{"id":"bgbl1-1976-84-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":84,"date":"1976-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/84#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-84-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_84.pdf#page=3","order":2,"title":"Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV)","law_date":"1976-07-19T00:00:00Z","page":1819,"pdf_page":3,"num_pages":5,"content":["Nr. 84 -           Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1976                                                                      1819\nVerordnung\nüber die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen\nund Pflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes\n(HeimMitwirkungsV)\nVom 19. Juli 1976\nInhaltsübersicht\nErster Teil                                                                                                                                         §\nHeimbeirat                                                  Beschlüsse des Heimbeirates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                18\nSitzungsniederschrift ............................. .                                  19\nErster Abschnitt                                                                                                                                        20\nTätigkeitsbericht des Heimbeirates ................ .\nBildung und Zusammensetzung                                                  Kosten und Sachaufwand des Heimbeirates                                                21\nvon Heimbeiräten                                                 §\nWahl von Heimbeiräten ......................... .                                                                 Vierter Abschnitt\nAufgaben der Träger ............................ .                                      2\nStellung der Heimbeiratsmitglieder\nWahlberechtigung und Wählbarkeit ............... .                                      3\nEhrenamtliche Tätigkeit .......................... .                                   22\nZahl der Heimbeiratsmitglieder ................... .                                    4\nBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot ....... .                                    23\nWahlverfahren .................................. .                                      5\nVerschwiegenheitspflicht ......................... .                                   24\nBestellung des Wahlausschusses .................. .                                     6\nVorbereitung und Durchführung der Wahl ........ .                                       7\nMithilfe des Leiters .............................. .                                   8\nWahlschutz und Wahlkosten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   9                             Zweiter Teil\nWahlanfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     10                Mitwirkung des Heimbeirates\nMitteilung an die zuständige Behörde                                                   11\nAufgaben des Heimbeirates ...................... .                                     25\nMitwirkung bei Entscheidungen .................. .                                     26\nZweiter Abschnitt                                                  Mitwirkung bei Leistung von Finanzierungsbeiträgen                                     27\nAmtszeit der Heimbeiräte                                                  Form und Durchführung der Mitwirkung des Heim-\nAmtszeit                                                                               12 beirates ........................................ , .                                  28\nNeuwahl des Heimbeirates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               13\nErlöschen der Mitgliedschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               14\nNachrücken der Ersatzmitglieder . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  15                               Dritter Teil\nOrdnungswidrigkeiten und Scblußvorschriiten\nDritter Abschnitt                                                 Ordnungswidrigkeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           29\nGeschäftsführung des Heimbeirates                                             Erstmalige Wahl nach dieser Verordnung . . . . . . . . . .                             30\nVorsitzender . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 16 Berlin-Klausel . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31\nSitzungen des Heimbeirates . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               17 Inkrafttreten ...... ; . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .   32","1820                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAuf Grund des § 5 des Heimgesetzes vom 7.               (3) Jeder Wahlberechtigte hat so viele Stimmen\nAugust 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1873) wird mit        wie Heimbeiratsmitglieder zu wählen sind. Für je-\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                   den Bewerber kann nur eine Stimme abgegeben\nwerden. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.\nErster Teil                                                 §6\nHeimbeirat                                   Bestellung des Wahlausschusses\n(1) Spätestens sechs Wochen vor Ablauf der\nErster Abschnitt                     Amtszeit bestellt der Heimbeir,at drei Wahlberech-\nBildung und Zusammensetzung                   tigte als Wahlausschuß und einen von ihnen als\nvon Heimbeiräten                      Vorsitzenden.\n(2) Besteht vier Wochen vor Ablauf der Amts-\n§1\nzeit des Heimbeirates kein Wahlausschuß, so hat\nWahl von Heimbeiräten                    ihn der Leiter der Einrichtung zu bestellen. Soweit\n(1) Zur Mitwirkung der Bewohner in AngeJegen-        hierfür Wahlberechtigte nicht in der erforderlichen\nheiten des Heimbetriebes werden in Einrichtungen        Zahl zur Verfügung stehen, hat der Leiter Mitar-\nnach § 1 Abs. 1 des Gesetzes, die in der Regel min-     beiter der Einrichtung zu Mitgliedern des Wahlaus-\ndestens sechs Personen aufnehmen, Heimbeiräte ge-       schusses zu bestellen.\nbildet. Ihre Mitglieder werden von den Bewohnern           (3) In Fällen, in denen bisher kein Heimbeirat\nder Einrichtungen gewählt.                              gebildet worden ist, hat der Leiter der Einrichtung\n(2) Für Teile der Einrichtung können eigene          bis zum 1. Dezember 1976 den Wahlausschuß nach\nHeimbeiräte gebildet werden, wenn dadurch die           Absatz 2 zu bestellen.\nMitwirkung der Bewohner besser gewährleistet\n§7\nwird.\nVorbereitung und Durchführung der Wahl\n§2\n(1) Der Wahlausschuß hat unverzüglich die Wahl-\nAufgaben der Träger\nvorschläge und die Zustimmungserklärung der Vor-\nDie Träger der Einrichtung haben auf die Bildung     geschlagenen zur Annahme einer Wahl einzuholen,\nvon Heimbeiräten hinzuwirken. Ihre Selbständig-         Ort und Zeit der Wahl zu bestimmen, eine Liste\nkeit bei der Erfüllung der ihnen obliegenden Auf-       der Wahlvorschläge aufzustellen und diese Liste\ngaben wird durch die Bildung von Heimbeiräten           sowie den Gang der Wahl bekanntzugeben. Er hat\nnicht berührt.                                          ferner die Wahlhandlung zu überwachen, die Stim-\n§3                            men auszuzählen und das Wahlergebnis in einer\nNiederschrift festzustellen. Das Ergebnis der Wahl\nWahlberechtigung und Wählbarkeit\nhat er in der Einrichtung durch Aushang oder in\n(1) Wahlberechtigt sind alle Personen, die am        anderer geeigneter Weise bekanntzumachen.\nWahltag auf Dauer in der Einrichtung aufgenom-\n(2) Bei der Vorbereitung und Durchführung der\nmen worden sind (Bewohner).\nWahl sollen die besonderen Gegebenheiten in den\n(2) Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die am       einzelnen Einrichtungen, vor allem Zusammenset-\nWahltag mindestens zwei Monate die Einrichtung          zung der Wahlberechtigten, Art, Größe, Zielsetzung\nbewohnen.                                               und Ausstat~ung berücksichtigt werden.\n§4                               (3) Der Wahlausschuß faßt seine Beschlüsse mit\nZahl der Heimbeiratsmitglieder              einfacher Stimmenmehrheit.\nDer Heimbeirat besteht in Einrichtungen mit in\nder Regel                                                                         §8\nMithilfe des Leiters\n6- 20 Bewohnern aus einem Mitglied\n(Heimsprecher),                                 Der Leiter der Einrichtung hat die Vorbereitung\n21- 50 Bewohnern aus drei Mitgliedern,                 und Durchführung der Wahl in dem erforderlichen\nMaße personell und sächlich zu unterstützen, insbe-\n51-150 Bewohnern aus fünf Mitgliedern,\nsondere dem Wahlausschuß die notwendigen Unter-\n151-250 Bewohnern aus sieben Mitgliedern,               lagen zur Verfügung zu stellen und die erforder-\nüber 250 Bewohnern aus neun Mitgliedern.                lichen Auskünfte zu erteilen.\n§5                                                      §9\nWahlverfahren                                    Wahlschutz und Wahlkosten\n(1) Der Heimbeirat wird in gleicher, geheimer und       (1) Die Wahl des Heimbeirates darf nicht behin-\nunmittelbarer Wahl gewählt.                             dert oder durch Zufügung oder Androhung von\n(2) Zur Wahl des Heimbeirates können die Wahl-       Nachteilen oder Gewährung oder Versprechen von\nberechtigten Wahlvorschläge machen. Jeder Wahl-         Vorteilen beeinflußt werden.\nvorschlag ist von mindestens drei Wahlberechtigten         (2) Die erforderlichen Kosten der Wahl über-\nzu unterstützen.                                        nimmt der Träger der Einrichtung.","Nr. 84 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1976                         1821\n§ 10                                                   § 15\nWahlanfechtung                                 Nachrücken der Ersatzmitglieder\n(1) Mindestens drei Wahlberechtigte oder der           (1) Scheidet ein Mitglied aus dem Heimbeirat\nLeiter der Einrichtung können binnen einer Frist von    aus, so tritt ein Ersatzmitglied ein. Das gleiche gilt,\nzwei Wochen, vom Tage der Bekanntmachung des            wenn ein Mitglied des Heimbeirates zeitweilig ver-\nWahlergebnisses an gerechnet, die W,ahl bei der         hindert ist.\nzuständigen Behörde anfechten, wenn gegen wesent-         (2) Die Ersatzmitglieder werden aus den nicht\nliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wähl-        gewählten Bewohnern der Vorschlagsliste entnom-\nbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden         men. Der nicht gewählte Bewohner mit der nächst-\nund eine Berichtigung nicht erfolgt ist. Eine Anfech-   höheren Stimmenzahl tritt als Ersatzmitglied ein.\ntung ist ausgeschlossen, wenn durch den Verstoß\ndas Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflußt\nwerden konnte.                                                            Dritter Abschnitt\n(2) Uber die Anfechtung entscheidet die zuständi-            Geschäftsführung des Heimbeirates\nge Behörde.\n§ 11                                                   § 16\nMitteilung an die zuständige Behörde                                Vorsitzender\n(1) Ist ein Heimbeirat innerhalb von vier Wochen       (1) Der Heimbeirat wählt mit einfacher Mehrheit\nnach Ablauf des in § 12 genannten Zeitraumes oder      aus seiner Mitte den Vorsitzenden und dessen\nder in § 30 Abs. 1 bestimmten Frist nicht gebildet,    Stellvertreter.\nso hat dies der Träger der Einrichtung der zustän-        (2) Der Vorsitzende vertritt den Heimbeirat im\ndigen Behörde unter Angabe der Gründe unver-           Rahmen der von diesem gefaßten Beschlüsse.\nzüglich mitzuteilen. In diesen Fällen hat die zu-\nständige Behörde in enger Zusammenarbeit mit\n§ 17\nTräger und Leiter der Einrichtung in geeigneter\nWeise auf die Bildung eines Heimbeirates hinzu-                      Sitzungen des Heimbeirates\nwirken, sofern nicht die besondere personelle Struk-      (1) Der Vorsitzende des Heimbeirates beraumt\ntur der Bewohnerschaft der Bildung eines Heimbei-      die Sitzungen an, setzt die Tagesordnung fest und\nrates entgegensteht.                                   leitet die Verhandlung. Er hat die Mitglieder des\n(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn der Heim-      Heimbeirates zu der Sitzung rechtzeitig unter Mit-\nbeirat vor Ablauf der regelmäßigen Amtszeit nach       teilung der Tagesordnung einzuladen.\n§ 13 neu zu wählen ist. Die Frist zur Mitteilung          (2) Auf Antrag eines Viertels der Mitglieder des\nbeginnt mit dem Eintritt der die Neuwahl begrün-       Heimbeirates oder des Leiters der Einrichtung hat\ndenden Tatsachen.                                      der Vorsitzende eine Sitzung anzuberaumen und\nden Gegenstand, dessen Beratung beantragt ist, auf\ndie T,agesordnung zu setzen.\nZweiter Abschnitt\n(3) Der Leiter der Einrichtung ist vom Zeitpunkt\nAmtszeit des Heimbeirates                der Sitzung rechtzeitig zu verständigen. Er ist\ngrundsätzlich berechtigt, an den Sitzungen teilzu-\n§ 12\nnehmen. Die Teilnahme des Leiters kann durch\nAmtszeit                        den Heimbeirat auf Teile der Tagesordnung be-\nDie regelmäßige Amtszeit des Heimbeirates be-       grenzt werden. An Sitzungen, zu denen der Leiter\nträgt zwei Jahre. Die Amtszeit beginnt mit dem         ausdrücklich eingeladen wird, hat er teilzunehmen.\nTage der Wahl oder, wenn zu diesem Zeitpunkt              (4) Der Heimbeirat kann beschließen, daß die\nnoch ein Heimbeirat besteht, mit dem Ablauf seiner     Bewohner an einer Sitzung oder an Teilen der\nAmtszeit.                                              Sitzung teilnehmen können.\n§ 13\nNeuwahl des Heimbeirates                                          § 18\nDer Heimbeirat ist neu zu wählen, wenn die Ge-                    Beschlüsse des Heimbeirates\nsamtzahl der ursprünglich gewählten Mitglieder um         (1) Die Beschlüsse des Heimbeirates werden mit\nmehr als die Hälfte der vorgeschriebenen Zahl ge-      einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mit-\nsunken ist oder der Heimbeirat mit Mehrheit der        glieder gefaßt.\nMitglieder seinen Rücktritt beschlossen hat.\n(2) Der Heimbeirat ist beschlußfähig, wenn min-\ndestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.\n§ 14\nErlöschen der Mitgliedschaft\n§ 19\nDie Mitgliedschaft im Heimbeirat erlischt durch                       Sitzungsniederschrift\n1. Ablauf der Amtszeit,\nUber jede Verhandlung des Heimbeirates ist eine\n2. Niederlegung des Amtes,                             Niederschrift aufzunehmen, die mindestens die Sit-\n3. Ausscheiden aus der Einrichtung.                    zungsteilnehmer, den Wortlaut der Beschlüsse und","1822                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndie Stimmenmehrheit, mit der sie gefaßt sind, ent-      2. Anregungen und Beschwerden von Bewohnern\nhält. Die Niederschrift ist von dem Vorsitzenden             entgegenzunehmen und erforderlichenfalls durch\nund einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.                Verhandlungen mit dem Leiter oder in besonde-\nren Fällen mit dem Träger auf ihre Erledigung\n§ 20                               hinzuwirken,\nTätigkeitsbericht des Heimbeirates            3. die Eingliederung der Bewohner in die Einrich-\nDer Heimbeirat hat einmal in jedem Kalenderjahr           tung zu fördern,\nden Bewohnern einen Tätigkeitsbericht in geeigne-       4. bei Entscheidungen in Angelegenheiten nach den\nter Weise zu erstatten.                                      §§ 26 und 27 mitzuwirken,\n5. vor Abl,auf der Amtszeit einen Wahlausschuß zu\n§ 21\nbestellen (§ 6),\nKosten und Sachauiwand des Heimbeirates\n6. den Bewohnern einen Tätigkeitsbericht zu er-\n(1) Der Träger der Einrichtung gewährt dem                statten (§ 20).\nHeimbeirat die zur Erfüllung seiner Aufgaben er-\nforderlichen Hilfen. Die hierdurch entstehenden                                    § 26\nKosten übernimmt der Träger der Einrichtung.                         Mitwirkung bei Entscheidungen\n(2) Dem Heimbeirat sind in der Einrichtung ge-           Der Heimbeirat wirkt bei Entscheidungen des\neignete Möglichkeiten für Mitteilungen zu eröffnen,     Leiters oder des Trägers in folgenden Angelegen-\ninsbesondere Plätze für Anschläge zur Verfügung         heiten mit:\nzu stellen.\n1. Aufstellung oder Änderung der Heimordnung,\nVierter Abschnitt                      2. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen,\nStellung der Heimheiratsmitglieder\n3. Änderung der Heimkostensätze,\n§ 22                            4. Planung oder Durchführung von Veranstaltun-\ngen,\nEhrenamtliche Tätigkeit\n5. Freizeitgestaltung,\nDie Mitglieder des Heimbeirates führen ihr Amt\nunentgeltlich.                                            6. Betreuung, Pflege und Verpflegung,\n§ 23                             7. Erweiterung, Einschränkung oder Einstellung\ndes Heimbetriebes,\nBenachteiligungs- und Begünstigungsverbot\n8. Zusammenschluß mit einer anderen Einrichtung,\nDie Mitglieder des Heimbeirates dürfen bei der\nErfüllung ihrer Aufgaben nicht behindert und we-          9. Änderung der Art und des Zweckes der Einrich-\ngen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begün-           tung oder ihrer Teile,\nstigt werden.                                           10. umfassende bauliche Veränderungen oder In-\n§ 24                                 standsetzungen der Einrichtung.\nVerschwiegenheitspilicht\n(1) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des                                     § 27\nHeimbeirates haben über die ihnen bei Ausübung                                Mitwirkung bei\ndes Amtes bekanntgewordenen Angelegenheiten                       Leistung von Finanzierungsbeiträgen\noder Tatsachen Stillschweigen zu bewahren. Dies\ngilt nicht gegenüber den übrigen Mitgliedern des            (1) Wenn im Zusammenhang mit der Unterbrin-\nHeimbeirates.                                           gung eines Bewohners in der Einrichtung von ihm\noder von Dritten zu seinen Gunsten Finanzierungs-\n(2) Die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht nicht   beiträge an den Träger geleistet worden sind, wirkt\nfür Angelegenheiten oder Tatsachen, die offenkun-\nder Heimbeirat auch bei der Aufstellung der Haus-\ndig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner vertrau-\nhalts- oder Wirtschaftspläne mit. Dem Heimbeirat\nlichen Behandlung bedürfen.\nsind zu diesem Zweck die erforderlichen Informa-\ntionen zu geben.\nZweiter Teil                          (2) Finanzierungsbeiträge im Sinne des Absatzes 1\nsind alle Leistungen, die über das für die Unter-\nMitwirkung des Heimbeirates                 bringung vereinbarte laufende Entgelt hinaus zum\nBau, zur Instandsetzung, zur Ausstattung oder zum\n§ 25\nBetrieb der Einrichtung erbracht worden sind.\nAuigaben des Heimbeirates\n(3) Die Mitwirkung des Heimbeirates entfällt,\nDer Heimbeirat hat folgende Aufgaben:                wenn alle Ansprüche, die gegenüber dem Träger\n1. Maßnahmen des Heimbetriebes, die den Bewoh-          durch die Leistung von Finanzierungsbeiträgen be-\nnern der Einrichtung dienen, bei dem Leiter oder     gründet worden sind, durch Verrechnung, Rück-\ndem Träger der Einrichtung zu beantragen,           zahlung oder in sonstiger Weise erloschen sind.","Nr. 84 :_ Tag der Ausgabe: Bonn, den 21. Juli 1976                           1823\n§ 28                               liehe personelle oder sächliche Unterstützung nicht\nForm und Durchführung                        gewährt,\nder Mitwirkung des Heimbeirates               2. entgegen § 9 Abs. 1 die Wahl des Heimbeirates\nbehindert oder beeinflußt,\n(1) Die Mitwirkung des Heimbeirates soll von\ndem Bemühen um gegenseitiges Vertrauen und               3. entgegen § 11 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 eine Mit-\nVerständnis zwischen Bewohnern, Leiter und Träger            teilung unterläßt,\nder Einrichtung bestimmt sein.                           4. entgegen § 23 ein Mitglied des Heimbeirates bei\n(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben ist der Heim-           der Erfüllung seiner Aufgaben behindert oder es\nbeirat durch den Leiter oder durch den Träger der            wegen seiner Tätigkeit benachteiligt oder be-\nEinrichtung ausreichend zu informieren und nach              günstigt,\nMöglichkeit auch fachlich zu beraten.                    5. entgegen § 28 Abs. 3 Satz 1 Entscheidungen vor\n(3) Entscheidungen in Angelegenheiten nach den            ihrer Durchführung nicht rechtzeitig erörtert.\n§§ 26 und 27 hat der Leiter oder der Träger der Ein-\nrichtung mit dem Heimbeirat vor ihrer Durchführung\n§ 30\nrechtzeitig und mit dem Ziel einer Verständigung zu\nerörtern. Anregungen .des Heimbeirates sind in die             Erstmalige Wahlen nach dieser Verordnung\nUberlegungen bei der Vorbereitung der Entscheidun-\n(1) Die ersten Heimbeiratswahlen finden bis zum\ngen einzubeziehen.\n31. Dezember 1976 statt.\n(4) Anträge oder Beschwerden des Heimbeirates\nsind vom Leiter oder vom Träger der Einrichtung in          (2) Heimbeiräte, die beim Inkrafttreten der Ver-\nangemessener Frist zu bescheiden.                        ordnung bereits bestehen, bleiben bis zum Ablauf\nder in § 12 Satz 1 genannten Zeit im Amt.\nDritter Teil                                                  § 31\nOrdnungswidrigkeiten und Schlußvorschriften                                 Berlin-Klausel\n§ 29                             Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nOrdnungswidrigkeiten                    blatt I S. 1) in Verbindung mit § 24 Satz 2 des Heim-\nOrdnungswidrig im Sinne des § 17 Abs. 2 Nr. 1         gesetzes auch im Land Berlin.\ndes Heimgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr-\nlässig\n§ 32\n1. entgegen § 6 Abs. 2 oder 3 einen Wahlausschuß                                Inkrafttreten\nnicht bestellt oder entgegen § 8 die für die Vor-\nbereitung oder Durchführung der Wahl erforder-          Diese Verordnung tritt am 1. August 1976 in Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung\nProf. Dr. Wolters"]}