{"id":"bgbl1-1976-85-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":85,"date":"1976-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/85#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-85-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_85.pdf#page=4","order":2,"title":"Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter","law_date":"1976-07-18T00:00:00Z","page":1828,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1828                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter\nVom 18. Juli 1976\nAuf Grund des § 64 des Bundesbesoldungsge- Anfangsgehalt ihrns Eingangsamtes (Grundgehalt\nsetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes zur Ver- der ersten Dienstaltersstufe der Besoldungsgruppe\neinheitlichung und Neuregelung des Besoldungs- A 12 bzw. A 13 und Ortszuschliag) nicht übersteigt.\nrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1915 (Bun- Das Anfangsgehalt vermindert sich für jede Stunde,\ndesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch das um die die übertragenen Unterrichtsstunden (ein-\nGesetz über die Personalstruktur im Bundesgrenz- . schließlich Ausbildungsunterricht) bei denAnwärtern\nschutz vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), für das Lehramt an Blinden- und Taubstummen-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:          schulen hinter achtzehn Wochenstunden, an anderen\nSonderschulen hinter zwanzig Wochenstunden und\n§ 1                           an Volksschulen hinter zweiundzwanzig Wochen-\nAnwärtern für ein Lehramt an öffentlichen Schulen stunden zurückbleiben, um folgende Beträge:\nkann für selbständig erteilten Unterricht eine Unter-\nrichtsvergütung gewährt werden.                                                   Für das Lehramt an\nBlinden-\n§2\nVolks-   und Taub-   anderen\n(1) Unterrichtsvergütung darf für Unterrichtsstun-                       schulen   stummen-     Sonder-\nden gewährt werden, die über zehn Wochenstunden                                         schulen    schulen\nbeziehungsweise im Kalendermonat über dreiund-\nvierzig Stunden des im Rahmen der Ausbildung            bei ledigen An-\noder selbständig erteilten Unterrichts hinaus zusätz-   wärtern\nlich selbständig erteilt werden. Ist nach Landesrecht   bis zur Vollen-\neine höhere Anzahl von Unterrichtsstunden im            dung des 26. Le-\nRahmen der Ausbildung festgesetzt, darf Unterrichts-    bensjahres           85 DM     333 DM     166 DM\nvergütung nur für die darüber hinausgehenden Un-\nnach Vollendung\nterrichtsstunden gewährt werden.\ndes 26. Lebens-\n(2) Unterrichtsvergütung wird für höchstens vier-    jahres               61 DM     260 DM     130 DM\nundzwanzig im Kalendermonat tatsächlich geleistete\nbei verheirateten\nUnterrichtsstunden gewährt.\nAnwärtern\n(3) Zu den im Rahmen der Ausbildung nach Ab-\nbis zur Vollen-\nsatz 1 zu erteilenden Unterrichtsstunden, für die eine\ndung des 26. Le-\nUnterrichtsvergütung nicht gewährt wird, zählen\nbensjahres           53 DM     233 DM     116 DM\nHospitationen, Unterricht unter Anleitung und, so-\nweit dies gefordert wird, Unterricht in eigener Ver-    nach Vollendung\nantwortung des Anwärters.                               des 26. Lebens-\njahres               29 DM     158 DM       79 DM.\n§3\nDie Sätze 1 und 2 gelten nur, wenn mindestens\nDie Unterrichtsvergütung darf die für das ange-      sechzehn Wochenstunden Unterricht erteilt werden.\nstrebte Lehramt festgesetzten Beträge der Mehrar-       Die in Satz 2 genannten Beträge erhöhen sich bei all-\nbeitsvergütung nicht überschreiten. Die oberste         gemeinen Besoldungsverbesserungen um den Vom-\nDienstbehörde bestimmt im Einvernehmen mit der          hundertsatz, um den die Grundgehälter angehoben\nfür das Besoldungsrecht zuständigen obersten Lan-       werden; sie sind auf volle Deutsche Mark abzu-\ndesbehörde die Höhe der Unterrichtsvergütung.           runden.\n§4                                                     §5\nFür das Land Bayern gilt folgende Dbergangs-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nregelung:                                               leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundes-\nDie Anwärter für das Lehramt an Volksschulen\nbesoldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nund Sonderschulen können übergangsweise bis Ende·\ndes Schuljahres 1979/80 eine Unterrichtsvergütung\nerhalten, die zusammen mit dem Anwärtergrund-                                    §6\nbetrag und dem Anwärterverheiratetenzuschlag das           Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.\nBonn, den 18. Juli 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}