{"id":"bgbl1-1976-89-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":89,"date":"1976-07-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/89#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-89-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_89.pdf#page=1","order":1,"title":"Neufassung der Höfeordnung","law_date":"1976-07-26T00:00:00Z","page":1933,"pdf_page":1,"num_pages":7,"content":["1933\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                       Ausgegeben zu Bonn am 30. Juli 1976                                                                                            Nr. 89\nTag                                                     Inhalt                                                                                          Seite\n26. 7. 76 Neufassung der Höfeordnung                                                                                                                       1933\n13. 7. 76 Zwciunddreißigsf.<! Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Bestimmung von\nStoffen und ZulH!rcitungen nach § 35 a des Arzneimittelgesetzes ....................... .                                                        1940\n2121-:iO-I-G\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgcsct.zblalt Teil II Nr. 40 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1943\nRed11svorsdiriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                           1944\nBekanntmachung\nder Neuiassung der Höieordnung\nVom 26. Juli 1976\nAuf Grund des Artikels 3 § 7 des Zweiten Geset-\nzes zur Änderung der Höfeordnung vom 29. März\n1976 (Bundesgesetzbl. I S. 881) wird nachstehend\nder Wortlaut der Höfeordnung vom 24. April 1947\n(Anlage B der Verordnung Nr. 84 - Erbhöfe -\nAmtsblatt der Britischen MiUtärregierung Nr. 18\nS. 505) in der ab 1. Juli 1976 geltenden Fassung be-\nkanntgemacht.\nDie Neufassung berücksichtigt folgende Gesetze:\n1. Das am 1. November 1964 in Kraft getretene Erste\nGesetz zur Änderung der Höfeordnung vom\n24. August 1964 (Bundesgesetzbl. I S. 693) r\n2. den Artikel 3 des am 1. Juli 1970 in Kraft getre-\ntenen Gesetzes über die rechtliche Stellung der\nnichtehelichen Kinder vom 19. August 1969 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 1243),\n3. den § 57 Abs. 11 des am 1. Januar 1970 in Kraft\ngetretenen Beurkundungsgesetzes vom 28. Au-\ngust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1513),\n4. das eingangs erwähnte, am 1. Juli 1976 in Kraft\ngetretene Zweite Gesetz zur Änderung der Höfe-\nordnung.\nBonn, den 26. Juli 1976\nDer Bundesminister der Justiz\nIn Vertretung\nDr. E rk e 1","1934                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nHöfeordnung (HöfeO)\n§ 1                            tenhof mehr sein soll, und wenn der die Eigenschaft\nals Ehegattenhof ausweisende Vermerk im Grund-\nBegriff des Hof es                     buch gelöscht wird.\n(1) Hof im Sinne dieses Gesetzes ist eine im Ge-            (6) Erklärungen nach den vorstehenden Absätzen\nbiet der Linder Hamburg, Nieder,sachsen, Nord-              können, wenn der Eigentümer nicht testierfähig ist,\nrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein belegene             von dem gesetzlichen Vertreter abgegeben werden.\nland- oder forstwirtschaftliche Besitzung mit einer         Dieser bedarf hierzu der Genehmigung des Vor-\nzu ihrer Bewirtschaftung geeigneten Hofstelle, die          mundschaftsgerichts. Das Vormundschaftsgericht\nim Alleineigentum einer natürlichen Person oder im          soll den Eigentümer vor der Entscheidung über die\ngemeinschaftlichen Eigentum von EhegaHen (Ehe-              Genehmigung hören.\ngattenhof) steht oder zum Gesamtgut einer fortge-\nsetzten Gütergemeinschaft gehört, sofern sie einen              (7) Wird ein Hofvermerk auf Grund einer Erklä-\nWirtschaftswert von mindestens 20 000 Deutsche              rung des Eigentümers oder von Ehegatten eingetra-\nMark hat. Wirtschaftswert i:st der nach den steuer-         gen oder gelöscht, so tritt die dadurch bewirkte\nlichen Bewertungsvorschriften festgestellte Wirt-           Rechtsfolge rückwirkend mit dem Eingang der Er-\nschaftswert im Sinne des § 4(5 des Bewertungsgeset-         klärung beim Landwirtschaftsgericht ein.\nzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n26. September 1974 (Bunclesges<::~tzbl. l S. 2369), ge-                                 § 2\ni:i.ndert durch Artikel 15 des Zuständigkeitslocke-\nrungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I                                 Bestandteile\nS. 685). Eine Besitzung, die einen Wirtschaftswert              Zum Hof gehören:\nvon weniger als 20 000 Deutsche Mark, mindestens            a) alle Grundstücke des Hofeigentümers, die regel-\njedoch von 10 000 Deutsche Mark hat, wird Hof,                   mäßig von der Hof stelle aus bewirtschaftet wer-\nwenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof se,in soll,             den; eine zeitweilige Verpachtung oder ähnliche\nund wenn der Tlofvermerk im Grundbuch eingetra-                  vorübergehende Benutzung durch andere schließt\ngen wird.                                                        die Zugehörigkeit zum Hof nicht aus, ebenso-\nwenig die vorläufige Besitzeinweisung eines an-\n(2) Gehört die Besitzung Ehegatten, ohne nach\nderen in einem Flurbereinigungsverfahren oder\nAbsatz 1 Ehegattenhof zu sein, so wird sie Ehegat-\neinem ähnlichen Verfahren;\ntenhof, wenn beide Ehegatten erklären, daß sie Ehe-\ngattenhof sein soll, und wenn diese Eigenschaft im          b) Mitghedschaftsrechte, Nutzungsrechte und ähn-\nGrundbuch eingetragen wird.                                      liche Rechte, die dem Hof dienen, gleichviel ob\nsrie mit dem Eigentum am Hof verbunden sind\n(3) Eine Be5,itzung verliert die Eigenschaft als Hof,        oder dem Eigentümer persönlich zustehen, ferner\nwenn keine der in Absatz l aufgezählten Eigentums-               dem Hof dienende Miteigentumsantei1e an einem\nformen mehr besteht oder eine der übrigen Voraus-                Grundstück, falls diese Anteile im Verhältnis zu\nsetzungen auf Dauer wegfällt. Der Verlust der Hof-               dem ,sonstigen, den Hof bildenden Grundbesitz\n•eigenschaft tritt jedoch erst mit der Löschung des              von untergeordneter Bedeutung sind.\nHofvermerks im Grundbuch ein, wenn lediglich der\nWirtschaftswert unter 10 000 Deutsche Mark sinkt                                        § 3\noder keine zur Bewirtschaftung geeignete Hof.stelle\nmehr besteht.                                                                     Hofeszubehör\nZum Hof gehört auch das Hofeszubehör. Es um-\n(4) Eine Besitzung verliert die Eigenschaft als Hof     faßt insbesondere das auf dem Hof für die Bewirt-\nauch, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie kein Hof         schaftung vorhandene Vieh, Wirtschafts- und Haus-\nmehr sein soll, und wenn der Hofvermerk im Grund-           gerät, den vorhandenen Dünger und die für die Be-\nbuch gelöscht wird. Die Besitzung wird, wenn sie            wirtschaftung bis zur nächsten Ernte dienenden Vor-\ndie Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt, wieder          räte an landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Be-\nHof, wenn der Eigentümer erklärt, daß sie Hof sein          tr ie bsmi ttel.\nsoll, und wenn der liof vcrnwrk im Grundbuch ein-\ngetragen wird.                                                                          § 4\n(5) Ein Ehega ttcnhof verl ierl diese Eigenschaft mit                     Erbfolge in einen Hof\nder Rechtskraft der Scheidung, der Aufhebung oder               Der Hof fällt als Teil der Erbschaft kraft Gesetzes\nNichtigerklärung der Ehe. Bei bestehender Ehe ver-          nur einem der Erben (dem Hoferben) zu. An seine\nliert er die Eigenschaft als Ehegatt(~nhof, wenn beide      Stelle tritt im Verhältnis der Miterben untereinan-\nEhegatten erklären, daß die Besitzung kein Ehegat-          der der Hof es wert.","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976                          1935\n§ 5                          durch den Tod eines von ihnen aufgelöst worden,\nGesetzliche Hoferbenordnung                so scheiden sie als Hoferben aus.\nWenn der Erblasser keine andere Bestimmung               (5) In der vierten Hoferbenordnung gilt Absatz 1\ntrifft, sind als Hoferlwn krafl Gesetzes in folgender    entsprechend. Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3\nOrdnung berufen:                                         gehen die Geschwister vor, die mit dem Erblasser\n1. die Kinder des Erblt1ssers 1rnd deren Abkömm-\nden Elternteil gemeinsam haben, von dem oder aus\nlinge,                                              dessen Familie der Hof stammt.\n2. der Ehegull.e des Erblassers,                           (6) Wer nicht wirtschaftsfähig ist, scheidet als\n3. die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen    Hoferbe aus, auch wenn er hierzu nach Absatz 1\noder aus ihren Familien stammt oder mit ihren       Satz 1 Nr. 1 oder 2 berufen ist. Dies gilt jedoch nicht,\nMitteln erworben worden ist,                        wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der\n4. die Geschwister des Erblassers und deren Ab-          Wirtschaft,sunfähigkeit ist oder wenn es sich um die\nkömmlinge.                                          Vererbung an den überlebenden Ehegatten handelt.\nScheidet der zunächst berufene Hof erbe aus, so fällt\nKinder des Erblassers und deren Abkömmlinge sind\nder Hof demjenigen an, der berufen wäre, wenn der\nnur dann als Hoferben berufen, wenn sie nach den\nAusscheidende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt\nVorschriften des allgemeinen Rechts gesetzliche Er-\nhätte.\nben sind.\n(7) Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körper-\n§ 6                         lichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen\nEinzelheiten zur Hof e-rbenordnung          Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage\nist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbständig\n(1) In der ersten Hoferbenordnung ist als Hoferbe\nordnungsmäßig zu bewirtschaften.\nberufen:\nl. in erster Linie der Miterbe, dem vom Erblasser\ndie Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des                                § 7\nErbfalles auf Dauer übertragen ist, es sei denn,\nBestimmung des Hoferben\ndaß sich der Erblasser dabei ihm gegenüber die\ndurch den Eigentümer\nBestimmung cles 1-:Ioferben ausdrücklich vorbehal-\nten hat;                                               (1) Der Eigentümer kann den Hoferben durch Ver-\n2. in zweiter Linie der Miterbe, hinsichtlich dessen     fügung von Todes wegen frei bestimmen oder ihm\nder Erbla.sser durch die Ausbildung oder durch      den Hof im Wege der vorweggenommenen Erbfolge\nArt und Umfang der Beschäftigung auf dem Hof        (Ubergabevertrag) übergeben. Zum Hoferben kann\nhat erkennen lassen, daß er den Hof übernehmen      nicht bestimmt werden, wer wegen Wirtschafts-\nsoll;                                               unfähigkeit na,ch § 6 Abs. 6 Satz 1 und 2 als Hoferbe\n3. in dritter Linie der älteste der Miterben oder,       ausscheidet; die Wirtschaftsunfähigkeit eines Ab-\nwenn in der Gegend Jüngstenrecht Brauch ist, der    kömmlings steht jedoch seiner Bestimmung zum\njüngste von ihnen.                                  Hoferben nicht entgegen, wenn sämtliche Abkömm-\nlinge wegen Wirtschaftsunfähigkeit aussc)1eiden\nLiegen die Voraussetzungen der Nummer 2 bei meh-\nund ein wirtschaftsfähiger Ehegatte nicht vorhan-\nreren Miterben vor, ohne daß erkennbar ist, wer\nden ist.\nvon ihnen den Hof übernehmen sollte, so ist unter\ndiesen Miterben der älteste oder, wenn Jüngsten-            (2) Hat der Eigentümer die Bewirtschaftung des\nrecht Brauch ist, der jüngste als Hoferbe berufen.       Hofes unter den Voraussetzungen des § 6 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 einem hoferbenberechtigten Abkömm-\n(2) In der zweiten Hoferbenordnung scheidet der\nling übertragen, so ist, solange dieser den Hof be-\nEhegatte als lfoferbe aus,\nwirtschaftet, eine vom Eigentümer nach Ubertragung\n1. wenn Verwandte der dritten und vierten Hof-           der Bewirtschaftung vorgenommene Bestimmung\nerbenordnung leben und ihr Ausschluß von der        eines anderen zum Hoferben insoweit unwirksam,\nHoferbfolge, insbesondere wegen der von ihnen       als durch sie der Hoferbenberechtigte von der Hof-\nfür den Hof erbrachten Leistungen, grob unbillig    erbfolge ausgeschlossen würde. Das gleiche gilt,\nwäre; oder                                          wenn der Eigentümer durch Art und Umfang der Be-\n2. wenn sein Erbrecht nach § 1933 des Bürgerlichen       schäftigung (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) eines hoferben-\nGesetzbuchs ausgeschlossen ist.                     berechtigten Abkömmlings auf dem Hof hat erken-\nnen lassen, daß er den Hof übernehmen soll. Das\n(3) In der dritten Hoferbenordnung ist nur der-\nRecht des Eigentümers, über sein der Hoferbfolge\njeni,ge Elternteil hoferbenberechtigt, von dem oder\nunterliegendes Vermögen durch Rechtsgeschäft un-\naus dessen Familie der Hof stammt oder mit dessen\nter Lebenden zu verfügen, wird durch Satz 1 und 2\nMitteln der Hof erworben worden i1st.\nnicht beschränkt.\n(4) Stammt der Hof von beiden Eltern oder aus\nbeiden Familien oder ist er mit den Mitteln beider                                 § 8\nEltern erworben und ist wenigstens einer der Eltern\nwirtschaftsfähig, so fällt der Hof den Eltern gemein-                Der Hoferbe beim Ehegattenhof\nschaftlich als Ehegattenhof an. Lebt einer von ihnen        (1) Bei einem Ehegattenhof fällt der Anteil des\nnicht mehr, so fällt er dem anderen an. Ist die Ehe      Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hof-\nder Eltern vor dem Erbfall auf andere Weise als          erben zu.","1936                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die Ehegatten können einen Dritten als Hof-     die Erbschaft in das übrige Vermögen auszuschla-\nerben nur gemeinsam bestimmen und eine von ihnen       gen. Auf diese Ausschlag-ung finden die Vorschrif-\ngetroffene Bestimmung nur gemeinsam wiederauf-         ten des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Aus-\nheben. Haben die Ehegatten eine solche Bestimmung      schlagung der Erbschaft entsprechende Anwendung.\nnicht getroffen oder wiederaufgehoben, so kann der\nüberlebende Ehegatte den Hoferben allein bestim-\n§ 12\nmen.\nAbfindung der Miterben nach dem Erbfall\n(3) Gehört der Hof zum Gesamtgut einer Güter-\ngemeinschaft, so kann der überlebende Ehegatte die        (1) Den Miterben, die nicht Hoferben geworden\nGütergemeinschaft bezüglich des Hofes nach den         sind, steht vorbehaltlich anderweitiger Regelung\nVorschriften des allgemeinen Rechts mit den Ab-        durch Ubergabevertrag oder Verfügung von Todes\nkömmlingen fortsetzen. Wird die fortgesetzte Güter-    wegen an Stelle eines Anteils am Hof ein Anspruch\ngemeinschaft anders als durch den Tod des über-        gegen den Hoferben auf Zahlung einer Abfindung\nlebenden Ehegatten beendet, so wachsen ihm die         in Geld zu.\nAnteile der Abkömmlinge an. Im übrigen steht die          (2) Der Anspruch bemißt sich nach dem Hof es wert\nBeendigung der fortgesetzten Gütergemeinschaft         im Zeitpunkt des Erbfalls. Als Hofeswert gilt das\ndem Erbfall gleich. Die Fortsetzung der Güter-         Eineinhalbf ache des zuletzt festgesetzten Einheits-\ngemeinschaft läßt eine nach Absatz 2 getroffene        wertes im Sinne des § 48 des Bewertungsgesetzes\nBestimmung sowie das Recht, eine solche Bestim-        in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Sep-\nmung zu treffen, unberührt.                            tember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 2369), geändert\ndurch Artikel 15 des Zuständigkeitslockerungs-\n§ 9                           gesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I\nVererbung mehrerer Höfe                  S. 685). Kommen besondere Umstände des Einzel-\nfalls, die für den Wert des Hofes von erheblicher\n(1) Hinterläßt der Erblasser mehrere Höfe, so\nBedeutung sind, in dem Hofeswert nicht oder un-\nkönnen die als Hoferben berufenen Abkömmlinge\ngenügend zum Ausdruck, so können auf Verlangen\nin der Reihenfolge ihrer Berufung je einen Hof wäh-\nZuschläge oder Abschläge nach billigem Ermessen\nlen; dabei kann jedoch nicht ein Hof gewählt wer-\ngemacht werden.\nden, für den ein anderer Abkömmling, der noch\nnicht gewählt hat, nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder      (3) Von dem Hof es wert werden die N achlaßver-\nNr. 2 vorrangig als Hoferbe berufen ist. Sind mehr     bindlichkeiten abgezogen, die im Verhältnis der\nHöfe vorhanden als berechtigte Abkömmlinge, so         Erben zueinander den Hof treffen und die der Hof-\nwird die Wahl nach denselben Grundsätzen wieder-       erbe allein zu tragen hat. Der danach verbleibende\nholt. Hinterläßt der Eigentümer keine Abkömmlinge,     Betrag, jedoch mindestens ein Drittel des Hofes-\nso können die als Hoferben in derselben Ordnung        wertes (Absatz 2 Satz 2), gebührt den Erben des\nBerufenen in der gleichen Weise wählen. Diese Vor-     Erblassers einschließlich des Hoferben, falls er zu\nschriften gelten auch dann, wenn ein Hoferbe nach      ihnen gehört, zu dem Teil, der ihrem Anteil am\n§ 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 oder Nr. 2 hinsichtlich meh-   Nachlaß nach dem allgemeinen Recht entspricht.\nrerer Höfe als berufen anzusehen wäre.\n(4) Auf die Abfindung nach Absatz 1 muß sich\n(2) Die Wahl ist gegenüber dem Gericht in öffent-   der Miterbe dasjenige anrechnen lassen, was er\nlich beglaubigter Form oder zu seiner Niederschrift    oder sein vor dem Erbfall weggefallener Eltern-\nzu erklären; die Niederschrift wird nach den Vor-      oder Großelt~rnteil vom Erblasser als Abfindung\nschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet. Das      aus dem Hof erhalten hat.\nGericht kann dem Wahlberechtigten auf Antrag\n(5) Das Gericht kann die Zahlung der einem Mit-\neines nachstehenden Wahlberechtigten eine ange-\nerben zustehenden Abfindung, auch wenn diese\nmessene Frist zur Erkli:irung über die Wahl bestim-\ndurch Verfügung von Todes wegen oder vertraglich\nmen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist tritt der\nfestgesetzt ist, auf Antrag stunden, soweit der Hof-\nWahlberechtigte hinter die übrigen Wahlberechtig-\nerbe bei sofortiger Zahlung den Hof nicht ordnungs-\nten zurück.\nmäßig bewirtschaften könnte und dem einzelnep\n(3) Jeder Hoferbenberechtigte erwirbt das Eigen-    Miterben bei gerechter Abwägung der Lage der Be-\ntum an dem ihm zufallenden Hof rückwirkend vom         teiligten eine Stundung zugemutet werden kann.\nTode des Erblassers an.                                Das Gericht entscheidet nach billigem Ermessen, ob\nund in welcher Höhe eine gestundete Forderung\n§ 10                          zu verzinsen und ob, in welche-r Art urid in welchem\nVererbung nach allgemeinem Recht             Umfang für sie Sicherheit zu leisten ist. Es kann die\nDer Hof vererbt sich nach den Vorschriften des      rechtskräftige Entscheidung über die Stundung, Ver-\nallgemeinen Rechts, wenn nach den Vorschriften         zinsung und Sicherheitsleistung auf Antrag auf-\ndieses Gesetzes kein Hoferbe vorhanden oder wirk-      heben oder ändern, wenn sich die Verhältnisse nach\nsam bestimmt ist.                                      dem Erlaß der Entscheidung wesentlich geändert\nhaben.\n§ 11\n(6) Ist der Miterbe minderjährig, so gilt die Ab-\nAusschlagung\nfindung bis zum Eintritt der Volljährigkeit als ge-\nDer Hoferbe kann den Anfall des Hofes durch         stundet. Der Hoferbe hat dem Miterben jedoch die\nErklärung gegenüber dem Gericht ausschlagen, ohne      Kosten des angemessenen Lebensbedarfs und einer","Nr. 89 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976                       1937\nangemessE~nen Berufsausbildun~r zu zahlen und ihm        wert (§ 12 Abs. 2) des ganz oder teilweise veräußer-\nzur Erlangung einer selbständigen Lebensstellung        ten Hofes entspricht. Dies gilt auch, wenn der Er-\noder bei Eingehung einer Ehe eine angemessene           satzbetrieb oder ein Ersatzgrundstück im Gebiet der\nAusstattung zu gewähren. Leistungen nach Satz 2         Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Bremen,\nsind bis zur Höhe der Abfindung einschließlich Zin-     Hessen, Rheinland-Pfalz oder des Saarlandes be-\nsen und in Anrechnung darauf zu erbringen.              legen ist.\n(7) Auf einen nach Absatz 6 Satz 1 als gestundet      (3) Macht der Verpflichtete glaubhaft, daß er sich\ngeltenden Anspruch sind die Vorschriften des Ab-        um einen Ersatzerwerb bemüht, so kann das Gericht\nsatzes 5 Satz 2 und 3 sinngemäß anzuwenden; Ab-         den Anspruch bis zum Ablauf der in Absatz 2 Satz 1\nsatz 6 Satz 2 ist zu berücksichtigen.                   bestimmten Frist stunden; § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3\ngilt entsprechend. Hat der Verpflichtete einen nota-\n(8) Ist ein Dritter dem Miterben zum Unterhalt\nriellen Vertrag über den Erwerb eines Ersatzbetrie-\nverpflichtet, so beschränkt sich die Verpflichtung\nbes oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2 über den\ndes Hoferben nach Absatz 6 Satz 2 auf die Zahlung\nErwerb von Ersatzgrundstücken abgeschlossen, so\nder Kosten, die durch den dem Miterben gewährten\nist die Frist nach Absatz 2 Satz 1 auch gewahrt,\nUnterhalt nicht gedeckt sincl.\nwenn der Antrag auf Eintragung des Eigentums-\n(9) Hat der Hoferbe durch eine Zuwendung, die      übergangs oder einer den Anspruch auf Ubereig-\ner nach § 2050 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur         nung sichernden Vormerkung bis zum Ablauf der\nAusgleichung zu bringen hat, mehr als die Hälfte        Frist beim Grundbuchamt eingegangen ist.\ndes nach Abzug der Nachlaßverbindlichkeiten ver-\n(4) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend, wenn der\nbleibenden Wertes (Absatz 3 Satz l) erhalten, so ist\nHoferbe innerhalb von zwanzig Jahren nach dem\ner entgegen der Vorschrift des § 2056 des Bürger-\nErbfall\nlichen Gesetzbuchs zur Herausgabe des Mehrbetra-\nges verpflichtet.                                       a) wesentliche Teile des Hofeszubehörs veräußert\noder verwertet, es sei denn, daß dies im Rahmen\n(10) Die Vorschriften der Absätze 2 bis 5 gelten        einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung liegt,\nsinngemäß für die Ansprüche von Pflichtteilsberech-          oder\ntigten, Erbersatzberechtigten, Vermächtnisnehmern\nb) den Hof oder Teile davon auf andere Weise als\nsowie des überlebenden Ehegatten, der den Aus-\nland- oder forstwirtschaftlich nutzt\ngleich des Zugewinns (§ 1371 Abs. 2 und 3 des Bür-\ngerlichen Gesetzbuchs) verlangt.                        und dadurch erhebliche Gewinne erzielt.\n(5) Von dem Erlös sind die durch die Veräußerung\noder Verwertung entstehenden öffentlichen Ab-\n§ 13\ngaben, die vom Hoferben zu tragen sind, abzusetzen.\nErgänzung der Abfindung wegen Wegfalls         Erlösminderungen, die auf einer vom Hoferben auf-\ndes höierechtlichen Zwecks                genommenen dinglichen Belastung des Hofes be-\nruhen, sind dem erzielten Erlös hinzuzurechnen, es\n(1) Veräußert der Floferbe innerhalb von zwanzig\nsei denn, daß die Aufnahme der Belastung im Rah-\nJahren nach dem Erbfall den Hof, so können die\nmen einer ordnungsmäßigen Bewirtschaftung lag.\nnach § 12 Berechtigten unter Anrechnung einer be-\nEin Erlös, den zu erzielen der Hoferbe wider Treu\n:i:;eits empfangenen Abfindung die Herausgabe des\nund Glauben unterlassen hat, wird hinzugerechnet.\nerzielten Erlöses zu dem Teil verlangen, der ihrem\nVon dem Erlös ist der Teil abzusetzen, der bei\nnach dem allgemeinen Recht bemessenen Anteil am\nwirtschaftlicher Betrachtungsweise auf eigenen Lei-\nNachlaß oder an dessen Wert entspricht. Dies gilt\nstungen des Hoferben beruht oder dessen Heraus-\nauch, wenn zum Hof gehörende Grundstücke ein-\ngabe aus anderen Gründen nicht der Billigkeit ent-\nzeln oder nacheinander veräußert werden und die\nsprechen würde. Von dem Erlös ist abzusetzen ein\ndadurch erzielten Erlöse insgesamt ein Zehntel des\nViertel des Erlöses, wenn die Veräußerung oder\nHofeswertes (§ 12 Abs. 2) übersteigen, es sei denn,\nVerwertung später als zehn Jahre, die Hälfte des\ndaß die Veräußerung zur Erhaltung des Hofes er-\nErlöses, wenn sie später als fünfzehn Jahre nach\nforderlich war. Eine Ubergabe des Hofes im Wege\ndem Erbfall erfolgt\nder vorweggenommenen Erbfolge gilt nicht als Ver-\näußerung im Sinne des Satzes 1. Wird der Hof in             (6) Veräußert oder verwertet der Hoferbe inner-\neine Gesellschaft eingebracht, so gilt der Verkehrs-    halb von zwanzig Jahren nach dem Erbfall einen\nwert des Hofes 1m Zeitpunkt der Einbringung als          Ersatzbetrieb, Ersatzgrundstücke oder Hofeszubehör,\nVeräußerungserlös.                                       so sind die Vorschriften der Absätze 1 bis 5 sinn-\ngemäß anzuwenden. Dies gilt auch, wenn der Ersatz-\n(2) Hat der nach Absatz l Verpflichtete innerhalb\nbetrieb oder ein Ersatzgrundstück die Voraussetzun-\nvon zwei Jahren vor oder nach der Entstehung der\ngen des Absatzes 2 Satz 2 erfüllt.\nVerpflichtung einen land- oder forstwirtschaftlichen\nErsatzbetrieb oder im Falle des Absatzes 1 Satz 2           (7) Veräußert oder verwertet ein Dritter, auf den\nErsatzgrundstücke erworben, so kann er die hierfür       der Hof im Wege der Erbfolge übergegangen oder\ngemachten Aufwendungen bis zur Höhe der für              dem er im Wege der vorweggenommenen Erbfolge\neinen gleichwertigen Ersatzerwerb angemessenen           übereignet worden ist, innerhalb von zwanzig Jah•\nAufwendungen von dem V cräußerungserlös abset-           ren nach dem Erbfall (Absatz 1 Satz 1) den Hof,\nzen; als gleichwerli~J ist dabei eine Besitzung anzu-    Teile des Hofes oder Hofeszubehör, so sind die Vor-\nsehen, die als Ersatzbetrieb oder als um die Ersatz-     schriften der Absätze 1 bis 6 sinngemäß anzuwen-\ngrundstücke vervollständigter Restbesitz dem Hofes-      den.","1938                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(8) Der Veräußerung stehen die Zwangsversteige-                               § 15\nrung und die Enteignung gleich.\nNachlaßverbindlichkeiten\n(9) Die Ansprüche sind vererblich und übertrag-\n(1) Der Hoferbe haftet, auch wenn er an dem\nbar. Sie verjJhrcn mit Ablauf des dritten Jahres\nübrigen Nachlaß nicht als Miterbe beteiligt ist, für\nnach dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte von\ndie Nachlaßverbindlichkeiten als Gesamtschuldner.\ndem Eintritt. der Voraussetzungen des Anspruchs\nKenntnis erlangt, spfücstens in dreißig Jahren vom         (2) Die Nachlaßverbindlichkeiten einschließlich\nErbfall an. Sie entstehen auch, wenn die Besitzung      der auf dem Hof ruhenden Hypotheken, Grund- und\nim Grundbuch nicht als Hof eingetragen ist oder         Rentenschulden, aber ohne die auf dem Hof ruhen-\nwenn der für sie eingetragene Hofvermerk gelöscht       den sonstigen Lasten (Altenteil, Nießbrauch usw.)\nworden ist, sofern sie Hof ist oder war.                sind, soweit das außer dem Hof vorhandene Ver-\nmögen dazu ausreicht, aus diesem zu berichtigen.\n(10) Der Verpflichtete hat den Berechtigten über\neine Veräußerung oder Verwertung unverzüglich              (3) Soweit die Nachlaßverbindlichkeiten nicht\nMitteilung zu machen sowie über alle für die Be-        nach Absatz 2 berichtigt werden können, ist der\nrechnung des Anspruchs erheblichen Umstände auf         Hoferbe den Miterben gegenüber verpflichtet, sie\nVerlangen Auskunft zu erteilen.                         allein zu tragen und die Miterben von ihnen zu be-\nfreien.\n§ 14                             (4) Verbleibt nach Berichtigung der Nachlaßver-\nbindlichkeiten ein Uberschuß, so ist dieser auf die\nStellung des überlebenden Ehegatten           Miterben nach den Vorschriften des allgemeinen\n(1) Dem überlebenden Ehegatten des Erblassers        Rechts zu verteilen. Der Hof erbe kann eine Beteili-\nsteht, wenn der Hoferbe ein Abkömmling des              gung an dem Uberschuß nur dann und nur insoweit\nErblassers ist, bis wr Vollendung des fünfundzwan-      verlangen, als der auf ihn entfallende Anteil größer\nzigsten Lebensjahres des Hoferben die Verwaltung        ist als der Hofeswert (§ 12 Abs. 2).\nund Nutznießung am Hof zu. Dieses Recht kann               (5) Gehören zum Nachlaß mehrere Höfe, so wer-\na) der Eigentümer durch Ehevertrag oder Ver-            den die Pflicht zur Abfindung der Miterben ein-\nfügung von Todes wegen,                             schließlich der Leistungen nach § 12 Abs. 6 Satz 2\nb) das Gericht auf Antrag eines Beteiligten aus         ebenso wie die Nachlaßverbindlichkeiten von allen\nwichtigem Grunde                                    Hoferben gemeinschaftlich, und zwar im Verhältnis\nzueinander entsprechend den Hofeswerten getragen.\nverlängern, beschränken oder <1ufheben.\n(2) Steht dem überlebenden Ehegatten die Ver-                                 § 16\nwaltung und Nutznießung nicht zu oder endet sie,\nso kann er, wenn er Miterbe oder pflichtteilsberech-                  Verfügung von Todes wegen\ntigt ist und auf ihm nach § 12 zustehende Ansprüche        (1) Der Eigentümer kann die Erbfolge kraft Höfe-\nsowie auf alle Ansprüche aus der Verwendung eige-       rechts (§ 4) durch Verfügung von Todes wegen nicht\nnen Vermögens für den Hof verzichtet, vom Hof-          ausschließen. Er kann sie jedoch beschränken; so-\nerben auf Lebenszeit den in solchen Verhältnissen       weit nach den Vorschriften des Grundstückver-\nüblichen Altenteil verlangen. Der Altenteils-           kehrsgesetzes vom 28. Juli 1961 (Bundesgesetzbl. I\nanspruch erlischt, wenn der überlebende Ehegatte        S. 1091), geändert durch Artikel 199 des Gesetzes\neine neue Ehe eingeht. Er kann in diesem Fall vom       vom 2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), für ein\nHoferben die Zahlung eines Kapitals verlangen, das      Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichen Inhalts eine\ndem Wert des Altenteils entspricht, jedoch nicht        Genehmigung erforderlich wäre, ist die Zustimmung\nmehr als den Betrag, der ihm ohne Verzicht bei der      des Gerichts zu der Verfügung von Todes wegen\nErbauseinandersdzung zugekommen sein würde.             erforder lieh.\n(3) Der überlebende Ehegatte kann, wenn ihm der         (2) Für die Berechnung des Pflichtteils des Hof-\nEigentümer durch Verfügung von Todes wegen eine         erben ist der nach dem allgemeinen Recht, für die\ndahingehende Befugnis erteilt hat, unter den Ab-        Berechnung des Pflichtteils der übrigen Erben der\nkömmlingen des Eigentümers den Hoferben bestim-         nach diesem Gesetz zu ermittelnde gesetzliche Erb-\nmen. Seine Befugnis erlischl, wenn er sich wieder       teil maßgebend. Dabei ist der Hof in jedem Falle\nverheiratet oder wenn der gesetzliche Hoferbe das       nach dem in § 12 Abs. 2 bestimmten Wert anzu-\nfünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet. Die Be-         setzen.\nstimmung erfolgt durch mündliche Erklärung zur\n§ 17\nNiederschrift des Gerichts oder durch Einreichung\neiner öffentlich beglaubigten schriftlichen Erklä-                         Ubergabevertrag\nrung; die Niederschrift wird nach den Vorschriften\n(1) Bei der Ubergabe des Hofes an den Hoferben\ndes Beurkundungsgesetzes errichtet. Mit Abgabe der\nErklärung tritt der neu bestimmte Hoferbe hinsicht-     im Wege der vorweggenommenen Hoferbfolge fin-\nlich des Hofes in die Rechtsstellung des bisherigen     den die Vorschriften des § 16 entsprechende An-\ngesetzlichen Hoferben ein. Auf Antrag eines Betei-      wendung.\nligten regelt das Gericht, und zwar auch mit Wir-          (2) Ubergibt der Eigentümer den Hof an einen\nkung gegenüber Dritten, die mit dem Ubergang des        hoferbenberechtigten Abkö1p.mling, so gilt zu-\nHofes zusammenhängenden Fragen.                         gunsten der anderen Abkömmlinge der Erbfall hin-","Nr. 89 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juli 1976                       1939\nsichtlich des Hofes mil dem Zeitpunkt der Uber-          richtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom\ntragung als eingetreten.                                21. Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 667), zuletzt ge-\n(3) Soweit nach den Vorschriften des Grundstück-     ändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli\nverkehrsgesdzes eine Gf~nehmigung erforderlich ist,      1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1863), genannten Gerichte\nwird sie durch clas Gericht erteilt.                    ausschließlich zuständig.\n(2) Diese Gerichte sind auch zuständig für die\n§ 18                           Entscheidung der Frage, wer kraft Gesetzes oder\nkraft Verfügung von Todes wegen Hof erbe eines\nZuständigkeit der Gerichte\nHofes geworden ist, und für die Ausstellung eines\n(1) Für die Enlscheiclung über alle Anträge und      Erbscheins. In dem Erbschein ist der Hoferbe als\nStreitigkeiten, die sich bei Anwendung der Höfe-        solcher aufzuführen. Auf Antrag eines Beteiligten\nordnung ergeben, sowie aus Abmachungen der Be-          ist in dem Erbschein lediglich die Hoferbfolge zu\nteiligten hierüber sind die im Gesetz über das ge-      bescheinigen."]}