{"id":"bgbl1-1976-85-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":85,"date":"1976-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/85#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-85-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_85.pdf#page=5","order":3,"title":"Mineralölbewirtschaftungs-Verordnung (MinÖlBewV)","law_date":"1976-07-21T00:00:00Z","page":1829,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 85 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976                        1829\nMineralölbewirtsdtaftungs-Verordnung\n(MlnOIBewV)\nVom 21. Juli 1976\nAuf Grund des§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 8, der  Tatbestände genehmigen, soweit die lebensnotwen-\n§§ 3 und 5 Abs. 1, des§ 8 Abs. 6 und der§§ 9 und 21    dige Versorgung der Zivilbevölkerung oder die\nNr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungsge-    Deckung des für Verteidigungszwecke erforderlichen\nsetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           Bedarfs der Streitkräfte und der öffentlidlen Ver-\n3. Oktober 1968 (Bundesgesetzbl. I S. 1069), zuletzt   waltung nicht gefährdet wird. Dies gilt insbesondere\ngeändert durch Artikel 27 des Zuständigkeitsanpas-     für Verfügungen über Erzeugnisse, die\nsungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (Bundesgesetzbl. I    1. zur gewerblichen Bearbeitung oder Verarbeitung\nS. 705), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-         oder zur Herstellung von anderen Erzeugnissen\nmung des Bundesrates:                                      oder Waren bestimmt sind,\n§ 1                         2. an Unternehmer zum Zwecke der gewerblichen\nWeiterveräußerung abgegeben werden,\nInhaber von Unternehmen der gewerblichen Wirt-\nschaft mit einer Niederlassung im Geltungsbereich      3. an öffentlidle Auftraggeber auf Grund von Ver-\ndieser Verordnung, die im Rahmen ihres Geschäfts-          trägen zu liefern sind, die bei Anwendbarkeit\nbetriebes die in der Anlage 1 aufgeführten Waren           dieser Verordnung bestehen und die zu erbrin-\n(Erzeugnisse) gewinnen, herstellen, bearbeiten,            gende Leistung nach Art, Umfang und Zeit be-\nliefern oder zu anderen Waren verarbeiten (Unter-          stimmen.\nnehmer), dürfen über diese Erzeugnisse nur ver-           (2) Die zuständige Behörde kann unter den Vor-\nfügen, wenn die Verfügung                              aussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 auf Antrag in\n1. auf Grund einer Verpflichtung nach § 2 Abs. 1       Einzelfällen Verfügungen über Erzeugnisse geneh-\nNr. 1 oder                                         migen. Die Genehmigung kann unter Bedingungen\nund unter dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt\n2. gegenüber dem Inhaber eines Bezugscheines nach      sowie mit Auflagen verbunden werden.\n§ 4 erfolgt oder\n3. nach § 3 genehmigt ist.                                                       §4\n(1) Zum Bezug von Erzeugnissen werden auf\n§2                          Antrag Bezugscheine erteilt, wenn der Antragsteller\neinen Bedarf nachweist, der im Rahmen der ge-\n(1) Unternehmer können verpflichtet werden, im\ngebenen Versorgungslage zu decken ist.\nRahmen ihres Geschäftsbetriebes in bestimmter\nWeise                                                     (2) Ist der Lieferant eines Erzeugnisses in dem\n1. über Erzeugnisse zu verfügen,                       Bezugschein mit Namen (Firma) und Anschrift\nbenannt, so stellt der Bezugschein zugleich ein\n2. Erzeugnisse zu bearbeiten, zu verarbeiten oder      Liefergebot nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 dar.\nsonst innerbetrieblich zu verwenden.\n(3) Die Bezugscheine sind im Geltungsbereich\n(2) Verpflichtungen nach Absatz 1 dürfen nur vor-   dieser Verordnung gültig. Sie sind nicht übertragbar.\ngenommen werden, um die lebensnotwendige Ver-             (4) Die Bezugscheine gelten für die Dauer einer\nsorgung der Zivilbevölkerung oder die Deckung des      Versorgungsperiode. Diese wird vom Bundesminister\nfür Verteidigungszwedce erforderlichen Bedarfs der     für Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmt.\nStreitkräfte und der öffentlichen Verwaltung sicher-\nzustellen. Sie sind auf das unerläßliche Maß zu                                  § 5-\nbeschränken.\n(1) Die Bezugscheine sind bei Erhalt des Erzeug-\n§3                          nisses, zu dessen Bezug sie berechtigen, dem Ver-\n(1) Der Bundesminister für Wirtschaft kann durdl    äußerer zu übergeben.\nRechtsverordnung Verfügungen über Erzeugnisse             (2) Der Veräußerer hat die Bezugscheine durch\nallgemein oder hinsidltlich bestimmter Gruppen oder    einen Vermerk zu entwerten. Er ist verpflichtet, die","1830                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nentwerteten Bezugscheine eine Jahr lang aufzube-            (3) Sind die in Absatz 1 Nr. 2 und 4 genannten\nwahren und sie innerhalb dieser Frist der zustän-        Behörden aus tatsächlichen Gründen nicht in der\ndigen Behörde auf Anforderung einzureichen.              Lage, ihre Befugnisse auszuüben, so können diese\nvon den übergeordneten Behörden wahrgenommen\n§ 6                          werden.\n(1) Unternehmer sind verpflichtet, die Bestände an                                § 8\nErdöl, Motorenbenzin, Dieselkraftstoff und leichtem\nund schwerem Heizöl, an denen sie unmittelbar               (1) Die örtliche Zuständigkeit richtet .sich\nverfügungsberechtigt sind, unverzüglich nach An-         1. bei Privatpersonen nach dem Hauptwohnsitz oder\nwendbarkeit dieser Verordnung zu melden. Die                  dem Nebenwohnsitz,\nBestände an sonstigen Erzeugnissen sind zu melden,\nsoweit der Bundesminister für Wirtschaft dies durch      2. bei selbständig Erwerbstätigen, Gewerbetreiben-\nRechtsverordnung bestimmt.                                    den, juristischen Personen und nicht rechtsfähigen\nPersonenvereinigungen nach dem Sitz oder dem\n(2) Die Meldungen sind schriftlich in doppelter            Ort ihrer Niederlassung.\nAusfertigung zu erstatten und müssen folgende\nAngaben enthalten:                                       Ist bei Privatpersonen ein Wohnsitz nicht vor-\n1. Den Namen (die Firma) des Unternehmers,               handen oder kann dieser nicht oder nur mit un-\n2. die Anschrift des Betriebes,                          zumutbaren Schwierigkeiten erreicht werden, so ist\n3. die genaue Bezeichnung der Stelle, an der sich\ndie Behörde des Aufenthaltsortes zuständig. Gleiches\ndie Erzeugnisse befinden,                           gilt für selbständig Erwerbstätige und handlungs-\nbevollmächtigte Vertreter von Gewerbetreibenden,\n4. die Höhe des Bestandes an Erzeugnissen in den\njuristischen Personen und nicht rechtsfähigen Per-\nin der Anlage 1 festgelegten Einheiten.\nsonenvereinigungen, wenn sie den Sitz oder den Ort\n(3) Die Meldungen sind zu den vom Bundes-             der Niederlassung nicht oder nur mit unzumutbaren\nminister für Wirtschaft durch Rechtsverordnung           Schwierigkeiten erreichen können.\nbestimmten Zeitpunkten oder auf Verlangen der\nzuständigen Behörde in Anpassung an den ver-                (2) Bei Anträgen von Bund und Ländern richtet\nänderten Bestand an Erzeugnissen zu wiederholen.         sich die örtliche Zuständigkeit nach dem Sitz der\nden Antrag stellenden Behörde; tritt ein Bedarf\n§ 7                          außerhalb des Bezirks ein, in dem die antragstel-\nlende Behörde ihren Sitz hat, so ist auch die Behörde\n(1) Zuständig sind                                   örtlich zuständig, in deren Bezirk der Bedarf ent-\n1. der Bundesminister für Wirtschaft                     steht.\nfür Verpflichtungen nach § 2 in bestimmter Weise\nüber Erzeugnisse zu verfügen, soweit die Ver-           (3) Tritt ein Bedarf für Verkehrsmittel außerhalb\npflichtungen nicht nach § 4 Abs. 2 begründet        des Bezirks ein, in dem die nach Absatz 1 zuständige\nwerden, sie zu bearbeiten, zu verarbeiten oder      Behörde ihren Sitz hat, so ist auch die Behörde\nsonst innerbetrieblich zu verwenden, für die Er-     örtlich zuständig, in deren Bezirk der Bedarf ent-\nteilung von Bezugscheinen nach § 4 zur Deckung      steht.\ndes Bedarfs der in der Anlage 2 bezeichneten\nBedarfsträger;                                                                  §9\n2. das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft                 (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig\nfür die Entgegennahme der Bestandsmeldungen          1. entgegen § 1 über Erzeugnisse verfügt,\nnach §. 6, soweit sich die zu meldenden Bestände\n2. einer vollziehbaren Verpflichtung nach § 2 Abs. 1\nin Tanklagern und Tankstellen mit einem Fas-\nsungsvermögen von 100 und mehr Kubikmetern               zu wider handelt,\nbefinden;                                           3. eine vollziehbare Auflage nach § 3 Abs. 2 Satz 2\n3. die für die gewerbliche Wirtschaft zuständigen             nicht erfüllt,\nobersten Landesbehörden                             4. entgegen § 4 Abs. 3 Satz 2 einen Bezugschein\nfür die Entgegennahme eines Doppels der Be-              überträgt,\nstandsmeldungen nach § 6, soweit sich die zu        5. entgegen § 5 Abs. 2 einen Bezugschein nicht ent-\nmeldenden Bestände in Tanklagern und Tank-               wertet, nicht aufbewahrt oder auf Anforderung\nstellen mit einem Fassungsvermögen von 100 und\nder zuständigen Behörde nicht einreicht,\nmehr Kubikmetern befinden;\n6. entgegen § 6 einen in § 6 Abs. 1 Satz 1 bezeich-\n4. die Kreise (Landkreise) und kreisfreien Städte in\nallen übrigen Fällen. In Ländern, in denen untere        neten oder nach § 6 Abs. 1 Satz 2 bestimmten\nBehörden der allgemeinen Landesverwaltung be-            Bestand nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder\nstehen, sind diese zuständig.                            nicht unverzüglich meldet oder die Meldung auf\nVerlangen nicht wiederholt,\n(2) Anstelle der in Absatz 1 Nr. 4 genannten\nBehörden ist nach Maßgabe des § 9 des Wirtschafts-       begeht eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 18 des\nsicherstellungsgesetzes der Bundesminister für Wirt-     Wirtschaftssicherstellungsgesetzes, die nach dem\nschaft zuständig.                                         Wirtschaftsstrafgesetz 1954 geahndet wird.","Nr. 85 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976                          1831\n(2) Zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des           (2) Die Senate der Länder Bremen und Hamburg\n§ 21 Nr. 2 Buchstabe b des Wirtschaftssicherstellungs-   können die Zuständigkeitsbestimmungen dieser Ver-\ngesetzes ist die in § 7 Abs. 1 Nr. 3 und 4 bezeichnete   ordnung ihrem besonderen Verwaltungsaufbau an-\nBehörde, soweit ihr nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und      passen.\nAbs. 3 die Durchführung übertragen ist.                                             § 11\n(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\n§ 10                           kündung in Kraft.\n(1) Die Landesregierungen können bestimmen, daß          (2) Sie darf gemäß § 2 Abs. 1 des Wirtschafts-\ndie Zuständigkeiten der unteren Behörden der allge-      sicherstellungsgesetzes nur nach Maßgabe des Arti-\nmeinen Landesverwaltung ganz oder teilweise von          kels 80 a des Grundgesetzes und erst dann ange-\nkreisangehörigen Gemeinden oder Gemeindever-             wandt werden, wenn es der Bundesminister für\nbänden wahrgenommen werden.                              Wirtschaft durch Rechtsverordnung bestimmt.\nBonn, den 21. Juli 1976\nFür den Bundeskanzler\nDer Bundesminister\nfür innerdeutsche Beziehungen\nE. Franke\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nAnlage 1\nzur Mineralölbewirtschaftungs-\nVerordnung\nListe\nder gemäß § 1 bewirtschafteten Waren (Erzeugnisse)\nderzeit gültige\nMeldenummer des\nErzeugnisse                                    Systematischen        Maßeinheit\nWarenverzeichnisses\nfür die Industriestatistik\nErdöl, roh                                                                        212 100               t\nRohbenzin (Leichtbenzin)                                                          221 100               t\nMotorenbenzin                                                                     221 310               t\nFlugbenzin, einschließlich leichter Flugturbinenkraftstoff                        221 331               t\nSchwerer Flugturbinenkraftstoff                                                   221 335               t\nSpezialbenzin                                                                     221 351               t\nTestbenzin                                                                        221 355               t\nPetroleum (Leucht- und Motorenpetroleum)                                          221 370               t\nDieselkraftstoff                                                                  221 390               t\nLeichtes Heizöl                                                                   221 710               t\nMittelschweres und schweres Heizöl                                                221 750               t\nFlüssiggas, z.B. Propan-Butan-Gemisch, Propan und Butan,\nauch mit Zusatz eir1es Indikators                                              223 100            tu. MJ\nSpindelöl aller Art                                                               225 110               t\nMaschinenöl aller Art                                                             225 120               t\nMotorenöl                                                                         225 130               t","1832                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nderzeit gültige\nMeldenummer des\nErzeugnisse                                  Systematischen        Maßeinheit\nWarenverzeichnisses\nfür die Industriestatistik\nZylinderöl                                                                      225 140              t\nTurbinenöl                                                                      225 150              t\nAchsen- und Dunkelöl                                                            225 160               t\nGetriebeöl                                                                      225 170              t\nWeißöl aller Art (einschließlich Paraffinum liquidum)                           225 180              t\nSonstige Schmieröle                                                             225 190              t\nMetallbearbeitungsöl auch Stanzöl                                               225 410              t\nIsolieröl, z. B. Transformatoren- und Kondensatorenöl                           225 450              t\nSonstige mineralische Ole, nicht zu Schmierzwecken,\nz. B. Kühlöl, Hydrauliköl                                                    225 490              t\nSchmierfette mit einem Mineralölgehalt ab 70 °/o                                225 700              t\nSchmierfette mit einem Mineralölgehalt unter 70 0/o                             493 200              t\nRohparaffin                                                                     227 110              t\nHartparaffin                                                                    227 130              t\nWeichparaffin                                                                   227 150              t\nParaffingatsch                                                                  227 170               t\nBitumen                                                                         227 310               t\nBi tumenemulsionen                                                              227 350               t\nVaselin                                                                         227 500               t\nPetrolkoks                                                                      227 700               t\nReinigungsextrakte aus der Schmierölraffination                                 227 911               t\nReinigungsextrakte sonstiger Art                                                227 919               t\nOzokerit, Montan- und Torfwachs, gereinigt                                      227 950               t\nSonstige anderweitig nicht genannte Mineralölerzeugnisse,\nz. B. Rückstände                                                             227 990               t\nAufbereitetes Altöl                                                             228 110              t\nAnlage 2\nzur Mineralölbewirtschaftungs-\nVerordnung\nBedarfsträger gemäß§ 7 Abs. 1 Nr.1\nBundeswehr\nBundesgrenzschutz\nBundespost\nBundesbahn\nBundesanstalt für den Güterfernverkehr"]}