{"id":"bgbl1-1976-9-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":9,"date":"1976-01-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/9#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-9-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_9.pdf#page=1","order":1,"title":"Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern","law_date":"1976-01-21T00:00:00Z","page":173,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["173\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 28. Januar 1976                                                                                                                 Nr. 9\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n21. 1. 76   Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Bund und\nLändern ........................................................................... .                                                                                 173\n603-B\n20. 1. 76   Verordnung über die Kosten der Ordnungsmaßnahmen nach § 41 Abs. 2 des Städtebau-\nförderungsgesetzes (OrdnungsmaßnahmenV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                           174\n22. 1. 76   Verordnung über den Mutterschutz für Frauen in der Laufbahn der Offiziere des Sanitäts-\ndiens1.es . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     176\n23. l. 76   Verordnung über die förderungsbedürftigen Gebiete und über die Fremdenverkehrs-\ngebiete im Sinne des Jnvestitionszulagengesetzes (Fördergebiets- und Fremdenverkehrs-\ngebiel.sverordnung) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   177\n707-G-2, 707-6-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 5 und Nr. 6 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   178\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  179\nRechtsvorsch r ift.en der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                             179\nViertes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes über den Finanzausgleich\nzwischen Bund und Ländern\nVom 21. Januar 1976\nDer Bundestag hat. mit Zustimmung des Bundes-                                                       die nach dem 31. Dezember 1974 vereinnahmt\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                oder erstattet werden.\"\n3. Dem§ 19 wird folgender Satz 2 angefügt:\nArtikel 1                                                                ,,Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-\nDas Gesetz über den Finanzausgleich zwischen                                                        setzes erlassen werden, gelten im Land Berlin\nBund und Ländern vom 28. August 1969 (Bundes-                                                         nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes.\"\ngesetzbl. I S. 1432), zuletzt geändert durch das\nDritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den                                                                                             Artikel 2\nFinanzausgleich zwischen Bund und Ländern vom                                                        Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n8. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1045), wird wie                                               und des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nfolgt geändert:                                                                                 vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nLand Berlin.\n1. § 1 wird wie folgt gefaßt:\nArtikel 3\n,,§\nDieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar\nAnteile von Bund und Ländern an der                                                 197 5 in Kraft.\nUmsatzsteuer\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nVom Aufkommen der Umsatzsteuer stehen für\ndas Jahr 1975 dem Bund 68,25 vom Hundert und                                                      Bonn, den 21. Januar 1976\nden Ländern 31,75 vom Hundert und für das Jahr\nDer Bundespräsident\n1976 dem Bund 69 vom Hundert und den Ländern\nScheel\n31 vom Hundert zu.\"\nDer Bundeskanzler\n2. § 17 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:                                                                                                        Schmidt\n,, {1) Die Aufteilung der Umsatzsteuer nach den                                                       Der Bundesminister der Finanzen\nVorschriften dieses Gesetzes gilt für alle Beträge,                                                                                    Hans Apel"]}