{"id":"bgbl1-1976-9-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":9,"date":"1976-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/9#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-9-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_9.pdf#page=5","order":4,"title":"Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des Investitionszulagengesetzes (Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)","law_date":"1976-01-23T00:00:00Z","page":177,"pdf_page":5,"num_pages":1,"content":["Nr. 9 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Januar 1976                          -177\nVerordnung\nüber die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrsgebiete\nim Sinne des Investitionszulagengesetzes\n(Fördergebiets- und Fremdenverkehrsgebietsverordnung)\nVom 23. Januar 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des       oder andere Maßnahmen gewonnen worden sind\nInvestitionszulagengesetzes in der Fassung der Be-      oder gewonnen werden und nach dem 1. Januar\nkanntmachung vom 24. Februar 1975 (Bundesgesetz-         1975 in eine der in Absatz 1 oder 2 bezeichneten\nblatt I S. 528) verordnet die Bundesregierung mit       Gebietskörperschaften eingegliedert worden sind\nZustimmung des Bundesrates:                             oder eingegliedert werden.\n§ 1                                                     § 2\n(1) Förderungsbedürftige Gebiete im Sinne des           Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des lnvestitionszulagengesetzes sind   leitungsgesetzes vqm 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Gebiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemein-     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 7 des Investitions-\nden und Gemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Ja-       zulagengesetzes auch im Land Berlin.\nnuar 1975 in Abschnitt II der Bekanntmachung der\nRegelungen, Fördergebiete, Schwerpunktorte mit                                    § 3\nihren Förderungshöchstsätzen. und Fremdenver-\nkehrsgebiete des vierten Rahmenplans der Gemein-           (1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ja-\nschaftsaufgabe „ Verbesserung der regionalen Wirt-      nuar 1975 in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt treten\nschaftsstruktur\" vom 14. Mai 1975 (Bundesanzeiger       vorbehaltlich des Absatzes 2 die Fördergebietsver-\nordnung vom 13. November 1972 (Bundesgesetzbl. I\nNr. 101 vom 6. Juni 1975) als Fördergebiete bezeich-\nnet sind, soweit sie nicht förderungsbedürftige Ge-     S. 2085) und die Fremdenverkehrsgebietsverordnung\nvom 14. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1986)\nbiete im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des In-\nvestitionszulagengesetzes sind.                         außer Kraft.\n(2) Auf Gebiete, die auf Grund dieser Verordnung\n(2) Fremdenverkehrsgebiete im Sinne des § 3\nnicht mehr zu den förderungsbedürftigen Gebieten\nAbs. 2 des lnvestitionszulagengesetzes sind die Ge-     oder zu den Fremdenverkehrsgebieten gehören, sind\nbiete der Kreise, kreisfreien Städte, Gemeinden und     die Fördergebietsverordnung und die Fremdenver-\nGemeindeteile, die mit Wirkung vom 1. Januar 1975       kehrsgebietsverordnung bei Investitionsvorhaben\nin Abschnitt IV der in Absatz 1 genannten Bekannt-       weiter anzuwenden, für die bis zum 31. Dezember\nmachung als Fremdenverkehrsgebiete bezeichnet            1976 eine Bescheinigung im Sinne des § 2 des In-\nsind, soweit sie förderungsbedürftige Gebiete im        vestitionszulagengesetzes beantragt worden ist; für\nSinne des § 3 Abs. 1 des Investitionszulagengesetzes    Wirtschaftsgüter, Gebäudeteile, Ausbauten und Er-\nsind.                                                    weiterungen, die im Zusammenhang mit einem sol-\n(3) Zu den förderungsbedürftigen Gebieten im         chen Investitionsvorhaben angeschafft oder herge-\nSinne des Absatzes 1 oder zu den Fremdenverkehrs-        stellt werden, wird eine Investitionszulage nur ge-\ngebieten im Sinne des Absatzes 2 gehören auch Ge-        währt, wenn die Lieferung oder Fertigstellung vor\nländeflächen, die durch Aufspülung, Eindeichung          dem 1. Januar 1980 erfolgt.\nBonn, den 23. Januar 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}