{"id":"bgbl1-1976-86-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":86,"date":"1976-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/86#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-86-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_86.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes (Geflügelfleischausnahmeverordnung - GFlAusnV)","law_date":"1976-07-19T00:00:00Z","page":1857,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1857\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                         Ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 1976                                                                                                               Nr. 86\nTag                                                                            Inhalt                                                                                         Seite\n19. 7. 76 Verordnung über Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes\n(Geflügelfleischausnahmeverordnung - GFlAusnV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                 1857\n20. 7. 76 Vierte Verordnung über den Ubergang von Aufgaben nach dem Bundeszentralregister-\ngesetz . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1860\n21. 7. 76 Verordnung zur Änderung der Kapitalertragsteuer-Durchführungsverordnung . . . . . . . . . . .                                                                         1861\n611-3\n21. 7. 76 Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Durchführung des Mineralöl-\nsteuergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1862\n612-14-1\n14. 7. 76 Bekanntmachung über die Ausprägung von Bundesmünzen im Nennwert von 5 Deutschen\nMark (Grimmelshausen-Gedenkmünze) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1870\n19. 7. 76 Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (zu § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das gericht-\nliche Verfahren in Landwirtschaftssachen vom 21. Juli 1953) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                   1871\n317-1\n20. 7. 76 Berichtigung des Gesetzes zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes                                                                                                1871\n702-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 39 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1872\nVerordnung\nüber Ausnahmen nach § 37 Abs. 2 des Geflügelfleischhygienegesetzes\n(Geflügelfleischausnahmeverordnung- GFIAusnV)\nVom 19. Juli 1976\nAuf Grund des § 37 Abs. 2 des Geflügelfleisch-                                                    nannten Geflügelarten (Landwirt), jedoch jährlich\nhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetz-                                                     nicht mehr als 10 000 Stück Geflügel;\nblatt I S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz\n2. nächstgelegene Wochenmärkte:\nzur Änderung des Geflügelfleischhygienegesetzes\nvom 25. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385),                                                     Nicht mehr als SO km vom Betrieb des Landwir-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:                                                       tes, in dem das Geflügel gehalten und geschlach-\ntet wurde, entfernte oder nach Absatz 2 von der\nzuständigen Behörde bezeichnete Wochenmärkte;\n§ 1\n3. geringe Mengen:\nBegriffsbestimmungen\nDie im Verlaufe eines Jahres von einem Land-\n(1) Im Sinne dieser Verordnung sind                                                               wirt nach Maßgabe dieser Verordnung zur Ab-\ngabe bestimmte Menge frischen Geflügelfleisches\n1. Landwirt mit kleinerer Geflügelzucht:\nbis zu 6000 kg Gewicht;\nGeflügelhalter mit einer Haltung von jährlich\nnicht mehr als 2 500 Stück Puten oder Gänsen                                                 4. Einzelhandelsgeschäft:\noder jährlich nicht mehr als 10 000 Stück Geflügel                                               Eine einzelne Verkaufsstätte eines Lebensmittel-\nder anderen im Geflügelfleischhygienegesetz ge-                                                  einzelhändlers.","1858                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Die zuständige Behörde kann eine Uber-            1. die Hygiene der Haltung und der Schlachtung\nschreitung der in Absatz 1 Nr. 2 festgesetzten Ent-          des Schlachtgeflügels und der Behandlung des\nfernung im Einzeltall zulassen, wenn die örtlichen           frischen Geflügelfleisches mindestens zweimal\nGegebenheiten dies nahelegen und eine geeignete              jährlich durch einen amtlichen Tierarzt überprüft\nKühleinrichtung für die Beförderung des frischen             wird und\nGeflügelfleisches vorhanden ist. In der Bescheini-\n2. der Landwirt eine Bescheinigung des amtlichen\ngung nach § 4 Abs. l sind diese Wochenmärkte zu\nTierarztes nach § 4 besitzt.\nbezeichnen.\n§ 2                              (2) Der Landwirt hat über das von ihm nach Maß-\nAusnahme von Vorschriften des Gesetzes            gabe dieser Verordnung abgegebene oder gelieferte\nfrische Geflügelfleisch nach Gewicht, Geflügelart,\n(1) Frisches Geflügelfleisch darf von einem Land-     Tag der Schlachtung und Abgabe oder Lieferung\nwirt ausnahmsweise in geringen Mengen entweder           sowie unter Angabe des Wochenmarktes oder des\nauf nächstgelegenen Wochenmärkten unmittelbar            belieferten Einzelhandelsgeschäftes besondere Auf-\nan den Verbraucher abgegeben oder unmittelbar an         zeichnungen oder entsprechende Angaben in seinen\nein einzelnes in derselben oder in einer benach-         Geschäftsunterlagen zu machen. Diese Aufzeichnun-\nbarten Gemeinde befindliches Einzelhandelsgeschäft       gen oder Geschäftsunterlagen sind bei der Abgabe\ngeliefert werden, wenn die Voraussetzungen des           oder Lieferung mitzuführen und drei Jahre lang\nAbsatzes 2 sowie der §§ 3 und 5 erfüllt sind.            auf zu bewahren.\n(2) Das frische Geflügelfleisch darf\n§ 4\n1. nur von Schlachtgeflügel stammen, das im Betrieb\nBescheinigung des amtlichen Tierarztes\ndes Landwirtes mindestens für die Dauer einer\nMast- oder Legeperiode hygienisch einwandfrei           (1) Die Bescheinigung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 wird\ngehalten worden ist und nach dessen Feststellung     von dem amtlichen Tierarzt auf Antrag ausgestellt.\nkeine Erscheinung einer Krankheit, einer Störung     In ihi- sind die Ergebnisse der Uberprüfung ein-\ndes Allgemeinbefindens oder Einzelmerkmale ge-       schließlich Bedingungen und Auflagen sowie deren\nzeigt hat, die den Ausbruch einer Erkrankung         Erfüllung zu vermerken. Sie ist auszustellen, wenn\noder einer Störung des Allgemeinbefindens be-        die erforderlichen Einrichtungen für die Einhaltung\nfürchten lassen,                                     der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 2 vorhanden\n2. längstens vier Tage vor der Abgabe an den Ver-        sind und der Antragsteller die Gewähr für: ihre\nbraucher gewonnen worden sein,                       Einhaltung bietet. Die Bescheinigung ist entweder\nfür die Abgabe auf Wochenmärkten oder für die\n3. nur in ganzen und unzerteilten Tierkörpern im\nLieferung an ein vom Antragsteller bezeichnetes\nSinne des § 2 Nr. 6 des Geflügelfleischhygiene-\ngesetzes ohne Kopf und ohne im Tarsalgelenk          Einzelhandelsgeschäft auszustellen. Soll die Abgabe\nabgetrennte Beine angeboten werden; der zuge-        auf mehreren, gleichzeitig stattfindenden Wochen-\nhörige Hals und die zugehörigen Nebenprodukte        märkten erfolgen, so ist für jeden von diesen unter\nder Schlachtung sind jedem Tierkörper beizufü-       genauer Bezeichnung des Wochenmarktes eine be-\ngen; Tierkörper von Puten dürfen auch in Hälf-       sondere Bescheinigung auszustellen.\nten oder Vierteln und ohne die zugehörigen Ne-\nbenprodukte der Schlachtung abgegeben werden,           (2) Bei der Abgabe oder Lieferung ist die Be-\nscheinigung mitzuführen und der mit der amtlichen\n4. nur abgegeben oder geliefert werden, wenn es\nUberwachung beauftragten Person auf Verlangen\nhygienisch einwandfrei gewonnen, behandelt und\nvorzuzeigen.\ninsbesondere unmittelbar nach der Gewinnung\nbis zur Abgabe oder Lieferung und vor jeder\n(3) Die Bescheinigung ist einzuziehen, wenn\nBeförderung auf eine Kerntemperatur von min-\ndestens + 4° C gekühlt, jedoch nicht gefroren        1. der Zeitpunkt der Uberprüfung nach § 3 Abs.\noder gefroren und wieder aufgetaut wurde; Tier-          Nr. 1 länger als neun Monate zurückliegt;\nkörper, Tierkörperteile oder Nebenprodukte der\nSchlachtung dürfen insbesondere zur Kühlung          2. Bedingungen und Auflagen in Verbindung mit\nnicht in ein gemeinsames Wasserbad getaucht               der Uberprüfung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 nicht\nwerden, ausgenommen solche, die mit einer was-           oder nicht fristgerecht nachgekommen worden\nserdichten Hülle zum Schutz vor unmittelbarer             ist,\nBerührung mit dem Wasser umgeben sind.\n3. Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder 4\nnicht beachtet worden sind,\n§ 3\n4. Anforderungen nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 oder 3,\nVoraussetzungen für Abgabe und Lieferung\nnach § 3 Abs. 2 oder nach § 5 wiederholt nicht\nAufzeichnungspflicht\nbeachtet und nachträglich in der Bescheinigung\n(1) Abgabe und Lieferung von frischem Geflügel-          festgesetzte Bedingungen oder Auflagen nicht\nfleisch nach § 2 Abs. 1 setzen voraus, daß                   oder nicht fristgerecht erfüllt worden sind.","Nr. 86 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Juli 1976                        1859\n§ 5                                                       § 6\nUmhüllung und Kennzeichnung                                          Berlin-Klausel\n(1) Frisches Geflii!Jelflc~isch, das zur Lieferung an\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nein Einzellwndels~1cscl1üft bestimmt ist, muß vom            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nLandwirt vor der Lieferung mit durchsichtigen und            gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Ge-\nfarblosen Schutzhüllen versehen werden, die dieses           flügelfleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nbis zur Ab~F1be dn den Verbraucher vollständig und\nfest urnschl ießcn und ausreichend vor nachteiligen\nBeeintrüch! iqungen schützen.                                                         § 7\n(2) Die Einzelpdckunq       muß vor der Lieferung                             Inkrafttreten\ndurch den Lmd w irt so gekennzeichnet sein, daß\ndie Herkunft des frischen Geflügelfleisches bis zur            Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in\nAbgabe an den Verlmrndwr leicht feststellbar ist.            Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProf. Dr. Wolters"]}