{"id":"bgbl1-1976-81-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":81,"date":"1976-07-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/81#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-81-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_81.pdf#page=2","order":2,"title":"Verordnung zur Änderung der Geflügelfleischmindestanforderungen-Verordnung","law_date":"1976-07-12T00:00:00Z","page":1790,"pdf_page":2,"num_pages":5,"content":["1790                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Änderung der Geilügelileischmindestanforderungen-Verordnung\nVom 12. Juli 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 3, § 10 Abs. 2,          c) In Absatz 4 werden die Worte „das Gesetz\n§ 19 Abs. 3 und § 22 Abs. 3 des Geflügelfleisch-                  vom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I\nhygienegesetzes vom 12. Juli 1973 (Bundesgesetz-                  S. 1711)\" durch die Worte „das Tierkörper-\nblatt I S. 776), zuletzt geändert durch das Gesetz zur            beseitigungsgesetz vom 2. September 1975\nÄnderung des Geflügelfleischhygienegesetzes vom                   (Bundesgesetzbl. I S. 2313)\" ersetzt.\n25. Februar 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 385), wird mit\nZustimmung des Bundesrates verordnet:                     4. In § 6 Nr. 1 werden die Worte „Schlachtbetriebe\noder Gefrier- oder Kühlhäuser\" durch die Worte\n,,Schlachtbetriebe, Zerlegungsbetriebe, Gefrier-\nArtikel 1                            oder Kühleinrichtungen\" ersetzt.\nDie Geflügelflei schmindestanforderungen-Verord-\nnung vom 24. Juli 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 873),        5. In § 8 Abs. 2 wird das Datum „ 1. Januar 1977\"\ngeändert durch Gesetz vom 25. Februar 1976 (Bun-              durch das Datum „ 1. Januar 1978\" ersetzt.\ndesgesetzbl. I S. 385), wird wie folgt geändert:\n6. Anlage 1 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\n1. In § 2 Abs. 1 werden das Wort „Schlachtbe-                a) Nummer 2 erhält folgende Fassung:\ntriebe\" durch die Worte „Schlachtbetriebe, Zer-               ,,2. einen leicht zu reinigenden und zu desin-\nlegungsbetriebe\" und die Worte „Gefrier- und                       fizierenden besonderen Raum oder einen\nKühlhäuser\" durch die Worte „Gefrier- und                          ebenso beschaffenen besonderen über-\nKühleinrichtungen\" ersetzt.                                        dachten Platz für krankes oder krank-\nheitsverdächtiges Schlachtgeflügel;\"\n2. § 4 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden das Wort „Export-                   b) Nummer 8 erhält folgende Fassung:\nschlachtbetriebe\" durch die Worte „Export-                „8. einen ausreichend großen Kühlraum für\nschlachtbetriebe, Exportzer legungsbetriebe\"                   die Lagerung von vorläufig beschlag-\nund die Worte „Gefrier- und Kühlhäuser\"                        nahmtem Geflügelfleisch, dessen Unter-\ndurch die Worte „Gefrier- und Kühleinrich-                     suchung noch nicht abgeschlossen oder\ntungen\" ersetzt.                                               das erst nach Erhitzen als tauglich zu be-\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Export-                           urteilen ist; wenn die anfallende Menge\nschlachtbetriebe, außerhalb dieser gelegene                    dies zuläßt, genügt eine geeignete, ver-\nGefrier- und Kühlhäuser und Exportverar-                       schließbare Abtrennung in einem in\nbeitungsbetriebe\" durch die Worte „Expo:i;t-                   Nummer 6 genannten Kühlraum, sofern\nschlachtbetriebe, Exportzerlegungsbetriebe,                    Einrichtungen vorhanden sind, die die\nExportverarbeitungsbetriebe und außerhalb                      Dbertragung von Krankheitserregern\ndieser gelegene Gefrier- und Kühleinrichtun-                   verhüten;\"\ngen\" ersetzt.                                         c) Nummer 9 erhält folgende Fassung:\nc) In Absatz 4 werden die Worte „das Gesetz                   ,,9. besondere wasserdichte, korrosionsfeste,\nvom 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I                       leicht zu reinigende und zu desinfizie-\nS. 1711)\" durch die Worte „das Tierkörper-                     rende, gekennzeichnete Behälter mit\nbeseitigungsgesetz vom 2. September 1975                       dichtschließenden Deckeln, die so be-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2313)\" ersetzt.                          schaffen sein müssen, daß eine unbefugte\nEntnahme des Inhalts verhindert wird,\n3. § 5 wird wie folgt geändert:                                       für die Lagerung von untauglichem oder\nnicht zum Genuß für Menschen bestimm-\na) In Absatz 1 werden das Wort „Schlachtbe-                        tem Geflügelfleisch, insbesondere von\ntriebe\" durch die Worte „Schlachtbetriebe,\nAbfällen. Sofern dieses Geflügelfleisch\nZerlegungsbetriebe\" und die Worte „Gefrier-\nund diese Abfälle nicht am Ende jedes\nund Kühlhäuser\" durch die Worte „Gefrier-\nArbeitstages aus dem Betrieb entfernt\nund Kühleinrichtungen\" ersetzt.\noder unschädlich beseitigt werden oder\nb) In Absatz 3 werden die Worte „Schlachtbe-                       die anfallende Menge dies erforderlich\ntriebe, außerhalb dieser gelegene Gefrier-                     macht, muß ein verschließbarer, kühl-\nund Kühlhäuser und Verarbeitungsbetriebe\"                      barer Raum dafür vorhanden sein. Dar-\ndurch die Worte „Schlachtbetriebe, Zer-                        über hinaus müssen entsprechende Be-\nlegungsbetriebe, Verarbeitungsbetriebe und                     hälter in ausreichender Zahl in unmittel-\naußerhalb dieser gelegene Gefrier- und Kühl-                   barer Nähe der Untersuchungsplätze vor-\neinrichtungen\" ersetzt.                                        handen sein;\"","Nr. 81 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976                          1791\nd) Nummer 10 erhält folgende Fassung:                     k) Nummer 26 erhält folgende Fassung:\n„ lü. eine crnsn\\ichendc, die Beeinträchtigung            ,,26. Einrichtungsgegenstände und Arbeits-\ndes frischen Geflügelfleisches verhü-                      geräte, wie Tische, auswechselbare\ntende rtiumliche Trennung von Einrich-                    Schneideunterlagen, Behältnisse, Trans-\ntungen für die Unbrauchbarmachung                         portbänder und Sägen aus korrosions-\noder anderweitige Verwertung von un-                      f estem, leicht zu reinigendem und zu\ntauglichem Geflügelfleisch, von Geflü-                    desinfizierendem Material, das die\ngelfleisch, das nicht zum Genuß für                       Qualität des frischen Geflügelfleisches\nMenschen bestimmt ist, sowie von son-                     nicht beeinträchtigt; insbesondere ist\nstigen bei der Schlachtung anfallenden                    die Verwendung von Holz untersagt;\"\nAbfällen, wenn die Unbrauchbarma-                1) Nummer 27 erhält folgende Fassung:\nchung oder Verwertung in unmittelbar                ,,27. für die Anlieferung des Schlachtgeflü-\ndem Schlachtbetrieb angeschlossenen\ngels Käfige aus korrosionsfestem, leicht\nAnlagen erfolgt;\"\nzu reinigendem und zu desinfizierendem\ne) In Nummer 11 wird folgender Halbsatz ange-                       Material;\"\nfügt:                                                 m) Folgende Nummer 28 wird angefügt:\n„die Wasserhähne dürfen nicht von Hand zu                 „28. eine Beschaffenheit der in Nummer 6\nbetätigen sein;\"                                                genannten Räume, die den Anforderun-\ngen in Abschnitt II entspricht.\"\nf) In Nummer 12 wird nach dem Wort „einge-\nrichteten\" das Wort ,, , befestigten\" eingefügt.\n7. Anlage 1 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\ng) In Nummer 19 werden eingangs die Worte                 a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,Nummern 1 bis 9\" durch die Worte „Num-\nmern 1 bis 5 und 7 bis 9\" ersetzt.                                           „Abschnitt II\nHygienevorschriften für Gefrier- und\nh) In Nummer 20 werden nach dem Wort „Vor-\nKühleinrichtungen, die außerhalb von\nrichtungen\" die Worte „in Räumen, in denen\nSchlachtbetrieben oder Zerlegungsbetrieben\ngeschlachtet oder frisches Geflügelfleisch\nliegen\".\nbearbeitet wird,\" eing~fügt.\nb) In Nummer 1 werden eingangs die Worte\ni) Nummer 21 erhält folgende Fassung:\n„der Schlachtbetriebe\" durch die Worte „der\n„21. eine ausreichende Beleuchtung in allen               Schlachtbetriebe oder der Zerlegungsbe-\nRäumen,     die zur Aufnahme von                    triebe\" ersetzt.\nSchlachtgeflügel bestimmt sind oder in\nc) Nummer 1 Buchstabe f erhält folgende Fas-\ndenen frisches Geflügelfleisch gewon-\nnen, gelagert oder sonst behandelt wird,            sung:\nsowie in den in Nummer 11 genannten                 „f) eine Anlage zur Wasserversorgung, die\nRäumen; die Beleuchtung darf Farben                      in ausreichender Menge ausschließlich\nnicht verändern. Dies gilt auch für den                  Trinkwasser liefert, das unter Druck\nin Nummer 2 genannten überdachten                        steht; besondere getrennte Leitungen für\nPlatz;\"                                                  Wasser, das keine Trinkwassereigen-\nschaften besitzt, zur ausschließlichen\nj) Nummer 22 erhält folgende Fassung:                             Verwendung in den in Anlage 2 Ab-\n„22. eine Anlage zur Wasserversorgung, die                     schnitt I Nr. 7 genannten Fällen. Diese\nin ausreichender Menge ausschließlich                    Leitungen müssen deutlich gekennzeich-\nTrinkwasser liefert, das unter Druck                     net sein und dürfen keine Räume durch-\nsteht; besondere getrennte Leitungen                     queren, in denen sich frisches Geflügel-\nfür Wasser, das keine Trinkwasser-                       fleisch befindet. In Kühleinrichtungen,\neigenschaften besitzt, zur ausschließ-                   die ihre Tätigkeit bereits vor dem 15. Fe-\nlichen Verwendung in den in Anlage 2                     bruar 1975 ausgeübt haben, kann zuge-\nAbschnitt I Nr. 7 genannten Fällen.                      lassen werden, daß Leitungen für Was-\nDiese Leitungen müssen deutlich ge-                      ser     ohne      Trinkwassereigenschaften\nkennzeichnet sein und dürfen keine                       Räume durchqueren, in denen frisches\nRäume durchqueren, in denen sich fri-                    Geflügelfleisch behandelt wird, wenn\nsches    Geflügelfleisch    befindet.   In               diese Leitungen in diesen Räumen keine\nSchlachtbetrieben, die ihre Tätigkeit                    Hähne oder Zapfstellen besitzen;\"\nbereits vor dem 15. Februar 1975 ausge-         d) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:\nübt haben, kann zugelassen werden, daß\nLeitungen für Wasser ohne Trinkwas-                 „2. Andere Kühleinrichtungen, als die in\nsereigenschaften Räume durchqueren, in                   Nummer 1 genannten, müssen\ndenen frisches Geflügelfleisch behandelt                 a) die Anforderungen in Nummer\nwird, wenn diese Leitungen in diesen                         Buchstaben c, d, e, h, i erfüllen, so-\nRäumen keine Hähne oder Zapfstellen                          fern sie begehbar sind wie Kühlräume\nbesitzen;\"                                                    oder Kühlzellen;","1792                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) eine Temperatur von höchstens                 1. einen ausreichend großen l):ühlraum und er-\n+ 4 °C erreichen und einhalten kön-             forderlichenfalls auch einen Gefrierraum, die\nnen sowie so ausgekleidet sein, daß             den Anforderungen in Abschnitt II entspre-\nsie leicht zu reinigen und zu desinfi-          chen;\nzieren sind, sofern sie nicht begehbar\n2. einen Raum für das Zerlegen, .Entbeinen und\nsind wie Kühlschränke.\nUmhüllen mit einem Registrierthermometer\nBetriebe, in denen sich diese Kühlein-              oder Registrierfernthermometer sowie mit\nrichtungen befinden, müssen über die in             Fußböden und mit Wänden, die Abschnitt I\nNummer 1 Buchstaben b, f, g, j und k                Nr. 19 Buchstaben a und b entsprechen;\ngenannten Voraussetzungen verfügen.\"\n3. einen Raum für das Verpacken und den Ver-\nDie bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.                     sand;\ne) In der neuen Nummer 3 werden eingangs die               4. eine ausreichende Beleuchtung in allen Räu-\nWorte „der Schlachtbetriebe\" durch die                    men, in denen Fleisch gelagert oder sonst be- ·\nWorte „der Schlachtbetriebe oder der Zer-                 handelt wird, sowie in den Umkleideräumen,\nlegungsbetriebc\" ersetzt.                                 Wasch- und Duschgelegenheiten, Toiletten;\nf) Folgende~ Nummer 4 wird angefügt:                         die Beleuchtung darf Farben nicht verändern;\n„4. Andere Gefriereinrichtungen, als die in            5. eine den hygienischen Erfordernissen ent-\nNummer 3 genannten, müssen                          sprechende Vorrichtung für die Behandlung\nvon Fleisch und fü,r das Abstellen der dafür\na) die Anforderungen in Nummer 1\nverwendeten Behältnisse, die so beschaffen\nBuchstaben c, e, h, i erfüllen und die\nist, daß weder das Fleisch noch die Behält-\nin Nummer 3 Buchstabe a oder b ge-\nnisse unmittelbar mit dem Fußboden in Be-\nnannten Temperaturen erreichen und\nrührung kommen;\neinhalten können, sofern sie begehbar\nsind wie Gefrierräume oder Gefrier-          6. die in Abschnitt I Nr. 8, 9, 11, 14, 15, 16, 20,\nzellen;                                         22, 23, 24, 25, 26 entsprechenden Räume oder\nb) die in Nummer 3 Buchstabe a oder b               Einrichtungen.\"\ngenannten Temperaturen erreichen\nund einhalten können sowie so ausge-      9. Anlage 2 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\nkleidet sein, daß sie leicht zu reini-\ngen und zu desinfizieren sind, sofern        a) Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\nsie nicht begehbar sind wie Gefrier-               ,,Hygienevorschriften für Personal, Räume,\nschränke oder -truhen.                           Einrichtungsgegenstände und Arbeitsgeräte\".\nBetriebe, in denen sich diese Gefrierein-\nb) Nummer 1 wird wie folgt geändert:\nrichtungen befinden, müssen über die in\nNummer 1 Buchstaben b, f, g, j und k ge-             aa) In Buchstabe a Satz 1 werden die Worte\nnannten Voraussetzungen verfügen.\"                        „nach Anlage 1 Abschnitt II Nr. 2\" durch\ndie Worte „nach Anlage 1 Abschnitt II\ng) Folgende Nummer 5 wird angefügt:                                 Nr. 3 bis 5\" sowie in Satz 2 das Wort\n,,5. Wird jedoch in Gefriereinrichtungen ge-                   „Geflügelfleisch\"       durch   das   Wort\nfrorenes frisches Geflügelfleisch aus-                    ,, Fleisch\" ersetzt.\nschließlich in Sammelpackungen gela-                 bb) Buchstabe c erhält folgende Fassung:\ngert, die einen ausreichenden Schutz ge-\n,,c) Die in Anlage 1 Abschnitt I Nr.\ngen eine nachteilige Beeinträchtigung\nbis 5 und 8 genannten Räume, Plätze\ndes frischen Geflügelfleisches bieten, so\nund Behälter sowie die in Abschnitt\ngilt statt der Nummer 3 oder 4 folgen-\nIII Nr. 2 und 3 genannten Räume\ndes:\nsind nach Bedarf, zumindest aber\na) Die Räume müssen innen leicht trok-                          nach Beendigung eines Arbeitstages\nken zu reinigen urrd so eingerichtet                        zu reinigen und zu desinfiziertn. Die\nsein, daß die Sammelpackungen aus-                          in Anlage 1 Abschnitt l Nr. 6, Ab-\nreichend gegen Beschädigungen ge-                            schnitt II Nr. 1 und 2 und Abschnitt\nschützt sind;                                               III Nr. 1 genannten Kühleinrichtun-\nb) die in Nummer 3 Buchstabe a oder b                           gen sind bei Bedarf, zumindest aber\ngenannten Temperaturen müssen er-                           nach jeder vollständigen Räumung\nreicht und eingehalten werden kön-                          zu reinigen und zu desinfizieren.\nnen.\"                                                       Gefriereinrichtungen sind regelmä-\nßig trocken zu reinigen und bei Be-\n8. In Anlage        wird folgender neuer Abschnitt III                        darf nach Abtauen gründlich mit\nangefügt:                                                                 warmem Wasser zu reinigen und zu\n„Abschnitt III                                       desinfizieren.\"\nHygiencvorschriften für Zerlegungsbetriebe                 cc) Buchstabe d erhält folgende Fassung:\nZerlcgungsbctriebe müssen mindestens über                        „d) Die Käfige für die Anlieferung des\nfolgendes verfügen:                                                       Schlachtgeflügels sind nach jeder","Nr. 81  Tag der Ausgabe: Bonn, den 14. Juli 1976                        1793\nEnUer!rung zu reinigen und zu desin-               sondere Abfall, ist unverzüglich in die\nfiz.icrcn.\"                                        dafür vorgesehenen Räume, Einrichtun-\ndd) Buchstab(! f erhält folgende Fassung:                       gen oder Behälter zu verbringen und so\nzu behandeln, daß eine Keimverschlep-\n,,f) Räume und Behälter für untaug-\npung vermieden wird.\"\nliches oder nicht zum- Genuß für\nMenschen bestimmtes Fleisch, ins-        e) In Nummer 8 Satz 1 werden die Worte „der\nlwsondere Abfälle, sind nach Bedarf           Untersuchung\" durch die Worte „der Unter-\nzu entleeren und unmittelbar nach             suchung durch Besicbtigen, erforderlichen-\njeder Entleerung zu reinigen und zu           falls auch Durchtasten und Anschneiden\"\ndesinfizieren.\"                               ersetzt.\nc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                       f) Folgende neue Nummer 9 wird eingefügt:\n,,2. Räume, Arbeitsgeräte und Einric4tungs-                ,,9. Vor beendeter Geflügelfleischuntersu-\ngegensti:inde dürfen nur ihrem Zweck ent-                 chung ist jede weitere Zerlegung oder\nsprechend verwendet werden. Zur Ver-                      sonstige Behandlung sowie das Entfernen\nsorgung des Personals bestimmte Speisen                   des frischen Geflügelfleisches verboten.\nund Getränke sowie hierzu benutzte Be-                    Der amtliche Tierarzt kann eine von\nhältnisse dürfen nicht in Räume, in denen                 Satz 1 abweichende Behandlung fordern\nFleisch bearbeitet oder sonst behandelt                   oder zulassen, wenn dies nach Lage des\nwird, verbracht werden.\"                                  Falles geboten ist.\"\nd) In den Nummern 3 und 5 wird jeweils das                     Die bisherige Nummer 9 wird Nummer 10.\nWort „Geflügelfleisch\" durch das Wort\n,, Fleisch\" ersetzt.\n11. Anlage 2 erhält folgenden neuen Abschnitt IV:\ne) In Nummer 6 werden die Worte „sowie Ab-\nschnitt II Nr. 1 Buchstaben a und b\" durch                                „Abschnitt IV\ndie Worte ,, , Abschnitt II Nr. 1 bis 5 sowie.                    Vorschriften für die Zerlegung\nAbschnitt III Nr. 1 bis 3\" ersetzt.\n1. Der Betriebsleiter oder sein Stellvertreter\nf) Nummer 7 erhält folgende Fassung:\nmuß dem mit der Uberwachung beauftragten\n,,7. Für alle Verwendungszwecke ist Trink-                amtlichen Tierarzt die Herkunft des in den\nwasser zu benutzen. Liegen die in An-               Betrieb verbrachten Fleisches nachweisen\nlage 1 Abschnitt I Nr. 22, Abschnitt II             können.\nNr. 1 Buchstabe f und Anlage 4 Ab-\nschnitt I Nr. 15 genannten Voraussetzun-        2. Frisches Geflügelfleisch, das den Anforderun-\ngen vor, darf Wasser, das keine Trink-              gen des Geflügelfleischhygienegesetzes ent-\nwassereigenschaften besitzt, für die Er-            spricht, ist getrennt von anderem Fleisch zu\nzeugung von Dampf, zur Brandbekämp-                 lagern und an einem anderen Ort oder zu\nfung, zur Kühlung von Kühlmaschinen                 einem anderen Zeitpunkt zu zerlegen; ande-\nund für das Abschwemmen von Federn                  res Fleisch darf nur gelagert oder behandelt\nund anderen Abfällen in geschlossenen               werden, wenn es geltenden Vorschriften des\nAnlagen verwendet werden.\"                          Gemeinschaftsrechtes entspricht.\ng) In Nummer 8 werden das Wort „Geflügel-                 3. Frisches Geflügelfleisch, das zerlegt werden\nfleisch\" durch das Wort „Fleisch\" und das                 soll, muß eine Innentemperatur von höch-\nWort „Geflügelfleisches\" durch das Wort                   stens + 4 °C haben; frisches Geflügelfleisch\n,, Fleisches\" ersetzt.                                    darf jedoch schlachtwarm zerlegt werden,\nwenn der Schlachtraum und der Zerlegungs-\nraum in demselben Gebäudebereich so nahe\n10. Anlage 2 Abschnitt II wird wie folgt geändert:\nbeieinander gelegen sind, daß das zu zer-\na) Nummer 1 erhält folgende Fassung:                          legende frische Geflügelfleisch unmittelbar\n,, 1. Schlachtgeflügel, das in die Schlacht-              im Anschluß an die Schlachtung über eine\nräume verbracht wird, muß sofort ge-                mechanische Förderanlage vom Schlacht-\nschlachtet werden.\"                                 raum in den Zerlegungsraum gebracht und\ndort sofort zerlegt werden kann. Das frische\nb) In Nummer 2 werden die Worte „Die                          Geflügelfleisch darf nicht länger im Zerle-\nSchlachttiere müssen\" durch die Worte „Das                gungsraum verbleiben, als dies zu seiner Be-\nSchlachtgeflügel muß\" ersetzt.                            handlung erforderlich ist.\nc) In Nummer 3 werden die Worte „Die ge-                  4. Das Reinigen von Fleisch mit Tüchern ist ver-\nII\nschlachteten Tiere müssen durch die Worte                 boten.\"\n,,Das geschlachtete Geflügel muß\" ersetzt.\nd) Nummer 7 erhält folgende Fassung:                  12. Anlage 4 Abschnitt I wird wie folgt geändert:\n„ 7. Fleisch, das weitergehend untersucht             a) In Nummer 3 wird Buchstabe a gestrichen\nwird oder das untauglich oder nicht zum              die Buchstaben b bis e werden Buchstaben a\nGenuß fü:r: Menschen bestimmt ist, insbe-            bis d.","1794                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) Nummer 15 erhält folgende Fassung:                                      Artikel 2\n„ 15. eine Anlage zur Wasserversorgung, die         Der Bundesminister wird den Wortlaut der Ge-\nin ausreichender Menge Trinkwasser fl ügelfleischmindestanforderungen-Verordnung                in\nliefert, das unter Druck steht; beson- der geltenden Fassung bekanntmachen und dabei\ndere, getrennte Leitungen für Wasser, Unstimmigkeiten des Wortlauts beseitigen.\ndas keine Trinkwassereigenschaften be-\nsitzt, zur ausschließlichen Verwendung\nin den in Anlage 2 Abschnitt I Nmn-                               Artikel 3\nmer 7 genannten Fällen. Diese Leitun-\ngen müssen deutlich gekennzeichnet -          Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uber-\nsein und dürfen keine Räume durch- leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nqueren, in denen sich Fleisch befindet.     blatt I S. 1) in Verbindung mit § 44 des Geflügel-\nIn Zerlegungsbetrieben, die ihre Tätig- fleischhygienegesetzes auch im Land Berlin.\nkeit bereits vor dem 15. Februar 1975\nausgeübt haben, kann zugelassen wer-\nden, daß Leitungen für Wasser ohne                                Artikel 4\nTrinkwassereigenschaften Räume durch-         (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Ab-\nqueren, in denen Fleisch behandelt satzes 2 am 1. Januar 1977 in Kraft.\nwird, wenn diese Leitungen in diesen\nRäumen keine Hähne oder Zapfstellen           (2) Artikel 1 Nr. 6 Buchstabe e tritt am 15. Februar\nbesitzen;\"                                  1980 in Kraft.\nBonn, den 12. Juli 1976\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nIn Vertretung des Staatssekretärs\nBrühann"]}