beförderung\nin Tünks\" enthalten.\n51. In Randnummer 10 121 (2) werden am Anfang des ersten Satzes „abnehmbaren Großtank oder in einem\nkleinen Flüssigkeitsbehälter (-container)\" durch „Aufsetztank, in einer Gefäßbatterie oder in einem\nTankcontainer\" ersetzt.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                           1971\n52. In Randnumrrwr lO 127 werden\na) die Absiitze 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n,,(1) Die Vorschriften für den Bau, die Uberwachung, die Füllung und die Verwendung der fest-\nverbundenen Tanks, Gefäßbatterien und Aufsetztanks sowie verschiedene Vorschriften über die\nTankfahrzeuge und ihre Verwendung sind im Anhang B. 1 enthalten.\n(2) Die Vorschriften für den Bau, die Ausrüstung, die Zulassung des Baumusters, die Prüfungen,\ndie Kennzeichnung und den Betrieb der Tankcontainer befinden sich in Anhang B. 1 b.\",\nb) die folgenden Absiitzc 3 und 4 neu aufgenommen:\n,, (3) Die Gemeinsamen Vorschriften zu den Anhängen B. 1 und B. 1 b befinden sich in Rn. 200 000.\n(4) Wegf!n der c;Piäße siehe Anlage A.\".\n53. In Randnummer 10 240 (1) wird in der ersten Zeile nach „Lastkraftwagen\" eingefügt „und Zugfahrzeug\".\n54. In Randnummer 10 260 werden\na)      der bisherige Wortlaut Absatz ,,(1)\",\nb) folgender neuer Absatz 2 angefügt:\n,, (2) Bei der Beförderung\na) besonders gefährlicher Güter des Anhangs B. 8 in erlaubnispflichtigen Mengen,\nb) sonstiger gefährlicher Güter in Mengen über 3 000 kg oder 30001 je Gutart\nmuß der Beförderer dem Fahrer und ggf. auch dem Beifahrer eine für das zu befördernde Gut\ngeeignete Schutzausrüstung*) mitgeben.\"\n55. Die Randnummern „10 300-10 352\" werden in „10 300-10 350\" geändert.\n56. Randnummer 10 351 wird mit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:\n,,Betätigung des Trennschalters nach Rn. 220 000 (2) b)\n10 351              Soweit nach Rn. 10 251 die Vorschriften des Anhangs B. 2 über die elektrische Ausrüstung\nvon Fahrzeugen gelten, dürfen mit dem nach Rn. 220 000 (2} b) des Anhangs B. 2 erforderlichen\nTrennschalter die Stromkreise nur unterbrochen werden, wenn im Zusammenhang mit Unfällen\noder Zwischenfällen gefährliche Stoffe frei werden oder die Gefahr des Freiwerdens besteht.\"\n57. Randnummer „10 352\" wird am Seitenrand als Leernummer aufgenommen.\n58. In Randnummer 11 105 Abs. 2 werden\na) in Buchstabe a die zweite Zeile wie folgt geändert:\n,,- soweit ein Anhänger mitgeführt wird, müssen noch folgende Anforderungen erfüllt sein:\" und\nb) in Buchstabe b Nr. 3 das Wort „brennbarer\" ersetzt durch „entzündbarer\" (Ubersetzungsungenauig-\nkeit aus dem franz. ADR-Text).\n59. In Randnummer 11 106 werden\na) am Schluß des Absatzes 2 e) der Punkt durch „oder\" ersetzt und folgender Buchstabe f angefügt:\n,,f) von den unter den Buchstaben b bis e genannten Stoffen und Gegenständen bis zu einem Ge-\nsamtgewicht, das sich nach dem auf der Beförderungseinheit verladenen Gut mit dem nach den\nBuchstaben c bis e niedrigsten Höchstgewicht richtet.\",\nb) im Absatz 3 b) in der ersten Zeile die Angaben „Ziffern 1 bis 10\" ersetzt durch „Ziffern 1 bis 10 A.\",\nc) ein neuer Absatz 6 mit folgendem Wortlaut angefügt:\n,, (6) Mit Stoffen und Gegenständen der Klassen I a, I b und I c beladene Anhänger, die den geforderten\nMerkmalen der Beförderungseinheiten B. I, B. II oder B. III entsprechen, dürfen auch von Kraftf ahr-\nzeugen gezogen werden, die diesen Merkmalen nicht entsprechen.\"\n60. In Randnummer 11 240 wird in der zweiten Zeile nach „Lastkraftwagen\" eingefügt „und Zugfahrzeug\".\n61. In Randnummer 14 104 wird der Text durch folgenden Satz geändert:\n„Für brennbare und unbrennbare Gase, die eine kritische Temperatur von 70° C und darüber besitzen\nund die chemisch stabil sind, ist die Bedeckung nicht erforderlich.\"\n•) Als geeignet ist z. B. die in den vom Bundesminister für Verkehr bekanntgegebenen Unfallmerkblättern angegebene Schutzaus-\nrüstung anzusehen. Jedoch sind Schutzanzug, vollkommener Kopf-, Gesichts- und Nackenschutz sowie die besondere Erste-Hilfe-\nAusrüstung - soweit überlldupt als geeignet oder erforderlich anzusehen - nur bei der Beförderung dieser gefährlichen Güter in\nTankfahrzeugen oder Tankcontainern mitzugeben.","1972                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n62. In Randummer 14 121 werden\na) im Absalz 1 die Angaben „oder in abnehmbaren Großtanks\" durch ,, , in Aufsetztanks oder in Ge-\nfäßbatterien\" ersetzt,\nb) der Absatz 2 durch folgende Fassung ersetzt:\n11 (2) Alle Stoffe der Klasse I d Ziffern 1 bis 14, ausgenommen Fluor (Ziffer 3) und Chlorcyan [Ziffer\n8 a)], dürfen in Tankcontainern befördert werden. Chlor (Ziffer 5) sowie Chlorkohlenoxid (Phosgen)\n[Ziffer 8 a)] dürfen jedoch nicht in Tankcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m 3 be-\nfördert werden.\"\nc) folgender Absatz 3 neu aufgenommen:\n,, (3) Ungeachtet der Vorschriften der Rn. 10 121 (2) müssen Tankcontainer mit Stoffen der Ziffer 1 a)\naußer Kohlenoxid --·, der Ziffer 1 b)     außer Wassergas --, der Ziffern 6 und 7 sowie Dimethyl-\nfü.hcr, Äthylchlorid, Vinylbromid, Vinylchlorid und Vinylmethyläther der Ziffer 8 a), 1.1-Difluoräthan\nund Monoc:hlordifluoräthan der Ziffer 8 b), Äthan und Äthylen der Ziffer 9, 1.1-Difluoräthylen und\nVinylfluorid der Ziffer 10 und mit Stoffen der Ziffer 12 an beiden Seiten mit einem Zettel nach\nMuster 2 A versehen sein. Tankcontainer mit Sauerstoff und Borfluorid der Ziffer 3, Stickoxydul der\nZiffer 9, mit flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Ziffer 11 müssen an beiden Seiten mit einem\nZettel nach Muster 3 versehen sein. Tankcontainer mit Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, T-Gas und\nBorlrichlorid der Ziffer 5 und Methylbromid der Ziffer 8 a) müssen an beiden Seiten mit einem Zettel\nnach Muster 4 versehen sein. Tankcontainer mit Kohlenoxid der Ziffer 1 a), Wassergas der Ziffer 1 b),\nverdichtetem Olgas der Ziffer 2, verflüssigtem Olgas der Ziffer 4, Schwefelwasserstoff der Ziffer 5,\nDimethylamin, Athylamin (Monoäthylamin), Äthylenoxid, Methylamin (Monomethylamin), Methyl-\nchlorid (Monochlormethan), Trimethylamin und Methylmercaptan der Ziffer 8 a) müssen an beiden\nSeiten mit je einem Zettel nach Muster 2 A und 4 versehen sein. Tankcontainer mit Stickstofftetroxid\nder Ziffer 5 und Chlorkohlenoxid der Ziffer 8 a) müssen an beiden Seiten mit je einem Zettel nach\nMuster 3 und 4 versehen sein. Tankcontainer mit Bromwasserstoff der Ziffer 5 und Chlorwasserstoff\nder Ziffer 10 müssen an beiden Seiten mit je einem Zettel nach Muster 4 und 5 versehen sein.\"\n63. In Randnummer 14127 werden die Worte „der Tanks und kleinen Flüssigkeitsbehälter (-container)\"\nersetzt durch „der festverbundenen Tanks, Gefäßbatterien und Aufsetztanks\".\n64. In Randnummer 14 128 werden\na) der bisherige Text Absatz ,, (1)\" und der Anfang des Satzes durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n11 (1) Leere fest verbundene Tanks, leere Gefäßbatterien und leere Aufsetztanks (siehe Bern. 1 unter\nRn. 2131 Ziffer 18 der Anlage A), die ....... \",\nb) folgender Absatz 2 neu aufgenommen:\n,, (2) Wcg(!fl Tankcontainf!r siehe Rn. 212707.\"\n65. In Rcmdnummcr 14 240 wird nuch „Lastkraftwagen\" in der zweiten/dritten Zeile „und Zugfahrzeug\" ein-\ngefügt.\n66, Randnummer 14 400 wird mit allen Angaben gestrichen. Die Angaben            11 14 401-14 406\" werden geändert\nin II 14 400-14 406\",\n67. Randnummer 15 121 erhält folgende Fassung:\n,,(1) Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)] dürfen in festverbundenen\nTanks und in Aufsetztanks befördert werden.\n(2) Natrium, Kalium, Legierungen von Natrium und Kalium [Ziffer 1 a)] sowie Siliciumchloroform\n(Trichlorsilan) [Ziffer 4] dürfen in Tankcontainern befördert werden.\"\n68. Die Randnummern „15 122-15 126\" werden in „15 122-15 127\" geändert.\n69. Die bisherige Randnummer 15 127 wird gestrichen.\n70. In Randnummer 15 128 werden\na) der bisherige Text Absatz ,, (1)\" und der Anfang des Satzes durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n11 (1) Leere festverbundene Tanks und leere Aufsetztanks, die ... \",\nb) folgender Absatz 2 neu aufgenommen:\n,,(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707.\"\n71. In Randnummer 21 111 Satz 2 werden die Angaben „kleine Flüssigkeitsbehälter (-container)\" ersetzt\ndurch „Tankcontainer\".","Nr. 90 •···- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                        1973\n72. Rilndrrnrnrncr 21121 erhüll folgende Fassung:\n,,(1) Von den Stoffen der Klusse II darf nur weißer oder gelber Phosphor der Ziffer 1 in festverbunde-\nnen T,rnks und in Aufsctztunks befördert werden.\n(2) Weißer oder gelber Phosphor (Ziffer 1) und frisch gelöschte Holzkohle in pulverförmigem oder\nkörnigem Zustand (Ziffer 8) der Klasse II dürfen jedoch in Tankcontainern befördert werden,\"\n73. ln R<1ndnurnmer 21 128 werden\na) der bisherige Text Absatz ,,(1)\" und der Anfang des Satzes durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n,,(1) Leere festverlnmdene Tilnks und leere Aufsetztanks, die ... \",\nb) fol9cndcr Absatz 2 nc,u aufgenommen:\n,,(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707 und 215 704.\"\n74. R<1ndnurnmcr 31 121 erhJ.11 folgende Fassung:\n,, (1) Alle Flüssigkeiten der Klasse III a mit Ausnahme von Nitromethan (Mononitromethan) (Ziffer 3)\ndürfen in fcstvcrbundencn Tanks und in Aufsetztanks befördert werden.\n(2) Alle Stoffe der Klasse III a mit Ausnahme von Nitromethan (Mononitromethan) (Ziffer 3) dürfen in\nTankcontainern befördert werden.\"\n75. In Randnummer 31 U7 werden die Worte „der Tanks und kleinen Flüssigkeitsbehälter (-container)\" er-\nsetzt durch „der fest verbundenen Tanks, Gefäßbatterien und Aufsetztanks\".\n76. In Rdndnunmier 31 128 werden\na) der bislwri9e Text .Absatz ,,(l)\" und der Anfang des Satzes durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n,, (lJ Lccn: fcsLverbund('ne Tanks und leere Aufsetztanks, die ... \",\nb) folgender Absatz 2 nen aufgenommen:\n.,(2) Vv'cgcn Tankconl.ilint:r siehe Rn. 212 707.\"\n77. In Rc1nd11u1nnwr 31 251 werden die Angaben „Ziffern 1, 2 und 3 sowie von Acetaldehyd, Aceton und\nAcetonmisdrnngcn der Ziffer 5.\" geändert in „Ziffern 1, 2, 3 und 5.\"\n78. In Rtind111m1m(:r :32 121 werden\na) der bisherige Text Absatz ,,(1)\",\nb) folgender Absatz 2 neu aufgenommen:\n,,(2) Schwefel (Ziffer 2), Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid (Ziffer 8) sowie Naphthalin\n(Ziffer 11) der Klasse lII b dürfen jedoch in Tankcontainern befördert werden.\"\n79. Die Randnummern „32 122-32 170\" werden in „32 122-32 127\" geändert.\n80. Folgende Randnummer 32 128 wird neu aufgenommen:\n„ leere Tanks\n32 128             Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707.\"\n81. Die Reihenfolge der Randnummern wird wie folgt fortgesetzt:\n,.32 129-32 170\".\n82. In Randnummer 32 400 wird nach „Tankfahrzeugen\" eingefügt „und in Tankcontainern\".\n83. In Randnummer 33 121 erhalten\na) der Schluß des Absatzes 1 folgende Fassung:\n,, ... in festverbundenen Tanks oder in Aufsetztanks befördert werden.\nb) der Absatz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Die Stoffe der Ziffern 1 bis 3, die Lösungen der Stoffe der Ziffer 4 sowie feuchtes Natrium-\nchlorat der Klasse III c dürfen in Tankcontainern befördert werden.\"\n84. Die Randnummern „33 122-33 126\" werden in „33 122-33 127\" geändert.\n85. Die bisherige Randnummer 33 127 wird gestrichen.","1974                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n86. In Randnummer 33 128 werden\na) in Absatz 1 „Leere Tanks\" durch „Leere festverbundene Tanks und leere Aufsetztanks\" ersetzt,\nb) Absatz 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n\"(2) Leere festverbundene Tanks und leere Aufsetztanks, die Stoffe der Ziffern 1, 2 und 3 sowie\nLösungen von Stoffen der Ziffer 4 enthalten haben und denen Rückstände ihres früheren Inhalts\naußen anhaften, sind zur Beförderung nicht zugelassen.\",\nc) folgender Absatz 3 neu aufgenommen:\n,,(3) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707.\"\n87. In Randnummer 41 121 erhalten\na) der Absatz 1 folgende Fassung:\n,,(1) Flüssigkeiten der Ziffern 1 b) und 31 b), die namentlich aufgeführten Stoffe der Ziffern 81 bis 83\nmit Ausnahme von Dimefox, HETP, Mevinphos, Parathion, Sulfotep und TEPP der Ziffer 81 a}, Acryl-\nnitril [Ziffer 2 a}], Acetonitril (Ziffer 2 b)], Allylchlorid [Ziffer 4 a}], Acetoncyanhydrin [Ziffer 11 a)],\nAnilin [Ziffer 11 b)], Epichlorhydrin [Ziffer 12 a}], Äthylenchlorhydrin [Ziffer 12 b}], Allylalkohol\n[Ziffer 13 a)], Dimethylsulfat [Ziffer 13 b)], Phenol [Ziffer 13 c)], Kresole [Ziffer 22 a)] und Xylenole\n[Ziffer 22 b)] dürfen in fest verbundenen Tanks oder in Aufsetztanks befördert werden.\",\nb) der Schluß des Absatzes 2 folgende Fassung:\n,. ... für diesen Zweck gebauten festverbundenen Tanks oder Aufsetztanks befördert werden.\",\nc) Absatz 3 folgende Fassung:\n,,(3) Die folgenden Stoffe der Rn. 2401 dürfen in Tankcontainern befördert werden:\nAcrylnitril [Ziffer 2 a}], Acetonitril (Methylcyanid) [Ziffer 2 b)], wässerige Lösungen von Äthylenimin\n(Ziffer 3), Allylchlorid (Ziffer 4 a)], Chlorameisensäuremethylester [Ziffer 4 b}], Chlorameisensäure-\näthylester [Ziffer 4 c}], Acetoncyanhydrin [Ziffer 11 a)], Anilin [Ziffer 11 b)], Epichlorhydrin (Ziffer\n12 a)], 2,2-Dichlordiäthyläther [Ziffer 12 f)], Allylalkohol {Ziffer 13 a}], Dimethylsulfat [Ziffer 13 b)J,\nPhenol [Ziffer 13 c}), Bleialkyle (Ziffer 14), Brombenzylcyanid [Ziffer 21 a)], Phenylcarbylaminchlorid\n(Ziffer 21 b)], Allylisothiocyanat {Ziffer 21 d)], Chloraniline (Ziffer 21 e)], Mononitroaniline und Dini-\ntroaniline [Ziffer 21 f}], Naphthylamine [Ziffer 21 g)], 2,4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h)], Dinitrobenzole\n[Ziffer 21 i}], Chlornitrobenzole [Ziffer 21 k)], Mononitrotoluole [Ziffer 21 1)), Dinitrotoluole [Ziffer\n21 m)], Nitroxylole [Ziffer 21 n)], Toluidine [Ziffer 21 o)], Xylidine [Ziffer 21 p)], Kresole [Ziffer 22 a}],\nXylenole [Ziffer 22 b)], Xylylbromid [Ziffer 23 a)], Chloracetophenon (Phenacylchlorid) [Ziffer 23 b)],\nBromacetophenon (Phenacylbromid) [Ziffer 23 c)], p-Chloracetophenon (Ziffer 23 d)], symmetrisches\nDichloraceton [Ziffer 23 e}], 2,4-Toluylendiisocyanat [Ziffer 25 a)] sowie dessen Mischungen mit 2,6-\nToluylendiisocyanat (die ihm assimiliert werden), Lösungen anorganischer Cyanide (Ziffer 31 b)],\n1,2-Dibromäthan (Ziffer 61 a)], sowie Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylenchlorid (die\nihm assimiliert werden), Chloressigsäuremethylester [Ziffer 61 e)], Chloressigsäureäthylester (Ziffer\n61 f)J, Benzylchlorid [Ziffer 61 k)], Benzotrichlorid {das den Stoffen der Ziffer 62 assimiliert wird),\nMittel zur Schädlingsbekämpfung (Ziffern 81 bis 83).\"\n88. In Randnummer 41 127 werden\na) Absatz 1 gestrichen,\nb) von dem bisherigen Absatz 2 die Angabe ,, (2)\" gestrichen.\n89. In Randnummer 41 128 erhalten\na) der Anfang des Absatzes 1 folgenden Wortlaut:\n,, (1) Leeren festverbundenen Tanks und leeren Aufsetztanks dürfen ... \",\nb) ein neu aufzunehmender Absatz 2 folgende Fassung:\n,,(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707.\",\nc) der bisherige Absatz 2 die Nummer ,, (3)\" und am Anfang folgende Fassung:\n\"(3) Leere Aufsetztanks und leere Tankcontainer der Ziffer 91, die ... \".\n90. In Randnummer 41 240 wird nach „Lastkraftwagen\" eingefügt „und Zugfahrzeug\".\n91. Randnummer 41 251 erhält folgende Fassung:\n„Die Vorschriften der Rn. 220 000 des Anhangs B. 2 gelten nur für die Beförderung von Stoffen der\nZiffern 1 bis 7, 12 a), b) und f), 13 a), 14, 15 a) und b) sowie 16.\"\n92. Randnummer 42 127 erhält folgende Fassung:\n„Die Vorschriften für Tankcontainer entsprechen denen des Anhangs B. l für festverbundene Tanks\nund Aufsetztanks.\"","Nr. 90 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                         1975\n93. In Randnurnmcr 51 121 erhalten\na) der Schluß des Absatzes 1 folgenden Wortlaut:\n,, ... in festverbunclenen Tanks oder in Aufsetztanks befördert werden.\",\nb) der Absatz 2 folgende Fassung:\n,, (2) Alle in Rn. 2501 genannten oder unter eine Sammelbezeichnung fallenden Stoffe, deren physi-\nk.-llischer Zustand es zuläßt, dürfen in Tankcontainern befördert werden, Fluorwasserstoff (Ziffer 6)\njedoch nicht in Tunkcontainern mit einem Fassungsraum von mehr als 1 m 3 .\"\n94. Die Randnummern 51 122-51 126 werden in „51122-51127\" geändert.\n95. Die bisherige Randnummer 51 127 wird gestrichen.\n9G. Jn Randnummer 51 128 erhalten\na) der Anfüng des Absrllzes 1 folgenden Wortlaut:\n,,(1) Leere festvc~rlrnndene Tanks und leere Aufsetztanks der Ziffer 51 müssen ... \",\nh) ein neu aufzunehmender Absatz 2 folgende Fassung:\n,,(2) We9en Tankcontainer siehe Rn. 212 707.\",\nc) der bisherige Absatz 2 die Nummer ,,(3)\" und am Anfang folgende Fassung:\n,, (3) Tankcontainer und Aufsetztanks, die ... \".\n97. In Randnumnwr 51 171 wird in der 4. Zeile nach „Bromtrifluorid\" eingefügt „und Brompentafluorid\".\n98. In Randnummer 51 240 wird nach „Lastkraftwagen\" eingefügt „und Zugfahrzeug\".\n99. In Rundnummer 51 251 werden die Angaben „Stoffen der Klasse V Ziffer 2 a) und 3 a)\" geändert in\n,,Stoffen der Ziffern 21 c), d) und e), 23 sowie Acetylchlorid der Ziffer 22 und Äthylendiamin der Zif-\nfer 35.\"\n100. In Randnummer 71 104 (1) erhallen die beiden ersten Sätze folgenden Wortlaut:\n,,Stoffe der Ziffern 1 bis 34 A, 35, 40 und 97 sind in gedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.\nStoffe der Ziffern 45 bis 65, 96 und 98 in mit einem Kühlmittel gefüllte Schutzverpackungen sind in\ngedeckte oder bedeckte Fahrzeuge zu verladen.\"\n101. Randnummer 71 121 erhält folgende Fassung:\n,, (1) Stoffe der Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 dürfen in festverbundenen Tanks und in Aufsetztanks\nbefördert werden.\n(2) Die in Absatz l genannten Stoffe dürfen auch in Tankcontainern befördert werden.\"\n102. Die Randnummern „71122-71 126\" werden in „71122-71127\" geändert.\n103. Die bisherige Rirndnurnmer 71 127 wird gestrichen.\n104. Randnummer 71 128 erhält folgende Fassung:\n.,(1) Leere fcstvcrbundcne Tanks und leere Aufsetztanks der Ziffer 99 müssen für die Beförderung\nebenso verschlossen und undurchlässig sein wie im gefüllten Zustand.\n(2) Wegen Tankcontainer siehe Rn. 212 707.\"\n105. Randnummer 71 171 (1) erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Vorschriften der Rn. 10 171 (2) sind nur bei den nachstehend aufgeführten Gütern anzuwen-\nden, wenn deren Menge die angegebene Freigrenze überst~igt:\nGruppe A: Stoffe der Ziffern 4 a}, 8 a), 9 a}, 13 a), 17 a}, 24 a}, 32 a) und 34 b):                1 000 kg,\nStoffe der Ziffern 8 b), 13 b) und 17 b):                                       2 000 kg.\nDie angegebenen Freigrenzen erhöhen sich auf das Doppelte, wenn die Versandstücke der\nAnforderung in Rn. 2713 (2), zweiter Satz, genügen.\nGruppe C: Stoffe der Ziffer 35:                                                                     1 000 kg,\nGruppe E: Sloffe der Ziffern 4G a), 47 a), 49 a) und 65:                                              100 kg,\nStoffe der Ziffern 52, 55, 56 a), 63 und 64:                                    1 000 kg,\nStoffe der Ziffern 45, 46 b) und c), 47 b), 48, 49 b), 50, 51, 53, 54, 56 b),\n57 und 5B bis 62:                                                               4 000 kg.\nGruppe C: Für Stoffe der Ziffern 97 und 98 gelten die Vorschriften für den Mischungspartner mit der\njeweils n icclrigslen festgesetzten Freigrenze.","1976                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n106. In Randnummer 71 400 werden die Absätze 1 und 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n,,(1) Die Stoffe der Gruppe E sind so zu versenden, daß nachstehende Umgebungstemperaturen nicht\nüberschritten werden:\nStoffe der Ziffer 45:                    mit Lösemitteln:                  Stoffe der Ziffer 57:\nHöchsttemperatur    +- 10° C         Höchsttemperatur -       5° C        Höchsttemperatur     + 30° C\nStoffe der Ziffer 46 a):               Stoffe der Ziffer 50:               Stoffe der Ziffer 58:\nHöchsttemperntur -     10° C         Höchsttemperatur         0° C        Höchsttemperatur     + 30° C\nStoffe der Ziffer 46 b) :                                                  Stoffe der Ziffer 59:\nStoffe der Ziffer 51:\nHöchsttemperatur -10° C               Höchsttemperatur                    Höchsttemperatur     + 25° C\nStoffe der Ziffer 46 c):\nStoffe der Ziffer 52:               Stoffe der Ziffer 60:\nHöchsttemperatur -     10° C\nHöchsttemperatur      + 20° C        Höchsttemperatur -      10° C\nStoffe der Ziffer 47 a):\nHöchsttemperatur -    10° C       Stoffe der Ziffer 53:               Stoffe der Ziffer 61:\nHöchsttemperatur -10° C             Höchsttemperatur -10° C\nStoffe der Ziffer 47 b):\nHöchsttemperatur -    10° C       Stoffe der Ziffer 54:               Stoffe der Ziffer 62:\nStoffe der Ziffer 48:                     Höchsttemperatur     + 20° C        Höchsttemperatur -10° C\nHöchsttemperatur   +-  2° C       Stoffe der Ziffer 55:               Stoffe der Ziffer 63:\nStoffe der Ziffer 49 a):                 Höchsttemperatur      + 10° C        Höchsttemperatur     + 15° C\nHöchsttemperatur      10° C       Stoffe der Ziffer 56 a):            Stoffe der Ziffer 64:\nStoffe der Ziffer 49 b)                  Höchsttemperatur + 5° C              Höchsttemperatur     + 25° C\nmit Phlegmatisierungsmitteln:      Stoffe der Ziffer 56 b) :            Stoffe der Ziffer 65:\nHöchsttemperatur +- 2° C             Höchsttemperatur + 5° C             Höchsttemperatur     + 25° C\nFür die Stoffe der Ziffer 98 gelten die für den jeweils unbeständigsten Mischungspartner festgesetzten\nHöchsttempcra Luren.\n(2) Werden die Stoffe der Gruppe E nicht in Kühlfahrzeugen befördert, muß die Kühlmittelmenge\nin der Schutzverpackung so dosiert sein, daß die in Absatz 1 angegebenen Temperaturen während der\ngesamten Beförderungsdauer einschließlich des Beladens und Entladens nicht überschritten werden.\nStoffe der Gruppe E, deren höchste zulässige Umgebungstemperatur auf + 20° C oder höher festgelegt\nist, dürfen auch ohne Kühlung oder Kühlmittel befördert werden, wenn durch eine entsprechend nied-\nrige, jahreszeitlich bedingte Temperatur gewährleistet ist, daß die angegebene Höchsttemperatur\nder Umgebung während der gesamten Beförderungsdauer einschließlich des Beladens und Entladens\nnicht überschritten wird.\"\n107, Randnummer 71 401 erhält folgende Neufassung:\n,.In einer Beförderun9seinheit dürfen nicht mehr als 1 200 kg der Stoffe der Ziffern 46 a), 47 a), 49 a)\nund 65, nicht mehr als 5 000 kg der Stoffe der Ziffern 52, 55, 56 a), 63 und 64 und nicht mehr als\n10 000 kg der Stoffe der Ziffern 45, 46 b) und c), 47 b}, 48, 49 b), 50, 51, 53, 54, 56 b), 57, 58, 59, 60, 61\nund 62 befördert werden. Für die Stoffe der Ziffer 98 gelten die für die Mischungspartner jeweils\nfestgesetzten niedrigsten Höchstmengen.\"\n108. In Randnummer 71 403 erhfüt der Anfang des ersten Satzes folgende Fassung:\n„Die mit 2 Zetteln nach Muster 3 versehenen Versandstücke mit Stoffen der Klasse VII dürfen nicht\nzusammen in ein Fahrzeug verladen werden:\"\n109. Die Randnummern „81404--209999\" werden in „81 400-199 999\" geändert.\n110. Vor Anhang B. 1 wird eine neue Randnummer mit folgendem Wortlaut aufgenommen:\n„Gemeinsame Vorschriften zu den Anhängen\nB. 1 für Tanks\nund\nB. 1 b für Tankcontainer\n200 000      (1) Anhang B. 1 gilt für Tanks, jedoch nicht für Tankcontainer und auch nicht für Gefäße.\n(2) Anhang B. 1 b gilt für Tankcontainer, jedoch nicht für Gefäße.\n(3) Abweichend von der Begriffsbestimmung in Rn. 10 102 (1) umfaßt das Wort „Tank\",\nwenn es im Anhang B. 1 allein verwendet wird, nicht die Tankcontainer. Bestimmungen\nder Anlage B und des Anhangs B. 1 b können jedoch die Anwendung bestimmter Vorschriften\ndes Anhangs B. 1 für Tankcontainer vorsehen.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                                   1977\n(4) Wegen der Gefäße siehe die sie betreffenden Vorschriften in der Anlage A (Versand-\nstücke).\n(5) Es wird darauf hingewiesen, das Rn. 10 121 (1) die Beförderung gefährlicher Stoffe in\nTanks untersagt, sofern diese Beförderungsart nicht ausdrücklich zugelassen ist. Die An-\nhänge B. 1 und B. 1 b beschränken sich daher auf Vorschriften für solche Tanks und Tank-\ncontainer, die für ausdrücklich zugelassene Beförderungen verwendet werden.\"\n111. Die Reihenfolge der Randnummern wird wie folgt fortgesetzt: n200 001-209 999\".\n112. Die Uberschrift des Anhangs B. 1 erhält folgenden Wortlaut:\n,,Vorschriften für festverbundene Tanks (Tankfahrzeuge),\nGefäßbatterien und Aufsetztanks\"\n113. Die Bemerkungen unter der Uberschrift des Anhangs B. 1 werden gestrichen.\n114. In Randnummer 210 002 (1) werden die Worte „mit abnehmbaren Großtanks\" ersetzt durch „mit Tank-\ncontainern, Aufsetztanks und Gefäßbatterien\".\n115. In Randnummer 210 002 (4) werden die Worte „Große Flüssigkeitsbehälter (-container) und\" gestrichen.\n116. In Randnummer 210 021 (2) wird folgender Unterabsatz f angefügt:\n„f) An Tanks, die keiner Flüssigkeitsdruckprobe unterliegen, ist die Dichtheitsprüfung alle 3 Jahre\nzu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung des Tanks zu verbinden. u\n117. In Randnummer 210 410 (3) b) werden in der Uberschrift die Worte „Abnehmbare Großtanks\" ersetzt\ndurch „Gefäßbatterien und Aufsetztanks\".\n118. Die Randnummern „210 711-219 999\" werden in „210 711-212 099\" geändert.\n119. Folgender Anhang B. 1 b wird neu aufgenommen:\n„Anhang B. 1 b\nVorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern\nBern. Kapitel I enthält Vorschriften für Tankcontainer, die für die Beförderung von Stoffen aller Klassen be-\nstimmt sind. Kapitel II enthält Sondervorschriften, die die Vorschriften des Kapitels I ergänzen oder ändern.\nKapitel I\nVorschriften für alle Klassen\nAbschnitt 1\nAllgemeines, Geltungsbereich, Begriffsbestimmungen\n212 100 Diese Vorschriften gelten für alle zur Beförderung von flüssigen, gas- und staubförmigen\nsowie körnigen Stoffen bestimmten Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als\n0,45 m~ sowie für deren Ausrüstungsteile.\n212 101 Ein Tankcontainer besteht aus einem Tank und aus Ausrüstungsteilen einschließlich der\nEinrichtungen zum Anbringen der Lastaufnahmemittel, die das Umsetzen des Tankcontainers\nohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichtslage erlauben.\n212 102 In den nachfolgendc-m Vorschriften versteht man unter:\n(1) a) ,,Tank\" den Tankmantel und die Tankböden (einschließlich der Offnung und ihrer\nDeckel);\nb) ,,Bedienungsausrüstung des Tanks\" die Füll- und Entleereinrichtungen, die Lüftungs-\neinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie die\nMeßinstrumente;\nc) ,,baulicher Ausrüstung\" die außen am Tank angebrachten Versteifungselemente,\nElemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung.\n(2) a) ,,Berechnungsdruck\" einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beför-\nderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Betriebsdruck abweichen\nkann,. jedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck. Er dient nur zur\nBestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder die inneren Ver-\nstärkungseinrichtungen nicht berücksichtigt werden dürfen;\nb) ,,höchstem Betriebsdruck\" den größeren der drei folgenden Werte:\n1. höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchst-\nzulässiger Fülldruck);","1978                                              Bundesgesetzblatt:, Jahrgang 1976, Teil I\n2. höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist\n(höchstzulässiger Entleerungsdruck);\n3. durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effek-\ntiver Druck im Tank, wenn die Temperatur 50° C erreicht (Gesamtdruck);\nc) ,,Prüfdruck\" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank\nentstE1ht;\nd) ,,Fülldruck\" den höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich ent-\nwickelt;\n<1) ,,Entlcenmgsdruck\" den höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tat-\nsüchlich entwickelt;\n(3) ,,Dichtheitsprüfung\" eine Prüfung, bei welcher der Tank einem effektiven inneren Druck\nunterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber mindestens 0,20 kg/\ncm~ (Uherdruck) br,trngen muß.\n212 103-\n212 199\nAbschnitt 2\nBau\n212 200          Die Tanks müssen aus geeigneten metallischen Werkstoffen hergestellt sein. Für geschweißte\nTunks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht.\nDie Schweißverbindungen müssen ordnungsgemäß ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten.\nDie Werkstoffe der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen *), die mit dem Inhalt in Berührung\nkommen, dürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche\nStoffe erzeugen oder den Werkstoff merklich schwächen.\n212 201          Die Tanks, ihre Bedienungsausrüstung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen\nsein, daß sie unter normalen Beförderungsbedingungen ohne Verlust des Inhalts 1) mindestens\nden statischen und dynamischen Beanspruchungen standhalten.\n212 202          Der für die Bemessung des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Be-\nreclmungsdruck, doch müssen dabei auch die in der Rn. 212 201 erwähnten Beanspruchungen\nberücksichtigt werden. Sofern Tanks betriebsmäßig evakuiert werden, müssen sie auch auf\nUnterdruck berechnet werden.\n212 203          Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Klassen sind bei der Bemessung\nder Tanks mindestens die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:\n(1) Bei Tanks mit Entleerung durch die eigene Schwere des Stoffes, die für die Beförde-\nrung von Stoffen bestimmt sind, die bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und\netwa auftretenden Partialdruck von inerten Gasen) von höchstens 1,1 kg/cm 2 (absolut)\nhaben, wird der Tank nach einem Berechnungsdruck bemessen, der dem doppelten statischen\nDruck der zu befördernden Flüssigkeit, mindestens jedoch dem doppelten statischen Druck\nvon Wasser entsprid1t.\n(2) Bei Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für die Beförderung von Stoffen, die bei\n50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten\nGasen) von höchstens 1,1 kg/cm 2 (absolut) haben, wird der Tank nach einem Berechnungs-\ndruck bemessen, der das 1,3fache des Füll- oder des Entleerungsdrucks beträgt.\n(3)  Bei Tanks mit beliebigem Füll- oder Entleersystem, die für die Beförderung von\nStoffen bestimmt sind, die bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auf-\ntretenden Partialdruck von inerten Gasen) von mehr als 1,1 bis 1,75 kg/cm 2 (absolut) haben,\nwird der Tunk nach einem Berechnungsdruck bemessen, der mindestens 1,5 kg/cm 2 (Uber-\ndruck) beträgt oder der dem 1,3fachen des Füll- oder des Entleerungsdruckes, wenn dieser\nhöher ist, entspricht.\n(4) Bei Tanks mit beliebigem Füll- oder Entleersystem, die für die Beförderung von\nStoffen bestimmt sind, die bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftre-\ntenden Partialdruck von inerten Gasen) von mehr als 1,75 kg/cm 2 (absolut) haben, wird der\nTank nach t~inem Berechnungsdruck bemessen, der dem höheren der folgenden Drücke ent-\nspricht: dem 1,Sfachen des Gesamtdrucks bei 50° C weniger 1 kg/cm 2, wobei der Mindestwert\nnicht weniger als 4 kg/cm 2 (Uberdruck) betragen darf, oder dem 1,3fachen des Füll- oder des\nEntleerungsdrucks.\n212 204           Tankcontainer für die Beförderung gewisser gefährlicher Stoffe müssen einen zusätzlichen\nSchutz haben. Dieser kann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese\nerhöhte Wanddicke wird auf Grund- der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist,\nbestimmt           siehe die Bestimmungen in den einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrich-\nlun9 bestehen.\n*) Wird ein Tank zur                        bninn!Jarer Plüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C innen mit einer Beschichtung aus\nnicl1tmel.<1llischcll Werkslolf<)ll       außen mit einer Beschichtung oder Isolierung aus nichtmetallischen Werkstoffen ausgerüstet,\nmüssen Maßnahmen zur VP1m<-idunq (Jtdührliclwr clcklroslalischcr Aufladungen getroffen werden.\n1 ) Dies gilt nichl für die aus etwa vorhandenen E11t9asu11gsöffnu11gen austretenden Gasmengen.","Nr. 90 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                          1979\n212 205        Beim Berechnungsdruck muß die Spannung a (sigma) an der am stärksten beanspruchten\nSl(!lle des T,rnks den nachstehenden, im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten Grenzen ent-\nsprcdwn. Ullcrdies sind die höchsten oder tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen der Stoffe\nl>ei der Wahl des Werkstoffes und der Bem~ssung der Wanddicke auch unter Beachtung der\nSprüclhruclrnncmplindlichkeit zu berücksichtigen.\n(1) Für Melalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder mit einer verein-\nbc1rlcn Slrec:kqrenze Re (gewöhnlich 0,2 0/o der remanenten Dehnung oder bei austenitischen\nSlühlen die 1 °/o-Delmgrenze):\nü) wenn das Verhdltnis Re/Rm kleiner oder gleich 0,66 ist\n(Re       qMuntierte Streckgrenze, 0,2 0/o-Grenze oder bei austenitischen Stählen die\n1 0/o-Dehngrenze,\nRm         Mindt~slwert der garantierten Zugfestigkeit),\nmuß o / 0,75 Re sein;\nb) wenn das Verhällnis Re/Rm größer als 0,66 ist, muß a ~ 0,5 Rm sein. Von dieser Bestim-\nmung kann unter der Voraussetzung abgewichen werden, daß Re/Rm größer als 0,66 und\nkleiner als 0,85 ist. Dünn muß a ~ 0,75 Re sein.\n(2) Für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine Mindest-\nzugfestigkei l Rm haben, muß a ;S; 0,43 Rm sein.\n1 000\n(3) Die Bruchdehnung 2) in 0/o muß mindestens dem Zahlenwert - - entsprechen, darf je-\nRm\ndoch bei Slähl nicht weniger als 20 0/o, bei Feinkornstählen nicht weniger als 16 0/o, bei Alu-\nminiumle~Jierungen nicht weniger als 12 0/o betragen.\n212 206       Tanks für die Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt unter oder\nbis einschließlich 55° C und für brennbare Gase müssen elektrisch geerdet werden können.\n212 207       Die Tankcontainer müssen die nachfolgend in Absatz 1 genannten Kräfte aufnehmen können.\nDie Tanks müssen die nachfolgend in den Absätzen 2 bis 4 festgelegten Wanddicken haben.\n(1) Die Tankcontainer einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen müssen beim höchst-\nzulä_ssigcn Püllgcwicht folgende Kräfte aufnehmen können:\n-- 2foches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;\n-- lfaches Gesamtgewicht horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung (wenn die Fahrtrichtung\nnicht eindeutig bestimmt ist, gilt das 2fache Gesamtgewicht in jeder Richtung);\nlfaches Gesamtgewicht vertikal aufwärts und\n2faches Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nUnter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Sicherheitswerte eingehalten werden:\nbei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze die 1,Sfache Sicherheit gegen\ndie festgestellte Streckgrenze;\nbei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze die 1,Sfache Sicherheit gegen\ndie fest9estellte 0,2 0/o-Streckgrenze oder bei austenitischen Stählen die 1 0/o-Dehngrenze.\n(2) Die Mindestwanddicke des zylindrischen Teils der Tanks wird nach folgender Formel\nberechnet:\nPXD\ne =~            mm,\n200 X a\nwobei:\nP =···\" Berechnungsdruck oder Prüfdruck in kg/cm 2\nD = innerer Durchmesser des Tanks in mm\n0\na ,-\" zulässige Spannung in kg/mm 2 , festgesetzt in Rn. 212 205 (1) a), (1) b) und (2)\nbedeutet.\nIn keinem Fall darf die Wanddicke aber weniger betragen als die in den Absätzen 3 und 4\nfestgelegten Werte.\n(3) Die Wände und Böden von Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m\nmüssen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus Flußstahl 3) (entsprechend den\nVorschriften der Rn. 212 205) bestehen, oder eine gleichwertige Dicke, wenn sie aus einem\nanderen Meta 11 hergestellt sind.\nFür alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m, die aus Flußstahl3) (entspre-\nchend den Vorschriften der Rn 212 205) bestehen, ist diese Mindestdicke auf 6 mm oder einen\nentsprechenden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls festzulegen.\n2) Die Proben wcrclen quer ,ttr Walzrichtung entnommen. ·Die Maße für die Probe zur Ermittlung der Bruchdehnung sollen wie folgt\nfestgelegt sein: Lo    0\n~ 5d\nL o = Maßllingc vor dem Zuqversuch\nd   0\n~ Durchmesser\n3) Unter Flußs,lahl versteht m,in einen Stahl, dessen Zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm! liegt.","1980                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigungen aufweisen, können die\nzusUindigen Behörden gestatten, daß die Mindestdicken im Verhältnis zu diesem Schutz redu-\nziert werden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m jedoch nicht auf\nweniger als :3 mm Flußstahl 3) oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines anderen\nMetalls; für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m jedoch nicht auf weniger als\n4 mm bei Verwendung von Flußstahl 3) oder einen entsprechenden Wert bei Verwendung eines\nanderen Metalls.\nSofern die Vorschri.flen, die Anhänge oder die Technischen Richtlinien keine Regelung ent-\nlwllen, gellen die Technischen Regeln der Druckgasverordnung.\n212 208       Die Bcfestignn~iseinrichtungen von Fahrzeugen für Tankcontainer müssen beim höchst-\nzuli.issigPn Füll~wwicht des Tanks die in Rn. 212 207 (1) genannten Kräfte aufnehmen können.\n212 209-\n212 299\nAbschnitt 3\nAusrüstung\n212 :100       Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Hand-\nhabung gegen Losreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Wenn die Verbindung zwischen\nUntcrucslell und Tank etwas Spiel zuläßt, müssen die Ausrüstungsteile so befestigt sein,· daß\nsie durch diese Verschiebun9 nicht beschädigt werden können.\nDie Ausrüstungsteile müssen die 9leiche Sicherheit 9ewährleisten wie der Tank.\nFür Tanks mit Untenentleerung gelten außerdem die besonderen Bestimmungen der\nRn. 212 301.\n212 301       Tanks mit Unl.cnentleerung und Abteile von unterteilten Tanks mit Untenentleerung müssen\nmit zwei hinlercinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wo-\nbei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperr-\neinrichtung 1 ) und der zweite aus einem Ventil oder einer an jeä.em Ende des Entleerungs-\nsLulzens anqcbrachten Einrichtung bestehen muß 5). Diese innere Absperreinrichtung muß von\noben oder von unten her betätigt werden können. In beiden Fällen muß die Stellung -- offen\noder f:J('scblosscn          der inneren Absperreinrichtung wenn möglich vom Boden aus kontrollier-\nbar sein. Die Bdiitigungsvorrichtungen der inneren Absperreinrichtung müssen so beschaffen\nsein, daß jefJliclws lHl!Jewollte Offnen durch einen Stoß oder eine unabsichtliche Handlung\nausqeschlossen ist.\nIm F,llle einer Bt)schüdigung der äußeren Betätigungsvorrichtung muß der innere Verschluß\nwirksam bleiben. Um jeglichen Verlust des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren\nEntleereinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen\ndie innere Absperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter\ndem Einfluß üußernr Beanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Ent-\nleereinrichlun~Jen (einschließlich Flansche und Schraubverschlüsse) sowie eventuelle Schutz-\nkappen müssen uegen ungewolltes Offnen gesichert sein.\n212 302       Mit Ausnuhme der Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase muß jeder\nTank oder jedes seiner Abteile mit einer Offnung versehen sein, die groß genug ist, um die\ninnere lksichtiuung zu ermöglichen.\n212 303        Tanks für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C bis 1,1 kg/cm 2\n(absolut) müssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des\nTankinhalts beim Umstürzen haben, oder sie müssen gemäß Rn. 212 304 oder 212 305 aus-\ngeführt sein.\n212 304        Tirnks für die Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr\nals 1,1 bis 1,75 kg/cm 2 (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf min-\ndestens 1,5 kg/ cm 2 (Uberdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem\nPrüfdruck entspricht, vollständig öffnet, oder gemäß Rn. 212 305 ausgeführt sein.\n212 305        Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als\nl,75 bis 3 kg/cm 2 (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens\n3 kg/cm 2 (Uberdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck\nentspricht, vollsUindig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein.\n212 306       Tanks uns Aluminium für die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem\nFlc1mmpunkt unler oder bis einschließlich 55° C und von brennbaren Gasen dürfen keine be-\nweglichen Teile aus ungeschütztem rostendem Stahl haben, die mit den Aluminiumtanks in\nschlagende oder reibende Berührung kommen können (z.B. Deckel, Verschlußteile usw.).\n8) Unter Plußsta)J! verst.011\\ m;,n Pin<\\ll Stahl, dessen Zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm! liegt.\n4) Ausgenommen Tanks für die Bc!liiHkrunq (J(iwisser kristallisierbarcr oder sehr dickflüssiger Stoffe.\n5) Bei Tankcontainern mit Pill('/1\\ Volumen von weni9er als 1 rn 3 darf dieses Ventil oder die angebrachte Einrichtung durch einen\nBlindflansch ersetzt werden.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                               1981\n212 307-\n212 399\nAbschnitt 4\nZulassung des Baumusters\n212 400      Tankcontainer unterliegen der Baumusterzulassungspflicht. Das Baumuster für Tankcontainer\nläßt die Bundesanstalt für Materialprüfung zu. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn\ndas Baumuster des Tankcontainers den Vorschriften des Anhangs B. 1 b entspricht.             ·\nFür jedes neue Baumuster eines Tankcontainers ist durch die Bundesanstalt für Material-\nprüfung eine Bescheinigung darüber auszustellen, daß das geprüfte Baumuster des Tank-\ncontainers einschließlich seiner Befestigungseinrichtungen zu dem. beabsichtigten Zweck\ngeeignet ist und daß die Bauvorschriften des Abschnitts 3 eingehalten sind. Falls die Tank-\ncontainer ohne Änderung in Serie gefertigt werden, gilt diese Zulassung für die ganze Serie.\nIn einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe, für die der Tankcontainer .zugelassen\nist, und eine Zulassungsnummer festzulegen. Die Zulassungsnummer besteht aus einem „D\"\nund einer Registriernummer. Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien für das Zulas-\nsungsverfahren erlassen.\nDie Baumusterzulassung kann widerruflich, inhaltlich beschränkt, befristet · oder unter\nBedingungen und Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Abwehr der von der Beförderung\ngefährlicher Güter ausgehenden Gefahren im Sinne des § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die\nBeförderung gefährlicher Güter erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die\nnachträgliche Beifügung, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\n212 401-                                            Abschnitt 5\n212 499                                              Prüfungen\n212 500      Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor\nder Inbetriebnahme und danach wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige Prüfung muß eine\nBauprüfung, eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung umfassen. Wenn\ndie Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer\nDichtheitsprüfung unterzogen werden. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine innere\nund äußere Prüfung sowie im allgemeinen eine Wasserdruckprüfung umfassen. Wärmeisolie-\nrende und andere Schutzeinrichtungen sind nur soweit zu entfernen, wie es für die sichere\nBeurteilung des Tanks erforderlich ist. Die erstmalige Druckprüfung und die wiederkehrenden\nDruckprüfungen sind mit dem auf dem Schild des Tanks angegebenen Prüfdruck durchzufüh-\nren, soweit nicht im Einzelfall wiederkehrende Prüfungen mit geringeren Prüfdrücken zu-\ngelassen sind.\nIn Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zustimmung der Bundesanstalt für Mate-\nrialprüfung durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit oder mit einem Gas ersetzt\nwerden.\n212 501      Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und spätestens alle 5 Jahre nach den Bestimmungen\nder Rn. 212 500 zu prüfen. Vor Inbetriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine Dicht-\nheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vorzunehmen.\n212 502      Die Prüfungen sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen.\nEr hat über diese Prüfungen Bescheinigungen auszustellen.\n212 503-\n212 599\nAbschnitt 6\nKennzeichnung\n212 600      An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft und an einer\nleicht zugänglichen Stelle des Tanks .angebracht sein. Auf diesem. Schild müssen mindestens\ndie nachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren an-\ngebracht sein. Diese Angaben dürfen auf einem verstärkten Teil des Tanks selbst angebracht\nsein, wenn dadurch die Widerstandsfähigkeit der Tanks nicht beeinträchtigt wird:\n- 2'.ulassungsnummer\n- Hersteller oder Herstellerzeichen\n- Herstellungsnummer\n- Baujahr\n- Prüfdruck in kg/cm2 (Uberdruck)\n. - Fassungsraum in Litern - bei unterteilten Tanks Fassungsraum eines jeden Tankabteils\n- Berechnungstemperatur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über + 50° C und\nunter - 20° C)\n- Datum (Monat, Jahr) der erstmaligen und der letzten wiederkehrenden Prüfung\n- Stempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat.\nAn Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige\nBetriebsdruck anzubringen.","1982                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n212 601       Folgende Angaben müssen auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:\nName des Eigentümers und des Betreibers\n- Fassungsraum des Tanks\nEigengewicht\nHöchstzulässiges Gesamtgewicht\nAngabe des beförderten Ladegutes 7)\nDie Tankcontainer müssen außerdem mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein\n[siehe Rn. 10 121 (2)].\n212 602-\n212 699\nAbschnitt 1\nBetrieb\n212 700       Die Tankcontainer müssen während der Beförderung so auf dem Fahrzeug befestigt sein,\ndaß sie durch Einrichtungen des Fahrzeugs oder des Tankcontainers ausreichend gegen seit-\nliche und rückwärtige Stöße sowie gegen Uberrollen geschützt sind 8). Wenn die Tanks, ein-\nschließlich der Betriebsausrüstungen, so gebaut sind, daß sie den Stößen oder dem Uberrollen\nstandhalten können, ist es nicht nötig, sie auf diese Weise zu schützen.\n212 701       Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für deren Beförderung\nsie zugelassen sind.                                                                         ·\n212 702       Folgende Füllungsgrade der Tanks für die Beförderung von flüssigen Stoffen bei normalen\nTemperaturen dürfen nicht überschritten werden:\n(1) a) für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit\nLüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil:\n100                       100\nFüllungsgrad   = ------                O/ooder----             0/o\n1 + a (50-tF)                 1 + 35 a\ndes Fassungsraums;\nb) für giftige oder ätzende Stoffe (ob sie entzündbar sind oder nicht) in Tanks mit\nLüftungseinrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil:\n98                        98\nFüllungsgrad = - - - - - - - 0/o oder - - - -\n1 + a (50-tF)                  1 +35 a\ndes Fassungsraums;\nc) für entzündbare Stoffe und schwach konzentrierte Säuren und Laugen in geschlosse-\nnen Tanks:\n97                        97\nFüllungsgrad = - - - - - - - 0/o oder - - - - 0/o\n1 + a {50-tF)                  1 +35 a\ndes Fassungsraums;\nd) für giftige Stoffe und hochkonzentrierte Säuren und Laugen in geschlossenen Tanks:\n95                        95\nFüllungsgrad = - - - - - - - 0/o oder - - - -                  0/o\n1 + a {50-tF)                  1 +35 a\ndes Fassungsraums.\n(2) In diesen Formeln bedeutet a den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der\nFlüssigkeit zwischen 15° und 50° C, d. h. für eine maximale Temperaturerhöhung von 35° C.\nd15-d50\na wird nach der Formel berechnet: a = - - - -\n35 X d50\nDabei bedeuten d15 und d50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15° bzw. 50° C und tF die mittlere\nTemperatur der Flüssigkeit während der Füllung.\n(3) Die Bestimmungen in Absatz 1 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt während der Beförde-\nrung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50° C gehalten wird. In\ndiesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und die· Temperatur\nso geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung mittels eines Temperaturreglers\nnie über 95 0/o gefüllt ist.\n6) entfällt\n7) Die Benennung darf durch eine Sammelbezeichnung oder durch eine Kennummer ersetzt werden.\n8) Beispiele für den Schutz des Tanks:\n1. Der Schutz gegen seitliches Anfahren kann z. B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe\nder Tankmittellinie schützen.\n2. Der Schutz gegen Uberrollen kann z. B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.\n3. Der Schutz gegen Anfahren von rückwärts kann z. B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.","Nr. 90--Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli'1976                                           1983\n212 703       Soweit Tanks, die für die Beförderung von flüssigen Stoffen 9) bestimmt sind, nicht durch\nTrenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens 5 000 1 Fassungsraum unterteilt sind, muß\nder Füllungsgrad mindestens 80 0/o ihres Fassungsraums betragen, außer wenn sie praktisch\nleer sind.\n212 704       Die Tanks müssen so verschlossen und dicht sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach\naußen gelangen kann.\n212 705       Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut\nzunächst liegende Einrichtung zu schließen.\n212 706       Während der Beförderung dürfen den Tankcontainern außen keine gefährlichen Füllgutreste\nanhaften.\n212 707        Leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in\ngefülltem Zustand.\n212 708-\n212 799\nAbschnitt 8\nUbergangsbestimmungen\n(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)\n212 800-\n213 099\nKapitel II\nSondervorschriften, welche die Vorschriften des Kapitels I ergänzen oder ändern\nKlasse I d\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\nAbschnitt 1\nAllgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n213 100-      (Keine Sondervorschriften)\n213 199\nAbschnitt 2\nBau\n213 200       Tanks für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 10 und 14 dürfen nicht aus Alumi-\nnium oder Aluminiumlegierungen bestehen.\n213 201       Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 müssen aus Werkstoffen gefertigt\nsein, die den vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien entsprechen.\n213 202-\n213 299\nAbschnitt 3\nAusrüstung\n213 300       Außer den in Rn. 212 301 vorgesehenen Einrichtungen müssen die Auslaufrohre der Tanks\ndurch Blindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein.\n213 301       Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen dürfen außer mit Offnungen für die\nFüllung und die Entleerung sowie für den Gaspendelstutzen auch mit Offnungen für das An-\nbringen von Flüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern und Manometern versehen sein.\n213 302        Sicherheitsventile müssen den in den Absätzen 1, 2 und 3 aufgeführten Bestimmungen ent-\nsprechen.\n(1) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 1 bis 10 und 14 dürfen mit höchstens\nzwei Sicherheitsventilen versehen sein. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das\n0,9-1,0fache des Prüfdruckes des Tanks beträgt, automatisch öffnen. Sie müssen so beschaffen\nsein, daß sie der dynamischen Beanspruchung, einschließlich des Anpralls der Flüssigkeit,\nstandhalten. Die Verwendung von gewichtsbelasteten Ventilen ist untersagt.\nTanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 1 bis 14, die für die Atmungsorgane gefähr-\nlich sind oder eine Vergiftung bewirken können 10 ), dürfen keine Sicherheitsventile haben,\nO) Als flüssig im Sinne dieser Bestimmung sind Stoffe anzusehen, deren Auslaufzeit aus einem DIN-Becher mit 4 mm Bohrung\nbei 20° C weniger als 10 Minuten (entsprechend einer Auslaufzeit von weniger als 690 Sek. bei 20G C in einem Ford-Becher 4\noder weniger als 2 680 Cenlistoke) beträgt.\n10) Siehe Pußnolen 11 und 12.","1984                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n<1ußcr wenn zwischen dem Tankinnern und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht\nist. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den An-\nforderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung entsprechen.\n(2) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 11, die nicht dauernd mit der Außenluft\nin Verbindung stehen, sowie solche, die bestimmt sind für die Beförderung von Gasen der\nZiffern 12 und 13, müssen mit zwei voneinander unabhängigen Sicherheitsventilen versehen\nsein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es das im Tank befindliche Gas abführen kann,\nohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen Betriebsdruck um mehr als 10 0/o über-\nsteigt. Die Tanks dürfen zusätzlich mit Berstscheiben versehen sein, die zwischen dem Tank-\ninnern und den Sicherheitsventilen angebracht sind. In diesem Fall muß die Anordnung der\nBerstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der Bundesanstalt für Material-\nprüfung entsprechen.\n(3) Die Sicherheitsventile müssen sich bei dem auf dem Tank für die Beförderung von Gasen\nder Ziffern 11 bis 13 angegebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie\nauch bei ihrer tiefsten Betriebstemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei\nder tiefsten Temperatur ist durch die Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Bau-\nmusterprüfung festzustellen und nachzuweisen.\n213 303       Mit Ausnahme der Offnungen für die Sicherheitsventile müssen alle Gas- oder Flüssigkeits-\ndurchgangsöffnungen des Tanks, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer\ninnenliegenden, selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung oder einer gleichwertigen Einrich-\ntung versehen sein. Bei der Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 ist eine innenliegende\nAbsperreinrichtung nicht erforderlich, wenn die Armatur gegen äußere Beschädigungen durch\neinen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit wie die Tankwand bietet,\ngesichert ist. Bei der Beförderung von unbrennbaren und ungiftigen Gasen ist eine selbsttätig\nwirkende Absperreinrichtung nicht erforderlich.\n213 304      Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen\n(1) Wenn die Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen der Ziffern 4 bis 8 eine\nwärmeisolierende Schutzeinrichtung haben, muß diese unter Vorbehalt der in Absatz 3 vor-\ngesehenen Sondervorschriften\n- entweder aus einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die\nobere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa\n4 cm getrennt ist,\noder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen\nbestehen.\nDie wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie eine leichte Prü-\nfung der Füll- und Entleereinrichtungen nicht verhindert.\n(2) Tanks für die Beförderung von Butadien (Ziffer 6), Aethylenoxid [Ziffer 8 a)] und Mono-\nchlortrifluoräthylen [Ziffer 8 b)] müssen eine Sonnenschutzeinrichtung, wie vorstehend be-\nschrieben, haben.\n(3) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 1.3 müssen wärmeisoliert sein.\nDie Schutzeinrichtung muß durch eine vollständige Metallumhüllung gegen Stöße gesichert\nsein. Ist der Raum zwischen Tank und Metallumhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), muß die\nSchutzumhüllung so berechnet sein, daß sie einem äußeren Druck von mindestens 1 kg/cm 2\n(Uberdruck) ohne Verformung standhält. Hierbei dürfen Verstärkungseinrichtungen berück-\nsichtigt werden. Wenn die Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung ver-\nhindert werden, daß in der Isolierschicht bei Undichtheiten am Tank oder an dessen Aus-\nrüstungsteilen ein gefährlicher Druck entsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von\nFeuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.\n(4) Weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Einrichtungen für die Befesti-\ngung der Tanks für die Beförderung von flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff oder flüssigen\nGemischen von Sauerstoff und Stickstoff (Ziffer 11) dürfen entzündbare Stoffe enthalten.\nDiese Bestimmung gilt auch für Tanks, deren zulässige niedrigste Betriebstemperatur unter\nder Siedetemperatur von Sauerstoff (- 182° C) liegt.\n213 305       Tankcontainer mit mehreren Gefäßen (Elementen) müssen folgenden Bedingungen ent-\nsprechen:\n(1) Hat ein Gefäß (Element) eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen) ein\nSicherheitsventil und befinden sich zwischen den Gefäßen (Elementen) Absperreinrichtungen,\nso muß jedes Gefäß (Element) mit einem solchen versehen sein.\n(2) Die Einrichtung zum Füllen und Entleeren darf an einem Sammelrohr angebracht sein.\n(3) Gefäße (Elemente) eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen) für die\nBeförderung von verdichteten Gasen, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine\nVergiftung bewirken können 11 ), müssen einzeln durch ein Verschlußventil verschließbar sein.\nDies gilt auch für Tanks einer Tankbatterie für brennbare Gase.\n11) Als verdichtete Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten: Kohlen-\noxid, Wasse~gas, Synthesegase, Stadtgas, verdichtetes Olgas, Borfluorid sowie Gemische von Kohlenoxid, Wassergas, Synthese-\ngasen und Stadtgas.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                                      1985\n(4) Gefäße (Elemente) eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen) für die\nBeförderung von verflüssigten Gasen, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine\nVergiftung bewirken können 12 ), müssen jedes einzeln für sich gefüllt und durch ein plombier-\ntes Verschlußventil getrennt werden können. Dies gilt auch für Tanks einer Tankbatterie für\nbrennbare Gase.\n213 306-\n213 399\nAbschnitt 4\nZulassung des Baumusters\n213 400-       (Keine Sondervorschriften)\n213 499\nAbschnitt 5\nPrüfungen\n213 500        Die Werkstoffe der Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 müssen nach\nden vom Bundesminister für Verkehr erlassenen Richtlinien geprüft werden.\n213 501        Es sind einem Prüfdruck zu unterwerfen:\n(1) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 1 bis 3 gemäß Rn. 2149 (1).\n(2) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 4 bis 8\na) gemäß Rn 2150 (2), wenn der Durchmesser der Tanks höchstens 1,5 m beträgt,\nb) gemäß nachstehend angegebenen Werten*), wenn der Durchmesser der Tanks mehr als\n1,5 m beträgt:\nMindestprüfdruck für Tanks\nmit                ohne\nZiffer\nwärmeisolierender Sdrntzvorrichtung\nkg/cm!              kg/cm2\nVerflüssigtes Olgas ..................... .                              4         33                  37\nBromwasserstoff ........................ .                               5         50                  55\nSchwefelwasserstoff ..................... .                              5         45                  50\nAmmoniak ............................. .                                 5         26                  29\nChlor .................................. .                               5         17                  19\nSchwefeldioxid ......................... .                               5         10                  12\nStickstofftetroxid ....................... .                             5         10                  10\nT-Gas .................................. .                               5         24                  26\nBortrichlorid                                                            5         10                  10\nPropan ................................. .                               6         25                  28\nCyclopropan ........................... .                                6         16                  18\nPropylen ............................... .                               6         25                  28\nButan .................................. .                               6         10                   10\nNormalbutan ........................... .                                6         10                  10\nButadien ............................... .                               6          10\nButylen ................................ .                               6          10                  tO\nGemischA                                                                 7         10                   10\nGemisch A O • • • • • • • . . . • • • • • • • • . • • • • • • • • • •    7          12                  14\nGemisch A 1 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    7          16                  18\nGemisch B                                                                7         20                  23\nGemisch C                                                                7         25                  27\nPropan-Butan mit mindestens 20 0/o Butan                                 7         25                  28\nPropan-Butan mit mindestens 50 0/o Butan                                 7         25                  28\n12)  Als verflüssigte Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten: Brom-\nwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid, T-Gas, Vinylmethyläther, Methylchlorid,\nMethylbromid, Chlorkohlenoxid, Vinylbromid, Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin, Äthylamin, Aethylenoxid, Methyl-\nmercaptan, Gemische von Kohlendioxid mit Aethylenoxid und Chlorwasserstoff.\n•) 1. Die vorgeschriebenen Prüfdrucke sind:\na) bei den Tanks mit wärmeisolierender Schutzvorrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten             bei 60° C,\nvermindert um 1 kg/cm2, mindestens aber 10 kg/cm2;\nb) bei den Tanks ohne wärmeisolierende Schutzvorrichtung mindestens gleich den Dampfdrücken der Flüssigkeiten             bei 65° C,\nvermindert um 1 kg/cm2, mindestens aber 10 kgicm2.\n2. Für Chlorkohlenoxid [Ziffer 8 a)) wurde mit Rücksicht auf die hohe Giftigkeit des Gases der Mindestp.rüfdruck für         Tanks mit\nwärmeisolierender Schutzvonichtung auf 15 kg/cm 2 und für Tanks ohne wärmeisolierende Schutzvorrichtung auf               17 kg/cm 2\nfestgesetzt.","1986                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nMindestprüfdruck für Tanks\nmit                ohne\nZiffer\nwärmeisolierender Schutzvorrichtung\nkg/cm2              kg/cm2\nDimethyläther .......................... .       8 a)              14                  16\nVinylmethyläther .............. : ........ .     8 a)              10                  10\nMethylchlorid                                    8 a)              13                  15\nMethylbromid                                     8 a)              10                  10\nÄthylchlorid ............................ .      8 a)              10                  10\nChlorkohlenoxid ........................ .       8 a)              15                  17\nVinylchlorid ............................ .      8 a)              10                  11\nVinylbromid ........................... .        8 a)              10                  10\nMethylamin ............................ .        8 a)              10                  11\nDimethylamin .......................... .        8 a)              10                  10\nTrimethylamin .......................... .       8 a)              10                  10\nÄthylamin ............................. .        8 a)              10                  10\nÄthylenoxid ............................ .       8 a)              10\nMethylmercaptan .. : .................... .      8 a)              10                  10\nDichlordifluormethan    ................... .    8 b)              15                  16\nDichlormonofluormethan                           8 b)              10                  10\nMonochlordifluormethan ................ .        8 b)              24                  26\nDichlortetrafluoräthan ................... .     Sb)               10                  10\nMonochlortrifluoräthan                           8 b)              10                  10\nMonochlordifluoräthan                            Sb)               10                  10\nMonochlortrifluoräthylen                         Sb)               15\nMonochlordifluormonobrommethan ....... .         Sb)               10                  10\n1,1-Difluoräthan ........................ .      Sb)               14                  16\nOctafluorcyclobutan .................... .       Sb)               10                  10\nMonochlorpentafluoräthan ............... .       Sb)               20                  23\nGas 502-R-502 .......................... .       Sb)               25                  28\nGemisch F 1                                      8 c)              10                  11\nGemisch F 2                                      8 c)              15                  16\nGemisch F 3                                      8 c)              24                  27\n(3) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 9 und 10\na) gemäß Rn. 2150 (3) und (4) oder\nb) gemäß den nachstehend angegebenen Werten bei Tankcontainern mit Gefäßen (Elementen),\nwenn diese als Batterie zusammengeschlossen sind, voneinander nicht getrennt werden\nkönnen und mit einer wärmeisolierenden Schutzschicht versehen sind:\nHöchstgewicht\nMindest-         der Flüssigkeit\nZiffer        prüfdruck            je Liter\nFassungsraum\nkg/cm2                 kg\nXenon    ..................................         9             120                1,30\nKohlendioxid    ............................        9         {   225\n190             {  0,78\n0,73\nStickoxydul .............................           9             225                0,78\nÄthan ...................................           9             120                0,32\n0,36\nÄthylen   .................................         9         {   225\n120             {  0,25\nSch wefelhexafluorid   .....................      10              120                 1,34\n1,12\nChlortrifluormethan   ......................      10          {   225\n120             {  0,96\nChlorwasserstoff . \" ......................       10              120                0,69\nTrifluormonobrommethan ................           10              120                 1,50\n0,92\nTrifluormethan    ..........................      10\n190\n250             {  0,99\nVinylfluorid .............................        10              225                0,65\n1, 1-Difluoräthylen ........................      10              225                0,78","Nr. 90 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                 1987\n(4) Tanks für die Beförderung von unter Druck gelöstem Ammoniak (Ziffer 14) gemäß df'n\nnachstehend angegebenen Werten:\nHödtstgewicht\nMlndest-      der Flüssigkeit\nZiffer        prilldru<k        je Liter\nFassungsraum\nkg/cm!              kg\nFür in Wasser unter Druck gelöstes Ammoniak\nmit über 35 °/o bis höchstens 40 °/o Ammoniak       14 a)             10             0,80\nmit über 40 0/o bis höchstens 50 0/o Ammoniak        14 b)             12             0,77\n(5) a) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13, die mit Sicherheits-\nventilen ausgerüstet sind, dem 1,5fachen des auf dem Tank angegebenen Betriebs-\ndrucks, mindestens jedoch 3 kg/ cm 2 (Uberdruck); Tanks mit Vakuum-Isolierung dem\nl ,5fachen des um 1 kg/ cm 2 erhöhten Betriebsdrucks. Hierbei bleibt der sich bei einer\nTemperatur von 50° C ergebende Druck unberücksichtigt. Als höchster Betriebsdruck\ngilt der effektive Druck, der sich bei einer Temperatur ergibt, auf der d-us Gas im\nBehälter künstlich gehalten wird.\nb) Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile bei der\nerstmaligen Prüfung mit 2 kg/cm 2 (Uberdruck), bei den wiederkehrenden Prüfungen\nmit 1 kg/cm 2 (Uberdruck).\n213 502      Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen von wärmeisolierenden Schutz-\neinrichtungen durchzuführen.\n213 503      Der Fassungsraum jedes Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 4 bis 8 und 14\nmuß unter Aufsicht eines behördlich anerkannten Sachverständigen durch Wägen oder durch\nAuslitern einer Wasserfüllung bestimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Fassungs-\nraum, muß weniger als 1 0/o betragen. Eine rechnerische Bestimmung aus den Abmessungen\ndes Tanks ist nicht gestattet.\nFür Stoffe der Ziffern 9 und 10 sind die höchstzulässigen Füllgewichte gemäß Rn. 2150 (4)\ndurch einen behördlich anerkannten Sachverständigen festzulegen. Dies gilt auch für Tank-\ncontainer mit mehreren Gefäßen (Elementen), die mit einem niedrigeren Druck als dem in\nRn. 213 501 (3) b) angeführten geprüft wurden. Der Füllungsgrad wird in diesem Falle jedoch\nso berechnet, daß der innere Druck des betreffenden Stoffes bei 55° C den auf dem Tank-\ncontainer eingestempelten Prüfdruck nicht übersteigt.\n213 504     Alle Schweißnähte des Tanks sind mit Durchstrahlung oder Ultraschall zerstörungsfrei\nzu prüfen.\n213 505     Abweichend von den Vorschriften der Rn. 212 500 und 212 501 betragen die Fristen für die\nwiederkehrenden Prüfungen:\n(1) 2 1/2 Jahre für Tanks für die Beförderung von Stadtgas [Ziffer 1 b)], Borfluorid (Ziffer 3),\nBromwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid (Ziffer 5),\nChlorkohlenoxid (Phosgen) [Ziffer 8 a)] und Chlorwasserstoff (Ziffer 10).\n(2) 6 Jahre für Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile.\n(3) 8 Jahre nach der Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre für Tanks für die Beförde-\nrung von Gasen der Ziffer 11 mit Sirnerheitsventilen und für Tanks für die Beförderung von\nGasen der Ziffern 12 und 13. Zwischen zwei wiederkehrenden Prüfungen kann von behördlich\nanerkannten Sachverständigen eine Dichtheitsprüfung verlangt werden.\n213 506     Für Tanks mit Vakuum-Isolierung für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13\ndarf die Wasserdruckprüfung anläßlich der wiederkehrenden Prüfungen durch eine Dicht-\nheitsprüfung ersetzt werden, die mit dem Gas, für welches der Tank vorgesehen ist, oder mit\neinem inerten Gas durchzuführen ist.\n213 507     Werden in Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 anläßlich der inneren\nBesichtigung Offnungen ausgeschnitten, so muß die Art der Zuschweißung von einem behörd-\nlich anerkannten Sachverständigen genehmigt werden und die Funktionsfähigkeit des Tanks\ngewährleisten.\n213 508-\n213 599\nAbschnitt 6\nKennzeldmung\n213 600     Auf den in Rn. 212 600 vorgesehenen Schildern müssen folgende Angaben zusätzlich ein-\ngestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein. Diese Angaben dürfen auch\nauf einem verstärkten Teil des Tanks selbst angebracht sein, wenn dadu.rch die Widerstands-\nfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt wird:\n(1) An Tanks für die Beförderung eines einzigen Stoffes:\n- die ungekürzte Benennung des Gases.","1988                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDiese Bezeichnung ist für die Tanks für die Beförderung von verdichteten Gasen (Ziffern 1\nbis 3) durch den für clen Tank höchstzulässigen Druck der Füllung bei 15° C und für Tanks\nfür die Beförderung von verflüssigten Gasen (Ziffern 4 bis 13) sowie von unter Druck ge-\nlöstem Ammoniak (Ziffer 14) durch das höchstzulässige Füllgewicht in kg zu ergänzen.\n(2) An 'fcmks fiir wcchsdweise Verwendung:\ndie ungck ürzl.c~ Berwnnung der Gase, für die der Tank zugelassen ist.\nDiese Bezc!ichnung ist durch das höchstzulässige Füllgewicht für jedes Gas in kg zu ergänzen.\n(3) An Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffer 11, die mit Sicherheitsventilen\nausqerüslct sind, sowie an Tanks für die Beförderung von Gasen der Ziffern 12 und 13:\n--- der Betriebsdruck.\n(4) An Tanks mil Wärmeisolierung die Angabe „wärmeisoliert\".\n213 601     Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Tankcontainern\nmit mehreren Gefäßen (Elementen) müssen angeschrieben sein:\nHöhe des Prüfdrucks der Gefäße (Elemente);\nHöhe des Betriebsdrucks der Gefäße (Elemente) für die Beförderung von verdichteten\nGasen;\nZahl der Gefäße (Elemente);\ngesamter Fassungsraum der Gefäße (Elemente) in Litern;\nungekürzte Benennung des Gases\nsowie für verflüssigte Gase\nhöchstzulässiges Füllgewicht je Gefäß (Element) in kg.\n213 602-\n213 699\nAbschnitt 7\nBetrieb\n213 700     In den Tanks für wechselweise Beförderung mehrerer verflüssigter Gase (Ziffern 4 bis 13)\ndarf nur einer der in derselben Gruppe genannten Gase befördert werden. Diese Gruppen\nsind:\nGruppe 1: Kohlenwasserstoffe (Ziffern 6 und 7);\nGruppe 2: Chlorfluorkohlenwasserstoffe [Ziffer 8 b) und c)];\nGruppe 3: Ammoniak (Ziffer 5), Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin und Aethylamin\n[Ziffer 8 a)];\nGruppe 4: Methylchlorid, Methylbromid, Aethylchlorid und Vinylchlorid [Ziffer 8 a));\nGruppe 5: T-Gas (Ziffer 5) und Aethylenoxid [Ziffer 8 a)];\nGruppe 6: flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff, flüssiger Stickstoff, auch in Mischungen mit\nEdelgasen, flüssige Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edel-\ngase enthallen, und flüssige Edelgase (Ziffer 11);\nGruppe 7: flüssiges Methan, flüssiges Aethan, flüssige Gemische von Methan und Aethan,\nauch mit Zusatz von Propan und Butan; flüssiges Aethylen (Ziffer 12).\n213 701     Tanks, die mil einem Stoff gefüllt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen der-\nselben Gruppe angehörenden Stoff von flüssigem Gas vollkommen entleert und danach\nentspannt werden.\n213 702     Die wechselweise Verwendung von Tanks für die Beförderung von verflüssigten Gasen\nderselben Gruppe ist zugelassen, sofern alle Bedingungen für die im gleichen Tank zu be-\nfördernden Gase eingehalten sind. Die wechselweise Verwendung ist durch einen behördlich\nanerkannten Sachverständigen zu genehmigen.\n213 703     Wenn der behördlich anerkannte Sachverständige damit einverstanden ist, dürfen die Tanks\nwechselweise für Gase mehrerer Gruppen verwendet werden.\n213 704     Bei der Ubergabe von gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks zur Beförderung dürfen\nnur die für das tatsächlich oder - wenn entleert - d'as zuletzt eingefüllte Gas geltenden\nAngaben sichtbar sein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.\n213 705     Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen) dürfen nur ein und\ndasselbe Gas enthalten. Die Elemente eines Tankcontainers mit mehreren Gefäßen (Elementen)\nfür die Beförderung von verflüssigten Gasen, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder\ndie eine Vergiftung bewirken können 13 ), müssen jedes einzeln für sich gefüllt werden und\ndurch ein plombiertes Verschlußventil getrennt bleiben.","Nr. 90       Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                    1989\n213 706        Di<' l1iiclisl1.uliis:;iqc) Füllung in kg je Liter gemäß Rn. 2149 (2), Rn. 2150 (2), (3) und (4) und\nl\\11. '.)1 :i01 (3) b) und (4) ist einzuhalten.\n21:J 707        DC'r riillunDSCJrad der Tanks mit Sicherheitsventilen für die Beförderung von Gasen der\nZilfrrn 11 bis n muß so berness1:~n sein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur,\nlH!i der der Dampfdruck dem Offnungsdruck .der Ventile gleichkommt, das Volumen der\nFlüssiql<cit bei brennbaren Gasen 95 0/o und bei anderen Gasen 98 0/o des Fassungsraums des\nTanks bei di<'ser Tunperalur nicht überschreitet.\n213 708        Di<) Vc>rwr:11dun9 von FE!tt und 01 zum Abdichten von Fugen ode~ zum Schmieren der\nV crscblufü)inrichtu119en der Tanks für die Beförderung von flüssiger Luft, flüssigem Sauerstoff\noder flüssi1J<)n C3cmiscl1f)n von Sauerstoff und Stickstoff (Ziffer 11) ist untersagt.\n213 709-\n213 799\nAbschnitt 8\nUbergangsbestimmungen\n(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)\n213 800-\n214 099\nKlasse III a\nEndzündbare flüssige Stoffe\nAbschnitt 1\nAllgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n214 100-        (K<'ill<\\ Sondervorschriften)\n214 199\nAbschnitt 2\nBau\n214 200         Tunks für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] müssen für einen Druck\nvon 10 k9/cm 2 (Ubcrdruck) berechnet sein.\n214 201-\n214 299\nAbschnitt 3\nAusrüstung\n214 300         Tanks für die Beförderung von entzündbaren flüssigen Stoffen mit einem Flammpunkt bis\nzu 55° C mit nicht absperrbarer Lüftungseinrichtung und solche mit einem Sicherheitsventil\nmüssen in der Lüftungseinrichtung eine bauartgeprüfte Flammendurchschlagsicherung haben.\n214 301         Alle Offnungen der Tanks für die Beförderung von Acrolein, Chloropren und Schwefel-\nkohlenstoff [Ziffer 1 a)] müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tank-\nwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze\naufweisen. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß durch eine ver-\nriegelbare Metallkappe geschützt werden können.\n214 302         Jeder Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m 3, bei unterteilten Tanks jedes Tank-\nabteil, muß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes ausgerüstet sein.\n214 303         Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von Tanks mit einem Fassungsraum von mehr\nals 3 m 3 zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55° C\nmüssen mit einer Anschlußmöglichkeit für eine Gaspendelleitung ausgerüstet sein.\n214 304-\n214 399\nAbschnitt 4\nZulassung des Baumusters\n214 400-       (Keine Sondervorschriften)\n214 499\n13) Als verflüssiqte Case, die für die A tmungsor~Jane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten:\nBromwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid, T-Gas, Vinylmethyläther, Methyl-\nchlorid, Methylbrornid, Chlorkohlenoxid, Vinylbromid, Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin, Aethylamin, Aethylenoxid\nMethylmercaptan, Gemische von Kohlendioxid mit Aethylenoxid und Chlorwasserstoff.","1990                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbschnitt 5\nPrüfungen\n214 500-    (Keine Sondervorschriften)\n214 599\nAbschnitt 6\nKennzeichnung\n214 600-    (Keine Sondervorschriften)\n214 699\nAbschnitt 7\nBetrieb\n214 700    Die nachstehenden Füllungsgrade für luftdicht verschlossene Tanks dürfen für Flüssig-\nkeiten mit einem Dampfdruck von mehr als 1,75 kg/cm 2 (absolut) bei 50° C nicht überschritten\nwerden:\nFür Melhylformiat [Ziffer 1 a)] und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungs-\nkoeffizienten von über 150 X 10-5 bis 180 X 10-5 ........ 91 0/o des Fassungsraums;\nfür Acetaldehyd (Ziffer 5) und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoeffi-\nzienten von über 180 X 10-5 bis 230 X 10-5 ........ 90 6/o des Fassungsraums.\n214 701    Acetaldehyd (Ziffer 5) darf nur dann in Tanks aus Aluminium befördert werden, wenn\nsie ausschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.\n214 702    Während der kalten Jahreszeit (Oktober bis März) dürfen für die Krackung bestimmte\nLeichtdestillate und andere flüssige Kohlenwasserstoffe mit einem Dampfdruck bei 50° C bis\n1,5 kg/cm 2 (absolut) in Tanks gemäß Rn. 212 303 befördert werden.\n214 703     Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] darf nur in luftdicht verschlossenen oder in solchen Tanks\nbefördert werden, deren Sicherheitsventil auf mindestens 3 kg/ cm2 (Uberdruck) eingestellt ist.\n214 704-\n214 799\nAbschnitt 8\nUbergangsbestimmungen\n(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)\n214 800-\n215 099\nKlasse I e\nStoffe, die bei Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\nKlasse II\nSelbstentzündliche Stoffe\nKlasse III b\nEntzündbare feste Stoffe\nAbschnitt 1\nAllgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n215 100-    (Keine Sondervorschriften)\n215 199\nAbschnitt 2\nBau\n215 200    Tanks für die Beförderung von Siliciumchloroform (Rn. 2181 Ziffer 4) und von weißem\noder gelbem Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1) müssen für einen Druck von 10 kg/cm 2 (Uberdruck)\nberechnet werden.\n215 201-\n215 299\nAbschnitt 3\nAusrüstung\n215 300    Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2181 Ziffer 1 a) müssen an ihren Offnungen\n(Hähnen, Mannlöchern usw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit\neiner wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein,\ndie verhindert, daß während der Beförderung die Temperatur an der Außenseite 50° C über-\nsteigt.","Nr. 90 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                              1991\n215 301     Tanks für die Beförderung von weißem oder gelbem Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1) müssen\nfolgenden Vorschriften entsprechen:\n(1) Die Erwärmungseinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß\naußen angebracht sein. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen;\ndie Offnungen müssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchstzulässigen\nStandes des Phosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig ein-\ngeschlossen sein.\n(2) Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Standes des Phosphors\nversehen sein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen,\ndas den höchstzulässigen Waserstand anzeigt.\n215 302     Tanks für die Beförderung von Schwefel [Rn. 2331 Ziffer 2 b)] und Naphthalin [Rn. 2331\nZiffer 11 c)] müssen mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflamm-\nbarem Material versehen sein, die verhindert, daß während der Beförderung die Temperatur\nan der Außenseite 50° C übersteigt. Sie dürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem\nDruckunterschied von 0,2 bis 0,3 kg/cm 2 von selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die\nEnlleereinrichtungen müssen durch verriegelbare Kappen geschützt werden können.\n215 303-\n215 399\nAbschnitt 4\nZulassung des Baumusters\n215 400-    (Keine Sondervorschriften)\n215 499\nAbschnitt 5\nPrüfungen\n215 500     Tanks für die Beförderung von Siliciumchloroform (Rn. 2181 Ziffer 4), von weißem oder\ngelbem Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1), von Schwefel (Rn. 2331 Ziffer 2) (bei Aluminiumtanks\nunter zusätzlicher Berücksichtigung der Einfülltemperatur) und von Naphthalin (Rn. 2331 Zif-\nfer 11) müssen mit einem Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck) geprüft werden.\n215 501-\n215 599\nAbschnitt 6\nKennzeichnung\n215 600-    (Keine Sondervorschriften)\n215 699\nAbschnitt 7\nBetrieb\n215 700     Bei der Beförderung von Stoffen der Rn. 2181 Ziffer 1 a) müssen die Kappen gemäß Rn.\n215 300 verriegelt sein; die Temperatur darf an der Außenseite der Tanks 50° C nicht über-\nsteigen.\n215 701     Der Füllungsgrad für Siliciumchloroform (Rn. 2181 Ziffer 4) darf höchstens 1,14 kg/1 be-\ntragen, wenn nach Gewicht gefüllt wird; wird volumetrisch gefüllt, darf der Füllungsgrad\nhöchstens 85 0/o betragen.\n215 702    Weißer oder gelber Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1) muß bei Verwendung von Wasser als\nSchutzmittel beim Einfüllen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei\ndarf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60° C höchstens 98 0/o betragen. Bei Ver-\nwendung von Stickstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60° C\nhöchstens 96 0/o betragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt sein, daß\nnach dem Erkalten der Stickstoffdruck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der\nTank ist gasdicht zu verschließen.\n215 703    Tanks für die Beförderung von Schwefel (Rn. 2331 Ziffer 2) dürfen nur bis zu einem Fül-\nlungsgrad von 98 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\n215 704     Tanks, die Phosphor (Rn. 2201 Ziffer 1) enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Be-\nförderung:\nentweder mit Stickstoff gefüllt sein; der Absender muß im Begleitpapier bescheinigen,\ndaß der Tank nach Verschluß gasdicht ist;\noder zu mindestens 96 0/o und höchstens 98 0/o ihres Fassungsraums mit Wasser gefüllt sein;\nin der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß dem Wasser soviel Frostschutzmittel zugesetzt\nwerden, daß das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutz-\nmittel darf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren.","1992                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n215 705-\n215 799\nAbschnitt 8\nUbergangsbestimmungen\n(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)\n215 800-\n216 099\nKlasse IIII c\nOxydierend wirkende Stoffe\nKlasse VII\nOrganische Peroxide\nAbschnitt 1\nAllgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n216 lOO-    (K(•in(~ Sondervorschriften)\n216 199\nAbschnitt 2\nBau\n216 200    Tctnks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid und von\nWasserstoffperoxid (Rn. 2371 Ziffer 1) sowie von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701\nZiffern 1, 10, 14, 15 und 18) müssen samt Ausrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad\nvon mindestens 99,5 0/o Aluminium oder einem geeigneten Spezialstahl gefertigt sein, der keine\nZersetzung des Wasserstoffperoxids oder der organischen Peroxide bewirkt.\n216 201-\n216 299\nAbschnitt 3\nAusrüstung\n216 300     Alle Uffnungen der Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoff-\nperoxid mit mehr als 70 °/o Wasserstoffperoxid müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels\nbefinden. Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid mit\nmehr als 60 0/o, aber höchstens 70 0/o Wasserstoffperoxid und von Wasserstoffperoxid der\nRn. 2371 Ziffer 1 dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Offnungen haben. In diesem Fall\nmüssen die Entleereinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander\nunabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperr-\neinrichtun9 mit einem Schnellschlußventil einer genehmigten· Bauart und der zweite aus je\neiner Absperreinrichtung an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider\nAbsperreinrichtungen ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubrin-\ngen. Wenn die Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung\nmit dem Tank verbunden und ueschlossen bleiben.\n216 301    Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen mit geeignetem Kunststoff überzogen sein.\n216 302    Tanks für die Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701, Ziffern 1, 10, 14,\n15 und 18) müssen mit einer Lüftungseinrichtung versehen sein, die eine Flammendurchschlag-\nsicherung enthält und der ein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck\nvon 1,8 bis 2,2 kg/cm 2 (Uberdruck) automatisch öffnet. Die Werkstoffe dieser Einrichtungen,\ndie mit der Flüssigkeit oder deren Dampf in Berührung kommen können, dürfen nicht kata-\nlytisch wirken (federbelastetes Sicherheitsventil aus Silumin, V2A-Stahl oder gleichwertigem\nMaterial).\n216 303    Tanks für die Beförderunu von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701 Ziffern 1, 10, 14,\n15 und 18) sind mit einem Sonnenschutz, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens die\nobere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa\n4 cm getrennt ist, zu versehen.\n216 304-\n216 399\nAbschnitt 4\nZulassung des Baumusters\n216 400-    (Keine Sondervorschriften)\n216 499\nAbschnitt 5\nPrüfungen\n216 500    Tanks für die Beförderung von Wasserstoffperoxid und dessen wässerigen Lösungen\n(Rn. 2371 Ziffer 1) sowie von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701 Ziffern 1, 10, 14, 15\nund 18) müssen mit einem Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck) geprüft werden.","Nr. 90    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                1993\n216 501-\n216 599\nAbschnitt 6\nKennzeichnung\n216 600-     (Keine Sondervorschriften)\n216 699\nAbschnitt 7\nBetrieb\n216 700     Das Innere des Tanks und alle Bestandteile, die mit Wasserstoffperoxid (Rn. 2371 Ziffer 1)\nin Berührung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder\nandere Einrichtungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die nicht mit dem Stoff\nreagieren können.\n216 701     Tanks für die Beförderung von flüssigen Stoffen der Rn. 2371 Ziffern 1 bis 3 dürfen bei einer\nBezugstemperatur von 15° C nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt werden. Tanks für\ndie Beförderung von flüssigen organischen Peroxiden (Rn. 2701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18)\ndürfen nur bis zu 80 °/o ihres Fassungsraums gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Füllung\nfrei von Verunreinigungen sein.\n216 702-\n216 799\nAbschnitt 8\nUbergangsbestimmungen\n(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)\n216 800-\n217 099\nKlasse IV a\nGiftige Stoffe\nAbschnitt 1\nAllgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n217 100-    (Keine Sondervorschriften)\n217 199\nAbschnitt 2\nBau\n217 200    Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 2 a), 3, 4 a), 11 a), 13 b), 14, 23,\n61 a) - mit Ausnahme von Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylenchlorid - , 61 c),\n61 f), 81 und 82 (soweit diese Stoffe bei + 40° C flüssig sind) müssen für einen Druck von\n10 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet sein.\n217 201    Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 41121 (3), ausgenommen die in Rn. 217 200\naufgeführten, müssen für Druckentleerung von mindestens 3 kg/cm 2 (Uberdruck) gebaut sein.\n217 202-\n217 299\nAbschnitt 3\nAusrüstung\n217 300     (1) Alle Offnungen der Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 41121 (3) müssen sich\noberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden.\n(2) Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch\nRohransätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß\ndurch eine verriegelbare Metallkappe geschützt werden können. Die Tanks dürfen zusätzlich\nmit Berstscheiben versehen sein, die zwischen dem Tankinnern und den Sicherheitsventilen\nangebracht sind. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheits-\nventils den Anforderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung entsprechen.\n217 301-\n217 399\nAbschnitt 4\nZulassung des Baumusters\n217 400-    (Keine Sondervorschriften)\n217 499\nAbschnitt 5\nPrüfungen\n217 500    Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 2 a), 3, 4 a), 11 a), 13 b), 14, 23,\n61 a), 61 e), 61 f), 81 und 82 (soweit diese Stoffe bei + 40° C flüssig sind) müssen erstmalig\nund wiederkehrend mit einem Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck) geprüft werden.","1994                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n217 501-\n217 599\nAbschnitt 6\nKennzeichnung\n217 600-   (Keine Sondervorschriflen)\n217 699\nAbschnitt 7\nBetrieb\n217 700    Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 2401 Ziffern 2 a) und b), 4 a), 11 a), 12 a),\n13 a) und b) sowie 81 bis 83 dürfen nur bis zu 93 0/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\n217 701    Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Aethylenimin (Rn. 2401 Ziffer 3)\nund von Stoffen der Rn. 2401 Ziffer 14 dürfen nur bis zu 95 °/o ihres Fassungsraums gefüllt sein.\n217 702-\n217 799\nAbschnitt 8\nUbergangsbestimmungen\n(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)\n217 800-\n218 099\nKlasse V\nÄtzende Stoffe\nAbschnitt 1\nAllgemeines, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen\n218 100-    (Keine Sondervorschriften)\n218 199\nAbschnitt 2\nBau\n218 200    'fonks für die Beförderung von Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Brom (Ziffer 14) müssen\nfür einen Druck von 21 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet sein. Tanks für Brom müssen mit einer\nBleiauskleidung von mindestens 5 mm Dicke versehen sein.\n218 201    Tanks für die Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 a), 1 b), 2 a), 2 b), 6 a). 6 c), 7, 8, 9, 21 a)\nund 23 müssen für einen Druck von 10 kg/cm 2 (Dberdruck) berechnet sein.\n218 202    Tanks für die Beförderung von Stoffen der Rn. 51121 (2) - ausgenommen die in den\nRn. 218 200 und 218 201 aufgeführten - müssen für einen Druck von 4 kg/cm 2 (Dberdruck)\nb1:mxhnet und für Druckentleerung von mindestens 3 kg/cm 2 (Dberdruck) gebaut sein.\n218 203    Tanks für die Beförderung von wässerigen Lösungen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41)\nmüssen den Bedingungen der Rn. 216 200 entsprechen.\n218 204-\n218 299\nAbschnitt 3\nAusrüstung\n218 300    Alle Offnungen der Tanks für die Beförderung von Flußsäure und Fluorwasserstoff (Ziffer 6}\nund Brom (Ziffer 14) müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände\ndürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die\nVerschlüsse müssen durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.\n218 301    Tanks für die Beförderung von stabilisiertem Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) müssen mit\neiner Wärmeisolierung sowie einer außen angebrachten Heizeinrichtung versehen sein. Die\nTanks dürfen auch für Untenentleerung eingerichtet sein. In diesem Fall müssen die Entleer-\neinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen, Ver-\nschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren Absperreinrichtung mit einem\nSchnellschlußventil von einer genehmigten Bauart und der zweite aus je einer Absperrein-\nrichtung an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider Absperreinrich-\ntungen ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen.\n218 302    Tünks für die Beförderung von Hypochloritlösungen (Ziffer 37) und von wässerigen Lösun-\ngen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41) müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe\nin den Tank gelangen können, kein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher\nUberdruck bilden kann.","Nr. 90 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                              1995\n218 303-\n218 399\nAbschnitt 4\nZulassung des Baumusters\n218 400-    (Keine Sondervorschriften)\n218 499\nAbschnitt 5\nPrüfungen\n218 500     Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d] müssen erstmalig und wieder-\nkehrend mit einem Druck von 10 kg/cm 2 (Oberdruck), Tanks für die übrigen Stoffe der\nRn. 51 121 (2) mit einem Druck von 4 kg/cm2 (Oberdruck) geprüft werden.\n218 501     Die Druckprüfung an Tanks für die Beförderung von stabilisiertem Schwefelsäureanhydrid\n(Ziffer 9) ist alle 2¼ Jahre zu wiederholen.\n218 502     Der Zustand der Bleiauskleidung der Tanks für die Beförderung von Brom (Ziffer 14) ist\nvon einem behördlich anerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung\nzu prüfen.\n218 503     Die Druckprüfung an Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Fluß-\nsäure mit mehr als 85 °/o Fluorwasserstoff [Ziffer 6 c)] ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit\neiner inneren Untersuchung der Gefäße sowie einer Oberprüfung der Armaturen zu verbinden.\nDie Gefäße sind darüber hinaus alle 4 Jahre hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit mit\ngeeigneten Meßgeräten (z. B. Ultraschall) zu untersuchen.\n218 504-\n218 599\nAbsdmitt 6.\nKennzeichnung\n218 600     Auf den Tanks für die Beförderung von Brom (Ziffer 14) sind außer den in den Rn. 212 600\nund 212 601 vorgesehenen Angaben anzuschreiben: höchstzulässiges Füllgewicht in kg und\ndas Datum (Monat, Jahr) der letzten inneren Untersuchung.\n218 601-\n218 699\nAbschnitt 7\nBetrieb\n218 700     Tanks für die Beförderung von Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und für Flußsäure mit mehr\nals 85 °/o Fluorwasserstoff [Ziffer 6 c)] dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad von 90 0/o ihres\nFassungsraums bei 50° C, Tanks für die Beförderung von Schwefelsäure [Ziffer 1 c)] nur bis zu\neinem Füllungsgrad von 95 °/o ihres Fassungsraumes, diejenigen für die Beförderung von stabi-\nlisiertem Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) nur bis zu einem Füllungsgrad von 88 0/o und die-\njenigen für die Beförderung von Brom (Ziffer 14) müssen mindestens mit einem Füllungsgrad\nvon 90 0/o und dürfen höchstens bis zu einem Füllungsgrad von 92 8/o oder bis zu 2,86 kg je\nLiter ihres Fassungsraums gefüllt werden.\n218 701-\n218 799\nAbschnitt 8\nUbergangsbestimmungen\n(Siehe § 14 Abs. 1 bis 3 der GefahrgutVStr)\n218 800-\n218 899\"\n120. In Randnummer 220 000 (2) b) wird Satz 2 wie folgt geändert:\n„Elektrische Sammler, die hinter der Führerhausrückwand angeordnet sind, müssen in einem Kasten\nmit Lüftungsöffnungen und isolierten Innenwänden untergebracht sein.\"\n121. In Randnummer 220 002 b) wird in der vierten Zeile „Ammoniak (Ziffer 5)\" gestrichen.\n122. In Anhang B. 4 werden die Leernummern n240 011-279 999\" geändert in „240 011-249 999\".","1996                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n123. Nüch Anhang B. 4 wird folgender Anhang B. 5 neu aufgenommen:\n„Anhang B. 5\nVerzeichnis der Stoffe, bei deren Beförderung in Tankfahrzeugen nach § 8 Abs. 5\nauf den Warntafeln noch Kennzeichnungsnummern angegeben werden müssen\nBern. Die ersle Ziffer der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr bezeichnet die Hauptgefahr wie folgt:\n2 Gas\n3 Entzündbarer flüssiger Stoff\n4 Entzündbarer fester Stoff\n5 Entzündend (oxydierend) wirkender Stoff oder organisches Peroxid\n6 Giftiger Stoff\n8 Ätzender Stoff\nDie zweite und die dritte Ziffer bezeichnen die zusätzlichen Gefahren:\n0 Ohne Bedeutung\n1 Explosion\n2 Entweichen von Gas\n3 Entzündbarkeit\n5 Entzündende (oxydierende) Eigenschaften\n6 Giftigkeit\n8 Ätzbarkeit\n9 Gefahr einer heftigen Reaktion, die aus der Selbstzersetzung oderder Polymerisation entsteht.\nSind die beiden ersten Ziffern die gleichen, so deutet dies auf eine Zunahme der Hauptgefahr hin; 33 be-\ndeutet also eine sehr leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt unter 21° C); 66 weist auf einen sehr\ngiftigen Stoff und 88 auf einen sehr stark ätzenden Stoff hin. Ergeben die beiden ersten Ziffern die Zahl 22,\nso bedeutet dies ein gekühltes Gas. Die Zahl 42 bezeichnet einen festen Stoff, der in Berührung mit Wasser\nGase entwickeln kann.\nWenn der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe „X\" vorangestellt wird, dann ist es aus-\ndrücklich verboten, den Stoff mit Wasser in Berührung zu bringen.\n250 000   Bei den nachgenannten Stoffen sind auf den Warntafeln folgende Kennzeichnungsnummern\nanzugeben:\nNummer zur        Nummer zur\nKlasse und        Kennzeichnung Kennzeichnung\nBezeichnung des Stoffes                    Ziffer der Stoff-      der Gefahr         des Stoffes\naufzählung          (obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                                   (b)                 (c)                 (d)\nAbfallschwefelsäure, vollständig deni-\ntriert .............................. .                 V, 1. d)                  88                1832\nAcetal (Acetaldehyddiäthylacetal) ..... .                 IIIa, 1. a)               33                1088\nAcetaldehyd ......................... .                   IIIa, 5.                  33                1089\nAcetaldehyddiäthylacetal: siehe Acetal\nAceton .............................. .                   IIIa, 5.                  33                1090\nAcetoncyanhydrin .................... .                   IVa, 11. a)               66                1541\nAcetonitril (Methylcyanid) ............ .                 IVa, 2. b)              633                 1648\nAcetylchlorid ........................ .                  V, 22.                    83                1717\nAcrolein ............................. .                  IIIa, 1. a)             336                 1092\nAcrylnitril ........................... .                 IV a,2. a)              633                 1093\nAcrylsäureäthylester ................. .                  IIIa, 1. a)             339                 1917\nÄthanol ............................. .                   IIIa, 5.                  33                 1170\nÄthylacetat .......................... .                  Illa, 1. a)               33                1173\nÄthyläther ........................... .                  Illa, 1. a)               33                 1155\nÄthylalkohol ......................... .                  IIIa, 5.                  33                1170\nÄthylbenzol ......................... .                   IIIa, 1. a)               33                1175\nÄthylchlorid (Chloräthyl) ............. .                 Id, 8. a)                 23                 1037\nÄthylen ............................. .                   ld, 9.                    23                 1962\nÄthylen, flüssig (tiefgekühlt) ......... .                Id, 12.                 223                  1038\nÄthylenchlorhydrin .................. .                   IVa, 12. b)               66                1135\nÄthylenchlorid: siehe 1,2-Dichloräthan\nÄthylendiamin ....................... .                   V, 35.                    83                 1604\nÄthylenoxid ......................... .                   ld, 8. a)               236                  1040\nÄthylfluid ........................... .                  IVa, 14.                663                  1649\nÄthylformiat ......................... .                  Illa, 1. a)               33                1190\nÄthylglykolacetat .................... .                  IIIa, 3.                  30                 1172\nÄthylmercaptan ...................... .                   llla, 1. a)             336                 2363\nÄthylsilikat (Kieselsäuretetraäthylester)                 Illa, 3.                  30                 1292\nAllylalkohol ......................... .                  IVa, 13. a)               63                 1098\nAllylchlorid .......................... .                 IVa, 4. a)              633                  1100\nAmeisensäure mit mindestens 70 0/o reiner\nSäure ............................. .                   V, 21. b)                 80                 1779\nAmeisensäureäthylester .............. .                   IIIa, 1. a)               33                 1190\nAmeisensäuremethylester ............. .                   Illa, 1. aJ               33                 1243","Nr. 90    Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                             1997\nNummer    zur  Nummer zur\nKlasse und\nBezeichnung des Stoffes                           Kennzeichnung Kennzeichnung\nZiffer der Stoff-\nder Gefahr     des Stoffes\naufzählung\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                            (b)             (c)            (d)\nJ\\mmoniak ........................... .        Id, 5.               268            1005\nAmmoniak, in Wasser gelöst, mit über\n35 °/o bis höchstens 40 0/o Ammoniak ..     Id, 14. a)\nAmmoniak in Wasser gelöst, mit über\n40 °/o bis höchstens 50 0/o Ammoniak ..     Id, 14. b)\n}       268            2073\nAmylacetat .......................... .        IIIa, 3.               30           1104\nAmylalkohol, tertiär .................. .      IIIa, 1. a)            33           1105\nAmylalkohole (andere als tertiäre) .... .      IIIa, 3.               30           1105\nAnilin ............................... .       IVa, 11. b)            60           1547\nJ\\.ntimonpentachlorid ................. .      V, 11. a)              80           1730\nAruon, flüssig (tiefgekühlt) ........... .     Id, 11.                22           1951\nBenzaldehyd ......................... .        IIIa, 4.               30           1990\nBenzol ............................... .       IIIa, 1. a)            33           1114\nBenzoylchlorid ....................... .       V, 22                  83           1736\nBlausäurelösungen, wässerige, mit höch-\nstens 20 0/o reiner Säure ............ .    IVa ,1. b)             66           1613\nRleialkyle (Tetraäthylblei, Tetramethyl-\nblei) und ihre Mischungen mit orga-\nnischen Verbindungen der Halogene ..        IVa, 14.            663             1649\nBrorn ................................ .       V, 14.              886             1744\nBromwasserstoff ..................... .       Id, 5.               286             1048\nBromwasserstofflösungen ............. .       V, 5.                  88            1788\nButadien ............................. .      Id, 6.               239             1010\nBut.:1n ................................ .    Id, 6.                 23            1011\nn-Butanol ............................ .      IIIa, 3.               30            1120\nsec-Butanol .......................... .      IIIa, 3.               30            1121\ntert-Butanol .......................... .     IIIa, 5.               33           1122\nButanon-2: siehe Methyläthylketon\niso-Butylacetat ....................... .     IIIa, 1.   a)          33            1213\nn-Butylacetat ........................ .      IIIa, 3.               30           1123\nsec-Butylacetat ....................... .     IIIa, 1.   a)          33           1124\nn-Butylalkohol ....................... .      IIIa, 3.               30           1120\nsec-Butylalkohol ..................... .      IIIa, 3.               30           1121\ntert-Butylalkohol ..................... .     IIIa, 5.               33           1122\nBulylamin ........................... .       IIIa, 5.             338            1125\nn-Bulylchlorid ........................ .     IIIa, 1.   a)          33           1127\nButylen .............................. .      Id, 6.                 23           1012\nButyraldehyd ........................ .       IIIa, 1.   a)          33           1129\nCalciumchlorat, Lösungen von ......... .      IIIc, 4. a)            50           2429\nChlor ................................ .      Id, 5.               266            1017\nChlorälhyl: siehe Äthylchlorid\nChlorkohlenoxid ..................... .       Id 8. a)             266            1076\nChloropren .......................... .       IIIa, 1. a)          336            1991\nChlorschwefel, stabilisiert ............. .   V, 11. a)            886            1828\nChlorsulfonsäure ..................... .      V, 11. a)              88           1754\nChlortrifluormethan (R 13) ............ .     Id, 10.                20           1022\nChlorwasserstoff ..................... .      Id, 10.              286            1050\nChlorwasserstofflösungen ............. .      V, 5.                  88            1789\nCumol (iso-Propylbenzol) ............. .      IIIa, 3.               30            1918\nCumolhydroperoxid mit einem Peroxid-\ngehalt von höchstens 95 °/o .......... .   VII, 10.             539            2116\nCyanidlösungen, anorganische ......... .      IVa, 31. b)            66           1935\nCyclohexan .......................... .       IIIa, 1. a)            33           1145\nCyclohexanon ....................... .        IIIa, 3.               30            1915\nCyclohexen .......................... .       IIIa, 1. a)            33           2256\nCyclopentan ......................... .       IIIa, 1. a)            33            1146\nCyclopropan ......................... .       Id, 6.                 23            1027\nDecah ydronaphthaline ................    .   IIIa,   3.             30            1147\nDiacetona.lkohol, techn ................  .   IIIa,   5.             33            1148\nDiäthylamin ..........................    .    IIIa,  5.           338             1154\nDiäthylbenzol ........................    .    IIIa,  4.              30          2049","1998                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und\nBezeichnung des Stoffes                             Kennzeichnung Kennzeichnung\nZiffer der Stoff-\nder Gefahr     des Stoffes\naufzählung\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                            (b)              (c)            (d)\n1,2-Dichloräthan (Athylenchlorid) ...... .     Illa, 1. a)          336            1184\nDichlordifluormethan (R 12) ........... .      ld, 8. b)              20           1028\nDichlormonofluormethan (R 21) ........ .       ld, 8. b)              20           1029\nDichlorpropen ........................ .       IIIa, 3.               36           2047\nDichlortetrafluoräthan (R 114) ......... .     ld, 8. b)              20           1958\nDi-iso-Propyläther .................... .      Illa, 1. a)            33           1159\nDimethoxymethan: siehe Methylal\nDimelhyläther ....................... .        ld, 8. a)              23           1033\nDimethylkarbonat .................... .        Illa, 1. a)            33           1161\nDimethylsulfat ....................... .       IVa, 13. b)          663            1595\nDioxan .............................. .        Illa, 5.             336            1165\nEisessig in wässerigen Lösungen mit\nmehr als 80 0/o reiner Säure ......... .     V, 21. c)              83           1842\nEpichlorhydrin ....................... .       IVa, 12. a)          663            2023\nErdgas, flüssig (tiefgekühlt) ........... .    ld, 12.              223            2043\nEssigester ........................... .       llla, 1. a)            33           1173\nEssigsäure in wässerigen Lösungen mit\nmehr als 80 0/o reiner Säure ......... .     V, 21. c)              83           1842\nEs~gsäureäthylester .................. .       Illa, 1. a)            33           1173\nEssigsäureamylester .................. .       llla, 3.               30           1104\nEssigsäureanhydrid ................... .       V, 21. e)              83           1715\nn-Essigsäurebutylester ................ .      Illa, 3.               30           1123\nsec-Essigsäurebutylester .............. .      IIIa, 1. a)            33           1124\nEssigsäuremethylester ................ .       llla, 1. a)            33           1231\nFluorborsäure, wässerige Lösungen mit\nhöchstens 78 0/o reiner Säure ......... .    V, 7.                  88           1775\nFluorwasserstoff                               V, 6. d)             286            1052\nFlußsäure, wässerige Lösungen von\nFluorwasserstoff mit mehr als 60 °/o,\naber höchstens 85 0/o reiner Säure .....     V, 6. a)\nFlußsäure, wässerige Lösungen von\nFluorwasserstoff mit höchstens 60 0/o\nreiner Säure ....................... .       V, 6. b)\n}        886            1790\nFurfurol ............................. .       Illa, 4.               36           1199\nGemische von Kohlenwasserstoffen (ver-\nflüssigte Gase) (Gemische A, A0, Al, B\nund C) ............................ .        ld, 7.                 23           1965\nHexamethylendiamin ................. .         V, 35.                 80           1783\nHolzgeist ............................ .       llla, 5.             336            1230\nHydrazin in wässerigen Lösungen mit\nhöchstens 72 0/o Hydrazin:\n- Lösungen mit mehr als 64 0/o ..... .       V, 34.                 86           2029\n- Lösungen mit höchstens 64 0/o .... .       V, 34.                 86           2030\nHypochloritlösungen mit mehr als 50 g\naktivem Chlor pro Liter ............. .      V, 37. a) }\nHypochloritlösungen mit höchstens 50 g                                85           1791\naktivem Chlor pro Liter ............ .       V, 37. b)\nIsobutan .............................    .    ld, 6.                 23           1969\nIsobutylen ...........................    .    ld, 6.                 23           1055\nIsopren ..............................    .    llla, 1. a)          339            1218\nIsopropanol: siehe Isopropylalkohol\nIsopropylalkohol (Isopropanol) ........   .    IIIa. 5.               33           1219\nKalilaugen (Kaliumhydroxid in Lösungen)        V, 32.                 88           1814\nKalium .............................. .        le, 1. a)           X423            2257\nKaliumchlorat, Lösungen von .......... .       Illc, 4. a)            50          2427","Nr. 90 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                              1999\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und      Kennzeichnung Kennzeichnung\nBezeichnung des Stoffes           Ziffer der Stoff-                   des Stoffes\naufzählung         der Gefahr\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                           (b)               (c)            (d)\nKaliumhydroxid in Lösungen: siehe Kali-\nlaugen\nKieselsäuretetraäthylester: siehe Athyl-\nsilikat\nKohlendioxid ........................ .        Id, 9.                  20           1013\nKohlendioxid, flüssig (tiefgekühlt) ..... .    Id, 13.                 22           2187\nKohlensäure ......................... .        Id, 9.                  20           1013\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als\nMischung, mit einem Flammpunkt un-\nter 21 ° C, soweit in diesem Anhang\nnicht namentlich genannt ........... .       IIIa, 1. a)             33           1203\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als\nMischung, mit einem Flammpunkt von\n21 ° C bis 55° C, soweit in diesem An-\nhang nicht namentlich genannt ...... .       IIIa, 3.                30           1223\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als\nMischung, mit einem Flammpunkt über\n55° C bis 100° C, soweit in diesem An-\nhang nicht namentlich genannt ...... .       IIIa, 4.                30           1202\nKresole .............................. .       IVa, 22. a)             60           2076\nLachgas ............................. .       Id, 9.                   25           1070\nLuft, flüssig .......................... .    Id, 11.                  22           1003\np-Menthanhydroperoxid mit einem Per-\noxidgehalt von höchstens 95 0/o ...... .    VII, 14.               539            2125\nMethan, flüssig (tiefgekühlt) .......... .    ld, 12.                223            1972\nMethanol ............................ .       IIIa, 5.               336            1230\nMethylacetat ......................... .      Illa, 1. a)              33           1231\nMethylacrylat ........................ .      llla, 1. a)            339            1919\nMethyläther ......................... .       ld, 8. a)                23           1033\nMethyläthylketon (Butanon-2) ......... .      Illa, 1.-. a)            33           1193\nMethylal (Dimethoxymethan) ......... .        Illa, 1. a)              33           1234\nMethylalkohol ....................... .        IIIa, 5.              336            1230\nMethylamin, wasserfrei (Monomethyl-\namin) .............................. .       ld, 8. a)             263            1061\nMethylamin, Lösungen von ............ .        Illa, 5.              336            1235\nMethylbromid ........................ .       Id, 8. a)              263            1062\nMethylchlorid ........................ .      Id, 8. a)              236            1063\nMethylcyanid: siehe Acetonitril\nMethylformiat ....................... .       llla,   1. a)            33           1243\nMethyl-iso-Butylcarbinol .............. .      llla, 3.                30           2053\nMethylisobutylketon ................. .        IIIa, 1. a)             33           1245\nMethylmethacrylat ................... .        Illa,  1. a)          339            1247\nMethylpropionat ..................... .        Illa, 1. a)             33           1248\nMethylvinylketon .................... .        IIIa,  1. a)            33           1251\nMischsäure mit mehr als 30 0/o reiner Sal-\npetersäure ......................... .       V, 3. a)              856            1796\nMischsäure mit höchstens 30 °/o reiner\nSalpetersäure ...................... .       V, 3. b)              886            1796\nMonobrommethan .................... .          Id, 8. a)             263            1062\nMonochloräthan ...................... .        ld, 8. a)               23           1037\nMonochlorbenzol ..................... .        Illa, 3.                30           1134\nMonochlordifluormethan (R 22) ........ .       ld, 8. b)               20           1018\nMonochlormethan .................... .         Id, 8. a)             236            1063\nMonomethylamin: siehe Methylamin,\nwasserfrei\nNaphthalin in geschmolzenem Zustand ..         lllb, 11. c)            44           2304\nNatrium ............................. .        le, 1. a)            X423            1428\nNatriumchlorat, Lösungen von ......... .       Illc, 4. a)             50           2428\nNatriumchlorit, Lösungen von ......... .       Illc, 4. c)             50           19d8","2000                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und      Kennzeichnung Kennzeichnung\nBezeichnung des Stoffes          Ziffer der Stoff-   der Gefahr     des Stoffes\naufzählung      (obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                            (b)              (c)            (d)\nNatriumhydroxid in Lösungen: siehe Na-\ntronlaugen\nNatronlaugen (Natriumhydroxid in Lö-\nsungen) ........................... .        V, 32.                 88           1824\nNitrobenzol .......................... .        Illa, 4.               36           1662\nOleum ............................... .         V, 1. a)             886            1831\nParaldehyd .......................... .         Illa, 1. a)            33           1264\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen\nmit höchstens 50 0/o reiner Säure ..... .    V, 4.                  85           1802\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen\nmit mehr als 50 0/o aber höchstens\n72,5 °/o reiner Säure ................. .    Illc, 3.             588            1873\nPhenol .............................. .         IVa, 13. c)            68           1671\nPhosgen ............................. .         Id, 8. a)            266            1076\nPhosphor, weiß oder gelb ............. .        II, 1.               436            1381\nPhosphoroxychlorid .................. .         V, 11. a)              88           1810\nPhosphortrichlorid .................... .       V, 11. a)              88           1809\nPhosphorylchlorid .................... .        V, 11. a)              88           1810\nPinanhydroperoxid mit einem Peroxid-\ngehalt von höchstens 95 0/o .......... .     VII, 15.             539            2162\nPropan .............................. .         ld, 6.                 23           1978\nPropanal: siehe Propionalhedyd\nPropanol: siehe Propylalkohol\nPropionaldehyd (Propanal) ............ .        llla,  1. a)           33           1275\nPyridin .............................. .        llla,  5.              36           1282\niso-Propylacetat ...................... .       Illa,  1. a)           33           1220\nn-Propylacetat ....................... .        Illa,  1. a)           33           1276\nPropylalkohol (Propanol) ............. .        Illa,  5.              33           1274\niso-Propylamin ....................... .        llla,  5.            338            1221\niso-Propylbenzol: siehe Cumol\nPropylen ............................ .         ld, 6.                 23           1077\nPropylendiamin ...................... .         V, 35.                 83           2258\nPropylenoxid ........................ .         Illa, 1. a)          336            1280\nSalpetersäure mit mehr als 70 0/o reiner\nSäure ............................. .         V, 2. a)             856            2032\nSalpetersäure mit mehr als 55 0/o, aber\nhöchstens 70 °/o reiner Säure ......... .     V, 2. b)             886            2031\nSalzsäure ............................ .        V,5.                   88           1789\nSauerstoff, flüssig (tiefgekühlt) ....... .     ld, 11.              225            1073\nSchwefel in geschmolzenem Zustand ... .         Illb, 2. b)            44           2448\nSchwefeläther ........................ .        Illa, 1. a)            33           1155\nSchwefeldioxid ....................... .        ld, 5.                 26           1079\nSchwefelkohlenstoff .................. .        Illa, 1. a)          336            1131\nSchwefelsäure mit mehr als 85 0/o reiner\nV, 1. a)\nSäure ............................. .\nSchwefelsäure mit mehr als 75 °/o, aber\nhöchstens 85 °/o reiner Säure ........ .      V, 1. b)\nl         88           1830\nSchwefelsäure mit höchstens 75 °/o reiner\nSäure ............................. .\nSchwefelsäure, rauchend .............. .\nV, 1. c)\nV, 1. a)\nl       886            1831\nSchwefelsäureanhydrid ............... .         V,9.                 885            1829\nSchweflige Säure ..................... .        ld, 5.                 26           1079\nSiliciumtetrachlorid .................. .       V, 11. a)              88           1818\nSpiritus, gewöhnlicher ................. .      Illa, 5.               33           1170\nStickoxydul .......................... .        ld, 9.                 25           1070\nStickstoff, flüssig (tiefgekühlt) ........ .    ld, 11.                22           1977\nStickstofftetroxid ..................... .      Id, 5.               265            1067\nStyrol (Vinylbenzol) .................. .       Illa, 3.               30           2055\nSulfurylchlorid ....................... .       V, 11. a)              88           1834","Nr. 90---Tag der Ausgabe: Bonn, den 31. Juli 1976                                  2001\n-----------------------------------:---------,-----------,,-----------,\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und\nKennzeichnung Kennzeichnung\nßcl'.cichnung des Sloffes           Ziffer der Stoff-\nder Gefahr     des Stoffes\naufzählung\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                              (b)              (c)            (d)\nTcrpenlinöl .. _. _..................... .       IIIa, 3.               30           1299\nTe~uhydrofurun ..................... .           IIIa, 5.               33           2056\nThionylchlorid ....................... .         V, 11. a)              88           1836\nTilantetrachlorid ..................... .        V, 11. a)              88           1838\nToluol . _............................. .        IIIa, 1. a)            33           1294\nTriüthylamin ......................... .         IIIa, 5.             336            1296\nTriäthylenletramin ................... .         V, 35.                 80           2259\nTrimethylamin, wasserfrei ............ .         Id, 8. a)           236             1083\nTrimethylamin, Lösungen von ........ .           IIIa, 5.            336             1297\nTripropylumin ........................ .         V, 35.                 83           2260\nVinylacel.al .......................... .        IIIa, 1. a)            33           1301\nVinylbenzol: siehe Styrol\nVinylchlorid ......................... .         Id, 8. a)           239             1086\nVinylrnethylälher .................... .         Id, 8. a)           239            1087\nWasserstoffperoxid, stabilisiert und in\nl\nwässerigen Lösungen mit mehr als\n60 °/o Wasserstoffperoxid, stabilisiert ..     IIIc, 1.            559            2015\nWasserstoffperoxid in wässerigen Lösun-\ngen mit mehr als 40 0/o bis höchstens\n60 0/o Wasserstoffperoxid ........... .        V, 41. a)             85           2014\nWasserstoffperoxid in wässerigen Lösun-\ngen mit mehr als 6 0/o bis höchstens\n40 0/o Wasserstoffperoxid ........... .        V, 41. b)\nXylenole                                          IVa, 22. b)           60           2261\nXylole                                           IIIa, 3.              30           1307\n250 001 Die Kennzeichnungsnummern müssen auf der Tafel wie folgt dargestellt werden:\nNummer zur\nKennzeichnung\nder Gefahr\n(2 oder 3 Ziffern)\n~\n(')\n3\nNummer zur\nKennzeichnung\ndes Stoffes\n(4 Ziffern)\n-----------------40cm--------------\nUntergrund orangefarben\n250 002-                               Rand, Querstrich und Ziffern schwarz mit 15 mm Strichdicke\n279 999\"\n124. In Randnummer 280 001 wird in der Liste II bei der Klasse VII Ziffer 46 a) die Stoffbezeichnung in der\nSpalte 3 geändert in „Acetylcyclohexansulfonylperoxid mit 78 bis 82 0/o Acetylcyclohexansulfonyl-\nperoxid und 12 bis 16 0/o Wasser\"."]}