{"id":"bgbl1-1976-88-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":88,"date":"1976-07-29T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/88#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-88-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_88.pdf#page=1","order":1,"title":"Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und Zweite Verordnung zur Änderung der Druckgasverordnung","law_date":"1976-07-21T00:00:00Z","page":1889,"pdf_page":1,"num_pages":42,"content":["1889\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                          Z 1997 A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 29. Juli 1976                                                                    Nr. 88\nTag                                              Inhalt                                                                            Seite\n21. 7. 76  Dreiundachtzigste Verordnung zur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) und\nZweite Verordnung zur Änderung der Druckgasverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             1889\n934-1, 7102-34\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1931\nDreiundachtzigste Verordnung\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO).\nund zweite Verordnung zur Änderung der Druckgasverordnung\nVom 21. Juli 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 5 Abs. 2 des           Anforderungen des neuen Anhangs VIII der An-\nGesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter            lage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung genügen.\nvom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121) und             (3) Artikel 1 Abs. 1 und 2 findet im Land Berlin\ndes § 24 Abs. 1 Nr. 2 und 4 der Gewerbeordnung              keine Anwendung.\nwird von der Bundesregierung und auf Grund des\n§ 13 Abs. 2 des Energiewirtschaftsgesetzes vom\nArtikel 2\n13. Dezember 1935 (Reichsgesetzbl. I S. 1451), zuletzt\ngeändert durch das Zuständigkeitslockerungsgesetz                                      Zweite Verordnung\nvom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 685), in                       zur Änderung der Druckgasverordnung\nVerbindung mit Artikel 129 Abs. 1 Satz 1 des Grund-           Die Verordnung über ortsbewegliche Behälter und\ngesetzes vom Bundesminister für Wirtschaft mit Zu-          über Füllanlagen für Druckgase vom 20. Juni 1968\nstimmung des Bundesrates verordnet:                         (Bundesgesetzbl. I S. 730), zuletzt geändert durch\n§ 68 Abs. 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes\nvom 15. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird\nArtikel 1                        wie folgt geändert:\nDreiundachtzigste Verordnung                  1. § 9 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:\nzur Änderung der Eisenbahn-Verkehrsordnung\n(EVO)                              ,,Die Zulassungen nach den Sätzen 1 und 2 müs-\nsen nach § 14 dieser Verordnung oder, soweit\n(1) Die Anlage C zur Eisenbahn-Verkehrsordnung               nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für\nvom 8. September 1938 (Reichsgesetzbl. II S. 663) in            den nicht grenzüberschreitenden Verkehr Bauart-\nder Fassung der Vierundsiebzigsten Verordnung zur               zulassungen erforderlich sind, nach diesen erteilt\nEisenbahn-Verkehrsordnung vom 6. März 1967 (Bun-                sein.\"\ndesgesetzbl. II S. 941), zuletzt geändert durch die\nEinundachtzigste Verordnung zur Änderung der                2. § 15 wird folgender Absatz 3 angefügt:\nEisenbahn-Verkehrsordnung vom 8. Juni 1973 (Bun-\n,, (3) Soweit in den verkehrsrechtlichen Vor-\ndesgesetzbl. I S. 584), wird nach Maßgabe der dieser\nschriften für den nicht grenzüberschreitenden\nVerordnung beigefügten Anlage geändert.\nVerkehr Prüffristen für Druckgasbehälter ge-\n(2) Die Behälterwagen müssen spätestens drei Mo-             nannt sind, gelten diese anstelle der nach den\nnate nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung den               Absätzen 1 und 2 festzulegenden Prüffristen.\"","1890                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3. § 28 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:            blatt I S. 1) in Verbindung mit § 73 des Bundes-\nImmissionsschutzgesetzes vom 15. März 1974 (Bun-\n,,§ 15 Abs. 3 gill entsprechend.\"\ndesgesetzbl. I S. 721) auch im Land Berlin.\nArtikel 3                                                 Artikel 4\nBerlin-Klausel                                            Inkrafttreten\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-          Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in\n}cjtungsgesctzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-        Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1976\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs","Nr. 88       Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                     1891\nAnlage\n(Änderungsverordnung zur Anlage C\nzur Eisenbahn-Verkehrsordnung)\nI. Teil\nAllgemeine Vorschriften\n1. Rn 2 (1) wird am Schluß wie folgt ergänzt:\n,, Anhang X : Vors.chriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern.\"\n2. Zu Rn 4 Abs. 2 wird folgende Fußnote aufgenommen:\n„Die Druckangabe „kg/cm 2 \" ist auf Grund des Gesetzes über Einheiten im Meßwesen vom 2. Juli 1969\nim gesamten Text der Anlage C durch die gesetzliche Einheit „bar\" zu ersetzen.\"\n3. Rn 7 wird durch folgende Neufassung ersetzt:\n,, (1) Behälter (Container) im Sinne der Anlage C sind bahneigene und private Transportgeräte,\ndie nach besonderen Vorschriften der Eisenbahn gebaut und - soweit es sich um Privatbehälter,\nausgenommen Tankcontainer gemäß Anhang X, handelt - zugelassen sind, um die Beförderung\nvon Gütern im Haus-Haus-Verkehr entweder ausschließlich durch die Eisenbahn oder in Ver-\nbindung mit anderen Beförderungsmitteln zu erleichtern.\n(2) Alle Bestimmungen der Anlage C über Beförderungen in Wagen gelten sinngemäß auch für\nBeförderungen in Großbehältern (Großcontainern), ausgenommen in Tankcontainern.\n(3) Für die Beförderung von flüssigen, gas- und staubförmigen sowie körnigen Stoffen in Tank-\ncontainern mit mehr als 0,45 m 3 Inhalt gelten die Bestimmungen des Anhangs X.\n(4) Für die Kleinbehälter (Kleincontai:ner), die zur Beförderung von Stoffen in loser Schüttung dienen\n- ausgenommen die in Abs. (3) genannten Tankcontainer-, gelten die Gefäßvorschriften für Versand-\nstücke, sofern in den einzelnen Klassen nichts anderes gesagt ist.\"\n4. Eine neue Randnummer 13 mit folgendem Wortlaut wird aufgenommen:\n„13 Wenn ein in Rn 1800 des Anhangs VIII aufgeführtes gefährliches Gut in einem Behälterwagen\nbefördert wird, muß der Behälterwagen mit Tafeln ausgerüstet sein, die den Bestimmungen dieses\nAnhangs entsprechen.\"\n5. Die bisherigen Randnummern 13 bis 16 werden 14 bis 17, die bisherigen Leerrandnummern 17-18\nwerden 18-19.\nII.Teil\nBesondere Vorschriften für die einzelnen Klassen\nKlasse I c. Ztindwaren, Feuerwerkskörper und ähnliche Güter\n6. In Rn 100 (2) f) wird nach dem ersten Satz eingefügt:\n„Wenn es sich um einen Zünd- oder Brennsatz handelt, der für eine militärische Verwendung bestimmt\nist, muß der Antrag auf Zulassung an das Institut für chemisch-technische Untersuchungen (CTI)\ngerichtet werden.\"\nKlasse I d. Verdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\n7. Rn 131 Ziffer 18 erhält folgende Fassung:\n„18 Ungereinigte leere Gefäße, einschließlich der Behälterwagengefäße und Tankcontainer, die Gase\nder Ziffern 1 und 2, Barfluorid und Fluor der Ziffer 3, Gase der Ziffern 4 bis 10 und 12/bis 15 sowie\n15 A und 15 B enthalten haben.\"\n(Die Bemerkungen 1 und 2 bleiben in Kraft.)\n8. In Rn 132 (3) erhalten die Bemerkungen zu den Unterabsätzen 2. und 6. folgenden Wortlaut:\n.,Bern.: Wegen Behälterwagen siehe Rn 159 (3); wegen Tankcontainer -siehe Anhang X Abs. 2.7.1.\"\n9. Unter der Uberschrift „2. Verpackung der einzelnen Stoffe\" vor Rn 133 erhält die Bemerkung folgende\nFassung:\n„Bern.: Die Gase der Ziffern 12 und 13 dürfen nur in Behälterwagen (siehe Rn 161) oder Tankcontainern (siehe\nAnhang X) befördert werden.\"","1892                                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n10. Unter der Ubersclnilt „b. Vorschriften für die Metallgefäße\" vor Rn 141 erhält die Bemerkung folgende\nFassung:\n,,!Sie gcll.cn nicht für die in Rn 135 (3) erwähnten Flaschen aus Aluminiumlegierungen, die in Rn 136 erwähnten Metallröhren,\ndie in Rn 1:J'l (1) b) erwJ.hnten Gefäße und nicht für die in Rn 138 erwähnten Metallgefäße für Druckgaspackungen und Kar-\ntuschc11; wcqc\\n BcJ1J.ltcrwd(JCngefüße siehe auch Rn 159 bis 162, wegen Tankcontainer siehe Anhang X.]\"\n11. In der Uberschrift „3. Gefäßzeichen\" vor Rn 148 erhält der Text in der Klammer folgende Fassung:\n,. (wegen Behälterwagengefäße siehe Rn 162; wegen Tankcontainer siehe Anhang X)\"\n12. In Rn 150 (2) (Tabelle) wird hinter Fluorwasserstoff und den zugehörigen Angaben für Mindestprüf-\ndruck und Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum jeweils ein,,*)\" eingesetzt.\n13. Rn 155 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Gase der Ziffern 12 und 13 dürfen nur in Behälterwagen oder Tankcontainern befördert\nwerden. Der Absender und die Eisenbahn müssen sich bei Gasen der Ziffer 12 über die Beförderungs-\nbedingungen vor der Aufgabe der Sendung zur Beförderung verständigen.\"\n14. In Rn 156 (6) erhält der erste Satz folgende Fassung:\n,, (6) Für Behälterwagen und Tankcontainer mit Gasen der Ziffer 12 hat der Absender die nach-\nstehende Erklärung in den Frachtbrief einzutragen:\"\n15. In Rn 160 (2) (Tabelle) werden\na) hinter Fluorwasserstoff und den zugehörigen Angaben für Mindestprüfdruck und Höchstgewicht\nder Flüssigkeit je Liter Fassungsraum jeweils ein ,, **)\" eingesetzt;\nb) bei Vinylmethyläther in der Spalte Mindestprüfdruck für Gefäße ohne wärmeisolierende Schutz-\nvorrichtung ,, **)\" gestrichen.\n16. In Rn 161 (6) werden im ersten Satz und im Absatz b) jeweils „6 Jahre\" in „8 Jahre\" geändert.\n17. Rn 163 (3) wird gestrichen.\n18. Die Uberschrift vor Rn 164 erhält folgenden Wortlaut:\n„ 2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen,                                 an den Tank c o n t a in er n         und\nan den Klein b eh ä 1 t er n (Klein c o n t a in er n) (siehe Anhang IX).\"\n19. Rn 164 (1) erhäll folgende Fassung:\n,, (1) An beiden Seiten der Behälterwagen und der Wagen, auf denen Tankcontainer mit einem Fas-\nsungsraum von mehr als 1 m 3 befördert werden, mit Gasen der Ziffern 1 bis 3 sind Zettel nach Muster 10\nanzubringen.\"\n20. Rn 164 (1 a) erhi:i.lt folgende Fassung:\n\"(1 a) Behälterwagen und Wagen mit Tankcontainern mit Chlor, Stickstofftetroxid (Ziffer 5) oder\nChlorkohlenoxid (Phosgen), Äthylenoxid [Ziffer 8 a)] müssen an beiden Längsseiten in oder neben\ndem Zettelhalter einen Zettel mit rotem Ring (Breite 1 cm, Innendurchmesser 11 cm) auf weißem Grund\ntragen. Diese Vorschriften gelten auch für entleerte Behälterwagen und Wagen mit entleerten Tank-\ncontainern, die zur Beförderung dieser Gase gedient haben,\"\n21. Rn 164 (5) erhält folgende Fassung:\n,. (5) Behälterwagen und Tankcontainer mit Stoffen der Ziffer 1 a) außer Kohlenoxid, der Ziffer 1 b)\naußer Wassergas, der Ziffern 6 und 7 sowie Dimethyläther, Äthylchlorid, Vinylbromid, Vinylchlorid\nund Vinylmethyläther der Ziffer 8 a), 1.1-Difluoräthan und Monochlordifluoräthan der Ziffer 8 b),\nÄthan und Äthylen der Ziffer 9, 1.1-Difluoräthylen und Vinylfluorid der Ziffer 10 und mit Stoffen\nder Ziffer 12 müssen an beiden Seiten mit einem Zettel nach Muster 2 A versehen sein.\nBehälterwagen und Tankcontainer mit Sauerstoff und Barfluorid der Ziffer 3, Stickoxydul der Ziffer 9,\nmit flüssiger Luft und flüssigem Sauerstoff der Ziffer 11 müssen an beiden Seiten mit einem Zettel\nnach Muster 3 versehen sein.\nBehälterwagen und Tankcontainer mit Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, T-Gas und Bortrichlorid der\nZiffer 5 und Methylbromid der Ziffer 8 a) müssen an beiden Seiten mit einem Zettel nach Muster 4\nversehen sein.\nBehälterwagen und Tankcontainer mit Kohlenoxid der Ziffer 1 a), Wassergas der Ziffer 1 b), ver-\ndichtetem Olgas der Ziffer 2, verflüssigtem Olgas der Ziffer 4, Schwefelwasserstoff der Ziffer 5, '\nDimethylamin, Äthylamin (Monoäthylamin), Äthylenoxid, Methylamin (Monomethylamin), Methyl-\nchlorid (Monochlormcthan), Trimethylamin und Methylmercaptan der Ziffer 8 a) müssen an beiden\nSeiten mit je einem Zettel nach Muster 2 A und 4 versehen sein.","Nr. 88 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                            1893\nBehälLerwagen und Timkcontainer mit Slickstofftetroxid der Ziffer 5 und Chlorkohlenoxid der Zif-\nfer Ba) müssen <1n beiden Seilen mit je einem Zettel nach Muster 3 und 4 versehen sein.\nBehälterwagen und Tankcontainer mit Bromwasserstoff der Ziffer 5 und Chlorwasserstoff der Ziffer 10\nmüssen an beiden Seiten mit je einem Zettel nach Muster 4 und 5 versehen sein. u\n22. Rn 16B (1) erhiill folgende Fassung:\n,, {1) Soweit die Rn 131 bis 167 und der Anhang X keine Vorschriften enthalten, denen die Gefäße\nzur Beförderung von verdichteten, verflüssigten oder unter Druck gelösten Gasen genügen müssen, sind\nhierfür die Technischen Regeln der Druckgasverordnung maßgebend.\"\n23. In Rn 1GB (2) wird folgender Unterabsatz d) neu aufgenommen:\n,,d) UIH'rgirngslwstimmungen für Tankcontainer siehe Anhang X.\"\nKlasse I e. Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln\n24. Rn 1B1 Ziffer 5 erhält folgende Fassung:\n,,5. Un\\1ercini~Jl.e leere Gefciße, einschließlich der Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Kleinbe-\nhüllcr (Kleincon1ainer), die Stoffe der Klasse I e enthalten haben.\"\n25. Rn 1B3 (4) erhält folgende! Fassung:\n,, (4) Wegen Beförderung von Natrium, Kalium und Legierungen von Natrium und Kalium {Ziffer 1 a)J\nin Behälterwagen siehe Rn 193, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n26. In Rn 1B6 (l) wird die! Z<1hl „500\" in „450\" gE!ändert.\n27. Rn 1B6 (3) c~rliält folgc\\rHle Passung:\n,, (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 193 (4), wegen Beförderung in Tankcontainern\nsiehe Anhang X.\"\n28. Rn 194 (3) erhält folgende Fassung:\n,, (3) Stoffe, deren Versand in loser Schüttung gestattet ist, dürfen auch unverpackt in Kleinbehältern\n{Kleincontainern) aufgegclwn werden, sofern diese den Vorschriften der Rn 192 entsprechen.\"\n29. Der bisherige Text der Rn 199 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n„Die Gefäße der Rn 186 mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die vor dem Inkrafttreten des\nAnhangs X im Verkehr standen, sind während einer Ubergangszeit von 3 Jahren, gerechnet vom Zeit-\npunkt der Inkraftsetzung dieses Anhangs an, zum Verkehr zugelassen,\"\nKlasse II. Selbstentzündliche Stoffe\n30. Rn 201 Ziffer 14 erhält folgende Fassung:\n„14 Ungereinigte leere Eisenfässer, sowie Behälterwagengefäße und Tankcontainer, die Phosphor der\nZiffer 1 enthalten haben.\"\n31. Rn 203 (3) erhält folgende Fassung:\n,,(3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 218, in Tankcontainern siehe Anhang X,\"\n32. Der bisherige Text der Rn 209 wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:\n,, (1) Die Stoffe der Ziffern 7 bis 10 und 12 müssen in gut schließende Behälter verpackt sein. Hölzerne\nBehälter für Stoffe der Ziffern 7 und 8 müssen dicht ausgekleidet sein.\n(2) Wegen Beförderung von frisch gelöschter Holzkohle, pulverförmig oder körnig, der Ziffer 8 in\nTankcontainern siehe Anhang X.\"\n33. Die Dberschrift vor Rn 220 erhält folgenden Wortlaut:\n„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und\nan den Kleinbehültern (Kleincontainern) (siehe Anhang IX).\"\n34. In Rn 220 (l) wird der letzte Satz wie folgt gefaßt:\n,,An beiden Seiten von Behälterwagen und Tankcontainern mit Stoffen der Ziffer 1 sowie an Behälter-\nwagen mit St.offen der Ziffer 3 B müssen Zettel nach Muster 2 C angebracht werden.\"","1894                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n35. In Rn 223 (1) erhält der Text in der eckigen Klammer folgende Fassung:\n,, [wegen Behälterwagengefäße und Tankcontainer siehe Abs. (2)],\"\n36. In Rn 223 (2) wird der erste Satz eingangs wie folgt gefaßt:\n,, (2) Die Behälterwagengefäße und die Tankcontainer, die Phosphor der Ziffer 1 enthalten haben,\nmüssen bei der Aufgabe zur Beförderung ... \"\nKlasse III a. Entzündbare flüssige Stoffe\n37. Rn 301 Ziffer 6 erhält folgende Fassung:\n„6 Ungereinigte leere Gefäße, einschließlich Behälterwagengefäße und Tankcontainer, die entzündbare\nFlüssigkeiten der Klasse III a enthalten haben.\"\n38. Rn 302 (1) erhält folgende Fassung:\n,,(1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen gelangen,\ninsbesondere nichts verdampfen kann. Sondervorschriften für Behälterwagengefäße siehe Rn 311 (3), für\nTankcontainer siehe Anhang X.\"\n39. Rn 303 (10) wird wie folgt gefaßt:\n\"(10) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 311, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n40. Rn 305 (2) erhält folgende Fassung:\n,,(2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 311, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n41. In Rn 307 (2) wird nach dem Wort „müssen\" das Wort „außerdem\" eingefügt.\n42. Rn 312 (3) wird gestrichen.\n43. Die Dberschrift vor Rn 313 erhält folgenden Wortlaut:\n„2. Aufschriften und Gefahr z et t e 1 an den Wagen, an den Tank c o n t a in er n und\nan den K 1 ein b eh ä 1t er n ( K 1 ein c o n t a in er n) (siehe Anhang IX).\"\n44. Rn 313 wird wie folgt neu gefaßt:\n,,(1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 3 und 5 müssen an beiden Seiten der Wagen, der\nBehälterwagen und der Tankcontainer Zettel nach Muster 2 A angebracht werden. Außerdem müssen\nan beiden Seiten von Wagen und Behälterwagen mit Stoffen der Ziffern 1 bis 5 sowie an Wagen, auf\ndenen Tankcontainer befördert werden, Zettel nach Muster 10 angebracht werden. An Wagen, Behälter-\nwagen und Tankcontainern mit Acrolein und Chloropren [Ziffer 1 a)] müssen an beiden Seiten außer-\ndem Zettel nach Muster 4 angebracht werden.\n(2) An beiden Seiten von Wagen, Behälterwagen und Tankcontainern mit Methylalkohol (Ziffer 5)\nmüssen zusätzlich Zettel nach Muster 4 angebracht werden.\n(3) Die Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 307 (1) und (2) zu bezetteln.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"\n45. Rn 316 (3) erhält folgende Fassung:\n,, (3) Als Stückgut aufgegebene Gefäße der Ziffer 6 sowie Behälterwagen und Tankcontainer, die\nMethylalkohol (Ziffer 5) enthalten haben, müssen mit einem Zettel nach Muster 4 versehen sein {siehe\nAnhang IX).\"\nKlasse III b. Entzündbare feste Stoffe\n46. Rn 333 (2) und (3) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Die Stoffe der Ziffer 1 und Schwefel der Ziffer 2 a) dürfen auch in loser Schüttung oder unverpackt\ngemäß Rn 348 (1) und Rn 350 (3) versandt werden. Wegen der Beförderung von Schwefel der Ziffer 2 a)\nin Tankcontainern siehe Anhang X.\n(3) Schwefel der Ziffer 2 b) darf nur in Behälterwagen (siehe Rn 349) oder in Tankcontainern (siehe\nAnhang X) befördert werden.\"\n47. In Rn 339 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:\n,,(3) Wegen Beförderung von Phosphorpentasulfid und Phosphorsesquisulfid der Ziffer 8 in Tank-\ncontainern siehe Anhang X.\"","Nr. 88     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                       1895,\n48. Rn 342 (:l) und (4) erhält folgende Fassung:\n,, (3) NaphllJiJlin der Ziffer 11 a) und b) darf auch in loser Schüttung gemäß Rn 348 (2) und 350 (3)\nversandt werden. Wegen der Beförderung in Tankcontainern siehe Anhang X.\n(4) Naphthalin der Ziffer 11 c) darf nur in Behälterwagen (siehe Rn 349) oder in Tankcontainern (siehe\nAnhang X) befördert werden.         11\n49. Die Uberschrift vor Rn 351 erhält folgenden Wortlaut:             •\n„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und\nan den Klein b e hä 1t e rn (Kl eine on tainern) (siehe Anhang IX).\"\n50. Rn 351 (1) erhält folgende Fassung:\n,, (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 4 bis 8, 12 sowie 14 und 15 müssen auf beiden Seiten\nder Wagen, bei Beförderung von Phosphorsesquisulfid und Phosphorpentasulfid der Ziffer 8 in Tank-\n11\ncontainern müssen auf beiden Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 2 B angebracht werden.\nKlasse III c. Entzündend (oxydierend) wirkende Stoffe\n51. Rn 371 Ziffer 11 erhält folgenden Wortlaut:\n,, 11 Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Klein-\nbehälter (Kleincontainer), die Stoffe der Klasse III c enthalten haben.  11\n(Die Bemerkung bleibt.)\n52. Rn 373 (4) erhält folgende Fassung:\n,,(4) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 386, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n53. Rn 374 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 386, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n54, Rn 375 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 386, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n55. Rn 376 (9) erhält folgende Fassung:\n,, (9) Wegen Beförderung der festen Stoffe in loser Schüttung siehe Rn 385 und 387 (3); wegen Beför-\nderung der Lösungen in Behälter- oder Topfwagen siehe Rn 386; wegen Beförderung der Lösungen und\nvon feuchtem Natriumchlorat in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n56. In Rn 387 (3) wird der letzte Satz [,,Die Lösungen der Stoffe der Ziffer 4 dürfen auch in kleinen Flüs-\nsigkeitsbehältern (Flüssigkeitscontainern) befördert werden.\"] gestrichen.\n57, Die Ubcrschrift vor Rn 388 erhält folgenden Wortlaut:\n„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und\nan den Kleinbehältern (Kleincontainern) (siehe Anhang IX).\"\n58. Rn 388 (1) und (2) wird wie folgt gefaßt:\n,, (1) Bei Beförderung von Stoffen der Klasse III c müssen auf beiden Seiten der Wagen und Tank-\ncontainer Zettel nach Muster 3 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer) sind gemäß Rn 381 (1) zu bezetteln.\"\nKlasse IV a. Giftige Stoffe\n59. Rn 401 Ziffern 91 und 92 erhalten folgende Fassung:\n„91 Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Behälterwagengefäße und der Tankcontainer, und\nungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 1 bis 7, 11 bis 16, 21 bis 25, 31 bis 34, 41, 51 bis 54, 81\nund 82 enthalten haben.\"\n,,92 Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Behälterwagengefäße, Tankcontainer und Klein-\nbehälter (Kleincontainer), und ungereinigte leere Säcke, die Stoffe der Ziffern 61, 62, 66, 71 bis 75,\n83 und 84 enthalten haben,\"\n(Die Bemerkung bleibt.)\n60. Rn 404 (3) erhält folgende Fassung:\n,,(3) Wegen Beförderung von Acrylnitril und Acetonitril der Ziffer 2 a) und b) in Behälterwagen siehe\nRn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"","1896                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n61. In Rn 405 erhält Absatz 4 folgende Fassung:\n,, (4) Wegen Beförderung von wässerigen Lösungen von Äthylenimin der Ziffer 3 in Behälterwagen\nsiehe Rn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n62. Rn 406 (2) erhält folgende Fassung:\n.,(2) Wegen Beförderung von Allylchlorid der Ziffer 4 a) in Behälterwagen siehe Rn 438; wegen Be-\nförderung von Allylchlorid der Ziffer 4 a}, Chlorameisensäuremethylester der Ziffer 4 b) und Chlor-\nameisensäureäthylester der Ziffer 4 c) in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n63. Rn 408 (3) erhält folgende Fassung:\n,, (3) Wegen Beförderung von Acetoncyanhydrin der Ziffer 11 a) und Anilin der Ziffer 11 b) in Be-\nhälterwagen siehe Rn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n64. Rn 409 (6) erhält folgende Fassung:\nII  (6) Wegen Beförderung von Epichlorhydrin und Äthylenchlorhydrin der Ziffer 12 a) und b) sowie\n2,2-Dichlordiäthyläther der Ziffer 12 f) in Behälterwagen siehe Rn 438; wegen Beförderung von Epichlor-\nhydrin der Ziffer 12 a) und 2,2-Dichlordiäthyläther der Ziffer 12 f) in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n65. Rn 410 (3) erhält folgende Fassung:\n,, (3) Wegen Beförderung von Allylalkohol, Dimethylsulfat und Phenol der Ziffer 13 a), b) und c) in\nBehälterwagen siehe Rn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n66. Rn 411 (2) erhält folgende Fassung:\n11 (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tankcontainern siehe' Anhang X.\"\n67. Rn 412 (10) erhält folgende Fassung:\n,,(10) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 21 in Behälterwagen siehe Rn 438. Wegen\nBeförderung in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n68. Rn 413 (2) erhält folgende Fassung:\n11 (2) Wegen Beförderung von Kresolen und Xylenolen der Ziffer 22 a) und b) in Behälterwagen siehe\nRn 438, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n69. In Rn 414 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:\n,,(3) Wegen Beförderung in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n70. Rn 415 (3) erhält folgende Fassung:\n11 (3) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 31 b) in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tank-\ncontainern siehe Anhang X.\"\n71. Rn 423 (4) erhält folgende Fassung:\n11(4) Wegen   Beförderung von Stoffen der Ziffer 61 e) und f) in Behälterwagen siehe Rn 438 (1). Wegen\nBeförderung    von 1,2-Dibromäthan [Ziffer 61 a)] sowie Tetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylen-\nchlorid (die   ihm assimiliert werden), Chloressigsäuremethylester [Ziffer 61 e)], Chloressigsäureäthyl-\nester [Ziffer  61 f)], Benzylchlorid [Ziffer 61 k)] und Benzotrichlorid (das den Stoffen der Ziffer 62 assi-\nmiliert wird)  in Tankcontainern siehe Anhang X.     11\n72. Rn 427 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 81 in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tank-\ncontainern siehe Anhang X.\"\n73. Rn 428 (2) erhält folgende Fassung:\n,,(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 82 in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tank-\ncontainern siehe Anhang X.\"\n74. Rn 429 (2) erhält folgende Fassung:\n,,(2) Wegen Beförderung von flüssigen Stoffen der Ziffer 83 in Behälterwagen siehe Rn 438, in Tank-\ncontainern siehe Anhang X.\"\n75. In Rn 438 (1) werden im ersten Absatz „6 a)\" und der letzte Satz [,,Abnehmbare Gefäße*) müssen auf\nden Wagengestellen so befestigt sein, daß sie sich nicht verschieben können\"] und die Fußnote sowie\nder letzte Satz des zweiten Absatzes (,,Vor dem 1. November 1968 zugelassene .......... \") gestrichen.","Nr. 88 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                               1897\n76. Rn 43B (J) erhält folgende Fassung:\n(3) Die Gefäße für die Stoffe der Ziffer 14 sowie für wässerige Lösungen von Äthylenimin (Ziffer 3)\nmüssen ctus Feinkornstahl hergestellt und geschweißt sein; die Schweißverbindung muß volle Sicherheit\nbieten. Die Gefäße müssen außerdem folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Sie müssen aus Stahlblech solcher Dicke hergestellt sein, daß das Produkt aus Wanddicke (in mm)\nund Mindestzugfestigkeit (in kg/mm 2) des verwendeten Stahls mindestens 520 beträgt.\nb) Gefäße, deren Fassungsraum 10 000 Liter nicht übersteigt, dürfen jedoch aus Stahlblech von minde-\nstens 10 mm Wanddicke und Gefäße, deren Fassungsraum 12 500 Liter nicht übersteigt, aus Stahlblech\nvon mindestens 12,5 mm Wanddicke hergestellt sein.\nc) Die Gefäße müssen so gebaut sein, daß sie eine Flüssigkeitsdruckprobe von 7 kg/ cm2 bestehen\nkönnen; diese Prüfung muß am Ende einer Frist wiederholt werden, die doppelt so lang ist wie die\nvorgeschriebene Frist für die periodische Revision des Wagens, der dieses Gefäß trägt.\nAlle Offnungen müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Gefäßwände dürfen\nunterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Gefäße\nmüssen von einer Schutzschicht umgeben sein, deren Dicke mindestens 75 mm beträgt und die von\neinem Stahlblech von mindestens 3 mm Dicke oder von einem Blech aus einer Aluminiumlegierung\nvon gleicher Festigkeit gehalten wird. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß\nmuß durch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.\nDie Behälterwagengefäße für .Äthylenimin (Ziffer 3) sind spätestens alle 4 Jahre einer inneren Unter-\nsuchung zu unterziehen.\nd) Die Gefäße dürfen höchstens zu 95 Q/o ihres Fassungsraumes gefüllt werden.\"\n77. Rn 439 (4) wird gestrichen.\n78. Die Uberschrift vor Rn 440 erhält folgenden Wortlaut:\n„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und\nan den Kleinbehältern (Kleincontainern) (sieheAnhangIX).\"\n79. In Rn 440 (1) wird im zweiten Halbsatz „oder 11 a)\" gestrichen. Ferner wird ein zweiter Unterabsatz\nmit folgendem Wortlaut neu aufgenommen:\n„Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 2 bis 4, 11 bis 14, 21 bis 23, 31, 81 und 82 müssen an beiden\nSeiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 4, bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 2 bis 4 außer-\ndem Zettel nach Muster 2 A angebracht werden. Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 61, 62 und\n83 müssen an beiden Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 4 A angebracht werden.\"\n80. Rn 443 (2) und (3) erhält folgenden Wortlaut:\n,, (2) Die anderen Verpackungen der Ziffern 91 und 92, einschließlich der Behälterwagengefäße und der\nTankcontainer, müssen ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein wie in gefülltem Zustand.\n(3) Die als Stückgut aufgegebenen Verpackungen der Ziffer 91, einschließlich Behälterwagen und\nTankcontainer, sowie verpackte Säcke der Ziffer 91 müssen mit Zetteln nach Muster 4 versehen sein;\nverpackte Säcke der Ziffer 92 müssen mit Zetteln nach Muster 4A versehen sein (siehe Anhang IX).\"\nKlasse IV b. Radioaktive Stoffe\n81. Rn 452 (7) c) ii) erhält folgende Fassung:\n,,Wird ein Bauartmuster genehmigt, so erteilt die zuständige Behörde diesem Bauartmuster ein Kenn-\nzeichen, das aus einem „D\" und der Genehmigungsnummer (fortlaufenden Nummer) besteht.\"\n82. Die Fußnote zu Rn 452 (7) c) ii) wird gestrichen.\nKlasse V. Ätzende Stoffe\n83. Rn 501 Ziffer 51 erhält folgende Fassung:\n„51 Ungereinigte leere Behälter, einschließlich der Behälterwagengefäße und Tankcontainer, die Stoffe\nder Klasse V, mit Ausnahme der Stoffe der Ziffern 13 und 36, enthalten haben.\"\n(Die Bemerkung bleibt.)\n84. Rn 503 (6) erhält folgende Fassung:\n,, (6) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 1 a) bis d) und 2 bis 5 in Behälterwagen siehe Rn 529,\nin Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n85. Rn 505 (3) erhält folgende Fassung:\n,, (3) Wegen Beförderung der Stoffe der Ziffern 6 und 7 in Behälterwagen siehe Rn 529; wegen Beför-\nderung der Stoffe der Ziffern 6 bis 8 in Tankcontainern siehe Anhang X.\"","1898                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n86. Rn 506 (3) erhält folgende Fassung:\n,, (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n87. Rn 507 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wegen Beförderung der in Ziffer 11 a) namentlich aufgeführten Stoffe in Behälterwagen siehe\nRn 529; wegen Beförderung der Stoffe der Ziffer 11 in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n88. Rn 508 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wegen Beförderung von Antimontrichlorid in Behälterwagen siehe Rn 529; wegen Beförderung\nder Stoffe der Ziffer 12 in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n89. Rn 509 (2) erhält folgende Fassung:\n,, (2) Wegen Beförderung von Bisulfaten (Ziffer 13) in loser Schüttung siehe Rn 528 und 530 (4); wegen\nBeförderung von Antimonpentafluorid der Ziffer 15 b) in Behälterwagen siehe Rn 529, wegen Beförde-\nrung der Stoffe der Ziffern 13 und 15 in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n90. In Rn 510 (2) b) wird „1250\" in 450\" geändert.\n11\n91. Rn 510 (5) erhält folgende Fassung:\n11 (5) Wegen Beförderung von Brom in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe An-\nhang X.\"\n92. Rn 511 (3) erhält folgende Fassung:\n11  (3) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 21 b), c) und e) in Behälterwagen siehe Rn 529; wegen\nBeförderung der Stoffe der Ziffer 21 in Tankcontainern siehe Anhang X.    11\n93. Rn 512 (2) erhält folgende Fassung:\nII  (2) Wegen Beförderung von Acetylchlorid und Benzoylchlorid in Behälterwagen siehe Rn 529; wegen\nBeförderung der Stoffe der Ziffer 22 in Tankcontainern siehe Anhang X.    11\n94. Rn 513 (3) erhält folgende Fassung:\n11 (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n95. In Rn 514 wird ein neuer Absatz 4 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:\n11\n,, (4) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffer 31 in Tankcontainern siehe Anhang X.\n96. Rn 515 (2) erhält folgende Fassung:\n., (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X.  N\n97. In Rn 517 (2) wird im zweiten Halbsatz „f\" in d\" geändert.\n11\n98. Rn 517 (3) erhält folgende Fassung:\n11 (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X.  N\n99. Rn 518 (2) erhält folgende Fassung:\n• (2) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X.•\n100. In Rn 519 wird ein neuer Absatz 3 mit folgendem Wortlaut aufgenommen:\n,,(3) Wegen Beförderung in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n101. Rn 520 (3) erhält folgende Fassung:\n., (3) Wegen Beförderung in Behälterwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe Anhang X.\"\n102. Rn 521 (4) erhält folgende Fassung:\n,,(4) Wegen Beförderung in Behälterwagen und Topfwagen siehe Rn 529, in Tankcontainern siehe\nAnhang X.\"\n103. Rn 530 (3) wird mit Ausnahme des letzten Absatzes gestrichen. Der erste Satz des verbleibenden Ab-\nsatzes erhält folgende Fassung:\n,,Wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60/o bis höchstens 40 6 /o Wasserstoff-\nperoxid [Ziffer 41 b)] dürfen auch in Tankcontainern aus glasfaserverstärktem Polyesterharz mit einer\ngeeigneten Auskleidung und einem Fassungsraum von höchstens 3 m3 befördert werden.         11","Nr. 88 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                            1899\n104. Die Ubcrschrift vor Rn 531 erhält folgenden Wortlaut:\n„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und\nan den Kleinbehältern (Kleincontainern) (siehe Anhang IX).u\n105. Rn 531 crhäll folgende Fassung:\n„An Behälterwagen für die Beförderung von Brom (Ziffer 14} muß eine Tafel angebracht sein, die\nfolgende Angaben enthält: die Bezeichnung „Brom\", das Eigengewicht des Wagens einschließlich der\nAusrüstung, die zulässige Höchstfüllung in kg; an Tankcontainern für die Beförderung von Brom muß\nneben den im Anhang X vorgeschriebenen Kennzeichnungen auf beiden Seiten eine Tafel mit der\nBezeichnung „Brenn\" angebracht werden.\"\n106. Rn 532 (1) und (2) erhält folgende Fassung:\n,, (1) Bei Beförderung von Stoffen der Ziffern 1 bis 8, 9 bis 12, 14, 15, 22, 24, 31 bis 35 und 41 a) müssen\nauf beiden Seiten der Wagen, bei Beförderung von Stoffen der Klasse V in Tankcontainern müssen auf\nbeiden Seiten der Tankcontainer Zettel nach Muster 5 angebracht werden.\n(2) Die Kleinbehälter (Kleincontainer} sind gemäß Rn 524 (1) zu bezetteln.\nKleinbehälter (Kleincontainer) mit Versandstücken, welche den Zettel nach Muster 9 tragen, müssen\nebenfalls mit einem Zettel nach Muster 9 versehen sein.\"\n107. Rn 535 (1) erhält folgende Fassung:\n,, (1) Die Gefäße der Ziffer 51 müssen als Stückgut ebenso verschlossen und ebenso undurchlässig sein\nwie in gefülltem Zustand.\nBehälterwagengefäße und Tankcontainer, entleert von Brom der Ziffer 14, müssen luftdicht verschlossen\nsein.\"\n108. Rn 536 erhält folgende Fassung:\n„Die Gefäße der Rn 510, mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l, die vor dem Inkrafttreten des\nAnhangs X im Verkehr standen, sind während einer Ubergangszeit von 3 Jahren, gerechnet vom Zeit-\npunkt der Inkraftsetzung dieses Anhangs an, zum Verkehr zugelassen.\"\n109. In Rn 625 (3) werden\na) der zweite Satz (Ausgenommen hiervon .... benutzt werden.) gestrichen und\nb} am Schluß folgender Satz neu aufgenommen:\n„Sonderregelungen dürfen für Wagen getroffen werden, in denen\n1. Tiere von Zirkusunternehmen,\n2. Renn- und Turnierpferde\nbefördert werden.\nKlasse VII. Organische Peroxide\n110. Die Klasse VII wird in dPn Rn 700 bis 713 neu gefaßt und erhält folgenden Wortlaut:\n„700      Von den unter den Begriff der Klasse VII fallenden Stoffen und Gegenständen sind nur die in\nRn 701 genannten und auch diese nur zu den in Rn 701 bis 723 enthaltenen Bedingungen zur\nBeförderung zugelassen und somit Stoffe und Gegenstände der Anlage C.\nBern.: 1. Unter den Begriff der Klasse VII fallen explosive und nicht explosive organische Peroxide. Zur Ermittlung\nder explosiven Eigenschaften sind die in Anhang I aufgeführten Prüfverfahren anzuwenden.\n2. Die angegebenen Mindestgehalte an Wasser, Phlegmatisierungsmitteln, Lösemitteln und festen, inerten\nStoffen sind mit einer Genauigkeit von 5 0/o, bezogen auf diese Zusatzstoffe, einzuhalten.\n3. Als Phlegmatisierungsmittel gelten solche flüssigen Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind\nund die einen Siedepunkt von mindestens 150° C haben.\nGruppe A\n701       1.  Di-(tert.butyl)-peroxid, technisch rein\n2.   tert. Butylhydroperoxid\na)  mit mindestens 10 °/o Wasser\nb)  mit mindestens 30 0/o Wasser\nc)   mit mindestens 8 ·0 /o Di-(tert.butyl)-peroxid und mit mindestens 10 0/o Wasser\nd)  mit mindestens 20 0/0 Di-(tert.butyl}-peroxid\n3.   tert. Butylperacetat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n4.   tert. Butylperbenzoat\na) technisch rein\nb) mit mindestens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n5.   tert. Butylpermaleinat\na) als Paste mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln\nb) als Lösung mit mindestens 50 ·0 /o Phlegmatisierungsmitteln","1900                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n6.  Di-(lcrt.lmtylperoxy)-phlhalat mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n1.   2,2-Bis-(tert.butylperoxy)-butan mit mindestens 50 '0/o Phlegmatisierungsmitteln\n8.   Dibenzoylperoxid\nu) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 20 0/o Wasser\nb) mit mindestens 20 0/o Wasser\nc) als Paste mit mindestens 30 '0/o Phlegmatisierungsmitteln\nd) mit mindestens 45 °/o festen, organischen inerten Stoffen\nBern.: Dibenzoylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 70 °/e an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vor•\nschritten der Anlage C nicht unterstellt.\n9.  Cyclohexanonperoxid (1-Hydroxy-1'-hydroperoxy-dicyclohexylperoxid) technisch rein\na)  mit mindestens 5 0/o, jedoch weniger als 10 °/o Wasser\nb)  mit mindestens 10 0/o Wasser\nc)  als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nd)  als Lösung mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nBern.: Cyclohexanonperoxid (1-Hydroxy-1' -hydroperoxy-dicyclohexylperoxid) mit einem Gehalt von mindestens\n70 0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n9A. Bis-(1-hyclroxy-cyclohexyl)-peroxid, technisch rein\n10.   Cumolhyclroperoxid, technisch rein\n11.   Dilauroylperoxid, technisch rein\n12.   Tetralinhyclroperoxid, technisch rein\n13.   Bis-(2,4-dichlorbenzoyl-)-peroxid\na) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 25 0/o Wasser\nb) mit mindestens 25 0/o Wasser\nc) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\n14.   p-Menthanhydroperoxid, technisch rein\n15.   Pinanhydroperoxid, technisch rein\n16.   Dicumylperoxid, technisch rein\nBern.: Dicumylperoxid mit einem Gehalt von mindestens 60       0/o an festen, trockenen inerten Stoffen ist den Vor-\nschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n17.   Bis-( 4-chlorbenzoyl)-peroxid\na) mit mindestens 10 0/o, jedoch weniger als 25 '0/o Wasser\nb) mit mindestens 25 0/o Wasser\nc) als Paste mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nBern.: Bis-(4-chlorbenzoyl)-peroxid mit einem Gehalt von mindestens 70     0/o an festen trockenen inerten Stoffen ist\nden Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n18.   Diisopropylbenzolhydroperoxid mit einem Peroxidgehalt von höchstens 70'0/o\n19.   Methylisobutylketonperoxid mit mindestens 40 0/o Phlegmatisierungsmitteln oder mit minde-\nstens 20 0/o Phlegmatisierungsmitteln und mindestens 20 0/o Methylisobutylketon\n20.   tert.Butylcumylperoxid, technisch rein\n21.   (bleibt offen)\n22.   (bleibt offen)\n23.   2,5-Dimethy1-2,5-cli-( ter t. buty Jperoxy )-hex an\na) technisch rein\nb) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n24.   2,5-Dimethyl-2,5-di-(tert.butylperoxy)-hexin-3\na) technisch rein\nb) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n25.   2,2-Bis-(4,4-didert.butylperoxycyclohexyl)-propan mit mindestens 60°/o festen trockenen iner-\nten Stoffen\n26.    1,3-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol, technisch rein\nBern.: 1,3-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol mit einem Gehalt von mindestens 60        0/o an festen trockenen\ninerten Stoffen ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n27.   1,4-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol, technisch rein\nBern.: 1,4-Bis-(2-tert.butylperoxyisopropyl)-benzol mit einem Gehalt von mindestens 60        0/o an festen trockenen\ninerten Stoffen ist den Vorschriften der Anlage C nicht unterstellt.\n28.    1,1-Di-(tert.butylperoxy)-3,5,5-trimethylcyclohexan\na) mit mindestens 45 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nb) mit mindestens 56 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n29.   tert. Butylperisononanoat (tert. Butylperoxy-3,5,5-trimethylhexanoat), technisch rein","Nr. 88 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                            1901\n30.     Acclylacclonperoxid (3,5-Dimethyl-3,5-dihydroxydioxolan-1,2) mit mindestens 50                      0/o Phleg-\nmctlisierungsrnitteln\n31.     2,5-Dimethyl-2,5-di-(benzoylperoxy)-hexan mit mindestens 20 0/o festen trockenen inerten\nStoffen\n32.     n-Butyl-4,4-bis-(tert.butylperoxy)-valerat\na) technisch rein\nb) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n:n      l lcxamcthyltctroxonan (3,3,6,6,9,9-Hexamethyl-cyclo-1,2,4,5-tetraoxanonan)\na) mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nb) mit mindestens 50 0/o festen trockenen inerten Stoffen\n34.     McthylcithylJwtonperoxide mit mindestens 50 °/o Phlegmatisierungsmitteln\na) 11icht explosiv\nb) explosiv, jedoch in bezug auf explosive Eigenschaften nicht gefährlicher als der Stoff der\nZiffer 4 a)\n34A. 3-tcrt.Buly lpcroxy-3-phenylphthalid, technisch rein\nHPm. zur Gruppe A\nDi<, S!offe ,kr C:ruppc A dürfen z1isJ!zlich mit Lösemitteln verdünnt werden, die gegen diese Stoffe indifferent\nsincl.\n(3ruppc B\n(bleibt offen)\nCruppe C\n')C\n,J,),   Jlcrcssigsiiurc, slabilis1erl,\nmit höchstens 40 0/o Percssigsciure, höchstens 6 0/o vVasserstoffperoxid, 5 bis 20 °/o Wasser,\nJS l,is 7:i n;o Essigsliure und höchstens 1 °/o Schwefelsäure\nGruppe D\n40.     Jn den Cruppen A oder; C nicht genannte organische Peroxide und ihre Lösungen, die als\nMuslcrscndungen zur Beförderung aufgegeben werden, in Mengen bis zu 1 kg je Versand-\nstück, wenn sie mindestens dieselbe Lagerungsbeständigkeit aufweisen wie die in den\n( ;ruppPn A tmd C aufgeführten Stoffe.\nGruppe E\nBern,: Die c; ru ppe E enthält organische Peroxide, die sidl bei gewöhnlidler oder wenig erhöhter Temperatur\nleicht zersetzen und deren Umgebungstemperatur bei der Beförderung bestimmte Höchstwerte nicht über-\nscl!rcilcn darf.\n5')     tcrt.Butylpcr-(2-äthyl)-hexanoat, technisch rein\n57.     Bis-(4-tert.bulylcyclohexyl)-peroxydicarbonat, technisch rein\n58.     Diacctonalkoholpcroxide mit höchstens 9 0/o Wasserstoffperoxid, mindestens 26 °/o Diaceton-\nalkohol und mindestens 8 0/o Wasser und mit einem Gesamtaktivsauerstoffgehalt von höch-\nstens 100/o\n63.     Diacelylperoxid in einer Lösung mit mindestens 75              0/o Phlegmatisierungsmitteln\nBern. zur Gruppe E\nLösemittel sind Stoffe, die gegenüber organischen Peroxiden inert sind und außerdem eine der folgenden Bedin-\ngungen erfüllen:\na) nicht entzündlich und Siedetemperatur mindestens 85° C; oder\nb) nicht entzündlich und Siedetemperatur unter 85° C, aber mindestens 60° c, in diesem Falle müssen luftdicht\nverschlossene Gefäße verwendet werden, oder\nc) Flammpunkt mindestens 21° C und Siedetemperatur mindestens 85° C; oder\nd) Flammpunkt unter 21 ° C, aber nicht unter 5° C und Siedetemperatur mindestens 60° CI in diesem Falle müssen\nluftdicht verschlossene Cefäße verwendet werden.\nc;ruppe F\n(bleibt offen)\nGruppe G\n97.     Mischungen der Stoffe der Gruppe A. mileinander\n98.     Mischungen der Stoffe der Gruppe E miteinander oder mit Stoffen der Gruppe A\nGruppe H\n99.     Ungereinigte leere Verpackungen, einschließlich der Behälterwagengefäße und der Tank-\ncontc1iner, die Stoffe der Klasse VII enthalten haben.\n701a Die Stoffe der Cruppe A, die unter den nachstehenden Bedingungen zur Beförderung aufgegeben\n1\nwerden, sind dem Abschnitt 2. ,,Beförderungsvorschriften' nicht unterstellt:\na) Flüssige Sloffe\nin Mengen bis 1 000 g je Versc1ndstück in Flaschen aus geeignetem Kunststoff oder Glas,\nStoffe der Zillr'rn 10, 14, 15 und 18 auch in Flaschen aus Aluminium, mit Stopfen aus geeigne-","1902                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ntem Kunststoff, Bügelverschluß oder Schraubverschluß, mit elastischer Einlage. Die Flaschen\nsind in Pappdosen einzubetten. Es muß eine genügende Menge von inerten Füllstoffen vor-\nhanden sein, um die gesamte Flüssigkeitsmenge aufsaugen zu können.\nb) Pastenförmige oder pulverförmige Stoffe\nin Mengen bis 1 000 g je Versandstück in Gefäßen oder Beuteln aus geeignetem Kunststoff,\ndie in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nc) Benzoylperoxid mit mindestens 30 0/o Phlegmatisierungsmitteln in Mengen bis 1 000 g je\nVersandstück in Tuben aus Aluminium oder aus geeignetem Kunststoff.\nd) Benzoylperoxid mit mindestens 50 0/o Phlegmatisierungsmitteln\nin Mengen bis 5 000 g je Versandstück in Tuben aus Aluminium oder aus geeignetem Kunst-\nstoff, die einzeln in eine Pappschachtel eingesetzt oder in vorgeformter Pappe eingelegt sind\nund in einem Einheitspappkasten (siehe Rn 14) für 10 kg Höchstgewicht oder in einer Holz-\nkiste zusammengefaßt werden.\nZum Auffangen sich etwa bildender Gase ist in den Packungen bei den flüssigen organischen\nPeroxiden ein Leerraum von 25 0/o und bei den pastenförmigen und pulverförmigen organi-\nschen Peroxiden ein solcher von 10 ll/o freizulassen.\n2. Beförderungsvorschriften\n(Die Vorschriften für entleerte Behälter sind unter F zusammengefaßt)\nA. V e r s a n d s t ü c k e\n1: A 11 gemeine        Verpackungs vors c h r i f t e n\n702    (1) Der Werkstoff der Gefäße und ihrer Verschlüsse darf vom Inhalt nicht angegriffen werden\nund keine schädlichen oder gefährlichen Verbindungen mit ihm eingehen.\n(2) Die Verpackungen samt Verschlüssen müssen in allen Teilen so fest und stark sein, daß\nsie sich unterwegs nicht lockern und der üblichen Beanspruchung während der Beförderung zu-\nverlässig standhalten. Die inneren Verpackungen sind in den äußeren Behältern zuverlässig fest-\nzulegen. Sofern im Abschnitt „Verpackung der einzelnen Stoffe\" nichts anderes vorgeschrieben\n1st, dürfen die inneren Verpackungen einzeln oder zu mehreren in die Versandbehälter eingesetzt\nwerden.\n(3) Die Füllstoffe für Einbettungen müssen aus einem nicht leicht entzündbaren Material be-\nstehen; sie müssen ferner den Eigenschaften des Inhalts angepaßt sein und dürfen auf die\nPeroxide nicht zersetzend wirken.\n2. V e r p a c k u n g d e r e i n z e 1 n e n S t o ff e\na. Verpackung der Stoffe der Gruppe A\n703    (1) Die Gefäße müssen so verschlossen und so dicht sein, daß vom Inhalt nichts nach außen\ngelangen kann.\n(2) Wenn jedoch flüssige Stoffe der Gruppe A bei 40° C bemerkbar Gas abspalten, müssen die\nGefäße mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein, die den Ausgleich zwischen dem inneren\nund dem atmosphärischen Druck gestattet und die unter allen Umständen - auch bei einer\nAusdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit verhindert,\nohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können.\n(3) Entlüftungseinrichtungen dürfen nicht angebracht sein an Gefäßen mit Stoffen, die gemäß\nder Bemerkung zur Gruppe A mit Lösemitteln verdünnt sind. In diesem Fall dürfen die Gefäße\nhöchstens zu 75 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n704    (1) Die flüssigen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt\nsein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nSie dürfen auch in Mengen bis zu 0,5 1 in Glasflaschen verpackt sein, die bruchsicher in geeignete\nnichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\n(2) Die festen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem Kunststoff\nverpackt sein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nWasserfeuchte Stoffe sind derart wasserdicht zu verpacken, daß eine Austrocknung sicher ver-\nhindert wird.\nDie Stoffe der Ziffer 16 in fester Form dürfen auch in Säcke aus geeignetem Kunststoff verpackt\nsein, die in geeignete metallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\n(3) Die pastenförmigen Stoffe der Gruppe A müssen in Gefäße oder Beutel aus geeignetem\nKunststoff verpackt sein, die in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind.\nDie pastenförmigen Stoffe der Ziffer 8 c) dürfen auch in Tuben aus Aluminium oder aus geeigne-\ntem Kunststoff verpackt sein, die einzeln in eine Pappschachtel einzusetzen oder in vorgeformter\nPappe einzulegen sind.\nDie Pappschachteln sind in einen Pappkasten von ausreichender mechanischer Widerstands-\nfähigkeit einzusetzen.","Nr. 88 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                           1903\n(4) Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5 a), 8 c), 9 c), 10, 12, 14, 15, 16, 18 und 20 dürfen auch in\nGefäße aus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder aus Edelstahl\nder Werkstoff-Nr. 1.4571 oder aus anderen geeigneten Stählen verpackt sein. Im letztgenannten\nPall ist die chemische Beständigkeit des Werkstoffes gegenüber dem Füllgut durch eine Prüfung\nnachzuweisen.\nBern.: Es dürfen nur Stähle verwendet werden, deren chemische Beständigkeit von der Bundesanstalt für Material-\nprüfung, Berlin-Dahlern, geprüft wurde.\n(5) Die Stoffe der Ziffern 1, 2, 5 b), 10, 12, 14, 15, 16, 18 und 20 dürfen auch in Gefäßen aus\ngeeignetem Kunststoff verpackt sein, die in geeignete metallische Schutzbehälter einzusetzen\nsind.\n(6) Die Stoffe der Ziffern 10, 12, 14, 16 und 18 dürfen auch in im Vollbad verzinkte oder ver-\nzinnte Gefäße verpackt sein.\n(7) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 8 a), 9 a), 13 a) und 17 a) dürfen je höch-\nstens 6 kg der Stoffe enthalten.\n(8) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 8 b) - ausgenommen die in Tuben\nverpackten pastenförmigen Stoffe - , 9 b), 13 b) und 17 b) dürfen höchstens 35 kg der Stoffe\nenthalten.\n(9) Die Innenverpackungen für die Stoffe der Ziffern 31, 32 b) und 33 b) dürfen höchstens 25 kg\nder Stoffe enthalten.\n(10) Ein Versandstück mit Stoffen der Gruppe A darf nicht mehr als 50 kg der Stoffe ent-\nhalten. Für die Stoffe der Ziffern 4 a), 24 a), 32 a) und 34 b) beträgt das Höchstgewicht der Stoffe\nje Versandstück 30 kg, für die Stoffe der Ziffern 1 und 16 100 kg, für die in Tuben verpackten\npastenförmigen Stoffe der Ziffer 8 c) 5 kg.\n(11) Mit Ausnahme von Beuteln aus geeignetem Kunststoff dürfen Gefäße mit flüssigen oder\npastenförmigen Stoffen nur bis 93 0/o des Fassungsraumes gefüllt sein.\n(12) Die Stoffe der Ziffern 10, 14, 15 und 18 dürfen auch verpackt sein:\na) in geschweißte Rollreifenfässer mit einem Fassungsraum von höchstens 200 Liter aus Stahl mit\neiner Dicke im Mantel von mindestens 1,75 mm und in den Böden von mindestens 2 mm oder\naus Aluminium mit einem Gehalt von mindestens 99,5 °/o Al und einer Wanddicke von minde-\nstens 3 mm.\nDie Fässer müssen mit einem in einer Spundkappe untergebrachten Sicherheitsventil aus-\ngerüstet sein. Das Sicherheitsventil muß sich bei einem Uberdruck von höchstens 0,2 kg/cm 2\nöffnen. Die Spundkappe muß zusätzlich durch eine Kappe aus geeignetem Kunststoff geschützt\nsein. Die Dichtung des Sicherheitsventils muß vor jeder Verwendung der Fässer überprüft\nwerden. Die Fässer dürfen höchstens zu 93 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein;\nb) in gQschweißlc Rollsickenfässer aus Stahl mit einem Fassungsraum von höchstens 220 Liter.\nDie ausreichende mechanische Festigkeit ist durch eine Baumusterprüfung nachzuweisen. Die\nEinfüllöffnung muß durch eine mit einer geeigneten Dichtung versehenen Verschlußschraube\nausgestattet sein. Die Fässer dürfen höchstens zu 85 0/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\"\nBern.: Es dürfen nur Fässer verwendet werden, deren Baumuster von der Bundesanstalt für Materialprüfung, Berlin-\nD<lhlem, oder dem Bundesbahn-Zentralamt, Minden (Westf.), geprüft w,urde.\n(13) Wegen Beförderung von Stoffen der Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 in Behälterwagen siehe\nRn 717, in Tankcontainern siehe Anhang X.\nb. Verpackung der Stoffe der Gruppe B\n705 (bleibt offen)\n706  (bleibt offen)\nc. Verpackung der Stoffe der Gruppe C\n707     (1) Die Stoffe der Ziffer 35 müssen in Mengen bis zu höchstens 25 kg in Gefäße aus geeigne-\ntem Kunststoff verpackt sein, die mit einem plombierfähigen Spezialverschluß aus geeignetem\nKunststoff zu versehen sind, der oben eine Offnung aufweist, die den Ausgleich zwischen dem\ninneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen Umständen - auch bei einer\nAusdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Herausspritzen von Flüssigkeit ver-\nhindert, ohne daß Verunreinigungen in das Gefäß gelangen können. Die Gefäße sind in geeignete,\nverschließbare Schutzbehälter aus einem geeigneten Werkstoff fest anliegend einzusetzen.\n(2) Die Schutzbehälter müssen mit einem Sonnenschutz versehen sein.\nd. Verpackung der Stoffe der Gruppe D\n708     (1) Die Stoffe der Gruppe D müssen in Mengen bis zu 1 kg je Versandstück in Flaschen mit\ngenügender Wanddicke aus geeignetem Kunststoff oder Glas, die in geeignete, nichtmetallische\nSchutzbehälter einzusetzen sind, verpackt sein.\nGlasflaschen sind mit reinem Glimmerpulver oder Glaswolle fest in die Schutzbehälter einzu-\nbetten. Feste Stoffe dürfen auch in Beutel aus geeignetem Kunststoff von genügender Stärke ver-\npackt sein, welche ebenfalls in geeignete, nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\n(2) Wenn die Peroxide bei 40° C bemerkbar Gas abspalten, müssen die Gefäße den Bedingungen\nder Rn 703 (2) entsprechen.","1904                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ne. Verpackung der Stoffe der Gruppe E\n709      (1) Die Gefäße mit Stoffen der Gruppe E dürfen - soweit nicht durch die Bemerkung zur\nGruppe E in der Rn 701 anders vorgeschrieben - mit einer Entlüftungseinrichtung versehen sein,\ndie den Ausgleich zwischen dem inneren und dem atmosphärischen Druck gestattet und unter allen\nUmständen - auch bei einer Ausdehnung der Flüssigkeit infolge Erwärmung - das Heraus-\nspritzen von Flüssigkeit verhindert, ohne daß Verunreinigungen in die Gefäße gelangen können.\n(2) Gefäße mit flüssigen Stoffen der Gruppe E dürfen höchstens zu 95 0/o ihres Fassungsraumes\ngefüllt sein. Enthalten die Stoffe Lösemittel gemäß der Bern. zur Gruppe E Abs. b) oder d), so\ndarf der Füllungsgrad der Gefäße nur 75 0/o betragen. Die Bezugstemperatur beträgt abweichend\nvon Rn 4 (3) 20° C für Stoffe der Ziffer 52 und 30° C für Stoffe der Ziffer 58.\n710      (1) Die Stoffe der Ziffer 57 müssen in Gefäße oder Säcke aus geeignetem Kunststoff verpackt\nsein, die in geeignete Schutzbehälter einzusetzen sind. Ein Versandstück darf höchstens 50 kg\ndieser Stoffe enthalten.\n(2) (bleibt offen)\n(3) (bleibt offen)\n(4) Die Stoffe der Ziffern 52, 58 und 63 müssen in Gefäße aus geeignetem Kunststoff verpackt\nsein, die in geeignete nichtmetallische Schutzbehälter einzusetzen sind.\nEin Gefäß darf höchstens 25 kg, ein Versandstück mit Stoffen der Ziffern 52 und 63 höchstens\n25 kg, mit Stoffen der Ziffer 58 höchstens 50 kg enthalten.\nf. Verpackung der Stoffe der Gruppe F\n(bleibt offen)\ng. Verpackung der Stoffe der Gruppe G\n711   Die Verpackung der Stoffe der Ziffern 97 und 98 richtet sich nach den für die Stoffe der Gruppe A\noder E geltenden Verpackungsvorschriften, wobei für die Art der zu wählenden Verpackung der\nAggregatzustand der Mischung maßgebend ist. Das Höchstgewicht der Mischung je Versandstück\nund gegebenenfalls je Innenverpackung muß den Vorschriften für den Mischungspartner mit\ndem jeweils geringeren zugelassenen Höchstgewicht entsprechen.\n3. Zusammenpackung\n712   Die Stoffe der Klasse VII dürfen weder mit anderen Stoffen und Gegenständen der Anlage C\nnoch mit sonstigen Gütern, die Stoffe der Gruppe C auch nicht mit Stoffen der Gruppen A, D,\nE und G zu einem Versandstück vereinigt werden.\n4. Aufs c h r i f t e n und G e fahr z et t e 1 auf V e r s an d stücken\n(siehe Anhang IX)\n713      (1) Jedes Versandstück mit Stoffen der Klasse VII ist mit zwei Zetteln nach Muster 3 zu\nversehen.\n(2) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 4 a), 8 a), 8 b), 9 a), 13 a), 13 b}, 17 a), 17 b), 24 a),\n32 a), 34 b) und 52 sind außerdem mit einem Zettel nach Muster 1 zu versehen. Dies gilt nicht für\nsolche Versandstücke, in denen diese Stoffe aufgrund der Konstruktion und des Baumaterials\nder Behälter nicht zur Explosion kommen können. Ein solches Verhalten der Stoffe muß durch\nBrand- und andere geeignete Versuche, die an einem oder mehreren Versandstücken unter Berück-\nsichtigung der bei der Beförderung auftretenden großen Stoffmengen auszuführen sind, nach-\ngewiesen sein. Werden die Versandstücke gemäß Rn 718 (1) in Kleinbehältern (Kleincontainern)\nbefördert, so sind diese ebenfalls mit Zetteln nach Muster 1 zu versehen.\nBern.: Auf die Bezettelung nach Muster 1 wird nur bei Versandstücken verzichtet, bel denen durch von der Bundes-\nanstalt für Materialprüfung, Berlin-Dahlem, oder im Einvernehmen mit ihr durchgeführte Brand- oder andere\ngeeignete Versuche nachgewiesen wurde, daß die Stoffe in dieser Verpackung nicht zur Explosion kommen\nkönnen.\n(3) An Versandstücken mit flüssigen Stoffen der Klasse VII sind Zettel nach Muster 8 anzu-\nbringen; diese Zettel müssen, wenn eine Kiste verwendet wird, oben an zwei gegenüberliegenden\nSeiten und bei anderen Verpackungen in entsprechender Weise angebracht werden. Versand-\nstücke mit zerbrechlichen Gefäßen, die von außen nicht sichtbar sind, müssen mit Zetteln nach\nMuster 9 versehen sein.\n(4) Versandstücke mit Stoffen der Ziffern 97 und 98 müssen, wenn die Mischungen explosive\nStoffe der Klasse VII enthalten, zusätzlich einen Zettel nach Muster 1 tragen. Absatz 2 gilt ent-\nsprechend.\"\n111. Die bisherigen Rn 712 bis 721 werden 714 bis 723, die bisherigen Rn 722-1099 werden 724-1099.\n112. In Rn 714 (neu) werden nach dem ersten Satz folgende Absätze neu eingefügt:\n\"Versandstücke mit Stoffen der Gruppe E dürfen nur in den Monaten Oktober bis April befördert\nwerden.\nDie Stoffe der Ziffer 8 c) dürfen als Expreßgut versandt werden, wenn sie gemäß Rn 704 (3) zweiter\nAbsatz verpackt sind.\"","Nr. 88 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                             1905\n113. In Rn 714 (neu) werden im bisherigen zweiten Absatz im ersten Halbsatz die Wörter „jedoch auch\"\ngestrichen.\n114. In Rn 714 (neu) werdc!n im bisherigen vorletzten Absatz „705\" in „703 (2)\" und im letzten Absatz „718\"\nin „720\" geändert.\n115. Rn 715 (neu) wird durch folgenden Absatz ergänzt:\n„Bei den Stoffen der Ziffern 97 und 98 muß außerdem in Klammern die in Rn 701 durch Kursivschrift\nhervorgeholwne Benennung des Hauptbestandteils der Mischung angegeben werden.\"\n116. In Rn 71G (1) (neu) wird \"1 bis 25, 30 und 31\" in „1 bis 34A, 35, 40, 52, 57, 58, 63, 97 und 98\" geändert.\n117. In Rn 717 (neu) erhäll clcr erste Halbsatz folgende Fassung:\n,,Die Stoffe der Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 dürfen in Behälterwagen befördert werden.\"\n118. Rn 717 a) (neu) erhält folgl'ncle Fassung:\n„Die Ce/äße müssen aus Aluminium (Reinheitsgrad mindestens 99,5 ·0/o Al) oder aus Stahl hergestellt\nsein und einen Fassungsraum von 10 bis 15 m 3 haben. Wenn die Behälterwagengefäße für einen Prüf-\ndruck von mindestens 4 kg/cm:! ausgelegt sind, darf der Fassungsraum bis zu 18 m 3 betragen.\"\n119. In Rn 718 (2) (ncu) wird „718\" in „720\" geändert.\n120. Die Uhcrsch rift. vor Rn 719 (neu) erhält folgenden Wortlaut:\n„2. Aufschriften und Gefahrzettel an den Wagen, an den Tankcontainern und\nan den Kleinhehältern (Kleincontainern) (siehe Anhang IX).\"\n121. Rn 719 (1) (neu) erhält folgende Fassung:\n,, (1) An beiden Seiten der Wagen, in denen Versandstücke mit organischen Peroxiden verladen sind,\nsowie      ,m beiden Seilen der Tankcontainer mit Stoffen der Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 müssen Zettel\nnach Muster 3 an~Jebracht werden.\"\n122. In Rn 719 (2) (1wu) wird „711 (1)\" in „713 (1)\" geändert.\n123. In Rn 720 (nc!u) crhälL der Anfang des ersten Satzes folgende Fassung:\n,,Die Stoffe der Klasse VII dürfen nicht zusammen in einen Wagen verladen werden:\"\n124. In Rn 722 (1) und (2) (1wu) wird jeweils „50\" in „99\" geändert.\nIII.Teil\nAnhänge\n129. Rn 1112 crhiiH folgende Fassung:\n,,Zu Rn 701 Ziffern 1 bis 98:\nDie SLotfc, unterliegen den Prüfvorschriflen gemäß Rn 1154 a) bis d), 1155, 1156 und 1159.\"\n126. In Rn 1154 d) (5) crhäH der letzte Satz folgende Fassung:\n„Organische Peroxide, flir welche der Grenzdurchmesser 2,0 mm oder mehr beträgt, sind als explosive\nStoffe zu belrdchtcn.\"\n127. Rn 1155 h) (7) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n„Organisc:he Peroxide, die eine Schlagempfindlichkeit bei 4 kgm oder weniger aufweisen, sind als\nexplosive Stoffe zu bclrac:htc:n, wenn sie zugleich detonations- oder deflagrationsfähig sind (siehe\nRn 1159).\"\n128. Rn 1156 b) (6) wird durch folgenden Unterabsatz ergänzt:\n„Oiganisc:hc Peroxide, die eine Reibempfindlichkeit bei 36 kg oder weniger aufweisen, sind als explosive\nStoffe zu betrachten, wenn sie zugleich detonations- oder deflagrationsfähig sind (siehe Rn 1159).\"","1906                                       Bu ndcsgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n129. Eine neu<' 1~11 l Vi 1l wird rnil fol~wndPm Wortlaut aufgenommen:\n,.Prüfung der organischen Peroxide auf Detonations- oder DeHagrationsfähigkeH (siehe Rn 1112)\n1159    (1) Bc,schr<'ihun~J der Versuchsvorrichtung: (Fig. 19)\nZur Pr(ilun~J eines or~J<rnisc:hen Peroxides auf Detonations- .oder Deflagrationsfähigkeit wird der\nStoff unl<:r Einschluß in einem 2\"-Stahlrohr dem Detonationsstoß einer Ubertragungsladung von\n50 g l l<)XO~Jcn, pl1legmulisierl mit 5 °/o ·wachs, ausgesetzt.\nFür die Prüfung wird ein nahtlos gezogenes 2\"-Stahlrohr nach DIN 2448 aus St 00 mit einer\nWanclclickc von 5,0 mm und einer Länge von 500 mm mit angeschweißtem Boden verwendet.\nDus olf<mP End<, Lrügt (,in Außengewinde, auf welches eine handelsübliche Verschlußkappe\n(Tcrnpcrguß) aufqc,schruubt wird. Die Kappe hat eine Bohrung von 7,5 mm Durchmesser zum\nDurchfühn,n des elektrischen Zünders mit Sprengkapsel. Als Verstärkungsladung dient ein zylin-\ndrisdwr Preßkörpcr von 50 g Hexogen mit 5 °/o Wachs, der in einer Preßform mit 1 500 kg/cm 2\nPreßdruck }wrqeslelll wird. Er hat einen Durchmesser von 30 mm, eine Höhe von 43 mm und eine\nüxialc 1\\usspanrng von 7 mm Durchmesser und 20 mm Tiefe zur Aufnahrµe der Sprengkapsel. Zur\nZündtm!J dit:nl eine Spren~Jkapsel Nr.8.\n(2) Durchführnnq <l<!r Versuche:\nNitch dem Einfüllen von pulverförmigen Stoffen - unter häufigem, vorsichtigem Aufstoßen des\nRohres a ul die U n Lcrlage -·-· wird der Preßkörper zentral so eingesetzt, daß er mit dem Rohrende\nabschließt. Nach sorgfältiger Reinigung des Gewindes von Substanzresten wird in die Aussparung\ndes Preßkörpcrs ein Holz-stab von 6,8 mm Durchmesser eingesetzt, die Verschlußkappe über den\nJ--folzsta b geschoben und von Hand fest angeschraubt. Damit wird erreicht, daß nach Herausziehen\ndes Jlolzsl.abcs kurz vor der Zündung die Sprengkapsel leicht eingeführt werden kann. Bei der\nPrüfung fl iissig<:r Stoffe muß die Verstärkungsladung vor der Einwirkung der Flüssigkeit auf\ngeeigrn,lc! Weise geschützt werden. Dies kann z.B. dadurch erreicht werden, daß der Preßkörper\nin Zinn- oder .Aluminiumfolie eingeschlagen wird. Der Preßkörper wird dann mittels dünner\nDrähte, die durch zusützliche Bohrungen in der Verschlußkappe gezogen sind, an dieser befestigt.\nDie Verlrä~Jlichkeit von Folie, Draht, Stahl und zu prüfendem Stoff muß, wenn nicht bekannt,\ndurch Qecignclc Vorversuche ermittelt werden. Kurz vor dem Versuch wird die Sprengkapsel mit\naufgescl1olwncm elektrischem Zünder in die Bohrung der Verschlußkappe bis zum Festsitzen\neingd(ihrl. Das Rohr wird scmkrecht stehend mit Sandverdämmung in einer Sprenggrube gesprengt.\nDie Rt;sLc des Rohres WC)rden möglichst vollständig gesammelt, um Aufschluß über das Ver-\nhaHcn des Stoff<'.s zu erlangen, und fotografiert.\n(]) Beurteilung der Ergebnisse:\na) Ist das Rohr vollständig in Streifen oder Splitter zerlegt oder bis zum Boden aufgerissen, so\nist der Stoff uls detonations- oder deflagrationsfähig anzusehen.\nb) lsl das Rohr durch die Wirkung der Verstärkungsladung nur in einer Länge aufgerissen, wie\n<;s bei einem Versuch mit einem geeigneten Inertstoff der Fall ist, und befinden sich im Rohr\nnoch ~irößerc Mengen nicht umgesetzten Stoffes, so ist der Stoff nicht als detonations- oder\nddlagrationsfähig im Sinne der Rn 1155 b) (7) und 1156 b) (6) anzusehen.\nc) In Fällen, in denen das Rohr in einer größeren Länge als bei einem Versuch mit einem\ngeeigneten lnertstoff aufgerissen ist, muß durch Wiederholung des Versuches sichergestellt\nwerden, daß keine vollständige Umsetzung der Substanz eintritt. In diesem Falle gilt der Stoff\nnicht als detonations- oder deflagrationsfähig im Sinne der Rn 1155 b) (7) und 1156 b) (6).\nd) In Fällf~n, in denen das Rohr nur in einer Länge aufgerissen ist, wie es bei einem Versuch mit\neinem geeigneten Inertstoff der Fall ist, die Substanz jedoch rückstandslos umgesetzt worden\nist, muß durch Wiederholung des Versuchs unter kontinuierlicher Messung der Umsetzungs-\ngeschwindigkei l oder durch andere geeignete Versuche eine Klärung des Reaktionsverhaltens\ndes Stoffes herbeigeführt werden.\n130. Die im Anhang I aufgeführten Zeichnungen werden durch die nachfolgende Zeichnung ergänzt.","Nr. 88 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976              1907\nAnhang I\nPrüfung der organischen Peroxide auf Detonations- oder Deflagrationsfähigkeit\nzu Rn 1159\nMaße inmm\nFig. 19: 2\"-Stahlrohr mit Verschlußkappe und angeschweißtem Boden\nCD  Zündleitung\nQ) elektr. Zünder\n® Sprengkapsel Nr. 8\n© Verschlußkappe aus· Temperguß\n® Füllung\n@ Verstärkungsladung\n50 g Hexogen mit 5 0/o Wachs\n(Z) Stahlrohr DIN 2448 Werkstoff St 00\n® Boden","1908                                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n131. Im Anhan~J II erhüll di(' UlH'rschrift des Teiles B folgenden neuen Wortlaut:\n„B. Vorschriften und Richtlinien für Werkstoffe und Bau von Behälterwagengefäßen und Tanks von\nTankcontainern für tiefgekühlte verflüssigte Gase der Klasse I d\"\n132. Rn 1250 (1) t>rhctll tol~JCIHl<' Fassung:\n., (1) Die Ceföße müssen aus Slahl, Aluminium, Aluminiumlegierungen, Kupfer oder Messing hergestellt\nsein. Kuplcr oder Messing sind jedoch nur für die Gase zugelassen, die kein Acetylen enthalten; für\nÄthylen isl <'in Cehall von höchstens 0,005 °/o Acetylen zulässig.\"\n133. Die    BC'111. dm Schluß der Rn 1501 wird durch folgenden Satz ergänzt:\n,,Die Prülanstallen dürfen Prüfergebnisse anderer Stellen anerkennen.\"\n134. Rn 1503 <:rhüll. folgende Fassung:\n„Die Fässer ~Jcprülter Bauarten sind durch das eingeprägte oder aufgedruckte Kurzzeichen „D\" sowie\ndurch die Bezeichnun9 „RID\" und eine Registriernummer, die durch das Bundesbahn-Zentralamt Minden\n(Westf.) erleill wird, dauerhaft zu kennzeichnen.\"\n135. Ein neuer Anhan~J VIII mit folgendem Wortlaut wird aufgenommen:\n„Anhang VIII\nVorschriften für die Kennzeichnung der Behälterwagen\nKennzeichnungstafeln an Behälterwagen\n1800            (1) Der Absender muß an jeder Längsseite eines Behälterwagens, in dem ein in Rn. 1801\naufgezäh Her Stoff befördert wird, senkrecht eine nichtrückstrahlende, rechteckige, orange-\nfarbene Tafol, deren Grundlinie 40 cm und deren Höhe mindestens 30 cm beträgt, anbringen.\nDiese Talel muß einen schwarzen Rand von 15 mm Breite aufweisen.\nBern.: Der Filrhlon der orangefarbenen Tafeln sollte im normalen Gebrauchszustand in dem Bereich des trichroma-\nlischen Normvalcnzsyslems liegen, der durch die mit Geraden verbundenen Punkte folgender Normfarb-\nwerlantcile beschrieben ist.:\nTrichromalische f'arbwerlpunkte im Winkelbereich des trichromatischen Normvalenzsystems\nX                      0,52                 0,52                 0,578               0,618\ny                      0,38                 0,40                 0,422               0,38\nLP11dll<lidllefctklor bei nichtrücks!rahlen<lcr Farbe: 8  0,22.\nMilltdp1111k1vaknz E. Normlichtarl C, Meßgeometrie 45°/0°.\n(2) .Jede Tafel muß die Kennzeichnungsnummern tragen, die dem beförderten Stoff im\nVerzeichnis der Rn 1801 zngeleilt worden sind.\n(3) Die Kennwiclrnungsnnmmern setzen sich aus schwai\"zen Ziffern von 100 mm Höhe und\n15 mm Strichbreite zusammen. Die Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr muß im oberen\nTeil der Tafel und diejenige zur Kennzeichnung des Stoffes im unteren Teil der Tafel an-\ngPbrachl sein; sie müssen durch eine waagerechte schwarze Linie von 15 mm Breite in der\nMille der Tafel getrennt sein (siehe Rn 1802). Die Kennzeichnungsnummern müssen unaus-\nlöschbar und nach einem Brand von 15 Minuten Dauer noch lesbar sein.\n(4) Werden in einem Behälterwagen mehrere verschiedene Stoffe in getrennten Behältern\noder Behälterabteilen befördert, so muß der Absender die in Abs. (1) vorgeschriebenen orange-\nfarbenen Tafeln mil den zugehörigen Kennzeichnungsnummern an den Seiten jedes Behälters\noder Behäll.crablPils pi:trallel zur Wagenlängsachse in der Weise anbringen, daß sie deutlich\nsichlbdr sind.\n(5) Welln die gclührlicben Stoffe ausgeladen und die Behälter gereinigt und entgast sind,\ndürfen die ora11gdarbcnen Tafeln nicht mehr sichtbar sein.\n(6) Während einer Dbergangszeit von 4 Jahren,· vom Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses\nAnhangs an ~Je rechnet, können die für die Tafeln vorgesehenen Angaben auch in entsprechen-\nder Cröfü\\ Form und Farbe auf jeder Längsseite der Behälterwagen (oder ihrer Behälter)\ndurch Zettel, Anstrich oder in gleichwertiger Weise angebacht werden.\n1n di<!scm Fall gcl Len die Bestimmungen des letzten Satzes des Abs. (3) hinsichtlich Feuer-\ntwsli:indigkcit nicht.","Nr. 88           Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                                   1909.\nlHOl  Verzeichnis der Stoiie und der Kennzeichnungsnummern\nßem.: Die· ('rs1t' Zilkr der Nummer zur Kennzeichnung der Gefahr bezeichnet die Hauptgefahr wie folgt:\n2. C,1s                                                               5. Entzündend (oxydierend) wirkender Stoff oder or-\n:i. Entzündban'r Jlüssiger S1olf                                          ganisches Peroxid\n11. EnlzC1udbiirt:r ksler Stoff                                       6. Giftiger Stoff\n8. Ätzender Stoff.\nDir, ,.wc,ilc, 1111d dir- dril.l<' Ziffer hezPiclrnen die zusätzlichen Gefahren:\n0.   Ohne Hrnl<,utmHJ                                                 6. Giftigkeit\n1.  Explosion                                                        8. Ätzbarkeit\n2.   Enl.wcidw11 von Cc1s                                             9. Gefahr einer heftigen Reaktion, die aus der Selbst-\n:.!. EntzüncJbark<'it                                                    zersetzung oder der Polymerisation entsteht.\n:,.  E11fzünc\\e11dc (oxycJicrende) Ei9enschaflen\nSincl die bciclcn ersten Ziffern die gleichen, so deutet dies auf eine Zunahme der Hauptgefahr hin; 33 bedeu-\nld also ein<' sehr leicht entzündbare Flüssigkeit (Flammpunkt unter 21° C); 66 weist auf einen sehr giftigen\nStoff und BB auf eirwn sehr ätzenden Stoff hin. Ergeben die beiden ersten Ziffern die Zahl 22, so bedeutet\ndiPs <'in \\JekiihltPs Cc1s. Die Zahl 42 bezeichnet einen festen Stoff, der in Berührung mit Wasser Gase ent-\nwickeln k,rnn.\nWPnn <lc,r Nurnrner zur Kennzeichnung der Gefahr der Buchstabe \"X,, vorangeslelll wird, ist es ausdrücklich\nV<'rhote11, <kn Sl.off mit Wasser in Berührung zu bringen.\nDi<) Stoff(! qcrnäß Rn.                rnoo     (2) sind nachstehend aufgezählt:\n---·-----·---..· · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - ~ - - - - - - - - - - c\nNummer zur        Nummer zur\nKlasse und\nKennzeichnung Kennzeichnung\nlk1.c'id1nung des Stoffes                            Ziffer der Stoff-\nder Gefahr        des Stoffes\naufzählung\n(obere Hälfte)    (untere Hälfte)\n(a)                                           (b)                  (c)                (d)\n;\\hl<.1llschwd<~lsüure,                   vollständig       deni-\ntriNI                                                               V, 1. d)                     88               1832\n/\\ccta 1 (Au!lt1 ldehyddiäthylacetal) ..... .                            IIIa, 1. a)                  33               1088\n/\\c:etalck!liyd . . . . .................... .                           IIIa, 5.                     33               1089\nAcel.i1ldehyddiütbyl<.1cel.al: siehe Acetal\nAceton                                                                   IIIa, 5.                     33               1090\nAcetoncyanhydrin .................... .                                  IVa, 11. a}                  66               1541\ni\\cetc)l]itril (Methylcyanid) ............ .                             IVa, 2. b)                 633                1648\nAcctylchlorid ........................ .                                 V, 22.                       83               1717\nAcrolein ............................. .                                  IIIa, 1. a)               336                1092\nAcrylnitril ........................... .                                IVa, 2. a)                 633                1093\nAcrylsi:iurei:ithylester ................. .                             IIIa, 1. a)                339                1917\n.Ä.thanol .............................. .                               IIIa, 5.                    33                1170\nAthylacelat               ......................... .                     IIIa, 1. a)                 33               1173\nAl11yliither ........................... .                               IIIa, 1. a)                  33               1155\nAlhylülkohol ........................ .                                  IIIa, 5.                     39               1170\nAlhylbenzol ......................... .                                  IIIa, 1. a)                  33               1175\nAthylchlorid (Chlorälhyl) ............. .                                Id, 8. a)                   23                1037\nAthylen                    ......................... .                   Id, 9.                       23               1962\n.i\\ thyk!n, flüssig (tiefgekühlt)                    ......... .          Id, 12 .                  223                 ~038\nAthylenchlorhydrin .................. .                                  IVa, 12. b)                  66               1135\nAthylc~nchlorid: siehe 1,2-Dichloräthan\nAthylencliamin ....................... .                                 V, 35.                       83               1604\nAthylenoxid ......................... .                                  Id, 8. a)                  236                1040\nAthylfluid                ......................... .                     IVa, 14.                  663                1649\n.Athylformidt. ........................ .                                IIIa, 1. a)                 93                1190\nA.thylglykolaceta1 .................... .                                IIIa, 3.                     30               1172\nÄlhylmercapl.an                ...................... .                  IIIa, 1. a)                336                2363\nAthylsilikat (Kieselsäuretetraäthylester)                                IIIa, 3.                     30               1292\nAllylalkohol ......................... .                                  IVa, 13. a)                 63               1098\nAllylchloricl             ......................... .                    IVa, 4. a)                 633                1100\nAmeisensäure mit mindestens 70 °/o reiner\nSäure                ......................... .                    V, 21. b)                    80               1779\nAmeisensäurnälhylest<~r .............. .                                 IIIa, 1. a)                  33               1190\nAmeisensäuremethylester ............. .                                  IIIa, 1. a)                  33.,,            1243\nAmmoniak ........................... .                                   Id, 5.                     268                1005\nAmmoniak, in Wasser gelöst, mit über\n35 °/o bis höchstens 40 °/o Ammoniak ..                              Id, 14. a) }\nAmmoniak in Wasser gelöst, mit über                                                                 268                2073\n40 °/o bis höchstens 50 0/o Ammoniak ..                             Id, 14. b)\nArnylacetat               ......................... .                    IIIa, 3.                     30               1104\nAmylalkohol, tertiär .................. .                                IIIa, 1. a)                  33               1105\nAmylalkohole (andere als tertiäre) .... .                                 Illa, 3.                    30               1105\nAnilin ............................... .                                  IVa, 11. b)                 60               1547\nAnlimonpentachlorid ................. .                                  V, 11. a)                    80               1730\nArgon, flüssig (tiefgekühlt) ........... .                                Id, 11.                     22               1951","1910                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und      Kennzeichnung Kennzeichnung\nBezeichnung des Stoffes           Ziffer der Stoff-                  des Stoffes\nder Gefahr\naufzählung\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                            (b)             (c)             (d)\nBenzaldehyd ......................... .        IIIa, 4.              30            1990\nBenzol ............................... .       Illa, 1. a)           33            1114\nBenzoylchlorid ....................... .       V, 22                 83            1736\nBlausäurelösungen, wässerige, mit höch-\nstens 20 0/o reiner Säure ............ .    IVa, 1. b)            66            1613\nBleialkyle (Tetraäthylblei, Tetramethyl-\nblei) und ihre Mischungen mit orga-\nnischen Verbindungen der Halogene ..         IVa, 14.            663             1649\nBrom ................................ .        V, 14.              886             1744\nBromwassersloff ..................... .        Id, 5.              286             1048\nBromwasserstofflösungen ............. .       V,5.                   88            1788\nButadien ............................. .       ld, 6.              239             1010\nButan ....... , ........................ .     Id, 6.                23            1011\nn-Butanol ............................ .       Illa, 3.              30            1120\nsec-Butanol .......................... .       Illa, 3.              30            1121\ntert-Butanol .......................... .      IIIa, 5.              33            1122\nButanon-2: siehe Methyläthylketon\niso-Butylacetat ....................... .      Illa, 1.   a)         33            1213\nn-Butylacetat ........................ .      Illa, 3.               30            1123\nsec-Butylacetat ....................... .      IIIa, 1.   a)         33            1124\nn-Butylalkohol ....................... .       IIIa, 3.              30            1120\nsec-Butylalkohol ..................... .       Illa, 3.              30            1121\ntert-Butylalkohol ..................... .     Illa, 5.               33            1122\nButylamin ........................... .        Illa, 5.            338             1125\nn-Butylchlorid ........................ .      Illa, 1.   a)         33            1127\nButylen .............................. .       ld, 6.                23            1012\nButyraldehyd ........................ .        llla, 1.   a)         33            1129\nCalciumchlorat, Lösungen von ......... .       Illc, 4. a)           50            2429\nChlor ................................ .       Id, 5.              266             1017\nChloräthyl: siehe Äthylchlorid\nChlorkohlenoxid ..................... .        Id 8. a)            266             1076\nChloropren .......................... .        Illa, 1. a)         336             1991\nChlorschwefel, stabilisiert ............. .    V, 11. a)           886             1828\nChlorsulfonsäure ..................... .       V, 11. a)             88            1754\nChlortrifluormethan (R 13) ............ .      Id, 10.               20            1022\nChlorwasserstoff ..................... .       Id, 10.             286             1050\nChlorwasserstofflösungen ............. .       V, 5.                 88            1789\nCumol (iso-Propylbenzol) ............. .       Illa, 3.              30            1918\nCumolhydroperoxid mit einem Peroxid-\ngehalt von höchstens 95 0/o .......... .     VII, 10.            539             2116\nCyanidlösungen, anorganische ......... .       IVa, 31. b)           66            1935\nCyclohexan .......................... .        llla, 1. a)           33            1145\nCyclohexanon ....................... .         Illa, 3.              30            1915\nCyclohexen .......................... .        Illa, 1. a)           33            2256\nCyclopentan ......................... .        Illa, 1. a)           33            1146\nCyclopropan ......................... .        Id, 6.                23            1027\nDecahydronaphthaline ................ .        Illa, 3.              30            1147\nDiacetonalkohol, techn. . .............. .     Illa, 5.              33            1148\nDiäthylamin .......................... .       llla, 5.            338             1154\nDiäthylbenzol ........................ .       Illa, 4.              30            2049\n1,2-Dichloräthan (Äthylenchlorid) ...... .     Illa, 1. a)         336             1184\nDichlordifluormethan (R 12) ........... .      Id, 8. b)             20            1028\nDichlormonofluormethan (R 21) ........ .       Id, 8 .. b)           20            1029\nDichlorpropen ........................ .      IIIa, 3.               36            2047\nDichlortetrafluoräthan (R 114) ......... .     Id, 8. b)             20            1958\nDi-iso-Propyläther .................... .      Illa, 1. a)           33            1159\nDlmethoxymethan: siehe Methylal\nDimethyläther ....................... .        Id, 8. a)             23            1033\nDimethylkarbonat .................... .       IIIa, 1. a)            33            1161\nDimethylsulfat ....................... .      IVa, 13. b)          663             1595\nDioxan .............................. .        Illa, 5.            336             1165","Nr. 88 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                            1911\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und\nKennzeichnung Kennzeichnung\nBezeichnung des Stoffes           Ziffer der Stoff-\nder Gefahr     des Stoffes\naufzählung\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                             (b)             (c)            (d)\nEisessig in wässerigen Lösungen mit\nmehr als 80 0/o reiner Säure ......... .     V, 21. c)              83           1842\nEpichlorhydrin ....................... .        IVa, 12. a)         663            2023\nErdgas, flüssig (tiefgekühlt) ........... .     Id, 12.             223            2043\nEssigester ........................... .        IIIa, 1. a)            33           1173\nEssigsäure in wässerigen Lösungen mit\nmehr als 80 °/o reiner Säure ......... .     V, 21. c)              83           1842\nEssigsäureäthylester .................. .       IIIa, 1. a)            33           1173\nEssigsäureamylester .................. .        IIIa, 3.               30           1104\nEssigsäureanhydrid ................... .        V, 21. e)              83           1715\nn-Essigsäurebutylester ................ .       IIIa, 3.               30           1123\nsec-Essigsäurebutylester .............. .       IIIa, 1. a)            33           1124\nEssigsäuremethylester ................ .        IIIa, 1. a)            33           1231\nFluorborsäure, wässerige Lösungen mit\nhöchstens 78 0/o reiner Säure ......... .    V, 7.                  88           1775\nFluorwasserstoff                                V, 6. d)            286             1052\nFlußsäure, wässerige         Lösungen von\nFluorwasserstoff mit mehr als 60 0/o,\naber höchstens 85 0/o reiner Säure ....      V, 6. a)\nFlußsäure, wässerige         Lösungen von\nFluorwasserstoff mit höchstens 60 0/o\nreiner Säure ....................... .       V, 6. b)\n}      886             1790\nFurfurol ............................. .        IIIa, 4.               36           1199\nGemische von Kohlenwasserstoffen (ver-\nflüssigte Gase) (Gemische A, AO, Al, B\nund C} ............................ .        Id, 7.                 23           1965\nHexamethylendiamin ................. .          V, 35.                 80           1783\nI-Iolzgeist ............................ .      IIIa, 5.            336             1230\nHydrazin in wässerigen Lösungen mit\nhöchstens 72 °/o Hydrazin:\n- Lösungen mit mehr als 64 0/o ..... .       V, 34.                 86           2029\nLösungen mit höchstens 64 0/o .... .     V, 34.                 86           2030\nHypochloritlösungen mit mehr als 50 g\naktivem Chlor pro Liter ............. .      V, 37. a) }\nHypochloritlösungen mit höchstens 50 g                                 85           1791\naktivem Chlor pro Liter ............ .       V, 37. b)\nlsobutan .............................     .    Id, 6.                 23           1969\nIsobutylen ...........................     .    Id, 6.                 23           1055\nIsopren ..............................     .    IIIa, 1. a)          339            1218\nIsopropanol: siehe Isopropylalkohol\nIsopropylalkohol (Isopropanol) ........    .    IIIa. 5.               33           1219\nKalilaugen (Kaliumhydroxid in Lösungen)         V, 32.                 88           1814\nKalium .............................. .         Ie, 1. a)           X423            2257\nKaliumchlorat, Lösungen von .......... .        IIIc, 4. a:)           50           2427\nKaliumhydroxid in Lösungen: siehe Kali-\nlaugen\nKieselsäuretetraäthylester: siehe Äthyl-\nsilikat\nKohlendioxid ........................ .         Jd, 9.                 20           1013\nKohlendioxid, flüssig (tiefgekühlt) ..... .     Id, 13 .               22           2187\nKohlensäure ......................... .       • Id, 9.                 20           1013\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als\nMischung, mit einem Flammpunkt un-\nter 21 ° C, soweit in diesem Anhang\nnicht namentlich genannt ........... .       IIIa, 1. a)            33           1203\nKohlenwasserstoffe, flüssige, rein oder als\nMischung, mit einem Flammpunkt von\n21 ° C bis 55° C, soweit in diesem An-\nhang nicht namentlich genannt ...... .        IIIa, 3.              30           1223","1912                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und\nBezeichnung des Stoffes                               Kennzeichnung Kennzeichnung\nZiffer der Stoff-\nder Gefahr     des Stoffes\naufzählung\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(u)                           (b)              (c)            (d)\nKohlcnwusserst.offc, flüssige, rein oder als\nMischung, mit einem Flammpunkt über\n55° C bis 100° C, soweit in diesem An-\nlwng nicht narncnt.lich genannt ...... .         IIIa, 4.               30           1202\nKresolP .............................. .           IVa, 22. a)            60          2076\nLuchgas ............................. .            Id, 9.                 25           1070\nL11fl, fl(issiiJ .......................... .      Id, 11.                22           1003\np-Mcnt hanh ydroperoxid mit einem Per-\noxidgehalt von höchstens 95 °/o ...... .         VII, 14.            539             2125\nMethan, fliissig (tiefgekühlt) .......... .        Id, 12.             223             1972\nMdhilnol ............................ .            IIIa, 5.             336            1230\nMelhylacclal         ........................ .    IIIa, 1. a)            33           1231\nMethylacryl,11 ........................       .    IIIa, 1. a)         339             1919\nMet.hylät.her .........................       .    Id, 8. a)              23           1033\nMet.hylälhylkeLon (Butanon-2) .........       .    IIIa, 1. a)            33           1193\nMcthy liil (Dirnethoxymethan) .........       .    Illa, 1. a)            33           1234\nMeihylulkohol .......................         .    IIIa, 5.            336             1230\nMcth y l~1r11 i 11, w<1sserlrei (Monomcthyl-\nan1in) ..............................       .    Id, 8. a)           263             1061\nMcLhylalllin, Lösungen von ............       .    Illa, 5.             336            1235\nMethylbromid ........................ .            Id, 8. a)           263             1062\nMelhylchlor.id ........................ .          Id, 8. a)           236             1063\nMcthylcyanid: siehe Acetonitril\nMethylfonniut ....................... .            IIIa,  1. a)           33           1243\nMdhyl-iso-BuLylcarbinol .............. .           IIIa,  3.              30           2053\nMelhylisobutylkcton ................. .            IIIa,  1. a)           33           1245\nMelhylrnethacrylat ................... .           Illa,  1. a)        339             1247\nMet.hylpropional ..................... .           Illa,  1. a)           33           1248\nMethyl vinylketon .................... .           IIIa,  1. a)           33           1251\nMischsäure mit mehr als 30 °/o reiner Sal-\npetersäure ......................... .           V, 3. a)            856             1796\nMischsäure mit höchstens 30 °/o reiner\nSalpetersäure ...................... .           V, 3. b)            886             1796\nMonobrornmcthan .................... .             Id, 8. a)           263             1062\nMonochlorälhan ...................... .            Id, 8. a)              23           1037\nMonochlorbenzol ..................... .            IIIa, 3.               30           1134\nMonm:hlordifluormethan (R 22) ........ .           Id, 8. b)              20           1018\nMonochlormethan .................... .             Id, 8. a)            236            1063\nMonomclhylamin: siehe Methylamin,\nwasserfrei\nNuphthalin in geschmolzenem Zustand ..             IIIb, 11. c)           44           2304\nNat.riu1n ............................. .          Ie, 1. a)           X423            1428\nNalriumchloral, Lösungen von ......... .           Illc, 4. a)            50           2428\nNatriumchlorit, Lösungen von ......... .           IIIc, 4. c)            50           1908\nNatriumhydroxid in Lösungen: siehe Na-\ntronlaugen\nNatronlaugen (Natriumhydroxid in Lö-\nsungen) ........................... .            V, 32.                 88           1824\nNitrobenzol .......................... .           IIIa, 4.               36           1662\nOleum                                              V, 1. a)            886             1831\nParaldehyd ........................... .           Illa, 1. a)            33           1264\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen\nmit höchstens 50 0/o reiner Säure .....          V, 4.                  85           1802\nPerchlorsäure in wässerigen Lösungen\nmit mehr als 50 °/o aber höchstens\n72,5 °/o reiner Säure ................. .        Illc, 3.            588             1873\nPhenol .............................. .            IVa, 13. c)            68           1671\nPhosgen ............................. .            ld, 8. a)           266             1076","Nr. 88      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                             1913\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und\nBezeichnung des Stoffes                              Kennzeichnung Kennzeichnung\nZiffer der Stoff-\nder Gefahr     des Stoffes\naufzählung\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                             (b)             (c)            (d)\nPhosphor, weiß oder gelb ............. .       II, 1.               436            1381\nPhosphoroxychlorid .................. .        V,  11. a)            88            1810\nPhosphortrichlorid .................... .      V,  11. a)             88           1809\nPhosphorylchlorid .................... .       V,  11. a)             88           1810\nPinanhydroperoxid mit einem Peroxid-\ngehalt von höchstens 95 0/o .......... .     VII, 15.             539            2162\nPropan .............................. .        Id, 6.                23            1978\nPropanal: siehe Propionaldehyd\nPropanol: siehe Propylalkohol\nPropionalclehyd (Propanal) ............ .      IIIa,  1. a)          33            1275\nPyridin .............................. .       Illa,  5.             36            1282\niso-Propylacelat ...................... .      IIIa,  1. a)          33            1220\nn-Propylacetat ....................... .       Illa,  1. a)          33            1276\nPropylalkohol (Propanol) .............. .      Illa,  5.             33            1274\niso-Propylamin ....................... .       IIIa,  5.            338            1221\niso-Propylbenzol: siehe Curnol\nPropylen ............................ .        Id, 6.                23            1077\nPropylendiamin ....................... .       V, 35.                83            2258\nPropylenoxid ......................... .       Illa, 1. a)          336            1280\nSalpetersäure mit mehr als 70 0/o reiner\nSäure ............................. .        V, 2. a)             856            2032\nSalpetersäure mit mehr als 55 °/o aber\nhöchstens 70 °/o reiner Säure ........ .     V, 2. b)             886            2031\nSalzsäure ............................ .       V, 5.                 88            1789\nSauerstoff, flüssig (tiefgekühlt) ....... .    Id, 11.              225            1073\nSchwefel in geschmolzenem Zustand ... .        IIIb, 2. b)           44            2448\nSchwefeläther ........................ .       Illa, 1. a)           33            1155\nSchwefeldioxid ....................... .       Id, 5.                26            1079\nSchwefelkohlenstoff .................. .       Illa, 1. a)          336            1131\nSchwefelsäure mit mehr als 85 0/o reiner\nSäure ............................. .        V, 1. a)\nSchwefelsäure mit mehr als 75 °/o aber\nhöchstens 85 °/o reiner Säure ........ .     V, 1. b)\nl\n,,\n{        88            1830\nSchwefelsäure mit höchstens 75 0/o reiner\n1\nSäure ............................. .        V, 1. c) )\nSchwefelsäure, rauchend .............. .       V, 1. a)             886            1831\nSchwefelsäureanhydrid ....•...........         V, 9.                885            1829\nSchweflige Säure ..................... .       Id, 5.                26            1079\nSiliciumtetrachlorid .................. .      V, 11. a)             88            1818\nSpiritus, gewöhnlicher ................ .      IIIa, 5.              33            1170\nStickoxydul .......................... .       Id, 9.                25            1070\nStickstoff, flüssig (tiefgekühlt) ........ .   Id, 11.               22            1977\nStickstofftetroxid ..................... .     Id, 5.               265            1067\nStyrol (Vinylbenzol) .................. .      Illa, 3.              30            2055\nSulfurylchlorid ....................... .      V, 11. a)             88            1834\nTerpentinöl .......................... .       IIIa, 3.              30            1299\nTettahydrofuran ..................... .        IIIa, 5.              33            2056\nThionylchlorid ....................... .       V, 11. a)             88            1836\nTitantelrachlorid ..................... .      V, 11. a)             88            1838\nToluol ............................... .       IIIa, 1. a)           33            1294\nTriäthylamin ......................... .       Illa, 5.             336            1296\nTriäthylentetrnmin .................. ,..      V, 35.                80            2259\nTrimethylamin, wasserfrei ............ .       Id, 8. a)            236            1083\nTrimethylamin, Lösungen von ........ .         IIIa, 5.             336            1297\nTripropylamin ........................ .       V, 35.                83            2260\nVinylacetal ........................... .      IIIa, 1. a)           33            1301\nVinylbenzol: siehe Styrol\nVinylchlorid ......................... .       Id, 8. a)            239            1086\nVinylmethyläther .................... .        Id, 8. a)            239            1087","1914                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nNummer zur     Nummer zur\nKlasse und\nKennzeichnung Kennzeichnung\nBezeichnung des Stoffes          Ziffer der Stoff-\naufzählung         der Gefahr     des Stoffes\n(obere Hälfte) (untere Hälfte)\n(a)                            (b)               (c)            (d)\nWasserstoffperoxid, stabilisiert und in\nwässerigen Lösungen mit mehr als\n60 0/o Wasserstoffperoxid, stabilisiert ..    Illc, 1.              559            2015\nWasserstoffperoxid in wässerigen Lösun-\ngen mit mehr als 40 °/o bis höchstens\n60 0/o Wasserstoffperoxid ........... .       V, 41. a)  1            85           2014\nWasserstoffperoxid in wässerigen Lösun-\ngen mit mehr als 6 0/o bis höchstens\n40 11 /o Wasserstoffperoxid ............ .    V, 41. b)\nj\nXylenole ............................ .         IVa, 22. b)             60           2261\nXylole ............................... .        Illa, 3.                30           1307\n1802                                  Die Kennzeichnungsnummern müssen auf den Tafeln wie folgt erscheinen:\nNummer\nzur Kennzeichnung\nder Gefahr\n(2 oder 3 Ziffern,\nwelchen vor-\nkommendenfalls\nder Buchstabe „X\"\nvorangestellt wird)            E\n0\n0\n(\")\nC:\n~\nNummer\nzur Kennzeichnung\ndes Stoffes                               E\n0\n~\n(4 Ziffern)\nL __ _\n----------------40cm----------------\nGrund: orange\nRand, waagerechte Linie und Ziffern: schwarz, Breite 15 mm.\n1803-\n1899\"\n136.          Randnummer 1900 erhält folgende Fassung:\n1900       ,, (1) Die Zettel 1, 2A, 2B, 2C, 2D, 3, 4, 4A, 5, 6A, 6B und 6C müssen, wenn sie für Versand-\nslücke bestimmt sind, die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge\nvon 100 mm haben.\nDie Zettel 1, 2A, 2B, 2C, 2D, 3, 4, 4A, 5 und 6D müssen, wenn sie für Wagen bestimmt sind,\ndie Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats mit einer Seitenlänge von mindestens\n150 mm haben.\n(2) Die Zettel 7, 8 und 9 müssen die Form eines Rechtecks im Normalformat A 5 (148 X\n210 mm) haben. Zettel auf Versandstücken dürfen bis zum Normalformat A 7 (74 X 105 mm)\nverkleinert sein.\n(3) Der Zettel 10 hat die Form eines Dreiecks :mit einer Grundlinie von 148 mm und einer\nHöhe von 74 mm.\n(4) In der unteren Hälfte der Gefahrzettel darf sich eine Aufschrift in Zahlen odeJ Buchstaben\nbefind(m, die auf die Art der Gefahr hinweist.\"","Nr. 88        Tdg der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                           1915\nLl7. In Hn l!JOI (1) <·rl1iill d(•t ('tsl<• Abst1lz folgende Fassung:\n,, (1) Die: Cdührzdl.cl sind auf dc:n Versandstücken, an den Wagen, den Tankcontainern und auf den\nKlPinbchültPrn (Kleincontainern) aufzukleben oder in einer anderen geeigneten Weise zu befestigen.\nNur wenn di<: ii11fkn• Bc:schuffenhcit eines Versandstückes es nicht zuläßt, dürfen sie auf Pappe oder\nTüfclc:lwn aulgckldJI w<mlen, die aber mit dem Versandstück fest verbunden sein müssen. Statt Zettel\ndürfen <1n den VcrsandlH:llültcrn, an Privatwagen, an Tankcontainern und an privaten Kleinbehältern\n(Klcincontuincrn) aud1 daucrlrnft<: Ccfahrzeichen                              ausgenommen solche nach Muster 10        angebracht\nW<'.rtlen, die c!Pn vorgt'sd1richenen Mustern genau entsprechen müssen.\"\n13H. 111 R11 1902 wird d<:r l{,rnd1111mmcrnachweis bei den Gefahrzetteln Nr. 1, 2A, 3, 4 und 5 (linke Kolonne)\nwie fol~Jl neu !Jda/H:\n,,Nr. 1... :\nvorgPschricben in Rn Tl (1), 43 (1) und (2), 75, 80 (1) und (2), 112 (1), 117 (1) und (2), 713 (2) und (4);\nNr.2/\\ ... :\nvorgeschrit'l)('n in Rn 154 (3), 164 (2), (3) und (5), 188 (2), 195 (2) und (3), 307 (l), 313 (1) und (3), 432 (1),\n440 (1);\nNr. 3.\nvor9cschri(!IH\\11 in Hn Hi4 (5), 381 (1), 388 (1) und (2), 713 (1), 719 (1) und (2);\nNr. 4 ... :\nvorqe:schri(:bcn in Rn 16,1 (5), 307 (l) und (2), 313 (1), (2) und (3), 316 (3), 432 (1), 440 (1) und (2), 443 (3);\nNr. 5... :\nvor!JesdiriPbe11 in Rn 1G4 (.'i), 381 (1), 388 (2), 524 (1), 532 (1) und (2), 535 (3);\"\n139. In Rn 1902 crllült die Erlüul.<)rttnU dc!s GefahrzettPls Nr. 4A folgende Fassung:\n\"Nr. 4A (And redskwuz auf einer Ahrer schwarz                                   Gesundheitsschädlich;\nouI wei13cm Grund):                                                   in _Wagen und Güterhallen (Magazinen) getrennt\nvorqeschrieben in Rn 432 (1), 440 (l) und                             von Nahrungs- und Genußmitteln zu halten; wegen\n(2) 443 (3);\n1                                                                  der Zusammenladeverbote siehe Rn 439, 441.\nBern.: 1)<'1 iille n•dllcckiHe Zcilt<'l mil or,1119efarbenem Grund kann bis Ende 1976 weiterverwendet werden.'\n140. In der BildtdJd der (~efabrzettel wird die Darstellung des Gefahrzettels Nr. 4A durch nachstehenden\nAbdruck ersdzt:\n· . . >?,,~.>\n...···/··,\n~ .... ' ..\"\n· ...•······✓··\n-  ·..·\n' '•·\n...       1J\n'·\n'\n141. Nach Anhang IX wird ein neuer Anhang X mit nachstehend aufgeführtem Wortlaut aufgenommen:","1916                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnhang X\nVorschriften über den Bau, die Prüfung und die Verwendung von Tankcontainern\n1.       Vorschriften für alle Klassen\n1.1      Allgemeines, Geltungsbereich, Begriffe\n1.1.1    Diese Vorschriften gelten für Tankcontainer für flüssige, gas- und staubförmige sowie körnige\nStoffe mit mehr als 0,45 m:1 Inhalt sowie für deren Ausrüstungsteile.\n1.1.2    Im Teil 1 sind Vorschriften aufgeführt, die für Tankcontainer für Stoffe aller Klassen gelten. Die\nTeile 2 bis 6 und 8 enthalten die Sondervorschriften, die Ergänzungen oder Abweichungen von den\nVorschriften des Teils 1 bilden.\n1.1.3    Der Tankcontainer besieht aus dem Tank und den Ausrüstungsteilen, einschließlich der Einrich-\ntungen, die das Umsetzen der Tankcontainer ohne wesentliche Veränderung der Gleichgewichts-\nlage crlaub<)n.\n1.1.4    In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter:\n1.1.4.1       Tank:\nden Tanknwntcl und die Tankböden (einschließlich der Offnungen und ihrer Deckel);\nl3edicnungsausrüstung des Tanks:\ndie Füll- und Untleereinrichtungen, die Lüftungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und\nWärmesc:hulzcinrichlungen sowie die Meßinstrumente;\nbaulicher Ausrüstung:\ndie außen am Tank angebrachten Versteifungselemente, Elemente für die Befestigung, den\nSchutz oder die Stabilisierung.\n1.1.4.2       Bcrcchn un9sd ruck:\neinen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beförderten Stoffes mehr oder weniger\nstark nach oben vom Betriebsdruck abweichen kann, jedoch mindestens so hoch sein muß wie\nder Prüfdruck. Er dient nur zur Bestimmung der Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder\ndie inneren Verstärkungseinrichtungen nicht berücksichtigt werden dürfen;\nhöd1stem Betriebsdruck: den größeren der drei folgenden Werte:\na) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchstzulässiger\nPülldruck);\nb) höchster elfckti ver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist (höchstzuläs-\nsiger Untlcerungsdruck);\nc) durch das Püllgtlt (einschließlich eventuell vorhandener Gase} bewirkter effektiver Druck im\nTunk, wenn die Temp<!ra1:ur 50° C erreicht (Gesamtdruck};\nPrüfdruck:\nden höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank entsteht;\nFülldruck:\nden höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich entwickelt;\nEnllecrungsdruck:\nden höchsten Druck, der sich bei Druckentleerung im Tank tatsächlich entwickelt.\n1.1.4.3      Dichthci tsprüfun9:\nC!inc Prüttm~J, bei der der Tank nach einer von der zuständigen Behörde anerkannten Methode\neinem cJfektivcn inneren Druck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebs-\ndruck, aber mindestens 0,20 kg/cm 2 (Uberdruck) betragen muß.\n1.2      Bau\n1.'..U   Die Tanks müssen aus geeignd.en metallischen Werkstoffen hergestellt sein. Für geschweißte\nTanks darf nur ein Werkstoff verwendet werden, dessen Schweißbarkeit einwandfrei feststeht. Die\nSch weißvcrbindun9cn müssen ordnungsgemäß ausgeführt sein und volle Sicherheit bieten. Der\nWerkstoff der Tanks oder ihre Schutzauskleidungen *), die mit dem Inhalt in Berührung kommen,\ndürfen keine Stoffe enthalten, die mit dem Inhalt gefährlich reagieren, gefährliche Stoffe erzeugen\noder den Wr!rkstolf merklich schwächen.\n1.2.2    Die Tanks, ihre ßt!clienun~Jsausrüslung und ihre bauliche Ausrüstung müssen so beschaffen sein,\ndaß sie unter norrnalen Beförderungsbedingungen ohne Verlust des Inhalts 1 ) mindestens den\nstatisdwn und dynamischen Be,rnspruchungen standhalten.\n1) Das qill nicht Uir die ,ius etwa voilic111dencn l'nlgasungsöffnungen austretenden Gasmengen.\n*) Wird ein Tank zur Beliirdenmq brennbarer Flüssigkeiten mit einem Flammpunkt bis 55° C innen mit einer Beschichtung\naus nichtmetallisdwn Werkstoffen oder außen mit einer Beschichtung oder Isolierung aus nichtmetallischen Werkstoffen\naus<J<>rüslel, miissen M<1ßnahmen zur Vermeidung gefährlicher elektrostatischer Aufladungen getroffen werden.","Nr. 88 -      Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                               1917\n1.2.3       Der für die Bemessung des Tanks maßgebliche Druck darf nicht geringer sein als der Berechnungs-\ndruck, doch müssen dabei auch die in Abs. 1.2.2 erwähnten Beanspruchungen berücksichtigt werden.\nSofern Tanks bctriebsmäßig evakuiert werden, müssen sie auch auf Unterdruck berechnet werden.\n1.2.4       Vorbehaltlich der Sonderbestimmungen in den einzelnen Klassen sind bei der Bemessung der Tanks\nmindestens die folgenden Faktoren zu berücksichtigen:\n1.2.4.1         Tanks mit Entleerung durch die eigene Schwere des Stoffes, die für Stoffe bestimmt sind, die\nbei 50° C einen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten\nGasen) von höchstens 1,1 kg/cm 2 (absolut) haben, werden nach einem Berechnungsdruck bemes-\nsen, der dem doppelten statischen Druck der zu befördernden Flüssigkeit, mindestens jedoch\ndem doppelten statischen Druck von Wasser entspricht;\n1.2.4.2         Tanks mit Druckfüllung oder -entleerung für Stoffe, die bei 50° C einen Gesamtdruck (d. h.\nDampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten Gasen) von höchstens 1,1 kg/cm 2\n(absolut) haben, werden nach einem Berechnungsdruck bemessen, der das 1,3fache des Füll-\noder des Enlleerungsdrucks beträgt;\n1.2.4.3         Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleersystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50° C\neinen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten Gasen)\nvon mehr als 1,1 bis 1,75 kg/cm 2 (absolut) haben, werden nach einem Berechnungsdruck bemes-\nsen, der mindestens 1,5 kg/cm 2 (Uberdruck) beträgt oder dem 1,3fachen des Füll- oder des\nEntleerungsdrucks, wenn dieser höher ist, entspricht;\n1.2.4.4    -    Tanks mit irgendeinem Füll- oder Entleersystem, die für Stoffe bestimmt sind, die bei 50° C\neinen Gesamtdruck (d. h. Dampfdruck und etwa auftretenden Partialdruck von inerten Gasen)\nvon mehr als 1,75 kg/cm 2 (absolut) haben, werden nach einem Berechnungsdruck bemessen, der\ndem höheren der folgenden Drücke entspricht:\ndem 1,5fachen des Gesamtdrucks bei 50° C weniger 1 kg/ cm 2, wobei der Mindestwert nicht\nweniger als 4 kg/cm 2 (Dberdruck) betragen darf, oder\n-    dem 1,3fachen des Füll- oder Entleerungsdrucks.\n1.2.5      Tankcontainer für gewisse gefährliche Stoffe müssen einen zusätzlichen Schutz haben. Dieser\nkann durch eine erhöhte Wanddicke des Tanks gewährleistet sein (diese erhöhte Wanddicke wird\nauf Grund der Art der Gefahren, die der betreffende Stoff aufweist, bestimmt - siehe die Bestim-\nmungen in den einzelnen Klassen) oder aus einer Schutzeinrichtung bestehen.\n1.2.6       Beim Berechnungsdruck oder beim Prüfdruck muß die Spannung <J (sigma) an der am stärksten\nbeanspruchten Stelle des Tanks den nachstehenden, im Verhältnis zum Werkstoff festgesetzten\nGrenzen entsprechen. Dberdies sind die höchsten oder tiefsten Einfüll- und Betriebstemperaturen\nder Stoffe bei der Wahl des Werkstoffes und der Bemessung der Wanddicke auch unter Beachtung\nder Sprödbruchunempfindlichkeit zu berücksichtigen.\n1.2.6.1     Für Metalle und Legierungen mit einer ausgeprägten Streckgrenze oder solchen, die eine ver-\neinbarte Streckgrenze Re haben (gewöhnlich 0,2 °/o der remanenten Dehnung oder bei austenitischen\nStählen die 1 0/o-Dehngrenze),\n1.2.6.1.1 -     wenn das Verhältnis Re/Rm kleiner oder gleich 0,66 ist\n(Re       garantierte Streckgrenze, 0,2 0/o-Grenze oder bei austenitischen Stählen die 1 0/o-Dehn-\ngrenze, Rm == Mindestwert der garantierten Zugfestigkeit),\nmuß a ~ 0,75 Re sein;\n1.2.6.1.2 -     wenn das Verhältnis Re/Rm größer als 0,66 ist,\nmuß a ;S; 0,5 Rm sein;\nvon dieser Bestimmung kann unter der Voraussetzung abgewichen werden, daß Re/Rm größer\nals 0,66 und kleiner als 0,85 bar ist. Dann muß a ~ 0,15 Re sein;\n1.2.6.2     für Metalle und Legierungen, die keine festgestellte Streckgrenze und die eine Mindestzug-\nfestigkeit Rm haben,\nmuß a ;;;;; 0,43 Rm sein.\n1.2.6.3 2) Die Bruchdehnung in 0/o muß mindestens dem Zahlenwert\n1 000\nentsprechen, darf jedoch bei Stahl nicht weniger als 20 0/o, bei Feinkornstählen nicht weniger\nRm\nals 16 0/o, bei Aluminiumlegierungen nicht weniger als 12 0/o betragen.\n1.2.7      Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter oder bis einschließlich 55° C\nund für brennbare Gase müssen elektrisch geerdet werden können.\n1.2.8       Die Tankcontainer müssen die in Abs. 1.2.8.1 genannten Kräfte aufnehmen können und die in\nAbs. 1.2.8.2 bis 1.2.8.4 festgelegten Wanddicken haben.\n2) Die Proben werden quer zur Walzrichtung entnommen. Die Maße für die Probe zur Ermittlung der Bruchdehnung\nsollen wie folgt festgelegt sein:\nLo = 5d\nLo =·Maßlänge vor dem Zugversuch\nd  =  Durchmesser.","1918                                       Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1.2.8.1 Die Tankcontainer einschließlidl ihrer Befestigungseinrichtungen müssen beim höchstzulässigen Füll-\ngewicht folgende Kräfte aufnehmen können:\n- 2f aches Gesamtgewicht in Fahrtrichtung;\ntfaches Gesamtgewicht horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung\n(wenn die Fahrtrichtung nicht eindeutig erkennbar ist, so gilt das 2f ache Gesamtgewicht in jeder\nRichtung);\n- tf aches Gesamtgewicht vertikal aufwärts und\n- 2fach es Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nUnter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Werte eingehalten werden:\n- bei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze die 1,Sfache Sicherheit gegen die\nfestgestellte Streckgrenze oder\nbei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze die 1,5fache Sicherheit gegen die\nfestgestellte 0,2 0/o-Streckgrenze oder bei austenitischen Stählen die 1 1/,-Dehngrenze.\n1.2.8.2 Die Mindestwanddic:ke des zylindrischen Teils der Tanks wird nach folgender Formel berechnet:\nPXD\ne= - - - - m m\n200 X o\nwobei\nP       Berechnungsdruck oder Prüfdruck in kg/cm!\nD        innerer Durchmesser des Tanks in mm\no       zulässige Spannung in kg/mm!, festgesetzt in den Abs. 1.2.6.1.1, 1.2.6.1.2 und 1.2.6.2,\nbedeutet.\nIn keinem Fall darf die Wanddic:ke aber weniger betragen als die in den Abs. 1.2.8.3 und 1.2.8.4\nfestgelegten Werte.\n1.2.8.3  Die Wände und Böden von Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m müssen eine\nDicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus einem den Vorsdlriften in Abs. 1.2.6 ent-\nsprechenden Flußstahl 3) bestehen, oder eine gleichwertige Dic:ke, wenn sie aus einem anderen\nMetall hergestellt sind.\nFür alle Tanks mit einem Durchmesser von mehr als 1,80 m, die aus einem den Vorschriften des\nAbs. 1.2.6 entsprechenden Flußstahl 3) bestehen, ist diese Mindestdic:ke auf 6 mm oder einen\nentsprechenden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls festzulegen.\n1.2.8.4  Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigungen aufweisen, kann die Bundesanstalt\nfür Materialprüfung gestatten, daß die Mindestdic:ken im Verhältnis zu diesem Schutz reduziert\nwerden; für Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,80 m jedoch nicht auf weniger als\n3 mm bei Verwendung eines den Vorschriften in Abs. 1.2.6 entsprechenden Flußstahls 3) oder eine\ngleichwertige Dic:ke bei Verwendung eines anderen Metalls; für Tanks mit einem Durchmesser von\nmehr als 1,80 m jedoch nicht auf weniger als 4 mm bei Verwendung von Flußstahl 3) oder einen\nentsprechenden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls.\n1.2.9    Tankcontainer dürfen nur auf solchen Wagen befördert werden, deren Befestigungseinrichtungen\nbeim höchstzulässigen Füllgewicht des Tanks die in Abs. 1.2.8.1 genannten Kräfte aufnehmen\nkönnen.\n1.3      Ausrüstung\n1.3.1    Die Ausrüstungsteile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Handhabung gegen\nLosreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Wenn die Verbindung zwischen Untergestell und\nTank etwas Spiel zuläßt, müssen die Ausrüstungsteile so befestigt sein, daß sie durch diese Ver-\nschiebung nicht beschädigt werden können.\nDie Ausrüstungsteile müssen die gleiche Sicherheit gewährleisten wie der Tank.\nFür Tanks mit Untenentleerung gelten außerdem die besonderen Bestimmungen in Abs. 1.3.2.\n1.3.2   Tanks mit Untenentleerung und Abteile von unterteilten Tanks mit Untenentleerung müssen mit\nzwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, wobei der\nerste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen inneren Absperreinrichtung') und\nder zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen an jedem Ende des Entleerungsstutzens angebrach-\nten Einrichtung 5) bestehen muß. Diese innere Absperreinrichtung kann von oben oder von unten her\nbetätigt werden. In beiden Fällen muß die Stellung - offen oder geschlossen - der inneren Absperr-\neinrichtung wenn möglich vom Boden aus kontrollierbar sein. Die Betätigungselemente der inneren\nAbsperreinrichtung müssen so beschaffen sein, daß jegliches ungewolltes Offnen infolge Stoßes\noder einer unabsichtlichen Handlung ausgeschlossen ist.\n3) Unter Flußstahl versteht man einen Stahl. dessen Zugfestigkeit zwischen 37 und 44 kg/mm' liegt.\n4) Ausgenommen für Tanks für gewisse kristallisierbare oder sehr dickflüssige Stoffe.\n5) Bei Tankcontainern mit einem Volumen von weniger als 1 m1 kann dieses Ventil oder die angebrachte Einrichtung\ndurch einen Blindflansch ersetzt werden.","Nr. 88 -   Tag der' Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                            1919\nIm Falle einer Beschädigung des äußeren Betätigungselementes muß der innere Verschluß wirksam\nbleiben. Um jeglichen Abgang des Inhalts im Falle der Beschädigung der äußeren Entleerungs-\neinrichtungen (Rohrstutzen, seitliche Verschlußeinrichtungen) zu vermeiden, müssen die innere\nAbsperreinrichtung und ihr Sitz so beschaffen oder geschützt sein, daß sie unter dem Einfluß äußerer\nBeanspruchungen nicht abgerissen werden können. Die Füll- und Entleereinrichtungen (einschließ-\nlich Flansche und Schraubverschluß) sowie eventuelle Schutzkappen müssen gegen ungewolltes\nOffnen gesichert sein.\n1.3.3 Mit Ausnahme der Tanks für die Beförderung tiefgekühlter verflüssigter Gase muß jeder Tank oder\njedes seiner Abteile mit einer Dffnung versehen sein, die groß genug ist, um die innere Besichtigung\nzu ermöglichen.\n1.3.4 Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C bis 1,1 kg/cm2 (absolut)\nmüssen entweder eine Lüftungseinrichtung und eine Sicherung gegen Auslaufen des Tankinhalts\nbeim Umstürzen haben oder sie müssen gemäß Abs. 1.3.5 oder 1.3.6 ausgeführt sein.\n1.3.5 Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1, 1 bis\n1,75 kg/cm 2 (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 1,5 kg/cm 2\n(Uberdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, voll-\nständig öffnet, oder gemäß Abs. 1.3.6 ausgeführt sein.\n1.3.6 Tanks zur Beförderung von Flüssigkeiten mit einem Dampfdruck bei 50° C von mehr als 1,75 bis\n3 kg/cm 2 (absolut) müssen entweder ein Sicherheitsventil haben, das auf mindestens 3 kg/cm 2\n(Uberdruck) eingestellt ist und sich spätestens bei einem Druck, der dem Prüfdruck entspricht, voll-\nständig öffnet, oder luftdicht verschlossen sein.\n1.3.7 Sind die Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter oder bis einschließlich\n55° C und für brennbare Gase aus Aluminium, so dürfen keine beweglichen Teile, die mit den für\ndiese Stoffe bestimmten Aluminiumtanks in schlagende oder reibende Berührung kommen können,\nz.B. Deckel, Verschlußteile usw., aus ungeschütztem, rostendem Stahl gefertigt sein.\n1.4   Zulassung des Baumusters\nTankcontainer unterliegen der Baumusterzulassungspflicht. Das Baumuster für Tankcontainer läßt\ndie Bundesanstalt für Materialprüfung zu. Die Baumusterzulassung ist zu erteilen, wenn das Bau-\nmuster des Tankcontainers den Vorschriften des Anhangs X entspricht.\nFür jedes neue Baumuster eines Tankcontainers ist durch die Bundesanstalt für Materialprüfung eine\nBescheinigung darüber auszustellen, daß das geprüfte Baumuster des Tankcontainers einschließ-\nlich seiner Befestigungseinrichtungen für den beabsichtigten Zweck geeignet ist, und daß die\nBauvorschriften gemäß Abs. 1.2 und die Ausrüstungsvorschriften gemäß Abs. 1.3 eingehalten\nsind. Falls die Tankcontainer ohne Änderung in Serie gefertigt werden, gilt diese Zulassung für die\nganze Serie. In einem Prüfbericht sind die Prüfergebnisse, die Stoffe, für die der Tankcontainer\nzugelassen ist, und eine Zulassungsnummer festzulegen. Die Zulassungsnummer besteht aus einem\n,,D\" und einer Registriernummer. Der Bundesminister für Verkehr kann Richtlinien für das Zulas-\nsungsverfahren erlassen.\nDie Baumusterzulassung kann widerruflich, inhaltlich beschränkt, befristet oder unter Bedingungen\nund Auflagen erteilt werden, soweit dies zur Abwehr der von der Beförderung gefährlicher Güter\nausgehenden Gefahren im Sinne von § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\nGüter erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen ist die nachträgliche Beifügung, Ände-\nrung und Ergänzung von Auflagen zulässig.\n1.5   Prüfungen\n1.5.1 Die Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig vor der\nIndienststellung und wiederkehrend zu prüfen. Die erstmalige Prüfung muß eine Bauprüfung, eine\ninnere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruckprüfung umfassen. Wenn die Tanks und ihre\nAusrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusammen einer Dichtheitsprüfung unterzogen\nwerden. Die wiederkehrenden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prüfung sowie im all-\ngemeinen eine Wasserdruckprüfung umfassen. Ummantelungen, Isolierungen usw. sind nur soweit\nzu entfernen, wie es für die sichere Beurteilung des Tanks erforderlich ist. Die erstmalige Druck-\nprüfung und die wiederkehrenden Druckprüfungen sind mit dem auf dem Schild des Tanks an-\ngegebenen Prüfdruck durchzuführen, soweit nicht im Einzelfall wiederkehrende Prüfungen mit\ngeringeren Prüfdrücken zugelassen sind. In Sonderfällen darf die Wasserdruckprüfung mit Zu-\nstimmung der Bundesanstalt für Materialprüfung durch eine Prüfung mit einer anderen Flüssigkeit\noder mit einem Gas ersetzt werden.\n1.5.2 Die Tanks sind vor Inbetriebnahme und spätestens alle 5 Jahre gemäß Abs. 1.5.1 zu prüfen. Vor In-\nbetriebnahme und spätestens alle 2½ Jahre ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher\nAusrüstungsteile vorzunehmen.\n1.5.3 Die Prüfungen sind durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen durchzuführen. Er hat\nüber diese Prüfungen Bescheinigungen auszustellen.","1920                                               BLmdesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n1.G     Kennzeichnung\n1.G.1   An jedem Tank muß ein Schild aus nicht korrodierendem Metall dauerhaft an einer Stelle befestigt\nsein, wo die Angaben leicht gefunden werden können. Auf diesem Schild müssen mindestens die\nnachstehend aufgeführten Angaben eingestanzt oder in einem ähnlichen Verfahren angebracht sein.\nDiese Angaben dürJen auf einem verstärkten Teil der Tanks selbst angebracht sein, wenn dadurch\ndie Widerstandsfähigkeit der Tanks nicht beeinträchtigt wird.\nZulassungsnummer\nI lers Le ll er oder Hers LP 11 erzei chen\n1Terstcllungsnummcr\nJ3dujahr\nPrüfdruck in kg/cm 2 (Uberdruck)\nRirnrninhalt in Litern---- bei unterteilten Tanks Rauminhalt jedes Tankabteils\nBcredmungsl.cmpciralur (nur erforderlich bei Berechnungstemperaturen über                            +  50° C und unter\n20° C)\nD<1lum (Mo11c1t, .ldhr) der erstmaligen und der letzten wiederkehrenden Prüfung\nStempel des Sad1vcrstündigen, der die Prüfung vorgenommen hat.\nAn Tanks, die rnil Druck gdüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige Betriebs-\ndruck anzusdneilwn.\n1.G.2   Pol9cndc J\\n9abc!n müssen auf dem Tank selbst oder auf einer Tafel angegeben sein:\nNc1m<! des Ei9c,nhirnt!rs und des Betreibers\nRaulllinhalt\nEi9cnq(•wichl\nllödtslzulüssi~J<:s C<;sarutgc;wicht\n/\\n~1,1hc d<'s lidiirdcrten Ladegutes              7)\nDll~ Tankconl.<1in<'r müssen außerdem mit den vorgeschriebenen Gefahrzetteln versehen sein.\n1.7     Betrieb\n1.7.1   Die Tankcontainer müssen während des Transportes so auf dem Wagen befestigt sein, daß sie durch\nEinrichtungen des Wagens oder des Tankcontainers ausreichend gegen seitliche und rückwärtige\nStöße sowie gegen Uberrollen gesichert sind 8). Wenn die Tanks, einschließlich der Betriebsaus-\nrüstungen, so gebaut sind, daß sie den Stößen oder dem Uberrollen standhalten können, ist es nicht\nnötig, sie auf diese Weise zu sichern.\n1.7.2   Tanks dürfen nur mit denjenigen gefährlichen Gütern gefüllt werden, für die sie zugelassen sind.\n1.7.3   Folgende Füllungsgrade der Tanks für die Beförderung von flüssigen Stoffen bei normalen Tempera-\nturen dürfen nicht überschritten werden:\n1.7.3.1      für entzündbare Stoffe ohne zusätzliche Gefahren (z.B. giftig, ätzend) in Tanks mit Lüftungsein-\nrichtungen mit oder ohne Sicherheitsventil:\n100                     100\nFüllungsgrad ::.:--------% oder----'0/o\n+ a (50-t1,,)              1 + 35 a\ndes Raurninhaltsi\n1.7.3.2      für giftige oder ätzende Stoffe (ob sie entzündbar sind oder nicht) in Tanks mit Lüftungsein-\nrichtun~wn mit oder ohne Sicherheitsventil:\n98                       98\nFüllungsgrad - - - - - - - 0 /o oder _ _ _ _ '0/o\na (50--tr,,)          1 +  35 a\ndPs Rauminhalts;\n1.7.3.3      für entzündbare Stoffe und schwach konzentrierte Säuren und Laugen in geschlossenen Tanks:\n97                      97\nFüllungsgrad          0\n- - - - - - - 0 / o oder----'0/o\n1  +   a (50-tF)             1 +  35 a\ndes Rauminhalts;\nfi) Entfällt.\n7)  Die lfo1H·1111u111f ki11111 d11rcl1 eine Silmmelbczeichnung oder durch eine Kennummer ersetzt werden.\n8) lki~pi<;le für Schutz       des T,rnks:\n1. Der Schutz               sPilliclws Anfahren kann z. B. aus Längsträgern bestehen, die den Tank auf beiden Längsseilen\n,1uch in l löhc        Tunkmillellinie schützen.\n2. Der Schulz !JC'(Jt,11   l'/hcrrolkn kann z. B. aus Verstärkungsringen oder aus Rahmenquerträgern bestehen.\n:1. nc,r Sd1utz !J('(Jvn   /\\11fahren von rückwärts kann z. B. aus einer Stoßstange oder aus einem Rahmen bestehen.","Nr. 88 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                      1921\n1.7.3.4      für giftige Stoffe und hochkonzentrierte Säuren und Laugen in geschlossenen Tanks:\n95                        95\nFüllungsgrnd , - - - - - - - ¾ oder ----'0/o\na (50--tr,,)            1 + 35 a\ndes Rauminhalts.\n1.7.3.5   In diesen Formeln bedeutet a den mittleren kubischen Ausdehnungskoeffizienten der Flüssigkeit\nzwischen 15° und 50° C, d. h. für die maximale Temperaturerhöhung von 35° C.\na wird nach der Formel berechnet: a         =\n35 X dso\nDabei bedeuten d 15 und d 50 die Dichte der Flüssigkeit bei 15° bzw. 50° C und tF die mittlere\nTemperatur der Flüssigkeit während der Füllung.\n1.7.3.6  Die Bestimmungen der vorstehenden Abs. 1.7.3.1 bis 1.7.3.4 gelten nicht für Tanks, deren Inhalt\nwährend der Beförderung durch eine Heizeinrichtung auf einer Temperatur von über 50° C\ngehalten wird. In diesem Fall muß der Füllungsgrad bei Transportbeginn so bemessen sein und\ndie Temperatur so geregelt werden, daß der Tank während der Beförderung zu höchstens 95 0/o\ngefüllt ist.\n1.7.4    Soweit Tanks für flüssige Stoffe 9) nicht durch Trenn- oder Schwallwände in Abteile von höchstens\n5 000 1 Rauminhalt unterteilt sind, muß der Füllungsgrad mindestens 80'0/o betragen, außer wenn\nsie leer sind.\n1.7.5    Die Tanks müssen so verschlossen und dicht sein, daß vom Inhalt nichts unkontrolliert nach außen\ngelangen kann.\n1.7.6    Falls mehrere Absperreinrichtungen hintereinander liegen, ist zuerst die dem Füllgut zunächst\nliegende Einrichtung zu schließen.\n1.7.7    Während der Beförderung dürfen den Tanks außen keine gefahrbringenden Füllgutreste anhaften.\n1.7.8    Leere Tanks müssen während der Beförderung ebenso verschlossen und dicht sein wie in ge-\nfülltem Zustand.\n1.8      Ubergangsvorschriften\n1.8.1    Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen unter 1 000 l, die vor Inkrafttreten dieser Vorschriften\ngebaut wurden, ohne ihnen zu entsprechen, jedoch nach den Bestimmungen des RID oder der\nAnlage C gebaut sind, dürfen während einer Ubergangszeit von 3 Jahren, von der Inkraftsetzung\ndieser Vorschriften an gerechnet, für die Beförderung flüssiger, gas- und staubförmiger sowie\nkörniger Stoffe weiterverwendet werden.\n1.8.2    Solche Tankcontainer mit einem Fassungsvermögen von 1 0001 und mehr dürfen mit Zustimmung\nder Bundesanstalt für Materialprüfung während .einer Ubergangszeit von 5 Jahren, von der Inkraft-\nsetzung dieser Vorschriften an gerechnet, für die Beförderung flüssiger, gas- und staubförmiger\nsowie körniger Stoffe weiterverwendet werden.\n1.8.3    Tankcontainer, die der Druckgasverordnung oder der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten\nentsprechen und die bis zum 31. August 1978 hergestellt sind, dürfen weiterverwendet werden.\n2.       Sondervorschriften für die Klasse I d:\nVerdichtete, verflüssigte oder unter Druck gelöste Gase\n2.1      Verwendung\nMit Ausnahme von Fluor (Ziffer 3) und Chlorcyan [Ziffer 8 a)] dürfen alle Stoffe der Ziffern 1 bis\n14 in Tankcontainern befördert werden. Chlorkohlenoxid (Phosgen) [Ziffer 8 a)] darf jedoch in\nMengen von mehr als 1 m:1 nicht in Tankcontainern befördert werden.\n2.2      Bau\n2.2.1    Tanks für Stoffe der Ziffern 1 bis 10 und 14 dürfen nicht aus Aluminium oder Aluminiumlegierun-\ngen bestehen.\n2.2.2    Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13 müssen aus Werkstoffen gefertigt sein, die den vom Bundes-\nminister für Verkehr erlassenen Richtlinien entsprechen.\n2.3      Ausrüstung\n2.3.1    Außer den in Abs. 1.3.2 vorgesehenen Einrichtungen müssen die Auslaufrohre der Tanks durch\nBlindflansche oder gleich wirksame Einrichtungen abschließbar sein.\n9) Als flüssig sin<l im Sinne dieser Bestimmung Stoffe anzusehen, deren Auslaufzeit aus dem DIN-Becher mit 4 mm\nBohrnng bei 20° C wNtiger als 10 Minuten (entsprechend einer Auslaufzeit von weniger als 690 Sek. bei 20° C\nin einem For<l-ßeclwr 4 oder weniger als 2 680 Cenlistoke) beträgt.","1922                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2.3.2   Tanks für verflüssigte Gase können außer mit Offnungen für die Füllung und die Entleerung\nsowie gegebenenfalls für den benötigten Gaspendelstutzen mit Offnungen für das Anbringen von\nFlüssigkeitsstandanzeigern, Thermometern und Manometern versehen sein.\n2.3.3    Sicherheitsventile müssen den Bestimmungen der nachgenannten Abs. 2.3.3.1 bis 2.3.3.3 entsprechen.\n2.3.3.1 Tanks für Gase der Ziffern 1 bis 10 und 14 dürfen mit höchstens zwei Sicherheitsventilen versehen\nsein. Die Ventile müssen sich bei einem Druck, der das 0,9- bis 1,0fache des Prüfdrucks des Tanks\nbeträgt, automatisch öffnen. Sie müssen so beschaffen sein, daß sie der dynamischen Beanspruchung,\neinschließlich des Anpralls der Flüssigkeit, standhalten. Die Verwendung von gewichtsbelasteten\nVentilen ist untersagt.\nTanks für Gase der Ziffern 1 bis 14, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder eine Ver-\ngiftung bewirken können 10 ), dürfen keine Sicherheitsventile haben, außer wenn zwischen dem\nTankinnern und dem Sicherheitsventil eine Berstscheibe angebracht ist. In diesem Fall muß die\nAnordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anforderungen der Bundesanstalt für\nMaterialprüfung entsprechen.\n2.3.3.2 Tanks für Gase der Ziffer 11, die während der Beförderung nicht dauernd mit der Außenluft in\nVerbindung stehen, sowie Tanks für Gase der Ziffern 12 und 13 müssen mit zwei voneinander\nunabhängigen Sicherheitsventilen versehen sein, von denen jedes so zu bemessen ist, daß es das\nim Tank befindliche Gas abführen kann, ohne daß der Druck den auf dem Tank angegebenen\nBetriebsdruck um mehr als 10'0/o übersteigt. Die Tanks der Tankcontainer können zusätzlich mit\nBerstscheiben versehen sein, die zwischen dem Tankinnern und den Sicherheitsventilen angebracht\nsind. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheitsventils den Anfor-\nderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung entsprechen.\n2.3.3.3 Die Sicherheitsventile müssen sich bei dem auf dem Tank für die Gase der Ziffern 11 bis 13 ange-\ngebenen Betriebsdruck öffnen. Sie müssen so gebaut sein, daß sie auch bei der tiefsten Betriebs-\ntemperatur einwandfrei arbeiten. Die sichere Arbeitsweise bei der tiefsten Temperatur ist durch\ndie Prüfung des einzelnen Ventils oder durch eine Baumusterprüfung festzustellen und nachzu-\nweisen.\n2.3.4   Mit Ausnahme der Offnungen für die Sicherheitsventile müssen alle Gas- oder Flüssigkeitsdurch-\ngangsöffnungen der Tanks, die einen größeren Durchmesser als 1,5 mm haben, mit einer innen-\nliegenden selbsttätig wirkenden Absperreinrichtung oder einer gleichwertigen Einrichtung ver-\nsehen sein.\nBei Gasen der Ziffern 11 bis 13 ist eine innenliegende Absperreinrichtung nicht erforderlich, wenn\ndie Armatur gegen äußere Beschädigung einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicher-\nheit wie die Tankwand bietet, gesichert ist. Bei unbrennbaren und ungiftigen Gasen ist eine selbst-\ntätig wirkende Absperreinrichtung nicht erforderlich.\n2.3.5   Wärmeisolierende Schutzeinrichtungen:\n2.3.5.1 Wenn die Tanks für verflüssigte Gase der Ziffern 4 bis 8 eine wärmeisolierende Schutzeinrichtung\nhaben, so muß diese unter Vorbehalt der Sondervorschriften in Abs. 2.3.5.2\nentweder aus einem Sonnenschutz bestehen, der mindestens das obere Drittel, aber höchstens\ndie obere Hälfte der Tankoberfläche bedeckt und von dieser durch eine Luftschicht von etwa\n4 cm getrennt ist,\noder aus einer vollständigen Umhüllung von genügender Dicke aus isolierenden Stoffen be-\nstehen.\nDie wärmeisolierende Schutzeinrichtung muß so angebracht sein, daß sie eine leichte Prüfung der\nFüll- und Entleerarmalur nicht verhindert.\n2.3.5.2 Tanks für Butadien (Ziffer 6). Athylenoxid [Ziffer 8 a)] und Monochlortrifluoräthylen [Ziffer 8 b)]\nmüssen eine Sonnenschutzeinrichtung gemäß Absatz 2.3.5.1 haben.\n2.3.5.3 Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13 sind mit einer wärmeisolierenden Schutzeinrichtung zu ver-\nsehen, die durch eine vollständige Metallumhüllung gegen Stöße gesichert sein muß. Ist der Raum\nzwischen Tank und Metallumhüllung luftleer (Vakuum-Isolierung), muß rechnerisch nachgewiesen\nwerden, daß die Schutzumhüllung einem äußeren Druck von mindestens 1 kg/cm 2 (Uberdruck) ohne\nVerformung standhält. Hierbei dürfen Verstärkungseinrichtungen berücksichtigt werden. Wenn\ndie Umhüllung gasdicht schließt, muß durch eine Einrichtung verhindert werden, daß in der\nIsolierschicht bei Undichtheiten am Tank oder an dessen Ausrüstungsteilen ein gefährlicher Druck\nentsteht. Diese Einrichtung muß das Eindringen von Feuchtigkeit in die Isolierschicht verhindern.\n2.3.5.4 Weder die wärmeisolierende Schutzeinrichtung noch die Elemente für die Befestigung der Tanks\nfür flüssige Luft, flüssigen Sauerstoff oder flüssige Gemische von Sauerstoff und Stickstoff (Zif-\nfer 11) dürfen entzündbare Stoffe enthalten. Diese Bestimmung gilt auch für Tanks, deren zulässige\nniedrigste Betriebstemperatur unter der Siedetemperatur von Sauerstoff (- 182° C) liegt.\n2.3.6   Tanks einer Tankbatterie müssen folgenden Bedingungen entsprechen:\n2.3.6.1 Hat ein Tank einer Tankbatterie ein Sicherheitsventil und befinden sich zwischen den Tanks\nAbsperreinrichtungen, so muß jeder Tank mit einem solchen versehen sein.\n10) Siehe Fußnoten 11 und 12.","Nr. B8                der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                          1923\n2.3.6.2     Die Eimic:htunq zurn Fiilkn und Entleeren darf an einem Sammelrohr angebracht sein, das die\nTanks V('.rhind<:I.\n2.3.6.'.i  \"Links citl('r Tankliilll(iric für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3), die für die Atmungsorgane gefähr-\nlich sind ockr <'ine Vl'r9illung bewirken können 11), müssen einzeln durch ein Ventil verschließbar\nS<!in. Dit's gilt auch fiir Tanks einer Tankbatterie für brennbare Gase.\n2.3.6.4    Tanks einer Tankbatterie für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 10), die für die Atmungsorgane ge-\nfähr1id1 sind odr r die eine Vergiftung bewirken können 12), müssen jeder einzeln für sich gefüllt\n1\nund durch ein plombiertes Ventil getr(mnt werden können. Dies gilt auch für Tanks einer Tank-\nbül.lcric für brcnnliani Casc.\n2.4         Zulassung des Baumusters\nKeine Sondervorschriften.\n2.5         Prüfungen\n2.5.1       Die W{>rksl.olfc dt'r Tanks für die Gase der Ziffern 11-13 müssen nach den vom Bundesminister\nfür VNkchr crldsscll<'ll Richtlinif\\n geprüft werden.\n2.5.2      Es sind c.inem Prüfdruck zu unterwerfen:\n2.5.2.1    Tanks für Gase der Ziffern               bis 3 gemäß Rn 149 (1);\n2.5.2.2    TiJnks für (-;dS(! der Ziffern 4 bis 8 gemäß Rn 150 (2), wenn der Durchmesser der Tanks höch-\nstens 1,5 m betrügt und gemJß Rn 160 (2) b), wenn der Durchmesser mehr als 1,5 m beträgt;\n2.5.2.3    Tanks für Case dc,r Ziffern 9 und 10 gemäß Rn 150 (3) und (4) oder gemäß Rn 160 (3) b), wenn die\nTanks als Batterit~ zusc1rnmengeschlossen sind, voneinander nicht getrennt werden können, und mit\neiner w~irnwisoiiPrendf:n Schutzschicht versehen sind;\n2.5.2.4    Tanks f(ir unl<•r Druck gelöstes Ammoniak (Ziffer 14) gemäß Rn 160 (6);\n2.5.2.5    Tanks für Case dvr Ziffern 11 bis 13, die mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, dem 1,5fachen\ndes auf dem Tank anfJegelwnen Betriebsdruckes, mindestens jedoch 3 kg/cm2 (Uberdruc~; Tanks\nmit Vi.ikuum-lsoliPnmg dc;rn l,5fa.chen des um 1 kg/cm 2 erhöhten Betriebsdruckes;\nHierbei bleibt der sich bei f\"iner Temperatur von 50° C ergebende Druck unberücksichtigt. Als\nhöchster Tktriebsdruck gilt der effektive Druck, der sich bei der Temperatur ergibt, auf der das\nGas im Behälter künstlich gehalten wird;\nTanks für Gase der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile bei der erstmaligen Prüfung mit 2 kg/cm 2\n(Überdruck}, bei den wiederkehrenden Prüfungen mit 1 kg/cm 2 (Dberdruck).\n2.5.3      Die erste Wasserdruckprüfung ist vor dem Anbringen von Wärmeisolierungen durchzuführen.\n2.5..4     Der Rauminhalt jedes Tanks für Gase der Ziffern 4 bis 8 und 14 muß unter Aufsicht eines behörd-\nlich anerkannten Sachverständigen durch Wägen oder durch Auslitem einer Wasserfüllung be-\nstimmt werden. Der Meßfehler, bezogen auf den Rauminhalt, muß weniger als 1 °/o betragen. Eine\nrechnerische Bestimmung aus den Abmessungen des Tanks ist nicht gestattet. Die höchstzulässigen\nFüllgewichte gemäß Rn 150 (4) und 160 (5) sind durch einen behördlich anerkannten Sachverstän-\ndigen festzulegen.\n2 5.5      Alle Schweißnähte des Tanks sind mit Durchstrahlung oder Ultraschall zerstörungsfrei zu prüfen.\n2.5.6      Abweichend von den Prüfvorschriften gemäß Abs. 1.5 betragen die Fristen für die wiederkehrenden\nPrüfungen:\n2.5.6.1         2½ Jahre an Tanks für Stadtgas [Ziffer 1 b)], Barfluorid (Ziffer 3), Bromwasserstoff, Schwefel-\nwasserstoff, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid (Ziffer 5), Chlorkohlenoxid [Ziffer 8 a)] und\nChlorwasserstoff (Ziffer 10).\n2.5.6.2         6 Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 11 ohne Sicherheitsventile.\n2.5.6.3         8 Jahre nach dn Inbetriebnahme und danach alle 12 Jahre an Tanks für Gase der Ziffer 11 mit\nSicherheitsventilen und an Tanks für Gase der Ziffern 12 und 13. Zwischen zwei wiederkeh-\nrenden Prüfungen kann von behördlich anerkannten Sachverständigen eine Dichtheitsprüfung\nverlangt werden.\n2.5.7      Für Tanks mit Vakuum-Isolierung, die für die Beförderung von Gasen der Ziffern 11 bis 13 be-\nstimmt sind, darf die Wasserdruckprüfung anläßlich der wiederkehrenden Prüfungen durch eine\nDichtheitsprüfung ersetzt werden, die mit dem Gas, für welches der Tank vorgesehen ist, oder mit\neinem inerten Gas durchzuführen ist.\nAtmun9sorrJruie gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten:\nvn t1c•sccrns,E!, Stadtgas, verdichtetes Olgas, Borfluorid sowie Gemische von Kohlenoxid,\nII\n12)                         die für die Atmungsorgane 9efährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten:\nSchwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid, T-Gas, Vinylmethyläther,\nChlorkohlenoxid, Vinylbromid, Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin, Athylamin\nCemische von Kohlendioxid mit Athylenoxid und Chlorwasserstoff.","1924                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2.5.8   Werden in Tanks für Gase der Ziffern 11 bis 13 anläßlich der inneren Besichtigung Dffnungen\nausgeschnitten, so muß die Art des Zuschweißens, die die Funktionsfähigkeit des Tanks gewähr-\nleistet, von einem behördlich anerkannten Sachverständigen genehmigt werden.\n2.6     Kennzeichnung\n2.6.1   Auf den in Abs. 1.6.1 vorgesehenen Schildern muß zusätzlich eingestanzt oder in einem ähnlichen\nVerfahren angebracht sein oder es dürfen diese Angaben auf einem verstärkten Teil des Tanks\nselbst angebracht sein, wenn dadurch die Widerstandsfähigkeit des Tanks nicht beeinträchtigt\nwird:\n2.6.1.1 An Tanks für einen einzigen bestimmten Stoff:\n-   die ungekürzte Benennung des Gases.\nDiese Bezeichnung ist für die Tanks für verdichtete Gase (Ziffern 1 bis 3) durch den für den Tank\nhöchstzulässigen Druck der Füllung bei 15° C und für Tanks für verflüssigte Gase (Ziffern 4 bis 13)\nsowie für unter Druck gelöstes Ammoniak (Ziffer 14) durch das höchstzulässige Füllgewicht in kg\nzu ergänzen.\n2.6.1.2 An Tanks für wechselweise Verwendung:\n-   die ungekürzte Benennung der Gase, für die der Tank zugelassen ist.\nDiese Bezeichnung ist durch das höchstzulässige Füllgewicht für jedes Gas in kg zu ergänzen.\n2.6.1.3 An Tanks für Gase der Ziffer 11, die mit Sicherheitsventilen ausgerüstet sind, sowie an Tanks\nfür Gase der Ziffern 12 und 13:\n-   der Betriebsdruck.\n2.6.1.4 An Tanks mit Wärmeisolierung die Angabe „ wärmeisoliert\".\n2.6.2   Auf einer in der Nähe der Einfüllstelle angebrachten Tafel am Rahmen von Tankbatterien müssen\nangeschrieben sein:\n-   Höhe des Prüdrucks\nHöhe des Betriebsdrucks der Tanks für verdichtete Gase\nZahl der Tanks\n-   gesamter Rauminhalt der Tanks in Litern\n-   ungekürzte Benennung des Gases\nsowie für verflüssigte Gase:\n-   die höchstzulässige Füllung der Tanks in kg.\n2.7     Betrieb\n2.7.1   In den Tanks für wechselweise Beförderung mehrerer verflüssigter Gase (Ziffern 4--:-13) darf nur\neines der in derselben Gruppe genannten Gase befördert werden. Diese Gruppen sind:\nGruppe 1: Kohlenwasserstoffe (Ziffern 6 und 7);\nGruppe 2: Chlorfluorkohlenwasserstoffe [Ziffern 8 b) und 8 c)];\nGruppe 3: Ammoniak (Ziffer 5),        Methylamin,     Dimethylamin, Trimethylamin    und  Äthylamin\n[Ziffer 8 a)];\nGruppe 4: Methylchlorid, Methylbromid, Äthylchlorid und Vinylchlorid [Ziffer 8 a)];\nGruppe 5: T-Gas (Ziffer 5) und Äthylenoxid [Ziffer 8 a) 1;\nGruppe 6: Flüssige Luft, flüssiger Sauerstoff, flüssiger Stickstoff, auch in Mischungen mit Edel-\ngasen, flüssige Gemische von Sauerstoff und Stickstoff, auch solche, die Edelgase ent-\nhalten, und flüssige Edelgase (Ziffer 11);\nGruppe 7: Flüssiges Methan, flüssiges Äthan, flüssige Gemische von Methan und Äthan, auch mit\nZusatz von Propan und Butan; flüssiges Äthylen (Ziffer 12).\n2.7.2   Tanks, die mit einem Stoff gefüllt waren, müssen vor der Füllung mit einem anderen derselben\nGruppe angehörenden Stoff von flüssigem Gas vollkommen entleert und danach entspannt werden.\n2.7.3   Die wechselweise Verwendung von Tanks für verflüssigte Gase derselben Gruppe ist zugelassen,\nsofern alle Bedingungen für die im gleichen Tank zu befördernden Gase eingehalten sind. Die\nwechselweise Verwendung ist durch einen behördlich anerkannten Sachverständigen zu genehmigen.\n2.7 .4  Wenn der behördlich anerkannte Sachverständige damit einverstanden ist, dürfen die Tanks für\nGase verschiedener Gruppen verwendet werden.\n2.7.5   Bei der Ubergabe von gefüllten oder ungereinigten leeren Tanks zur Beförderung dürfen nur die\nfür das tatsächlich oder - wenn entleert - das zuletzt eingefüllte Gas geltenden Daten sichtbar\nsein; alle Angaben für die anderen Gase müssen verdeckt sein.","Nr. 88 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                             1925\n2.7.6 Tanks einer Tankbatterie dürfen nur ein und dasselbe Gas enthalten. Tanks einer Tankbatterie\nfür verflüssigte Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken\nkönnen 1 :1), müssen jeder einzeln für sich gefüllt werden und durch ein plombiertes Ventil getrennt\nbleiben.\n2.7.7 Die höchstzulässige Füllung in kg je Liter gemäß Rn 150 (2), (3) und (4) und Rn 160 (3) und (6)\nist einzuhalten.\n2.7.8 Der Füllungsgrad der Tanks mit Sicherheitsventilen für Gase der Ziffern 11 bis 13 muß so bemessen\nsein, daß bei Erwärmung des Inhalts auf die Temperatur, bei der der Dampfdruck dem Offnungs-\ndruck der Ventile gleichkommt, das Volumen der Flüssigkeit für die brennbaren Gase 95°/o und\nfür die anderen Gase 98 0/o des Rauminhaltes des Tanks bei dieser Temperatur nicht überschreitet.\n2.7.9 Die Verwendung von Fett und 01 zum Abdichten von Fugen oder zum Schmieren der Verschluß-\neinrichtungen der Tanks für flüssige Luft, flüssigen Sauerstoff oder flüssige Gemische von Sauer-\nstoff und Stickstoff (Ziffer 11) ist untersagt.\n3.    Sondervorschriften für die Klasse III a\nEntzündbare flüssige Stoffe\n3.1   Verwendung\nMit Ausnahme von Nitromethan (Ziffer 3) dürfen alle entzündbaren flüssigen Stoffe der Rn 301\nin Tankcontainern befördert werden.\n3.2   Bau\nDie Tanks für Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] müssen für einen Druck von 10 kg/cm2 (Uberdruck)\nberechnet sein.\n3.3   Ausrüstung\n3.3.1 Tanks für entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt bis zu 55° C mit nicht absperrbarer\nLüftungseinrichtung und solche mit einem Sicherheitsventil müssen in der Lüftungseinrichtung eine\nbauartgeprüfte flammendurchschlagsichere Armatur haben.\n3.3.2 Alle Offnungen der Tanks für Acrolein, Chloropren und Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] müssen\nsich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeits-\nspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht ver-\nschlossen und der Verschluß muß durch eine verriegelbare Metallkappe geschützt werden können.\n3.3.3 Jeder Tank mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m 3 , bei unterteilten Tanks jedes Tankabteil,\nmuß mit einer Einrichtung zur Feststellung des Flüssigkeitsstandes ausgerüstet sein.\n3.3.4 Belüftungs- und Entlüftungseinrichtungen von Tanks mit einem Fassungsraum von mehr als\n3 m 3 zur Beförderung entzündbarer flüssiger Stoffe mit einem Flammpunkt bis 55° C müssen mit\neiner Anschlußmöglichkeit für eine Gaspendelleitung ausgerüstet sein.\n3.4   Zulassung des Baumusters\nKeine Sondervorschriften.\n3.5   Prüfungen\nKeine Sondervorschriften.\n3.6   Kennzeichnung\nKeine Sondervorschriften.\n3.7   Betrieb\n3.7.1 Die nachstehenden Füllungsgrade der luftdicht verschlossenen Tanks dürfen für die Flüssigkeiten\nmit einem Dampfdruck von mehr als 1,75 kg/cm2 (absolut) bei 50° C nicht überschritten werden:\nFür Methylformiat [Ziffer 1 a)] und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoef-\nfizienten von über\n150 X 10-5 bis 180 X 10-5 •••••••••••••••••••••••••••••••••••••.•••••••••••••••••••••••• 910/o,\nfür Acetaldehyd (Ziffer 5) und andere Flüssigkeiten mit einem kubischen Ausdehnungskoeffi-\nzienten von über\n180 X 10-5 bis 230 X 10-5          ••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••••               90 0/o.\n13) Als verflüssigte Gase, die für die Atmungsorgane gefährlich sind oder die eine Vergiftung bewirken können, gelten:\nBromwasserstoff, Schwefelwasserstoff, Ammoniak, Chlor, Schwefeldioxid, Stickstofftetroxid, T-Gas, Vinylmethyläther,\nMethylchlorid, Methylbromid, Chlorkohlenoxid, Vinylbromid, Methylamin, Dimethylamin, Trimethylamin, Äthylamin,\nÄthylenoxid, Methylmercaptan, Gemische von Kohlendioxid mit Äthylenoxid und Chlorwasserstoff.","1926                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n3.7.2   Acetuldchyd (Ziffer 5) darf nur dann in Tanks aus Aluminium befördert werden, wenn sie aus-\nschließlich für diesen Stoff verwendet werden und das Acetaldehyd säurefrei ist.\n3.7.3   Während der kalten Jahreszeit (Oktober bis März) dürfen für die Krackung bestimmte Leichtdestil-\n2\nlate und andere flüssige Kohlenwasserstoffe mit einem Dampfdruck bei 50° C bis 1,5 kg/cm\n(absolut) in Tanks gemäß Abs. 1.3.4 befördert werden.\n3.7.4   Schwefelkohlenstoff [Ziffer 1 a)] darf nur in luftdicht verschlossenen oder in solchen Tanks beför-\ndert werden, deren Sicherheitsventil auf mindestens 3 kg/cm 2 (Uberdruck) eingestellt ist.\n4.      Sondervorschriften für die Klassen I e, II, III b:\nStoffe, die in Berührung mit Wasser entzündliche Gase entwickeln; selbstentzündliche Stoffe; ent-\nzündbare feste Stoffe\n4.1     Verwendung\nNatrium, Kalium, Legierungen von Natrium und Kalium sowie Siliciumchloroform [Rn 181 Zif-\nfern 1 a) und 4], weißer oder gelber Phosphor sowie frisch gelöschte Holzkohle in pulverförmigem\noder körnigem Zustand (Rn 201 Ziffern 1 und 8), Schwefel, Phosphorsesquisulfid und Phosphor-\npentasulfid (Rn 331 Ziffern 2 und 8) und Naphthalin (Ziffer 11) dürfen in Tankcontainern befördert\nwerden.\n4.2     Bau\nTanks für Siliciumchloroform (Rn 181 Ziffer 4) und für weißen oder gelben Phosphor (Rn 20f\nZiffer 1) müssen für einen Druck von 10 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet werden.\n4.3     Ausrüstung\n4.3.1   Tanks für die Stoffe der Rn 181 Ziffer 1 a) müssen an ihren Offnungen (Hähnen, Einsteigeöffnungen\nusw.) luftdicht schließende, verriegelbare Kappen besitzen und mit einer wärmeisolierenden Schutz-\neinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein, die verhindert, daß während der\nBeförderung die Temperatur an der Außenseite 50° C übersteigt.\n4.3.2   Tanks für weißen oder gelben Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) müssen folgenden Vorschriften ent-\nsprechen:\n4.3.2.1 Die Erwärmungseinrichtung darf nicht bis ins Innere des Tanks führen, sondern muß außen an-\ngebracht sein. Die anderen Rohre müssen in den oberen Teil des Tanks führen; die Offnungen\nmüssen sich in dem Teil des Tanks befinden, der oberhalb des höchstzulässigen Standes des\nPhosphors liegt, und müssen unter verriegelbaren Kappen vollständig eingeschlossen sein.\n4.3.2.2 Der Tank muß mit einer Meßeinrichtung zum Nachprüfen des Standes des Phosphors versehen\nsein und, wenn Wasser als Schutzmittel verwendet wird, mit einem festen Zeichen, das den zuläs-\nsigen höchsten Wasserstand anzeigt.\n4.3.3   Tanks für Schwefel [Rn 331 Ziffer 2 b)] und Naphthalin [Rn 331 Ziffer 11 c)] müssen mit einer\nwärmeisolierenden Schutzeinrichtung aus schwer entflammbarem Material versehen sein, die\nverhindert, daß während der Beförderung die Temperatur an der Außenseite 50° C übersteigt. Sie\ndürfen mit Ventilen versehen sein, die sich bei einem Druckunterschied von 0,2 bis 0,3 kg/cm2\nvon selbst nach innen oder nach außen öffnen. Die Entleereinrichtungen müssen durch verriegelbare\nKappen geschützt werden können.\n4.4     Zulassung des Baumusters\nKeine Sondervorschriften.\n4.5     Prüfungen\nTanks für Siliciumchloroform lRn 181 Ziffer 4), für weißen oder gelben Phosphor (Rn 201 Ziffer 1).\nfür Schwefel (Rn 331 Ziffer 2) (Aluminiumbehälter unter zusätzlicher Berücksichtigung der Ein-\nfülltemperatur) und für Naphthalin (Rn 331 Ziffer 11) müssen mit einem Druck von 4 kg/cm 2\n(Uberdruck) geprüft werden.\n4.6     Kennzeichnung\nKeine Sondervorschriften.\n4.7     Betrieb\n4.7.1   Bei Beförderung von Stoffen der Rn 181 Ziffer 1 a) müssen die Kappen gemäß Absatz 4.3.1 ver-\nriegelt sein; die Temperatur darf an der Außenseite der Tanks 50° C nicht übersteigen.\n4.7.2   Der Füllungsgrad für Siliciumchloroform (Rn 181 Ziffer 4) darf höchstens 1,14 kg/1 betragen, wenn\nnach Gewicht gefüllt wird; wird volumetrisch gefüllt, darf der Füllungsgrad höchstens 85 0/o be-\ntragen.","Nr. 88 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                              1927\n4.7.3 Weißer oder gelber Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) muß bei Verwendung von Wasser als Schutzmittel\nbeim Einfüllen mit einer Wasserschicht von mindestens 12 cm bedeckt sein; dabei darf der Fül-\nlungsgrad bei einer Temperatur von 60° C höchstens 980/o betragen. Bei Verwendung von Stick-\nstoff als Schutzmittel darf der Füllungsgrad bei einer Temperatur von 60° C höchstens 96 0/o\nbetragen. Der freibleibende Raum muß derart mit Stickstoff gefüllt sein, daß nach dem Erkalten\nder Stickstoffdruck nicht niedriger als der atmosphärische Druck ist. Der Tank ist gasdicht zu\nverschließen.\n4.7.4 Tanks für Schwefel (Rn 331 Ziffer 2) dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad von 98 0/o gefüllt sein.\n4.7.5 Tanks, die Phosphor (Rn 201 Ziffer 1) enthalten haben, müssen bei der Aufgabe zur Beförderung:\n-   entweder mit Stickstoff gefüllt sein; der Absender muß im Frachtbrief bescheinigen, daß der\nTank nach Verschluß gasdicht ist;\n-   oder zu mindestens 96 0/o und höchstens 98 '0/o ihres Fassungsraumes mit Wasser gefüllt sein;\nin der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März muß dem Wasser soviel Frostschutzmittel zugesetzt\nwerden, daß das Wasser während der Beförderung nicht gefrieren kann; das Frostschutzmittel\ndarf keine korrodierende Wirkung besitzen und mit Phosphor nicht reagieren.\n5.    Sondervorschriften für die Klassen III c und VII:\nEntzündend (oxydierend) wirkende Stoffe; organische Peroxide\n5.1   Verwendung\nDie Stoffe der Rn 371 Ziffern 1 bis 3, die Lösungen der Stoffe der Ziffer 4 sowie feuchtes Natrium-\nchlorat [Ziffer 4 a)] und die Stoffe der Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18 dürfen in Tankcontainern\nbefördert werden.\n5.2   Bau\nTanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1)\nsowie für die flüssigen organischen Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) müssen samt Aus-\nrüstung aus Aluminium mit einem Reinheitsgrad von mindestens 99,5 0/o Aluminium oder einem\ngeeigneten Spezialstahl gefertigt sein, der keine Zersetzung des Wasserstoffperoxids oder der\norganischen Peroxide bewirkt.\n5.3   Ausrüstung\n5.3.1 Alle Offnungen der Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 70 0/o\nWasserstoffperoxid und für Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1) müssen sich oberhalb des Flüs-\nsigkeitsspiegels befinden. Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid mit mehr als 60,\naber höchstens 70-0/o Wasserstoffperoxid, dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels Offnungen\nhaben. In diesem Fall müssen die Entleereinrichtungen der Tanks mit zwei hintereinander liegen-\nden, voneinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren\nAbsperreinrichtung mit einem Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus\nje einem Absperrorgan an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider\nAbsperrorgane ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen. Wenn\ndie Schlauchanschlüsse weggerissen werden, muß die innere Absperreinrichtung mit dem Tank\nverbunden und geschlossen bleiben.\n5.3.2 Die Schlauchanschlüsse der Tanks müssen mit geeignetem Kunststoff überzogen sein.\n5.3.3 Tanks für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) müssen mit einer\nLüftungseinrichtung versehen sein, die eine flammendurchschlagsichere Armatur enthält und der\nein Sicherheitsventil nachgeschaltet ist, das sich bei einem Druck von 1,8 bis 2,2 kg/cm 2 (Uberdruck)\nautomatisch öffnet. Die Werkstoffe, die mit der Flüssigkeit oder deren Dampf in Berührung kommen\nkönnen, dürfen nicht katalytisch wirken (federbelastetes Sicherheitsventil aus Silumin, V2A-Stahl\noder gleichwertiges Material).\n5.3.4 Tanks für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) sind mit einem Son-\nnenschutz gemäß Abs. 2.3.5.1 auszurüsten. Das Schutzdach und der von ihm nicht bedeckte Tank-\nmantel müssen einen weißen Anstrich haben.\n5.4   Zulassung des Baumusters\nKeine Sondervorschriften.\n5.5   Prüfungen\nTanks für Wasserstoffperoxid und dessen wässerige Lösungen (Rn 371 Ziffer 1) sowie für flüssige\n2\norganische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15 und 18) müssen mit einem Druck von 4 kg/cm\n(Uberdruck) geprüft werden.\n5.6   Kennzeichnung\nKeine Sondervorschriften.","1928                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5.7      Betrieb\n:'i.7.l Das Innere der Tanks und alle Bestandteile, die mit Wasserstoffperoxid (Rn 371 Ziffer 1) in Berüh-\nrung kommen können, müssen saubergehalten werden. Für Pumpen, Ventile oder andere Einrich-\ntungen dürfen nur Schmiermittel verwendet werden, die nicht mit dem Stoff gefährlich reagieren\nkönnen.\n'> 7.2   Tanks für flüssige Stoffe der Rn 371 Ziffern 1 bis 3 dürfen bei einer Bezugstemperatur von 15° C nur\nbis zu 95 0/o gefüllt werden. Tanks für flüssige organische Peroxide (Rn 701 Ziffern 1, 10, 14, 15\nund 18) dürfen nur bis zu 800/o gefüllt werden. Die Tanks müssen bei der Füllung frei von Verun-\nreinigungen sein.\nSondervorschriften für die Klassen IV a und VI:\nGiftige und ansteckungsgeiährliche Stoffe\n6.1      Verwendung\nDie folgenden Stoffe der Rn 401 dürfen in Tankcontainern befördert werden:\nAcrylnitril [Ziffer 2 a)],\nAcetonitril [ZifJer 2 b)],\nwJssf'ri~J<! Lösungc)n von Äthylenimin (Ziffer 3),\nAllylchlorid [Ziffer 4 a)],\nChlorunH·iscnsi.iuremcthylester [Ziffer 4 b)].\nChlori1111('iS(!nsi.iurciithylester [Ziffer 4 c)],\nAn,toncydnhyclrin [Zifler 11 a)],\nAnilin [Ziller 11 b)],\nEpichlorhydrin [Ziffer 12 a)],\n2,2-Dichlordilithyli:ither [Ziffer 12 f)],\nAllylalkohol [Ziffer 13 a)],\nDimelhylsulfat [Ziffer 13 b)],\nPh(,nol lZiffer 13 c)],\nBleialkyle (Ziffer 14),\nBrombenzylcyanid [Ziffer 21 a)],\nPhcnylcarbylaminchlorid [Ziffer 21 b)].\n2,4-Toluylcndiisocyanat [Ziffer 25 a)] sowie die Mischungen mit 2,6-Toluylendiisocyanat (die ihm\nassimiliert werden),\nAllylisothiocyanat [Ziffer 21 d)],\nCh1oraniline [Ziffer 21 e)],\nMononitroctniline und Dinitroaniline [Ziffer 21 f)],\nNaphthylamine [Ziffer 21 g)],\n2,4-Toluylendiamin [Ziffer 21 h)],\nDinitrobenzole [Ziffer 21 i)],\nChlornitrobenzolc [Ziffer 21 k)],\nMononilrotoluole [Ziffer 211)],\nDinilrotoluole [Ziffer 21 m)],\nNilroxylole [Ziffer 21 n)],\nToluidine [Ziffer 21 o)],\nXylidinc [Ziffer 21 p)],\nKresole [Ziffer 22 a)],\nXylenolc [Zim~r 22 b)],\nXylylbromid [Ziffer 23 a)],\nChlortlce\\ophenon (Phenacylchlorid) [Ziffer 23 b)],\nBrmnac(~f ophcnon (Phenacylbromid) [Ziffer 23 c)],\np-Chlorac:dophenon [Ziffer 23 d)],\n!'iymrnc·I risdws Dichloraceton [Ziffer 23 e)],\nLiisunu('n ,mor~Jilniscb()r Cyanide [Ziffer 31 b)],","Nr. 88 -     Tag der Ausgabe: Bonn, den 29. Juli 1976                                     1929\n1,2-Dibromäthän [Ziffer 61 a)]       sowie  Tetrachlorkohlenstoff,      Chloroform     und   Methylenchlorid\n(die ihm assimiliert werden),\nChloressigsäuremethylester [Ziffer 61 e)],\nChloressigsäureäthylester [Ziffer 61 f)J,\nBenzylchlorid [Ziffer 61 k)],\nBenzotrichlorid (das den Stoffen der Ziffer 62 assimiliert wird),\nMittel zur Schädlingsbekämpfung (Ziffern 81 bis 83).\n6.2    Bau\n6.2.1 Tanks für die Stoffe der Rn 401 Ziffern 2 a), 3, 4 a), 11 a), 13 b), 14, 23, 61 a) - mit Ausnahme von\nTetrachlorkohlenstoff, Chloroform und Methylenchlorid - , 61 e}, 61 f), 81 und 82 (soweit bei\n+ 40° C flüssig) müssen für einen Druck von 10 kg/cm2 (Uberdruck.) berechnet sein.\n6.2.2  Tanks für die übrigen Stoffe des Absatzes 6.1 müssen für Druckentleerung mit einem Druck von\nmindestens 3 kg/cm2 (Uberdruck) gebaut sein.\n6.3    Ausrüstung\nAlle Offnungen der Tanks für Stoffe des Absatzes 6.1 müssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels\nbefinden. Die Tankwände dürfen unterhalb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch\nRohransätze aufweisen. Die Offnungen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß durch\neine verriegelbare Metallkappe geschützt werden können. Die Tanks der Tankcontainer können\nzusätzlich mit Berstscheiben versehen sein, die zwischen dem Tankinnern und den Sicherheits-\nventilen angebracht sind. In diesem Fall muß die Anordnung der Berstscheibe und des Sicherheits-\nventils den Anforderungen der Bundesanstalt für Materialprüfung entsprechen.\n6.4    Zulassung des Baumusters\nKeine Sondervorschriften.\n6.5    Prüfung\nTanks für Stoffe der Rn 401 Ziffern 2 a), 3, 4 a), 11 a), 13 b), 14, 23, 61 a), 61 e), 61 f), 81 und 82 (so-\nweit bei + 40° C flüssig) müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von 4 kg/cm 2\n(Uberdruck) geprüft werden.\n6.6    Kennzeichnung\nKeine Sondervorschriften.\n6.7    Betrieb\n6.7.1  Tanks für Stoffe der Rn 401 Ziffern 2 a) und b), 4 a), 11 a), 12 a), 13 a) und b) sowie 81 bis 83\ndürfen nur bis zu 93 0/o gefüllt sein.\n6.7.2  Tanks für wässerige Lösungen von Äthylenimin (Rn 401 Ziffer 3) und für Stoffe der Rn 401 Ziffer 14\ndürfen nur bis zu 95 °/o gefüllt sein.\n8.     Sondervorschriften für di.e Klasse V:\nÄtzende Stoffe\n8.1    Verwendung\nAlle Stoffe der Rn 501 bzw. die Stoffe; welche unter eine Sammelbezeichnung fallen und deren\nphysikalischer Zustand es zuläßt, dürfen in Tankcontainern befördert werden.\n8.2    Bau\n8.2.1  Tanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Brom (Ziffer 14) müssen für einen Druck von 21 kg/cm 2\n(Uberdruck) berechnet sein. Tanks für Brom müssen mit einer Bleiauskleidung von mindestens\n5 mm Dicke versehen sein.\n8.2.2  Tanks für die Stoffe der Ziffern 1 a), 1 b), 2 a), 2 b), 6 a), 6 c), 7, 8, 9, 21 a) und 23 müssen für einen\nDruck von 10 kg/cm 2 (Uberdruck) berechnet sein.\n8.2.3  Tanks für die übrigen Stoffe des Abs. 8.1 müssen für einen Druck von 4 kg/cm 2 (Uberdruck)\nberechnet und für Druckentleerung von mindestens 3 kg/cm2 (Uberdruck) gebaut sein.\n8.2.4 Tanks für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid (Ziffer 41) müssen den Bedingungen\ngemäß Abs. 5.2 entsprechen.","1930                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n8.3   Ausrüstung\n8.3.1 Alle Offnungen der Tanks für Flußsäure und Fluorwasserstoff (Ziffer 6) und Brom (Ziffer 14)\nmüssen sich oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden; die Tankwände dürfen unterhalb des\nFlüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze haben. Die Verschlüsse müssen\ndurch eine gut gesicherte Metallkappe geschützt sein.\n8.3.2 Die Tanks für stabilisiertes Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) müssen mit einer Wärmeisolierung\nsowie einer außen angebrachten Heizausrüstung versehen sein. Die Tanks dürfen auch für Unten-\nentleerung eingerichtet sein. In diesem Fall müssen sie mit zwei hintereinanderliegenden, von-\neinander unabhängigen Verschlüssen versehen sein, von denen der erste aus einer inneren\nAbsperreinrichtung mit einem Schnellschlußventil einer genehmigten Bauart und der zweite aus\nje einem Absperrorgan an jedem Ende des Entleerungsstutzens besteht. Am Ausgang beider\nAbsperrorgane ist je ein Blindflansch oder eine gleich wirksame Einrichtung anzubringen.\n8.3.3 Tanks für Hypochloritlösungen (Ziffer 37) und für wässerige Lösungen von Wasserstoffperoxid\n(Ziffer 41) müssen so beschaffen sein, daß keine fremden Stoffe in den Tank gelangen können,\nkein Ladegut austreten und sich im Tank kein gefährlicher Uberdruck bilden kann.\n8.4   Zulassung des Baumusters\nKeine Sondervorschriften.\n8.5   Prüfungen\n8.5.1 Tanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] müssen erstmalig und wiederkehrend mit einem Druck von\n10 kg/cm 2 (Uberdruck), Tanks für die übrigen Stoffe des Abs. 8.1 mit einem Druck von 4 kg/cm 2\n(Uberdruck) geprüft werden.\n8.5.2 Die Druckprüfung an Tanks für stabilisiertes Schwefelsäureanhydrid (Ziffer 9) ist alle 2½ Jahre\nzu wiederholen.\nß.5.3 Der Zustand der Bleiauskleidung der Tanks für Brom (Ziffer 14) ist von einem behördlich an-,\nerkannten Sachverständigen jährlich durch eine innere Untersuchung zu prüfen.\n8.5.4 Die Druckprüfung an Tanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und Flußsäure mit mehr als 85 0/o\nFluorwasserstoff [Ziffer 6 c)] ist alle 8 Jahre zu wiederholen und mit einer inneren Untersuchung\nder Gefäße sowie einer Uberprüfung der Armaturen zu verbinden. Die Gefäße sind darüber\nhinaus alle 4 Jahre hinsichtlich der Korrosionsbeständigkeit mit geeigneten Meßgeräten (z. B.\nUltraschall) zu untersuchen.\n8.6   Kennzeichnung\nAuf den Tanks für Brom (Ziffer 14) sind außer den in Abs. 1.6.1 und 1.6.2 vorgesehenen An-\ngaben anzuschreiben: höchstzulässiges Füllgewicht in kg und das Datum (Monat, Jahr) der letzten\ninneren Untersuchung.\n8.7   Betrieb\nTanks für Fluorwasserstoff [Ziffer 6 d)] und für Flußsäure mit mehr als 85 0/o Fluorwasserstoff\n(Ziffer 6 c)] dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad von 90 0/o bei 50° C, Tanks für Schwefelsäure\n[Ziffer 1 c)] dürfen nur bis zu einem Füllungsgrad von 95 0/o, diejenigen für stabilisiertes Schwefel-\nsäureanhydrid (Ziffer 9) nur bis zu einem Füllungsgrad von 88 6/o und diejenigen für Brom (Zif-\nfer 14) müssen mindestens bis zu einem Füllungsgrad von 90 0/o und dürfen höchstens bis zu einem\nFüllungsgrad von 92 °/o oder zu 2,86 kg je Liter ihres Rauminhaltes gefüllt werden."]}