{"id":"bgbl1-1976-82-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":82,"date":"1976-07-17T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/82#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-82-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_82.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr","law_date":"1976-07-14T00:00:00Z","page":1801,"pdf_page":1,"num_pages":5,"content":["1801\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                 Z 1997 A\n1976                           Ausgegeben zu Bonn am 17. Juli 1976                                                                 Nr. 82\nTag                                                     Inhalt                                                                  Seite\n14. 7. 76  Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr                                                1801\n!!231-8, 9231-1, 13-4, 8050-8\n14. 7. 76  Gesetz zur Änderung des Güterkraitverkehrsgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1806\n9241-1\n8. 7. 76  Verordnung über die Erweiterung älterer Lotsenpatente für den Mittelrhein . . . . . . . . . . . .                       1807\n12. 7. 76  Verordnung zu § 1 Abs. 1 des Bundespolizeibeamtengesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1808\n:W'.l0-6-11\nDieser Ausgabe ist für alle Abonnenten\ndie zeilliche U/Jersicht über die Veröffentlichungen im ersten Halbjahr 1976 beigefügt.\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Fahrpersonal im Straßenverkehr\nVom 14. Juli 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                              (2) Dieses Gesetz gilt nicht für die Mitglieder\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                  des Fahrpersonals\n1. von Dienstfahrzeugen der Bundeswehr,                             der\nFeuerwehr und der anderen Einheiten und Ein-\nArtikel 1\nrichtungen des Katastrophenschutzes, der Po-\nDas Gesetz über das Fahrpersonal im Straßenver-                           lizei und des Zolldienstes,\nkehr vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 277),\n2. von Personenkraftwagen und von Kraftfahr-\ngeändert durch Artikel 287 Nr. 80 des Einführungs-\nzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht\ngesetzes zum Strafgesetzbuch vom 2. März 1974\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:                         bis zu 2,8 t, es sei denn, daß sie als Fahrperso-\nnal in einem unter den Geltungsbereich der\nArbeitszeitordnung fallenden Arbeitsverhält-\n1. Die Bezeichnung des Gesetzes erhält folgende                              nis stehen.\"\nFassung: ,,Gesetz über das Fahrpersonal von\nKraftfahrzeugen und Straßenbahnen (Fahrperso-\nnalgesetz - FPersG -) \".                                          3. Der bisherige §        wird § 1 a und erhält folgende\nFassung:\n,,§ 1 a\n2. Folgender neuer § 1 wird eingefügt:\nRechtsverordnungen\n,,§ 1\nDer Bundesminister für Verkehr wird ermäch-\nAnwendungsbereich                                  tigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister\n(1) Dieses Gesetz gilt für die Beschäftigung                       für Arbeit und Sozialordnung mit Zustimmung\nund für die Tätigkeit des Fahrpersonals von                           des Bundesrates\nKraftfahrzeugen sowie von Straßenbahnen, so-\nweit sie am Verkehr auf öffentlichen Straßen                          l. zur Durchführung\nteilnehmen. Mitglieder des Fahrpersonals sind                             der Verordnung (EWG) Nr. 543/69 vom\nFahrer, Beifcthrer und Schaffner.                                        25. März 1969 (ABI. EG Nr. L 77 S. 49), zuletzt","1802                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ngeändert durch die Verordnung (EWG) Nr.                   e) die Zulässigkeit tarifvertraglicher Regelun-\n515/72 vom 28. Februar 1972 (ABI. EG Nr. L 67                    gen über Arbeits-, Lenk-, Schicht- und Ru-\ns. 11),                                                          hezeiten sowie Ruhepausen und Lenkzeit-\nsowie                                                            unterbrechungen\nder Verordnung (EWG) Nr. 1463/70 vom                      zu erlassen.\n20. Juli 1970 (ABI. EG Nr. L 164 S. 1), geändert\ndurch die Verordnung (EWG) Nr. 1787/73 vom\n4. § 3 wird wie folgt geändert:\n25. Juni 1973 (ABI. EG Nr. L 181 S. 1),\na) Absatz 1 erhält folgende Fassung:\nRechtsverordnungen über\na) die Organisation, das Verfahren und die                   ,, (1) Die Aufsicht über die Ausführung der\nMittel der Uberwachung der Durchführung                Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und Nr.\nder Verordnungen (EWG) Nr. 543/69 und                  1463/70, des AETR sowie dieses Gesetzes und\nNr. 1463/70,                                           der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen\nb) die Gestaltung und Behandlung der Tätig-                Rechtsverordnungen obliegt den von den Lan-\nkeitsnachweise und Kontrollgeräte,                     desregierungen bestimmten Behörden (Auf-\nsichtsbehörden), soweit in diesem Gesetz\nc) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen\nnichts anderes bestimmt ist.\"\nfür das Fahrpersonal sowie Ausnahmen\nvon den Vorschriften über die ununterbro-         b) In Absatz 2 wird das Zitat ,, § 5 Abs. 3 dieses\nchene Lenkzeit, Lenkzeitunterbrechungen                Gesetzes und§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Güterkraft-\nund Ruhezeiten,                                        verkehrsgesetzes\" ersetzt durch das Zitat ,,§ 6\nd) die Benutzung von Fahrzeugen                            Abs. 2 dieses Gesetzes und § 54 Abs. 2 Nr. 3\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik                     Buchstabe a, § 87 a Abs. 2 Nr. 1 des Güter-\nDeutschland eine Regelung in den Artikeln 5,               kraftverkehrsgesetzes\".\n14, 14 a und 18 der Verordnung (EWG) Nr.              c) In Absatz 3 Nr. 2 werden die Worte „zur Ein-\n543/69 und in deren Anhang sowie in den Ar-                sicht vorzulegen\" ersetzt durch die Worte\ntikeln 17, 18, 20 und 21 der Verordnung (EWG)\n,,zur Prüfung auszuhändigen oder einzusen-\nNr. 1463/70 und in deren Anhang I anheimg-e-\nden\".\nstellt oder auferlegt wird,\nd) Folgender neuer Absatz 7 wird angefügt:\n2. zur Durchführung des Europäischen Dberein-\nkommens über die Arbeit des im internationa-                 ,, (7) Zuständige Behörde im Sinne des Arti-\nlen Straßenverkehr beschäftigten Fahrperso-                kels 14 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EWG)\nnals (AETR) vom 1. Juli 1970 (Bundesgesetz-                Nr. 1463/70 ist das Kraftfahrt-Bundesamt.\"\nblatt 1974 II S. 1473),\nRechtsverordnungen über                            5. Nach § 3 wird folgender neuer § 3 a eingefügt:\na) die Organisation, das Verfahren und die\n,,§ 3 a\nMittel der Uberwachung der Durchführung\ndes AETR,                                                          Maßnahmen beim Fehlen\nb) die Gestaltung und Behandlung des persön-                            der Tätigkeitsnachweise\nlichen Kontrollbuchs,\n(1) Legt ein Mitglied des Fahrpersonals auf Ver-\nc) Ausnahmen von den Mindestaltersgrenzen             langen der zuständigen Behörde keine oder nicht\nfür Fahrer,                                       vorschriftsmäßig geführte Tätigkeitsnachweise\nd) Ausnahmen von den Vorschriften des                 vor, kann ihm die zuständige Behörde die Fort-\nAETR                                              setzung der Fahrt untersagen, bis der Mangel be-\nzu erlassen, soweit der Bundesrepublik                hoben ist.\nDeutschland eine Regelung in Artikel 2 Abs. 2,\n(2) Die für die polizeiliche Kontrolle zuständigen\nArtikel 3 Abs. 2, Artikel 5 Abs. 1, Artikel 12\nDienststellen sowie andere für die Kontrolle an\nund 14 des AETR und in dessen Anhang an-\nder Grenze zuständigen Stellen sind in diesem\nheimgestellt oder auferlegt wird,\nFall berechtigt, Kraftfahrzeuge zurückzuweisen\n3. zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßen-         oder ihnen die Weiterfahrt zu untersagen.\"\nverkehr oder zum Schutze von Leben und Ge-\nsundheit der Mitglieder des Fahrpersonals\n6. § 4 wird wie folgt geändert:\nRechtsverordnungen über\na) Arbeitszeiten, Lenkzeiten, Lenkzeitunter-          a) Der Satzteil „ 1. der in § 1 genannten oder auf\nbrechungen und Schichtzeiten,                          § 1 beruhenden Vorschriften,\" wird ersetzt\nb) Ruhezeiten und Ruhepausen,                              durch den Satzteil „der in § 1 a genannten\nc) Tätigkeitsnachweise,                                    oder auf § 1 a beruhenden Vorschriften\"; die\nNummer 2 wird gestrichen.\nd) die Organisation, das Verfahren und die\nMittel der Dberwachung der Durchführung           b) Das Zitat ,,§ 5\" wird durch das Zitat ,,§§ 5 bis\ndieser Rechtsverordnungen,                             5 c\" ersetzt.","Nr. 82 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1976                          1803\n7. Anstelle des § 5 werden folgende neue §§ 5 bis             2. als Unternehmer gegen eine Vorschrift der\n5 c eingefügt:                                                 Verordnung (EWG) Nr. 543/69\n,.§ 5\na) über die Aushändigung des persönlichen\nOrdnungswidrigkeiten                              Kontrollbuchs, die Ausfüllung des Deck-\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                    blattes, die Anweisung an die Kontroll-\noder fahrlässig                                                    buchinhaber über die Prüfung oder die Ein-\nziehung der Kontrollbücher nach den Num-\n1. einer Vorschrift einer auf Grund des § 1 a er-\nmern 2, 4, 5 oder 6 der Anweisungen für\nlassenen Rechtsverordnung oder einer auf                      die Führung des persönlichen Kontroll-\nGrund einer solchen Rechtsverordnung ergan-                   buchs im Anhang,\ngenen vollziehbaren Anordnung zuwiderhan-\ndelt, soweit die Rechtsverordnung für einen               b) über     das Verzeichnis der persönlichen\nbestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvor-                   Kontrollbücher nach Artikel 14 Abs. 7,\nschrift verweist,                                        c) über die Aufbewahrung der persönlichen\n2. als Unternehmer entgegen § 2 ein Mitglied des                   Kontrollbücher nach Artikel 14 Abs. 8 oder\nFahrpersonals auf Grund der zurückgelegten               d) über die Aufstellung des Linienfahrplans\nFahrstrecken oder der Menge der beförderten                   oder des Arbeitszeitplans, über die Anga-\nGüter entlohnt,                                               ben oder die Eintragungen oder die Unter-\n3. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-                    schrift im Arbeitszeitplan nach Artikel 15\npersonals entgegen § 3 Abs. 3                                 Abs. 1 bis 4\na) Auskünfte nicht, nicht fristgerecht, nicht            verstößt,\nwahrheitsgemäß oder nicht vollständig er-\n3. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine\nteilt oder\nVorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 543/69\nb) Unterlagen nicht oder nicht fristgerecht zur\nüber das persönliche Kontrollbuch nach Arti-\nPrüfung aushändigt oder einsendet.\nkel 13 a Satz 2, Artikel 14 Abs. 1, 2, 5 oder 6\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen             oder nach den Nummern 7 bis 14 oder 16 bis\ndes Absatzes 1 Nr. 1, soweit sie Vorschriften                 26 der Anweisungen für die Führung des per-\nüber die Arbeitszeit, Lenkzeit, Lenkzeitunterbre-             sönlichen Kontrollbuchs im Anhang verstößt.\nchungen, Schichtzeit, Ruhezeiten und Ruhepau-                (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\nsen betrifft, und in den Fällen des Absatzes 1            des Absatzes 1 Nr. 1 Buchstaben b, c und d mit\nNr. 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend               einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche\nDeutsche Mark, in den sonstigen Fällen des Ab-            Mark, in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit\nsatzes 1 Nr. 1 und in den Fällen des Absatzes 1           einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche Mark\nNr. 3 mit einer Geldbuße bis zu tausend Deutsche          geahndet werden.\nMark geahndet werden.\n§Sb\n§Sa                                                Ordnungswidrigkeiten\n-  Zuwiderhandlungen gegen das AETR -\nOrdnungswidrigkeiten\n-   Zuwiderhandlungen gegen die Verordnung                (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich\n{EWG) Nr. 543/69 -                       oder fahrlässig\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich            1. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-\noder fahrlässig                                               personals gegen eine Vorschrift des AETR\na) über das Mindestalter der Fahrer nach Ar-\n1. als Unternehmer oder als Mitglied des Fahr-\ntikel 5,\npersonals gegen eine Vorschrift der Verord-\nnung (EWG) Nr. 543/69                                     b) über die tägliche oder die zusätzliche wö-\na) über das Mindestalter der Mitglieder des                   chentliche Ruhezeit nach den Artikeln 6\nFahrpersonals und über die Anforderungen                  oder 9,\nan die im Personenverkehr eingesetzten                c) über die Lenkzeit oder Lenkzeitunterbre-\nFahrer nach Artikel 5,                                    chungen nach den Artikeln 7 oder 8 oder\nb) über die Begleitung oder die Ablösung                  d) über die Begleitung oder die Ablösung\ndurch einen anderen Fahrer nach Artikel 6,                durch einen anderen Fahrer nach Artikel 10\nc) über die Lenkzeit oder Lenkzeitunterbre-\nverstößt, als Unternehmer jeweils in Verbin-\nchungen nach den Artikeln 7 oder 8,                   dung mit Artikel 13 Abs. 1,\nd) über die tägliche oder die zusätzliche wö-\nchentliche Ruhezeit nach den Artikeln 11          2. als Unternehmer gegen eine Vorschrift des\noder 12 oder                                         AETR\ne) über das Mitführen eines Auszugs aus dem               a) über das Verzeichnis der persönlichen Kon-\nArbeitszeitplan oder eines Abdrucks des                   trollbücher nach Artikel 12 Abs. 4,\nLinienfahrplans nach Artikel 15 Abs. 5               b) über die Aufbewahrung der persönlichen\nverstößt,                                                      Kontrollbücher nach Artikel 12 Abs. 5 oder","1804                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) über die UlH\\rwachung der Lenkzeiten, der             d) über die Eintragung der Zeitgruppen auf\nweiteren Arbeiten und Ruhezeiten nach                   dem Schaublatt oder einem besonderen\nArtikel 13 Abs. 2 oder über das pmsönliche              Blatt bei Betriebsstörung oder mangelhaf-\nKonlrollbuch nach den Nummern 2, 4, 5                   tem Funktionieren des Geräts nach Arti-\noder 6 der Anweisungen für die Führung                  kel 18 Abs. 2\ndes persönl iclwn Kontrollbuchs im Anhang            verstößt,\nverstößt,                                            5. als Inhaber einer Werkstatt oder als Installa-\nteur gegen die Vorschriften über den Einbau,\n3. als Mil~JI i(~d des Fahrpersonals gegen eine\ndie Reparatur, die Plombierung oder die Ein-\nVorschrift des AETR über das persönliche\nbauplakette eines Kontrollgeräts nach Arti-\nKontrollbuch nach Artikel 12 Abs. l oder 6\nkel 14 Abs. 1, 2 oder 4 der Verordnung (EWG)\noder nach den Nummern 7 bis 14 oder 16 bis\nNr. 1463/70 verstößt.\n27 der Anweisungen für die Führung des per-\nsönlichen Kontrollbuchs im Anhang verstößt.             (2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen\ndes Absatzes 1 Nr. l und 2 mit einer Geldbuße\n(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen         bis zu zehntausend Deutsche Mark, in den übri-\ndes Absatzes 1 Nr. l Buchstaben b, c und d mit           gen Fällen mit einer Geldbuße bis zu tausend\neiner Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche               Deutsche Mark geahndet werden.\nMark, in den übri~Jen Füllen des Absatzes 1 mit\n(3) In den Fällen des Absatzes l Nr. 2 können\neiner Geldbuße bis zu tdusend Deutsche Mark\nKontrollgeräte oder Schaublätter, auf die sich die\ngeahndet werden.\nOrdnungswidrigkeit bezieht, eingezogen wer-\n§Sc                             den.\"\nOrdnungswidrigkeiten\nZuwiderhandlungen gegen die Verordnung         8. Folgender neuer § 6 wird eingefügt:\n(EWG) Nr. 1463/70 --                                             ,,§ 6\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich                     Zuständigkeit für die Verfolgung\noder fahrlässig                                                und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten\n1. gegen eine Vorschrift der Verordnung (EWG)               (1) Neben den in den §§ 37 und 38 des Gesetzes\nNr. 1463/70 über den Einbau oder die Benut-          über Ordnungswidrigkeiten bestimmten Verwal-\nzung des Kontrolluerät:s nach den Artikeln 3         tungsbehörden ist auch die Verwaltungsbehörde\nund 4 verstößt,                                      zuständig, in deren Bezirk die geschäftliche Nie-\nderlassung des Betriebes liegt, bei der der Betrof-\n2. nicht nach den Artikeln 7 und 8 der Verord-           fene tätig ist; § 39 des Gesetzes über Ordnungs-\nnung (EWG) Nr. 1463/70 genehmigte und                widrigkeiten gilt entsprechend.\nnicht mit dem Prüfzeichen versehene Kontroll-\n(2) Wird ein Verstoß in einem Unternehmen\ngeräte oder Schaublätter gewerbsmäßig feil-\nbegangen, das im Geltungsbereich des Gesetzes\nbietet oder verwendet,\nweder seinen Sitz noch eine geschäftliche Nie-\n3. als Unternehmer gegen eine Vorschrift der             derlassung hat, und hat auch der Betroffene im\nVerordnung (EWG) Nr. 1463/70                         Geltungsbereich des Gesetzes keinen Wohnsitz,\nso ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\na) über den Betrieb des Kontrollgeräts oder          Abs. 1 Nr. l des Gesetzes über Ordnungswidrig-\ndie Unversehrtheit der Plomben nach Arti-        keiten die Bundesanstalt für den Güterfernver-\nkel 15,                                          kehr.\nb) über die Aushändigung oder Aufbewah-                 (3) Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 5 c Abs. 1\nrung der Schaublätter nach Artikel 16            Nr. 2 ist Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36\nAbs. 1 oder 2 oder                               Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrig-\nc) über die Durchführung von Reparaturen             keiten das Kraftfahrt-Bundesamt.\nnach Artikel l8 Abs. 1 Satz 1                       (4) Wird ein Verstoß von Bediensteten der\nverstößt,                                            Deutschen Bundesbahn oder der Deutschen Bun-\ndespost begangen, so ist Verwaltungsbehörde im\n4. als Mitglied des Fahrpersonals gegen eine             Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über\nVorschrift der Verordnung (EWG) Nr. 1463/70          Ordnungswidrigkeiten die von der Landesregie-\na) über den Betrieb des Kontrollgeräts oder          rung bestimmte Behörde.\"\ndie Unversehrtheit der Plomben nach den\nArtikeln 15 oder 17 Abs. 2,\nArtikel 2\nb) über die Behandlung, Beschriftung, Vor-\n1. Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der\nlage oder Mitführung der Schaublätter            Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bun-\nnach Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 oder 3, Abs.\ndesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13\n2, 3 oder 5,\nAbs. 3 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-\nc) über die Durchführung von Reparaturen             licher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetz-\nnach Artikel 18 Abs. 1 Satz 2 oder               blatt I S. 2121), wird wie folgt geändert:","Nr. 82    Tag der Ausgabe: Bonn, den 17. Juli 1976                       1805\na) § G Abs. 1 Nr. 6 w.ird aufgehoben.                      nalgesetz vom 30. März 1971 (Bundesgesetzbl. I\nS. 277), zuletzt geändert durch Gesetz vom\nb) In § 24 Abs. l werden die Worte „Satz l Nr. 1\n14. Juli 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1801).\"\nbis G\" geslriclwn.\n2. Das Gesetz über den Bundesgrenzschutz vom\n18. August 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1834), zu-                              Artikel 3\nletzt geändert durch das Achte Gesetz zur Ände-           Der Bundesminister für Verkehr wird ermächtigt,\nnmg des Wchrsoldgesetzes vom 2. September               den Wortlaut des Fahrpersonalgesetzes in der\n1974 (Bundesgescl.zbl. I S. 2152), wird wie folgt       neuen Fassung bekanntzumachen und dabei\ngeändert:                                               Unstimmigkeiten der Paragraphenfolge und des\nIn § 1 Nr. :3 wird fol~Jender neuer Buchstabe j         Wortlauts zu beseitigen.\nangefügt:\n„j) § 3 ü des FahrpersoniJigesetzes vom 30. März                              Artikel 4\n1971 (13undesgesetzb1. l S. 277), zuletzt geän-\ndert durch Gesetz vorn 14. Juli 1976 (Bundcs--     Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nqesctzbl. I S. 1801).\"                           des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n3. Das Gesetz über die .Arbeitszeit in Bäckereien          Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\nund Konditoreien vom 29. Juni 1936 (Reichsge-           erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nsctzbl. I S. 521), z11letzt geündert durch Artikel 22   des Dritten Uberleitungsgesetzes.\ndes       Zustündigkeitslockerungsgcsetzes        vom\n10. März 1975 (Bundes9esetzbl. I S. 685), wird wie\nfolgt geändert:                                                               Artikel 5\nIn § 13 wird folgender Absatz 4 angefügt:                 Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des der Ver-\n,, (4) Für Fahrer und Beifahrer in den in § 1        kündung folgenden vierten Monats, Artikel 1 Nr. 3\ngenannten Betrieben nilt neben diesem Gesetz,           und 7 jedoch am Tage nach der Verkündung in\nsoweit es keine Re~Jnlung enthält, das Fahrperso-       Kraft.\nD;1s vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 14. Juli 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\n·walter Arendt"]}