{"id":"bgbl1-1976-83-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":83,"date":"1976-07-20T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/83#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-83-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_83.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung","law_date":"1976-07-15T00:00:00Z","page":1809,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1809\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                             Z 1997 A\n1976                          Ausgegeben zu Bonn am 20. Juli 1976                                                                           Nr. 83\nTag                                                 Inhalt                                                                               Seite\n15. 7.76     Gesetz zur Änderung der Bundes-Apothekerordnung                                                                                1809\n2121-1\n19. 7. 76    Vierte Verordnung zum Waffengesetz (4. WaffV)                                                                                  1810\n7133-3-2-3\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 36, Nr. 37 und Nr. 38 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1815\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1816\nGesetz\nzur Änderung der Bundes-Apothekerordnung\nVom 15. Juli 1976\nDer Bundestag hat das folgende                Gesetz be-                  (4) Personen, denen eine Erlaubnis erteilt\nschlossen:                                                              worden ist, haben im übrigen die in den Vor-\nArtikel 1                                 schriften des Bundesrechts begründeten Rechte\nund Pflichten eines Apothekers.\"\nDie Bundes-Apothekerordnung vom 5. Juni 1968\n(Bundesgesetzbl. I S. 601), zuletzt geändert durch\ndas Einführungsgesetz zum Strafgesetzbuch vom                                                            Artikel 2\n2. März 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie                  Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nfolgt geändert:                                                 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n1. § 4 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\n,,Eine in den Ausbildungsstätten in der Deut-\nschen Demokratischen Republik oder in Berlin                                                          Artikel 3\n(Ost) erworbene abgeschlossene Ausbildung für                   Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\ndie Ausübung des Apothekerberufs gilt als Aus-               in Kraft.\nbildung im Sinne der Nummer 4, es sei denn,\ndaß die Gleichwertigkeit des Ausbildungsstandes                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nnicht gegeben ist.\"\nsind gewahrt.\n2. § 11 wird wie folgt geändert:                                   Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\na) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                            Bonn, den 15. Juli 1976\n,, (2) Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätig-                               Der Bundespräsident\nkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt                                                       Scheel\nwerden. Sie darf nur widerruflich und befristet\nbis zu einer Gesamtdauer von höchstens vier                                       Der Bundeskanzler\n.Jahren erteilt oder verlängert werden.\"                                                        Schmidt\nb) Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:                                     Für den Bundesminister\n,, (3) Eine Erlaubnis darf ausnahmsweise über              für Jugend, Familie und Gesundheit\nden in Absatz 2 genannten Zeitraum hinaus                                        Der Bundesminister\nerteilt oder verlängert werden, wenn der An-                       für Arbeit und Sozialordnung\ntragsteller asylberechtigt ist.                                                        Walter Arendt"]}