{"id":"bgbl1-1976-79-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":79,"date":"1976-07-08T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/79#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-79-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_79.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes und des Gesetzes über das Branntweinmonopol","law_date":"1976-07-05T00:00:00Z","page":1770,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1770                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Tabaksteuergesetzes\nund des Gesetzes über das Branntweinmonopol\nVom 5. Juli 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-              (2) Der Bezug von Steuerzeichen zur Versteuerung\nsen:                                                         von Zigaretten, Feinschnitt und Pfeifentabak nach\n§ 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und von Zigarettenhüllen\nArtikel 1                        nach § 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes in der am\n30. September 1976 geltenden Fassung (alte Steuer-\nÄnderung des Tabaksteuergesetzes;\nzeichen) wird für die Zeit vom 1. Oktober bis 31. De-\nUbergangsregelung\nzember 1976 kontingentiert.\n(1) Das Tabaksteuergesetz in der Fassung der\nBekanntmachung vom 1. September 1972 (Bundes-                1. Die Bezieher der Steuerzeichen erhalten Kontin-\ngesetzbl. I S. 1633), geändert durch das Zwölfte Ge-             gente für jeweils 20 vom Hundert der Menge\nsetz zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vom                    Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak und Ziga-\n25. März 1974 (Bundesgesctzbl. I S. 763), wird wie               rettenhüllen, für die sie im Jahre 1975 Steuer-\nfolgt geändert:                                                  zeichen bezogen haben, abzüglich\na) der Mengen, die sie am 30. September 1976,\n1. § 4 Abs. 1 erhält die folgende Fassung:                           24 Uhr, in versteuerten Packungen besitzen\n,, (1) Die Steuer beträgt                                      und\n1. für Zigaretten                                           b) der Mengen, für deren Versteuerung sie am\n30. September 1976, 24 Uhr, Steuerzeichen be-\n4,92 Pf je Stück und 24,3 vom Hundert des                  sitzen.\nKlein ver kau fsprei ses;\n2. für Zigarren                                          2. Die Bezieher von Steuerzeichen haben ihre Be-\n18,58 vom Hundert des Kleinverkaufspreises,            stände an Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak\nmindestens 2,6 Pf je Stück;                           und Zigarettenhüllen in versteuerten Packungen\nund an unverwendeten Steuerzeichen (Nummer 1\n3. für feingeschnittenen Rauchtabak (Feinschnitt)\nBuchstaben a und b) bis zum 6. Oktober 1976\na) Kau-Feinschnitt                                     dem für den Sitz ihrer Unternehmensleitung zu-\n5,30 DM je Kilogramm,                              ständigen Hauptzollamt nach vorgeschriebenem\nb) anderer Feinschnitt                                 Muster anzumelden.\n4,70 DM je Kilogramm und 18,27 vom Hun-\ndert des Kleinverkaufspreises, mindestens      3. Haben Hersteller von Zigaretten, Feinschnitt,\n11,90 DM je Kilogramm;                            Pfeifentabak oder Zigarettenhüllen nach dem\n31. Dezember 1974 Herstellungsbetriebe und/oder\n4. für grobgcschnittenen Rauchtabak (Pfeifen-\nMarken für Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak\ntabak)\noder Zigarettenhüllen von anderen Unternehmen\na) Pfeifentabak nur aus Tabakrippen (Rippen-          übernommen, so werden die Kontingente der\ntabak)                                            Hersteller insoweit erhöht, als dem anderen Un-\n1,50 DM je Kilogramm,                             ternehmen ein Kontingent zugestanden hätte.\nb) Pfeifentabak mit mindestens 30 vom Hun-\ndert Tabakrippen und einem Kleinverkaufs-      4. Satz 1 und die Nummern 1 bis 3 gelten nicht für\npreis bis 32 DM                                   Hersteller und Einführer, die während des Zeit-\n4,70 DM je Kilogramm,                             raums oder nach dem Zeitraum, der der Bemes-\nc) Strangtabak                                         sung der Kontingente zugrunde gelegt wird, erst-\nmalig Tabakerzeugnisse oder Zigarettenhüllen\n3,50 DM je Kilogramm,\nversteuern. Ab 15. Dezember 1976 müssen sie\nd) . anderer Pfeifentabak                              Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak oder Ziga-\n1,30 DM je Kilogramm und 16,97 vom Hun-           rettenhüllen nach den Steuersätzen des § 4 Abs. 1\ndert des Kleinverkaufspreises, mindestens         Nr. 1, 3 und 4 und des § 12 Abs. 1 des Tabak-\n7,30 DM je Kilogramm.\"                            steuergesetzes in der Fassung des Artikels 1\nAbs. 1 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes versteuern.\n2. In§ 12 Abs. 1 werden die Worte „1,10 DM je                   Für Hersteller und Einführer, die vor dem Zeit-\n1 000 Stück\" ersetzt durch die Worte „ 1,30 DM              raum, der der Bemessung der Kontingente zu-\nje 1 000 Stück\".                                             grunde gelegt wird, Tabakerzeugnisse versteuert","Nr. 79    Tag der Ausgabe: Bonn, den 8. Juli 1976                           1771\nhaben und während oder nach Ablauf dieses              (5) Wer in dem Zeitraum, in dem der Steuer-\nZeitraums erstmalig Zigaretten, Feinschnitt oder    zeichenbezug kontingentiert ist, Zigaretten, die nicht\nPfeifentabak versteuern, gelten die Sätze 1 und 2  mit neu,en Steuerzeichen versteuert sind, zum Wei-\nhinsichtlich dieser Erzeugnisse entsprechend.       terverkauf veräußert hat oder veräußert, hat auf\nVerlangen seine Bücher und Geschäftspapiere auch\n(3) Während der Zeit der Kontingentierung der        insoweit zur zollamtlichen Einsicht vorzulegen, als\nalten Steuerzeichen können auch Steuerzeichen zur       das zur Feststellung der Abnehmer und der abge-\nVersteuerung nach § 4 Abs. l Nr. l, 3 und 4 und         nommenen Mengen erforderlich ist.\n§ 12 Abs. 1 des Tabaksteuergesetzes in der Fassung\ndes Artikels 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes\n(neue Steuerzeichen) bezogen und verwandt werden.                                Artikel 2\nDie neuen Steuerzeichen werden auf die Kontin-                            Änderung des Gesetzes\ngente nicht angerechnet. Entsteht die Tabaksteuer         über das Branntweinmonopol; Ubergangsregelung\nfür Zigaretten, Feinschnitt, Pfeifentabak und Ziga-\nrettenhüllen, die mit neuen Steuerzeichen versteuert            In § 84 Abs. 2 Nr. 1 des Gesetzes über das\nsind, vor dem 1. Januar 1977, so entsteht sie nach      Branntweinmonopol vom 8. April 1922 (Reichs-\nden Steuersätzen des § 4 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 4 und      gesetzbL I S. 335, 405), zuletzt geändert durch das\nGesetz zur Änderung des Gesetzes über das Brannt-\n§ 12 Abs. l des Tabaksteuergesetzes in der Fassung\nweinmonopol vom 2. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I\ndes Artikels 1 Abs. 1 Nr. l und 2 dieses Gesetzes.\nS. 1145)i wird die Zahl „1650\" durch die Zahl „1950\"\n(4) Mit Ablauf des 31. Dezember 1976 entsteht        ersetzt\nfür Zigaretten, für die die Steuer durch Verwenden\n(2) Zur Nachversteuerung wird folgende Rege-\nalter Steuerzeichen entrichtet ist und die sich im Be-\nlung getroffen:\nsitz eines Herstellers, Einführers oder Händlers be-\nfinden, eine Nachsteuerschulcl, wenn und soweit der     1. Branntwein zu Trinkzwecken und sonstigen in\nBestand 5 000 Zigaretten übersteigt.                        § 84 Abs. 2 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes über das\nBranntweinmonopol nicht genannten Zwecken,\n1. Die Nachsteuer beträgt 12,50 DM je 1 000 Stück„          Halberzeugnisse, die für die Trinkbranntweinher-\nstellung geeignet sind, Trinkbranntweine, Likör-\nmindestens 5 DM. Steuerschuldner ist der Be-\nweine (§ 1 Abs. 2 des Weingesetze.s vom 14. Juli\nsitzer.\n1971 - Bundesgesetzbl. I S. 893, zuletzt geändert\ndurch Artikel 62 des Einführungsgesetzes zum\n2. Hersteller, Einführer und Händler haben ihre am          Strafgesetzbuch vom 2. März 1974 - Bundesge-\n1. Januar 1977, 0 Uhr, vorhandenen Zigaretten-          setzbl. I S. 469) und weinhaltige Getränke (§ 29\nbestände aufzunehmen und über das Ergebnis              des Weingesetzes), die sich am 1. Januar 1977 im\neine Niederschrift zu fertigen, die für zollamt-        freien Verkehr befinden, unterliegen einer Nach-\nliche Prüfungen in den Geschäftsräumen bereit-          steuer in Höhe von 300 Deutsche Mark für ein\nzuhalten ist. Hersteller, Einführer und Händler,        Hektoliter Weingeist.\ndie mehr als 5 000 Zigaretten besitzen, haben\nden Gesamtbestand dem Hauptzollamt schriftlich      2. Trinkbranntweine, deren Weingeist nur zum Teil\nin zweifacher Ausfertigung anzumelden, das für          aus Branntwein stammt, unterliegen mit der ge-\nden Sitz der Unternehmensleitung zuständig ist,         samten Weingeistmenge der Nachsteuer. Likör-\nund die Nachsteuerschu1d in der Anmeldung               weine unterliegen mit einer Weingeistmenge von\nselbst zu berechnen.                                    3 Raumhundertteilen, weinhaltige Getränke mit\neiner Weingeistmenge von 4 Raumhundertteilen\n3. Hersteller und Einführer melden ihre Bestände            der Nachsteuer.\nbis zum 10. Januar 1977 an, Händler bis zum         3. Der Nachsteuer unterliegen nicht\n5. Januar 1977. Wer seine anmeldepflichtigen\na) die in Nummer 1 genannten Waren bis zu\nZigaretten nicht oder nicht nur am Ort des Sit-\neiner Gesamtmenge von 50 Liter Weingeist,\nzes seiner Unternehmensleitung lagert, hat außer-\ndem seine Bestände zum selben Zeitpunkt dem             b) aa) weingeisthaltige Aromen (Essenzen),\nfür die Lagerorte jeweils zuständigen Zollamt               bb) Likörweine und weinhaltige Getränke in\nschriftlich in zweifacher Ausfertigung anzumel-                  Kleinverkaufsbehältnissen mit einem In-\nden.                                                             halt von nicht mehr als 0,1 Liter,\ndie sich bereits beim Händler oder Verbraucher\n4. Das für den Sitz der Unternehmensleitung zu-             befinden .\nständige Hauptzollamt setzt die Zahlungsver-        4. Die Nachsteuerschuld entsteht am 1. Januar 1977.\npflichtung nur dann durch Bescheid fest, wenn           Steuerschuldner ist,     wer    nachsteuerpflichtige\nes zu einem von der Anmeldung abweichenden              Waren im Besitz hat.\nErgebnis kommt. Erhält der Anmelder bis zum\n21. Januar 1977 keinen Bescheid, so hat er die      5. Der Steuerschuldner hat die Art, die Menge und\nNachsteuer bis zum 27. Januar 1977 bei dem für          den Weingeistg.ehalt der einzelnen nachsteuer-\nden Sitz seiner Unternehmensleitung zuständi-           pflichtigen Waren bis zum 14. Januar 1977 unter\ngen Hauptzollamt in der selbst berechneten Höhe         Angabe des Lagerortes bei der Zollstelle, in deren\nzu entrichten.                                          Bezirk die Waren lagern, schriftlich in doppelter","1772                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAusfertigung anzumelden und die Nachsteuer zu           den und 1977 in den zollrechtlich freien Verkehr\nberechnen. Die Nachsteuer ist bis zum 15. April         treten, erhöht sich die Monopolausgleichschuld,\n1977 zu entrichten. Zahlungsaufschub ist ausge-         die nach § 154 Abs. 1 des Gesetzes über das\nschlossen.                                              Branntweinmonopol entsteht, um 300 Deutsche\nMark für ein Hektoliter Weingeist. Werden die\n6. Wer als Steuerschuldner für die Nachsteuer in            Waren 1976 zu einem passiven Veredelungs-\nBetracht kommt, unterliegt der amtlichen Auf-           verkehr abgefertigt und 1977 wieder eingeführt,\nsicht nach den §§ 48 bis 50 des Gesetzes über das       so entsteht abweichend von § 154 Abs. 1 des Ge-\nBranntweinmonopol. Dabei dürfen Wohnungen               setzes über das Branntweinmonopol eine Mono-\nnur insoweit betreten werden, als dies zur Siche-       polausgleichschuld in Höhe von 300 Deutsche\nrung des Steueraufkommens dringend erforder-            Mark für ein Hektoliter Weingeist.\nlich ist. Artikel 13 des Grundgesetzes wird inso-\nweit eingeschränkt.\n(3) Für Branntweinabnahmen, die Ausfuhr von                                  Artikel 3\nBranntwein und laufende Veredelungsverkehre gilt                             Berlin-Klausel\nfolgende Regelung:\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\n1. Branntwein, der 1976 erzeugt, aber erst 1977 ab-\ndes Dritten Oberleitungsgesetzes vom 4. Januar\ngenommen wird (§ 77 des Gesetzes über das\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nBranntweinmonopol), gilt als im Jahre 1977 er-\nzeugt.\n2. Branntwein und Branntweinerzeugnisse, die 1976                               Artikel 4\nmit dem Anspruch auf Ausfuhrvergütung zur\nAusfuhr abgefertigt werden, gelten als 1976 aus-                          Inkrafttreten\ngeführt.                                               Artikel 1 Abs. 1 und Artikel 2 treten am 1. Januar\n3. Für die in Absatz 2 Nr. 1 genannten Waren, die        1977 in Kraft. Im übrigen tritt das Gesetz am Tage\n1976 zu einer Zollgutveredelung abgefertigt wer-     nach der Verkündung in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 5. Juli 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel"]}