{"id":"bgbl1-1976-86-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":86,"date":"1976-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/86#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-86-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_86.pdf#page=6","order":4,"title":"Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes","law_date":"1976-07-21T00:00:00Z","page":1862,"pdf_page":6,"num_pages":8,"content":["1862                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSechzehnte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nVom 21. Juli 1976\nAuf Grund des § 15 Abs. 2 des Mineralölsteuerge-              b} In Satz 2 wird hinter dem Wort „Zollver-\nsetzes 1964 in der Fassung der Bekanntmachung                          kehr\" eingefügt: ,,oder zur Freigutverede-\nvom 20. Dezember 1963 (Bundesgesetzbl. I S. 1003),                     lung\".\nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des\nMineralölsteuergesetzes          1964    (Heizölkennzeich-    4. In § 11 Abs. 1 wird jeweils hinter dem Wort\nnung} vom 19. März 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 721),              ,,Zollverkehr\" eingefügt: ,,oder zur Freigutvere-\nwird verordnet:                                                  delung\".\nArtikel 1\n5. Dem § 14 werden die folgenden Absätze 5 und 6\nDie Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-                angefügt:\nsteuergesetzes vom 26. Mai 1953 (Bundesgesetzbl. I\n,, (5) Eingeführtes Mineralöl kann im Anschluß\nS. 237, 280), zuletzt geändert durch die Fünfzehnte\nan die Abfertigung zum freien Verkehr mit\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur\neinem Mineralölversandschein nach vorge-\nDurchführung des Mineralölsteuergesetzes vom\nschriebenem Muster oder einem anderen vom\n16. Dezember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3521), wird\nHauptzollamt zugelassenen Versandpapier einer\nwie folgt geändert:\nanderen Zollstelle als voraussichtlicher Emp-\nfangszollstelle unversteuert überwiesen werden,\n1. § 5 Abs. 3 Nr. 1 erhält die folgende Fassung:                wenn der Empfänger, der zum Besitz unversteu-\n„ 1. das Gewinnen von Mineralöl                             erten Mineralöls berechtigt sein muß, im Zeit-\npunkt der Anmeldung noch nicht feststeht. Für\na} in Vorrichtungen zur Reinigung          oder       das Verfahren bei der Uberweisung und für die\nReinhaltung von Gewässern,                      Abfertigung durch die Zollstelle, der das Mine-\nb) in Vorrichtungen zur Reinhaltung der               ralöl überwiesen worden ist, gelten die\nLuft bei der Verladung von Mineralöl            Absätze 1 bis 3 sinngemäß.\noder der Entgasung von Transportmitteln              (6) Eingeführtes Gasöl darf während des Ver-\noder                                            sands auf Schiffen nach § 8 Abs. 2 Satz 2 bis 4\nc) beim Reinigen von Putzstoffen, Arbeits-            des Gesetzes und nach § 6 Abs. 2 der Verord-\nkleidung oder Altpapier,                        nung über die Durchführung der Heizölkenn-\nzeichnung vom 1. April 1976 (Bundesgesetzbl. I\nwenn das Mineralöl nicht weiter bearbeitet\nS. 873) gekennzeichnet werden, wenn dies in der\nwird,\".\nAnmeldung beantragt worden ist. Ist Gasöl\nwährend der Beförderung gekennzeichnet wor-\n2. In § 9 werden                                                den, so ist es durch denjenigen zu gestellen,\na) in Absatz 2 Satz 1 die Zahl „37\" durch die               dem es zur Beförderung überlassen worden ist.\"\nAngabe „36 a\", das Wort „Fünfundzwan-\nzigste\" durch das Wort „Siebenundzwan-              6. Dem § 16 Abs. 1 wird der folgende Satz ange-\nzigste\", die Angabe „3. September 1974\"                fügt:\ndurch die Angabe „10. Mai 1976\" und die\n„Probeläufe im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 1 des\nZahl „2158\" durch die Zahl „1185\" ersetzt;\nGesetzes sind die Funktionsprüfungen von\nb) folgender Absatz 6 angefügt:                             Motoren auf Prüfständen.\"\n,, (6) In den Fällen des § 7 Abs. 1 Satz 3 des\nGesetzes gilt für die Steueranmeldung und           1. § 21 Abs. 4 wird wie folgt geändert:\nfür die Entrichtung der Steuer Absatz 4 ent-\nsprechend.\"                                            a) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n„Wenn die Steuerbelange es erfordern, hat\n3. § 10 Abs. 6 wird wie folgt geändert:                               er auf Verlangen des Hauptzollamts weitere\nAnschreibungen zu führen.\".\na) Satz 1 erhält die folgende Fassung:\nb) In Satz 3 wird das Wort „Es\" durch die\n„Mineralöl, das zum Zollverkehr oder zur                     Worte „Das Hauptzollamt\" ersetzt.\nFreigutveredelung abgefertigt werden soll,\nist der zuständigen Zollstelle mit einem\nzusätzlichen Stück des für den Verkehr vor-         8. § 22 wird wie folgt geändert:\ngesehenen Vordruckes anzumelden und zu                 a) In Absatz 1 wird Satz 3 durch die folgenden\ngestellen.\"                                                  Sätze ersetzt:","Nr. 86 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976                          1863\n„Einer Versenclungsanmeldung bedarf es                       trieb entfernt, so bleiben die bedingten\nnicht, soweit                                                Anteilsteuerschulden abweichend von § 15\n1. Mineralöl an Erlaubnisscheinnehmer als                    Abs. 2 Satz. 3 bedingt. Die bedingte Steuer-\nEndverwender abgegeben wird,                           schuld und bedingte Anteilsteuerschulden\nfür Additives fallen weg, wenn die Waren\n2. anderes Mineralöl als Gasöl an Erlaubnis-\nvernichtet werden oder untergehen.\"\nscheinnehmer als Verteiler abgegeben\nwird,\n3. Mineralöl an Empfänger abgegeben wird,         11. Folgender neuer § 27 wird eingefügt:\ndie es ohne förmliche Einzelerlaubnis zu                                  ,,§ 27\nsteuerbegünstigten Zwecken verteilen\n(1) Gasöl, das die in § 8 Abs. 2 des Gesetzes\noder verwenden dürfen,\nvorgesehenen Kennzeichnungsstoffe enthält,\n4. leichtes Heizöl im Sinne des § 1 der Ver-          darf unversteuert nach § 9 Abs. 2 als Schiffsbe-\nordnung zur Durchführung der Heizöl-            triebsstoff abgegeben und verwendet werden.\nkennzeichnung abgegeben wird.                   Betriebe, die Schiffe gewerbsmäßig mit Betriebs-\nDer Lieferer hat in diesen Fällen die einzel-          stoffen versorgen, dürfen mit Bewilligung des\nnen Lieferungen durch Empfangsbestätigun-              zuständigen Hauptzollamts gekennzeichnetes\ngen des Empfängers oder mit Zulassung der              und anderes Gasöl in Lagerbehältern miteinan-\nDienststelle des Hauptzollamts, welche die             der mischen, wenn das Gemisch aus den Behäl-\nSteueraufsicht ausübt, durch betriebliche              tern ausschließlich als Schiffsbetriebsstoff\nVersandpapiere glaubwürdig zu belegen, die             unversteuert abgegeben wird. Das Hauptzollamt\nden Namen und die Anschrift des Empfän-                kann zur Sicherung der Steuerbelange beson-\ngers sowie Art, Menge und steuerlichen                 dere Auflagen erteilen.\nZustand des Mineralöls und Zeitpunkt der                    (2) Leichtes Heizöl darf mit Bewilligung des\nLieferung enthalten.\"                                 Bundesministers der Finanzen für den einzelnen\nb) In Absatz 3 wird nach dem Wort „Mineralöl\"             Fall oder für gleichartige Fälle als Treibstoff für\neingefügt: ,, und Additives, deren Mineralöl-          Notstromaggregate verwendet werden, die für\nanteil nicht versteuert ist,\".                        die Energieversorgung öffentlicher Einrichtun-\ngen in Krisenfällen bestimmt sind. Die Bewilli-\ngung wird nur erteilt, wenn die als Treibstoff\n9. § 25 wird wie folgt geändert:                             verwendeten Mengen durch Meßeinrichtungen\nfestgestellt werden können. Sie sind jeweils\na) folgender neuer Absatz 1 wird eingefügt:\nspätestens bis zum 15. des auf die Verwendung\n,, (1) Unter Verzicht auf eine förmliche Ein-        folgenden Monats der für den Verwender ört-\nzelerlaubnis werden die steuerbegünstigte              lich zuständigen Zollstelle zur Versteuerung\nVerwendung und die Verteilung von Mine-                anzumelden und mit dem Unterschiedsbetrag\nralöl an andere zur steuerbegünstigten Ver-            der Steuersätze nach § 2 Abs. l Nr. 2 und nach\nwendung zu den in der Anlage zu dieser                 § 8 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes zu versteuern. Für\nVerordnung aufgeführten Zwecken und                    die Entrichtung der Steuer gilt § 6 des Gesetzes\nunter den dort genannten Voraussetzungen               entsprechend. Der Bundesminister der Finanzen\nund Auflagen allgemein erlaubt.\"                      kann die Bewilligung für den einzelnen Fall\noder für gleichartige Fälle den örtlich zuständi-\nb) Die bisherigen Absätze          1 bis 3 werden\ngen Hauptzollämtern übertragen.\"\nAbsätze 2 bis 4.\nc) Absatz 2 Satz 4 erhält folgende Fassung:           12. § 28 Abs. 3 erhält die folgende Fassung:\n„Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der                ,, (3) Ein Steuerlager wird nicht bewilligt für\nVerwender über den Bezug und die Verwen-               den Bezug und die Lagerung von leichtem Heiz-\ndung des Mineralöls Anschreibungen zu füh-            öl allein zur Versorgung von Endverwendern im\nren und sie den mit der Steueraufsicht                Sinne des § 8 Abs. 2 des Gesetzes.\"\nbetrauten Amtsträgern oder der Zollstelle\nvorzulegen.\"                                      13. § 29 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 wird Satz 5 durch folgende Sätze\n10. § 26 wird wie folgt geändert:\nersetzt:\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „darf\"                       „Das Hauptzollamt kann weitere Angaben\ndurch die Worte „und mineralölhaltige                       fordern, wenn sie für die Steueraufsicht\nWaren, deren Mineralölanteil nicht versteu-                  oder, um eine ernsthafte Gefährdung der\nert ist, dürfen\" ersetzt.                                   Entrichtung der Steuer im Sinne des § 9\nSatz 2 des Gesetzes auszuschließen, nötig\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nerscheinen; es kann insbesondere Angaben\n,, (2) Wird Mineralöl zur Vernichtung aus                  darüber verlangen, ob dem Antragsteller,\ndem Herstellungsbetrieb entfernt, so entsteht                dem Inhaber, den Gesellschaftern und sonsti-\ndie Steuerschuld bedingt. Werden Additives,                  gen Teilhabern einer Firma oder deren\nderen Mineralölanteil nicht versteuert ist,                  Rechtsvorgängern       oder den    mit   der\nzur Vernichtung aus dem Herstellungsbe-                      Geschäftsführung Beauftragten bereits ein","1864                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nSteuerlager oder eine andere Steuervergün-              b} Dem Absatz 6 wird der folgende Satz ange-\nstigung nach dem Mineralölsteuergesetz                       fügt:\nbewilligt war und widerrufen worden ist.                      „Erstattungen werden nicht gewährt für den\nDas Hauptzollamt kann auf Angaben ver-                       Abrechnungszeitraum,        für   den     eine\nzichten, die nach Lage des Falles entbehrlich                gefälschte, verfälschte oder für andere als\nsind.\"                                                       die angegebenen Fahrzeuge erteilte Rech-\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                             nung vorgelegt wird.\"\n,, (2) Die Bewilligung wird mit der schriftli-\nchen Mitteilung an den Antragsteller wirk-         18. In § 39 Abs. 5 und 7 werden jeweils hinter dem\nsam. Das Hauptzollamt kann die Bewilligung             Wort „Zollverkehr\" die Worte „oder zur Frei-\nschon vor Abschluß einer Prüfung des                   gutveredelung\" eingefügt.\nAntrags erteilen, wenn in Höhe der voraus-\nsichtlichen Steuerschulden Sicherheit gelei-       19. § 42 wird wie folgt geändert:\nstet wird.\"\na) In Absatz 2\n14. § 31 wird wie folgt geändert:                                     aa) erhält Satz 2 folgende Fassung:\n,,Wenn die Steuerbelange es erfordern,\na) In Absatz 2                                                           hat er auf Verlangen des Hauptzollamts\naa) erhält Satz 2 folgende Fassung:                                 weitere Anschreibungen vorzunehmen.\";\n\"Wenn die Steuerbelange es erfordern,               bb) wird in Satz 3 das Wort „Es\" durch die\nhat er auf Verlangen des Hauptzollamts                     Worte „Das Hauptzollamt\" ersetzt.\nweitere Anschreibungen vorzunehmen.\";\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:\nbb) wird in Satz 3 das Wort „Es\" durch die\nWorte „Das Hauptzollamt\" ersetzt.                     ,,(7) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat\nder Hersteller der Dienststelle des Haupt-\nb) Absatz 7 erhält folgende Fassung:                              zollamts, welche die Steueraufsicht ausübt,\n,,(7) Auf Verlangen des Hauptzollamts hat                 für die Steueraufsicht wichtige Betriebsvor-\nder Lagerinhaber der Dienststelle des Haupt-                 gänge schriftlich anzumelden.\"\nzollamts, welche die Steueraufsicht ausübt,\nfür die Steueraufsicht wichtige Betriebsvor-        20. Folgender neuer § 45 wird eingefügt:\ngänge schriftlich anzumelden.\"\n,,§ 45\n(1) Wer Mineralöl vertreibt oder gewerbsmä-\n15. In § 35 Abs. 1 und 2 wird jeweils hinter dem\nßig für Dritte lagert oder befördert oder wer\nWort „Zollverkehr\" eingefügt: ,,oder zur Frei-\nEinrichtungen für die Eigenversorgung mit Die-\ngutveredelung\".\nselkraftstoff unterhält, hat dies unverzüglich\nschriftlich in zwei Stücken bei dem für den\n16. § 36 wird wie folgt geändert:                               Geschäftssitz seines Betriebes zuständigen\nHauptzollamt anzumelden. In der Anmeldung\na) In Absatz 6 Nr. 3 werden hinter dem Wort                 sind anzugeben\n,,Zollverkehr\" die Worte „oder zur Freigut-\n1. die Art der Mineralöle,\nveredelung\" eingefügt;\n2. d1e Lager und die Verkaufsstellen unter An-\nb) Absatz 11 wird gestrichen;                                    gabe ihrer Lage,\nc) Absatz 12 wird Absatz 11 und erhält die                  3. Art, Fassungsvermögen und technische Ein-\nfolgende Fassung:                                            richtung einschließlich Meßvorrichtungen\nder im Betrieb vorhandenen Lagerstätten,\n,, (11) Für die Anteilsteuerschuld für Additi-       4. Zahl und Art der vorhandenen Transport-\nves (§ 33 Abs. 2 Satz 3) gelten § 15 Abs. 2                  mittel für Mineralöl und\nsowie der vorstehende Absatz 10 entspre-\nchend.\"                                                 5. Art der im Betrieb vorhandenen Buchfüh-\nrung.\n17. § 38 wird wie folgt geändert:                                  (2) Änderungen der angemeldeten Verhält-\nnisse sind dem Hauptzollamt binnen vier Wo-\na) Dem Absatz 5 werden die folgenden Sätze                  chen schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen.\nangefügt:\n(3) Von der Anmelde- und Anzeigepflicht sind\n,,Die Steuer wird nicht erstattet für Fahrben-          Händler befreit, die Mineralöl nur in abgepack-\nzin, das in Fahrzeugen verbraucht worden                ten Behältnissen bis zu jeweils 50 Liter Inhalt,\nist, die für eine ausländische Vertretung               bei Flüssiggas bis zu 33 Kilogramm, vertreiben,\noder für andere Begünstigte zugelassen,                 die Mineralöl ausschließlich aus öffentlichen\njedoch nichtbegünstigten Dritten zur ständi-            Tankstellen an Verbraucher abgeben oder die\ngen Benutzung überlassen worden sind. Eine              der Steueraufsicht schon als Inhaber eines Her-\nentsprechende Erklärung ist mit jedem                   stellungsbetriebes, eines Steuerlagers oder einer\nAntrag abzugeben.\"                                      förmlichen Einzelerlaubnis zur steuerbegünstig-","Nr. 86 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976                            1865\nten Verwendung oder Verteilung unterliegen.            Antriebsanlage Verantwortliche zur Sicherstel-\nDer Bundesminister der Finanzen kann im Ver-           lung nach § 14 a des Gesetzes aus den Behältern\nwaltungswege Betriebe von der Anmelde- und             abzulassen, wenn die mit der Steueraufsieht\nAnzeigepflicht ausnehmen, wenn wegen beson-            betrauten Amtsträger dies verlangen. Uber die\nderer Beschaffenheit oder Zweckbestimmung              Sicherstellung ist eine Bescheinigung zu ertei-\ndes Mineralöls eine Uberw achung nicht erfor-          len. Die Amtsträger können das Mineralöl in\nderlich erscheint.                                     den Behältern sicherstellen oder von einer\n(4) Inhaber von Betrieben, die der Anmelde-         Sicherstellung absehen, wenn ein unverzügli-\npflicht unterliegen, haben auf Verlangen des           cher Austausch des Mineralöls den öffentlichen\nHauptzollamts über den Bezug, den Vertrieb,            Verkehr stören würde. Sie können auch zulas-\ndie Lagerung und den Transport von Mineralöl           sen, daß der Fahrzeugführer das Mineralöl bis\nbesondere Anschreibungen zu führen, aus denen          zum Erreichen der nächsten Gelegenheit zum\nAblassen, jedoch längstens 24 Stunden, weiter-\njeweils Art,Kennzeichnung und Menge des\nMineralöls, der Lieferer, der Empfänger und die        verwendet. In diesem Fall hat der Fahrzeugfüh-\nReihenfolge der Lieferungen hervorgehen, wenn          rer das Fahrzeug nach dem Ablassen des nicht\ndiese Angaben aus den betrieblichen Unterla-           verwendeten Mineralöls unverzüglich einer von\ngen nicht ersichtlich sind.\"                           den Amtsträgern bestimmten Zollstelle zur\nerneuten Prüfung vorzuführen. Den Rest des\n21. Die bisherigen §§ 45 und 46 werden§§ 46 und 47.        Mineralöls hat der Fahrzeugführer auf Verlan-\ngen der Amtsträger bei der Zollstelle oder einer\n22. Hinter § 47 wird eingefügt:                            von ihr bestimmten Stelle abzuliefern. Eine\nzugelassene Weiterverwendung gilt nicht als\n„Zu§ 12 Abs. 2 und§ 14 a des Gesetzes                  Verwendung im Sinne des § 12 Abs. 9 Satz 1 des\n§ 48                           Gesetzes.\"\n(1) Wer für sich oder für andere Mineralöl\nbefördert oder als Kraftstoff in Fahrzeugen oder   23. Die bisherigen §§ 47, 48 und 49 werden §§ 49,\nAntriebsanlagen verwendet, hat das Fahrzeug            50 und 51.\noder die Anlage anzuhalten, wenn er hierzu\nmündlich oder durch erkennbare Zeichen der         24. Der neue § 49 wird wie folgt geändert:\nmit der Steueraufsicht betrauten Amtsträger\naufgefordert wird. Auf Verlangen der mit der           a) In Absatz 1\nSteueraufsicht betrauten Amtsträger hat der                aa) erhält Nummer 1 folgende Fassung:\nAufgeforderte sich auszuweisen, die Entnahme                    ,, 1. entgegen § 40 Abs. 1, § 43 Abs. 1, 5,\nvon Mineralölproben zu dulden und über die                            § 44 Abs. 1 Satz 1 oder § 45 Abs. 1\nHerkunft des beförderten Mineralöls oder des                          die    gewerbsmäßige      Herstellung,\nverwendeten Kraftstoffs alle Auskünfte zu ertei-                      Gewinnung, Lagerung oder Verwen-\nlen, die erforderlich sind, um die mineralölsteu-                     dung oder den gewerbsmäßigen Ver-\nerliche Behandlung aufzuklären. § 176 der                             trieb oder Transport von unbearbei-\nReichsabgabenordnung bleibt unberührt. Bei der                        tetem Erdöl oder Mineralöl oder Ein-\nEntnahme von Proben dieser Erzeugnisse hat                            richtungen für die Eigenversorgung\nder Aufgeforderte auf Verlangen die erforder-                         mit Dieselkraftstoff nicht, nicht rich-\nliche Hilfe zu leisten,                                               tig, nicht vollständig oder nicht\n1. um eine sachgemäße Entnahme der Probe zu                           rechtzeitig anmeldet,\";\nermöglichen,\n2. um Unfälle, Sachbeschädigungen und Verun-               bb) werden in Nummer 2 hinter der Angabe\nreinigungen zu vermeiden.                                   ,,§ 43 Abs. 2 Satz 1, Abs. 5\" das Wort\n„oder\" durch einen Beistrich ersetzt\n(2) Ist in den Fällen des Absatzes 1 eine                   sowie hinter der Angabe ,,§ 44 Abs. 2\"\nSteuer nach § 12 Abs. 9 des Gesetzes entstan-                  die Worte „oder§ 45 Abs. 2\" eingefügt;\nden, so kann die Dienststelle des Hauptzollam-\ntes, welche die Steueraufsicht ausübt, an Ort              cc) erhalten die Nummern 4 bis 8 folgende\nund Stelle sofort dem Fahrzeugführer oder dem                  Fassung:\nBeteiligten einen scliriftlichen Steuerbescheid                 „4. entgegen § 31 Abs. 7 oder § 42\nerteilen. Die mit der Steueraufsicht betrauten                        Abs. 7 für die Steueraufsicht wich-\nAmtsträger ziehen die Steuer ein und erteilen                         tige Vorgänge nicht anmeldet,\nüber die Entrichtung eine Quittung. Entrichtet                     5. entgegen § 21 Abs. 3, § 31 Abs. 1\nder zur Zahlung Aufgeforderte die Steuer nicht                        oder entgegen § 39 Abs. 4 Satz 2,\nsofort, so ist im Steuerbescheid die Zahlstelle zu                    Abs. 6 oder entgegen § 42 Abs. 1\nbezeichnen, bei der der Betrag unverzüglich ein-                      oder § 44 Abs. 3 das Belegheft nicht\nzuzahlen ist.                                                         oder nicht vollständig führt,\n(3) Entgegen den Verboten und Beschränkun-                      6. entgegen § 21 Abs. 4 Satz 2, § 25\ngen des § 12 Abs. 7 und 8 des Gesetzes in                             Abs. 2 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 2, § 42\nFahrzeugen mitgeführtes oder in Behältern von                         Abs. 2 Satz 2 oder § 45 Abs. 4\nAntriebsanlagen enthaltenes Mineralöl hat der                         Anschreibungen nicht oder nicht\nFahrzeugführer oder der für den Betrieb der                           vollständig führt,","1866                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n7. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 6,                  cc) werden in der neuen Nummer 5 jeweils\n§ 27 Abs. 2 Satz 3 oder § 36 Abs. 10                   die Zahlen „46\" durch „47\" ersetzt;\nSatz 1 oder entgegen § 23 Abs. 8,,                 dd) werden folgende Nummern 8 bis 12\nauch in Verbindung mit § 24 Abs. 2                     angefügt:\nSatz 2 oder § 46 Abs. 2, Mineralöl,\n„8. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 1 trotz\nfür das die Steuerschuld unbedingt\nAufforderung       Fahrzeuge     oder\ngeworden ist, nicht, nicht richtig\nAntriebsanlagen nicht anhält,\noder nicht rechtzeitig zur Steuerfest-\nsetzung anmeldet,                                       9. entgegen § 48 Abs. 1 Satz 2 sich\nnicht ausweist, die Entnahme von\n8. entgegen § 9 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 6\nProben nicht duldet, Auskünfte nicht\noder § 36 Abs. 10 Satz 1, Abs. 11\nerteilt oder entgegen § 48 Abs. 1\noder entgegen § 46 Abs. 3 Satz 1\nSatz 4 Hilfe nicht leistet,\nAdditives oder andere mineralölhal-\ntige Waren, für welche die Anteil-                     10. entgegen § 48 Abs. 3 Mineralöl aus\nsteuerschuld unbedingt entstanden                          Behältern     in    Fahrzeugen   oder\noder geworden ist, nicht, nicht rich-                      Antriebsanlagen nicht abläßt,\ntig oder nicht rechtzeitig zur Steuer-                 11. entgegen § 48 Abs. 3 Satz 5 ein Fahr-\nfestsetzung anmeldet,\";                                    zeug bei einer bestimmten Zollstelle\nnicht vorführt,\ndd) erhält Nummer 11 folgende Fassung:\n12. entgegen § 48 Abs. 3 Satz 6 sicherge-\n„ 11. entgegen § 21 Abs. 7 Satz 1, 2, § 31                      stelltes Mineralöl bei der Zollstelle\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, § 42                       oder einer von ihr bestimmten Stelle\nAbs. 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2                             nicht abliefert.\"\nAnschreibungen nicht aufrechnet\noder den Bestand an Mineralölen\nnicht, nicht richtig oder nicht recht-                           Artikel 2.\nzeitig anmeldet,\";                          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nee) werden in Nummer 12 die Zahl „45\"               Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndurch „46\" ersetzt sowie hinter den             gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 3 des\nWorten ,,§ 14 Abs. 1, 4, auch in Verbin-        Gesetzes zur Änderung des Mineralölsteuergesetzes\ndung mit\" die Worte „Absatz 5 Satz 3,\"          1964 (Heizölkennzeichnung) auch im Land Berlin.\neingefügt.\nb) In Absatz 2                                                                 Artikel 3\nArtikel 1 Nr. 8 Buchstabe a, Nr. 9 Buchstabe a,\naa) wird folgende neue Nummer 2 eingefügt:\nsoweit er Nummer 2.3 der Anlage zu § 25 Abs. 1 der\n„2. entgegen § 14 Abs. 6 Satz 2 während         geänderten Verordnung zur Durchführung des\ndes Transports auf Schiffen gekenn-        Mineralölsteuergesetzes betrifft, und Nr. 20 treten\nzeichnetes Gasöl nicht gestellt,\";         am 1. Oktober 1976 in Kraft. Im übrigen tritt diese\nbb) werden die bisherigen Nummern 2 bis 6           Verordnung am Tage nach der Verkündung in\nNummern 3 bis 7;                                Kraft.\nBonn, den 21. Juli 1976\nDer Bundesminister der Finanzen\nIn Vertretung\nPöhl","Nr. 86 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976                           1867\nAnlage\nzu § 25 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Mineralölsteuergesetzes\nDie Verwendung von Mineralöl zu steuerbegünstigten Zwecken ist in den nachstehenden Fällen unter\nVerzicht auf eine förmliche Einzelerlaubnis allgemein zugelassen:\nNr.      Verwendungszweck              Personenkreis            Art des Mineralöls        Voraussetzungen\n---\n2                           3                                                  5\n1\n'\n1.      Gewinnung von Licht         Verteiler und Verwender   Flüssiggas                ohne\n2.       Verheizen und Antrieb\nvon Gasturbinen in orts-\nfesten Anlagen zur\nStromerzeugung nach\n§ 8 Abs. 2 des Gesetzes\n2.1.                                 Verteiler und Verwender   Flüssiggas               ohne\n2.2.                                 Verteiler und Verwender   andere Schweröle als     Das Mineralöl muß nach\nGasöle, ihnen ent-       § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2\nsprechende Mineralöle    des Gesetzes versteuert\nder Nummer 27.07 G       sein\ndes Zolltarifs und\nReinigungsextrakte der\nNummer 27.14 C des\nZolltarifs mit einem\nTropfpunkt nach\nDIN 51801 unter 35 °C\n2.3.                                 Verwender                 leichtes Heizöl (Gasöl   Das Mineralöl muß nach\nund ihm im Siede-        § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1\nverhalten entsprechendes des Gesetzes versteuert\nMineralöl aus der        sein. Der Lieferer hat\nNummer 27.07 G des       den Verwender schrift-\nZolltarifs, das nach § 8 lieh darauf hinzuweisen,\nAbs. 2 des Gesetzes ge-  daß das leichte Heizöl\nkennzeichnet ist)        nur im Haushalt oder\nBetrieb des Verwenders\nverheizt werden darf und\ndaß die Verwendung zu\nanderen Zwecken, ins-\nbesondere als Treibstoff,\nneben steuer- und straf-\nrechtlichen Folgen den\nAusschluß von der Be-\ngünstigung nach sich\nzieht\n3.       Verwendung als Probe        Inhaber von Herstel-      alle Mineralöle          ohne\nnach § 8 Abs. 3 Nr. 1       lungsbetrieben und von\ndes Gesetzes                Steuerlagern, Verteiler\nund Verwender\n4.       Verwendung als Luft-        Führer eines Luft-        alle Mineralöle          ohne\nfahrtbetriebsstoff nach     fahrzeugs\n§ 8 Abs. 3 Nr. 2\ndes Gesetzes","1868                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nNr.      Verwendungszweck             Personenkreis          Art des Mineralöls          Voraussetzungen\n1                 2                        3                          4                         5\n5.      Verwendung nach§ 8         Verwender                Testbenzin der Tarifstelle Packungen für den\nAbs. 3 Nr. 2 des Gesetzes                           27.10 A III a) 1 des       Einzelverkauf müssen\nals Entkonservienmgs-                               Zolltarifs                 einen Hinweis auf den\nmittel                                                                         begünstigten Verwen-\ndungszweck tragen. Ihre\ninneren Umschließungen,\nbei anderen Gebinden\ndie in die Hand des\nKäufers übergehenden\nRechnungen oder Liefer-\nscheine, müssen mit dem\nfolgenden Hinweis ver-\nsehen sein: ,,Mineralöl-\nerzeugnis, steuerbe-\ngünstigt ! Darf nicht als\nTreib-, Heiz- oder\nSchmierstoff oder zur\nHerstellung solcher\nStoffe verwendet\n,.                                                                              werden!\"\n6.       Verwendung nach§ 8        Verteiler und Verwender  mittelschwere Ole,         wie Nummer 5\nAbs. 3 Nr. 3 des Gesetzes                           Schweröle, Mineralöle\nals Formenöl, Stanzöl,                              der Nummer 27.07 G\nSchalungs- und En t-                                und Reinigungsextrakte\nschalungsöl, Trennmittel,                           der Nummer 27.14 C\nGaswaschöl, Rost-                                   des Zolltarifs mit einem\nlösungs- und Korrosions-                            Tropfpunkt nach\nschutzmittel, Konser-                               DIN 51801 unter 35 °C\nvierungs- und Entkonser-\nvierungsmittel, Binde-\nmittel (jedoch nicht sog.\nLuftfilteröle), Preß-\nwasserzusatz, Impräg-\nniermittel, Isolieröl und\n-mittel, Fußboden-,\nLeder- und Hufpflege-\nmittel, Weichmacher -\nauch zur Plastifizierung\nder Beschichtungsmassen\nvon Farbschichten-\npapier -, Saturierungs-\nund Schaumdämpfungs-\nmittel, Schädlingsbe-\nkämpfungs- und Pflanzen-\nschutzmittel oder Träger-\nstoffe dafür, Vergüteöl,\nMaterialbenrbeitungsöl,\nBrünierungsöl, Wärme-\nübertragungsöl, Hydrau-\nliköl, Dichtungs-\nschmieren, Tränköl,\nSchmälz-, Hechel- und\nBatschöl, Textil- und\nLederhilfsmittel\n7.      alle nach § 8 Abs. 3 Nr. 3\ndes Gesetzes begün-\nstiglen Zwecke\n7.1.                               Verteiler und Verwender  Flüssiggas                 ohne","Nr. 86    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976                           1869\nNr.      V crwcndun\\JSZWf)Ck             Personenkreis           Art des Mineralöls        Voraussetzungen\n1              2                             3                         4                        s\n7-.2.                                  Verteiler und Verwender  Spezial- und Testbenzine  Gasöl in Ampullen bis zu\nder Tarifstelle 27.10 A   250 ccm; andere in ver-\nIII a) und entsprechende  schlossenen Behältern\nErzeugnisse der Tarif-    bis zu 50,- kg. Der Ab-\nstelle 27.07 B des Zoll-  gabepreis darf 1,10 DM\ntarifs, Mineralöle mit    je Liter nicht unter-\nPharmakopoe- oder         sthreiten\nAnalysenbezeichnung;\nandere als in Nr. 7.3.\nerfaßte Gasöle\n7.3.                                   Verteiler und Verwender  Mineralöle der Nummer     in Behältern bis zu 200 l;\n29.01 des Zolltarifs      der Abgabepreis darf\n1,10 DM je Liter nicht\nunterschreiten\n7-.4.                                  Verteiler und Verwender  Weißöl und Paraffin um    ohne\nliquidum (Schweröle)\n7.5.                                   Verteiler und Verwender  Mineralöle nach § 1       ohne\nAbs. 2 Nr. 7 des Gesetzes\n7-.6.                                  Verteiler und Verwender  Mineralöle der Nummer     der Abgabepreis darf\n27.07 G des Zölltarifs,   210,- DM je t nicht\nausgenommen solche mit    unterschreiten\nder Beschaffenheit von\nGasöl\n7-.7-.                                 Verteiler und Verwender  Methyltertiärbutyläther,  wie Nr. 5\nMineralöl nach § 1\nAbs. 2 Nr. 6 des Gesetzes\n8.       Verkokung von Sl<:in-         Verteiler und Verwender  Petrolkoks                ohne\nkohle nach § 8 a\ndes Gesetzes\n9.       SchiffsbetriebsstoJf nach\n§ 9 Abs. 2 der Ver-\nordnung\n9.1.                                   Führer eines Schiffes    Benzin                    auf im Ausland behei-\nmateten Schiffen im\nHauptbehälter normaler\nGröße eingebracht\n9.2.                                   Führer eines Schiffes    Benzin und Schweröle      unter den Voraus-\nder Bundeswehr                                     setzungen des § 9 Abs. 2\nder Verordnung\n9.3.                                   Führer eines Schiffes    Schweröle                 während der Durchfuhr\nnach § 9 Abs. 2 Satz 3                             auf Zollstraßen im See-\nder Verordnung                                     verkehr oder im See-\nhafenverkehr\n10.      Beförderung                   Versender und            Flüssiggas                nicht entleerbare Rest-\nEmpfänger                                          mengen in Druck-Tank-\nund Druck-Kesselwagen\nund in Tankschiffen mit\nDruckbehältern"]}