{"id":"bgbl1-1976-87-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":87,"date":"1976-07-28T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/87#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-87-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_87.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz - EnEG)","law_date":"1976-07-22T00:00:00Z","page":1873,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1873\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 28. Juli 1976                                                                                                       Nr. 87\nTag                                                                  Inhalt                                                                                         Seite\n22. 7. 76   Gesel.z zur Einsparung von Energie in Gebäuden (Energieeinsparungsgesetz -                                                       EnEG)                    1873\n7111-1\n22. 7. 76   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Errichtung einer Stiftung „Hilfswerk für\nbehinderte Kinder\" . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1876\n2172-1\n21. 7. 76   Verordnung über die Berufsausbildung zum Kunststoffschlosser ....................... .                                                                    1871\n19. 7. 76   Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 29 des Gesetzes über die Errichtung\neiner Stiftung „Hilfswerk für behinderte Kinder\" vom 17. Dezember 1971) ............. .                                                                   1888\n2172-1\nGesetz\nzur Einsparung von Energie in Gebäuden\n(Energieeinsparungsgesetz - EnEG)\nVom 22. Juli 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                            (3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere An-\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                forderungen an den baulichen Wärmeschutz stellen,\nbleiben sie unberührt.\n§ 2\n§ 1\nEnergiesparender Wärmeschutz                                                      Anforderungen an heizungs- und raumluft-\nbei zu errichtenden Gebäuden                                            technische Anlagen sowie an Brauchwasseranlagen\n(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder\n(1) Wer ein Gehüude errichtet, das S(~iner Zweck-                                  der Versorgung mit Brauchwasser dienende An-\nbestimmung nach beheizt oder gekühlt werden· muß,                                     lagen oder Einrichtungen in Gebäude einbaut oder\nhat, um Energie zu sparen, den Wärmeschutz nach                                       einbauen läßt oder in Gebäuden aufstellt oder auf-\n·:tv:raßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechts-                                  stellen läßt, hat bei Entwurf, Auswahl und Ausfüh-\nverordnung so zu entwerfen und auszuführen, daß                                       rung dieser Anlagen und Einrichtungen nach Maß-\nbeim Heizern und Kühlen vermeidbare Energiever-                                        gabe der nach den Absätzen 2 und 3 zu erlassenden\nluste unterbleiben.                                                                    Rechtsverordnungen dafür Sorge zu tragen, daß\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch                                      nicht mehr Energie verbraucht wird, als zur bestim-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                        mungsgemäßen Nutzung erforderlich ist.\nAnforderungen an den Wärmeschutz von Gebäuden                                              (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nund ihren Bauteilen festzusetzen. Die Anforderun-                                      Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ngen können sich auf die Begrenzung des Wärme-                                          vorzuschreiben, welchen Anforderungen die Be-\ndurchgangs sowie der Lüftungswärmeverluste und                                         schaffenheit und die Ausführung der in Absatz 1 ge-\nauf ausreichende raumklimatische Verhältnisse be-                                      nannten Anlagen und Einrichtungen genügen müs-\nziehen. Bei der Begrenzung des Wärmedurchgangs                                         sen, damit vermeidbare Energieverluste unterblei-\nist der gesamte Einfluß der die beheizten oder ge-                                     ben. Für zu errichtende Gebäude können sich die\nkühlten Räume nach außen und zum Erdreich ab-                                          Anforderungen beziehen auf\ngrenzenden sowie derjenigen Bauteile zu berück-                                        1. den Wirkungsgrad, die Auslegung und die Lei-\nsichtigen, die diese Räume gegen Räume abweichen-                                            stungsaufteilung der Wärmeerzeuger,\nder Temperatur abgrenzen. Bei der Begrenzung von\n2. die Ausbildung interner Verteilungsnetze,\nLüftungswärmeverlusten ist der gesamte Einfluß der\nLüftungseinrichtungen, der Dichtheit von Fenstern                                      3. die Begrenzung der Brauchwassertemperatur,\nund Türen sowie der Fugen zwischen einzelnen Bau-                                      4. die Einrichtungen der Regelung und Steuerung\nteilen zu berücksichtigen.                                                                   der Wärmeversorgungssysteme,","1874                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n5. den Einsatz von Würnwrt.ickgcwinnungsanlagen,        2. eine Innentemperatur unter 15 °C erfordern,\n6. die meßtechnische Ausstallung zur Verbrauchs-        3. den Heizenergiebedarf durch die im Innern des\nerfassung,                                              Gebäudes anfallende Abwärme überwiegend dek-\n7. weitere Eigenschaften der Anlagen und Einrich-           ken,\ntungen, soweit dies im Rahmen der Zielsetzung       4. nur teilweise beheizt werden müssen,\ndes Absatzes l auf Grund der technischen Ent-       5. eine überwiegende Verglasung der wärmeüber-\nwicklung erforderlich wird.                             tragenden Umfassungsflächen erfordern,\n(3) Die Abs~itze l und 2 gelten entsprechend, so-    6. nicht zum dauernden Aufenthalt von Menschen\nweit in bestehende Gebüude bisher nicht vorhan-             bestimmt sind,\ndene Anlagen oder Einrichtungen eingebaut oder          7. sportlich, kulturell oder zu Versammlungen ge-\nvorhandene ersetzt, erweitert oder umgerüstet wer-          nutzt werden,\nden. Bei wesentlichen Erweiterungen oder Um-\n8. zum Schutze von Personen oder Sachwerten\nrüstungen können die Anforderungen auf die ge-\neinen erhöhten Luftwechsel erfordern,\nsamten Anlagen oder Einrichtungen erstreckt wer-\nden. Außerdem können Anforderungen zur Ergän-           9. und nach der Art ihrer Ausführung für eine dau-\nzung der in Absatz 1 genannten Anlagen und Ein-             ernde Verwendung nicht geeignet sind,\nrichtungen mit dem Ziel einer nachträglichen Ver-       soweit der Zweck des Gesetzes, vermeidbare Ener-\nbesserung des Wirkungs!Jrades und einer Erfassung       gieverluste zu verhindern, dies erfordert oder zu-\ndes Energieverhrcrnchs gestellt werden.                 läßt. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 2 Abs. 1\n(4) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere An-      genannten Anlagen und Einrichtungen in solchen\nGebäuden oder Gebäudeteilen.\nforderungen an die in Absatz 1 genannten Anlagen\nund Einrichtungen stellen, bleiben sie unberührt.          (2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n§ 3\nzu bestimmen, daß die nach den §§ 1 bis 3 und 4\nAbs. 1 festzulegenden Anforderungen auch bei we-\nAnforderungen an den Betrieb heizungs- und         sentlichen Änderungen von Gebäuden einzuhalten\nraumlufttechnischer Anlagen sowie von           sind.\nßrauchwasseranlagen\n§ 5\n(1) Wer heizungs- oder raumlufttechnische oder\nder Versorgung mit Brauchwasser dienende Anlagen                     Gemeinsame Voraussetzungen\noder Einrichtun9en in Cebüuden betreibt oder be-                       für Rechtsverordnungen\ntreiben läßt, hat dafür Sorge zu tragen, daß sie nach      (1) Die in den Rechtsverordnungen nach den §§\nMaßgabe der nach Absatz 2 zu erlassenden Rechts-        bis 4 aufgestellten Anforderungen müssen nach dem\nverordnung so instandgehalten und betrieben wer-        Stand der Technik erfüllbar und für Gebäude glei-\nden, daß nicht mehr Energie verbraucht wird, als zu     cher Art und Nutzung wirtschaftlich vertretbar sein.\nihrer bestimmungsgernäßen Nutzung erforderlich ist.     Anforderungen gelten als wirtschaftlich vertretbar,\nwenn generell die erforderlichen Aufwendungen in-\n(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch\nnerhalb der üblichen Nutzungsdauer durch die ein-\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\ntretenden Einsparungen erwirtschaftet werden kön-\nvorzuschreiben, welchen Anforderungen der Betrieb\nnen. Bei bestehenden Gebäuden ist die noch zu er-\nder in Absatz 1 genannten Anlagen und Einrichtun-\ngen genügen muß, damit vermeidbare Energiever-          wartende Nutzungsdauer zu berücksichtigen.\nluste unterbleiben. Die Anforderungen können sich          (2) In den Rechtsverordnungen ist vorzusehen,\nauf die sachkundige Bedienung, Instandhaltung,          daß auf Antrag von den Anforderungen befreit wer-\nregelmäßige Wartung und auf die bestimmungs-            den kann, soweit diese im Einzelfall wegen beson-\ngemäße Nutzung der Anlagen und Einrichtungen be-        derer Umstände durch einen unangemessenen Auf-\nziehen.                                                 wand oder in sonstiger Weise zu einer unbilligen\n(3) Soweit andere Rechtsvorschriften höhere An-      Härte führen.\nforderungen an den Betrieb der in Absatz 1 genann-                                § 6\nten Anlagen und Einrichtungen stellen, bleiben sie\nunberührt.                                                              Maßgebender Zeitpunkt\n§ 4                              Für die Unterscheidung zwischen zu errichtenden\nund bestehenden Gebäuden im Sinne dieses Geset-\nSonderregelungen                     zes ist der Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmi-\n(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch       gung maßgebend.\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates                                   § 7\nvon den nach den §§ 1 bis 3 zu erlassenden Rechts-\nverordnungen Ausnahmen zuzulassen und abwei-                                Uberwachung\nchende Anforderungen für Gebäude und Gebäude-              (1) Die zuständigen Behörden haben darüber zu\nteile vorzuschreiben, die nach ihrem üblichen Ver-      wachen, daß die in den Rechtsverordnungen nach\nwendungszweck                                           den §§ 1 bis 4 festgesetzten Anforderungen erfüllt\n1. wesentlich unter oder über der gewöhnlichen,         werden, soweit die Erfüllung dieser Anforderungen\ndurchschnittlichen  HPizdauer    beheizt  werden    nicht schon nach anderen Rechtsvorschriften im er-\nmüssen,                                             forderlichen Umfang überwacht wird.","Nr. 87 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 28. Juli 1976                        1875\n(2) Die Landesregierungen oder die von ihnen be-                                  § 9\nstimmten Stellen werden ermächtigt, durch Rechts-                .Änderung des Schornsteinfegergesetzes\nverordnung die Uberwachung hinsichtlich der in den\nRechtsverordnungen nach den §§ 1 und 2 festgesetz-          Das Schornsteinfegergesetz vom 15. September\nten Anforderungen ganz oder teilweise auf geeig-         1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1634, 2432), zuletzt ge-\nnete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachverstän-        ändert durch das Achtzehnte Rentenanpassungsge-\ndige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf die §§ 1 und     setz vom 28. April 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1018),\n2 bezieht, gilt Satz 1 entsprechend.                     wird wie folgt geändert:\n(3) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch        1. § 3 Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nRechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates\n„Bei der Feuerstättenschau, bei der Bauabnahme\ndie Uberwachung hinsichtlich der durch Rechtsver-\nund bei Tätigkeiten auf dem Gebiet des Immis-\nordnung nach § 3 festgesetzten Anforderungen auf\nsionsschutzes sowie der rationellen Energiever-\ngeeignete Stellen, Fachvereinigungen oder Sachver-          wendung nimmt er öffentliche Aufgaben wahr.    11\nständige zu übertragen. Soweit sich § 4 auf § 3 be-\nzieht, gilt Satz 1 entsprechend.                         2. § 13 Abs. 1 wird durch folgende Nummer 11 er-\ngänzt:\n(4) In den Rechtsverordnungen nach den Absät-\nzen 2 und 3 kann die Art und das Verfahren der              ,.11. Uberwachung von Feuerungsanlagen hin-\nUberwachung geregelt werden; ferner können An-                     sichtlich der Anforderungen an den Betrieb\nzeige- und Nachweispflichten vorgeschrieben wer-                   heizungs- oder raumlufttechnischer oder der\nden. Es ist vorzusehen, daß in der Regel Anforderun-               Versorgung mit Brauchwasser dienender\ngen auf Grund der §§ 1 und 2 nur einmal und An-                    Anlagen oder Einrichtungen, soweit ihm\nforderungen auf Grund des § 3 höchstens einmal im                  diese nach § 7 Abs. 3 des Energieeinspa-\nJahr überwacht werden; bei Anlagen in Einfamilien-                 rungsgesetzes vom 22. Juli 1976 (Bundes-\nhäusern, kleinen und mittleren Mehrfamilienhäusern                 gesetzbl. I S. 1873) übertragen worden ist.\"\nund vergleichbaren Nichtwohngebäuden ist eine\nlängere Uberwachungsfrist vorzusehen.                    3. In § 24 Abs. 1 wird nach der Zahl 9 das Wort\n„ und durch einen Beistrich ersetzt. Nach der\nII\n11\n(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 3 ist            Zahl 10 werden die Worte und 11 angefügt.\nII\nvorzusehen, daß\n1. eine Uberwachung von Anlagen mit einer gerin-                                    § 10\ngen Wärmeleistung entfällt,\nBerlin-Klausel\n2. die Uberwachung der Erfüllung von Anforderun-\ngen sich auf die Kontrolle von Nachweisen be-           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nschränkt, soweit die Wartung durch eigenes           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nFachpersonal oder auf Grund von Wartungsver-         1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nträgen durch Fachbetriebe sichergestellt ist.        Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nerlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes.\n§ 8\nOrdnungswidrigkeiten                                              § 11\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder                             Inkrafttreten\nfahrlässig einer Rechtsverordnung\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\n1. nach § 2 Abs. 2 oder 3 über Anforderungen an          in Kraft.\nheizungs- und raumlufttechnische Anlagen sowie\nBrauchwasseranlagen oder nach § 3 über Anfor-          Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nderungen an den Betrieb solcher Anlagen,\n2. nach § 4 Abs. 1 oder 2 über Sonderregelungen,            Bonn, den 22. Juli 1976\nausgenommen Anforderungen an den Wärme-\nschutz (§ 1 Abs. 2), oder                                           Der Bundespräsident\n3. nach § 7 Abs. 4 über die Art und das Verfahren                                  Scheel\nder Uberwachung und über Anzeige- und Nach-\nFür den Bundeskanzler\nweispflichten\nDer Bundesminister\nzuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für                   für innerdeutsche Beziehungen\neinen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-                                E. Franke\nschrift verweist.\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen                               Friderichs\ndes Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis\nzu fünfzigtausend Deutsche Mark, im Falle des Ab-           Der Bundesminister für Raumordnung,\nsatzes 1 Nr. 3 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend                   Bauwesen und Städtebau\nDeutsche Mark geahndet werden.                                                Karl Rayens"]}