{"id":"bgbl1-1976-87-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":87,"date":"1976-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/87#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-87-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_87.pdf#page=4","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung \"Hilfswerk für behinderte Kinder\"","law_date":"1976-07-22T00:00:00Z","page":1876,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1876                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung\n,rHilfswerk für behinderte Kinderu\nVom 22. Juli 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-             5. In § 21 wird folgender neuer Absatz 3 angefügt:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                            ., (3) Bis zum Inkrafttreten eines Bundesge-\nsetzes über die Grunderwerbssteuer sind die\nlandesrechtlichen Vorschriften, die beim Grund-\nArtikel 1                            stückserwerb mit Hilfe einer nach den Vorschrif-\nten des Bundesversorgungsgesetzes gewährten\nÄnderung des Gesetzes über die Errichtung\nKapitalabfindung grunderwerbsteuerliche Ver-\neiner Stiftung\ngünstigungen vorsehen, auf den Erwerb eines\n,, Hilfswerk für behinderte Kinder\"\nGrundstücks mit Hilfe einer nach § 14 Abs. 3\nSatz 1 kapitalisierten Rente entsprechend anzu-\nDas Gesetz über die Errichtung einer Stiftung                wenden.\"\n,,Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezem-\nber 1971 (Bundesgesctzbl. l S. 2018) wird wie folgt                                 Artikel 2\ngeändert:\nUbergangs- und Schlußbestimmungen\n1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird clie Zahl „ 100\" durch die                                  § 1\nZahl „ 150\" ersetzt.\nAn der Rentenerhöhung nehmen auch die Be-\nrechtigten teil, deren Rente gemäß § 14 Abs. 3 kapi-\n2. § 10 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\ntalisiert worden ist.\n,, (2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 genannten Mittel\n§2\nsind in Höhe von 100 Millionen Deutsche Mark\nBerlin-Klausel\nfür den Teil II und in Höhe von 50 Millionen\nDeutsche Mark für den Teil III zu verwenden.\"               Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nund des § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nvom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\n3. In § 12 wird die Zahl „50\" durch die Zahl \"100\"\nLand Berlin.\nersetzt.\n§3\n4. In § 14 Abs. 2 Satz 2 wird die Zahl \"100\" durch                                Inkrafttreten\ndie Zahl „ 125\" und die Zah] ,.450\" durch die Zahl          Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n,,562\" ersetzt.                                         Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes erfor-\nderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 22. Juli 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nFür den Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nDer Bundesminister\nfür Forschung und Technologie\nHans Matthöfer\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde"]}