{"id":"bgbl1-1976-85-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":85,"date":"1976-07-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/85#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-85-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_85.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung durch Ausbilder in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst)","law_date":"1976-07-16T00:00:00Z","page":1825,"pdf_page":1,"num_pages":3,"content":["1825\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                            Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 24.Juli 1976                                          Nr. 85\nTag                                            Inhalt                                              Seite\n16. 7. 76 Verordnung über die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung\ndurch Ausbilder in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst (Ausbilder-Eignu,ngs-\nverordnung öffentlicher Dienst) ..................................................... .     1825\n18. 7. 76 Verordnung über die Gewährung einer Unterrichtsvergütung für Lehramtsanwärter .... .        1828\n21. 7. 76 Mineralölbewirl.schaftungs-Verordnung (MinOIBewV) ................................ .        1829\n21. 7. 76 Verordnung über die Sicherstellung der Elektrizitätsversorgung (Elektrizitätslastvertei-\nlungs-Verordnung - EltLastV) ..................................................... .        1833\n21. 7. 76 Verordnung über die Sicherstellung der Gasversorgung (Gaslastverteilungs-Verordnung\n--- c;asLastV) ...................................................................... .     1849\nVerordnung\nüber die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung\ndurch Ausbilder in einem Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst\n(Ausbilder-Eignungsverordnung öffentlicher Dienst)\nVom 1.6. Juli 1976\nAuf Grund des § 21 Abs. 1 des Berufsbildungs-                  licher Anspruch auf Chancengleichheit, Mobi-\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                   lität und Aufstieg, individuelle und soziale\nS. 1112), zuletzt geändert durch das Jugendarbeits-               Bedeutung von Arbeitskraft und Arbeitslei-\nschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesgesetzbl. I                stung, Zusammenhänge zwischen Berufsbil-\nS. 965), wird verordnet:                                          dung und Arbeitsmarkt;\nb) Betriebe, vergleichbare Einrichtungen im Sinne\n§ 1\ndes § 1 Abs. 5 des Gesetzes, überbetriebliche\nAnwendungsbereich\nEinrichtungen und berufliche Schulen als Aus-\nDiese Verordnung gilt für die Berufsausbildung                 bildungsstätten im System der , beruflichen\nim öffentlichen Dienst durch Ausbilder nach § 20                  Bildung;\nAbs. 4 des Gesetzes, die in einem Arbeitsverhältnis\nim öffentlichen Dienst stehen, in Ausbildungsberu-             c) Aufgabe, Stellung und Verantwortung des\nfen des öffentlichen Dienstes, der Landwirtschaft                 Ausbildenden und des Ausbilders.\nund der gewerblichen Wirtschaft, mit Ausnahme der\n2. Planung und Durchführung der Ausbildung:\nBerufsausbildung in den Gewerben der Anlage A\nzur Handwerksordnung und im grafischen Gewerbe                 a) Ausbildungsinhalte,      Ausbildungsberufsbild,\ngemäß § 77 Abs. 1 des Gesetzes.                                   Ausbildungsrahmenplan, Prüfungsanforderun-\ngen;\n§ 2                                 b) didaktische Aufbereitung der Ausbildungsin-\nBerufs- und arbeitspädagogische Eignung                    halte:\nAusbilder im Sinne des § 1 haben über die in                   aa) Festlegen von Lernzielen, Gliederung der\n§ 20 des Gesetzes sowie in den Fällen der Berufs-                      Ausbildung;\nausbildung in Ausbildungsberufen der gewerblichen                 bb) Festlegen der lehrgangs- und produk-\nWirtschaft oder der Landwirtschaft über die in § 76                    tionsgebundenen sowie der verwaltungs-\noder § 80 des Gesetzes vorgesehene fachliche Eig-                      praktischen Ausbildungsabschnitte, Aus-\nnung hinaus den Erwerb berufs- und arbeitspädago-                      wahl der betrieblichen und überbetrieb-\ngischer Kenntnisse der folgenden Sachgebiete nach-                     lichen Ausbildungsplätze, Erstellen des\nzuweisen:\nAusbildungsplans für die betriebliche und\n1. Grundfragen der Berufsbildung:                                      verwaltungsgebundene Ausbildung;\na) Aufgaben und Ziele der Berufsbildung im Bil-             c) Zusammenarbeit mit der Berufsschule, der Be-\ndungssystem, individueller und gesellschaft-               rufsberatung _und dem Ausbildungsberater;","1826                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nd) Lehrverfahren und Lernprozesse in der Aus-         dem soll eine vom Prüfungsteilnehmer prgktisch\nbildun~J:                                         durchzuführende Unterweisung von Auszubilden-\naa) Lehrformen, insbesondere Unterweisen          den stattfinden.\nund Uben am Ausbildungs- und Arbeits-                                 § 4\nplatz, Lehrgespräch, Demonstration von\nPrüfungsausschüsse, Prüfungsordnung\nAusbildungsvorgiingen;\nbb) Ausbildungsmittel;                               (1) Für die Abnahme der Prüfung errichtet die\nzuständige Stelle einen Prüfungsausschuß. § 36 Satz\ncc) Lern- und Führungshilfen;\n2 sowie die §§ 37 und 38 des Gesetzes gelten ent-\ndd) Beurteilen und Bewerten.                      sprechend.\n3. Der Jugendliche in der Ausbildung:                        (2) Die zuständige Stelle hat eine Prüfungsord-\nnung zu erlassen. § 41 Satz 2 bis 4 des Gesetzes\na) Notwendigkeil und Bedeutung einer jugend-\ngilt entsprechend.\ngem~ißen Bcrufsm1sbildung;\nb) Leistungsprofil, Pcihigkeiten und Eignung;                                   § 5\nZeugnis\nc) typische Enlwicklungscrscheinungen und Ver-\nhaltensweisen im Jugendalter, Motivation und         (1) Dem Prüfungsteilnehmer ist ein Zeugnis aus-\nVerhalten, qruppenpsychologische Verhaltens-      zustellen.\nweisen;                                              (2) Aus dem Zeugnis muß hervorgehen, ob der\nd) belriebliclle und außerbctriebliche Umwelt-        Inhaber die berufs- und arbeitspädagogischen Kennt-\neinflüsse~, soziales und politisches Verhalten    nisse gemäß § 2 nachgewiesen hat.\nJ ugendli eher;\n§ 6\ne) Verhalten bei besonderen Erziehungsschwie-\nrigkeiten des Ju~Jendlichen;                                         Andere Nachweise\n(1) Wer\nf) gesundhei U ichc Betreuung des Jugendlichen\neinschließlich der Vorbeugung gegen Berufs-       1. in einem Handwerk,\nkrankhei len, Bcüchtung der Leistungskurve,           in einem grafischen Gewerbe, das einem der in\nUnfallverhülunq.                                      den Nummern 108 bis 114 der Anlage A zur\nHandwerksordnung aufgeführten Gewerbe ent-\n4. Rechtsgrundlagen:                                          spricht,\na) Die wesentlichen Bestimmungen des Grund-               in der Landwirtschaft oder\ngesetzes, der jeweiligen Landesverfassung             in der Hauswirtschaft\nund des Berufsbildungsgesetzes;\ndie Mei,sterprüfung bestanden hat oder\nb) die wesentlichen Bestimmungen des Arbeits-\n2. eine im Rahmen der beruflichen Fortbildung nach\nund Sozialrechts sowie des Arbeitsschutz- und\ndem Berufsbildungsgesetz geregelte Meisterprü-\nJugendschutzrechts, insbesondere des Arbeits-\nfung bestanden hat, wenn durch sie eine dieser\nvertragsrechts, des Personalvertretungsrechts,\nVerordnung entsprechende berufs- und arbeits-\ndes Tarifvertragsrechts, des Arbeitsförde-\npädagogische Eignung nachgewiesen ist oder\nrungs- und Ausbildungsförderungsrechts, des\nJugendarbeitsschutzrechts und des Unfall-         3. nach einer auf Grund des § 21 des Gesetzes er-\nschutzrechts;                                         lassenen ,anderen Verordnung über die berufs-\nund arbeitspädagogische Eignung berufs- und\nc) die rechtlichen Beziehungen zwischen dem\narbeitspädagogisch geeignet ist oder als geeignet\nAusbildenden, dem Ausbilder und dem Aus-\ngilt,\nzubildenden.\ngilt für die Berufsausbildung als im Sinne· dieser\n§ 3                           Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeig-\nNachweis der Kenntnisse                  net.\n(1) Die Kenntnisse nach § 2 sind in einer Prüfung         (2) Wer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstver-\nnachzuweisen. Die Prüfung kann zweimal wieder-            hältnis nach dienstrechtlicher Regelung berufs- oder\nholt werden.                                              arbeitspädagogische Kenntnisse nachgewiesen hat,\ngilt für die Berufsausbildung als im Sinne dieser\n(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durch-    Verordnung berufs- und arbeitspädagogisch geeig-\nzuführen.\nnet, wenn die nachgewiesenen Kenntnisse den An-\n(3) Die schriftliche Prüfung soll in der Regel ins-    forderungen nach§ 2 gleichwertig sind.\ngesamt fünf Stunden dauern und aus je einer unter\nAufsicht anzufertigenden Arbeit aus den in § 2 auf-          (3) Wer eine sonstige staatliche, staatlich aner-\nkannte oder von einer öffentlich-rechtlichen Körper-\ngeführten Sachgebieten „Planung und Durchführung\nder Ausbildung\", ,,Der Jugendliche in der Ausbil-         schaft abgenommene Prüfling bestanden hat, deren\ndung\" und „Rechtsgrundlagen\" bestehen.                    Inhalt den in § 2 genannten Anforderungen ent-\nspricht, kann auf Antrag vom Prüfungsausschuß\n(4) Die mündliche Prüfung soll die in § 2 genann-      ganz oder teilweise von der Prüfung nach § 3 be-\nten Sachgebiete urnfossen und je Prüfungsteilneh-         freit werden. Die zuständige Stelle erteilt darüber\nmer in der Regel eine halbe Stunde dauern. Außer-         eine Bescheinigung. § 5 Abs. 2 gilt entsprechend.","Nr. 85 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 24. Juli 1976                         1827\n§7                           3. gemäß § 6 Abs. 3 oder § 7 von dem nach den §§\nFortsetzung der Ausbildertätigkeit               2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit wird.\n(1) Personen, die vor dem 1. August 1976            Am 1. August 1977 bestehende Berufsausbildungs-\nverträge können zu Ende geführt werden.\n1. in den letzten fünf Jahren ohne wesentliche Un-\nterbrechung oder                                      (2) Bis zum 1. August 1981 kann die zuständige\n2. mindestens sechs Jahre seit dem 1. August 1966      Stelle in begründeten Ausnahmefällen von dem\nnach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis be-\nausgebildet haben, werden von der zuständigen\nfreien, wenn nachgewiesen wird, daß der Erwerb\nStelle auf Antrag von dem nach den §§ 2 und 3 er-\nder in § 2 geforderten Kenntnisse noch nicht mög-\nforderlichen Nachweis befreit, es sei denn, daß ihre\nlich war und eine Gefährdung der Auszubildenden\nAusbildertätigkeit in diesem Zeitraum zu nicht un-\nnicht zu erwarten ist. Die Ausnahme nach Satz 1\nerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben hat.\nist befristet und unter der Auflage zu bewilligen,\n(2) Personen, die bei Inkrafttreten dieser Verord-  daß die nach dieser Verordnung erforderlichen\nnung ausbilden und in den letzten zehn Jahren eine     Kenntnisse zum nächstmöglichen Zeitpunkt nachzu-\nAusbildung durchlaufen haben, die Kenntnisse ver-      weisen sind. Die zuständige Stelle kann weitere\nmittelte, die dem Inhalt von § 2 entsprechen, kön-     Auflagen erteilen.\nnen auf Antrag vom Prüfungsausschuß von dem\n(3) Bis zum 1. August 1981 kann in besonderen\nnach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis befreit\nAusnahmefällen von der Unterweisung nach § 3\nwerden, es sei denn, daß ihre Ausbildertätigkeit zu\nAbs. 4 Satz 2 abgesehen werden.\nnicht unerheblichen Beanstandungen Anlaß gegeben\nhat.\n§ 9\n(3) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag über\ndie Befreiung eine Bescheinigung aus.                                       Berlin-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\n§8                           leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nUbergangsvorschrift                  blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 Satz 2 des Ge-\nsetzes auch im Land Berlin.\n(1) Ab 1. August 1979 darf nur ausbilden, wer\n1. den nach den §§ 2 und 3 erforderlichen Nachweis\n§ 10\nerbracht hat oder\n2. gemäß § 6 Abs. 1 oder 2 als berufs- und arbeits-                          Inkrafttreten\npädagogisch geeignet gilt oder                         Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.\nBonn, den }6, Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür Bildung und Wissenschaft\nHelmut Rohde"]}