{"id":"bgbl1-1976-87-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":87,"date":"1976-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/87#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-87-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_87.pdf#page=5","order":3,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoffschlosser","law_date":"1976-07-21T00:00:00Z","page":1877,"pdf_page":5,"num_pages":11,"content":["Nr. 87 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976                       1877\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Kunststoifschlosser\nVom 21. Juli 1976\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-         sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsaus-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I           bildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt wer-\nS. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugend-         den. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende\narbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundes-         sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungs-\ngesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem         inhaltes ist insbesondere zulässig, soweit eine be-\nBundcsrn in istcr für Bildung und Wissenschaft ver-       rufsfeldbezogene Grundbildung vorausgegangen ist\nordnet:                                                   oder betriebspraktische Besonderheiten die Abwei-\n§ 1                             chung erfordern.\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   § 5\nDer AusbildungsbPruf Kunststoffschlosser wird                             Ausbildungsplan\nstaatlich ancrkunnt.                                        Der Ausbildende hat unter Zugrundelegung des\n§ 2                            Ausbildungsrahmenplans für den Auszubildenden\neinen Ausbildungsplan zu erstellen:\nAusbildlrnHsdauer\nDie Ausbildung clcrnerl cln!i Jahre.                                            § 6\nBerichtsheft\n§ 3\nDer Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form\nAusbildungsberufsbild                   eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens       Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:               Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das\n1. Grundfertigkeiten der Mdallbearbeitung,              Berichtsheft regelmäßig durchzusehen.\n2. Gnmdfertigkeiten der Holzbearbeitung,\n§ 7\n3. Grundfertigkeiten der Kunststoffbearbeitung,\n4. Anwenden der erforderlichen Energien bei der                            Zwischenprüfung\nKunststoffbearbeitung und -verarbeitung,                (1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\n5. Grundkenntnisse des Aufbaus, der Eigenschaf-         schenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einein-\nten und der Anwendung der Kunststoffe,              halb Jahren stattfinden.\n6. Trennen von Kunststoffhalbzeug durch Schnei-             (2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in\nden und Stanzen,                                    der Anlage zu § 4 für die ersten eineinhalb Jahre\n7.  spanendes Bearbeiten von Kunststoffen,              aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf\n8.  Umformen thermoplastischen Halbzeugs,               den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-\n9.  Schweißen thermoplastischen Halbzeugs,              menlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er\nfür die Berufsausbildung wesentlich ist.\n10.  Kleben von Kunststoffen,\n11.  Prüfen von Schweiß-, Kleb- und Schraubverbin-          (3) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\ndungen an Kunststoffteilen,                         ling in insgesamt höchstens sechs Stunden drei prak-\ntische Arbeiten ausführen. Hierfür kommen insbe-\n12.  Anfertigen von Skizzen,\nsondere in Betracht:\n13.  Verarbeiten glasfaserverstärkter Gießharze,\n1. Anfertigen einer Muffenverbindung an Rohren\n14.  Herstellen eines Verbundes aus Thermoplasten             aus PVC hart (Polyvinylchlorid hart),\nund aus glasfaserverstärkten Duroplasten,\n2. Anfertigen eines Vierkant-Flansches für einen\n15.  Grundkenntnisse der Auskleidungstechnik,                Abzugskanal aus PE (Polyäthylen) oder PP (Poly-\n16.  Herstellen und Montieren von Rohrleitungen so-          propylen) im Heizelementschweißverfahren ein-\nwie Anschließen von Behältern und Apparatu-             schließlich Bohren der Flanschlöcher,\nren,                                                3. Anfertigen einer Rohrsehelle aus Flachstahl.\n17.  Pflegen der Werkzeuge, Maschinen und Einrich-\ntungen,                                                                       § 8\n18.  Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Umwelt-\nPrüfungsanforderungen in der Abschlußprüfung\nschutz.\n§ 4                               (1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in\nder Anlage zu § 4 aufgeführten Fertigkeiten und\nAusbildungsrahmenplan\nKenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen        vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsaus-\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur         bildung wesentlich ist.","1878                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-           b) arbeits- und sozialrechtliche Bestimmungen,\nling in insgesamt höchstens zwölf Stunden eine                c) Bestimmungen für den Umweltschutz.\npraktische Arbeit ausführen. Hierzu eignet sich be-\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von\nsonders das Herstellen eines Werkstückes.\nfolgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\nDas Werkstück ist im Einzelfertigungsverfahren\n1. im Prüfungsfach Technologie eineinhalb Stunden,\nnach Zeichnung, wenn möglich unter Benutzung der\nüblichen Kunstsloffverarbeitungsmaschinen, im we-         2. im Prüfungsf ach Technisches Zeichnen eineinhalb\nsentlichen von Hand herzustellen. Es ist aus mehre-           Stunden,\nren Teilen, die aus verschiedenen Kunststoffen be-        3. im Prüfungsfach Technische Mathematik einein-\nstehen, wenn möglich durch Verwenden von Rohr-                halb Stunden,\nelementen und in der Regel durch Schweißen und            4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde\nKleben, zusammenzusetzen.                                     eine Stunde.\nDas Werkstück muß erkennen lassen, daß der                   (5) Soweit die schriftliche Kenntnisprüfung pro-\nPrüfling die vorgeschriebenen Maße, Toleranzen und        grammiert durchgeführt wird, kann von den in Ab-\nPassungen unter Berücksichtigung der geforderten          satz 4 genannten Prüfungszeiten abgewichen wer-\nOberflächenbeschaffenheit einhalten kann und den          den.\nKunststoff werkstoffgerecht verarbeitet hat. Zube-           (6) Die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung haben\nhörteile sind zu kennzeichnen.                            für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses das glei-\n. ehe Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben gegen-\n(3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-         über dem Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozial-\nling in den Prüfungsfächern Technologie, Techni-\nkunde die Prüfungsfächer Technologie das vier-\nsches Zeichnen, Technische Mathematik sowie Wirt-         fache, Technisches Zeichnen das dreifache und\nschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\nTechnische Mathematik das zweifache Gewicht.\nEs kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\nfolgenden Gebieten in Betracht:                              (7) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in der\nFertigkeits- und der Kenntnisprüfung mindestens\n1. im Prüfungsfach Technologie:\nausreichende Leistungen erbracht sind.\na) Fertigung mit Werkzeugen, Maschinen und\nEinrichtungen,                                        (8) In einer Wiederholungsprüfung ist der Prüfling\nauf Antrag von der Prüfung in einzelnen Prüfungs-\nb) Eigenschaften, Lieferformen, Bearbeitbarkeit\nfächern zu befreien, wenn seine Leistungen in die-\nund Verwendbarkeit der wichtigsten Kunst-\nsen Fächern bei einer höchstens zwei Jahre zurück-\nstoffe und der notwendigen Hilfsstoffe,\nliegenden Prüfung ausgereicht haben.\n2. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:\na) Lesen technischer Zeichnungen,                                                § 9\nb) Herstellen einer Ergänzungszeichnung oder                               Berlin-Klausel ·\nHerausziehen von Einzelteilen in Form einer\nSkizze,                                               Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nc) Anfertigen einer Abwicklung,\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufsbil-\n3. im Prüfungsfach Technische Mathematik:                 dungsgesetzes auch im Land Berlin.\na) fachbezogenes Prozent- und Verhältnisrech-\nnen sowie Dreisatz,                                                          § 10\nb) Flächen- und Körperberechnungen,                                         Inkrafttreten\n4. im Prüfungsf ach Wirtschafts- und Sozialkunde:            Diese Verordnung tritt am 1. September 1976 in\na) Wirtschaftskunde,                                  Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t","Nr. 87    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976                    1879\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildung zum Kunststoffschlosser\nzu vermitteln\nLfd.                                                                                         Gesamt-\nTeil des                  zu vermittelnde Kenntnisse        im Ausbildungs-\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                               dauer\nund Fertigkeiten               halbjahr     Monate\n1J2J3J4J5J6\n4\nGrundfertigkeiten der          a) Messen und Anreißen:                X                    6\nMeta] lbearbei t ung               aa) Kenntnisse der häufigsten\n(§ 3 Nr. l)                             metallischen       Werkstoffe\nund ihres Verhaltens bei\nder Bearbeitung\nbb) Kenntnisse der Meßzeuge\nund ihrer Handhabung\ncc) Messen und Anreißen mit\nMeßstab,        Meßschieber,\nWinkel, Gehrungswinkel,\nStechzirkel,     Anreißlehre,\nReißnadel,      Körner und\nF[andhammer anhand von\nWerkstattzeichnungen mit\nAngaben über Oberflä-\nchenbeschaffenheit, Maß-\ntoleranen, Passungen und\nWerkstoff\ndcl) Behandeln und Lagern der\nMeßzeuge\nee) Anreißen         unbearbeiteter\nund bearbeiteter Flächen\nb) Biegen,       Richten, Hämmern,\nBördeln und Abkanten:\naa) Kenntnisse der spanlosen\nFormung der Werkstoffe\nim kalten und warmen\nZustand\nbb) Kalt- und Warmbiegen\ncc) Richten einfacher Teile\nc) Sägen, Feilen, Bohren und Dre-\nhen sowie Gewindeschneiden\nvon Hand:\naa) Kenntnisse des Verhaltens\nder Metalle beim Spanen\nbb) Kenntnisse der Sägen mit\ngrober, mittlerer und fei-\nner Zahnteilung\ncc) Kenntnisse der Feilen nach\nArt, Form und unterschied-\nlichem Hieb\ndd) Kenntnisse der Bohrer\nee) Einspannen        der   Werk-\nstücke\nff) Sägen von Hand und mit\nder Maschine einschließ-\nlich Bohren bei tieferen\nSchnitten","1880                                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n-\n--1-~~\nLfd.\nNr.\nTeil des\nAusbild_u_n_g_s_b_er_u_f_sb_i_ld_e_s_ _\n1\n______\nzu vermittelnde Kenntnisse\n1\nimzuAusbildungs-\n1  2     1\nvermitteln\n3  1  4    1 5   1  6\nGesamt-\ndauer\nu_n_d_F_e_r_ti_g_k_e_it_e_n_ _ _ _ _ _ _----'-_...:...h_a_lb...:...j_a_h...:...r_-'---I---M_o_n_a_t_e_\n1\n1                     2                                                 3                                             4                                  5\ngg) Feilen ebener und\ngekrümmter Flächen\nhh) Bohren mit Bohrmaschinen\nii) Schleifen der Bohrwerk-\nzeuge\nkk) Drehen\n11) Gewindeschneiden                     von\nHand\nd) Löten:\naa) Kenntnisse des Weich- und\nHartlötens\nbb) Löten unbearbeiteter und\nbearbeiteter Teile\ne) Schweißen:\naa) Kenntnisse der Grundlagen\ndes         Schweißens               und\nBrennschneidens\nbb) Kenntnisse der Schweißzu-\nsa tzwer kstoff e\ncc) Kenntnisse der Brenngase\nund der elektrischen Ener-\ngie\ndd) Schweißen einfacher Nähte\nf) Abwickeln; Anfertigen von\nSchablonen:\naa) Abwickeln eines herzustel-\nlenden Gegenstandes\nbb) Ausschneiden von Blech-\nund Pappschablonen\ng) Ein- und Ausbauen einfacher\nArmaturen:\naa) Kenntnisse der Arten von\nArmaturen, insbesondere\nvon Rohrabsperrorganen\nbb) Kenntnisse der Wirkungs-\nweise von Hähnen und\nVentilen\ncc) Kenntnisse des einwand-\nfreien Sitzes von Dichtun-\ngen\ndd) Ein- und Ausbauen, insbe-\nsondere Einpassen einfa-\ncher Armaturen unter Ver-\nmeidung des Verspannens\nder zu verbindenden Teile\nbeim            Anziehen              der\nFlanschschrauben","Nr. 87 -    Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976                   1881\nzu vermitteln\nGesamt-\nLfd.             Teil des                         zu vermittelnde Kenntnisse        im Ausbildungs-\ndauer\nNr.     Aus bild ungs berufs bil des                   und Fertigkeiten                halbjahr\nMonate\ntj2j3j4j5j6\n------1-------------1-----------------1--~~-~----1------\n2   Grundfertigkeiten der                a) Sägen:                                  X                1½\nHolzbearbeitung                           aa) Kenntnisse der Kreis- und\n(§ 3 Nr. 2)                                     der Bandsägen\nbb) Sägen       mit    Spannsäge,\nFuchsschwanz und Stich-\nsäge\nb) Hobeln:\naa) Kenntnisse der Oberflä-\nchengüte, insbesondere ih-\nrer Beeinflußbarkeit durch\nWinkelstellung des Hobel-\neisens\nbb) Hobeln mit Schrupp- und\nmit Schlichthobel\ncc) Einsetzen, Ausrichten und\nHerausnehmen des Hobel-\neisens\nc) Stemmen:\naa) Kenntnisse des Einflusses\nder Winkelstellung des\nStemmeisens auf Schneid-\nwirkung und Oberflächen-\ngüte\nbb) Stemmen unter Beachtung\nder     Faserrichtung    des\nWerkstoffes\nd) Raspeln:\naa) Raspeln der Werkstücke\nbb) Schlichten und Glätten ge-\nraspelter Flächen\ne) Kleben:\naa) Kenntnisse der Bindekraft\nund der Behandlung des\nKlebstoffes\nbb) Kleben von Holz\nf) Bohren:\naa) Kenntnisse der Holzbohrer\nbb) Bohren mit Bohrmaschinen\ng) Putzen und Schleifen von Holz-\nteilen mit Glas- oder Sand-\npapier von Hand und mit der\nMaschine\n3   Grundfertigkeiten der                a) Sparren:                                X                4½\nKunststoffbearbeitung\n(§ 3 Nr. 3)                              aa) Kenntnisse des Verhaltens\nder Kunststoffe beim Spa-\nrren\nbb) Kenntnisse der Werkzeuge","1882                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzu vermitteln   Gesamt-\nLfd.             Teil des                zu vermittelnde Kenntnisse        im Ausbildungs-\nund Fertigkeiten\ndauer\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                                                halbjahr\nMonate\n1 1 2 1 3 l 4 1s 16\n4\ncc) Sägen, Bohren, Schmirgeln,\nPolieren, Schneiden und\nStanzen von Hand und mit\nder Maschine sowie Dre-\nhen, Feilen und Raspeln\nb) Spanloses Formen:\naa) Kenntnisse des Verhaltens\nder Kunststoffe beim span-\nlosen Formen\nbb) spanloses      Formen    ein-\nfacher Teile\nc) Fügen:\naa) Kenntnisse der häufigsten\nKunststoffe und ihres Ver-\nhaltens beim Schweißen\nbb) Kenntnisse der Klebstoffe\nund der Lösungsmittel\ncc) Warmgas-Schweißen, Heiz-\nelementschweißen         und\nReibschweißen\ndd) Kleben von Kunststoffen\n4   Anwenden der erforder-      ~ a) Kenntnisse der Temperatur des             X               6\nlichen I'.ncrgien bei der         Dampfes und des Heißwassers\nKunststoffbembeitnn9\nund -verarbeitung             b) Kenntnisse der AbhängigkE\\it\n(§ 3 Nr. 4)                       der    Dampftempe_ratur      vom\nDruck\nc) Kenntnfase der Funktion von\nCasbrennern\nd) Kenntnisse der Wirkungsweise\ndes Regelwiderstandes und des\nRegeltrafos\ne) Crundkenntnisse der Wärme-\nErzeugung durch elektrischen\nStrom\nf) Anwenden von Elektrizität,\nDampf und Cas zur Erwärmung\nvon Kunststoffteilen und Werk-\nzeugen\ng) Regeln der Temperatur\n5   Grundkenntnisse des Auf-      a) Uberblick über die Kunststoffe            X\nbaus, der Eigenschaften\nb) stofflicher Aufbau und Eintei-\nund der Anwendung der\nlung der Kunststoffe\nKunststoffe\n(§ 3 Nr. 5)                   c) Verfahren zur Herstellung von\nHalbzeug und Fertigartikeln\nd) Anwendung von Kunststoffen\nim Maschinen- und Apparate-\nbau","Nr. 87   Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976                  1883\nzu vermitteln\nLfd.             Teil des                 zu vermittelnde Kenntnisse                       Gesamt-\nim Ausbildungs-\nNr.     Ausbildungsberufsbildes                 und Fertigkeiten               halbjahr     dauer\nMonate\n112!314[5[6\ne) die wichtigsten Thermoplaste\nund Duroplaste, ihre Be- und\nVerarbeitung sowie ihre An-\nwendung\nf) Einfluß der mechanischen und\nthermischen Eigenschaften der\nKunststoffe auf die Bearbeitung\nund auf die Abhängigkeit der\nFormungstemperaturen vom\nWerkstoff\ng) Verhalten des Halbzeugs im\nthermoelastischen und thermo-\nplastischen Bereich, insbeson-\ndere Rückstellung\n6   Trennen von Kunststoff-       a) Schneiden:                                X\nhalbzeug durch Schneiden          aa) Schneiden von Tafeln und\nund Stanzen                            Folien         einschließlich\n(§ 3 Nr. 6)                            Schneiden von Hand mit\nSattlermesser nach Scha-\nblonen\nbb) Temperieren des Werkstof-\nfes\nb) Stanzen\n7   spanendes Bearbeiten von      a) Sägen:                                    X\nKunststoffen                      aa) Einspannen der Sägebän-\n(§ 3 Nr. 7)                            der oder der Sägeblätter\nbb) Sägen mit Handsägen\ncc) Sägen mit mechanischen\nSägen\ndd) Trennen mit handgeführten\nund     stationären Trenn-\nscheiben\nb) Feilen und Raspeln\nc) Bohren, Drehen und Fräsen:\naa) Kenntnisse des Verhältnis-\nses zwischen Werkstoffab-\nnahme und Oberflächen-\ngüte\nbb) Kenntnisse der optimalen\nSchnittwinkel\ncc) Kenntnisse der Schnittge-\nschwindigkeiten und Vor-\nschübe für die Bearbei-\ntung        unterschiedlicher\nKunststoffe\ndd) Grundfertigkeiten der Be-\narbeitung von Kunststoff-\nhalbzeug auf der Bohr-,\nDreh- und Fräsmaschine","1884                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzu vermitteln                Gesamt-\nLfd.              Teil des                         zu vermittelnde Kenntnisse                   im Ausbildungs-                 dauer\nNr.      Ausbildungsberufsbildes                         und Fertigkeiten                            halbjahr                 Monate\n11213l4lsJ6\n- - - --·-·-· - - - - - - - - - - - 1 - - - - - - - - - - - - - - - - - 1 - - - ' - - - ' - - - - - ' - - - ' - - - - - ' - - l - - - - - -\n4\nee) Spannen der Werkstücke\nund Einstellen der Werk-\nzeuge\nff) Schmieren und Kühlen\nd) Schmirgeln:\naa) Kenntnisse der Schmirgel-\nscheiben und der Schleif-\nbänder\nbb) Kenntnisse der Körnung\nvon Schmirgel-, Glas- und\nSandpapier         sowie       von\nSchmirgel-,        Glas-       und\nSandleinen\ncc) Schmirgeln von Hand und\nmit der Maschine unter\n(\nVerwendung ortsfester und\nhandgeführter Schmirgel-\nscheiben\ne) Glätten:\naa) Bearbeiten von Flächen,\nSägeschnittkanten und ge-\nfeilten Kanten mit der Zieh-\nklinge\nbb) Entfernen des Schweißwul-\nstes mit Schneidwerkzeu-\ngen\nf) Polieren von Thermoplasten un-\nter Anwendung rotierender\nSchwabbelscheiben mit und\nohne Verwendung von Paste\n8    Umformen thermoplasti-               a) Biegen von Rohren und Tafeln:                           X\nschen Halbzeugs                          aa) Kenntnisse der richtigen\n(§ 3 Nr. 8)                                    Umformtemperatur\nbb) Handhaben des Gasbren-\nners\ncc) Erwärmen von Teilen in\nWärmeschränken und Bä-\ndern\ndd) Biegen der Tafeln von\nHand und mit maschinellen\nEinrichtungen\nee) Biegen von Vollstäben\nff) Biegen von Rohren mit\nSandfüllung         und        mit\nSchlauchstütze von Hand\neinschließlich der Verwen-\ndung von Schablonen\ngg) Kühlen des Werkstückes\nmit Luft oder Wasser","Nr. 87 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976                   1885\nzu vermitteln\nzu vermittelnde Kenntnisse       im Ausbildungs- Gesamt-\nLfd.             Teil des\nAusbildungsberufsbildes                  und Fertigkeiten               halbjahr     dauer\nNr.\nMonate\n11213141516\n4\n----------------,,------------------,-----,--.,----,----,---,----r------\nb) Weiten und Stauchen von Roh-\nren:\naa) Weiten von Rohren und\nZylindern mit Stahl- und\nHolzdornen\nbb) Uberziehen von Stahlroh-\nren mit Kunststoffrohren\neinschließlich der Verwen-\ndung von Gleitmitteln\ncc) Herstellen von Chemie-\nmuffen\ndd) Kalibrieren\nc) Zug- und Druckumformen von\nTaf ein aus thermoplastischen\nKunststoffen:\naa) Kenntnisse der Arten und\nder Arbeitsweise von Um-\nformmaschinen und -vor-\nrichtungen einschließlich\nder Werkzeuge\nbb) Kenntnisse der Umformbe-\ndingungen\ncc) Streckziehen mit und ohne\nNegativwerkzeug\ndd) Tiefziehen durch Stempel\nmit und ohne Negativwerk-\nzeug\n9  Schweißen thermoplasti-         a) Warmgas-Schweißen:                            X        6\nschen Halbzeugs                    aa) Kenntnisse der Schweißbe-\n(§ 3 Nr. 9)                             dingungen und des Güte-\ngrades der Schweißverbin-\ndung\nbb) Vorbereiten der Fügeflä-\nchen von Hand und mit der\nMaschine\ncc) Vorbereiten des Zusatz-\nwerkstoffes\ndd) Schweißen mit elektrisch-\nund gasbeheizten Schweiß-\ngeräten\nee) Herstellen von Stumpf-,\nKehl- und Ecknähten\nff) Vorhand-, Senkrecht- und\nUber-Kopf-Schweißen\ngg) Ausarbeiten der Wurzel-\nseite und Herstellen der\nKapplage\nb) Heizelementschweißen:\naa) Kenntnisse der Schweißbe-\ndingungen und des Güte-\ngrades der Schweißverbin-\ndung","1886                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzu vermitteln\nGesamt-\nLfd.            Teil des                zu vermittelnde Kenntnisse          im Ausbildungs-\ndauer\nNr.     Ausbildungsberufsbildes               und Fertigkeiten                  halbjahr\nMonate\n1 1 2 1 3 1 4 l s 1 6\n4              5\nbb) Vorbereiten der Fügeflä-\nchen von Hand und mit der\nMaschine\ncc) Handhaben elektrisch- und\ngasbeheizter Heizelemente\ndd) Schweißen von Halbzeug\nunterschiedlicher Dicke\nee) Kenntnisse des Wärme-\nImpuls-Schweißens\nc) Reibschweißen:\naa) Kenntnisse des Reibschwei-\nßens und seiner Anwen-\ndung\nbb) Reibschweißen, insbeson-\ndere unter Verwendung\nder Drehmaschine\nd) Kenntnisse      des      Extruder-,\nHochfrequenz- und Ultraschall-\nschweißens\n10   Kleben von Kunststoffen       a) Kenntnisse der Klebstoffe und                   X\n(§ 3 Nr. 10)                     ihrer Abbindezeiten\nb) Vorbereiten der zu verkleben-\nden Flächen durch mechani-\nsches Bearbeiten einschließlich\nKalibrieren von Rohren\nc) Reinigen der Klebstellen\nd) Aufbringen des Klebstoffes\n11   Prüfen von Schweiß-,          a) Kenntnisse der wichtigsten Ver-                 X\nKleb- und Schraubver-            fahren zur Prüfung von Rohr-\nbindungen an Kunststoff-         leitungen und Behältern\nteilen\nb) Beurteilen von Schweiß- und\n(§ 3 Nr. 11)\nKlebverbindungen durch Au-\ngenschein und mit elektrischen\nPrüfgeräten\nc) Prüfen von Schweiß- und Kleb-\nverbindungen an Behältern,\nRohrleitungen und Apparaten\ndurch Abdrücken\n1\n12   Anfertigen von Skizz<--'n     Skizzieren von Apparaturen, Ap-                        X        6\n(§ 3 Nr. 12)                  parateteilen und Rohrleitungen\neinschließlich Isometrien\n13   Verarbeiten glasfaserver-     a) Kenntnisse der Reaktionszeiten                      X\nstärkter Gießharze               der wichtigsten Harz-Härter-\n(§ 3 Nr. 13)                     Kombinationen","Nr. H7 ----- Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976                      1887\nzu vermitteln\nLfd.                Teil des                      zu vermittelnde Kenntnisse                          Gesamt-\nim Ausbildungs-\nNr.        Ausbildun9sbcrnfsbildes                    und Fertigkeiten                                dauer\nhalbjahr\nMonate\n- - - - ---\n11213141516\n·-----1-----------------1----'-------'---'------'---'---I-------\nb) Vorbereiten der Werkzeuge\nc) Handlaminieren\nd) Entformen\n14      Herstellen eines Verbun-           a) Vorbereiten der zu verbinden-                    X\ndes aus Thermoplasten                 den Flächen\nund aus glasfoserverstärk-        b) Herstellen der Harzansätze\nten Duroplasten\n(§ 3 Nr. 14)                      c) Vorbereiten und Zuschneiden\nder Verstärkungsmittel\nd) Aufbringen des Laminates von\nl-land und mit Wickelvorrich-\ntung\ne) Herstellen einer Wickelmuffe\ndurch Handlaminieren\n15       Grundkenntnisse der Aus-          a) Antiadhäsiv-Auskleidung                           X\nkleidungstechnik\n(§ 3 Nr. 15)                      b) Korrosionsschutz-Auskleidung\n16       Herstellen und Montieren          a) Kenntnisse der Montage von                            X    6\nvon Rohrleitungen sowie               Kunststoffrohrleitungen, insbe-\nAnschließen von Behä 1-               sondere der Lagerung, der Auf-\ntern und Apparaturen                  lagerabstände, des Dehnungs-\n(§ 3 Nr. 16)                          ausgleichs und der Verbin-\ndungstechnik\nb) Kenntnisse der Funktion von\nArmaturen, Pumpen und Venti-\nlatoren\nc) Herstellen und Montieren von\nBehältern, Apparaturen, Rohr-\nleitungen und sonstigen Bau-\nteilen aus Kunststoff\nd) Herstellen und Verlegen von\nRohrleitungen       einschließlich\nArmaturen\ne) Anschließen von Behältern und\nApparaturen\n17      Pflegen der Werkzeuge,            a) Kenntnisse der Bedeutung des        X X X X X X\nMaschinen und Einrich-                einwandfreien Zustandes von\ntungen                                Werkzeugen, Maschinen und\n(§ 3 Nr. 17)                          Einrichtungen\nb) Feststellen und Melden von\nStörungen an Werkzeugen, Ma-\nschinen und Einrichtungen"]}