{"id":"bgbl1-1976-84-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":84,"date":"1976-07-21T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/84#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-84-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_84.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fundrechts","law_date":"1976-07-19T00:00:00Z","page":1817,"pdf_page":1,"num_pages":2,"content":["1817\nBundesgesetzblatt\nTeill                                                                                          Z 1997 A\n1976                     Ausgegeben zu Bonn am 21. Juli 1976                                                                                       Nr. 84\nTag                                              Inhalt                                                                                         Seite\n19. 7. 76  Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Fundrechts . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   1817\n400-2\n19. 7. 76  Verordnung über die Mitwirkung der Bewohner von Altenheimen, Altenwohnheimen und\nPflegeheimen für Volljährige in Angelegenheiten des Heimbetriebes (HeimMitwirkungsV)                                                    1819\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1824\nGesetz\nzur Änderung von Vorschriften des Fundrechts\nVom 19. Juli 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                 4. § 974 Satz 1 erhält eingangs folgende Fassung:\nsen:                                                                    „Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist\nEmpfangsbetechtigte dem Finder bekannt ge-\nArtikel 1                                       worden oder haben sie bei einer Sache, die mehr\nals zehn Deutsche Mark wert ist,\".\nDas Bürgerliche Gesetzbuch wird wie folgt ge-\nändert:                                                           5. § 978 wird wie folgt geändert:\na) Satz 2 erhält folgende Fassung:\n1. In § 965 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „drei                               „Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969\nDeutsche Mark\" durch die Worte „zehn Deutsche                               bis 9n finden keine Anwendung.\"\nMark\" ersetzt.\nb) Es werden folgende Absätze 2 und 3 angefügt:\n,, (2) Ist die Sache nicht weniger als einhun-\n2. § 971 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:                                dert Deutsche Mark wert, so kann der Finder\n„Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache                              von dem Empfangsberechtigten einen Finder-\nbis zu eintausend Deutsche Mark fünf vom Hun-                               lohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der\ndert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei                                Hälfte des Betrages, der sich bei Anwendung\nTieren drei vom Hundert.\"                                                   des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde.\nDer Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der\nFinder Bediensteter der Behörde oder der Ver-\n3. § 973 wird wie folgt geändert:                                              kehrsanstalt ist oder der Finder die Abliefe-\nrungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche\na) In Absatz 1 Satz 1 werden die Worte „Mit                                 des Besitzers gegen den Eigentümer wegen\ndem Ablauf eines Jahres\" durch die Worte                               Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001\n,,Mit dem Ablauf von sechs Monaten\" ersetzt.                           findet auf den Finderlohnanspruch entspre-\nchende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf\nb) Absatz 2 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nFinderlohn, so hat die Behörde oder die Ver-\n„Ist die Sache nicht mehr als zehn Deutsche                            kehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der\nMark wert, so beginnt die sechsmonatige                                Sache an einen Empfangsberechtigten anzu-\nFrist mit dem Fund.\"                                                   zeigen.","1818                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Fällt der Versteigerungserlös oder ge-                           Artikel 2\nfundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Be-\nDie Vorschriften dieses Gesetzes gelten nicht für\nrechtigten, so besteht ein Anspruch auf Fin-\nFunde, die vor seinem Inkrafttreten gemacht wur-\nderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen\nden. Für diese Funde bleiben die bisher geltenden\ndiesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf\nVorschriften maßgebend,\nvon drei Jahren nach seiner Entstehung gegen\nden in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.\"\nArtikel 3\n6. In § 965 Abs. 2 Satz 1, § 966 Abs. 2 Satz 2, § 967\nerster Satzteil, § 973 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2         Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nSatz 3, § 974 Satz 1 sowie § 976 Abs. 1 und Abs. 2   des Dritten Dberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nletzter Satzteil wird jeweils das Wort „Polizei-     (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nbehörde\" durch die Worte „zuständigen Behörde\"\nersetzt. In § 967 zweiter Satzteil, § 975 Satz 1\nArtikel 4\nbis 3 und § 976 Abs. 2 erster Satzteil wird je-\nweils das Wort „Polizeibehörde\" durch die Worte         Dieses Gesetz tritt mit dem Beginn des vierten\n,,zuständige Behörde\" ersetzt.                       Kalendermonats nach seiner Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDie Bundesregierung hat dem vorstehenden Ge-\nsetz die nach Artikel 113 des Grundgesetzes ßr-\nforderliche Zustimmung erteilt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 19. Juli 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nFür den Bundesminister der Justiz\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nFür den Bundesminister der Finanzen\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}