{"id":"bgbl1-1976-79-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":79,"date":"1976-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/79#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-79-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_79.pdf#page=10","order":4,"title":"Fünfundzwanzigste Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (25. Ausnahmeverordnung zur StVZO)","law_date":"1976-07-01T00:00:00Z","page":1778,"pdf_page":10,"num_pages":1,"content":["1778                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFünfundzwanzigste Verordnung\nüber Ausnahmen von den Vorschriften der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung\n(25. Ausnahmeverordnung zur StVZO)\nVom 1. Juli 1976\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 3 sowie des Absat-      im Sinne von Abschnitt 24 § 11 der Unfallver-\nzes 3 des Straßenverkehgrsgesetzes in der Fassung       hütungsvorschriften der landwirtschaftlichen Be-\nder Bekanntmachung vom 19. Dezember 1952 (Bun-          rufsgenossenschaften verändert worden sind, die\ndesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert durch § 13     Betriebserlaubnis erst nach Ablauf von sechs Mo-\nAbs. 3 des Gesetzes über die Beförderung gefähr-        naten seit Anbringung der Vorrichtung. Vorausset-\nlicher Güter vom 6. August 1975 (Bundesgesetzbl. I      zung ist, daß bis zur Erteilung der neuen Betri,ebs-\nS. 2121), wird nach Anhören der zuständigen ober-       erlaubniis der Halter zuständigen Personen den Ze,it-\nsten Landesbehürden verordnet:\npunkt der Anbringung der Vorrichtung nachweist,\nzum Beispiel durch eine Bescheinigung der ausfüh-\n§ 1\nrenden Werkstatt.\n(1) Abweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt\ndie Betriiebserlaubnis nicht, wenn an Kraftfahrzeu-                               § 3\ngen eine Vorrichtung zum Schutz der Fahrzeugin-\nsassen bei seitlichem Umstürzen oder rückwärtigem          Abweichend von § 35 a Abs. 3 StVZO entfällt der\nUberschlagen (Umsturzschutzvorrichtung) im Sinne        Beifahrersitz, wenn\nvon Abschnitt 24 § 11 der Unfallverhütungsvor-          1. wegen der Beschaffenheit der Vorrichtung im\nschriften der landwirtschaftlichen Berufsgenossen-          Sinne von § 1 oder § 2 die sichere Unterbringung\nschaften angebracht wird.                                   des Beifahrers auf dem Beifahrernitz nicht mög-\n(2) Dies gilt nur, wenn                                  lich ist und\n1. der Hersteller der Vorrichtung dem Halter unter      2. dies in der Herstellerbescheinigung nach § 1\nBerücksichtigung des § 3 dieser Verordnung be-          Abs. 2 auf Grund des Gutachtens eines amtlich\nscheinigt, daß nach dem Gutachten eines amtlich         anerkannten Sachverständigen für den Kraftf ahr-\nanerkannten Sachverständigen für den Kraftfahr-         zeugverkehr oder durch ein besonderes Gutach-\nzeugverkehr die Vorrichtung und ihre Eignung           ten eines amtlich anerkannten Sachverständigen\nfür Fahrzeuge des vom HaJter verwendeten Typs           oder Prüfers für den Kraftfahrzeugv,erkehr bestä-\nden Vorschriften der StVZO entspricht,                  tigt ist.\n2. die Anbringung vom Hersteller der Vorrichtung\nDer Wegfall des Beifahrersitzes muß nach § 27\noder in einer von diesem ermächtigten Werkstatt\nAbs. 1 StVZO in den Fahrzeugpapieren vermerkt\nvorgenommen wird,\nsein.\n3. die Werkstatt in der Bescheinigung nach Num-\nmer 1 den Namen des Fahrzeughalters und die                                   § 4\nFahrgestellnummer des Fahrzeugs einträgt sowie\ndie Bescheinigung dem Halter aushändigt und            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Drmen Uber-\n4. der Halter die Bescheinigung zuständigen Per-        leitungsge,setzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nsonen auf Verlangen zur Prüfung aushändigt oder     blatt I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndie Anbringung der Vorrichtung nach § 27 Abs. 1     des Kostenermächtigungs-Änderungsgesetzes vom\nStVZO in den Fahrzeugpapieren vermerkt ist.         23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im Land\nBerlin.\n§ 2\n§ 5\nAbweichend von § 19 Abs. 2 StVZO erlischt bei\nKraftfahrzeugen, die in anderen Fällen als nach § 1        Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkün•\ndurch Anbringen einer Umsturzschutzvorrichtung          dung in Kraft.\nBonn, den 1. Juli 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}