{"id":"bgbl1-1976-82-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":82,"date":"1976-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/82#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-82-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_82.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein","law_date":"1976-07-08T00:00:00Z","page":1807,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Nr. 82   Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1976                         1807\nVerordnung\nüber die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein\nVom 8. Juli 1976\nAuf Grund des 3 § Abs. 1 Sa l.z 1 Nm. 4 und 5 des          für den bergwärts oder talwärts angrenzenden\nGesetzes über die Aufgaben des Bundes auf dem                 Lotsenbezirk mindestens 120 Streckenfahrten in\nGebiet der Binnenschiffahrt vom 15. Februar 1956               jedem Lotsenbezirk, davon mindestens je 40 auf\n(Bundosge:setzbl. II S. 317), zuletzt geändert durch           einem Schubverband.\n§ 13 des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher\n(3) Mindestens ein Viertel der Streckenfahrten,\nGüter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I\nbei Fahrten auf Schubverbänden die Hälfte, müs,sen\nS. 2121 ), wircl verordnet:\nseit dem 1. März 1976 abgeleistet und durch Eintra-\ngung im Schifferdienstbuch nachgewi,esen s,ein. Die\n§ 1                           übrigen Streckenfahrten s,ind glaubhaft zu machen;\nGeltungsbereich                      Fahrten als Schiffsführer oder Rudergänger im je-\nweiligen Lotsenbezirk werden hierauf angerechnet.\nDie5,c Verordnung ~rilt für die in § 10 Buchstaben\nA c bis e des preußischen Regulativs vom 23. März\n1870, betreffend die Ausführung der revidierten                                      §3\nRheinschiffahrtsakte vom 17. Oktober 1868 (Amts-                   Künftiger Erwerb von Lotsenpatenten\nblatt der Regierung Wiesbaden S. 169), genannten\nLotsenhezirke                                                Wer nach dem 30. Juni 1974 ein Lotsenpatent für\neinen der in § 1 genannten Lotsebezirke erworben\n-- von Kaub stromaufwärts bis Bingen,\nhat oder erwerben will, muß die Voraussetzungen\n- von Kaub stromabwärts bis St. Goar,\ndes preußischen Regulativs vom 23. März 1870 auch\n- von St. Goar stromaufwärts bis Kaub.\nfür die Erweiterung des Lotsenpatents erfüllen.\nAußerdem gilt diese Verordnung für den Lotsenbe-\nzirk\n§4\nvon Bingen stromabwärts bis Kaub;\nauf diesen Lotsenbezirk sind die Vorschriften des                                 Prüfung\npreußi1schen Regulativs vom 23. März 1870 entspre-           (1) Der Antragsteller hat seine Eignung als Lotse\nchend anzuwenden.                                         für jeden Lotsenbezirk, für den er di,e Erweiterung\nse,ines Lotsenpatents begehrt, weiterhin durch eine\n§2                            Prüfung nachzuweisen.\nErweiterung von Lotsenpatenten                   (2) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 des\npreußischen Regulativs vom 23. März 1870 für die\n(1) Lotsenpatente, die vor dem 1. Juli 1974 für\nAbnahme der Lotsenprüfung ist das Wasser- und\nmindestens einen der in § 1 genannten Lotsenbe-\nSchiffahrtsamt Bingen.\nzirke erteilt wurden, sind unter den Voraussetzun-\ngen der Absätze 2 und 3 auf Antrag auf die anderen\nLotsenbezirke zu erweitern.                                                          §5\n(2) Die in § 12 Buchstabe a des preußischen Regu-                           Berlin-Klausel\nlativs vom 23. März 1870 geforderte Zeit von einem           Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nJahr als Gehilfe eines zugelassenen Lotsen gilt auch      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ndann als erfüllt, wenn der Antragsteller eine be-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 11 des Gesetzes\nstimmte Anzahl von Streckenfahrten in Begleitung          über die Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der\neines für den jeweiligen Lotsenbezirk zugelassenen        Binnenschiffahrt auch im Land Berlin.\nLotsen abgeleistet hat, und zwar für den Erwerb des\nLotsenpatents                                                                        §6\n- für den Lotsenbezirk, der die Gegenrichtung des\nInkrafttreten\nLotsenbezir~s bildet, für den er das Lotsenp,atent\nber•eits besitzt, mindestens 80 Streckenfahrten,         Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndavon mindestens 25 auf einem Schubverband,          kündung in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nIn Vertretung\nHeinz Ruhnau"]}