{"id":"bgbl1-1976-80-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":80,"date":"1976-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/80#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-80-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_80.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsvergütungsverordnung - VollstrVergV)","law_date":"1976-07-08T00:00:00Z","page":1783,"pdf_page":3,"num_pages":3,"content":["Nr. HO   Td~J der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1976                       1783\nVerordnung\nüber die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst\n(Vollstreckungsvergütungsverordnung- VollstrVergV)\nVom 8. Juli 1976\nAuf Grund des § 49 Abs. 1 und 2 des Bundesbesol-       (2) Die Vergütung beträgt 50 vom Hundert der\ndungsgesetzes in der Fassung des Zweiten Gesetzes      durch den Beamten für die Erledigung der Aufträge\nzur Vereinheitlichung und Neuregelung des Besol-       vereinnahmten Gebühren.\ndungsrechts in Bund und Ländern vom 23. Mai 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 1173), zuletzt geändert durch                             § 4\ndas Gesetz über die Personalstruktur des Bundes-\nDie Vergütung für die Erledigung eines einzelnen\ngrenzschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I\nS. 1357), verordnet die Bundesregierung mit Zustim-    Auftrages darf den Betrag von 30 DM nicht über-\nsteigen. Besteht Anlaß, in einer Einzelsache aus-\nmung des Bundesrates:\nnahmsweise mehr als 30 DM zu gewähren, so kann\ndie zuständige Stelle in besonders schwierigen oder\nzeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.\nAbschnitt I\nGerichtsvollzieher\nAbschnitt III\n§ 1\nVollziehungsbeamte der Finanzverwaltung\n(1) Die im Außendienst beschäftigten Gerichts-\nvollzieher (planmäßige und hilfsweise beschäftigte                              § 5\nBeamte) erhalten als Vergütung einen Anteil an den\n(1) Die im Vollstreckungsdienst der Finanzver-\ndurch sie vereinnahmten Gebühren.\nwaltung tätigen Beamten des mittleren Dienstes er-\n(2) Die Vergütung beträgt 15 vom Hundert der        halten für die Dauer ihrer Verwendung im Außen-\ndurch den Beamten für die Erledigung der Aufträge      dienst eine Vergütung.\nvereinnahmten Gebühren.\n(2) Die Vergütung beträgt bei monatlich beige-\nbrachten Beträgen\n§ 2\n1. bis zu insgesamt 10 000 DM       1   vom Hundert,\nDie Vergütung für die Erledigung eines einzelnen\nAuftrages darf im Regelfall den Betrag von 90 DM       2. für jeden weiteren im Monat\nnicht übersteigen, Besteht Anlaß, in einer Einzel-         beigebrachten Betrag bis zu\nsache ausnahmsweise mehr als 90 DM zu gewähren,            insgesamt weiteren 10 000 DM    0,5 vom Hundert,\nso kann die zuständige Stelle in besonders schwieri-   3. für jeden weiteren im Monat\ngen oder zeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.          über die Nummern 1 und 2\nhinaus beigebrachten Betrag     0,2 vom Hundert.\nAbschnitt II                                                § 6\nVollziehungsbeamte der Justiz                  (1) Die Vergütung für die Erledigung eines ein-\nzelnen Auftrages darf den Betrag von 30 DM nicht\n§ 3                           übersteigen.\n(1) Die im Vollstreckungsdienst der Justiz (in         (2) Der Berechnung der Vergütung nach§ 5 Abs. 2\nSchleswig-Holstein bei Landesbezirkskassen) täti-      sind die im Kalendermonat beigebrachten Beträge\ngen Beamten des mittleren Dienstes sowie die in        für jeden einzelnen Auftrag getrennt, unabhängig\ndiesem Dienstzweig hilfsweise beschäftigten Beam-      von der Reihenfolge der tatsächlichen Erledigung,\nten erhalten für die Dauer ihrer Verwendung im         ausgehend von dem geringsten über den jeweils\nAußendienst eine Vergütung.                            höheren bis zum höchsten Betrag zugrunde zu legen.","1784                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(3) Besteht Anlaß, in einer Einzelsache ausnahms-    stimmen, daß monatlich oder vierteljährlich eine\nweise mehr als 30 DM zu gewähren, so kann die zu-       vorläufige Berechnung der Vergütung vorzunehmen\nständige StelJe in besonders schwierigen oder zeit-     ist. Dabei sind als anteiliger Höchstbetrag zugrunde\nraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.                    zu legen bei der Vergütung nach\nAbschnitt I\nmonatlich 300 DM    oder vierteljährlich 900 DM,\nAbschnitt IV\nAbschnitt III\nVollziehungsbeamte der Gemeinden                   monatlich 240 DM    oder vierteljährlich 720 DM,\nund der Gemeindeverbände\nAbschnitt II und\nsowie der Deutschen Bundespost\nAbschnitt IV\nmonatlich 180 DM    oder vierteljährlich 540 DM.\n§ 7\n(1) Die im Vollstreckungsdienst der Gemeinden           (2) Wird der Beamte nicht für das gesamte Kalen-\nund der Gemeindeverbände sowie der Deutschen            derjahr mit Tätigkeiten beschäftigt, auf Grund derer\nBundespost tätigen Beamten erhalten für die Dauer       ihm Vergütung nach diesen Vorschriften zusteht,\nihrer Verwendung im Außendienst eine Vergütung.         verringert sich der Höchstbetrag entsprechend; für\njeden fehlenden Kalendertag ist ein anteiliger Be-\n(2) Die Vergütung beträgt                            trag bei der Vergütung nach Abschnitt I von 10 DM,\nbei der Vergütung nach Abschnitt III von 8 DM und\n1. 0,50 DM für jede auf Grund eines Auftrages der\nbei der Vergütung nach Abschnitt II oder Ab-\nVollstreckungsbehörde erledigte Zahlung zur\nschnitt IV von 6 DM abzuziehen. Die Dauer des\nAbwendung einer Vollstreckungshandlung sowie        regelmäßigen Erholungsurlaubs und die einer sonst\nfür jede nach einem Vollstreckungsauftrag durch     im Interesse des Dienstherrn erfolgten Beurlaubung\nPfändung körperlicher Sachen, Wegnahme von\nsowie die Zeit einer Erkrankung sind als Beschäfti-\nUrkunden, Verwertung gepfändeter Sachen (Ver-       gungszeit anzusehen.\nsteigerung, freihändigen Verkauf) vorgenommene\nVollstreckungshandlung und                                                   § 10\n2. 0,5 vom Hundert der von dem Vollziehungsbeam-\nDie Höchstbeträge nach § 9 Abs. 1 erhöhen sich\nten durch Vollstreckungshandlungen beigebrach-      um die Hälfte der Beträge nach § 9 Abs. 2 für jeden\nten Geldbeträge. Hierbei werden auch die vom        Kalendertag, für den ein Beamter zu den Dienstge-\nVollziehungsbeamten beigebrachten Beträge be-       schäften des eigenen Bezirks die Vertretung eines\nrücksichtigt, die auf Grund eines Auftrages der     verhinderten Beamten oder die Verwaltung einer\nVollstreckungsbehörde zur Abwendung einer           weiteren Stelle oder Hilfsstelle für einen im Voll-\nVollstreckungshandlung gezahlt werden.              streckungsdienst tätigen Beamten übernimmt.\n§ 8\nDie Vergütung für die Erledigung eines einzelnen                         Abschnitt VI\nAuftrages darf den Betrag von 30 DM nicht über-                        Sonstige Vorschriften\nsteigen. Besteht Anlaß, in einer Einzelsache aus-\nnahmsweise mehr als 30 DM zu gewähren, so kann\n§ 11\ndie zuständige Stelle in besonders schwierigen oder\nzeitraubenden Fällen Ausnahmen zulassen.                   (1) Mit der Vergütung sind auch die besonderen,\nfür die Vollziehertätigkeit typischen Aufwendungen\nabgegolten. Typische Aufwendungen sind insbeson-\nAbschnitt V                       dere die Aufwendungen bei Nachtdienst.\nJahreshöchstbeträge                       (2) Die Abgeltung der mit dem Außendienst ver-\nbundenen Fahrtkosten und sonstigen Mehraufwen-\ndungen richtet sich - soweit hierzu nicht beson-\n§ 9                           dere Bestimmungen ergangen sind - nach den all-\n(1) Für die einem Gerichtsvollzieher oder einem      gemeinen reisekostenrechtlichen Vorschriften.\nanderen im Vollstreckungsdienst tätigen Beamten\nnach dieser Verordnung im Kalenderjahr zuste-                                    § 12\nhende Vergütung gelten Höchstbeträge. Der Höchst-\nbetrag beträgt für die Vergütung nach                      (1) Die Vergütung des Gerichtsvollziehers gehört\nin Höhe von 10 vom Hundert des Endgrundgehalts\nAbschnitt I                                3 600 DM,    der Besoldungsgruppe, die der Bemessung der Ver-\nAbschnitt III                              2 880 DM,    sorgungsbezüge des Beamten zugrunde liegt, zu den\nAbschnitt II und Abschnitt IV              2160 DM.     ruhegehaltfähigen Dienstbezügen, wenn der Beamte\nmindestens zehn Jahre ausschließlich im Vollstrek-\nWird der Höchstbetrag der Vergütung überschrit-         kungsaußendienst tätig gewesen ist und beim Ein-\nten, so verbleiben dem Beamten 40 vom Hundert           tritt des Versorgungsfalles eine Vergütung nach\ndes Mehrbetrages. Die zuständige Stelle kann be-        dieser Verordnung bezieht oder ohne Berücksichti-","Nr. 80    Tag der Ausgabe: Bonn, den 10. Juli 1976                       1785\ngung einer vorangegangenen Dienstunfähigkeit be-        nung unter den allgemeinen Voraussetzungen des\nzogen hätte. Die Frist gilt bei einem Beamten, des-     Absatzes 1 bis zur Höhe des bisher ruhegehaltfähi-\nsen Beamtenverlüiltnis durch Eintritt in den Ruhe-      gen Teils als ruhegehaltfähig.\nstand wegen Dienstunfähigkeit oder durch Tod ge-\nendet hat, als erfüllt, wenn er bis zum Eintritt in                              § 13\nden Ruhestand wegen Erreichens der Altersgrenze\nzehn Jahre ausschließlich im Vollstreckungsaußen-         Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Ober-\ndienst hätte tätig sein können.                         leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 82 des Bundesbe-\n(2) Soweit durch diese Verordnung eine teilweise     soldungsgesetzes auch im Land Berlin.\nruhegehaltfähige Vergütung durch eine nichtruhe-\ngehaltfähige Vergütung ersetzt wird, gilt für die\nbisherigen Empfänger der teilweise ruhegehaltfähi-                               § 14\ngen Vergütung die Vergütung nach dieser Verord-           Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nBonn, den 8. Juli 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}