{"id":"bgbl1-1976-78-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":78,"date":"1976-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/78#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-78-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_78.pdf#page=14","order":2,"title":"Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind - Adoptionsvermittlungsgesetz - (AdVermiG)","law_date":"1976-07-02T00:00:00Z","page":1762,"pdf_page":14,"num_pages":4,"content":["1762                             Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nüber die Vermittlung der Annahme als Kind\n- Adoptionsvermittlungsgesetz - (AdVermiG)\nVom 2. Juli 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesra-                                §3\ntes das folgende Gesetz beschlossen:                                Vermittlung durch Fachkräfte\nMit der Adoptionsvermittlung dürfen nur Fach-\nErster Abschnitt                    kräfte betraut werden, die dazu auf Grund ihrer\nAusbildung und ihrer beruflichen Erfahrung geeig-\nAdoptionsvermittlung                   net sind. Die Adoptionsvermittlungsstellen (§ 2\nAbs. 1 und 2) sind mit mindestens einer hauptamt-\n§ 1                          lichen Fachkraft zu besetzen.\nAdoptionsvermittlung\n§4\nAdoptionsvermittlung ist das Zusammenführen\nvon Kindern unter achtzehn Jahren und Personen,\nAnerkennung als Adoptionsvermittlungsstelle\ndie ein Kind annehmen wollen (Adoptionsbewer-            (1) Die Anerkennung als Adoptionsvermittlungs-\nber), mit dem Ziel der Annahme als Kind. Adop-        stelle (§ 2 Abs. 2) ist zu erteilen, wenn der Nach-\ntionsvermittlung ist auch der Nachweis der Gele-      weis erbracht wird, daß die Stelle die Vorausset-\ngenheit, ein Kind anzunehmen oder annehmen zu         zungen des § 3 erfüllt.\nlassen.\n(2) Die Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn\n§2                           die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorge-\nAdoptionsvermittlungsstellen              legen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Vor-\naussetzungen nachträglich weggefallen sind.\n(1) Die Adoptionsvermittlung ist Aufgabe des Ju-\ngendamtes und des Landesjugendamtes. Das Ju-                                     §5\ngendamt darf die Adoptionsvermittlung nur durch-\nführen, wenn es eine Adoptionsvermittlungsstelle                         Vermittlungsverbot\neingerichtet hat, das Landesjugendamt nur, wenn es       (1) Die Adoptionsvermittlung ist nur den nach § 2\nüber eine zentrale Adoptionsstelle verfügt. Jugend-   Abs. 1 befugten Jugendämtern und Landesjugend-\nämter benachbarter Gemeinden oder Kreise können,      ämtern und den nach § 2 Abs. 2 berechtigten Stellen\nsoweit die ihnen bei der Adoptionsvermittlung ob-     gestattet; anderen ist die Adoptionsvermittlung un-\nliegenden Aufgaben hierdurch nicht beeinträchtigt     tersagt.\nwerden, eine gemeinsame Adoptionsvermittlungs-\nstelle errichten; die Errichtung bedarf der Zulas-       (2) Das Vermittlungsverbot gilt nicht\nsung durch die oberste Landesjugendbehörde. Lan-      1. für Personen, die mit dem Adoptionsbewerber\ndesjugendämter können eine gemeinsame zentrale            oder dem Kind bis zum dritten Grad verwandt\nAdoptionsstelle bilden. In den Ländern Berlin und         oder verschwägert sind;\nHamburg können dem Landesjugendamt die Aufga-\n2. für andere Personen, die in einem Einzelfall und\nben der Adoptionsvermittlungsstelle des Jugendam-         unentgeltlich die Gelegenheit nachweisen, ein\ntes übertragen werden.\nKind anzunehmen oder annehmen zu lassen, so-\n(2) Zur Adoptionsvermittlung sind auch die ört-        fern sie eine Adoptionsvermittlungsstelle oder\nlichen und zentralen Stellen des Diakonischen             ein Jugendamt hiervon unverzüglich benachrich-\nWerks, des Deutschen Caritasverbandes, der Arbei-         tigen.\nterwohlfahrt und der diesen Verbänden angeschlos-\nsenen Fachverbände sowie sonstiger Organisatio-          (3) Es ist untersagt, Schwangere, die ihren Wohn-\nnen berechtigt, wenn die Stellen von der nach Lan-    sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbe-\ndesrecht zuständigen Behörde als Adoptionsvermitt-    reich dieses Gesetzes haben, gewerbsmäßig oder ge-\nlungsstellen anerkannt worden sind.                   schäftsmäßig durch Gewähren oder Verschaffen\nvon Gelegenheit zur Entbindung außerhalb des Gel-\n(3) Die Adoptionsvermittlungsstellen der Jugend-   tungsbereichs dieses Gesetzes\nämter und die zentralen Adoptionsstellen der Lan-\ndesjugendämter arbeiten mit den in Absatz 2           1. zu bestimmen, dort ihr Kind zur Annahme als\ngenannten Adoptionsvermittlungsstellen partner-           Kind wegzugeben,\nschaftlich zusammen.                                  2. ihnen zu einer solchen Weggabe Hilfe zu leisten.","Nr. 78   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                          1763\n§6                                                     § 10\nAdoptionsanzeigen                           Unterrichtung der zentralen Adoptionsstelle\n(1) Es ist untersagt, .Kinder zur Annahme als Kind                    des Landesjugendamtes\noder Adoptionsbewerber durch öffentliche Erklä-            (1) Die Adoptionsvermittlungsstelle hat die zen-\nrungen, insbesondere durch Zeitungsanzeigen und         trale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes zu un-\nZeitungsberichte, zu suchen oder anzubieten. Dies       terrichten, wenn ein Kind nicht innerhalb von drei\ngilt nicht, wenn                                        Monaten nach Abschluß der bei ihm durchgeführten\n1. die Erklärung den Hinweis enthält, daß Angebote      Ermittlungen Adoptionsbewerbern mit dem Ziel der\noder Anfragen an eine durch Angabe der An-          Annahme als Kind in Pflege gegeben werden kann.\nschrift bezeichnete Adoptionsvermittlungsstelle     Die Unterrichtung ist nicht erforderlich, wenn bei\noder zentrale Adoptionsstel1e (§ 2 Abs. 1 und 2)    Fristablauf sichergestellt ist, daß das Kind in Adop-\nzu richten sind und                                 tionspflege gegeben wird.\n2. in der Erklärung eine Privatanschrift nicht ange-       (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Adoptions-\ngeben wird.                                         bewerbern nicht innerhalb von sechs Monaten nach\nAbschluß der bei ihnen durchgeführten Ermittlun-\n§ 5 bleibt unberührt.                                   gen ein Kind vermittelt werden kann, sofern die\n(2) Die Veröffentlichung der in Absatz 1 bezeich-    Adoptionsbewerber der Unterrichtung der zentralen\nneten Erklärung unter Angabe eines Kennzeichens         Adoptionsstelle zustimmen und ihren Wohnsitz\nist untersagt.                                          oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der\nAdoptionsvermittlungsstelle haben.\n§7\n(3) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 sucht die\nVorbereitung der Vermittlung              Adoptionsvermittlungsstelle und die zentrale Adop-\n(1) Wird der Adoptionsvermittlungsstelle be-         tionsstelle nach geeigneten Adoptionsbewerbern.\nkannt, daß für ein Kind die Adoptionsvermittlung in     Sie unterrichten sich gegenseitig vom jeweiligen\nBetracht kommt, so führt sie zur Vorbereitung der       Stand ihrer Bemühungen. In den Fällen des Ab-\nVermittlung unverzüglich die sachdienlichen Er-         satzes 2 ist entsprechend zu verfahren.\nmittlungen bei den Adoptionsbewerbern, bei dem\nKind und seiner Familie durch. Dabei ist insbeson-\n§ 11\ndere zu prüfen, ob die Adoptionsbewerber unter Be-\nrücksichtigung der Persönlichkeit des Kindes und                  Aufgaben der zentralen Adoptionsstelle\nseiner besonderen Bedürfnisse für die Annahme des                        des Landesjugendamtes\nKindes geeignet sind. Mit den Ermittlungen bei den          (1) Die zentrale Adoptionsstelle des Landesju-\nAdoptionsbewerbern soll schon vor der Geburt des        gendamtes unterstützt die Adoptionsvermittlungs-\nKindes begonnen werden, wenn zu erwarten ist, daß       stelle bei ihrer Arbeit, insbesondere durch fachliche\ndie Einwilligung zur Annahme als Kind erteilt wird.     Beratung,\n(2) Der Bundesminister für Jugend, Familie und        1. wenn ein Kind schwer zu vermitteln ist,\nGesundheit regelt durch Rechtsverordnung mit Zu-\nstimmung des Bundesrates das Nähere über die            2. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind eine\nDurchführung der sachdienlichen Ermittlungen und             ausländische Staatsangehörigkeit besitzt oder\nder Adoptionshilfe (§ 9) sowie die von den Adop-             staatenlos ist,\ntionsvermittlungsste1len dabei zu beachtenden           3. wenn ein Adoptionsbewerber oder das Kind sei-\nGrundsätze.                                                  nen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt au-\n§8                                ßerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes\nhat,\nBeginn der Adoptionspflege\n4. in sonstigen schwierigen Einzelfällen.\nDas Kind darf erst dann zur Eingewöhnung bei\nden Adoptionsbewerbern in Pflege gegeben werden             (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 ist\n(Adoptionspflege), wenn feststeht, daß die Adop-        die zentrale Adoptionsstelle des Landesjugendamtes\ntionsbewerber für die Annahme des Kindes geeig-         vom Beginn der Ermittlungen (§ 7 Abs. 1) an durch\nnet sind.                                               die Adoptionsvermittlungsstellen ihres Bereiches zu\nbeteiligen.\n§9\nAdoptionshilfe                                                § 12\n(1) Im Zusammenhang mit der Vermittlung und                     Ermittlungen bei Kindern in Heimen\nder Annahme hat die Adoptionsvermittlungsstelle             Unbeschadet der Verantwortlichkeit des Jugend-\njeweils mit Einverständnis die Annehmenden, das         amtes prüft die zentrale Adoptionsstelle des Lan-\nKind und seine Eltern eingehend zu beraten und zu       desjugendamtes in Zusammenarbeit mit der für die\nunterstützen, insbesondere bevor das Kind in Pflege     Heimaufsicht zuständigen Stelle, für welche Kinder\ngenommen wird und während der Eingewöhnungs-            in den Heimen ihres Bereiches die Annahme als\nzeit.                                                   Kind in Betracht kommt. Zu diesem Zweck kann sie\n(2) Die Jugendämter haben sicherzustellen, daß       die sachdienlichen Ermittlungen und Untersuchun-\ndie gebotene vor- und nachgehende Beratung und          gen bei den Heimkindern veranlassen oder durch-\nUnterstützung geleistet wird.                           führen. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der","1764                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nWohnung (Artikel 13 Abs. 1 des Grundgesetzes)          Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und der\nwird insoweit eingeschränkt. Bei Kindern aus dem       diesen Verbänden angeschlossenen Fachverbände\nBereich der zentralen Adoptionsstelle eines anderen    bleibt die Adoptionsvermittlung bis zum Ablauf\nLandesjugendamtes ist diese zu unterrichten. § 78      eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes\nAbs. 5 Satz 3 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt gilt    ohne vorherige Anerkennung (§ 2 Abs. 2) gestattet.\nentsprechend.\n(2) Das gleiche gilt für die Fachverbände, die bis\n§ 13                          zum Inkrafttreten dieses Gesetzes durch die zustän-\ndigen obersten Landesbehörden oder mit deren Er-\nAusstattung der zentralen Adoptionsstelle des\nmächtigung durch die Landesjugendämter für ge-\nLandesjugendamtes\neignet erklärt worden sind.\nZur Erfüllung ihrer Aufgaben sollen der zentralen\nAdoptionsstelle mindestens ein Kinderarzt oder\nKinderpsychiater, ein Psychologe mit Erfahrungen                                  § 16\nauf dem Gebiet der Kinderpsychologie und ein Ju-                        Anzuwendendes Recht\nrist sowie Sozialpädagogen oder Sozialarbeiter mit\nmehrjähriger     Berufserfahrung    zur   Verfügung       Die weitere Durchführung einer vor dem Inkraft-\nstehen.                                                treten dieses Gesetzes begonnenen Vermittlung\nrichtet sich vom Zeitpunkt des lnkrafttretens an\n§ 14                          nach den Vorschriften dieses Gesetzes.\nBußgeldvorschriften\n§ 17\n(1) Ordnungswidrig handelt, wer\nUbergangsregelung für Nichtfachkräfte\n1. entgegen § 5 Abs. 1 Adoptionsvermittlung aus-\nübt,                                                  Personen, die auf Grund ihrer Ausbildung nicht\n2. entgegen § 6 Abs. 1 öffentlich, insbesondere        die Voraussetzungen einer Fachkraft (§ 3 Satz 1) er-\ndurch Zeitungsanzeigen oder Zeitungsberichte,      füllen, aber mindestens drei Jahre in der Adoptions-\nKinder zur Annahme als Kind oder Adoptions-        vermittlung tätig waren und dadurch besondere\nbewerber sucht oder anbietet oder                  Kenntnisse und Erfahrungen auf diesem Gebiet er-\nworben haben, können mit der Adoptionsvermitt-\n3. entgegen § 6 Abs. 2 eine dort bezeichnete Erklä-    lung weiter betraut werden. Sie bedürfen hierzu der\nrung unter Angabe eines Kennzeichens ver-          Zulassung durch die nach Landesrecht zuständige\nöffentlicht.                                       Behörde, die verlangen kann, daß ein Fortbildungs-\n(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer                kurs mit abschließendem Fachgespräch besucht\nwird. Das Jugendamt ist vor der Zulassung zu\n1. entgegen § 5 Abs. l Adoptionsvermittlung ausübt     hören.\nund dadurch bewirkt, daß das zur Annahme vor-\ngesehene Kind aus dem Geltungsbereich dieses                                  § 18\nGesetzes verbracht wird, oder\nAußerkrafttreten von Bundesrecht\n2. gewerbsmäßig oder geschäftsmäßig\nDas Gesetz über die Vermittlung der Annahme an\na) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 1 eine Schwangere zu\nKindes Statt vom 29. März 1951 (Bundesgesetzbl. I\nder Weggabe ihres Kindes bestimmt oder         S. 214) sowie die zu seiner Durchführung ergange-\nb) entgegen § 5 Abs. 3 Nr. 2 einer Schwangeren     nen Verordnungen vom 25. August 1952 (Bundes-\nzu der Weggabe ihres Kindes Hilfe leistet.     gesetzbl. I S. 608) und vom 16. Juli 1971 (Bundes-\n(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen       gesetzbl. I S. 1012) treten außer Kraft.\ndes Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntau-\nsend Deutsche Mark, in den Fällen des Absatzes 2                                  § 19\nmit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Deutsche\nMark geahndet werden.                                               Änderungen von Bundesrecht\n(1) Das Gesetz über den Wechsel von Zuständig-\nkeiten im Recht des Jugendschutzes und der Adop-\nZweiter Abschnitt                    tionsvermittlung vom 12. Mai 1967 (Bundesgesetz-\nUbergangs- und Schlußvorschriften             blatt I S. 525) wird wie folgt geändert:\n1. Die Uberschrift erhält die Fassung:\n§ 15\n„Gesetz über den Wechsel der Zuständigkeiten\nWeitergeltung der Berechtigung zur Adoptions-            im Recht des Jugendschutzes\".\nvermittlung\n(1) Den in der Verordnung zur Änderung der          2. In § 1 wird Buchstabe d gestrichen.\nErsten Durchführungsverordnung zum Gesetz über\ndie Vermittlung der Annahme an Kindes Statt vom           (2) Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fas-\n16. Juli 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 1012) bezeichne-   sung der Bekanntmachung vom 6. August 1970\nten Stellen des Diakonischen Werks, des Deutschen      (Bundesgesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch","Nr. 78   Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                             1765\nArtikel 11 des Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-        2. In § 88 Abs. 2 wird folgende neue Nummer 1 ein-\nund Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundes-                gefügt:\ngesetzbl. I S. 1421) wird wie folgt geändert:                ,, 1. eine nach § 78 a Abs. 1 erforderliche Mel-\ndung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzei-\n1. Nach § 78 wird folgender § 78 a eingefügt:                      tig erstattet.\"\n,,§ 78 a                           Die bisherigen Nummern 1 und 2 werden Num-\nmern 2 und 3.\n(1) Der Träger einer Einrichtung, in der Min-\nderjährige unter 16 Jahren ganztägig dauernd be-                                    § 20\ntreut werden und die der Heimaufsicht nach § 78                 Ermächtigung zur Neubekanntmachung\nunterliegt, hat dem Landesjugendamt bei der\nDer Bundesminister für Jugend, Familie und Ge-\nAufnahme eines Minderjährigen in der Einrich-\nsundheit wird ermächtigt, den Wortlaut des Geset-\ntung dessen Personalien und außerdem jährlich\nzes für Jugendwohlfahrt in der neuen Fassung be-\neinmal die Personalien aller in der Einrichtung\nkanntzumachen und dabei Unstimmigkeiten der\nuntergebrachten Minderjährigen zu melden je-\nParagraphenfolge und des Wortlauts zu beseitigen.\nweils mit Geburtsdatum, Angaben über den bis-\nherigen Aufenthalt, Bezeichnung der einweisen-\nden Stelle oder Person, Auskunft über die Bezie-                                    § 21\nhungen zur eigenen Familie, einer Äußerung dar-                                Berlin-Klausel\nüber, ob für den Minderjährigen die Annahme\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nals Kind in Betracht kommt und über etwa be-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\nreits laufende Vermittlungsbemühungen.\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\n(2) Das Landesjugendamt kann widerruflich           Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes\neinzelne Einrichtungen, die regelmäßig nur Min-        erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14\nderjährige aufnehmen, für welche die Annahme           des Dritten Uberleitungsgesetzes.\nals Kind nicht in Betracht kommt, von der\nMeldepflicht ausnehmen. Das Landesjugendamt                                         § 22\nkann ferner bestimmen, daß von der wiederhol-\nten Meldung desselben Minderjährigen abgese-                                    Inkrafttreten\nhen werden kann.\"                                         Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Juli 1976\nDc~r Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Pocke\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}