{"id":"bgbl1-1976-9-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":9,"date":"1976-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/9#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-9-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_9.pdf#page=4","order":3,"title":"Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes","law_date":"1976-01-22T00:00:00Z","page":176,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["176                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere\ndes Sanitätsdienstes\nVom 22. Januar 1976\nAuf Grund des § 30 Abs. 5 und des § 72 Abs. 1          dienstfähig ist, darf sie nicht zu ihre Leistungsfähig-\nNr. 5 des Soldateng(~setzes in der Fassung der Be-        keit übersteigende Dienstleistungen herangezogen\nkanntmachung vom 19. August 1975 (Bundesgesetz-           werden.\nblatt I S. 2273) verordnet die Bundesregierung:              (3) Solange sie stillt, darf sie nicht zu den in § 2\ngenannten Dienstleistungen herangezogen werden.\n§ 1\n(1) Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des                                    §4\nSanitätsdienstes darf während ihrer Schwanger-               Durch die Verbote der§§ 1 bis 3 wird die Zahlung\nschaft nicht zu Dienstleistungen herangezogen wer-        der Dienstbezüge nicht berührt. Das gleiche gilt für\nden, soweit nach ärztlichem Zeugnis Leben oder            die Dienstbefreiung während der Stillzeit (§ 6).\nGesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der\nDienstleistung gefährdet ist.                                                         §5\n(2) In den letzten sechs Wochen vor der Entbin-           Sobald einer Frau in der Laufbahn der Offiziere\ndung darf sie nicht zu Dienstleistungen herangezo-        des Sanitätsdienstes ihre Schwangerschaft bekannt\ngen werden.                                               ist, hat sie dies dem nächsten Disziplinarvorgesetz-\n§2                             ten oder dem Truppenarzt mitzuteilen; sie soll dabei\nden mutmaßlichen Tag der Entbindung angeben.\n(1) Während ihrer Schwangerschaft darf eine\nFrau in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-                                      §6\ndienstes nicht zu Dienstleistungen herangezogen\nwerden, bei denen sie schweren körperlichen Be-              Auf Verlangen ist einer Frau in der Laufbahn der\nlastungen, schädlichen Einwirkungen von gesund-           Offiziere des Sanitätsdienstes für die zum Stillen\nheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub,       erforderliche Zeit Dienstbefreiung zu gewähren.\nGasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe,\nvon Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt ist.                                         §7\n(2) Dies gilt besonders                                   Während ihrer Schwangerschaft und solange sie\nstillt, nimmt eine Frau in der Laufbahn der Offiziere\n1. für Dienstleistungen, bei denen erfahrungsgemäß\ndes Sanitätsdienstes, soweit sich aus den §§ 1 bis 3\ndie Gefahr einer Infektionskrankheit besteht,\nnichts anderes ergibt, am regelmäßigen Dienst teil.\n2. für den Aufenthalt im Kontrollbereich von ioni-        Dber Art und Dauer der täglichen Dienstleistung\nsierender Strahlung radioaktiver Stoffe oder von      entscheidet der nächste Disziplinarvorgesetzte auf\nRöntgeneinrichtungen, ausgenommen zur eigenen         Grund eines ärztlichen Zeugnisses. In der Nacht\nröntgenologischen Untersuchung,                       zwischen 20 und 6 Uhr soll sie nicht zu Dienst-\n3. für die Teilnahme an militärischen Ubungen un-         leistungen herangezogen werden.\nter f eldmäßigen Bedingungen sowie\n4. für Dienstleistungen nach § 2 Abs. 2 der Verord-                                   §8\nnung über den Mutterschutz für Beamtinnen in             Eine Frau in der Laufbahn der Offiziere des Sani-\nder Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar         tätsdienstes erhält entsprechend § 9 der Verordnung\n1968 (Bundesgesetzbl. I S. 106).                      über den Mutterschutz für Beamtinnen einen\nPauschbetrag.\n§3                                                         §9\n(1) In den ersten acht Wochen nach der Entbin-            Ein Abdruck dieser Verordnung ist jeder Frau\ndung ist eine Frau in der Laufbahn der Offiziere          bei der Einstellung in die Laufbahn der Offiziere\ndes Sanitätsdienstes nicht zu Dienstleistungen her-       des Sanitätsdienstes auszuhändigen.\nanzuziehen; diese Frist verlängert sich bei Früh-\noder Mehrlingsgeburten auf zwölf Wochen.                                             § 10\n(2) Soweit sie in den ersten Monaten nach der             Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Ok-\nEntbindung nach ärztlichem Zeugnis nicht voll             tober 1975 in Kraft.\nBonn, den 22. Januar 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}