{"id":"bgbl1-1976-80-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":80,"date":"1976-07-10T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/80#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-80-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_80.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes","law_date":"1976-07-08T00:00:00Z","page":1781,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1781\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 10. Juli 1976                                                                                           Nr.80\nTag                                                    Inhalt                                                                                          Seite\n8. 7. 76 Gesetz zur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes                                                                                             1781\n20:io-1\n7. 7. 76 Drille Verordnung zur Änderung der Arbeitserlaubnisverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                       1782\n810-1-8\n8. 7. 76 Verordnung über die Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (Vollstreckungsver-\ngütungsverordnung      VollstrVergV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1783\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nßundcsgeselzblall Teil II Nr. 35 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1786\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1787\nRechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1787\nGesetz\nzur Änderung des Beamtenrechtsrahmengesetzes\nVom 8. Juli 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                              (2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nur für Ausbildungsgänge,\nsen:                                                                      die am 1. Januar 1976 eingerichtet waren.\"\nArtikel 1\nArtikel 2\nDas Beamtenrechtsrahmengesetz in der Fassung                                 § 14 a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des Beamtenrechts-\nder Bekanntmachung vom 17. Juli 1971 (Bundesge-                           rahmengesetzes treten mit Ablauf des 15. September\nsetzbl. I S. 1025), zuletzt geändert durch das Jugend-                    1981 außer Kraft. Eine vor diesem Zeitpunkt begon-\narbeitsschutzgesetz vom 12. April 1976 (Bundesge-                         nene Ausbildung kann nach den bis dahin gelten-\nsetzbl. I S. 965), wird wie folgt geändert:                               den Vorschriften beendet werden.\n§ 14 a erhält folgende Fassung:                                                                                         Artikel 3\n,,§ 14 a                                           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n(1) Abweichend von § 13 Nr. 3 und § 14 Abs. 1\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nund 2 kann die Befähigung erworben werden für\nl. die Laufbahn des höheren allgemeinen Verwal-                                                                         Artikel 4\ntungsdienstes auch durch einen Ausbildungsgang\nDieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nnach § 5 b des Deutschen Richtergesetzes,\nin Kraft.\n2. Lehrerlaufbahnen des höheren Dienstes auch\ndurch gleichwertige, mindestens fünfeinhalbjäh-                            Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nrige Ausbildungsgänge, in denen Studium und                           sind gewahrt.\npraktische Vorbereitung zusammengefaßt und                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\ndurch eine der Prüfung gemäß § 14 Abs. 2 gleich-\nwertige Staatsprüfung abgeschlossen worden                                 Bonn, den 8. Juli 1976\nsind. Die erste Staatsprüfung kann durch eine\nZwischenprüfung oder durch ausbildungsbeglei-                                                     Der Bundespräsident\ntende Leistungskontrollen ersetzt werden. Die                                                                        Scheel\nabschließende Staatsprüfung muß in ihren Anfor-                                                      Der Bundeskanzler\nderungen der für die entsprechende Lehrerlauf-                                                                     Schmidt\nbahn des höheren Dienstes eingerichteten zwei-\nten Staatsprüfung gemäß § 14 Abs. 2 gleichwertig                                     Der Bundesminister des Innern\nsein.                                                                                                            Maihof er"]}