{"id":"bgbl1-1976-9-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":9,"date":"1976-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/9#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-9-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_9.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebauförderungsgesetzes (OrdnungsmaßnahmenV)","law_date":"1976-01-20T00:00:00Z","page":174,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["174                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die K.osten der Ordnungsmaßnahmen nach§ 41 Abs. 2\ndes Städtebauförderungsgesetzes\n(Ordnungsmaßnahmen V)\nVom 20. Januar 1976\nAuf Grund des § 91 Nr. 3 des Städtebauförde-         Rahmen von Ordnungsmaßnahmen auf Grund ge-\nrungsgesetzes vom 27. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I      setzlicher Vorschriften von der Gemeinde übernom-\nS. 1125), zuletzt geändert durch Artikel 51 des Zu-     men werden müssen. Dem Erwerb von Grund-\nständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975       stücken steht die Verwendung von Grundstücken\n(Bundesgesetzbl. I S. 705). verordnet die Bundesre-     aus dem Vermögen der Gemeinde gleich. Die\ngierung mit Zustimmung des Bundesrates:                 Grundstückswerte sind in entsprechender Anwen-\ndung des § 23 Abs. 2 des Städtebauförderungsge-\n§ 1                           setzes zu ermitteln.\nKosten der Ordnungsmaßnahmen                                           § 3\nund ihre Ermittlung                            Kosten des Umzugs von Bewohnern\n(l) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen (§ 41                             und Betrieben\nAbs. 2 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 Nr. 1 des             Zu den Kosten des Umzugs von Bewohnern und\nStädtebauförderungsgesetzes) gehören nach Maß-          Betrieben gehören die umzugsbedingten Kosten, die\ngabe der §§ 2 bis 6 a11e Kosten, die der Gemeinde       der Gemeinde durch eine vertragliche oder gesetz-\nbei Durchführung der Bodenordnung, des Umzugs           liche Verpflichtung zur Entschädigung, insbesondere\nvon Bewohnern und Betrieben, der Beseitigung bau-       bei der Verwirklichung des Sozialplans (§ 8 Abs. 2\nhcher Anlagen, der Erschließung und der sonstigen       des Städtebauförderungsgesetzes) oder im Rahmen\nMaßnahmen, die notwendig sind, damit die Bau-           des Härteausgleichs (§ 85 des Städtebauförderungs-\nmaßnahmen durchgeführt werden können (sonstige          gesetzes), entstehen. Hierzu zählen neben den not-\nOrdnungsmaßnahmen). entstehen und erforderlich          wendigen Kosten des .Umzugs von Bewohnern und\nsind, um den sanierungsbedürftigen Zustand zu be-       der Verlagerung von Betrieben auch die bei der Ge-\nseitigen und das Sanierungsgebiet neu zu gestalten.     meinde verbleibenden Kosten der Unterbringung in\n(2) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge-          Zwischenunterkünften sowie Entschädigungen für\nhören nicht die persönlichen und sachlichen Kosten      andere umzugsbedingte Vermögensnachteile, wenn\nder Gemeindeverwaltung (§ 41 Abs. 3 Nr. 1 des           und soweit diese Vermögensnachteile nicht bei der\nStädtebauförderungsgesetzes).                           Bemessung der Entschädigung für einen Rechtsver-\nlust berücksichtigt sind.\n(3) Die Kosten sind nach den tatsächlich entstan-\ndenen Aufwendungen zu ermitteln. Wäre die Er-                                     § 4\nmittlung der latsächlich entstandenen Aufwendun-\ngen mit einem unverhältnismäßig hohen Verwal-                  Kosten der Beseitigung baulicher Anlagen\ntungsaufwand verbunden, kann eine sachgerechte             Zu den Kosten der Beseitigung baulicher Anlagen\npauschalierte Kostenermittlung erfolgen.                gehören die Abbruch- und Abräumkosten einschließ-\nlich Nebenkosten, die Kosten für Maßnahmen, die\n§ 2                           für die Verkehrssicherung und Zwischennutzung des\nGrundstücks erforderlich sind, und die durch die Be-\nKosten der Bodenordnung\nseitigung ausgelösten und von der Gemeinde zu\n( 1) Zu den Kosten der Bodenordnung gehören die      tragenden Entschädigungen und Wertverluste für\nKosten der nach den Vorschriften des Städtebauför-      bauliche Anlagen.\nderungsgesetzes und des Bundesbaugesetzes zur\n§ 5\nrechtlichen oder tatsächlichen Neuordnung der\nGrundstücke entsprechend den Sanierungszielen                          Kosten der Erschließung\ndurchgeführten Maßnahmen. Den Kosten der ge-               (1) Zu den Kosten der Erschließung (§ 123 des\nsetzlichen Maßnahmen stehen die Kosten derjeni-         Bundesbaugesetzes) gehören die von der Gemeinde\ngen Maßnahmen gleich, die von der Gemeinde mit          zu tragenden Kosten für die Herstellung neuer oder\ngleichartiger Zielsetzung an Stelle gesetzlicher        die Änderung vorhandener Erschließungsanlagen,\nMaßnahmen auf Grund vertraglicher Regelungen            soweit die Erschließungsmaßnahmen erforderlich\nergriffen werden.                                       sind, um das Sanierungsziel zu erreichen (sanie-\n(2) Zu den Kosten der Bodenordnung rechnen           rungsbedingte Erschließung). Zu den Erschließungs-\nauch die Kosten des Erwerbs solcher Grundstücke,        anlagen gehören insbesondere die örtlichen öffent-\ndie unabhängig von Absatz 1 für die Durchführung        lichen Straßen, Wege, Plätze und Grünanlagen,\nvon Ordnungsmaßnahmen erforderlich sind oder im         öffentliche Spielplätze, öffentliche Parkflächen, An-","Nr . 9   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28, Janu.ar 1976                                175\nlagen für Zwecke der Beleuchtung, zur Versorgung              3. Ausgaben für den Härteausgleich, soweit sie nicht\nmit Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme, zur Ab-                 bereits nach den §§ 2 bis 4 zu berücksichtigen\nleitung, Behandlung nn<l Beseitigung von Abwäs-                   sind;\nsern, zur Beseitigung tester Ablallstoffe sowie An-\n4., sonstige von der Gemeinde im Rahmen der Durch-\nlagen und Vorkehrungen ge~Jen Naturgewalten und                   führung der Ordnungsmaßnahmen zu tragende\nschädliche Umwelteinwirkun~Jen.\nKosten der Venvirklichung des Sozialplans, so-\n(2) Zu den Kosten der Erschließung gehören auch               weit sie nicht bereits nach § 3 zu berücksichtigen\nKosten für nicht innerhalb des Sanierungsgebiets                  sind;\nliegende Erschließungsunlagen, sofern die Voraus-          1  ;-\n;), Kosten, die von der Gemeinde einem Eigentümer\nsetzungen des Absatzes l Salz I erfüllt sind.\nauf Grund eines Vertrages nach § 13 Abs. 1\n(3) Soweit eine Erschließungsanlage nicht nm der              Sätze 2 und 3 des Städtebauförderungsgesetzes\nErschließung des Sanierungsgebiets dient,. gehört\n1\nzu erstatten sind;:\nnur der durch die Sanierun~J bedingte AnteH zu den\n6. Vergütungen für Samerungsträger und andere\nKosten der Ordnungsmaßnahmen. Der KostenanteH\nBeauftragte,, soweit sie nicht bereits nach den §§ 2\nkann unter Zugrundelegung allgemein anerkannter                   bis 5 zu berücksichtigen sind;\nErfahrungssätze errnittcH werden. Die Kostenteilung\nsoll unterbleiben, wenn die Ermittlung des nkht               7-. sonstige Kosten, dfo bei der Durchführung von\nsanierungsbcdingl.cn Anlcil<, einen höheren Ver-                  Ordnungsmaßnahmen entstehen können, wie\nwaltungsaufwand verursadwn ,,,vü.rde., als diteser An-            zmn Beispiel Gebäudewertminderungen infolge\nteil ausmacht.                                                    des Abbruchs benachbarter Gebäude; Bewirt-\nschaftungsverluste,:\n(4} Grundstückskosten sind nur insoweit zu be-\nrücksichtigen. als sie nicht bereits nach § 2 erfolH          8. der von der Gemeinde ge\\'vährte Erlaß der Grund-\nsind.                                                             steuer (§ 78 des Städtebauförderungsgesetzes)\noder der Gewerbesteuer (§ 79 des Städtebauför-\n(5) Zu den Kosten der Ordnungsmaßnahmen ge-\nderungsgesetzes) ,:\nhören nicht die Erschließungskosten, die nach § 128\nAbs. 3 des Bundesbau9csetzes nicht zum beitrags-              '9. sonstige Kosten für weitere Maßnahmen, die er-\nfähigen Erschließungsaufwand gehören (§ 41 Abs. 3                 forderlich sind,, damit die Baumaßnahmen durch-\nl\\}r. 2 des Städtebauförderungsgesetzes).                         geführt vverden können,\n§ 6                                                           § 1\nKosten der sonstigen Ordnungsma.ßnahmen                                       IBerHn-Kiausel\nZu den Kosten der sonstigen Ordnungsmaßnah-                    D~ese Verordnung gilt nach § U des Dritten Uber-\nmen gehören                                                    leitungsgesetzes vom 4, Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblaH I S, 1) in Verbindung mit § 96 des Städtebau-\n] . die von der Gemeinde nach § 24 des Sfädtebau-              förderungsgesetzes auch im Land Berlin,\nförderungs~wselzes zu erstaUenden. Aufwendun-\ngen;\n§ 8\n2. Entschädigungen„ sowc~it durch sie kein b[eiben-\nfokramreten\nder Gegenwert erlangt \\vorden Ist oder erlangt\nwird und sie nicht bereits nach den §§ 2 bis 4 zu            Diese Verordnung triH am Tage nach der Verkün-\nberücksichtigen sind,;                                 1  dung in Kran.\nBonn, den 20., Januar !97fi\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Raumordnung\" Bauwesen und Städtebau\nKarl Ra vens"]}