{"id":"bgbl1-1976-83-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":83,"date":"1976-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/83#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-83-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_83.pdf#page=2","order":2,"title":"Vierte Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV)","law_date":"1976-07-19T00:00:00Z","page":1810,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1810                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVierte Verordnung zum Waffengesetz\n(4. WaffV)\nVom 19. Jull 1976\nAuf Grund des § 49 Abs. 2 und 3 des Waffen-                                                Deutsche Mark\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom           1. für Beamte des höheren Dienstes\n8. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 432) in Verbin-           und vergleichbare Angestellte         52,-\ndung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskosten-         2. für Beamte des gehobenen Dien-\ngesetzes vom 23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 821)        stes und vergleichbare An-\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:               gestellte                             45,-\n3. für sonstige Bedienstete               39,-.\n§ 1                           Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel\nDie Gebühren für Amtshandlungen, Prüfungen            dieser Stundensätze zu berechnen.\nund Untersuchungen nach dem Waffengesetz (Ge-\nsetz) und nach den auf dem Gesetz beruhenden                                       § 3\nRechtsvorschriften bestimmen sich nach dem Ge-              (1) Bei der Beschußprüfung nach Abschnitt II\nbührenverzeichnis der Anlage, sofern die Gebühr          Nr. 14 der Anlage ist die halbe Gebühr zu erheben,\nnicht gemäß § 2 nach dem Arbeitsaufwand berech-          wenn ein Prüfgegenstand\nnet wird.\n1. nicht handhabungssicher oder\n§ 2\n2. nicht maßhaltig ist\n(1) Die Gebühr ist nach dem Arbeitsaufwand zu\nund eine Prüfung der Haltbarkeit nicht stattgefun-\nberechnen\nden hat.\n1. für die im Zulassungsverfahren erforderliche Prü-\nfung,                                                   (2) Eine Gebühr nach Abschnitt II Nr. 14 der An-\nlage ist nicht zu erheben, wenn der Prüfgegenstand\n2. für die Prüfung bei der Entscheidung über Aus-\nnahmen nach § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 4, § 23 Abs. 4,   1. ohne Prüfung zurückgegeben wird,\n§ 25 Abs. 3 und§ 37 Abs. 3 des Gesetzes,             2. nicht die vorgeschriebene Kennzeichnung trägt\n3. für die Prüfung von Reizstoffgeschossen, Reiz-            oder\nstoff sprühgeräten und von den dafür verwende-       3. der Beanspruchung, der er bei der Verwendung\nten Reizstoffen (§ 10 der Ersten Verordnung zum          der zugelassenen Munition ausgesetzt würde, of-\nWaffengesetz vom 24. Mai 1976      Bundesgesetz-         fenbar nicht standhalten wird.\nblatt I S. 1285   1. WaffV),                            (3) Bei mehrläufigen Handfeuerwaffen sind die in\n4. für die Beschußprüfung                                Abschnitt II Nr. 14 der Anlage vorgeschriebenen\na) bei Handfeuerwaffen, Einsteckläufen und Aus-      Gebühren für jeden Lauf zu erheben. Dies gilt nicht\ntauschläufen, bei denen zum Antrieb des Ge-      für mehrläufige Pistolen.\nschosses ein entzündbares flüssiges oder gas-       (4) Wird die Beschußprüfung in den Räumen des\nförmiges Gemisch verwendet wird,                 Antragstellers vorgenommen, so ermäßigt sich die\nb) bei nicht der Beschußpflicht unterliegenden       Gebühr nach Abschnitt II Nr. 14 der Anlage um\nGegenständen, soweit in Abschnitt II Nr. 14      10 vom Hundert. Stellt der Antragsteller hierbei die\nder Anlage keine feste Gebühr vorgeschrie-       für die Durchführung der Prüfung erforderlichen\nben ist,                                         technischen Hilfskräfte zur Verfügung, so ermäßigt\nc) wenn die Behörde die Beschußmunition selbst       sich die Gebühr um weitere 15 vom Hundert.\nhergestellt hat.                                    (5) Werden auf Grund eines Antrages mindestens\n150 Schußwaffen mit einer Länge von nicht mehr als\n(2) Werden Prüfungen außerhalb der Behörde            60 cm (Kurzwaffen) oder 75 Schußwaffen mit einer\ndurchgeführt, so sind Gebühren nach dem Arbeits-\nLänge von mehr als 60 cm (Langwaffen) gleichen\naufwand auch für\nTyps und Kalibers geprüft, so ermäßigen sich die\n1. Reisezeiten,                                          Gebühren um 10 vom Hundert der Gebührensätze\n2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertre-       nach Abschnitt II Nr. 14 der Anlage; bei einer Prü-\nten sind,                                            fung von mehr als 300 Kurzwaffen oder 150 Lang-\nwaffen beträgt die Ermäßigung 20 vom Hundert, bei\nzu berechnen, soweit die Zeiten innerhalb der üb-        einer Prüfung von mehr als 500 Kurzwaffen oder\nlichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde be-       250 Langwaffen 30 vom Hundert.\nsonders abgegolten werden.\n(6) Werden Schußwaffen als Einzelstücke geprüft,\n(3) Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Ar-        so erhöhen sich die Gebührensätze nach Abschnitt II\nbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu           Nr. 14 der Anlage um 50 vom Hundert, mindestens\nlegen                                                    jedoch auf 5,- Deutsche Mark.","Nr. 83 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1976                        1811\n§ 4                          2. Berichtigung der Geltungsdauer der W affenbe-\nDie Gebühr für die Abnahme der Prüfung nach               sitzkarte,\n§§ 9, 31 oder 44 Abs. 1 des Gesetzes wird auch er-      3. Ausstellung einer Bescheinigung nach § 6 Abs. 2\nhoben, wenn die Prüfung ohne Verschulden der                des Gesetzes,\nPrüfbehörde und ohne ausreichende Entschuldigung       4. Zulassung von Ausnahmen nach § 37 Abs. 3 des\ndes Bewerbers am festgesetzten Termin nicht statt-         Gesetzes, soweit der Gebührenschuldner die tat-\nfinden konnte oder abgebrochen werden mußte.               sächliche Gewalt über den Gegenstand am 1. März\n1976 bereits ausgeübt hat,\n§ 5                          5. Ausstellung von behördlichen Bescheinigungen\nnach § 58 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes,\n(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des\nVerwaltungskostengesetzes; die in § 10 Abs. 1 Nr. 1     6. Eintragung der Berechtigung zum Munitionser-\ndes Verwaltungskostengesetzes bezeichneten Aus-             werb und Ausstellung eines Munitionserwerb-\nlagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.                scheines in Form eines solchen Vermerks in einer\nWaffenbesitzkarte nach § 59 Abs. 3 des Gesetzes\n(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außer-           oder einer Waffenbesitzkarte, die vor dem 1. März\ndem zu erstatten                                            1976 ausgestellt worden ist,\n1. beim Versand die Kosten der Verpackungsmittel,       7. Amtshandlungen, soweit sie im dienstlichen In-\nteresse zugunsten eines öffentlichen Bediensteten\n2. bei der Prüfung von Gegenständen, die der Zu-\nvorgenommen werden.\nlassungsbehörde aus dem Ausland zugesandt\nwerden, die aufgewendeten Eingangsabgaben und          (2) Bei Entscheidungen nach Abschnitt II Nr. 1\ndie mit ihnen im Zusammenhang stehenden Ge-         bis 13 der Anlage zugunsten ausländischer Diploma-\nbühren,                                             ten und bevorrechtigter Personen, Mitgliedern der\nStändigen Vertretung der Deutschen Demokrati-\n3. die Kosten der von der Behörde aufgewendeten\nschen Republik sowie zugunsten von Begleitperso-\nBeschußmittel und die Kosten für das Ein- und\nnen ausländischer Staatsgäste und von Staatsgästen\nAuspacken der Prüfgegenstände,\naus der Deutschen Demokratischen Republik (§ 50\n4. bei der Zulassung nach den §§ 21 bis 23 des Ge-      Abs. 2 Nr. 1, 2 und 4 des Gesetzes) ist der Gebühren-\nsetzes die Kosten der von der Behörde aufgewen-     schuldner von der Zahlung der Gebühren befreit,\ndeten Prüfmittel,                                   wenn der betreffende Staat die Gegenseitigkeit ge-\nwährleistet.\n5. bei der Prüfung nach § 10 der 1. W affV die Kosten\nder benötigten Versuchstiere und der für diese                                 § 7\nwährend der Versuchs- und Nachbeobachtungs-            Das Bundeskriminalamt kann das Institut für\nzeit erforderlichen Futtermittel.                   Aerobiologie der Fraunhofer-Gesellschaft ermächti-\ngen, die Gebühren und Auslagen für die nach § 10\nder 1. WaffV durchzuführenden Prüfungen einzu-\n§ 6\nziehen.\n(1) Folgende Amtshandlungen sind gebührenfrei:                                 § 8\n1. Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder Eintra-          Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün-\ngung weiterer Waffen in eine Waffenbesitzkarte      dung in Kraft. Gleichzeitig treten Abschnitt VIII\nnach § 59 Abs. 3 des Gesetzes; sofern auf Antrag     und Anlage IV der Dritten Verordnung zum Waffen-\ngesonderte Waffenbesitzkarten ausgestellt wer-       gesetz vom 10. Mai 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 373)\nden, ist deren Ausstellung gebührenpflichtig,       außer Kraft.\nBonn, den 19. Juli 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er","1812                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\nGebührenverzeichnis\nA b s ch n itt I : Rahmen gebühren                                          DM\nvon          bis\n1. Erlaubnis zur Herstellung, Bearbeitung oder Instand-\nsetzung von Schußwaffen oder Munition (§ 7 Abs. 1\nNr. 1 WaffG)                                                   100,-      5 000,-\n2. Erlaubnis zum Handel mit Schußwaffen oder Munition\n(§ 7 Abs. 1 Nr. 2 WaffG)                                       100,-      5 000,-\n3. Bewilligung von Fristverlängerungen nach § 10 Abs. 3\nSatz 2 WaffG                                                  ¼ der nach Nummer 1\noder 2 festgesetzten\nGebühr\n4. Zulassung von Schußwaffen, Einsteckläufen und pyro-\ntechnischer Munition (§§ 21 bis 23 WaffG)                       50,-        500,-\n5. Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Be-\narbeiten oder Instandsetzen von Schußwaffen (§ 41\nAbs. 1 WaffG)                                                   50,-        500,-\n6. Erlaubnis zum Betrieb oder zur wesentlichen Ände-\nrung einer Schießstätte einschließlich der Abnahme-\nprüfung (§ 44 Abs. 1 WaffG)                                     50,-      1 000,-\n7. Erlaubnis zum Schießen außerhalb von Schießstätten\n(§ 45 Abs. 1 WaffG)                                            20,-         100,-\n8. Zulassung von Ausnahmen\na) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für Hand-\nfeuerwaffen, Schußapparaten und Einsteckläufe\nnach § 21 Abs. 6 WaffG                                     10,-         500,-\nh) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für\nSchreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen nach\n§ 22 Abs. 4 WaffG                                           10,-        500,-\nc) von dem Erfordernis der Bauartzulassung für pyro-\ntechnische Munition nach§ 23 Abs. 4 WaffG                   10,-        500,-\nd) hinsichtlich der Zulassung von Munition nach § 25\nAbs. 3 WaffG                                                10,-        500,-\ne) von den Verboten nach§ 37 Abs. 3 WaffG                       10,-      1 000,-\nf) von den Handelsverboten nach § 38 Abs. 2 W affG             10,-        200,-\ng) von dem Verbot des Führens von Schußwaffen be.i\nöffentlichen Veranstaltungen nach § 39 Abs. 2 und\n3 WaffG                                                     10,-        200,-\nh) in sonstigen Fällen (z. B. nach § 33 Abs. 2 WaffG,\n§ 36 Abs. 3, § 39 Abs. 2 der 1. WaffV)                     10,-        200,-\n9. Anordnung nach § 25 Abs. 2 Satz 4 der 1. WaffV                   20,-        200,-\n10. Genehmigung nach § 25 Abs. 3 der 1. WaffV                        20,-        200,-\n11. Abnahme der Prüfung nach § 9 WaffG                               50,-        200,-\n12. Abnahme der Prüfung nach§ 31 WaffG                               20,-        200,-\n13. Regel- und Sonderprüfungen nach § 37 Abs. 1 der\n1. WaffV                                                       50,-        500,-\n14. Anordnung nach§ 15 Abs. 2 oder§ 40 Abs. 1 WaffG                  50,-        500,-\n15. Anordnung nach § 10 Abs. 2, § 42 Abs. 2, § 46 Abs. 3\noder § 48 Abs. 2 WaffG                                         20,-        200,-","Nr. 83 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 20. Juli 1976              1813\nDM\nvon       bis\n16. Sicherstellung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5\nSatz 1 oder § 40 Abs. 2 WaffG                                 10,-      50,-\n17. Einziehung eines Gegenstandes nach § 37 Abs. 5\nSatz 2 oder § 40 Abs. 2 WaffG                                 10,-      50,-\n18. Untersagung nach§ 41 der 1. WaffV                              10,-      50,-\n19. Amtshandlungen, Prüfungen und Untersuchungen, die\nim Interesse oder auf Veranlassung des Gebühren-\nschuldners vorgenommen werden und nicht in den\nNummern 1 bis 18 und in Abschnitt II aufgeführt sind,\nsoweit es sich nicht um Widerrufe und Rücknahmen\nvon Amtshandlungen oder die Ablehnung oder Zu-\nrücknahme von Anträgen auf Vornahme von Amts-\nhandlungen handelt.                                            10,-    300,-\nAbschnitt II: Feste Gebühren                                                 DM\n1. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 1\nWaffG)                                                                  40,-\n2. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte für Sportschüt-\nzen oder Waffensachverständige (§ 28 Abs. 2 Satz 1\noder 2 WaffG)                                                           50,-\n3. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte       für  Waffen-\nsammler (§ 28 Abs. 2 Satz 2 WaffG)                                     100,-\n4. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ohne Bedürfnis-\nprüfung (§ 32 Abs. 2 WaffG)                                             20,-\n5. Ausstellung einer Waffenbesitzkarte in den Fällen des\n§ 28 Abs. 5 Satz 1 WaffG                                                20,-\n6. Ausstellung einer gemeinsamen Waffenbesitzkarte\n(§ 28 Abs. 6 WaffG)                                                    60,-\n7. Für jede nachträgliche Eintragung weiterer Waffen in\ndie Waffenbesitzkarte (§ 28 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 7\nWaffG)                                                                  10,-\n8. Eintragung des Uberlassens einer Waffe in die Waf-\nfenbesitzkarte nach§ 34 Abs. 3 Satz 2 WaffG                              5,-\n9. Ausstellung gesonderter Waffenbesitzkarten in den\nFällen des § 59 Abs. 3 WaffG                                            10,-\n10. Ausstellung eines Munitionserwerbscheines\n(§ 29 Abs. 1 WaffG)                                                    20,-\n11. Eintragung der Berechtigung zum Munitionserwerb\nund Ausstellung eines Munitionserwerbscheines in\nForm eines solchen Vermerks in der Waffenbesitz-\nkarte (§ 29 Abs. 4 WaffG)                                              10,-\n12. Ausstellung eines Waffenscheines (§ 35 Abs. 1 WaffG)                     40,-\n13. Verlängerung der Geltungsdauer des Waffenscheines\n(§ 35 Abs. 1 Satz 4 WaffG)                                            20,-\n14. Beschußprüfung (§ 16 WaffG)\na) Büchsen und Flinten\naa) Zentralfeuermunition                                            4,30\nbb) Randfeuermunition                                               1,70\nb) Selbstladepistolen                                                   2,-\nc) Perkussionspistolen                                                  2,60","1814                         Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nDM\nd) sonstige Pistolen                                          1,70\ne) Perkussionsrevolver                                        8,50\nf) sonstige Revolver                                         2,60\ng) Schreckschuß-, Reizstoff- und Signalwaffen                 1,70\nh) Leuchtpistolen                                             2,-\ni) Böller\naa) mit einem Laufinnendurchmesser bis zu 40 mm          10,-\nbb) mit einem Laufinnendurchmesser von mehr als\n40mm                                                 13,-\ncc) mit drei Läufen                                      15,-\nj) Einsteckläufe für\naa) Zentralfeuermunition                                  4,30\nbb) Randfeuermunition                                     1,70\nk) Austauschläufe für Büchsen und Flinten für\naa) Zentralfeuermunition                                  4,30\nbb) Randfeuermunition                                     1,70\n1) Austauschläufe für Pistolen                               1,70\n15. Ausstellung einer Bescheinigung in den Fällen des\n§ 27 Abs. 3 Nr. 1 oder Absatz 3 zweiter Halbsatz\nWaffG                                                         5,-\n16. Ausstellung einer Bescheinigung über die Berechti-\ngung nach § 7 für die Fälle des § 27 Abs. 4 Satz 2\nWaffG                                                        10,-\n17. Abstempelung der Karteiblätter pro angefangene\n50 Stück {§ 14 Abs. 2 Satz 2 der 1. WaffV)                    5,-\n18. Ausstellung einer beschußtechnischen Bescheinigung\n(§ 8 Abs. 1 der 3. WaffV)                                     5,-\n19. Ausstellung einer Bescheinigung über die Nichtdurch-\nführung der Beschußprüfung (§ 8 Abs. 2 der 3. WaffV)          5,-\n20. Neuerteilung einer Erlaubnis nach Abschnitt I Num-\nmer 1 oder 2, die nach § 57 Abs. 1 WaffG erloschen ist       50,-"]}