{"id":"bgbl1-1976-81-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":81,"date":"1976-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/81#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-81-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_81.pdf#page=7","order":3,"title":"Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung","law_date":"1976-07-12T00:00:00Z","page":1795,"pdf_page":7,"num_pages":5,"content":["Nr. 81 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976                         1795\nVerordnung\nzur Änderung der Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung\nVom 12. Juli 1976\nAuf Grund des § 7 Abs. 5, § 9 Abs. 5, § 11 Abs. 4,           gesetzbl. I S. 1711) \", gestrichen und das Wort\n§ 12 Abs. 2, § 16 Abs. 2, § 19 Abs. 3, § 22 Abs. 3 und          ,,Eingangsuntersuchung\" durch die Worte „sol-\n§ 24 Abs. 3 des Geflügelfleischhygienegesetzes vom              chen Untersuchung\" ersetzt.\n12. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 776), zuletzt ge-\nändert durch das Gesetz zur Änderung des Geflügel-           5. § 7 wird gestrichen.\nfleischhygienegesetzes vom 25. Februar 1976 (Bun-\ndesgesetzbl. I S. 385), wird mit Zustimmung des\n6. In Anlage 1 Abschnitt I Nr. 9 und 10 werden\nBundesrates verordnet:\njeweils die Worte „Abschnitt I\" gestrichen.\nArtikel 1                           7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nDie        Geflügelfleischuntersuchungs-Verordnung           a) In Nummer 4 wird folgender Satz angefügt:\nvom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 882), zuletzt               „Die vorläufige Beschlagnahmung kann auf\ngeändert durch Gesetz vom 25. Februar 1976 (Bun-                    Teile von Sendungen beschränkt werden,\ndesgesetzbl. I S. 385), wird wie folgt geändert:                    wenn den Umständen nach anzunehmen ist,\ndaß die Mängel sich auf diese Teile der Sen-\n1. § 1 wird wie folgt geändert:                                    dung beschränken.\"\na) In Absatz 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „ge-               b) In Nummer 7 wird das Wort „Tierkörper\"\nwonnen\" das Wort ,, , zerlegt\" eingefügt;                   durch die Worte „die geschlachteten Tiere\"\nb) folgender Absatz 3 wird angefügt:                           ersetzt.\n,, (3) Im innerstaatlichen und innergemein-           c) In Nummer 10 erhält der Eingangssatz fol-\nschaftlichen Handelsverkehr mit frischem                    gende Fassung:\nGeflügelfleisch sind der Feststellung, ob es                „Frisches Geflügelfleisch darf als tauglich\nsich um frisches oder zubereitetes oder we-                 zum Genuß für Menschen nur gekennzeich-\nder frisches noch zubereitetes Geflügelfleisch              net werden, wenn folgende, zum Genuß für\nhandelt, die Vorschriften in Anlage 4 Ab-                   Menschen nicht geeignete Teile entfernt wor-\nschnitt III der Geflügelfleischmindestanfor-                den sind:\"\nderungen-Verordnung vom 24. Juli 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 873) in der jeweils gel-          d) Nummer 11 erhält folgende Fassung:\ntenden Fassung mit Ausnahme der Nummer 3                    ,, 11. Die Kennzeichnung ist wie folgt vorzu-\nSatz 3 und 4 zugrunde zu legen. Geflügel-                          nehmen:\nfleisch, das weniger als 2 vom Hundert                             a) Bei nicht einzeln verpackten oder\nSpeisesalz enthält und keinem anderen Be-                             nicht einzeln mit einer Schutzhülle\nhandlungsverfahren nach Anlage 4 Ab-                                  versehenen Tierkörpern durch An-\nschnitt III Nr. 1 der Geflügelfleischmindest-                         bringen einer Plombe nach Num-\nanforderungen-Verordnung unterzogen wor-                              mer 12 an jedem Tierkörper;\nden ist, ist wie frisches Geflügelfleisch zu\nbehandeln.\"                                                        b) bei einzeln verpackten oder einzeln\nmit Schutzhüllen versehenen Tier-\nkörpern sowie bei Tierkörperteilen\n2. In § 2 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:\noder    bei   Nebenprodukten    der\n„Wird frisches Geflügelfleisch zerlegt, so sind                          Schlachtung in Letztverbraucherpak-\ndie Untersuchung und Beurteilung nach An-                                kungen durch eine Kennzeichnung\nlage 1 Abschnitt IV und die Kennzeichnung                                nach Nummer 13 auf der Schutzhülle,\nnach Anlage 1 Abschnitt II vorzunehmen.\"                                 der Verpackung oder auf besonde-\nren Kennzeichnungseinlagen aus ge-\n3. In § 3 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 1 werden                            eignetem hygienisch einwandfreiem\njeweils die Worte „Abschnitt I\" gestrichen.                              Material;\nc) bei Sammelpackungen zusätzlich zur\n4. In § 6 Abs. 3 werden die Worte „in der Fassung                            Kennzeichnung nach Buchstabe a\nder Bekanntmachung vom 29. Oktober 1940                                  oder b durch eine Kennzeichnung\n(Reichsgesetzbl. I S. 1463), zuletzt geändert durch                      nach Nummer 14 auf der Sammel-\ndas Gesetz vom 14. Dezember 1970 (Bundes-                                packung.\"","1796                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ne) Nummer 12 erhält folgende Fassung:                           den Zweifel an der Genußtauglichkeit des\n,, 12. Plomben müssen aus widerstandsfähi-                frischen Fleisches, so sind weitergehende\ngem, hygienisch einwandfreiem Material             Untersuchungen nach näherer Anweisung der\nzuständigen Behörde durchzuführen. Die Sen-\nbestehen und dürfen nicht wiederver-\nwendet werden können; sie müssen im                dung oder der von den weitergehenden Unter-\nsuchungen betroffene Teil der Sendung ist\noberen Teil die Großbuchstaben DE, in\nbis zum Abschluß der Untersuchung vorläufig\nder Mitte die Veterinärkontrollnummer\nzu beschlagnahmen.\ndes zugelassenen Schlacht- oder Zer-\nlegungsbetriebes und im unteren Teil            3. Für die Beurteilung gilt Abschnitt II entspre-\ndie Abkürzung EWG enthalten; Buch-                 chend.\nstaben und Ziffern müssen 0,2 cm hoch           4. Der amtliche Tierarzt hat Aufzeichnungen\nund leicht lesbar sein.\"                           zu machen, aus denen der Zerlegungsbetrieb,\nf) Nummer 13 erhält folgende Fassung:                          dort durchgeführte Uberprüfungen, Unter-\nsuchungen und deren Ergebnisse sowie die\n,,13. Die Art der Kennzeichnung nach Num-                 den Betrieb betreffenden Entscheidungen er-\nmer 11 Buchstabe b muß den Anforde-                sichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind drei\nrungen in Nummer 12 entsprechen; sie               Jahre aufzubewahren.\"\nist leicht sichtbar und dauerhaft anzu-\nbringen.\"\n10. In der Bezeichnung der Anlage 2 wird der Klam-\ng) Folgende neue Nummern 14 und 15 werden                    merhinweis ,, (zu § 3 und 4)\" durch den Klam-\neingefügt:                                              merhinweis ,, (zu § 3)\" ersetzt und in der Uber-\n,, 14. Die nach Nummer 11 Buchstabe c vor-              schrift die Worte „Abschnitt I\" gestrichen.\ngeschriebene Kennzeichnung muß aus\neinem Oval von 6,5 cm Breite und 4,5 cm\n11. Anlage 3 wird wie folgt geändert:\nHöhe bestehen und die in Nummer 12\ngeforderten Angaben leicht lesbar ent-          a) Muster 2 erhält die als Anlage zu dieser Ver-\nhalten. Die Buchstaben müssen 0,8 cm                ordnung beigefügte Fassung.\nund die Ziffern 1, 1 cm hoch sein.\nb) Muster 3 wird wie folgt geändert:\n15. Die Kennzeichnung von Schutzhüllen\nund Einzelpackungen oder Sammelpak-                 aa) In Ziffer II werden nach dem Wort\nkungen ist so anzubringen, daß sie beim                  ,, (-betriebe) die Worte „oder des (der)\n11\nOffnen zerstört wird. Wird die Kenn-                     zugelassenen Zerlegungsbetriebes (-be-\nzeichnung beim Offnen nicht zwangs~                      triebe)\" angefügt;\nläufig zerstört, so müssen Schutzhüllen             bb) in Ziffer IV erhalten die Nummern 1 bis\nund Einzelpackungen so beschaffen                        3 folgende Fassung:\nsein, daß sie nicht wiederverwendet\n„ 1. die Schlachtbetriebe, in denen das\nwerden können.\"\nGeflügel geschlachtet worden ist,\nh) Die bisherige Nummer 14 wird Nummer 16.                                  oder die Zerlegungsbetriebe, in de-\nnen im Falle der Zerlegung das\nfrische Geflügelfleisch zerlegt wor-\n8. a) In Abschnitt III Nr. 1 Satz 1 wird die Ver-                              den ist, von der obersten Veterinär-\nweisung „Abschnitt II Nr. 11 und 13\" durch                             behörde des Versandlandes unter\n,,Abschnitt II Nr. 11 bis 16\" ersetzt;                                 Erteilung einer Veterinärkontroll-\nb) in Nummer 2 werden die Worte „Plombe,                                    nummer zum Export von frischem\nAufdruck und Stempel müssen\" durch die                                 Geflügelfleisch in den Geltungsbe-\nWorte „Die Kennzeichnung muß\" ersetzt.                                 reich der Verordnung zugelassen\nworden sind und laufend überwacht\nwerden;\n9. Anlage 1 erhält folgenden neuen Abschnitt IV:\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe\n„Abschnitt IV                                        oder Zerlegungsbetriebe gelegenen\nKühl- oder Gefriereinrichtungen, so-\nUntersuchung\nfern das frische Geflügelfleisch dort\nin Geflügelfleischzerlegungsbetrieben\ngelagert worden ist, von der obersten\n1. Der amtliche Tierarzt hat vor der Zerlegung                              Veterinärbehörde des Versandlandes\ndas frische Fleisch darauf zu überprüfen, ob                            zugelassen worden sind und laufend\nes die vorgeschriebene Kennzeichnung auf-                               überwacht werden;\nweist und von der vorgeschriebenen Genuß-                            3. das Schlachtgeflügel, die Tierkörper\ntauglichkeitsbescheinigung begleitet ist. Da-                           und Nebenprodukte der Schlachtung\nbei ist insbesondere auch auf Abweichungen                              sowie im Falle der Zerlegung das zer-\nder Konsistenz, der Farbe und des Geruches                              legte frische Geflügelfleisch in zu-\nzu achten.                                                              gelassenen Betrieben den vorge-\n2. Reichen die Ergebnisse dieser Uberprüfung                                schriebenen amtlichen Untersuchun-\nnicht aus oder bestehen aus sonstigen Grün-                             gen unterzogen worden sind und das","Nr. 81 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976                           1797\nfrische Geflügelfleisch als tauglich              3. ·das Schlachtgeflügel, die Tierkörper und\nzum Genuß für Menschen erklärt                        Nebenprodukte der Schlachtung sowie\nworden ist;\"                                          im Falle der Zerlegung das zerlegte\nfrische Geflügelfleisch in zugelassenen\nc) Muster 4 wird wie folgt geändert:\nBetrieben den vorgeschriebenen amtli-\naa) In Ziffer II werden nach dem Wort                             chen Untersuchungen unterzogen worden\n,,(-betriebe)\" die Worte „oder des (der)                   sind und das Geflügelfleisch als tauglich\nzugelassenen Zerlegungsbetriebes (-be-                     zum Genuß für Menschen erklärt worden\ntriebe)\" eingefügt.                                        ist;\"\nbb) In Ziffer IV erhalten die Nummern 1 bis             e) In Muster 6 Ziffer IV erhalten die Nummern 1\n3 folgende Fassung:                                 bis 3 folgende Fassung:\n„ 1. die Schlachtbetriebe, in denen das             ,, 1. die Schlachtbetriebe, in denen das Ge-\nGeflügel geschlachtet worden ist,                    flügel geschlachtet worden ist, oder die\noder die Zerlegungsbetriebe, in de-                  Zerlegungsbetriebe, in denen im Falle\nnen im Falle der Zerlegung das                        der Zerlegung das frische Geflügelfleisch\nfrische Geflügelfleisch zerlegt wor-                  zerlegt worden ist, von der obersten Ve-\nden ist, von der obersten Veterinär-                 terinärbehörde der Deutschen Demokra-\nbehörde der Deutschen Demokrati-                     tischen Republik unter Erteilung einer\nschen Republik unter Erteilung einer                 Veterinärkontrollnummer zu Lieferungen\nVeterinärkontrollnummer zu Liefe-                    von frischem Geflügelfleisch in den Gel-\nrungen von frischem Geflügelfleisch                  tungsbereich der Verordnung zugelassen\nin den Geltungsbereich der Verord-                   worden sind und laufend überwacht wer-\nnung zugelassen worden sind und                       den;\nlaufend überwacht werden;                         2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe                 oder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl-\noder Zerlegungsbetriebe gelegenen                    oder Gefriereinrichtungen, sofern das Ge-\nKühl- oder Gefriereinrichtungen, so-                 flügelfleisch dort gelagert worden ist,\nfern das frische Geflügelfleisch dort                von der obersten Veterinärbehörde der\ngelagert worden ist, von der obersten                Deutschen Demokratischen Republik zu-\nVeterinärbehörde der Deutschen De-                    gelassen worden sind und laufend über-\nmokratischen Republik zugelassen                      wacht werden;\nworden sind und laufend überwacht                 3. das Schlachtgeflügel, die Tierkörper und\nwerden;                                              Nebenprodukte der Schlachtung i:,owie\n3. das Schlachtgeflügel, die Tierkörper                 im Falle der Zerlegung das zerlegte\nund Nebenprodukte der Schlachtung                    frische Geflügelfleisch in zugelassene·n\nsowie im Falle der Zerlegung das                     Betrieben den vorgeschriebenen amtli-\nzerlegte frische Geflügelfleisch in zu-               chen Untersuchungen unterzogen worden\ngelassenen Betrieben den vorge-                       sind und das Geflügelfleisch als tauglich\nschriebenen amtlichen Untersuchun-                    zum Genuß für Menschen erklärt worden\ngen unterzogen worden sind und das                    ist;\"\nfrische Geflügelfleisch als tauglich\nzum Genuß für Menschen erklärt          12. Anlage 4 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nworden ist;\"\na) In Nummer 1 Buchstabe a werden die Worte\nd) In Muster 5 Ziffer IV erhalten die Nummern 1               ,,§ 5 Abs. 4\" durch die Worte ,,§ 5 Abs. 2\nbis 3 folgende Fassung:                                    und 4 ersetzt.\n11\n,, 1. die Schlachtbetriebe, in denen das Ge-            b) In Nummer 5 wird folgender Satz angefügt:\nflügel geschlachtet worden ist, oder die             „Bei Sendungen unter 36 kg oder mit weniger\nZerlegungsbetriebe, in denen im Falle der            als 6 Packstücken ist die gesamte Sendung\nZerlegung das frische Geflügelfleisch zer-           entsprechend zu untersuchen.     11\nlegt worden ist, von der obersten Veteri-\nc) In Nummer 6 wird folgender Satz angefügt:\nnärbehörde des Versandlandes unter Er-\nteilung einer Veterinärkontrollnummer                 ,,Andere Verfahren zum Auftauen dürfen an-\nzum Export von frischem Geflügelfleisch              gewendet werden, wenn sie wissenschaftlich\nin den Geltungsbereich der Verordnung                anerkannt und praktisch erprobt sind und\nzugelassen worden sind und laufend                   keine Beeinträchtigung des Ergebnisses zu\nüberwacht werden;                                    erwarten ist.\"\n2. die außerhalb dieser Schlachtbetriebe             d) Nummer 9 erhält folgenden neuen Buchsta•\noder Zerlegungsbetriebe gelegenen Kühl-              ben b:\noder Gefriereinrichtungen, sofern das Ge-             ,,b) Werden in frischem Geflügelfleisch Sal-\nflügelfleisch dort gelagert worden ist,                      monellen oder andere für die Gesundheit\nvon der obersten Veterinärbehörde des                        des Menschen gefährliche Erreger fest-\nVersandlandes zugelassen worden sind                         gestellt und handelt es sich um nicht\nund laufend überwacht werden;                                mehr als eine Feststellung je 36 kg oder","1798                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nje 6 Packstücke, so ist eine erneute Un-                             Artikel 2\ntersuchung im doppelten als dem in\nDer Bundesminister wird den Wortlaut der Ge-\nNummer 6 genannten Umfang durchzu-\nflügelfleischuntersuchungs-Verordnung in der gel-\nführen. Wird dabei erneut diese Fest-\ntenden Fassung bekanntmachen und dabei erforder-\nstellung getroffen, so ist die Sendung als\nlichenfalls Unstimmigkeiten des Wortlauts beseiti-\nuntauglich zu beurteilen und vorläufig\ngen.\nzu beschlagnahmen. Packstücke, in de-\nnen Salmonellen oder andere für die                                  Artikel 3\nGesundheit des Menschen gefährliche\nErreger festgestellt worden sind, oder                             Berlin-Klausel\nfrisches Geflügelfleisch, das mit befalle-      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnem Geflügelfleisch unmittelbar in Be-       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nrührung gekommen ist, sind in jedem          gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\nFalle als untauglich zu beurteilen und       fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nvorläufig zu beschlagnahmen.\"\nDer bisherige Buchstabe b wird Buchstabe c;\nArtikel 4\ne) In Nummer 10 werden die Worte „Nummer 9\nBuchstabe b\" durch die Worte „Nummer 9                                 Inkrafttreten\nBuchstabe c\" ersetzt.                               Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBrühann","Nr. 81      Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976                                             1799\nAnlage\nMuster 2\nGenußtauglichkeitsbescheinigung für frisches Geflügelfleisch 1 ),\ndas für einen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft bestimmt ist\nVersandland                                                                                    Nr.2)\nZuständiges Ministerium\nAussteJlende Behörde\nRef. 2)\nI. Angaben zur Identifizierung des Fleisches:\nFleisch von\n(Tierart)\nArt der Teile\nArt der Verpackung\nZahl der Packstücke\nNettogewicht\nII. Herkunft des Fleisches:\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Schlachtbetriebe(s) 4)\nAnschrift(en) und Veterinärkontrollnummer(n) des (der) zugelassenen Zerlegungsbetriebe(s) 4)\nIII. Bestimmung des Fleisches:\nDas Fleisch wird versandt\nvon\n(Versandort)\nnach\n(Bestimmungsort und -land)\nmit folgendem Transportmittel 3 )\nName und Anschrift des Absenders\nName und Anschrift des Empfängers\nIV. Bescheinigung:\nDer Unterzeichnete, amtlicher Tierarzt, bescheinigt folgendes:\na)       das vorstehend bezeichnete Geflügelfleisch 4),\n-    die Verpackung des vorstehend bezeichneten Fleisches 4 )\nist mit einem Kennzeichen versehen, aus dem ersichtlich ist, daß\ndas Geflügelfleisch nur von Schlachttieren stammt, die in zugelassenen Schlachtbetrie-\nben geschlachtet worden sind 4),\ndas Fleisch in einem zugelassenen Zerlegungsbetrieb zerlegt worden ist 4);\nb) das Geflügelfleisch ist auf Grund einer tierärztlichen Untersuchung nach der Richtlinie des\nRates vom 15. Februar 1971 zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim Handelsverkehr\nmit frischem Geflügelfleisch als tauglich zum Genuß für Menschen befunden worden;\nc) die Transportmittel und die Ladebedingungen entsprechen den in der vorgenannten Richt-\nlinie genannten hygienischen Anforderungen.\nAusgefertigt in                                                  am\n(Unterschrift des amtlichen Tierarztes)\n1) Frisches Geflüqelfleisch: Frisches Fleisch von Hühnern, Puten, Perlhühnern, Enten und Gänsen, die als Haustiere gehalten wer-\nden, das einer' auf seine Haltbarkeit einwirkenden Behandlung nicht unterworfen worden ist; als frisch gilt jedoch auch Geflügel-\nfleisch, das einer Kältebehandlung unterworfen worden ist.\n2) Fakultativ.\n3) Bei Versand mit Eisenbahnwaggons oder Lastwagen sind die jeweiligen Kennzeichen oder Nummern, bei Versand mit einem\nFlugzeug die Flugnummer und bei Versand mit dem Schiff der Name einzutragen.\n4) Nichtzutreffendes streichen."]}