{"id":"bgbl1-1976-8-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":8,"date":"1976-01-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/8#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-8-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_8.pdf#page=1","order":1,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (4. ÄnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)","law_date":"1976-01-20T00:00:00Z","page":149,"pdf_page":1,"num_pages":17,"content":["149\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                               Z 1997 A\n1976                          Ausgegchen zu Bonn am 27. Januar 1976                                                                                Nr„ 8\nTag                                                      Inhalt                                                                                  SeHe\n20. 1. 7G     Vierte V(•rordnung zur Anderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nder Verordnung ülwr die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (4. ÄnderungsV\nder AusnahmcV zur CPlahrqutVStr) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     149\n11241-21 l\n20. 1.7G      Neunte \\f('rordnun~J zur AndPnm~J der Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsordnung                                                            166\nfi11 lil I!\nHinweis auf andere Verkündungsbfätter\nBundescJ('S(•lzhlal l 'fril 11 Nr. 4 ................................ .                                                                161\nR<'ch1s\\01sthril!,•n der Emopi.iisdien GPrneinschaJten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .             168\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften\nder Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße\n(4. AnderungsV der AusnahmeV zur GefahrgutVStr)\nVom 20. Januar 1976\nAuf Grund des § 6 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung\nvom 9. Dezember 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch das Gesetz über die Beför-\nderung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 2121). wird nach Anhören der\nzuständigen obersten Landesbehörden verordnet:\n§\nÄnderung der Anlage 1\nDie Anlage 1 der Verordnung über Ausnahmen von den Vorschri.ften der Verordnung über die\nBeförderung gefährlicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur GefahrgutVStr) vom 20. Juni 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 617). zuletzt geändert durch die Verordnung vom 25. Juni 1975 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1560), wird wie folgt geändert:\n1. In der Ausnahme Nr. Str 6 wird in Satz 1 11 1975\" durch               11 1976\" ersetzt.\n2. In der Ausnahme Nr. Str 9 wird in Satz 1 1975\" durch „ 1976\" ersetzt.\n11\n3. In der Ausnahme Nr. Str 19 wird in Satz 1 „ 1975\" durch „ 1977\" ersetzt. Im letzten Satz sind die\nWorte\n,, . . . die von der Bundesanstalt für Materialprüfung auf Grund des § 37 Abs. 3 Nr. 3 des\nSprengstoffgesetzes erteilten Ausnahmebewilligungen und.\nzu streichen.\n4. Es werden die nachstehenden Ausnahmen Nr. Str 20 bis 35 angefügt:\nAusnahme Nr. Str 20\nAbweichend von § b Abs. 2 der GefahrgutVStr genügt für die Wiederherstellung (Verlänge-\nrun~J der Gellungsdauer) der besonderen Zulassung von Tankfahrzeugen die Untersuchung des\nTanks durch den Sacl1vPrstündigen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 der GefahrgutVStr, sofern das Fahr-\nzeug eine gülli~Je Prüfpli:1kPtle nach§ 29 StVZO trägt.","150                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAusnahme Nr. Str 21\nAbweichend von § 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 3150 (2b) der Anlage A sind\nNitratsprengstoffe und nitratfreie Sprengstoffe der Rn 2021 Ziffern 12 und 14 c) auch zur Beför-\nderung auf der Straße zugelassen, wenn der Bundesminister für Verkehr oder die Bundesanstalt\nfür Materialprüfung vor dem 1. Juli 1973 die Aufnahme in die Liste der zur Eisenbahnbeför-\nderung zugelassenen Sprengstoffe bestätigt hat [s. Rn 1150 (2b) der Anlage C zur EVO].\nAusnahme Nr. Str 22\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2150 (2) und (3) ~ Aus-\nnahme nur für Kohlendioxid der Ziffer 9 der Anlage A gelten für Gefäße, die vor dem 1. Januar\n1963 in Ubereinstimmung mit den Vorschriften der Druckgasverordnung hergestellt und von Sach-\nverständigen geprüft worden sind, hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe der Gefäße an-\nzuwendenden inneren Druckes (Prüfüberdruck) und ihrer höchstzulässigen Füllung die \\,Verte, die\nfür diese Gefäße nach den Vorschriften der Druckgasverordnung zulässig sind.\nAusnahme Nr. Str 23\nAbweichend von § 4 Abs. 2 Satz 1 darf statt des Nettogewichts auch das Bruttogewicht in den\nBegleitpapieren angegeben werden. Für die Anwendung der §§ 5 und 8 ist in diesem Fall das\nBruttogewicht maßgeblich.\nAusnahme Nr. Str 24\n(Tankfahrzeuge)\nAbweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 41 121 und 51 121 der An-\nlage B der GefahrgutVStr dürfen die nachfolgend unter A aufgeführten Stoffe in Tankfahrzeugen,\ndie vor dem 1. Oktober 1975 hergestellt wurden, unter den in den Abschnitten B bis E festgelegten\nBedingungen bis zum 31. Dezember 1979 befördert werden.\nA. Klasse IVa\n1. Dimethy lanilin                                              Rn 2401 Ziffer 11\n2. Methylanilin                                                  Rn 2401 Ziffer 11\n3. Dimethyl-o-Toluidin                                           Rn 2401 Ziffer 11\n4. o-Chlorphenol                                                 Rn 2401 Ziffer 12\n5. 1.1.2.2-Tetrachloraethan                                      Rn 2401 Ziffer 12c)\n6. Phenylisocyanat                                               Rn 2401 Ziffer 15 b)\n7. m-Tolylisocyanat                                              Rn2401 Ziffer 15c)\n8. o-Phenylendiamin                                              Rn 2401 Ziffer 21\n9. p-Phenylendiamin                                              Rn 2401 Ziffer 21\n10. p-Phenetidin                                                  Rn 2401 Ziffer 21\n11. Phenylbase                                                    Rn 2401 Ziffer 21\n12. Aethyl-o-Toluidin                                             Rn 2401 Ziffer 21\n13. Aethyl-p-Toluidin                                             Rn 2401 Ziffer 21\n14. Aethyl-rn-Toluidin                                            Rn 2401 Ziffer 21\n15. Diaethyl-m-Toluidin                                           Rn 2401 Ziffer 21\n16. Dirnethyl-m-Toluidin                                          Rn 2401 Ziffer 21\n17. Dimethy 1-p-Toluidin                                          Rn 2401 Ziffer 21\n18. Methyl-o-Toluidin                                             Rn 2401 Ziffer 21\n19. Aethylbenzyl-m-Toluidin                                       Rn 2401 Ziffer 21\n20. Aethylanilin                                                  Rn 2401 Ziffer 21\n21. Butylanilin                                                    Rn 2401 Ziffer 21\n22. Diaethylanilin                                                Rn 2401 Ziffer 21\n23. Aethylbenzylanilin                                            Rn 2401 Ziffer 21\n24. Methylbenzylanilin                                            Rn 2401 Ziffer 21\n25. o-Aethylanilin                                                 Rn 2401 Ziffer 21\n26. 2.6-Diaethylanilin                                             Rn 2401 Ziffer 21\n27. BeJzylcyanid                                                   Rn 2401 Ziffer 21 a)\n28. 3-Nitro-4-chlorbenzotrifluorid                                 Rn 2401 Ziffer 21 k)","Nr. 8 ----Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976                            151\n29.   p-Chlornilrobenzol                                                Rn  2401 Ziffer 21 k)\n30.  m-Nilrobenzotrifluorid                                             Rn  2401 Ziffer 21 l)\n31.  o-Anisidin                                                         Rn  2401 Ziffer 21 o)\n32.   o-Nitrophenol                                                     Rn  2401 Ziffer 22\n33.   p-Chlorphenol                                                     Rn  2401 Ziffer 23\n34.  3-Chlor-4-methylphenyiisocyanat                                    Rn  2401 Ziffer 25\n35.  Chlorphenylisocyanat                                               Rn  2401 Ziffer 25\n36.  Hexamethylendiisocyanat                                            Rn  2401 Ziffer 25 e}\n37.   3.4-Dichlorphenylisocyanat                                        Rn 2401  Ziffer 25 d)\n38.  Tetrachlorkohlenstoff                                              Rn 2401  Ziffer 61\n39.  Chloroform                                                         Rn 2401  Ziffer 61\n40.  Benzylchlorid                                                      Rn 2401  Ziffer 61 k)\n41.  Hexachlorcyclopentadien                                            Rn 2401  Ziffer 62\n42.  Benzotrichlorid                                                    Rn 2401  Ziffer 62\n43.  Benzolsulfonchlorid                                                Rn 2401  Ziffer 62\n44.  4.4' -Diphenylmethandüsocyanat                                     Rn 2401  Ziffer 66\n45.  3-Isocyanatomethyl-3.5.5-trimethykyclohexyHsocyanat                Rn 2401  Ziffer 66 d}\n46.  Trimethylhexamethylendiisocyanat und isomere Gemlsche              Rn 2401  Ziffer 66 e]\nKlasse V\n1. Phenolsulfonsäure                                                   Rn  2501 Ziffer 1 c)\n2.  Dodecylbenzolsulfonsäure                                           Rn  2501 Ziffer 10 b)\n3.  Thiophosphorylchlorid                                              Rn  2501 Ziffer 11 b)\n4.  Dimethyl-thiophosphorylchlorid                                     Rn  2501 Ziffer 21\n5.  Diaethyl-thiophosphorykhlorid                                      Rn  2501 Ziffer 21\n6.  Thioglykolsäure                                                    Rn  2501 Zfüer 21 f)\n7.  Isophorondiamin                                                    Rn  2501 Ziffer 35\n8.  Trimethylhexamethylendaamin                                        Rn  2501 Ziffer 35\n9.  Schwefelnatrium in               Lösung                            Rn  2501 Ziffer 36\nB. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau, Ausrüstung und Prüfung                            Vorschriften ent-\nsprechen:\n1. Bei Tanks mit Stoffen der\nRn 2401 Ziffer 11, 12, 21, 23, 25 e)., 61 k) und 66 sowie Benzotrichlorid der Rn 2401 Ziffer 62\nmüssen sich alle Offnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dür-\nfen unterha.lb des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen,\nDer Verschluß muß durch eine gutgesicherte Metallkappe geschützt sein.\nDie Tanks dürfen jedoch im Boden mit einer Reini•gungsöffnung versehen sein, wenn diese\ndurch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder geschweißtem Köpperboden ver-\nschlossen ist.\n2. Die Tanks müssen, wenn sie aus niedrig legierten Baustählen ne1raEisu~m: sind, bei einem\n-- Durchmesser bis 1,5 m eine Mindestwanddidce von 3 mm\n- Durchmesser von mehr als 1,5 m eine Mindeshvanddicke von 4 mm\nhaben.\nTanks aus auslenitischen Chromnickelstählen müssen eine Mindestwanddicke von 3 mm und\nTanks aus Aluminium oder Aluminium-Legierungen eine Mindeshvanddicke von 4 mm\nhaben.\n3. Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z. R\ndurch Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tankmittel-\nlinie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Fest-\nstoffzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von einer\näußeren Hülle umgeben ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens 0,5 mm\nhaben, wenn sie aus dem Werkstoff St 37 (oder ein,e gleichwertige Dicke aus einem anderen\nmetallischen Werkstoff aufweisen, s. TRTC), oder eine solche von mindestens 2 mm, wenn\nsie aus glasfaserverstärktem KunststoH (GFK) mü einem 'Jiu,,,,--1c:aH,a von mindestens 30°/n","152                                   Bur1desgesctzblatt, Jahrgang 1976, ieil I\nlwsl.ehl. Die Feslsloifzwischenschicht muß bei 500/o Verformungsgrad mindestens ein Arbeits-\naufndhmevcrmögen haben wie eine Polyurethanschicht von 50 mm Dicke und 400 kg/m 3\nNcnnraumncwicht (Prüfun~J s. TRTC).\n4. Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in\nHöhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm\nübcrrngt, mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n5. Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantelstutzen oder den Mannlochdeckel über-\nrngcn, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel geschützt sein.\n6. Sofern die Tankfahrzeuge keine innenliegenden Ventile haben, muß die erste außenliegende\nAbsperrvorrichtung durch einen stabilen Schutz, der mindestens die gleiche Sicherheit bietet\nwie der Tank selbst, geschützt sein. Ein solcher Schutz liegt z.B. vor, wenn das außen-\nliencnde Ventil innerhalb des Fahrzeugrahmens oder im Armaturenschrank untergebracht ist.\n7. Die Tankfahrzeuge sind den nach § 10 Abs. 3 zuständigen Sachverständigen vorzuführen.\nDabPi sind die Tanks einer Dichtheitsprüfung mit mindestens 1,5 kg/cm 2 Uberdruck - min-\ndestens aber mit dem Druck, der dem Dampfdruck des zu befördernden Stoffes bei 50° C X\nt ,5 entspricht - - sowie einer inneren und äußeren Untersuchung zu unterziehen.\nC. 1. Die T,rnks dürfen nur bis zu 95°/o ihres Fassungsraumes gefüllt sein.\n2. Die sonstigen Vorschriften der GefahrgutVStr einschließlich ihrer Anlagen A und B sind\nentsprechend zu beachten.\nD. In der Bescheinigung der besonderen Zulassung nach § 6 ist neben den in § 6 Abs. 2 genannten\nVoraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen dieser\nAusnahme entspricht. Die zugelassenen Stoffe (s. Abschnitt A.) sind von der ZulassungssteHe\nunter .Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.\nE. Im BeqJeitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n,,Ausnahme Nr. Slr 24\".\nAusnahme Nr. Str 25\n(Tankfahrzeuge)\nAbweichend von § 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 41 121 und 51 121 der\nAnlage B der GefahrgutVStr dürfen die nachfolgend unter A aufgeführten Stoffe in Tankfahr-\nzeugen unter den in den Abschnitten B bis E festgelegten Bedingungen befördert werden.\nA. Klasse IVa\n1. Dimethy lanilin                                                     Rn 2401 Ziffer 11\n2. Methylanilin                                                        Rn 2401 Ziffer 11\n3. Dimethyl-o-Toluidin                                                 Rn 2401 Ziffer 11\n4. o-Chlorphenol                                                        Rn 2401 Ziffer 12\n5. 1.1.2.2-Tetrachloraet han                                           Rn 2401 Ziffer 12 c)\n6. Pheny lisocyanat                                                    Rn 2401 Ziffer 15 b)\n7. m-Tolylisocyanat                                                    Rn 2401 Ziffer 15 c)\n8. o-Phenylendiamin                                                     Rn 2401 Ziffer 21\n9. p-Pheny lendiamin                                                    Rn 2401 Ziffer 21\n10. p-Phenetidin                                                         Rn 2401 Ziffer 21\n11. Phenylbase                                                           Rn 2401 Ziffer 21\n12. Aethyl-o-Toluidin                                                    Rn 2401 Ziffer 21\n13. Aethyl-p-Toluidin                                                    Rn 2401 Ziffer 21\n14. Aethy 1-m-Toluidin                                                   Rn 2401 Ziffer 21\n15. Diaethyl-m-Toluidin                                                  Rn 2401 Ziffer 21\n16. Dimethyl-m-Toluidin                                                  Rn 2401 Ziffer 21\n17. Dimethy 1-p-Toluidin                                                 Rn 2401 Ziffer 21\nl8. Methy 1-o-Toluidin                                                   Rn 2401 Ziffer 21\n19. Aelhy Jbenzyl-m-Toluidin                                             Rn 2401 Ziffer 21\n20. Aethy lanilin                                                        Rn 2401 Ziffer 21\n21. Butylanilin                                                          Rn 2401 Ziffer 21","Nrr-. 8       der Ausgabe: Bonn, den 2'7. Januar 1916                        153\n22.               liri                                                 Rn 2401 Ziffer 21\n23. Aethylbenzy.landin                                                 Rn 2401 Ziffer 21\n24. MethylbenzylaniUn                                                  Rn 2401 Ziffer 21\n25 . o-Aethy!anilin                                                    Rn 2401 Ziffer 21\n26. 2.6-Diaethy Iann Hn                                                Rn 2401 Ziffer 21\n27. Benzylcyanid                                                       Rn 2401 Ziffer 21 a)\n28. 3-Nitro-4-chlorbenwl.riHuodd                                       Rn 2401 Ziffer 21 k)\n29 . p-Chlorni lrobenzo[                                               Rn 2401 Ziffer 21 k)\n30. m-Nitrobenzotrmuorid                                               Rn 2401 Ziffer 211)\n31. o-Anisidin                                                         Rn 2401 Ziffer 21 o)\n32. o-Nitrophenol                                                      Rn 2401 Ziffer 22\n33. p-Chlorphenoi                                                      Rn 2401 Ziffer 23\n34. 4-Chlor-4-methylpheny iisocyanat                                   Rn 2401 Ziffer 25\n35. Chlorphenylisocyanat                                               Rn 2401 Ziffer 25\n36. Hexarnethylendiisocyanat                                           Rn 2401 Ziffer 25 e)\n37. 3.4-Dichlorphenylisocyanat                                         Rn 2401 Ziffer 25 d)\n38. Tetrachlorkohlenstoff                                              Rn 2401 Ziffer 61\n39. Chloroform                                                         Rn 2401 Ziffer 61\n40. Benzylchlorid                                                      Rn 2401 Ziffer 61 k)\n41. Hexachlorcyclopentadien                                            Rn 2401 Ziffer 62\n42. Benzotrichiorid                                                    Rn 2401 Ziffer 62\n43. BenzolsulfonchJorid                                                Rn 2401 Ziffer 62\n44. 4.4'-Diphenylmethandii.socyanat                                    Rn 2401 Ziffer 66\n45. 3-Isocyanatomethyl-3.5 . 5-trimethykyclohexylisocyanat             Rn 2401 Ziffer 66 d)\n46. Trimethylhexamethylendüsocyanat und isomere Gemische               Rn 2401 Ziffer 66 e)\nKlasse V\n1. Phenolsulfonsäure                                                  Rn 2501 Ziffer 1 c)\n2. Dodecylbenzolsulfonsäure                                           Rn 2501 Ziffer 10 b)\n3. Thiophosphorylchiorid                                              Rn 2501 Ziffer 11 b)\n4. Dimethyl-thiophosphorykhJodd                                       Rn 2501 Ziffer 21\n5. Diaethyl-thiophosphorykModd                                        Rn 2501 Ziffer 21\n6. Thioglykotsäure                                                    Rn 2501 Ziffer 21 f)\n7. Isophorondiamin                                                    Rn 2501 Ziffer 35\n8. Trimethylhexamethylendiamin                                        Rn 2501 Ziffer 35\n9. Schwefelnatrium in wässriger Lösung                                Rn 2501 Ziffer 36\nB. 1. Die Tanks müssen hinsichtlich Bau„ Ausrüstung und Prüfung den Vorschriften des Anhangs\nzu dieser Ausnahme entsprechen..\nB. 1.2 Bei Tanks mit Stoffen der\nRn 2401 Ziffer 11, 12, 21, 23, 25d), 25e)i 61 k) und 66 sowie Benzotrichlorid und Hexa-\nchlorcyclopentadien der Rn 2401 Ziffer 62\nist keine Untenentleerung zugelassen.\nC.. l. Die Tanks dürfen nur bis 95 ll/o ihres Fassungsraumes gefüIH sein, Soweit für flüssige Stoffe\ndie Tanks nicht durch Trennwände oder Schwallwände in Abteile von höchstens 5 000 l Raum-\ninhalt unterteilt s1ind, muß der FüUungsgrad mindestens 80 °/o betragen, außer wenn sie\nleer sind.\n2. Die sonstigen Vorschriften der GefahrgutVStr einschließlich ihrer Anlagen A und B sind\nentsprechend zu beachten.\nD. Die zugelassenen Stoffe (s, Abschnitt A) sind von der Zulassungsstelle in der Bescheinigung\nder besonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme namentlich zu bezeichnen.\nE. Im Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzugeben:\n\"'Ausnahme Nr . Str 25\",","154                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH I\nA. n h a n q zu r A u s n d h m e N r. St r 25\nL           AJJgt~meincs, Geltungsbereich, Begriffe:\n1.1         Die nachfolgenden Bestimmungen gelten für Tankfahrzeuge mit einem oder mehreren\nfestverbundenen Tanks.\nl .2        Die Tankfahrzeuge bestehen aus dem Tank, dessen Ausrüstungsteilen und dem Fahr-\n~Jestell einschließlich der Bremsen und sonstigen Einrichtungen. Der Tank muß mit dem\nFahrgestell fest verbunden sein.\n1.3         In den nachfolgenden Vorschriften versteht man unter:\n1.3.1           Tank: den Tankmantel und die Tankböden (einschließlich der Offnungen und ihrer\nDeckel);\nBedienungsausrüstung des Tanks: die Füll- und Entleerungseinrichtungen, die Lüf-\ntungseinrichtungen, die Sicherheits-, Heizungs- und Wärmeschutzeinrichtungen sowie\nMeßinstrumente;\nbaulicher Ausrüstung: die außen oder innen am Tank angebrachten Versteifungs-\ne]emente, Elemente für die Befestigung, den Schutz oder die Stabilisierung;\nJ .3.2          „Berechnungsdruck\" einen fiktiven Druck, der je nach dem Gefahrengrad des beför-\nderten Stoffes mehr oder weniger stark nach oben vom Beriebsdruck abweichen kann,\njedoch mindestens so hoch sein muß wie der Prüfdruck; er dient nur zur Bestimmung\nder Wanddicke des Tanks, wobei die äußeren oder die inneren Verstärkungseinrich-\ntungen nicht berücksichtigt werden dürfen;\n,,höchstem Betriebsdruck\" den größeren der drei folgenden Werte:\na) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Füllens zugelassen ist (höchst-\nzulässiger Fülldruck);\nb) höchster effektiver Druck, der im Tank während des Entleerens zugelassen ist\n(höchstzulässiger Entleerungsdruck);\nc) durch das Füllgut (einschließlich eventuell vorhandener Gase) bewirkter effektiver\nDruck im Tank, wenn die Temperatur 50° C erreicht (Gesamtdruck);\n„Prüfdruck\" den höchsten effektiven Druck, der während der Druckprüfung im Tank\nentsteht;\n,,Fülldruck\" den höchsten Druck, der sich bei Druckfüllung im Tank tatsächlich ent-\nwickelt;\n,,Entleerungsdruck\" den höchsten Druck, der sich.bei Druckentleerung im Tank tatsäch-\nlich entwickelt.\n1.3.3           „Dichtheitsprüftm~J\" eine Prüfung, bei welcher der Tank einem effektiven inneren\nDruck unterworfen wird, der gleich hoch ist wie der höchste Betriebsdruck, aber min-\ndestens 0,20 kg/cm 2 (Uberdruck) betragen muß.\n1.3.4          Untenentleerung: Entleerung erfolgt durch eigene Schwere. Für die Entleernngs-\neinricbtung erforderliche Offnungen in der Tankwand befinden sich unterhalb des\nFJüssigkeitsspi egels.\n2„         Bau:\n2.1        Die Tanks müssen aus geeigneten met.alJischen Werkstoffen hergestellt sein, die bei eineI\nTemperatur zwischen          20° C und + 50° C sprödbruchsicher und unempfindlich gegen\nSpannungsrißkorrosion sein müssen. Für geschweißte Tanks darf nur ein Werkstoff ver-\nwendet werden, dessen Scl1wernbarkeit einwandfrei feststeht und für den ein ausrei-\nchender Wert der Kerbschlagzähigkeit bei einer Umgehungstemperatur von - 20° C in\nden Schweißnähten und der Schweißeinflußzone gewährleistet werden kann.\n2.2        Die Tanks müssen für einen Berechnungsdruck von mindestens 4 kg/cm 2 ausgelegt sein.\n2.3        Die Wände und Böden der Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m müs-\nsen eine Dicke von mindestens 5 mm haben, wenn sie aus St 37 bestehen, oder eine\nqleichwertige Dicke, wenn sie aus einem anderen Metall hergestellt sind. Für alle Tanks\nmit einem Durchmesser von mehr als 1,8 m ist diese Mindestdicke auf 6 mm zu erhöhen,\nwenn sie aus St 37 hergestellt sind oder eine gleichwertige Dicke bei Verwendung eines\nand<~ren Meta]]s [gleichwertige Dicke s. Techn. Richtlinien Tankcontainer· (TRTC)J.\n2.4        Wenn die Tanks einen zusätzlichen Schutz gegen Beschädigung aufweisen, kann die\nMindestwanddicke im Verhältnis zu diesem Schutz verringert werden. Für Tanks mit\neinem Durchmesser von nicht mehr als 1,8 m dürfen diese Dicken jedoch nicht weniger","TdD der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976                        155\nil   '.{ mm IH:i Vc·1wendun9 von St 37 betragen oder eine gleichwertige Dicke bei Ver-\nWl~ndunq l'ill<'S anderen Metalls haben. Für Tanks mit einem Durchmesser von mehr als\n1,H m isl di<)S<~ Dick<' lwi Verwendung von St 37 auf 4 mm zu erhöhen oder auf einen\n{!lll.spn•clwnden Wert bei Verwendung eines anderen Metalls (zusätzlicher Schutz gegen\nJksch~idiqunqen s. TRTC; besteht jedoch der zusätzliche Schutz aus einem Doppelwand-\nltmk mit f\"<.,stsl.offzwischenschichten, so muß der gesamte Wandungsaufbau ein gleiches\nArlHiils,1utildh111<·v<•rrnögen nachweisen, wie eine 6 bzw. 5 mm dicke Wandung aus St 37).\n25   Es m uf-\\ der N<1chweis erbracht werden, daß die Tanks einschließlich ihrer Befestigungs-\neinrichtun~wn mit ausreichender Sicherheit beim höchstzuHissigen Füllgewicht folgende\nBeanspruchun~wn itulnehmen können:\n21adws Cesamtqewicht in Fahrtrichtung\n1faches Gesamtgewicht quer zur Fahrtrichtung\n1t<1clws C<)Silmtw·w ich t vertikal aufwärts und\n21dchcs c;(•Siirnlqewicht vertikal abwärts.\n2.G  Stahililät:\nDie Breite, W{·ld1e sich durch die volle Aufslandsfläche am Boden ergibt (Entfernung\nzwischen d<:n Juflr:ren rechten und linken Punkten der Aufstandsfläche der Reifen einer\nAchse), rnuf\\ mindPsl.cns 90°/o der Flöhe des Schwerpunktes des beladenen Straßentank-\nliü1rz<'11g<~s bel.ril(J('n. Der Nachweis dazu ist durch ein geeignetes Rechenverfahren zu\nl'rbring('n (c1usrc•idwnde Kippsicherheit siehe „Technische Richtlinien zur Gefahrgut VStr''\nTl{  c;c;vs 011.\n3.   Ausr-C1stung:\n3.1  Die Ausrüsl.ungsl<~ile sind so anzubringen, daß sie während der Beförderung und Hand-\nhc1bung qe~wn Loßreißen oder Beschädigungen gesichert sind. Sie müssen die gleiche\nSiclwrhei 1. gewährleisten wie der Tank (gleiche Sicherheits. TRTC).\n3.2  Bei d<)n Tdnks       ~ bei denen keine Untenentleerung zugelassen ist (s. B. 1.2) - müssen sich\nalle Oflnungen oberhalb des Flüssigkeitsspiegels befinden. Die Tankwände dürfen unter-\nha lh des Flüssigkeitsspiegels weder Rohrdurchgänge noch Rohransätze aufweisen. Die\nOffnunqen müssen dicht verschlossen und der Verschluß muß durch eine gut gesicherte\nMetallkappe geschützt sein.\nDie Tcmks dürfen jedoch im Boden mit einer Reinigungsöffnung versehen sein, wenn\ndiese durch einen Blindflansch mit Schweißlippendichtung oder geschweißtem Klöpper-\nboden verschlossen ist.\n3.3  Tanks mit Untern~nlleerung und Abteile von unterteilten Tanks mit Untenentleerung\nmüssen mit zwei hintereinanderliegenden, voneinander unabhängigen Verschlüssen ver-\nsehen sein, wobei der erste der beiden Verschlüsse aus einer mit dem Tank verbundenen\ninneren Absperreinrichtung und der zweite aus einem Ventil oder einer ähnlichen, an\njedem Ende des Entleerungsstutzens angebrachten Einrichtung bestehen muß.\n3..4 Jeder Tank oder jedes seiner Abteile muß mit einer Offnung versehen sein, die groß\ngenug ist, um die innere Besichtigung zu ermöglichen.\n3.5  Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantelstutzen oder den Mannlochdeckel\nüberragen, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberrollbügel ge-\nschützt sein.\n3.6  Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die\nin Höhe der Unterkante des Tanks angeordnet ist und den Tank um mindestens 100 mm\nüberrng l, mit einem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n3.7  Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B.\ndurch Längsträger geschehen, die den Tank auf beiden Längsseiten in Höhe der Tank-\nmittellinie schützen und ein Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben.\nAuf den seitlichen Anfahrschutz kann verzichtet werden, wenn die Tanks mit einer Fest-\nstoffzwischenschicht mit einer Dicke von mindestens 50 mm versehen und diese von\neiner äußeren Hülle umgeben ist. Dabei muß diese Hülle eine Dicke von mindestens\n0,5 mm haben, wenn sie aus dem Werkstoff St 37 (oder eine gleichwertige Dicke aus\neinem anderen metallischen Werkstoff aufweisen, s. TRTC), oder eine solche von minde-\nstens 2 mm, wenn sie aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) mit einem Glasgehalt\nvon mindestens 30 °/o besteht. Die Feststoffzwischenschichl muß bei 50 0/o Verformungs-\ngrad mindestens ein Arbeitsaufnahmevermögen haben wie eine Polyurethanschicht von\n50 mm Dicke und 400 kg/m:1 Nennraumgewicht (Prüfungs. TRTC).","156                                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH I\n4.            Kennzejchnung:\nAn jedem Tank muß ein Schild aus nicht korridierendem MetaU dauerhaft befestigt sehi.\nDt1s Schild muß mindestens folgende Angaben enthaHen\n- I lcrsteller oder Herstellerzeichen\nJ Jerstellungs-Nr.\nBaujahr\nPrüfdruck in kg/ cm 2 (Uberdruck)\nFassungsraum in Litern, bei unterteilten Tanks Fassungsraum eines jeden TankabteHs\nDatum (Monat und Jahr) der erstmaligen und der letzten wiederkehrenden Prüfung\nStempel des Sachverständigen, der die Prüfung vorgenommen hat\nan Tanks, die mit Druck gefüllt oder entleert werden, ist außerdem der höchstzulässige\nBdriebsdruck anzugeben\nBeredmungstempernturen (nur erforderlich bei Berechnungsternperaturen über 50° C\noder unter             20° C).\n5.            Prüfungen:\nDi{• Tanks und ihre Ausrüstungsteile sind entweder zusammen oder getrennt erstmalig\nvor Inbetriebnahme und danach wiederkehrend aHe 5 Jahre zu prüfen. Die erstmalige Prü-\nfrmg muß eine Bauprüfung, eine innere und äußere Prüfung sowie eine Wasserdruck-\nprüfung mit einem Druck von mindestens 4 kg/cm 2 (Uberdruck) und eine Abnahmeprüfung\numfassen.\nWenn die Tanks und ihre Ausrüstungsteile getrennt geprüft werden, müssen sie zusam-\nmen einer Dichtheitsprüfung unterzogen werden.\nDie wiederkehrenden Prüfungen müssen eine innere und äußere Prüfung sowie im allge-\nnwinen eine Wasserdruckprüfung umfassen .\n.Alle 2 1/i Jahre ist eine Dichtheits- und Funktionsprüfung sämtlicher Ausrüstungsteile vor-\nzunehmen.\nUber die Prüfungen sind Bescheinigungen durch einen in § 10 (3) GefahrgutVStr genannten\namtlich anerkannten Sachverständigen auszustellen.\nArimerkunq:\nDie Tedrnistlw11 Rid1ili11ir:1, T<111kconfi1incr (TRTC) wurden am 29. 3. und 30. 8. 1975 im Verkehrsblatt veröffentlicht.\nVie Tedrnisdw 1' id1tli11ic zur Cd,.ihrqutVStr (TR GGVS 01) wurde im Heft 12/1973 des Verkehrsblattes veröHentiicht.\nAusnahme Nr. Str 26\n(GFK-Tanks)\nAbweichend von\n§ 2 Abs. 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 31121, 33 121, 41 121 und 51121 der An-\nfo9e B dürfen\nentzündbare flüssige Stoffe der Klasse III a\nentzündend (oxydierend) wirkende Stoffe der Klasse III c\ngiftige Stoffe der Klasse IV a\nätzende Stoffe der Klasse V,\ndie im Anhang I der nachstehend genannten Richtlinien aufgeführt sind, unter folgenden Bedin-\ngungen in Tanks aus verstärkten Kunststoffen befördert werden:\n1. Die Tanks müssen den Bedingungen der „Richtlinien für Tanks aus glasfaserverstärkten unge-\nsättigten Polyesterharz- oder glasfaserverstärkten Epoxidharz-Formstoffen (GFK)\" (Verkehrs-\nblatt Heft Nr. 16 vom 2. August 1975) in der jeweils gültigen Fassung entsprechen und durch\ndie Bundesanstalt für Materialprüfung (BAM) der Bauart nach zugelassen sein (s. Abs. 6 der\nvorgenannten Richtlinien).\n2. Bei Tankfahrzeugen sind die zugelassenen Stoffe von der Zulassungsstelle in der Bescheinigung\nder besonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme zu bezeichnen.\n3. Tanks c1us GFK, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausnahme gebaut wurden, ohne den Richt-\nhnien für Tanks aus glasfaserverstärkten ungesättigten Polyesterharz - oder glasfaserver-\nstärktcn Epoxidharz (GFK) zu entsprechen, dürfen während einer Ubergangszeit von 3 Jahren\nvon der Inkraftsetzung dieser Ausnahme an gerechnet, mit Zustimmung der Bundesanstalt für\n:tv1aterialprüfung weiterverwendet werden. Die Zustimmung ist bis spätestens 30. Juni 1976 ein-\nzuholen.\n4. ]n dem Begleitpapier ha1. der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,, i\\usnahme Nr. Str 26\".","Nr. 8 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976                              157\nAusnahme Nr. Str 27\n(Zulassung eines Gasgemisches)\nAbweichend von\n§ 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2130 und 2131 der Anlage A\ndarf das Methylacetylen/Propadien-Gemisch III, mit der nachfolgenden Zusammensetzung\nMethylacetylen und Propadicn                                                        max. 42,2   Vol.- 0/o\ndavon Propadien                                                                       16-18     Vol.- 0 /o\nButadien-1,3                                                                        max. 2,4    Vol.- 0/o\nsonstige C4-Kohlenwasserstoffe                                                      min. 6      VoL- 0/o,\nPropan und Propylen                                                                 etwa 50     VoL- 0 /o\ndavon Propylen                                                                   max. 45     VoL- 0 /o\n(die Konzentrationsangaben gelten für die Analyse nach dem Verdampfen der flüssigen Phase)\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1.   In Stahlflaschen mit einem Fassungsraum von höchstens 79 l\n1.1 Die Stahlflaschen müssen für einen Prüfüberdruck. von 25 kg/ cm2 bemessen und mit einem\nVentil versehen sein, dessen seitlicher Anschlußstutzen das Innengewinde V\\' 21,80 >< 1 /tt\"\nlinks nach DIN 477 besitzt.\n1.2 Im übrigen gelten für den Bau, die Ausrüstung und die Prüfung der Stahlflaschen die Bestim-\nmungen der Druckgasverordnung.\n1.3 Das Höchstgewicht der Flüssigkeit je Liter Fassungsraum darf 0,48 kg betragen.\n1.4 Das Gasgemisch darf aus den Flaschen nur über Druckminderer mit festverbundener Gasrück-\ntritl.ssicherung und einer von der Bundesanstalt für Materialprüfung geprüften Hammenrück-\nschlagsperre entnommen werden.\n1.5 Auf den Stahlflaschen muß gut lesbar und unauslöschbar angegeben sein:\n,,Methylacetylen/Propadien-Gemisch IU, Klasse I d\".\n2.   In Tank fahr zeugen\n2.1 Die maximale Beförderungsmenge je Beförderungseinheit darf höchstens 6 000 kg betragen.\n2.2 Die Tanks müssen für einen Mindestdruck von 23 kg/cm 2 - Tanks mit einem Sonnenschutz\nfür einen Prüfüberdruck von 21 kg/cm 2 - bemessen sein. Hinsichtlich der höchstzulässligen\nFüllung gilt der unter 1.3 angegebene Wert.\n2.3 Die Tanks dürfen nur über die flüssige Phase entleert werden.\n2.4 Die Tanks, einschließlich ihrer Befestigungseinrichtungen, müssen b,elm höd1stzulässigen FüH-\ndruck folgende Kräfte aufnehmen können:\n2f ach es Gesamtgewicht in Fahrtrichtung\n1faches   Gesamtgewicht horizontal seitwärts zur Fahrtrichtung\n1faches   Gesamtgewicht vertikal aufwärts\n2faches   Gesamtgewicht vertikal abwärts.\nUnter Wirkung jeder dieser Lasten müssen folgende Vierte eingehalten werden:\nbei metallischen Werkstoffen mit ausgeprägter Streckgrenze die L5fache Sicherheit gegen\ndie festgestellte Streckgrenze\noder\nbei metallischen Werkstoffen ohne ausgeprägte Streckgrenze die 1,5fa.che Sicherheit gegen\ndie festgestellte 0,2-0/o Streckgrenze.\n2.5 Die Tankfahrzeuge müssen gegen Anfahren von rückwärts durch eine Stoßstange, die in Höhe\nder Unterkante des Tanks angebracht ist und den Tank um mindestens 100 mm überragt, mit\neinem Widerstandsmoment von mindestens 20 cm 3 geschützt sein.\n2.6 Die Stutzen dürfen nicht mehr als 150 mm den Mantelstutzen oder den Mannlochdeckel. über-\nragen, andernfalls muß der Tank im Scheitelbereich durch einen Uberroltbügel gesd:iützt sein.\n2.7 Die Tanks müssen gegen seitliches Anfahren ausreichend geschützt sein. Dies kann z.B. durch\nLängstträger geschehen, die den Tank auf beiden Seiten in Höhe der Tankmittellinie schützen\nund einen Widerstandsmoment von mindestens 5 cm 3 haben .","158                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2.8 Jn der Bescheinig 1mg der besonderen Zulassung nach § 6 ist außer den in § 6 Abs. 2 genann-\nten Voraussetzungen zu bescheinigen, daß das Fahrzeug den technischen Anforderungen\ndieser Ausnahme entspricht. Der zugelassene Stoff ist von der Zulassungsstelle in der Be-\nsd1einigung der besonderen Zulassung unter Hinweis auf diese Ausnahme zu bezeichnen.\n3.    Sonstige Vorschriften\nDie Vorschriften der Rn 2132 der GefahrgutVStr gelten entsprechend. Eine Zusammenpackung\nist nicht gestuttet.\n4.    Bes o n de r e Vorschriften f ü r den Straßenverkehr\n4.1   Die aJigemeinen Vorschriften für die Beförderung von gefährlichen Gütern aller Klassen\n(Kapitel I, Anlage B, GefahrgutVStr) gelten entsprechend. Ferner sind die Sondervorschriften\nfür die Beförderung verdichteter, verflüssigter oder unter Druck gelöster Gase (Kapitel II,\nAnlage B, GefahrgutVStr) in Rn 14 104, 14 171, 14 212, 14 240, 14 251, 14 260, 14 353, 14 414 mit\nder Maßgabe entsprechend zu beachten, daß das vorgenannte Gasgemisch als Stoff der Rn 2131\nZiffer 6 cmzusehen ist.\n4.2 Be i Beförderungsmengen b1s 6 000 kg (Faktor 1,5) ist eine Erlaubnis nach § 7 der Gefahrgut-\n1\nVStr nicht erforderlich,\n5.    Eint ra g u n g e n in d i e Beg Je i t p a pi er e\nIn den Begleitpapieren ist unter den vorgeschriebenen Angaben zu vermerken:\n,,Methy]acety]en/Propadien-Gemisch III, I d, GGVS,\nAusnahme Nr. Str 27\".\nAusnahme Nr. Str 28\n(Zulassung eines Gasgemisches)\nAbweichend von\n§  1 der Gefahrgu!VS!r, in Verbindung mit Rn 2130 und Rn 2131 der Anlage A\ndarf das Gasgemisch\nÄthy]enoxid                       12 °/o\nDichlordjfluonnethan               88 6/o\nunter foJgenden Bedingungen befördert werden:\n1.         Die für Gase der\nRn 2131 Ziffer 8 a) der GefahrgutVStr\ngellenden Vorschriften sjnd entsprechend z.u beachten, soweit nachfolgende nicht beson-\ndere Bedingungen festgelegt sind. Eine Beförderungserlaubnis nach § 7- GefahrgutVStr ist\nnicht erforderlich.\n2.         Sonst i g e Vors c h r i ft e n\n2.1        Dje Gefäße sind mit einem Steigrohr auszurüsten. Das Gemisch darf nur aus der flüssi-\ngen Phase entnommen werden.\n2.2        Hinsichtlich des bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendenden inneren Drucks (Prüf-\ndruck) und der hüchstzulüssigen Füllung gelten folgende Werte:\n2.2.1      Prüfdruck '\"' 18 kg kg/cm 2\n2.2.2      Höchstgewicht der Flüssigkeit       0\n=--\" 1,09 kg/Liter\n3.         V Pr rn er k im Beg l e .i t p a pi er\nln dem Be~JJeitpapicr hat der Absender zusätzhch die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 28\".","Nr. 8 ~-- Tau der Ausgabe: Bonn, den 27-. Januar 19'16                                             159\nAusnahme Nr. Str 29\n(Füllungsdruck für Stahlflaschen)\nAbweichend von\n§ 2 Abs. 1 (kr CelahrgutVSt r in Verbindung mit Rn 2149 (2) der Anlage A\ndürfen die Gctse\nPreßluft und Stickstoff\nder Rn 2131 Ziffer 3 der GefahrgutVStr\nsowie die Edelgase\nHelium, Neon, Argon, Krypton und deren Gemische untereinander\nder Rn 2131 Ziffer 3 der GefahrgutVStr\nin Stahlflaschen mit einem höchstzulässigen Druck der Füllung bei. 15° C von höchstens 300 kg/cm~\nunter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1. Der bei der Flüssigkeitsdruckprobe anzuwendende innere Druck (Prüfüberdruck) muß entspre-\nchend Rn 2149 (1) der GcfahrgutVStr mindestens 450 kg/cm2 betragen.\n2. Die übrirwn Vorschrif!en der GefahrgutVStr für verdichtete Gase sind entsprechend anzll.1-\nwenden.\n3. Vermerk im Beqleitpapier\nIn dem Begleilpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Sir 29''.\nAusnahme Nr. Str 30\n(Beförderung radioaktiver Stoffe}\n1.       Abweichend von\n§ 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2456 (1) und (2) der Anlage A\ngelten für die unter 2. und 3. genannten Versandstücke die Vorschriften der\nRn 2456 Abs. (3) bis (12) der GefahrgutVStr\nnicht und es bedarf nicht der Erteilung einer Versandstückmustergenehmigung.\n2.       Versandstücke, welche Lösungen von Uranylnitrat mit einem Anreicherungsgrad von\nUran-235 von je höchstens 2 0/o enthalten, mit einer Toleranz für Plutonium und Uran-233\nbis 0, 1 °/o bezogen auf die Masse von Uran-235.\n3.       Versandslücke, die spaltbares Material enthalten, vorausgesetzt der Gehalt an spaltbarem\nMaterial übersteigt nicht 5 g je 10 1 Volumen. Das Material muß mindestens so verpackt\nwerden, daß die Versandstücke bei normalen Transportbedingungen die Verteilung des\nspaltbaren Materials in den angegebenen Grenzen halten.\nn\n1.       Abweichend von\n§ 2 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2456 (11) Nr. 1 der Anlage A\nist eine Versandstückmustergenehmigung für Versandstücke der nuklearen Sicherheits-\nklasse II nicht erforderlich, wenn die folgenden Bedigungen erfüllt werden:\n2,       Die Versandstücke dürfen folgenden Inhalt haben:\n2.1      metallisches Uran, Uranverbindungen oder -gemische:\nDer Inhalt jeder Sendung*), die die „zulässige Anzahl\" von Versandstücken umfaßt, darf die\nzulässige Uran-235-Masse nach der folgenden Tabelle 1 pro Sendung in Abhängigkeit von\nder Anreicherung bei Stoffen nicht überschreiten, wobei folgende Bedingungen zu erfüHe,n\nsind:\na) es darf kein Uran-233 vorhanden sein;\nb) es dürfen weder Beryllium noch an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe\nvorhanden sein;\n*)  Der in dwscr Ausnahme vcrwPnddc Beg11ff ,,Sendung\" entspricht emer „Beförderungseinheit'\" nach Rn 10 102 (t) der An-\nlctge B zur C.Pldhrqut.VSl.r. IIPstclil. diie „Bcfurderungsei.nhcit\" jedoch aus Kraflfahn:eug mit Hänger, so dürfen Hctngc:r und\nKrnflfulu:w1tq je eine Sendung be!iirdcrn,","rno                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse an Uran-235\nnicht übersteigen.\nd) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen, die eine höhere Wasserstoffdichte als Was-\nser aufweisen, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das son\njedoch die Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.\nTabelle 1\nZulässige Uran-235-Masse pro Sendung\nUrananreicherung, Massengehalt\n1 Zulässige Masse Uran-235 pro Sendung in Gramm\nnn Uran-235 in Uran in 0/o höchstens\n93                                                 160\n15                                                 168\n60                                                 176\n40                                                 184\n:30                                                192\n20                                                 208\n15                                                 224\n11                                                 240\nrn                                                 256\n9,5                                              262\n9                                                210\n8,5                                              276\n8                                                284\n7,5                                              294\n7                                                300\n6,5                                              312\n6                                                324\n5,5                                              340\n5                                                360\n4,5                                              380\n4                                                400\n3,5                                              440\n3                                                500\n2,5                                              600\n2                                                820\n1,5                                            1 360\n1,35                                           1 600\n1                                              3400\n0,92                                           6 000\n2.2 metallisches Uran, Uranverbindungen oder -gemische, die kein Gitter bilden:\nDer Inhalt jeder Sendung, die aus der „zulässigen Anzahl\" von Versandstücken besteht, darf\ndie zulässige Uran-235-Menge nach der folgenden Tabelle 2 pro Sendung in Abhängigkeit\nvon der Anreicherung bei Stoffen nicht überschreiten, wobei folgende Bedingungen zu er-\nfüllen sind:\na) es darf kein Uran-233 vorhanden sein;\nb) es dürfen weder BeryJlium noch an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe\nvorhanden sein;\nc) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das 150fache der Gesamtmasse an Uran~235\nnicht übersteigen;\nd) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen von einer höheren Wasserstoffdichte als\nWasser, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das soll jedoch\ndie Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.\ne) die spaltbaren Stoffe müssen homogen im Stoff verteilt sein. Außerdem dürfen die Stoffe\nim Versandstück nicht gfüerförmig angeordnet sein.","Nr. 8            Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976                                                      161\nTabelle 2\nZulässige Uran-235-Masse pro Sendung\nUrananreicherung, Massengehalt\nan Ur.m-23.5 in Urnn in °/o höchstens\n1 Zulässige Uran-235-Masse pro Sendung in Gramm\n4                                                                    420\n3,5                                                                  460\n3                                                                     560\n2,5                                                                   740\n2                                                                  1 200\n1,5                                                                2 800\n1,35                                                               4 000\n2.3           Uran oder Plutonium als Metalle, Verbindungen oder Gemische:\nDie Stoffe müssen folgenden Bedingungen entsprechen:\na) Es dürfen weder Beryllium oder an Deuterium angereicherte wasserstoffhaltige Stoffe\nvorhanden sein;\nb) die vorhandene Gesamtmasse an Grafit darf das l50fache der Gesamtmasse an Uran\nund Plutonium nicht überschreiten;\nc) Gemische von spaltbaren Stoffen mit Stoffen von einer höheren Wasserstoffdichte als\nWasser, z.B. gewisse Kohlenwasserstofföle, dürfen nicht vorhanden sein. Das soll jedoch\ndie Verwendung von Polyäthylen für die Verpackung nicht ausschließen.\nDie Gesamtmasse an spaltbaren Stoffen pro Sendung muß folgendermaßen ermittelt werden:\n2:35 11 (in Gramm)                     Pu (in Gramm)                 +   233u (in Gramm)         :s; 1\n160                  +                    90                             100\n3.             Zulässige Anzahl\nDie zulässige Anzahl für                      ein bestimmtes dieser Spezifikation entsprechendes Versandstück\nhängt vom tatsächJichen                       Inhalt ab und ist gleich der Begrenzung der Spaltstoffmasse pro\nSendung, dividiert durch                      die im Versandstück tatsächlich vorhandene Spaltstoffmasse. Bei\nNuklidgemischen nach 2.3                      beträgt die zulässige Anzahl:\n160\n235u     /in ,:r:1111n1) l 1,6 2330         (in nr:Ulllll)   + 1,778 Pu     (in Gramm)\nwobei sich die Angaben in Gramm auf das Versandstück. beziehen. Gehört das Versandstück\nzu einer Sendung von Versandstücken unterschiedlicher Bauart, so müssen die Vorschriften\nder Fußnote*} beachtet werden.\n4.             Die Art der Verpackung für die vorgenannten spaltbaren Stoffe ist abhängig von ihren\nradioaktiven Eigenschaften und richtet sich nach dem für nicht spaltbare Stoffe zu beach-\ntenden Vorschriften in der\nAnJage Ader GefahrgutVStr.\n5.             Hinsichtlich der Einholung der Beförderungsgenehmigung bleiben\ndie Vorschriften in Rn 2456 (13) der GefahrgutVStr\nunberührt.\n6.              S o n s ti g e V o r s c h r i f t e n\nAlle sonstigen für radioaktive Stoffe geltenden Vorschriften der GefahrgutVStr sind\nsinngemäß zu beachten.\n7.              Vermerk jm Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,,Ausnahme Nr. Str 30\".\n\"') Besteht die Scndfl1111 ,i!ls 1rn1r•rsd1iPdl1chen Versandsl,ücken, muß die Höchstzahl der Versandstücke folgender Formel entsprechen:\n!~\nN1\n+     ll3\nN2\n+  -~\nN3\n+ . ..... .   l\nJn dieser Fornwl lHi<k111d           1, 1 , n~. 11;1, ..... .       Z.<1hl der Versand~liicke, für die die 2,ulässige Anzahl entsprechend N1, Nt, N:5,\n. . . . . . ist.","Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, TeH K\nAusnahme Nr. Str 31\n(Verpackungszulassung)\n1\\bweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2511 (2) g) der Anlage A\ndürfen Ameisensäure der Rn 2501 Ziffer 21 b) der GefohrgutVStr und Essigsäure der Rn 250t\nZiffer 21 c) der GefahrgutVStr auch in freitragenden Kunststoffgefäßen mit einem Fassungsraum\nvon höchslJms 220 1 verpackt werden.\nDie Eignun9 der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn 2002 (13) der\nGefahrgutVStr nachgewiesen sein .\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nmnmer der Ausnahme wie folgt anzu-\n~1eben: ,,Ausnahme Nr. Slr 31\".\nAusnahme Nr. Str 32\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 ALs. I der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2505 (1) c) der Anlage A\ndarf Fluorborsi:iun.: der Rn 2501 Ziffer 7- der GefahrgutVStr ,auch in freitragenden Kunststoff-\ngefäBen mit einem Fassungsraum von höchstens 60 l verpackt werden.\nDie Eignung der Kunststoffgefäße muß durch eine Baumusterprüfung gemäß Rn 2002 (13) der\nGefahrgutVStr nachgewiesen sein.\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzlich die Nummer der Ausnahme wie folgt anzu-\ngeben: ,,Ausnahme Nr. Str 32\".\nAusnahme Nr. Str 33\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2704 (7 a) b) 1. Absatz der\nAnlage A dürfen die oruanischen Peroxide der Ziffern rn, 14 und 18 in RoHsickenfässern aus Stahl\nmit einem Fassungsraum von höchstens 220 l unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1.     Verpackung\n1.1    Die ausreichende Festigkeit der RoHsickenfässer muß durch ei.ne Baumusterprüfung gemäß\nAnhang A.5 der GefahrgutVStr nachgewiesen sein.\n1.2    Die \\I\\Tanddicke in Böden und Mantel muß mindestens 1,25 mm betragen.\n2.     Vermerk im Beg l e i t p a pi er\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzhch die Nmnmer der Ausnahme wie folgt\nanzugeben: ,, Ausnahme Nr. Str 33\".\nAusnahme Nr. Str 34\n(Zulassung von Sprengstoffen)\nAbweichend von § l der GefahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2020 und Rn 2021 der Anlage A\ndürfen die von der BundesanstaH für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45 zugelassenen Spreng-\n11\nstoffe\n,,WASAFORM'''\n,,WASAFOL'\"\nunter folgf)nden Bedingungen als Stoffe der Klasse I a befördert werden:\n1.     Verpackung\n1.1    IIWASAFORM\"\nDer SprengstoH „ 'vVASAFORM\" ist in verschließbare, wasserdichte, feste Kunststoffhülsen\nvon zylindrischer Form mit auslaufender Spitze einzufüllen. Die Hülsen dürfen auch aus\nkunslstoffkaschicrler Pappe bestehen. Die Hülsen sollen einen Durchmesser von nicht mehr\nals 100 mm haben. Die Hülsen sind fest in Einheitspappkästen (s. 2012 der GefahrgutVStr)\nfür 30 kg Höd1stgewicht einzusetzen.","Nr. 8        Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976                163\n1.2     „WASAFOL\"\nDer Sprengstoff \"WASAF·OL\" ist in Form von 5 bis 10 mm dicken Folienstücken beidseitig\ndurch impri:ignierte Papier-, Kunststoff- oder Metallfolie abzudecken. Je 10 solcher Spreng-\nstoffolicn sind mit einer Kunststoff- oder imprägnierten Papier-Folie zu überziehen und in\nUberbc~utel aus geeignetem Kunststoff zu verpacken. Der Uberbeutel ist dicht zu verschlie-\nlkn und in einen Einheitspappkasten für 30 kg Höchstgewicht (s. Rn 2012 der Gefahr-\ngutVSl.r) ouer in eine 1-Jolzkiste einzulegen.\n1.3     Ein Versm1dstück darf höchstens 25 kg Sprengstoff enthalten. Die Vorschriften in Rn 2022\nder GPfahr~JntVStr sind zu beuchten.\n2.      So n s I i g e V o r s c h r i r t e n :\nDie für Stofle der Zill<>r H c) './,u beachtenden Vorschriften der Klasse I a der\nAnlagen A und B der GefahrgutVStr\nsind enlsprcchcnd dnzuvvernlen.\n3.      V Pr m e r k i m Beg I e i t p a p i er\nJn ckrn BeqJcitpapier hilt der Absender zusäl.zhch die Nummer der Ausnahme wie\nanzuqdwn: ,,J\\ usnahnw Nr. S!r 34 \".\nAusnahme Nr. Str 35\n(Verpackungszulassung)\nAbweichend von § 2 Abs. 1 der GdahrgutVStr in Verbindung mit Rn 2303 (7) der Anlage A darf\nÄther der Rn 2301 Ziffer 1 a) der GefahrgutVStr in Rollsickenfässer mit Schweißfalz an den Böden\nmit einem Fasstm~Jsramn von 216,5 l unter folgenden Bedingungen befördert werden:\n1.         Dje Rollsickcnfüsser müssen einer Bauart entsprechen, die eine Baumusterprüfung bei der\nBundesanstalt für Materialprüfung (BAM), 1 Berlin 45, Unter den Eichen 87,. oder dem\nßundesbahn-Zc~ntralmnt Minden (BZA), 495 Minden (Westf.), gemäß den Bedingungen un-\nter 2. bestanden hat.\n2.        Vorschriflen für die Baumusterprüfung\n2.1       Flüssi~Jkeitsdruckprüfung\n2.l .1     Je fümart und Hersteller sind 3 Blechgefäße während 5 Minuten einem gleichbleibenden\nhydraulischen tJberdruck von mindestens 1,5 kg/cm 2 zu unterwerfen. '\\Nährend der Prü-\nfung dürfen die Gefäße nicht mechanisch abgestützt werden,\n2.1.2      Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nDie Gefäße müssen dicht bleiben.\n2.2        FaJlprüfung\n2.2.1      6 Prüfmuster sind zu 98 °/o färes Fassungsraumes mit Wasser zu füllen und durch Aufprall\nauf eine stc1rre, glcitte, ebene und horizontale Oberfläche zu prüfen. Die freie Fallhöhe\nbetri:igt 1,8 m. Jedes Gefäß muß folgenden Einzelprüfungen standhalten:\n2.2.1.1    2 G(~fäße sind auf den Oberbodenrand unmittelbar neben dem Verschluß, 2 Gefäße auf\nden Bodenrand und 2 weitere Gefäße auf die Mantellängsnaht horizontal auf die Aufprall-\nplatte fallen zu Jassen.\n2.2.2      Kriterien für ein befriedigendes Prüfergebnis:\nNach Herstel1en des Druckirnsgleichs müssen alle Gefäße dicht sein.\n2.3        Stapeldruckprüfung\n2.3.1      Die Gdliße müssen wlihrend 24 Stunden einem Gewicht standhalten, daß auf einer flachen\nUnterlc1ge auf dus Gefäß gc~ste11t wird und dem Gewicht gleicher Gefäße entspricht, die\nwi:ihrend der Beförderung in einer Stapelhöhe von 3 m darauf gestapelt werden könnten.\n2.3.2      Kriteric~n für ein b0friedigendes Prüfergebnis:\nEin ~JeprüHes Gef ~iß darf keine undichte SteJle aufweisen. Das Gefäß darf außerdem\nkeine Verformunq zei~JCn, die seine Widerstandsfähigkeit vermindern oder Instabihtät\nvcnuscJchen künntc, wenn die Gefäße gestapelt werden.","164                                                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2.4            KennzPidmung der Gefälß,e\n2.4.1          Die Gefüße der geprüften Baumuster sind durch ein eingeprägtes oder aufgedrucktes\nZeichen „DIBZA ... \" in Verbindung mit einer von dem Bundesbahn-Zentralamt, 495 Min-\nden (\\Vestf.), zu erteilenden Registriernummer dauerhaft zu. kennzeichnen.\n3.             Vermerk im Begleitpapier\nIn dem Begleitpapier hat der Absender zusätzHch die Nummer der Ausnahme wie folgt\nanzugelwn: ,,Ausnahme Nr. Str 35'·'.\n§ 2\nÄnderung der Anlage 2\nDie Anla~Je 2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über Ausnahmen von den Vor-\nschriften der Verordnung über die Beförderung gefählicher Güter auf der Straße (AusnahmeV zur\nGefahrgutVStr) wird wie folgt geändert:\nDie bisherigen Angaben in den Spalten 2 (Klasse), 3 (Stoffe der Ziffer) und 5 (FundsteUen) wer-\nden wie folgt geändert:\nAusnahme-/                  1\nSpaHe 2                          SpaUe 3                     Spalte 5\nSondergenc>hmigung\n***)\n231                                                                                    TVANr. 674/1975 **)\n241                                                                                    TVANr. 439/1975 **)\n253                                   IHc*)                             6 a) *)\n9 c)         } TVANr.   982/1975 *)\n262                                                                    23 *)\n25            } TVA Nr.  286/1975 **)\n27-7                                                                   72 *)\n83\n83 b)\n83d)\n} TVA Nr. 1571/1975 *)\n278,                                                                                   TVANr.   17-7/1975 *)\n3Hi,                                                                                   TVANr.   675/1975 *)\n327                                                                                    TVANr.   287/1975 **)\n336                                                                    15 a) *)        TVA Nr.  441/1975 *)\n6 a) *)        TVA Nr. 1089/1975 *)\n375                                                                                    TVA Nr. 1572/1975 *)\n396,                                                                                   TVANr.   985/1975 *)\n405                                                            1 c),, 2 b),, **)\n5, 21 c), 21 f),, 32,\n36\" 37 a),, 37 b)\n} TVA Nr. 676/1975 **)\nTVA Nr. 1663/1975 *)\n43l                                                                                    TVA Nr.  442/1975 **)\n438                                                                                    TVA Nr. 1616/1975 *)\n443                                                                                    TVA Nr. 1973/1973 *)\n4'.5]                                                                                  TVA Nr.  983/1975 *)\n*J Die i\\nq.thr•r1 ir, di('S<'l Spidfri \\•;e1d,~n wie vor:,tehend ergarrzt\n**J Die IJis!tNi(JC'n Anq;1hcn in die~,cr Spalle werden gestrichen und wie v0t·stel1ettd ersetzt\n***J TVA      =    TMii- und Vc1ke!a•;,Jn1.eiger lür den Personen-, Gepctck-, ElCpreflgLrt-, Güter- und Tlerverk,~hr der Eisenbuhnen des\nüHe11llidieu VPrkehrs im CC'!Jiel df't· ßundesrepublik Deutsclllatlcf.\nBezug,qm,11,,\nTari[verk.,uf,,,,I ,,i lt• im T.u i :f,u 1 :, d,•r· !fo t,desbahnditcklion Eiac,cv)vec\nJoad1irrc•-;lrafle H\n300(} !fdtl'.l\"!Ver","Nr. 8    Tag der Ausgabe: Bonn, den 27. Januar 1976                   ms\n§ 3\nBer Un-Klausel\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\ngesetzb].] S. 1) in Verbindung mH Artike] 33 Abs. 2 des Kostenermächtigungs-Andenmgsgesetzes\nvoni 23. Juni ] 970 (Bundes~JcsetzbJ. I S. 805) auch im Land Berhn.\n§ 4\nfol!nantreten\nDiese Veror<lnumJ hHl n:it \\Virkung vorn 1. Januar 1976 in KrnH.\nBonn, den 20. Jamwr ]976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheid]e"]}