{"id":"bgbl1-1976-78-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":78,"date":"1976-07-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/78#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-78-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_78.pdf#page=1","order":1,"title":"Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptionsgesetz)","law_date":"1976-07-02T00:00:00Z","page":1749,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1749\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                             Ausgegeben zu Bonn am 7. Juli 1976                                                                                                            1Nr.   78\nTag                                                                             Inhalt                                                                                         Seite\n2. 7. 7f5  Gesetz über die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften (Adoptions-\ngesetz) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1749\n400-2, 400-1, 404-1, 315-1, 302-2, 450-2, 300-2, 310-4, 312-2, 2031-1, 303-8, 303-13, 361-1, 102-1, 2162-1, 211-1\n2. 7. 7f5  Gesetz über die Vermittlung der Annahme als Kind - Adoptionsvermittlungsgesetz -\n(AdVermiG) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1762\n404-8-1, 404-8, 2162-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechlsvorschriflen der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                               1766\nGesetz\nüber die Annahme als Kind und zur Änderung anderer Vorschriften\n(Adoptionsgesetz)\nVom 2. Juli 1976\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-                                                             (3) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind\nrates das folgende Gesetz beschlossen:                                                                allein annehmen. Der Vater oder die Mutter\neines nichtehelichen Kindes kann das Kind an-\nArtikel 1                                                                nehmen.\nÄnderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs                                                                                                       § 1742\n1. Der Achte Titel des Zweiten Abschnitts des Vier-\nEin angenommenes Kind kann, solange das\nten Buches des Bürgerlichen Gesetzbuchs erhält\nAnnahmeverhältnis besteht, bei Lebzeiten eines\nfolgende Fassung:\nAnnehmenden nur von dessen Ehegatten ange-\nnommen werden.\n„Achter Titel. Annahme als Kind\n§ 1743\nI. Annahme Minderjähriger\n(1) Bei der Annahme durch ein Ehepaar muß\n§ 1741\nein Ehegatte das fünfundzwanzigste Lebensjahr,\n(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn                                                     der andere Ehegatte das einundzwanzigste Le-\nsie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten                                                      bensjahr vollendet haben.\nist, daß zwischen dem Annehmenden und dem\n(2) Wer ein Kind allein annehmen will, muß\nKind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht.\ndas fünfundzwanzigste Lebensjahr vollendet\n(2) Ein Ehepc1ar kann ein Kind gemeinschaft-                                                    haben.\nlich annehmen. Ein Ehegatte kann sein nichtehe-\n(3) Wer sein nichteheliches Kind oder ein\nliches Kind oder ein Kind seines Ehegatten allein\nKind seines Ehegatten annehmen will, muß das\nannehmen. Er kann ein Kind auch dann allein an-\neinundzwanzigste Lebensjahr vollendet haben.\nnehmen, wenn der andere Ehegatte ein Kind\nnicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig                                                           (4) Der Annehmende muß unbeschränkt ge-\noder in der Gescb~iftsfähigkeit beschränkt ist.                                                    schäftsfähig sein.","1750                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 1744                            ersetzen, wenn dieser seine Pflichten gegenüber\ndem Kind anhaltend gröblich verletzt hat oder\nDie Anrldbme soll in der Regel erst ausgespro-\ndurch sein Verhalten gezeigt hat, daß ihm das\nchen werden, wenn der Annehmende das Kind\nKind gleichgültig ist, und wenn das Unterbleiben\neine anrJenwsscne Zeit in Pflege gehabt hat.\nder Annahme dem Kind zu unverhältnismäßigem\nNachteil gereichen würde. Die Einwilligung kann\n§ 1745\nauch ersetzt werden, wenn die Pflichtverletzung\nDie Annahme darf nicht ausgesprochen wer-            zwar nicht anhaltend, aber besonders schwer ist\nden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kin-          und das Kind voraussichtlich dauernd nicht mehr\nder des Annehmenden oder des Anzunehmenden              der Obhut des Elternteils anvertraut werden\nentgegenstehen oder wenn zu befürchten ist, daß         kann.\nInteressen des Anzunehmenden durch Kinder des              (2) Wegen Gleichgültigkeit, die nicht zugleich\nAnnehmenden gefährdet werden. Vermögens-                eine anhaltende gröbliche Pflichtverletzung ist,\nrechtliche Interessen sollen nicht ausschlag-           darf die Einwilligung nicht ersetzt werden, bevor\ngebend sein.                                            der Elternteil vom Jugendamt über die Möglich-\n§ 1746                            keit ihrer Ersetzung belehrt und nach § 51 a\nAbs. 1 des Gesetzes für Jugendwohlfahrt beraten\n(1) Zur Annahme ist die Einwilligung des Kin-\nworden ist und seit der Belehrung wenigstens\ndes erforderlich. Für ein Kind, das geschäfts-\ndrei Monate verstrichen sind; in der Belehrung\nunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,\nist auf die Frist hinzuweisen. Der Belehrung be-\nkann nur sein gesetzlicher Vertreter die Einwilli-\ndarf es nicht, wenn der Elternteil seinen Aufent-\ngung erteilen. Im übrigen kann das Kind die Ein-\nhaltsort ohne Hinterlassung seiner neuen\nwilligung nur selbst erteilen; es bedarf hierzu der\nAnschrift gewechselt hat und der Aufenthalts-\nZustimmung seines gesetzlichen Vertreters.\nort vom Jugendamt während eines Zeitraums\n(2) Hat das Kind das vierzehnte Lebensjahr           von drei Monaten trotz angemessener N achfor-\nvollendet und ist es nicht geschäftsunfähig, so         schungen nicht ermittelt werden konnte; in die-\nkann es die Einwilligung bis zum Wirksamwer-            sem Fall beginnt die Frist mit der ersten auf die\nden des Ausspruchs der Annahme gegenüber                Belehrung und Beratung oder auf die Ermittlung\ndem Vormundschaftsgericht widerrufen. Der Wi-           des Aufenthaltsorts gerichteten Handlung des\nderruf bedarf der öffentlichen Beurkundung. Eine        Jugendamts. Die Fristen laufen frühestens fünf\nZustimmung des gesetzlichen Vertreters ist nicht        Monate nach der Geburt des Kindes ab.\nerforderlich.\n(3) Die Einwilligung eines Elternteils kann\n(3) Verweigert der Vormund oder Pfleger die          ferner ersetzt werden, wenn er wegen besonders\nEinwilligung oder Zustimmung ohne triftigen             schwerer geistiger Gebrechen zur Pflege und Er-\nGrund, so kann das Vormundschaftsgericht sie            ziehung des Kindes dauernd unfähig ist und\nersetzen.                                               wenn das Kind bei Unterbleiben der Annahme\n§ 1747                            nicht in einer Familie aufwachsen könnte und\n(1) Zur Annahme eines ehelichen Kindes ist           dadurch in seiner Entwicklung schwer gefährdet\ndie Einwilligung der Eltern erforderlich.               wäre.\n(2) Zur Annahme eines nichtehelichen Kindes\n§ 1749\nist die Einwilligung der Mutter erforderlich. Die\nAnnahme eines nichtehelichen Kindes durch                  (1) Zur Annahme eines Kindes durch einen\nDritte ist nicht auszusprechen, wenn der Vater          Ehegatten allein ist die Einwilligung des anderen\ndie Ehelicherklärung oder die Annahme des Kin-          Ehegatten erforderlich. Das Vormundschafts-\ndes beantragt hat; dies gilt nicht, wenn die Mut-       gericht kann auf Antrag des Annehmenden die\nter ihr nichteheliches Kind annimmt. Der Vater          Einwilligung ·ersetzen. Die Einwilligung darf\ndes nichtehelichen Kindes kann darauf verzich-          nicht ersetzt werden, wenn berechtigte Interes-\nten, diesen Antrag zu stellen. Die Verzichtserklä-      sen des anderen Ehegatten und der Familie der\nrung bedarf der öffentlichen Beurkundung; sie ist       Annahme entgegenstehen.\nunwiderruflich. § 1750 gilt sinngemäß mit Aus-             (2) Zur Annahme eines Verheirateten ist die\nnahme von Absatz 4 Satz 1.                              Einwilligung seines Ehegatten erforderlich.\n(3) Die Einwilligung kann erst erteilt werden,          (3) Die Einwilligung des Ehegatten ist nicht er-\nwenn das Kind acht Wochen alt ist. Sie ist auch         forderlich, wenn er zur Abg,abe der Erklärung\ndann wirksam, wenn der Einwilligende die schon          dauernd außerstande oder sein Aufenthalt dau-\nfeststehenden Annehmenden nicht kennt.                  ernd unbekannt ist.\n(4) Die Einwilligung eines Elternteils ist nicht\nerforderlich, wenn er zur Abgabe einer Erklä-                                  § 1750\nrung dauernd außerstande oder sein Aufenthalt\ndauernd unbekannt ist.                                     (1) Die Einwilligung nach §§ 1746, 1747 und\n1749 ist dem Vormundschaftsgericht gegenüber\nzu erklär,en. Die Erklärung bedarf der notariellen\n§ 1748\nBeurkundung. Die Einwilligung wird in dem Zeit-\n(1) Das Vormundschaftsgericht hat auf Antrag         punkt wirksam, in dem sie dem Vormundschafts-\ndes Kindes die Einwilligung eines Elternteils zu        gericht zugeht.","Nr. 78 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                         1751\n(2) Die Einwilligung kann nicht unter einer             (2) Nach dem Tod des Annehmenden ist der\nBedingung oder einer Zeitbestimmung erteilt             Ausspruch nur zulässig, wenn der Annehmende\nwerden. Sie ist unwiderruflich; die Vorschrift des      den Antrag beim Vormundschaftsgericht einge-\n§ 1746 Abs. 2 bleibt unberührt.                         reicht oder bei oder nach der notariellen Beur-\n(3) Die Einwilligung kann nicht durch einen          kundung des Antrags den Notar damit betraut\nVertreter erteilt werden. Ist der Einwilligende in      hat, den Antrag einzureichen.\nder Geschäftsfähigkeit beschränkt, so bedarf               (3) Wird die Annahme nach dem Tod des An-\nseine Einwilligung nicht der Zustimmung seines          nehmenden ausgesprochen, so hat sie die gleiche\ngesetzlichen Vertreters. Die Vorschriften des           Wirkung, wie wenn sie vor dem Tod erfolgt\n§ 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 bleiben unberührt.              wäre.\n(4) Die Einwilligung verliert ihre Kraft, wenn                              § 1754\nder Antrag zurückgenommen oder die Annahme\n(1) Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt\nversagt wird. Die Einwilligung eines Elternteils\nein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an,\nverliert ferner ihre Kraft, wenn das Kind nicht\ninnerhalb von drei Jahren seit dem Wirksam-             so erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines\ngemeinschaftlichen ehelichen Kindes der Ehe-\nwerden der Einwilligung angenommen wird.\ngatten.\n§ 1751                             (2) In den anderen Fällen erlangt das Kind die\nrechtliche Stellung eines ehelichen Kindes des\n(1) Mit der Einwilligung eines Elternteils in        Annehmenden.\ndie Annahme ruht die elterliche Gewalt dieses\nElternteils; die Befugnis, mit dem Kind persön-                                § 1755\nlich zu verkehren, darf nicht ausgeübt werden.             (1) Mit der Annahme erlöschen das Verwandt-\nDas Jugendamt wird Vormund; dies gilt nicht,            schaftsverhältnis des Kindes und seiner Ab-\nwenn der andere Elternteil die elterliche Gewalt        kömmlinge zu den bisherigen Verwandten und\nallein ausübt oder wenn bereits ein Vormund be-         die sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich-\nstellt ist. Eine bestehende Pflegschaft bleibt un-      ten. Ansprüche des Kindes, die bis zur Annahme\nberührt. Das Vormundschaftsgericht hat dem Ju-          entstanden sind, insbesondere auf Renten, Wai-\ngendamt unverzüglich eine Bescheinigung über            sengeld und andere entsprechende wiederkeh-\nden Eintritt der Vormundschaft zu erteilen;             rende Leistungen, werden durch die Annahme\n§ 1791 ist nicht anzuwenden.                            nicht berührt; dies gilt nicht für Unterhalts-\n(2) Absatz 1 ist nicht anzuwend~n auf einen          ansprüche.\nEhegatten, dessen Kind vom anderen Ehegatten               (2) Nimmt ein Ehegatte das nichteheliche Kind\nangenommen wird.                                        seines Ehegatten an, so tritt das Erlöschen nur im\n(3) Hat die Einwilligung eines Elternteils ihre      Verhältnis zu dem anderen Elternteil und dessen\nKraft verloren, so hat das Vormundschaftsgericht        Verwandten ein.\ndie elterliche Gewalt dem Elternteil zu über-                                  § 1756\ntragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kin-\ndes nicht widerspricht.                                    (1) Sind die Annehmenden mit dem Kind im\nzweiten oder dritten Grad verwandt oder ver-\n(4) Der Annehmende ist dem Kind vor den\nschwägert, so erlöschen nur das Verwandt-\nVerwandten des Kindes zur Gewährung des Un-\nschaftsverhältnis    des    Kindes    und    seiner\nterhalts verpflichtet, sobald die Eltern des Kindes\nAbkömmlinge zu den Eltern des Kindes und die\ndie erforderliche Einwilligung erteilt haben und\nsich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten\ndas Kind in die Obhut des Annehmenden mit\ndem Ziel der Annahme aufgenommen ist. Will ein             (2) Nimmt ein Ehegatte das eheliche Kind\nEhegatte ein Kind seines Ehegatten annehmen, so         seines Ehegatten an, dessen frühere Ehe durch\nsind die Ehegatten dem Kind vor den anderen             Tod aufgelöst ist, so tritt das Erlöschen nicht im\nVerwandten des Kindes zur Gewährung des                 Verhältnis zu den Verwandten des verstorbenen\nUnterhalts verpflichtet, sobald die erforderliche       Elternteils ein.\nEinwilligung der Eltern des Kindes erteilt und                                 § 1757\ndas Kind in die Obhut der Ehegatten aufgenom-\nmen ist.                                                   (1) Das Kind erhält als Geburtsnamen den\nFamiliennamen des Annehmenden. Als Familien-\n§ 1752\nname gilt nicht der nach § 1355 Abs. 3 dem Ehe-\n(1) Die Annahme als Kind wird auf Antrag des         namen vorangestellte Name. Ist der frühere Ge-\nAnnehmenden vom Vormundschaftsgericht aus-              burtsname zum Ehenamen des Kindes geworden,\ngesprochen.                                             so erstreckt sich die Namensänderung auf den\n(2) Der Antrag kann nicht unter einer Bedin-         Ehenamen nur dann, wenn der Ehegatte der\ngung oder einer Zeitbestimmung oder durch               Namensänderung bei der Einwilligung {§ 1749\neinen Vertreter gestellt werden. Er bedarf der          Abs. 2) zugestimmt hat. § 1617 Abs. 2 bis 4 ist\nnotariellen Beurkundung.                                entsprechend anzuwenden; dies gilt auch, wenn\nsich der Familienname des Annehmenden ändert.\n§ 1753                             (2) Das Vormundschaftsgericht kann auf An-\n(1) Der Ausspruch der Annahme kann nicht             trag des Annehmenden mit Einwilligung des Kin-\nnach dem Tod des Kindes erfolgen.                       des mit dem Ausspruch der Annahme Vornamen","1752                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\ndes Kindes ändern, ihm einen neuen Vornamen               bestimmten Frist den Antrag oder die Einwilli-\nbeigeben oder seinem neuen Familiennamen den              gung nachgeholt oder sonst zu erkennen gegeben\nbisherigen Familiennamen hinzufügen, wenn dies            hat, daß das Annahmeverhältnis aufrechterhalten\naus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des                  werden soll. Die Vorschriften des § 1746 Abs. 1\nKindes erforderlich ist. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist      Satz 2, 3 und des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind ent-\nentsprechend anzuwenden.                                 sprechend anzuwenden.\n(4) Die Aufhebung wegen arglistiger Täu-\n§ 1758                            schung über wesentliche Umstände ist ferner\n(1) Tatsachen, die geeignet sind, die Annahme         ausgeschlossen, wenn über Vermögensverhält-\nund ihre Umstände aufzudecken, dürfen ohne Zu-           nisse des Annehmenden oder des Kindes ge-\nstimmung des Annehmenden und des Kindes                  täuscht worden ist oder wenn die Täuschung\nnicht offenbart oder ausgeforscht werden, es sei         ohne Wissen eines Antrags- oder Einwilligungs-\ndenn, daß besondere Gründe des öffentlichen              berechtigten von jemand verübt worden ist, der\nInteresses dies erfordern.                               weder antrags- noch einwilligungsberechtigt\nnoch zur Vermittlung der Annahme befugt war.\n(2) Absatz 1 gilt sinngemäß, wenn die nach\n§ 1747 erforderliche Einwilligung erteilt ist. Das          (5) Ist beim Ausspruch der Annahme zu Un-\nVormundschaftsgericht kann anordnen, daß die             recht angenommen worden, daß ein Elternteil zur\nWirkungen des Absatzes 1 eintreten, wenn ein              Abgabe der Erklärung dauernd außerstande oder\nAntrag auf Ersetzung der Einwilligung eines              sein Aufenthalt dauernd unbekannt sei, so ist die\nElternteils gestellt worden ist.                         Aufhebung ausgeschlossen, wenn der Elternteil\ndie Einwilligung nachgeholt oder sonst zu erken-\n§ 1759                            nen gegeben hat, daß das Annahmeverhältnis\naufrechterhalten werden soll. Die Vorschriften\nDas Annahmeverhältnis kann nur in den Fällen          des § 1750 Abs. 3 Satz 1, 2 sind entsprechend an-\nder §§ 1760, 1763 aufgehoben werden.                     zuwenden.\n§ 1760                                                   § 1761\n(1) Das Annahmeverhältnis kann auf Antrag                (1) Das Annahmeverhältnis kann nicht auf-\nvom Vormundschaftsgericht aufgehoben werden,            gehoben werden, weil eine erforderliche Einwilli-\nwenn es ohne Antrag des Annehmenden, ohne                 gung nicht eingeholt worden oder nach § 1760\ndie Einwilligung des Kindes oder ohne die erfor-         Abs. 2 unwirksam ist, wenn die Voraussetzungen\nderliche Einwilligung eines Elternteils begründet         für die Ersetzung der Einwilligung beim Aus-\nworden ist.                                              spruch der Annahme vorgelegen haben oder\nwenn sie zum Zeitpunkt der Entscheidung über\n(2) Der Antrag oder eine Einwilligung ist nur         den Aufhebungsantrag vorliegen; dabei ist es un-\ndann unwirksam, wenn der Erklärende                      schädlich, wenn eine Belehrung oder Beratung\n·a) zur Zeit der Erklärung sich im Zustand der            nach § 1748 Abs. 2 nicht erfolgt ist.\nBewußtlosigkeit oder vorübergehenden Stö-\n(2) Das Annahmeverhältnis darf nicht aufgeho-\nrung der Geistestätigkeit befand, wenn der\nAntragsteller geschäftsunfähig war oder das          ben werden, wenn dadurch das Wohl des Kindes\ngeschäftsunfähige oder noch nicht vierzehn          erheblich gefährdet würde, es sei denn, daß über-\nJahre alte Kind die Einwilligung selbst erteilt      wiegende Interessen des Annehmenden die Auf-\nhat,                                                 hebung erfordern.\nb) nicht gewußt hat, daß es sich um eine An-                                     § 1762\nnahme als Kind handelt, oder wenn er dies              (1) Antragsberechtigt ist nur derjenige, ohne\nzwar gewußt hat, aber einen Annahmeantrag\ndessen Antrag oder Einwilligung das Kind ange-\nnicht hat stellen oder eine Einwilligung zur        nommen worden ist. Für ein Kind, das geschäfts-\nAnnahme nicht hat abgeben wollen oder\nunfähig oder noch nicht vierzehn Jahre alt ist,\nwenn sich der Annehmende in der Person des\nund für den Annehmenden, der geschäftsunfähig\nanzunehmenden Kindes oder wenn sich das             ist, können die gesetzlichen Vertreter den Antrag\nanzunehmende Kind in der Person des Anneh-          stellen. Im übrigen kann der Antrag nicht durch\nmenden geirrt hat,\neinen Vertreter gestellt werden. Ist der Antrags-\nc) durch arglistige Täuschung über wesentliche           berechtigte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt,\nUmstände zur Erklärung bestimmt worden ist,         so ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertre-\nd) widerrechtlich durch Drohung zur Erklärung            ters nicht erforderlich.\nbestimmt worden ist,\n(2) Der Antrag kann nur innerhalb eines Jahres\ne) die Einwilligung vor Ablauf der in § 1747             gestellt werden, wenn seit der Annahme noch\nAbs. 3 Satz 1 bestimmten Frist erteilt hat.         keine drei Jahre verstrichen sind. Die Frist be-\n(3) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn            ginnt\nder Erklärende nach Wegfall der Geschäftsunfä-           a) in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstabe a\nhigkeit, der Bewußtlosigkeit, der Störung der                 mit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende zu-\nGeistestätigkeit, der durch die Drohung bestimm-              mindest die beschränkte Geschäftsfähigkeit\nten Zwangslage, nach der Entdeckung des Irr-                  erlangt hat oder in dem dem gesetzlichen\ntums oder nach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1             Vertreter des geschäftsunfähigen Annehmen-","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                      1753\nden oder des noch nicht vierzehn Jahre alten           (4) Das Vormundschaftsgericht hat den leibli-\noder geschäftsunfähigen Kindes die Erklärung        chen Eltern die elterliche Gewalt zurückzuüber-\nbekannt wird;                                       tragen, wenn und soweit dies dem Wohl des Kin-\nb)   in den Fällen des § 1760 Abs. 2 Buchstaben b, c     des nicht widerspricht; andernfalls bestellt es\nmit dem Zeitpunkt, in dem der Erklärende den        einen Vormund oder Pfleger.\nIrrtum oder die Täuschung entdeckt;                    (5) Besteht das Annahmeverhältnis zu einem\nc)  in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe d mit        Ehepaar und erfolgt die Aufhebung nur im Ver-\ndem Zeitpunkt, in dem die Zwangslage auf-           hältnis zu einem Ehegatten, so treten die Wir-\nhört;                                                kungen des Absatzes 2 nur zwischen dem Kind\nd)  in dem Fall des § 1760 Abs. 2 Buchstabe e            und seinen Abkömmlingen und diesem Ehegatten\nnach Ablauf der in § 1747 Abs. 3 Satz 1 be-          und dessen Verwandten ein; die Wirkungen des\nstimmten Frist;                                     Absatzes 3 treten nicht ein.\ne)  in den Fällen des § 1760 Abs. 5 mit dem Zeit-                              § 1765\npunkt, in dem dem Elternteil bekannt wird,\ndaß die Annahme ohne seine Einwilligung er-             (1) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind\nfolgt ist. Die für die Verjährung geltenden          verliert das Kind das Recht, den Familiennamen\nVorschriften der §§ 203, 206 sind entspre-           des Annehmenden als Geburtsnamen zu führen.\nchend anzuwenden.                                    Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617 Abs. 2\nund 4 sinngemäß. Satz 1 ist in den Fällen des\n(3) Der Antrag bedarf der notariellen Beurkun-        § 1754 Abs. 1 nicht anzuwenden, wenn das An-\ndung.                                                    nahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein auf-\n§ 1763                           gehoben wird. Ist der Geburtsname zum Ehena-\nmen des Kindes geworden, so bleibt dieser unbe-\n(1) Während der Minderjährigkeit des Kindes           rührt.\nkann das Vormundschaftsgericht das Annahme-\n(2) Auf Antrag des Kindes kann das Vormund-\nverhältnis von Amts wegen aufheben, wenn dies\nschaftsgericht mit der Aufhebung anordnen, daß\naus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des\ndas Kind den Familiennamen behält, den es\nKindes erforderlich ist.\ndurch die Annahme erworben hat, wenn das\n(2) Ist das Kind von einem Ehepaar angenom-           Kind ein berechtigtes Interesse an der Führung\nmen, so kann auch das zwischen dem Kind und              dieses Namens hat. § 1746 Abs. 1 Satz 2, 3 ist\neinem Ehegatten bestehende Annahmeverhältnis             entsprechend anzuwenden.\naufgehoben werden.\n(3) Ist der durch die Annahme erworbene\n(3) Das Annahmeverhältnis darf nur aufgeho-           Name zum Ehenamen geworden, so hat das Vor-\nben werden,                                              mundschaftsgericht auf gemeinsamen Antrag der\na) wenn in dem Fall des Absatzes 2 der andere            Ehegatten mit der Aufhebung anzuordnen, daß\nEhegatte oder wenn ein leiblicher Elternteil         die Ehegatten als Ehenamen den Geburtsnamen\nbereit ist, die Pflege und Erziehung des Kin-        führen, den das Kind vor der Annahme geführt\ndes zu übernehmen, und wenn die Ausübung            hat. Für Abkömmlinge des Kindes gilt § 1617\nder elterlichen Gewalt durch ihn dem Wohl            Abs. 2 und 4 sinngemäß.\ndes Kindes nicht widersprechen würde oder\n§ 1766\nb) wenn die Aufhebung eine erneute Annahme\ndes Kindes ermöglichen soll.                          Schließt ein Annehmender mit dem Angenom-\nmenen oder einem seiner Abkömmlinge den ehe-\nrechtlichen Vorschriften zuwider die Ehe, so\n§ 1764\nwird mit der Eheschließung das durch die An-\n(1) Die Aufhebung wirkt nur für die Zukunft.          nahme zwischen ihnen begründete Rechtsverhäli-\nHebt das Vormundschaftsgericht das Annahme-              nis aufgehoben. Das gilt auch dann, wenn die\nverhältnis nach dem Tod des Annehmenden auf              Ehe für nichtig erklärt wird. §§ 1764, 1765 sind\ndessen Antrag oder nach dem Tod des Kindes auf           nicht anzuwenden.\ndessen Antrag auf, so hat dies die gleiche Wir-\nkung, wie wenn das Annahmeverhältnis vor dem\nTod aufgehoben worden wäre.                                           II. Annahme Volljähriger\n(2) Mit der Aufhebung der Annahme als Kind\n§ 1767\nerlöschen das durch die Annahme begründete\nVerwandtschaftsverhältnis des Kindes und seiner             (1) Ein Volljähriger kann als Kind angenom-\nAbkömmlinge zu den bisherigen Verwandten und             men werden, wenn die Annahme sittlich gerecht-\ndie sich aus ihm ergebenden Rechte und Pflich-           fertigt ist; dies ist insbesondere anzunehmen,\nten.                                                     wenn zwischen dem Annehmenden und dem An-\n(3) Gleichzeitig leben das Verwandtschaftsver-        zunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits\nhältnis des Kindes und seiner Abkömmlinge zu             entstanden ist.\nden leiblichen Verwandten des Kindes und die                (2) Für die Annahme Volljähriger gelten die\nsich aus ihm ergebenden Rechte und Pflichten,            Vorschriften über die Annahme Minderjähriger\nmit Ausnahme der elterlichen Gewalt, wieder              sinngemäß, soweit sich aus den folgenden Vor-\n~L                                .                      schriften nichts anderes ergibt.","1754                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 1768                            b) der Anzunehmende bereits als Minderjähriger\n(1) Die Annahme eines Volljährigen wird auf               in die Familie des Annehmenden aufgenom-\nAntrag des Annehmenden und des Anzunehmen-                   men worden ist oder\nden vom Vormundschaftsgericht ausgesprochen.             c) der Annehmende sein nichteheliches Kind\n§§ 1744, 1745, 1746 Abs. 1, 2, § 1747 sind nicht an-         oder das Kind seines Ehegatten annimmt.\nzuwenden.                                                Das Annahmeverhältnis kann in einem solchen\n(2) Für einen Anzunehmenden, der geschäfts-           Fall nur in sinngemäßer Anwendung der Vor-\nunfähig ist, kann der Antr,ag nur von ,seinem ge-        schriften des § 1760 Abs. 1 bis 5 aufgehoben wer-\nsetzlichen Vertreter gestellt werden. Ist der An-        den. An die Stelle der Einwilligung des Kindes\nzunehmende in der Geschäftsfähigkeit be-                 tritt der Antrag des Anzunehmenden.\"\nschränkt, so kann er den Antrag nur selbst stel-\nlen; er bedarf hierzu der Zustimmung seines ge-       2. Änderung sonstiger Vorschriften des Bürgerli-\nsetzlichen Vertreters.                                   chen Gesetzbuchs\n§ 1769\na) § 1719 erhält folgende Fassung:\nDie Annahme eines Volljährigen darf nicht                                         ,,§ 1719\nausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende                        Ein nichteheliches Kind wird ehelich, wenn\nInteressen der Kinder des Annehmenden oder                   sich der Vater mit der Mutter verheiratet;\ndes Anzunehmenden entgegenstehen.                            dies gilt auch, wenn die Ehe für nichtig er-\nklärt wird. Wird das Kind vor der Eheschlie-\n§ 1770                                ßung als Minderjähriger oder nach § 1772 von\neiner anderen Person als seinem Vater oder\n(1) Die Wirkungen der Annahme eines Voll-\nseiner Mutter als Kind angenommen, so treten\njährigen erstrecken sich nicht auf die Verwand-\ndie in Satz 1 bestimmten Wirkungen erst ein,\nten des Annehmenden. Der Ehegatte des Anneh-                 wenn das Annahmeverhältnis aufgehoben\nmenden wird nicht mit dem Angenommenen, des-                 wird und das Verwandtschaftsverhältnis und\nsen Ehegatte wird nicht mit dem Annehmenden                  die sich aus ihm ergebenden Rechte und\nverschwägert.\nPflichten des Kindes zu seinen leiblichen El-\n(2) Die Rechte und Pflichten aus dem Ver-                 tern wieder aufleben.\"\nwandtschaftsverhältnis des Angenommenen und              b) In § 1729 entfällt Absatz 2.\nseiner Abkömmlinge zu ihren Verwandten wer-\nden durch die Annahme nicht berührt, soweit das          c) § 1899 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nGesetz nichts anderes vorschreibt.                              ,, (2) Die Eltern sind nicht berufen, wenn der\n(3) Der Annehmende ist dem Angenommenen                   Mündel von einer anderen Person als seinem\nund dessen Abkömmlingen vor den leiblichen                    Vater oder seiner Mutter oder deren Ehegat-\nVerwandten des Angenommenen zur Gewährung                    ten als Kind angenommen ist.\"\ndes Unterhalts verpflichtet.                             d) In § 1925 wird folgender Absatz 4 angefügt:\n,, (4) In den Fällen des § 1756 sind das ange-\n§ 1771                                nommene Kind und die Abkömmlinge der\nleiblichen Eltern oder des anderen Elternteils\nDas Vormundschaftsgericht kann das Annah-                 des Kindes im Verhältnis zueinander nicht\nmeverhältnis, das zu einem Volljährigen begrün-\nErben der zweiten Ordnung.\"\ndet worden ist, auf Antrag des Annehmenden\nund des Angenommenen aufheben, wenn ein                  e) In § 1926 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte\nwichtiger Grund vorliegt. Im übrigen kann das                 „den väterlichen oder von den mütterlichen\nAnnahmeverhältnis nur in sinngemäßer Anwen-                   Großeltern\" durch die Worte „ einem Groß-\ndung der Vorschriften des § 1760 Abs. 1 bis 5                 elternpaar\", in § 1926 Abs. 4 di,e Worte „Le-\naufgehoben werden. An die Stelle der Einwilli-                ben zur Zeit des Erbfalls die väterlichen oder\ngung des Kindes tritt der Antrag des Anzuneh-                 di,e mütterlichen Großeltern\" durch die Worte\nmenden.                                                       ,,Lebt zur Zeit des Erbfalls ein Großeltern-\npaar\" ersetzt.\n§ 1772\nf) § 2043 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDas Vormundschaftsgericht kann beim Aus-                     ,, (2) Das gleiche gilt, soweit die Erbteile\nspruch der .Annahme eines Volljährigen auf An-                deshalb noch unbestimmt sind, weil die Ent-\ntrag des Annehmenden und des Anzunehmenden                    scheidung über eine Ehelicherklärung, über\nbestimmen, daß sich die Wirkungen der An-                     einen Antrag auf Annahme als Kind, über die\nnahme nach den Vorschriften über die Annahme                  Aufhebung des Annahmeverhältnisses oder\neines Minderjährigen oder eines verwandten                    über die Genehmigung einer vom Erblasser\nMinderjährigen richten (§§ 1754 bis 1756), wenn               errichteten Stiftung noch aussteht.\"\na) ein minderjähriger Bruder oder eine minder-           g) In§ 114 werden die Worte „Geistesschwäche,\njährige Schwester des Anzunehmenden von                  wegen Verschwendung oder wegen Trunk-\ndem Annehmenden als Kind angenommen                      sucht\" durch die Worte „Geistesschwäche,\nworden ist oder gleichzeitig angenommen                  Verschwendung, Trunksucht oder Rauschgift-\nwird oder                                                sucht\" ersetzt.","Nr. 78 Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                            1755\nh) In § 1600 d Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „acht-         3. Nach § 43 a wird folgender § 43 b eingefügt:\nzehn\" durch das Wort „vierzehn\" ersetzt.\n,,§ 43 b\ni) In§ 1778 erhält Absatz 3 folgende Fassung:\n(1) Für Angelegenheiten, die die Annahme\n,, (3) Für einen minderjährigen Ehegatten           eine.s Kindes betreffen, ist das Gericht zuständig,\ndarf der andere Ehegatte vor den nach § 1776          in dessen Bezirk der Annehmende seinen Wohn-\nBerufenen zum Vormund bestellt werden.\"               sitz oder, falls ,ein solcher im Inland fehlt, seinen\nk) In den §§ 1780, 1865 und 2253 Abs. 2 werden               Aufenthalt hat; maßgebend ist der Wohnsitz oder\ndie Worte „Verschwendung oder Trunksucht\"             Aufenthalt in dem Zeitpunkt, in dem der Antrng\ndurch die Worte „Verschwendung, Trunksucht            oder eine Erklärung eingereicht oder im Falle des\noder Rauschgiftsucht\" ersetzt.                        § 1753 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs der\nNotar mit der Einreichung betraut wird.\nArtikel 2                            (2) Ist der Annehmende Deutscher und hat er\nÄnderung des Einführungsge.setzes               im Inland weder Wohnsitz noch Aufenthalt, so\nzum Bürgerlichen Gesetzbuch                  ist ,auch das Amtsgericht Schöneberg in Berlin-\nSchöneberg zuständig. Es kann die Sache aus\nl. ln Artikel 22 Abs. 1 werden die Worte „an Kin-               wichtigen Gründen an ein anderes Gericht ab-\ndes Statt\" durch die Worte „als Kind\" ersetzt.               geben; die Abgabeverfügung ist für dieses Ge-\n2. In Artikel 22 Abs. 2 wird folgender Satz 2 ange-             richt bindend.\nfügt: ,,Die Eirrwillig1mg des Kindes zur Annahme                (3) Hat der Annehmende im Inland weder\nbedarf der Genehmigung d(~s Vormundschafts-                  Wohnsitz noch Aufenthalt, ist aber das Kind\ngerichts.\"                                                   Deutscher, so ist auch das Gericht zuständig, in\nArtikel 3                         dessen Bezirk das Kind seinen Wohnsitz oder,\nÄnderung des Ehegesetzes                    faHs ein solcher im Inland fehlt, seinen Aufent-\nhalt hat. Hat das Kind im Inland weder Wohn-\n1. § 7 des Gesetzes Nr. 16 des Kontrollrats (Ehe-               sitz noch Aufenthalt, so ist auch das Amtsgericht\ngesetz) vom 20. Februar 1946 (Amtsblatt des                  Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Es\nKontrollrats in Deutschland S. 77, 294) verliert             kann die Sache aus wichtigen Gründen an ein an-\nseine Wirksamkeit. Dies gilt nicht im Land Ber-              deres Gericht abgeben; die Abgabeverfügung ist\nlin.                                                         für dieses Gericht bindend.\"\n2. In§ 4 Abs. 1 wird folgender Salz 2 angefügt:\n4. In § 52 werden die Worte „Geistesschwäche, we-\n,,Das gilt auch, wenn da,s Verwandtschaftsver-               gen Verschwendung oder wegen Trunksucht\"\nhältnis durch Annahme als Kind erloschen ist.\"               durch die W·orte „Geistesschwäche, Verschwen-\n3. Nach§ 6 wird folgende Vorschrift angefügt:                   dung, Trunksucht oder Rauschgiftsucht\" ersetzt.\n,,§ 7\n5. § 53 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:\nAnnahme als Kind                       „Das gleiche gilt von einer Verfügung, durch die\n(1) Eine Ehe soll nicht geschlossen werden             die Einwilligung oder Zustimmung eines Eltern-\nzwischen Personen, deren Verwandtschaft oder                 teils, des Vormundes oder Pflegers oder eines\nSchwägerschaft im Si.nne von § 4 Abs. 1 durch                Ehegatten zu einer Annahme als Kind oder auf\nAnnahme als Kind begründet worden ist. Das                   Antrag des Kindes die Zustimmung der Mutter\ngilt nicht, wenn das Annahmeverhältnis aufge-                oder der Ehefrau des Vaters zur Ehelicherklärung\nlöst worden ist.                                             ersetzt wird.\"\n(2) Da,s Vormundschaftsgericht kann von dem\nEheverbot wegen Verwandtschaft in der Seiten-             6. Nach § 55 b wird folgender § 55 c eingefügt:\nlinie und wegen Schwägerschaft Befreiung ertei-                                       ,,§ 55 C\nlen. Die Befreiung soll versagt werden, wenn\nwichtige Gründe der Eingehung der Ehe entge-                    In Verfahren, die die Ehelicherklärung eines\ngenstehen.\"                                                  nichtehelichen Kindes auf Antrag seines Vaters\noder die Annahme eines Minderjährigen als Kind\nArtikel 4                         betreffen, kann das Vormundschaftsgericht mit\nÄnderung des Gesetzes über die Angelegenheiten               dem Kind, das das vierzehnte Lebensjahr noch\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit              nicht vollendet hat, persönlich Fühlung nehmen.\"\nDas Gesetz über die Angelegenheiten der frei-\nwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt geändert:            7. § 56 d erhält folgende Fassung:\n,,§ 56 d\n1. In § 6 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „oder war\"\n,angefügt.                                                      Wird ein Minderjähriger als Kind angenom-\nmen, so hat das Gericht eine gutachtliche Auße-\n2. § 34 erhält folgenden zweiten Absatz:                        rung der Adoptionsvermittlungsstelle, die das\n,, (2) Die Einsicht der Akten und die Erteilung           Kind vermittelt hat, einzuholen, ob das Kind und\nvon Abschriften ist insoweit zu versagen, als                die Familie des Annehmenden für die Annahme\n§ 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entgegen-                geeignet sind. Ist keine Adoptionsvermittlungs-\nsteht.\"                                                     stelle tätig geworden, ist eine gutachtliche Auße-","1756                                        Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nrung des Jugendamts oder einer Adoptionsver-                              scheidungen nach § 1751 Abs. 3, § 1764\nmittlungsstelle einzuholen. Die gutachtliche                              Abs. 4, § 1765 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nÄußerung ist kostenlos zu erstatten.\"                                    buchs und nach § 56 f Abs. 2 des Gesetzes\nüber die Angelegenheiten der freiwilligen\n8. Nach § 56 cl werden folgende §§ 56 e und 56 f                             Gerichtsbarkeit\".\neingefügt:\n,,§ 56 e                              3. In § 14 Nr. 15 werden der Beistrich nach ,, § 1738\nAbs. 2\" und die Worte ,,§ 1765 Abs. 2\" gestrichen.\nIn einem Beschluß, durch den das Gericht die\nAnnahme als Kind ausspricht, ist anzugeben, auf                4. § 14 Nr. 18 erhält folgende Fassung:\nwelche Gesetzesvorschriften sich die Annahme\n11 18. die Befreiung vom Erfordernis der Ehemün-\ngründet; wenn die Einwilligung eines Elternteils\nnach § 1747 Abs. 4 des ßürgerlichen Gesetzbuchs                            digkeit (§ 1 Abs. 2 des Ehegesetzes), vom\nnicht für erforderlich erachtet wurde, ist dies                            Eheverbot wegen Schwägerschaft (§ 4 Abs. 3\nebenfalls in dem Beschluß anzugeben. Der Be-                               des Ehegesetzes) und vom Eheverbot wegen\nschluß wird mit der ZusteHung an den Anneh-                                Verwandtschaft in der Seitenlinie und wegen\nmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit                                   Schwägerschaft (§ 7 Abs. 2 des Ehegeset-\nder Zustellung an das Kind wirks am. Er ist un- 1\nzes) ;II.\nanfechtbar; das Gericht kann ihn nicht ändern.\n5. § 15 wird aufgehoben.\n§ 56 f\n(1) In einem Verfahren, das die Aufhebung\nArtikel 6\neines Annahmeverhältnisses betrifft, soll das Ge-\nricht die Sache in einem Termin erörtern, zu dem                               Änderung des Strafgesetzbuchs\nder Antragsteller sowie der Annehmende, das\nKind und, falls das Kind noch minderjährig ist,                   Das Strafgesetzbuch wird wie folgt geändert:\nauch das Jugendamt zu laden sind.\n1. § 11 Abs. 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:\n(2) Ist das Kind minderjährig oder geschäfts-\na) In Buchstabe a werden das Wort „oder\" durch\nunfähig und ist der Annehmende sein gesetz-\neinen Beistrich ersetzt und nach dem Wort\nlicher Vertreter, so hat das Gericht dem Kind für\n,,besteht\" folgende Worte angefügt:\ndas Aufhebungsverfahren einen Pfleger zu be-\nstellen.                                                               ,,oder wenn die Verwandtschaft oder Schwä-\ngerschaft erloschen ist\";\n(3) Der Beschluß, durch den das Gericht das\nAnnahmeverhältnis aufhebt, wird erst mit der                      b) Buchstabe b wird gestrichen;\nRechtskraft wirksam.\"                                             c) der bisherige Buchstabe c wird Buchstabe b.\n9. Der Dritte Abschnitt wird aufgehoben.                          2. § 77 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:\n„Ist ein Angehöriger an der Tat beteiligt oder\nist seine Verwandtschaft erloschen, so scheidet er\nArtikel 5                                   bei dem Ubergang des Antragsrechts aus.\"\nÄnderung des Rechtspflegergesetzes                     3. § 173 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Verwandten\nDas Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969\nabsteigender Linie\" durch die Worte „leib-\n(Bundesgesetzbl. I S. 2065), zuletzt geändert durch\nlichen Abkömmling\" ersetzt;\ndas Erste Gesetz zur Reform des Ehe- und Familien-\nrechts vom 14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421),                b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nwird wie folgt geändert:                                                     ,,(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten\naufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht,\n1. § 3 Nr. 2 Buchstabe b wircl aufgehoben.                                wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren\noder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch\n2. § 14 Nr. 3 Buchstabe f erhült folgende Fassung:                        dann., wenn das Verwandtschaftsverhältnis\n,,f) die Ersetzung der Ei nwinigung oder der Zu-                      erloschen ist. Ebenso werden leibliche Ge-\nstimmung zu einer Annahme als Kind (§ 1746                      schwister bestraft, die miteinander den Bei-\nAbs. 3, §§ 1748, 1749 Abs. 1 des Bürgerlichen                   schlaf vollziehen.\"\nGesetzbuchs), die      c,,~\"''\"-\"'\"\"'L'\"'Y über die An-    c) In Absatz 3 werden die Worte „Verwandte\nnahme als Kind ei nschlleßlich der Entschei-                    absteigender Linie\" durch das Wort „Ab-\ndungen über den Narnen des Kindes (§§ 1752,                     kömmlinge\" ersetzt.\n1768, 1757 Abs. 2 des                           Gesetz-\nbuchs), die Cenehmi9ung der Einwilligung                4. In § 174 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte „Kind\ndes Kindes zur Annahme                        22 Abs. 2    oder Adoptivkind\" durch die Worte „ leiblichen\nSatz 2 des Einführunusgesetzes zum Bürger-                 oder angenommenen Kind\" ersetzt.\nlichen Gesetzbuch), die Aufhebung des An-\nnahmeverhältnisses (§§ 1760, 1763, 1771 des             5. In § 221 Abs. 2 wird das Wort „leiblichen\" ge-\nBürgerlichen Gesetzbuchs) sowie die Ent-                   strichen.","Nr. 78 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                         1757\nArtikel 7                           b) Satz 2 erhält folgende Fassung:\nÄnderung des Gerichtsverfassungsgesetzes,                    „Angehörige sind die in Satz 1 aufgeführten\nder Zivilprozeßordnung, der Strafprozeßordnung,                  Personen auch dann, wenn\ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes, der                      1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die\nBundesdisziplinarordnung, der Abgabenordnung,                         die Beziehung begründende Ehe nicht mehr\nder Bundesrechtsanwaltsordnung                              besteht;\nund des Beurkundungsgesetzes                         2. in den Fällen der Nummern 3 bis 7 die\n1. § 155 des Gerichtsverfassungsgesetzes wird wie                       Verwandtschaft oder Schwägerschaft durch\nfolgt geändert:                                                      Annahme als Kind erloschen ist;\n3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-\na) Nummer I 3 erhält folgende Fassung:\nmeinschaft nicht mehr besteht, sofern die\n„3. wenn eine Person Partei ist, mit der er\nPersonen weiterhin wie Eltern und Kind\nin gerader Linie verwandt oder ver-                         miteinander verbunden sind.\"\nschwägert, in der Seitenlinie bis zum drit-\nten Grad verwandt oder bis zum zweiten\nGrad verschwägert ist oder war;\".               5. § 51 Nr. 3 der Bundesdisziplinarordnung erhält\nb) In Nummer II 3 werden nach dem Wort                      folgende Fassung:\n,,steht\" die Worte „oder stand\" eingefügt.              „3. mit dem Beamten oder mit dem Verletzten\nin gerader Linie verwandt oder verschwägert,\n2. Die Zivilprozeßordnung wird wie folgt geändert:                  in der Seitenlinie bis zum dritten Grad ver-\na) § 41 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                           wandt oder bis zum zweiten Grad verschwä-\n,.3. in Sachen einer Person, mit der er in ge-               gert ist oder war;\".\nrader Linie verwandt oder verschwägert,\nin der Seitenlinie bis zum dritten Grad         6. § 15 der Abgabenordnung wird wie folgt geän-\nverwandt oder bis zum zweiten Grad ver-            dert:\nschwägert ist oder war;\".\na) In Absatz 1 wird Nummer 8 gestrichen; die\nb) § 383 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                  bisherige Nummer 9 wird Nummer 8.\n„3. diejenigen, die mit einer Partei in gerader\nLinie verwandt oder verschwägert, in der           b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nSeitenlinie bis zum dritten Grad verwandt              ,,Angehörige sind die in Absatz 1 aufgeführ-\noder bis zum zweiten Grad verschwägert                 ten Personen auch dann, wenn\nsind oder waren;\".\n1. in den Fällen der Nummern 2, 3 und 6 die\nc) In § 455 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte                           die Beziehung begründende Ehe nicht\n„Geistesschwäche,         Ver,schwendung       oder              mehr besteht;\nTrunksucht\" durch die Worte „Geistesschwä-\n2. in den Fällen der Nummern 3 bi:s 7 die\nche, Verschwendung, Trunksucht oder Rausch-\nVerwandtschaft oder Schwägerschaft durch\ngiftsucht\" ersetzt.\nAnnahme als Kind erloschen ist;\nd) In § 680 Abs. 1 und 5 werden die Worte II Ver-               3. im Falle der Nummer 8 die häusliche Ge-\nschwendung oder wegen Trunksucht\" durch                          meinschaft nicht mehr besteht, sofern die\ndie Worte „Verschwendung, Trunksucht oder                        Personen weiterhin wie Eltern und Kind\nRauschgiftsucht\" ersetzt.                                        miteinander verbunden sind.\"\ne) In § 681 werden nach dem vVort „Trunksucht\"\ndie Worte oder Rauschgiftsucht\" eingefügt.\n11\n7. § 20 Abs. 1 Nr. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung\n3. Die Strafprozeßordnung wird wie folgt geändert:             ,erhält folgende Fassung:\na) § 22 Nr. 3 erhält folgende Fassung:                      „3. wenn der Bewerber mit einem Richter dieses\nGerichts in gerader Linie verwandt oder ver-\n„3. wenn er mit dem Beschuldigten oder mit\nschwägert, in der Seit,enlinie bis zum dritten\ndem Verletzten in gerader Linie verwandt\nGrad verwandt oder bis zum zweiten Grad\noder verschwägert, in der Seitenlinie bis\nverschwägert ist oder war;\".\nzum dritten Grad verwandt oder bis zum\nzweiten Grad verschwägert ist oder war;\".\nb) § 52 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:            8. Das Beurkundungsgesetz wird wie folgt geän-\ndert:\n„3. wer mit dem Beschuldigten in gerader\nLinie verwandt oder verschwägert, in der           a) In § 3 Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort\nSeitenlinie bis zum dritten Grad verwandt               ,,ist\" die Worte „oder war\" angefügt.\noder bis zum zweiten Grad verschwägert            b) § 6 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:\nist oder vv ar.\"\n„3. ,eine Person, die mit ihm in gerader Linie\n4. § 20 Abs. 5 des Venvallunusverfahrensgesetzes                          verwandt ist oder war oder\".\nwird wie folgt geändert:                                     c) In § 7 Nr. 3 und in § 26 Abs. 1 Nr. 4 werden\na) In Satz 1 wird Numnwr 8 gestrichen; die bis-                nach dem Wort „ist\" die Worte „oder war\"\nherige Nummer 9 wird Nummer 8.                               angefügt.","1758                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 8                          erwirbt das minderjährige Kind die Staatsange-\nAnderung der Kostenordnung                    hörigkeit. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit\nerstreckt sich auf die Abkömmlinge des Kindes.\"\nDas Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten\nder freiwilligen Gerichtsbarkeit wird wie folgt ge-      3. § 13 wird wie folgt geändert:\nändert:                                                     In Satz 1 werden die Worte „an Kindes Statt\"\ndurch die Worte „ als Kind\" ersetzt.\n1. In § 24 Abs. 3 werden die Worte „an Kindes\nStatt\" durch die Worte „als Kind\" ersetzt.            4. § 17 wird wie folgt geändert:\nNach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 ein-\n2. In § 30 Abs. 3 wird folgender Satz 2 angefügt:           gefügt:\n„In Angelegenheiten, die die Annahme eines                ,,4. durch Annahme als Kind durch einen Aus-\nMinderjährigen betreffen, beträgt der Wert stets                länder (§ 27),\".\n5 000 Deutsche Mark.\"\n5. Nach§ 26 wird folgender§ 27 eingefügt:\n3. In § 38 Abs. 4 werden die Worte „ an Kindes\n,,§ 27\nStatt\" durch die Worte „als Kind\" ersetzt.\nEin Deutscher verliert mit der nach den deut-\n4. In § 60 Abs. 2-fällt folgender Satzteil weg:             schen Gesetzen wirksamen Annahme als Kind\n,,, einschließlich der an Kindes Statt angenom-          durch einen Ausländer die Staatsangehörigkeit,\nmenen Personen,\".                                        wenn er dadurch die Staatsangehörigkeit des An-\nnehmenden erwirbt. Der Verlust tritt nicht ein,\n5. In § 94 Abs. 1 Nr. 3 werden die Worte ,,§ 1682           wenn er mit einem deutschen Elternteil verwandt\nAbs. 2, § 1684 und § 1760 Abs. 2\" ersetzt durch          bleibt. Der Verlust erstreckt sich auf die min-\ndie Worte ,,§ 1682 Abs. 2 und§ 1684\".                    derjährigen Abkömmlinge, für die dem Ange-\nnommenen die alleinige Sorge für die Pernon zu-\n6. § 95 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:               isteht, wenn auch der Erwerb der Sta,atsange-\nhörigkeit durch den Angenommenen nach Satz 1\n,,3. für sonstige Fürsorgetätigkeiten des Vor-           sich auf die Abkömmlinge erstreckt.\"\nmundschaftsgerichts für ein unter elterlicher\nGewalt stehendes Kind mit Ausnahme der\nTätigkeit in Angelegenheiten der Annahme                                   Artikel 10\nals Kind.\"\nÄnderung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt\n7. § 98 erhält folgende Fassung:                           Das Gesetz für Jugendwohlfahrt in der Fassung\n,,§ 98                       der Bekanntmachung vom 6. August 1970 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 1197), zuletzt geändert durch das Erste\nAnnahme als Kind                    Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom\n(1) Die volle Gebühr wird erhoben für eine        14. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1421), wird wie\nEntscheidung, durch die die Annahme eines Voll-       folgt geändert:\njährigen als Kind ausgesprochen oder ein solches\nAnnahmeverhältnis aufgehoben wird.                    1. § 48 a Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 erhält folgende Fas-\nsung:\n(2) Der Geschäftswert bestimmt sich nach § 30\nAbs. 2.\"                                                 ,, § 1741 (Annahme eines Minderjährigen als Kind),\nsofern es nicht eine gutachtliche Äußerung nach\n§ 56 d des Gesetzes über die Angelegenheiten der\nArtikel 9                          freiwilligen Gerichtsbarkeit abgegeben hat,\nÄnderung des Reichs- und                    §§ 1760, 1763 (Aufhebung des zu einem Minder-\nStaatsangehörigkeitsgesetzes                  jährigen begründeten Annahmeverhältnisses),\n§ 1751 Abs. 3 und § 1764 Abs. 4 (Rückübertragung\nDas Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom           der elterlichen Gewalt).\"\n22. Juli 1913 (Reichsgesetzbl. S. 583), zuletzt geän-\ndert durch das Gesetz zur Erleichterung der Ver-         2. § 48 b erhält folgende Fassung:\nwaltungsreform in den Ländern vom 10. März 1975                                        ,,§ 48 b\n(Bundesgesetzbl. I S. 685), wird wie folgt geändert:\nIn den Fällen des § 11 Abs. 1 Nr. 2 und 3 des\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                             Adoptionsvermittlungsgesetzes vom 2. Juli 1976\nNach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 ein-                 (Bundesgesetzbl. I S. 1762) hat das Vormund-\ngefügt:                                                  schaftsgericht vor dem Ausspruch der Annahme\n,,3. durch Annahme als Kind(§ 6),\".                     außerdem die zentrale Adoptionsstelle des Lan-\ndesjugendamtes zu hören, die nach § 11 Abs. 2\n2. Nach§ 5 wird folgender § 6 eingefügt:                    des Adoptionsvermittlungsgesetzes beteiligt wor-\nden ist. Ist eine zentrale Adoptionsstelle nicht\n,,§ 6\nbeteiligt worden, so ist das Landesjugendamt zu-\nMit der nach den deutschen Gesetzen wirk-            ständig, in dessen Bereich das Jugendamt liegt,\nsamen Annahme als Kind durch einen Deutschen             das nach § 48 a Abs. 1 Nr. 10 gehört wurde oder","Nr. 78  Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                          1759\ndas eine gul.c1chtlidw i\\ußerunq nach§ 56 d Abs. 1                  bb) erhält Satz 3 folgende Fassung:\ndes Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-                          „Für ein angenommenes Kind wird nur\nwilli~Jen C(~ric:htsbc1 rkc!i t abgegeben hat.\"                          das Familienbuch der Annehmenden fort-\ngeführt.\"\n3. In § 49 Abs. 1 Nr. 4 wird der Punkt durch ein\nKomma ersetzt; dn Nummer 4 werden folgende\nNummern 5 bis 7 angefügt:                                3. In § 31 a Abs. 1 Satz 1 wird die Nummer 4 auf-\ngehoben; in Nummer 5 fallen die Worte „an\n„5. den Widerruf der Einwilligun9 des Kindes                 Kindes Statt\" weg.\nnach § 1746 Ahs. 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nbuchs zu beurkunden;\n4. In § 61 erhalten die Absätze 2 und 3 folgende\n6. den Verzicht des Vaters des nichtehelichen\nFassung:\nKindes nach § 1747 Abs. 2 Satz 3 des Bürger-\nlichen Gesetzbuchs zu beurkunden;                        ,, (2)  Ist ein Kind angenommen, so darf nur\n7. den Widerruf einer Erklärung nach Artikel 12            Behörden, den Annehmenden, deren Eltern, dem\n§ 2 Abs. 3 Satz 2 des Adoptionsgesetzes zu             gesetzlichen Vertreter des Kindes und dem über\nbeglaubigen.\"                                          sechzehn Jahre alten Kind selbst Einsicht in\nden Geburtseintrag gestattet oder eine Personen-\n4. In § 51 a werden in Absatz 1 und in Absatz 2                 standsurkunde aus dem Geburtenbuch erteilt\ndie Zahl „1747 a\" durch „1748\" und die Worte                 werden. Ist ein angenommenes Kind im Familien-\n,,an Kindes Statt\" durch die Worte „als Kind\"                buch der Annehmenden eingetragen, so gilt hin-\nersetzt.                                                     sichtlich des dieses Kind betreffenden Eintrags\nfür die Einsicht in das Familienbuch sowie für die\n5. Nach § 51 a wird folgender § 51 b eingefügt:                 Erteilung einer Personenstandsurkunde aus dem\nFamilienbuch Satz 1 entsprechend. Diese Be-\n,,§ 51 b                          schränkungen entfallen mit dem Tod des Kindes;\nDas Jugendaml hat den Vater des nichtehe-                 § 1758 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bleibt un-\nlichen Kindes über seine Rechte aus § 1747 Abs. 2            berührt.\nSatz 2, 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu bera-                   (3) Ist ein Kind nichtehelich oder für ehelich\nten. Die Beratung soll so rechtzeitig erfolgen, daß          erklärt, so wird bei dem Geburtseintrag auf\nder Vater sich, ehe das Kind in Pflege gegeben               Antr.ag des Kindes ein Sperrvermerk eingetragen.\nwird (§ 1744 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), ent-             Ist ein Sperrvermerk eingetragen, so darf nur\nscheiden kann, ob er die Ehelicherklärung oder               Behörden, den Eltern und den Großeltern des\ndie Annahme des Kindes beantragen oder ob er                 Kindes, dem gesetzlichen Vertreter des Kindes\nauf den Antrag verzichten will, spätestens jedoch            und dem über sechzehn Jahre alten Kind selbst\nvor der Anhörung dos Jugendamtes oder vor der                Einsicht in den Geburtseintrag gestattet oder eine\nAbgabe der gutachtlichen Außerung durch das                  Personenstandsurkunde aus dem Geburtenbuch\nJugendamt.\"                                                  erteilt werden. Diese Beschränkungen entfallen\nmit dem Tod des Kindes.\"\nArtikel 11\nÄnderung des Personenstandsgesetzes               5. § 62 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nDas Personenstandsgesetz in der Fassung der                   ,, (2) In der Geburtsurkunde werden, wenn das\nBekanntmachung vom 8. August 1957 (Bundesgesetz-                Kind angenommen worden ist, als Eltern nur die\nblatt I S. 1125), zuletzt geändert durch das Erste              Annehmenden angegeben.\"\nGesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts vom\n14. Juni 1976 (Bundesgesetzhl. I S. 1421), wird wie\nfolgt geändert:\nArtikel 12\n1. In § 5 Abs. 1 wird das Wort „Geburtsurkunden\"\nUbergangs- und Schlußvorschriften\ndurch das Wort „Abstammungsurkunden\" er-\nsetzt.                                                                                 §1\n2. § 15 wird wie folgt geändert:                               (1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften\nan Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des\na) In Absatz 1 werden\nInkrafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wer-\naa) in Satz 1 Nr. 3 und 4 jeweils die Worte         den auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften\n„an Kindes Statt\" durch die Worte „als         dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger an-\nKind\",                                         gewandt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 bis 6\nbh) in Satz 3 die Worte „gerichtlichen Bestä-       ein anderes ergibt.\ntigungsbeschluß\" durch die Worte „die\n(2) Auf einen Abkömmling des Kindes, auf den\nAnnahme aussprechenden Beschluß\"\nsich die Wirkungen der Annahme an Kindes Statt\nersetzt.                                            nicht er-streckt haben, werden die Wirkungen der\nb) In Absatz 4                                           Annahme nicht ausgedehnt.\naa) werden in Satz 2 die Worte „ an Kindes             (3) Hat das von einer Frau angenommene Kind\nStatt\" durch die Worte „als Kind\" er-          den Namen erhalten, den die Frau vor der Verhei-\nsetzt,                                         ratung geführt hat, so führt es diesen Namen weiter.","1760                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(4) Für die erbrecht.liehen Verh<lllnisse bleiben,                               §3\nwenn der Erbli.lsser vor dem Inkrafttreten dieses           (1) Wird eine Erklärung nach § 2 Abs. 2 Satz 2\nGesetzes gestorben ist, die bisher geltenden Vor-        abgegeben, so werden auf das Annahmeverhältnis\nschriften maßgebend.                                     nach Ablauf der in § 2 Abs. 1 bestimmten Frist die\n(5) Ist in dem Anni.llunevertrag das Erbrecht des     Vorschriften dieses Gesetzes über die Annahme\nKindes dem Annehmenden gegenüber ausgeschlos-            Volljähriger angewandt.\nsen worden, so bleibt dieser Ausschluß unberührt;           (2) Die Vorschriften des § 1 Abs. 2 bis 5 und des\nin diesem Fall hat auch dPr Annehmende kein Erb-\n§ 2 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 3 werden entsprechend\nrecht.                                                   angewandt. § 1761 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\n(6) § 1761 Abs. l des Bürgerlichen Gesetzbuchs in     anzuwenden. Solange der an Kindes Statt Angenom-\nder Fassung dieses Gesetzes ist entsprechend anzu-       mene minderjährig ist, kann da1s Annahmeverhältnis\nwenden. Die in § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Ge-        auch nach § 1763 Abs. 1, 2 des Bürgerlichen Gesetz-\nsetzbuchs in der Fassung dieses Gesetzes bezeichne-      buchs in der Fassung dieses Gesetzes aufgehoben\nten Fristen beginnen frühestens mit dem Inkraft-         werden.\ntreten dieses Gesetzes.\n§4\n(1) Das vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von\n§2                            einem Deutschen nach den deutschen Gesetzen wirk-\nsam angenommene und im Zeitpunkt des Inkraft-\n(1) Ist der nach den bisher geltenden Vorschriften\nan Kindes Statt Angenommene im Zeitpunkt des In-         tretens dieses Gesetzes noch minderjährige Kind er-\nwirbt durch die schriftliche Erklärung, deutscher\nkrafttretens dieses Gesetzes minderjährig, so wer-\nden auf das Annahmeverhältnis bis zum 31. De-            Staatsangehöriger werden zu wollen, die Staatsan-\ngehörigkeit, wenn auf das Annahmeverhältnis ge-\nzember 1977 die bisher geltenden Vorschriften über\ndie Annahme an Kindes Statt angewandt.                   mäß § 2 Abs. 2 Satz 1 die Vorschriften dieses Ge-\nsetzes über die Annahme Minderjähriger Anwen-\n(2) Nach Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist      dung finden. Der Erwerb der Staatsangehörigkeit\nwerden auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften        erstreckt 1sich auf diejenigen Abkömmlinge des Kin-\ndieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger          des, auf die sich auch die Wirkungen der Annahme\nangewandt; § 1 Abs. 2 bis 4 gilt entsp:rechend; die      an Kindes Statt erstreckt haben.\nin § 1762 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der        (2) Das Erklärungsrecht besteht nicht, wenn das\nFassung dieses Gesetzes bezeichneten Fristen begin-      Kind nach der Annahme an Kindes Statt die deut-\nnen frühestens mit dem Tag, an dem auf das An-\nsche Staatsangehörigkeit besessen oder ausgeschla-\nnahmeverhältnis die Vorschriften dieses Gesetzes         gen hat.\nanzuwenden sind. Das gilt nicht, wenn ein Anneh-\nmender, das Kind, ein leiblicher Elternteil eines           (3) Das Erklärungsrecht kann nur bis zum 31. De-\nehelichen Kindes oder die Mutter eines nichtehe-         zember 1979 ausgeübt werden. Der Erwerb der\nlichen Kindes erkltlrt, daß die Vorschriften dieses      Staatsangehörigkeit wird wirksam, wenn di,e Erklä-\nGesetzes über die Annahme Minderjähriger nicht           rung\nangewandt werden sollen. Wurde die Einwilligung          1. vor dem 1. Januar 1978 abgegeben wird, am\neines Elternteils zur Annahme an Kindes Statt durch          1. Januar 1978;\ndas Vormundschaftsgericht ersetzt, so ist dieser         2. ab 1. Januar 1978 abgegeben wird, mit der Ent-\nElternteil nicht berechtigt, die Erklärung abzugeben.        gegennahme der Erklärung durch die Einbürge-\n(3) Die Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 kann nur           rungsbehörde.\nbis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist             (4) Artikel 3 Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4, 5 Satz 1\ngegenüber dem Amtsgericht Schöneberg in Berlin-          und 4 und Abs. 7 bis 9 des Gesetzes zur Änderung\nSchöneberg abgegeben werden. Die Erklärung be-           des Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom\ndarf der notariellen Beurkundung; sie wird in dem        20. Dezember 1974 (Bunde,sgesetzbl. I S. 3714) gel-\nZeitpunkt wirksam, in dem sie dem Amtsgericht            ten entsprechend.\nSchöneberg in Berlin-Schöneberg zugeht; sie kann            (5) Die Staatsangehörigkeit erwirbt nach den Ab-\nbis zum Ablauf der in Absatz 1 bestimmten Frist          sätzen 1 bis 4 auch das Kind, wenn ein Annehmen-\nschriftlich gegenüber dem Amtsgericht Schöneberg         der im Zeitpunkt der Annahme an Kindes Statt\nin Berlin-Schöneberg widerrufen werden. Der Wi-          Deutscher ohne deutsche Staatsangehörigkeit im\nderruf muß öffentlich beglaubigt werden. § 1762\nSinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes\nAbs. 1 Satz 2 bis 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist\nwar.\nanzuwenden.\n§5\n(4) Eine Erklärung nach Absatz 2 Satz 2 ist den\nPersonen bekanntzugeben, die zur Abgabe einer               Hat im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Geset-\nsolchen Erklärung ebenfalls berechtigt sind. Ist der     zes der Annehmende oder das Kind den Antrag auf\nAngenommene mindcrj<lhrig, so ist diese Erklärung        Bestätigung eines Vertrages über die Annahme oder\nnicht ihm, sondern dem zuständigen Jugendamt be-         auf Bestätigung eines Vertrages über die Aufhebung\nkanntzugebcn. Eine solche Mitteilung soll unter-         der Annahme an Kindes Statt bei dem zuständigen\nbleiben, wenn zu besorgen ist, daß durch sie ein         Gericht eingereicht oder bei oder nach der notariel-\nnicht offenkundiges Annahmeverhältnis aufgedeckt         len Beurkundung des Vertrages den Notar mit der\nwird.                                                    Einreichung betr:aut, so kann die Bestätigung nach","Nr. 78 -· Tag der Ausgabe: Bonn, den 7. Juli 1976                            1761\nden bisher gellenden Vorschriften erfolgen. § 15                                  §7\nAbs. 1 Satz 3 des Personenstandsgesetzes ist in die-       (1) Die Annahme als Kind nach den Vorschriften\nsem Fall in der bisher geltenden Fassung anzuwen-       dieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger\nden.                                                    ist auch dann zulässig, wenn der Annehmende und\nder Anzunehmende bereits durch Annahme an Kin-\n§6                            des Statt nach den bisher geltenden Vorschriften\n(1) Hat vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ein El-    verbunden sind. Besteht das Annahmeverhältnis zu\nternteil die Einwilligung zur Annahme eines Kindes-     einem Ehepaar, so ist die Annahme als Kind nur\nan Kindes Statt erteilt, so behält diese Einwilligung   durch beide Ehegatten zulässig.\nihre Wirksamkeit zu einer Annahme als Kind nach            (2) Ist der Angenommene im Zeitpunkt des In-\nden Vorschriften dieses Gesetzes. Dies gilt entspre-    krafttretens dieses Gesetzes volljährig, so wird\nchend, wenn das Vormundschaftsgericht die Einwil-       § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs angewandt.\nligung eines Elternteils zur Annahme des Kindes an\nKindes Statt ersetzt hat.                                                         §8\n(2) Hat der Elternteil bei der Einwilligung nicht       Wo auf Vorschriften verwiesen wird, die durch\nausdrücklich zugestimmt, daß die Annahme nach den       dieses Gesetz aufgehoben oder geändert werden,\nVorschriften dieses Gesetzes mit den sich daraus er-    erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entspre-\ngebenden Wirkungen erfolgen kann, so kann er bis        chenden neuen Vorschriften. Einer Verweisung steht\nzum 31. Dezember 1977 erklären, daß die Vorschrif-      es gleich, wenn die Anwendbarkeit der in Satz 1 be-\nten dieses Gesetzes über die Annahme Minderjäh-         zeichneten Vorschriften stillschweigend vorausge-\nriger nicht angewcmclt werden sollen. § 2 Abs. 3 gilt   setzt wird.\nfür die Erklärung entsprechend. Auf das Annahme-                                  §9\nverhältnis werden bis zum Ablauf der in Satz 1\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nbestimmten Frist, im Fall einer Erklärung nach\nSatz 1 auch nach Ablauf dieser Frist, die Vorschrif-    des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nten dieses Gesetzes über die Annahme Volljähriger\nmit der Maßgabe angewandt, daß auf die Aufhebung\n§ 10\ndes Annahmeverhältnisses die Vorschriften der\n§§ 1760 bis 1763 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der       Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.\nFassung dieses Gesetzes entsprechend anzuwenden            Folgende Vorschriften treten jedoch bereits einen\nsind. Wird keine Erklärung nach Satz 1 abgegeben,       Tag nach Verkündung des Gesetzes in Kraft:\nso werden nach Ablauf der in Satz 2 bestimmten\nFrist auf das Annahmeverhältnis die Vorschriften           Artikel 1 Nr. 2 Buchstaben g bis k,\ndieses Gesetzes über die Annahme Minderjähriger            Artikel 4 Nr. 4,\nangewandt.                                                 Artikel 7 Nr. 2 Buchstaben c bis e.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 2. Juli 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel\nDer Bundesminister\nfür Jugend, Familie und Gesundheit\nKatharina Focke\nFür den Bundesminister des Innern\nDer Bundesminister der Justiz\nDr. Vogel"]}