{"id":"bgbl1-1976-79-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":79,"date":"1976-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/79#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-79-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_79.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung","law_date":"1976-07-05T00:00:00Z","page":1773,"pdf_page":5,"num_pages":5,"content":["Nr. 79    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976                           1773\nGesetz\nzur Änderung des Titels IV und anderer Vorschriften der Gewerbeordnung\nVom 5. Juli 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-            2. Titel III (Reisegewerbe) wird wie folgt geändert:\nrates das folgende Gesetz beschlossen:\na) § 60 a wird wie folgt geändert:\nIn Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „Jahrmärk-\nArtikel 1                                ten\" durch das Wort „Volksfesten\" ersetzt.\nb) Nach§ 60 a wird folgender§ 60 b eingefügt:\nDie Gewerbeordnung wird wie folgt geändert:\n,,§ 60b\n1. Titel II (Stehendes Gewerbe) wird wie folgt ge-                                    Volksfest\nändert:                                                           (1) Ein Volksfest ist eine im allgemeinen\nregelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte\na) § 15 a wird wie folgt geändert:\nVeranstaltung, auf der eine Vielzahl von An-\naa) Absatz 1 erhält folgende Fassung:                      bietern Schaustellungen, Musikaufführungen,\n,, (1) Gewerbetreibende, die eine offene            unterhaltende Vorstellungen oder sonstige\nVerkaufsstelle haben, eine Gast- oder                 Lustbarkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 3\nSchankwirtschaft betreiben oder eine son-             darbietet und Waren feilbietet, die üblicher-\nstige offene Betriebsstätte haben, sind ver-         weise auf Veranstaltungen dieser Art ange-\npflichtet, jbren Familiennamen mit minde-             boten werden.\nstens einem ausgeschriebenen Vornamen                   (2) § 68 a Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2\nan der Außense.ite oder am Eingang der               sowie die §§ 69 bis 71 a finden entsprechende\noffenen Verkaufsstelle, der Gast- oder               Anwendung; jedoch bleiben die §§ 55 bis 60 a\nSchankwirtschaft oder der sonstigen offe-            und 60 c bis 63 unberührt.  11\nnen Betriebsstätte in deutlich lesbarer\nSchrift anzubringen. 11\nc) Die §§ 60 b und 60 c werden§§ 60 c und 60 d.\nbb) In Absatz 3 erMlt Satz 2 folgende Fas-\nsung:                                         3. Titel IV (§§ 64 bis 71) erhält folgende Fassung:\n„Juristische Personen, die eine offene\n„TITEL IV\nVerkaufsstelle haben, eine Gast- oder\nSchankwirtschaft betreiben oder eine son-                   Messen, Ausstellungen, Märkte\nstige offene Betriebsstätte haben, haben\nihre Firma oder ihren Namen in der in                                     § 64\nAbsatz 1 bezeichneten Weise anzubrin-                                    Messe\ngen.\"                                               (1) Eine Messe ist eine zeitlich begrenzte, im\nb) § 24 wird wie folgt geändert:                           allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veran-\nstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern\nIn Absatz 1 Nr. 2 werden die Worte „nach               das wesentliche Angebot eines oder mehrerer\nBundes- oder Landesrecht zuständigen\" ersetzt          Wirtschaftszweige ausstellt und überwiegend\ndurch die Worte „nach Bundesrecht zuständi-            nach Muster an gewerbliche Wiederverkäufer,\ngen oder gemäß§ 155 Abs. 2 bestimmten\".                gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer\nc) § 34 c wird wie folgt geändert:                         vertreibt.\nIn Absatz 5 wird in der Nummer 4 der Punkt                (2) Der Veranstalter kann in beschränktem Um-\ndurch ein Komma ersetzt und folgende Num-              fang an einzelnen Tagen während bestimmter\nmer 5 angefügt:                                        Offnungszeiten Letztverbraucher zum Kauf zulas-\nsen.\n,,5. Gewerbetreibende, die lediglich zur Finan-                                 § 65\nzierung der von ihnen abgeschlossenen\nAusstellung\nWarenverkäufe den Abschluß von Verträ-\ngen über Darlehen vermitteln oder die Ge-            Eine Ausstellung ist eine zeitlich begrenzte\nlegenheit zum Abschluß solcher Verträge           Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Aus-\nnachweisen.\"                                      stellern ein repräsentatives Angebot eines oder","1774                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nmehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschafts-                                      § 69\ngebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses                              Festsetzung\nAngebot zum Zweck der Absatzförderung infor-\n(1) Die zuständige Behörde hat auf Antrag des\nmiert.\nVeranstalters eine Veranstaltung, die die Voraus-\n§ 66\nsetzungen der §§ 64, 65, 66, 67 oder 68 erfüllt,\nGroßmarkt                           nach Gegenstand, Zeit, Offnungszeiten und Platz\nEin Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der         für jeden Fall der Durchführung schriftlich fest-\neine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren              zusetzen. Auf Antrag können, sofern Gründe des\noder Waren aller Art im wesentlichen an gewerb-          öffentlichen Interesses nicht entgegenstehen,\nliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher           Volksfeste, Großmärkte, Wochenmärkte, Spezial-\noder Großabnehmer vertreibt.                             märkte und Jahrmärkte für einen längeren Zeit-\nraum oder auf Dauer, Messen und Ausstellungen\n§ 61                             für die innerhalb von zwei Jahren vorgesehenen\nWochenmarkt                           Veranstaltungen festgesetzt werden.\n(1) Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wie-             (2) Die Festsetzung eines Wochenmarktes, eines\nderkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung,           Jahrmarktes oder eines Spezialmarktes verpflich-\nauf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder            tet den Veranstalter zur Durchführung der Ver-\nmehrere der folgenden Warenarten feilbietet:             anstaltung.\n1. Lebensmittel im Sinne des § 1 des Lebens-                (3) Wird eine festgesetzte Messe oder Ausstel-\nmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom           lung oder ein festgesetzter Großmarkt nicht oder\n15. August 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1945) mit      nicht mehr durchgeführt, so hat der Veranstalter\nAusnahme alkoholischer Getränke;                     dies der zuständigen Behörde unverzüglich\n2. Produkte des Obst- und Gartenbaues, der Land-         schriftlich anzuzeigen.\nund Forstwirtschaft und der Fischerei;\n3. rohe Naturerzeugnisse mit Ausnahme des grö-                                   § 69 a\nßeren Viehs.                                                 Ablehnung der Festsetzung, Auflagen\n(2) Die Landesregierungen können zur Anpas-              (1) Der Antrag auf Festsetzung ist abzulehnen,\nsung des Wochenmarktes an die wirtschaftliche            wenn\nEntwicklung und die örtlichen Bedürfnisse der            1. die Veranstaltung nicht die in den §§ 64, 65,\nVerbraucher durch Rechtsverordnung bestimmen,                66, 67 oder 68 aufgestellten Voraussetzungen\ndaß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des                 erfüllt oder\ntäglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten              2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der\nWochenmärkten feilgeboten werden dürfen. Sie                 Antragsteller oder eine der mit der Leitung\nkönnen diese Ermächtigung durch Rechtsverord-                der Veranstaltung beauftragten Personen die\nnung auf oberste Landesbehörden mit der Be-                  für die Durchführung der Veranstaltung erfor-\nfugnis zur Weiterübertragung auf andere Behör-                derliche Zuverlässigkeit nicht besitzt oder\nden übertragen.\n§ 68\n3. die Durchführung der Veranstaltung dem öf-\nfentlichen Interesse widerspricht, insbesondere\nSpezialmarkt und Jahrmarkt                      der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor\n(1) Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen               Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht ge-\nregelmäßig in größeren Zeitabständen wieder-                 währleistet ist oder sonstige erhebliche Stö-\nkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf               rungen der öffentlichen Sicherheit oder Ord-\nder eine Vielzahl von Anbietern bestimmte                     nung zu befürchten sind oder\nWaren feilbietet.                                        4. die Veranstaltung, soweit es sich um einen\n(2) Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regel-           Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt,\nmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende,               vollständig oder teilweise in Ladengeschäften\nzeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine                abgehalten werden soll.\nVielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.          (2) Die zuständige Behörde kann im öffentlichen\n(3) Auf einem Spezialmarkt oder Jahrmarkt             Interesse, insbesondere wenn dies zum Schutz\nkönnen auch Tätigkeiten im Sinne des § 60 b              der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für\nAbs. 1 ausgeübt werden; die §§ 55 bis 60 a und           Leben oder Gesundheit oder sonst zur Abwehr\n60 c bis 63 bleiben unberührt.                           von erheblichen Gefahren für die öffentliche\nSicherheit oder Ordnung erforderlich ist, die Fest-\n§ 68 a                           setzung mit Auflagen verbinden; nachträgliche\nVerabreichen von Getränken und Speisen             Auflagen sind zulässig.\nAuf Märkten dürfen alkoholfreie Getränke und                                  § 69b\nzubereitete Speisen, auf anderen Veranstaltun-\nÄnderung und Aufhebung der Festsetzung\ngen im Sinne der §§ 64 bis 68 Kostproben zum\nVerzehr an Ort und Stelle verabreicht werden.                (1) Die zuständige Behörde kann in dringen-\nIm übrigen gelten für das Verabreichen von Ge-           den Fällen vorübergehend die Zeit, die Off-\ntränken und zubereiteten Speisen zum Verzehr             nungszeiten und den Platz der Veranstaltung\nan Ort und Stelle die allgemeinen Vorschriften.          abweichend von der Festsetzung regeln.","Nr. 79 Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976                               1775\n(2) Die zusUindige Behörde hat die Festset-                                         § 71\nzung zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung\nVergütung\nein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3\nvorgelegen hat; im übrigen kann sie die Fest-             Der Veranstalter darf bei Volksfesten, Wo-\nsetzung zurücknehmen, wenn nachträglich Tat-           chenmärkten und Jahrmärkten eine Vergütung\nsachen bekannt werden, die eine Ablehnung der          nur für die Uberlassung von Raum und Ständen\nFestsetzung gerechtfertigt hätten. Sie hat die         und für die Inanspruchnahme von Versorgungs-\nFestsetzung zu widerrufen, wenn nachträglich           einrichtungen und Versorgungsleistungen ein-\nein Ablehnungsgrund nach § 69 a Abs. 1 Nr. 3           schließlich der Abfallbeseitigung fordern. Landes-\neintritt; im übrigen kann sie die Festsetzung          rechtliche Bestimmungen über die Erhebung von\nwiderrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintre-        Benutzungsgebühren durch Gemeinden und Ge-\nten, die eine Ablehnung der Festsetzung recht-         meindeverbände bleiben unberührt.\nfertigen würden.\n§ 71 a\n(3) Auf Antrag des Veranstalters hat die zu-\nständige Behörde die Festsetzung zu ändern;                        Offentliche Sicherheit und Ordnung\n§ 69 a gilt entsprechend. Auf Antrag des Veran-           Den Ländern bleibt es vorbehalten, Vorschrif-\nstalters hat die zuständige Behörde die Festset-       ten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicher-\nzung aufzuheben, die Festsetzung eines Wochen-         heit und Ordnung auf Veranstaltungen im Sinne\nmarktes jedoch nur, wenn die Durchführung der          der §§ 64 bis 68 zu erlassen.\"\nVeranstaltung dem Veranstalter nicht zugemutet\nwerden kann.\n§ 70                       4. Titel X (Straf- und Bußgeldvorschriften) wird wie\nRecht zur Teilnahme an einer Veranstaltung         folgt geändert:\n(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der          A) § 145 wird wie folgt geändert:\nfestgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach\nMaßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer              In Absatz 3 werden in Nummer 9 die Worte\n,,§ 60 b Abs. 1\" durch ,,§ 60 c Abs. 1\" und in\ngeltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der\nVeranstaltung berechtigt.                                  Nummer 10 die Worte ,,§ 60 c Abs. 1\" durch\n,, § 60 d Abs. 1\" ersetzt.\n(2) Der Veranstalter kann, wenn es für die Er-\nreichung des Veranstaltungszwecks erforderlich          B) § 146 wird wie folgt geändert:\nist, die Veranstaltung auf bestimmte Aus&teller-\ngruppen, Anbietergruppen und Besuchergruppen               a) Absatz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:\nbeschränken, soweit dadurch gleichartige Unter-                  ,, 1. entgegen einer vollziehbaren Anord-\nnehmen nicht ohne sachlich gerechtfertigten                            nung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2,\nGrund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich                       auch in Verbindung mit Abs. 9, ein Ge-\nbehandelt werden.                                                      werbe ausübt oder einer vollziehbaren\n(3) Der Veranstalter kann aus sachlich ge-                          Auflage nach § 35 Abs. 2 Satz 2, auch\nin Verbindung mit Abs. 9, zuwiderhan-\nrechtfertigten Gründen, insbesondere wenn der\ndelt,\".\nzur Verfügung stehende Platz nicht ausreicht,\neinzelne Aussteller, Anbieter oder Besucher von            b) Absatz 2 wird gestrichen.\nder Teilnahme ausschließen.\nc) Absatz 3 wird Absatz 2; er wird wie folgt\ngeändert:\n§ 70  a\naa) In Nummer 4 werden nach den Worten\nUntersagung der Teilnahme                                   „entgegen § 35 Abs. 3 a\" ein Komma\nan einer Veranstaltung                                   und die Worte „auch in Verbindung\nDie zuständige Behörde kann einem Aussteller                         mit Abs. 9,\" eingefügt;\noder Anbieter die Teilnahme an einer bestimm-                    bb) in Nummer 5 werden die Worte ,,§ 66\nten Veranstaltung oder einer oder mehreren                              Abs. 1 oder 2\" ersetzt durch die Worte\nArten von Veranstaltungen im Sinne der §§ 64                            ,,§ 67 Abs. 1 oder 2\";\nbis 68 untersagen, wenn Tatsachen die Annahme\nrechtfertigen, daß er die hierfür erforderliche Zu-              cc) die Nummern 6 und 7 werden durch\nverlässigkeit nicht besitzt.                                           folgende Nummern 6 bis 9 ersetzt:\n,,6. entgegen § 69 Abs. 3, auch in Ver-\nbindung mit § 60 b Abs. 2 erster\n§ 70 b\nHalbsatz, eine Anzeige nicht, nicht\nAnbringung von Name und Firma                                      richtig oder nicht rechtzeitig er-\nAuf Veranstaltungen im Sinne der §§ 65 bis 68                             stattet,\nfinden die Vorschriften des § 15 a über die An-                          7. einer vollziehbaren Auflage nach\nbringung des Namens und der Firma entspre-                                   § 69 a Abs. 2, auch in Verbindung\nchende Anwendung; außerdem ist die Anschrift                                mit § 60 b Abs. 2 erster Halbsatz,\nanzubringen.                                                                zuwiderhandelt,","17'16                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil l\nB. <!nlgegen einer voUziehbaren Un-                               Artikel 2\ntersagung nach § 70 a, auch in                          Ubergangsvorschriften\nVerbindung mit § 60 b Abs. 2\nerster Halbsatz, an einer Veran-           (1) Wer auf Grund einer alten Berechtigung oder\nstaltung teilnimmt,                      einer Festsetzung eine Veranstaltung nach den\n§§ 64 bis 71 der Gewerbeordnung in der bis zum\n9. entge~ren § 70 b, auch in Verbin-        Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fassung\ndung mit § 60 b Abs. 2 erster Halb-      wiederholt oder dauernd durchführen darf, hat dies\nsalz, Name, Firma oder Anschrift         innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Ge-\nnicht oder nicht in der vorgeschrie-     setzes der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese\nbenen Weise anbringt oder\";              entscheidet über die Zuordnung der Veranstaltung\nzu den §§ 64 bis 68 der Gewerbeordnung und teilt\ndd) Nummer 8 wird Nummer 10.                        ihre Entscheidung kostenfrei und schriftlich dem\nBerechtigten mit. Die Zuordnung gilt im Umfang\nd) Absatz 4 wird Absatz 3; er erhält folgende\nder alten Berechtigung oder Festsetzung als Fest-\nFassung:                                            setzung nach§ 69 Abs. 1 der Gewerbeordnung. Wird\n,, (3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den         die Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,\nFällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße            so erlischt die Berechtigung oder Festsetzung.\nbis zu zehntausend Deutsche Mark, im\n(2) Auf Grund des § 65 Abs. 3, § 66 Abs. 2, § 69\nFalle des Absatzes 2 Nr. 7 mit einer Geld-\noder § 70 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der bis\nbuße bis zu fünftausend Deutsche Mark,              zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden Fas-\nin den übrigen Fällen des Absatzes 2 mit            sung erlassene Rechtsvorschriften gelten bis zu ihrer\neiner Geldbuße bis zu zweitausend Deut-             Aufhebung durch die zuständige Stelle fort, soweit\nsche Mark geahndet werden.\"                         sie nicht mit den vorstehenden Vorschriften in\nWiderspruch stehen.\nC) § 148 wird wie folgt geändert:                               (3) § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung gilt ent-\nIn Nummer 2 werden nach den Worten ,,§ 146               sprechend.\nAbs. 1,\" die Worte „Abs. 2,\" gestrichen.\nArtikel 3\nD) Folgender§ 148 a wird eingefügt:                                       Bezugnahme auf Vorschriften\n,.§ 148 a                         Verweisungen auf Vorschriften, die durch dieses\nStrnfba re Verletzung von Prüferpflichten            Gesetz aufgehoben oder geändert werden, gelten als\nVerweisungen auf die entsprechenden Vorschriften\n(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren            dieses Gesetzes.\noder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als\nPrüfer oder als Gehilfe eines Prüfers über das                                  Artikel 4\nErgebnis einer Prüfung nach § 16 Abs. 1 oder 2\nAufhebung von Vorschriften\nder Makler- und Bauträgerverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 11. Juni                     Es werden aufgehoben:\n1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1351) falsch berich-          1. Bayern\ntet oder erhebliche Umstände im Bericht ver-                 Die bayerische Verordnung, den Marktverkehr\nschweigt.                                                    betreffend vom 25. Juni 1868 (Bereinigte Samm-\n(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in               lung des bayerischen Landesrechts IV S. 9);\nder Absicht, sich oder einen anderen zu berei-           2. Berlin\nchern oder einen anderen zu schädigen, so ist               Die §§ 76, 84  und 85 der Allgemeinen Gewerbe-\ndie Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren                ordnung vom   17. Januar 1845 (Gesetz- und Ver-\noder Geldstrafe.\"                                            ordnungsblatt  für Berlin, Sonderband I, Gliede-\nrungsnummer   7101-1);\nE) In§ 150 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „nach\n3. Hessen\nLandesrecht zuständigen\" durch die Worte\n,,gemäß § 155 Abs. 2 bestimmten\" ersetzt.                   Die §§ 100 und 102 der hessischen Ausführungs-\nverordnung zur Gewerbeordnung vom 20. März\n1912 (Hessisches Regierungsblatt S. 48), zuletzt\ngeändert durch Verordnung vom 2. Dezember 1975\n5. Folgender § 156 wird eingefügt:                                  (Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Hes-\nsen I S. 276) und durch Anordnung vom 2. De-\n,,§ 156\nzember 1975 (Gesetz- und Verordnungsblatt für\nBerlin-Klausel                          das Land Hessen I S. 278);\nRechtsverordnungen, die auf Grund dieses Ge-              4. Rheinland-Pfalz\nsetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin                   Die §§ 100 und 102 (!er Ausführungsverordnung\nnach § 14 des Dritten Uberleitungsgesetzes vom                  zur Gewerbeordnung (für den ehemaligen Regie-\n4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1).\"                       rungsbezirk Rheinhessen) vom 20. März 1912 in","Nr. 79 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976                          1'177\nder Fassung der Bekanntmachung vom 11. Mai            2. § 19 Abs. 3 erhält folgende Fassung:\n1970 (Gesetz- und Verordnungsblatt für das                  ,, (3) Im übrigen bleibt es bei den Vorschriften\nLand Rheinland-Pfalz, Sondernummer Rhein-                 der §§ 64 bis 71 a der Gewerbeordnung, insbe-\nhessen, S. 97);                                           sondere bei den auf Grund des § 69 Abs. 1 Satz 1\n5. Nordrhein-Westfalen                                         der Gewerbeordnung festgesetzten Offnungszei-\nten für Messen, Ausstellungen und Märkte.\"\nDie §§ 76, 77, 84 und 85 der Allgemeinen Ge-\nwerbeordnung vom 17. Januar 1845 (Sammlung\ndes in Nordrhein-Westfalen geltenden preußi-                                   Artikel 6\nschen Rechts S. 119).\nDer Bundesminister für Wirtschaft wird ermäch-\ntigt, den Wortlaut der Gewerbeordnung in der gel-\nArtikel 5                          tenden Fassung mit neuem Datum und neuer Para-\nÄnderung anderer Gesetze                  graphenfolge bekanntzumachen, die Paragraphen\nmit Uberschriften zu versehen, Unstimmigkeiten des\n(1) Das Gesetz zur Änderung der Gewerbeord-            Wortlauts zu beseitigen sowie gegenstandslos ge-\nnung und über die Einrichtung eines Gewerbe-              wordene Vorschriften zu streichen.\nzentralregisters vom 13. Juni 1974 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1281) wird wie folgt geändert:\nIn Artikel IV Abs. 2 werden die Worte ,,§ 146 Abs. 3                              Artikel 7\nNr. 5 und 6\" ersetzt durch die Worte ,,§ 146 Abs. 3          Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nNr. 7\".                                                   des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin. Rechts-\n(2) Das Gaststättengesetz vom 5. Mai 1970 (Bun-        verordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlas-\ndesgesetzbl. I S. 465, 1298), zuletzt geändert durch      sen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des\ndas Bundes-Immissionsschutzgesetz vom 15. März            Dritten Uber lei tungsgesetzes.\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 721), wird wie folgt ge-\nändert:\n1. § 12 Abs. 2 wird gestrichen.                                                    Artikel 8\n2. In § 28 wird folgende Nummer 5 a eingefügt:               (1) Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\n„5 a. entgegen § 13 Abs. 2 den Namen oder die        Verkündung folgenden zehnten Kalendermonats in\nWohnung nicht oder nicht in der vorge-         Kraft, soweit nichts anderes bestimmt ist.\nschriebenen Weise angibt,\".                        (2) Abweichend von Absatz 1 treten in Kraft:\n(3) Das Gesetz über den Ladenschluß vom 28. No-       1. Vorschriften dieses Gesetzes, die zum Erlaß von\nvember 1956 (Bundesgesetzbl. I S. 875), zuletzt ge-            Rechtsverordnungen ermächtigen, Artikel 1 Nr. 1\nändert durch Artikel 23 des Zuständigkeitslocke-               Buchstabe b und Buchstabe c, Artikel 2 Abs. 3\nrungsgesetzes vom 10. März 1975 (Bundesgesetzbl. I             und Artikel 5 Abs. 2 Nr. 2 am Tage nach der\nS. 685), wird wie folgt geändert:                              Verkündung,\n1. In § 19 Abs. 1 wird jeweils das Wort „Wochen-          2. Artikel 1 Nr. 1 Buchstabe a am ersten Tage des\nmärkten\" durch die Worte „Groß- und Wochen-               auf die Verkündung folgenden dritten Kalender-\nmärkten\" ersetzt.                                         monats.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Juli 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}