{"id":"bgbl1-1976-77-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":77,"date":"1976-07-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/77#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-77-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_77.pdf#page=1","order":1,"title":"Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker","law_date":"1976-06-30T00:00:00Z","page":1733,"pdf_page":1,"num_pages":13,"content":["1733\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                        Z 1997 A\n1976                        Ausgegeben zu Bonn am 6. Juli 1976                                                                                            Nr. 77\nTag                                                     Inhalt                                                                                         Seite\n30.6. 76  Verordnung über die Berufsausbildung zum Bergmechaniker                                                                                         1733\n30.6. 76  Verordnung zur Änderung der Bausparkassen-Verordnung                                                                                            1746\n7691-2--1-1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nBundesgesetzblatt Teil II Nr. 34 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1747\nVerkündungen im Bundesanzeiger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            1747\nVerordnung\nüber die Berufsausbildung zum Bergmechaniker\nVom 30. Juni 1976\nAuf Grund des § 25 Abs. 1 des Berufsbildungs-                                 b)     Anreißen, Körnen, Kennzeichnen,\ngesetzes vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I                                   c)    Meißeln, Sägen, Feilen,\nS. 1112), zuletzt geändert durch § 63 des Jugend-                                 d)    Bohren, Senken, Reiben,\narbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (Bundes-\ne)     Gewindeschneiden,\ngesetzbl. I S. 965), wird im Einvernehmen mit dem\nBundesminister für Bildung und Wissenschaft ver-                                   f)   Schneiden, Lochen,\nordnet:                                                                           g)    Biegen,\n§ 1                                                 h)    Richten,\nStaatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes                                   i)   Stoßen,\nk)    Drehen,\nDer Ausbildungsberuf Bergmechaniker wird staat-\nlich anerkannt.                                                             3. Grundfertigkeiten der Füge- und Trenntechnik:\n§ 2                                                 a} Schrauben, Stiften, Keilen,\nb) Nieten,\nAusbildungsdauer\nc) Gasschmelzschweißen, Brennschneiden,\nDie Ausbildung dauert drei Jahre.\nd) Lichtbogenschweißen,\n§ 3                                           4. Umgehen mit den im Bergbau gebräuchlichen\nBetriebsmitteln:\nAusbildungsberufsbild\na) maschinelle Betriebsmittel,\nGegenstand der Berufsausbildung sind mindestens                                b) elektrische Anlagen,\ndie folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:\nc) Hebezeuge,\n1. Grundkenntnisse:                                                             d) Rohr- und Schlauchleitungen,\na) Werk- und Hilfsstoffe,                                                    e) pneumatische und hydraulische Anlagen,\nb) Lesen einfacher technischer Zeichnungen und\n5. Ermitteln und Beseitigen von Störungen an Be-\nAnfertigen von Skizzen,\ntriebsmitteln sowie Abgeben von Schadensmel-\nc) technische Tabellen und Handbücher,                                       dungen,\nd) Handhabung elektrisch angetriebener Ma-\n6. Grubensicherheit,\nschinen und Geräte,\ne) Mechanik, Hydraulik und Pneumatik,                                  7. Nachrichtenübermittlung, Verständigung im\nGrubenbetrieb,\nf) Elektrotechnik,\ng) Bergtechnik,                                                        8. Einrichtungen für die Wetterführung,\nh) Organisation des Ausbildungsbetriebes,                              9. Ausrichten, Vorrichten, Gewinnen,\ni) Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesund-                       10. Hereingewinnen, Laden und Fördern,\nheitsschutz,                                                     11. Unterhalten von Grubenbauen,\n2. Grundfertigkeiten der Werkstoffbearbeitung:                          12. Transportieren und Lagern von Maschinen und\na) Messen und Prüfen,                                                        Material.","1734                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 4                           vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Beruf saus-\nAusbildungsrahmenplan                    bildung wesentlich ist.\nDie Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 3 sollen         (2) Zum Nachweis der Fertigkeiten soll der Prüf-\nnach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur        ling in höchstens zwölf Stunden bis zu vier Arbeits-\nsachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufs-        proben ausführen; hierfür kommen insbesondere in\nausbildung     (Ausbildungsrahmenplan)      vermittelt  Betracht:\nwerden. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abwei-\n1. Aufstellen, Montieren, Demontieren und Trans-\nchende sachliche und zeitliche Gliederung des\nportieren maschineller Betriebs- und Fördermit-\nAusbildungsinha1tes ist insbesondere zulässig, so-          tel, Beseitigen einfacher Störungen, Abgeben von\nweit eine berufsfeldbezogene Grundbildung voraus-\nSchadensmeldungen.\ngegangen ist oder betriebspraktische Besonderhei-\nt(~n die Abwcichu ng erfordern.                         2. Ausführen von Arbeiten\na) in der Aus- und Vorrichtung,\n§ 5                               b) im Abbau,\nAusbildungsplan                         c) in der Förderung.\nDer Ausbildende hat unter Zugrundelegung des            (3) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüfling\nAushilclunqsrnhmenpla1ws für den Auszubildenden        in den Prüfungsfächern Technologie, Technische\neinen Ausbildungsplan zu erstellen.                     Mathematik, Technisches Zeichnen sowie Wirt-\nschafts- und Sozialkunde schriftlich geprüft werden.\n§ 6                           Es kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus\nBerichtsheft                      den folgenden Gebieten in Betracht:\nDer A.uszuhildende hat ein Berichtsheft in Form      1. im Prüfungsfach Technologie:\neines Ausbildtm9snachweises zu führen. Ihm ist Ge-\na) Bergbaukunde:\nlegenheit zu neben, das Berichtsheft während der\nAusbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das              aa) geologische Grundbegriffe, Gebirgsauf-\nBerichtsheft regelmäßig durchzusehen.                                bau, Grubengebäude,\nbb) Ausrichtung, Vorrichtung, Abbau,\n§ 7                                   cc) Förderung und Fahrung,\nZwischenprüfung                              dd) Bewetterung,\nee) Wasserhaltung und Energieversorgung,\n(1) Während der Berufsausbildung ist eine Zwi-\nschenprüfung durchzuführen. Sie soll nach dem               b) Bergtechnik:\nersten Ausbildungsjahr stattfinden.                             aa) Arbeitsablauf in einem Betriebe,\n(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in            bb) Arten und Anwendung von Bohrbildern,\nder Anlage zu § 4 für das erste Ausbildungsjahr                 cc) Arten und Anwendung von Gewinnungs-\naufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse und auf                     und Abbauverfahren,\nden im Berufsschulunterricht entsprechend den Rah-              dd) Aufbau und Wirkungsweise von Gewin-\nmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit                     nungs-, Lade- und Fördereinrichtungen,\ner für die Berufsausbildung wesentlich ist.                     ee) Arten und Anwendung von Grubenaus-\n(3) In der Fertigkeitsprüf ung soll der Prüfling in               bau in Ausrichtung, Vorrichtung und Ab-\ninsgesamt höchstens sechs Stunden Grundfertig-                       bau,\nkeiten in der Werkstoffbearbeitung nachweisen.                   ff) Aufbau und Wirkungsweise von Hebe-\nzeugen,\n(4) Zum Nachweis der Kenntnisse soll der Prüf-\ngg) Arten und Anwendung von Maßnahmen\nling in insgesamt höchstens zwei Stunden Fragen\nfür Staubbekämpfung, Explosionsschutz\nund Aufgaben insbesondere aus den folgenden Ge-\nund Bewetterung,\nbieten schriftlich lösen:\nhh) Arten von Seilen, Ketten und Rohren,\n1. Werk- und Hilfsstoffe,\nc) Grundkenntnisse der Elektrotechnik,\n2. Lesen von einfachen technischen Zeichnungen,\nd) Grundkenntnisse der Mechanik,        Hydraulik\n3. technische Tabellen und Handbücher,                          und Pneumatik,\n4. Technische Mathematik,                                   e) bergbehördliche Vorschriften, Arbeitsschutz,\n5. Arbeitsschutz, Unfallverhütung und Gesundheits-              Unfallverhütung und Gesundheitsschutzi\nschutz.\n2. im Prüfungsfach Technische Mathematik:\n§ 8                               a) Ermitteln von Volumen, Druck, Druckkraft,\nKräften am Hebel, Drehzahl, Ubersetzungsver-\nAbschlußprüfung                              hältnissen, Kräftezusammensetzungen und\n(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die in            -zerlegungen, Förderströmen, Schüttmengen\nder Anlage zu § 4 genannten Fertigkeiten und                    und Wettermengen an einfachen fachprakti-\nKenntnisse sowie nuf den im Berufsschulunterricht               schen Beispielen,","Nr. 77   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976                           1735\nb) Ermitteln von Abständen und Winkeln,                teilnehmer günstigeren Ergebnisses von wesent-\nc) Berechnen von Arbeit, Geschwindigkeit, Lei-         licher Bedeutung ist und wenn die an der Berufs-\nstung und Wirkungsgrad,                             schule oder im Betrieb gezeigten Leistungen in er-\nheblichem Widerspruch zum bisherigen Prüfungs-\nd) Ermitteln von Löhnen und Kosten;\nergebnis stehen. Die schriftliche Prüfung hat gegen-\nTabellenbücher, Formelsammlungen und Rechen-           über der mündlichen das doppelte Gewicht.\nstab sind zugelassen;\n(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn jeweils in\n3. im Prüfungsfach Technisches Zeichnen:                   der Fertigkeits- und der Kenntnisprüfung minde-\nstens ausreichende Leistungen erbracht sind.\na) Lesen von einfachen markscheiderischen Dar-\nstellungen,\n§ 9\nb) Lesen und Erläutern von einfachen perspek-\ntivischen    Darstellungen,     Ansichten   und                  Aufhebung von Vorschriften\nSchnitten,                                             Die bisher im Verwaltungsverfahren festgelegten\nc) Lesen von Montageplänen;                            Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsan-\nforderungen für die Lehrberufe, die in dieser Ver-\n4. im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde:           ordnung geregelt sind, insbesondere für die Ausbil-\nWirtschaftskunde,     Sozialkunde einschließlich       dungsberufe Knappe (Stein- und Pechkohlenberg-\nArbeitsrecht und Sozialversicherung.                   bau) und Knappe (Erzbergbau), sind nicht mehr an-\nzuwenden.\n(4) Für die schriftliche Kenntnisprüfung ist von                                 § 10\nfolgenden zeitlichen Richtwerten auszugehen:\nDbergangsregelung\n1. im Prüfungsfach\n(1} Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\nTechnologie                    zwei Stunden,           krafttreten dieser Verordnung ein halbes Jahr oder\n2. im Prüfungsfach                                         länger bestehen, sind die bisherigen Vorschriften\nTechnische Mathernatik         eineinha]b Stunden,     weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertrags-\nparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschrif-\n3. im Prüfungsfach                                         ten dieser Verordnung.\nTechnisches Zeichnen           eine halbe Stunde,         (2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bei In-\n4. im Prüfungsfach                                         krafttreten dieser Verordnung noch nicht ein halbes\nWirtschafts- u. Sozialkunde    eine halbe Stunde.      Jahr bestehen, kann die zuständige Stelle zur Ver-\nmeidung unbilliger Härten genehmigen, daß die bis-\n(5) Soweit die Prüfung in programmierter Form           herigen Vorschriften weiter angewendet werden.\ndurchgeführt: wird, kann von der in Absatz 4 ge-\nnannten Prüfungsdauer abgewichen werden.                                            § 11\n(6) Die   Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung                              Berlin-Klausel\nhaben für die Ermittlung des Prüfungsergebnisses              Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\ndas gleiche Gewicht. In der Kenntnisprüfung haben          leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\ndie Prüfungsfächer Technologie das vierfache und           blatt I S. 1) in Verbindung mit § 112 des Berufs-\nTechnische Mathematik das zweifache Gewicht                bildungsgesetzes auch im Land Berlin.\ngegenüber jedem der übrigen Prüfungsfächer.\n§ 12\n(7)  Die schriftliche Prüfung ist nach Ermessen\ndes Prüfungsausschusses in den einzelnen Fächern                                Inkrafttreten\ndurch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn                Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\ndiese für die FeststPlhmg eines für den Prüfungs-          kündung in Kraft.\nBonn, den 30. Juni 1976\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nIn Vertretung\nDr. S c h 1e c h t\nAnmerkung:\nDie vorstehende AusbHdungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der\nKultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die\nBerufsschule werden als Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 130 vom 15. Juli 1976 veröffentlicht.","1736                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\n(zu§ 4)\nAusbildungsrahmenplan\nfür die Berufsausbildu;ng zum Bergmechaniker\nzu vermitteln im  zeitliche\nLfd.     Teil des Ausbildungs-               zu vermittelnde Fertigkeiten      Ausbildungsjahr  Richtwerte\nNr.           berufsbildes                         und Kenntnisse                               in Wochen\n1   1  2   1   3\n1                2                                       3                          4                5\n1      Grundkenntnisse                                                                            Während\nder gesamten\n(§ 3 Nr. 1)                                                                               in Spalte 4\ngekenn-\nzeichneten\nAusbildungs-\nzeit zu\n1.1    Werk- und Hilfsstoffe        a) übliche Werkstoffe bezeichnen           X                 vermitteln.\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe a)      b) das Verhalten der wichtigsten in der\nMetallbearbeitung üblichen Werk-\nstoffe feststellen und vergleichen     X\nc) Anwendungsmöglichkeiten der         be-\ntrieblichen Hilfsstoffe nennen         X\n1.2    Lesen einfacher tech-        a) die Grundbegriffe nach Normen deu-\nnischer Zeichnungen              ten, insbesondere Linienarten, Be-\nund Anfertigen von               maßung, Toleranzen, Ansichten, ein-\nSkizzen                          fache Schnitte, Oberflächengütezei-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe b)          chen und Maßstäbe                      X\nb) Einzelteil- und Gesamtzeichnungen\nsowie Stücklisten lesen                X\nc) Darstellungen durch Sinnbilder lesen    X\nd) Arbeitsfolgen anhand einer Zeich-\nnung festlegen                         X\ne) einfache Handskizzen anfertigen         X\n1.3    technische Tabellen          technische Tabellen und Handbücher be-\nund Handbücher               nutzen                                     X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe c)\n1.4    Handhabung elektrisch        a) die Funktion gebräuchlicher Schmelz-\nangetriebener Maschi-            sicherungen, magnetischer und ther-\nnen und Geräte                   mischer Auslöser, Schalter, Schütze\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe d)          und Steckvorrichtungen nennen          X\nb) den Umgang mit Handlampen und\nhandgeführten Maschinen beschrei-\nben                                    X\nc) betriebssicheres Auslegen von orts-\nveränderlichen Leitungen beschrei-\nben                                    X","Nr. 77     Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976                         1737\nzu vermitteln im  zeitliche\nLfd.    Teil des Ausb.ildunqs-               zu vermittelnde Fertigkeiten         Ausbildungsjahr  Richtwerte\nNr.          berufsbildes                          und Kenntnisse                                  in Wochen\n1   1  2   1   3\n----1------------ -------------------------1---'-----'----1-----\n1.5  Mechanik, Hydraulik            a) Aufbau und Funktion der im Bergbau\nund Pneumatik                      gebräuchlichen Maschinen-, Verbin-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe e)            dungs- und Bedienungselemente be-\nschreiben                                       X       X\nb) einfache Steuer- und Regelanlagen\nder Pneumatik und Hydraulik be-\nschreiben                                        X      X\nc) einfache Schalt- und Funktionspläne\nlesen                                           X       X\n1.6  Elektrotechnik                 a) das richtige Verhalten fachunklindi-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe f)            ger Personen beim Umgang mit elek-\ntrischen Anlagen, bei der Fahrung,\nbei der Arbeit und beim Bedienen\nelektrischer Betriebsmittel erläutern           X       X\nb) Aufbau und Kennzeichnung der im\nGrubenbetrieb gebräuchlichen Lei-\ntungen und Kabel angeben                        X       X\nc) Funktion und Kennzeichnung der\nwichtigsten elektrischen Geräte des\nGrubenbetriebes nennen                          X       X\nd) Bedeutung von Warnschildern, Hin-\nweistafeln und Leistungsschildern an\nelektrischen Betriebsmitteln beschrei-\nben                                             X       X\n1.7  Bergtechnik                    a) die geologischen Grundbegriffe nen-\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe g)            nen und den Gebirgsaufbau in seinen\nGrundzügen darlegen                              X      X\nb) das Grubengebäude beschreiben                     X      X\nc) das Aufsuchen, das Aufschließen und\nden Abbau der Lagerstätte beschrei-\nben                                              X       X\nd) Grundbegriffe des Bergvermessungs-\nwesens nennen                                    X      X\ne) markscheiderische Zeichnungen le-\nsen und erläutern                                X       X\nf) Grubenausbauarten         unterscheiden\nund begründen                                    X       X\ng) Förderung und Fahrung erklären                    X       X\nh) die Bewetterung erklären                          X       X\ni) Wasserhaltung und        Energieversor-\ngung beschreiben                                 X       X\n1.8  Organisation des Aus-          a) Zuständigkeiten und Verantwortungs-\nbildungsbetriebes                  bereiche nennen                           X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe h)\nb) die eigene Verantwortlichkeit be-\ngründen                                   X","1738                          Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzu vermitteln im  zeitliche\nLfd.   Teil des Ausbildungs-          zu vermittelnde Fertigkeiten      Ausbildungsjahr\nberufsbildes\nRichtwerte\nNr.                                        und Kenntnisse                               in Wochen\n1   1  2   1   3\n1.9  Arbeitsschutz, Unfall-  a) einschlägige Arbeitsschutzvorschrif-\nverhütung und               ten in Gesetzen und Verordnungen\nGesundheitsschutz           beachten                               X      X      X\n(§ 3 Nr. 1 Buchstabe i)\nb) einschlägige Vorschriften der Träger\nder gesetzlichen Unfallversicherung,\ninsbesondere      Unfallverhütungsvor-\nschriften, Richtlinien und Merkblät-\nter, beachten                          X      X      X\nc) Verhaltensweisen bei Unfällen be-\nschreiben und Maßnahmen zur Ersten\nHilfe einleiten                        X      X      X\nd) Notwendigkeit und Bedeutung der\nArbeitshygiene erläutern               X     X       X\ne) wesentliche Vorschriften für den\nBergbau in Gesetzen, Verordnungen,\nRichtlinien und Merkblättern, insbe-\nsondere die über Staubbekämpfung,\nBrand- und Explosionsschutz, beach-\nten                                    X     X       X\nf) Aufgaben und Organisation der be-\ntrieblichen Dienste nennen, die sich\nbesonders mit Arbeitsschutz, Unfall-\nverhütung und Gesundheitsschutz\nbefassen                               X     X       X\n2    Grundfertigkeiten der\n-Werkstoffbearbeitung\n(§ 3 Nr. 2)\n2.1  Messen und Prüfen       a) Längen mit Strichmeßzeugen und\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe a)     Meßschiebern für Außen-, Innen- und\nTiefenmaße bis 0,1 mm Genauigkeit\nmessen und prüfen                      X                    32\nb) Winkel mit Winkelmessern bis zu\neiner Genauigkeit von 1° messen        X\nc) die Ebenheit von Flächen mit ein-\nfachen Meßzeugen, insbesondere mit\nLinealen und Stahlwinkeln, bis zu\neiner Oberflächengüte von Sehlicht-\nqualität prüfen                        X\nd) mit Rundungslehren prüfen               X\ne) Meß- und Prüfzeuge pflegen, behan-\ndeln und lagern                        X\nf) den Aufbau der Meßzeuge einschließ-\nlich Nonius beschreiben                X\ng) Maße, Bezugsflächen und Toleranzen\nerklären                               X\nh) das Lichtspaltprüfverfahren beschrei-\nben                                    X\ni) Meßfehler und ihre Auswirkungen\nnennen                                 X","Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976                          1739\nzu vermitteln im  zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbi1dun9s-               zu vermittelnde Fertigkeiten        Ausbildungsjahr\nNr.         berufsbildes                         und Kenntnisse                                 Richtwerte\nin Wochen\n1  1  2   1   3\n4\n2. 2 Anreißen, Körnen,             a) Zeichnungsmaße übertragen                 X\nKennzeichnen\nb) Bezugslinien,     Bohrungsmitten, Um-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe b)\nrisse, Schnitt- und Biegelinien nach\nZeichnung mit Reißnadel, Spitzzirkel\nund Bleistift anreißen und anzeich-\nnen                                      X\nc) Bohrungsmitten und Umrisse körnen         X\nd) mit Schlagzahlen und -buchstaben\nsowie Farbe kennzeichnen                 X\ne) zugehörige Werkzeuge schärfen             X\nf) zugehörige    Werkzeuge unterschei-\nden, anwenden und pflegen                X\ng) Fehlermöglichkeiten beim Anreißen\nkennen und berücksichtigen               X\nh) Kennzeichnungen zweckmäßig und\nsichtbar anbringen                       X\n2.3  Meißeln, Sägen, Feilen        a) Werkstücke spannen                        X\n{§ 3 Nr . 2 Buchstabe c)\nb) trennend, scherend und spanend mei-\nßeln, mit der Handsäge sägen und\neben, winklig und parallel auf Maß\nfeilen                                   X\nc) Durchbrüche nacharbeiten                  X\nd) Rundungen bis Sehlichtqualität feilen     X\ne) entgraten                                 X\nf) Meißel schärfen                          X\ng) die Winkel an der Meißelschneide er-\nklären                                   X\nh) Schneidvorgang beim trennenden,\nscherenden und spanenden Meißeln\nbeschreiben                              ><\ni) Spanbildung beim Sägen und Feilen\nbeschreiben                              ><\nk) Arten und Anwendung von Meißeln,\nSägeblättern und Feilen für verschie-\ndene Werkstoffe unterscheiden und\ndiese Werkzeuge pflegen                  X\n2.4  Bohren, Senken,               a} Werkstücke und Werkzeuge spannen          X\nReiben                        b) Bohrungen mit ortsfesten Bohr-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe d)           maschinen und mit elektrisch ange-\ntriebenen Handbohrmaschinen her-\nstellen                                  X\nc) mit Spiralbohrern, Spiral-, Kegel- und\nFlachsenkern arbeiten                    X\nd} mit Hand- und Maschinenreibahlen\nreiben                                   X\ne) zugehörige Werkzeuge unterschei-\nden, verwenden und pflegen               X","1740                            Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzu vermitteln im  zeitliche\nLfd.    Teil des .Ausbildungs-           zu vermittelnde Fertigkeiten      Ausbildungsjahr  Richtwerte\nNr.         berufsbildes                      und Kenntnisse                               in Wochen\n1  1  2   1   3\nf) den Schneidvorgang und die Winkel\nam Bohrer beschreiben                   X\ng) den Aufbau der Bohrmaschine be-\nschreiben                               X\nh) Drehzahl und Vorschub zuordnen           X\ni) Kühlmittel auswählen und einsetzen      X\n2.5  Gewindeschneiden          a) Gewindekernlochdurchmesser be-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe e)       stimmen                                 X\nb) von Hand Gewinde schneiden               X\nc) Gewindearten und -maße für me-\ntrische Gewinde unterscheiden           X\nd) Befestigungs-       und     Bewegungsge-\nwinde nennen                            X\ne) zugehörige Werkzeuge unterschei-\nden, verwenden und pflegen              X\nf) Kühl- und Schmiermittel auswählen\nund einsetzen                           X\n2.6  Schneiden,Lochen          a) mit Hand-       und    Hebelscheren  zu-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe f)       schneiden                               X\nb) mit Lochwerkzeugen lochen                X\nc) Trenn- und Schervorgang beschreiben      X\nd) die Bedeutung des Niederhaltens und\ndes Schneidenspiels erklären            X\ne) Kräfte beim Trennen und Scheren\nnennen                                  X\nf) zugehörige Werkzeuge unterschei-\nden, verwenden und pflegen              X\n2.7  Biegen                    a) Blech- und Profilteile im Schraub-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe g)       stock und mit Biegevorrichtungen\nkalt biegen                             X\nb) Biegewerkzeuge und Hilfseinrichtun-\ngen unterscheiden, verwenden und\npflegen                                 X\nc) Biegewiderstand, Biegeradius        und\nNeutrale Faser erklären                 X\nd) gestreckte Längen berechnen              X\ne) Form- und Gefügeänderungsverhal-\nten der Werkstoffe beim Biegen be-\nschreiben                               X\n2.8  Richten                   a) Halbzeuge unterschiedlicher Werk-\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe h)       stoffe kaltrichten                      X","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976                          1741\nzu vermitteln im  zeitliche\nLfd.     Teil des J\\ usbildun9s-               zu vermittelnde Fertigkeiten         Ausbildungsjahr  Richtwerte\nNr.          berufsbildes                           und Kenntnisse                                  in Wochen\n1  1\n2   1\n3\n1                  2                                      3                              4              5\nb) zugehörige Werkzeuge unterschei-\nden, verwenden und pflegen                X\nc) Form- und Gefügeänderungsver hal-\nten der Werkstoffe beim Richten be-\nschreiben                                 X\n2.9   Stoßen                          a) Werkstück und Werkzeug spannen             X                     1\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe i)\nb) einfache Werkstücke auf Maßhaltig-\nkeit stoßen                               X\nc) Anwendungsmöglichkeiten der Waa-\ngerechtstoßmaschine nennen                X\n2.10 Drehen                           a) Werkstück und Werkzeug spannen             X\n(§ 3 Nr. 2 Buchstabe k)\nb) einfache     Werkstücke       zentrieren,\nplan- und langdrehen         sowie ab-\nstechen                                   X\nc) Anwendungsmöglichkeiten von Zug-\nund Leitspindeldrehmaschinen nen-\nnen                                       X\nd) Drehwerkzeuge nennen                       X\ne) Spannzeuge für Werkstück             und\nWerkzeug nennen                           X\nf) Kühl- und Schmiermittel auswählen\nund einsetzen                             X\n3     Grundfertigkeiten                                                                                  13\nder Füge- und Trenn-\ntechnik\n(§ 3 Nr. 3)\n3.1  ·Schrauben, Stiften,             a) Schraubverbindungen herstellen             X\nKeilen                          b) Schrauben sichern                          X\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe a)\nc) Schrauben, Muttern, Scheiben und\nSicherungselemente        unterscheiden\nund verwenden                             X\nd) Stift-, Feder- und Keilverbindungen\nherstellen                                X\ne) Federn sichern                             X\nf) Arten von Stiften, Federn und Keilen\nunterscheiden und deren Anwendung\nzuordnen                                  X\ng) zugehörige Werkzeuge unterschei-\nden, verwenden und pflegen                X\n3.2   Nieten                          a) eint ache Kaltnietverbindungen her-\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe b)             stellen                                   X","f742                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzu vermitteln im  zeitliche\nLfd.    Teil des Au:slbiJd,uurs-          zu vermittelnde Fertigkeiten         Ausbildungsjahr\nbernfsbi.ldes -                                                                    Richtwerte\nNr.                                            und Kenntnisse\nin Wochen\n1  1  2   1   3\n5\nb) den Nietvorgang beschreiben                X\nc) Nietarten und -werkstoffe nennen           X\nd) zugehörige     Werkzeuge unterschei-\ndeni, verwenden und pflegen\n3,3  Gasschrneizsch weißen.,     a) Schweißnähte vorbereiten                   ><\nBrennschneiden\nb) einfache,, nicht abnahmepflichtige\n(§ 3 Nr . 3 Buchstabe c)\nGasschmelzschweißarbeiten ausfüh-\nren\nc)  Verfahren des Gasschmelzschweißens\nnennen\nd) schweißbare Metalle nennen\ne) Nahtformen und Stoßarten unter-\nscheiden und deren zeichnerische\nDarstellung lesen\nfj Ursachen    und Auswirkungen         von\nSchweißfehlern nennen                     X\ng) einfache    Brennschneidarbeiten aus-\nflihren                                   X\nh) das Verfahren des Brennschneidens\nbeschreiben\ni) Arten,, Anwendung und Pflege der\nSchweiß- und Brenngeräte und des\nZubehörs beschreiben\nk) die Auswirkung der ·wärmespannung\nnennen\n3.4  Uchtbogensch weißen         a) einfache„    nicht abnahmepflichtige\n(§ 3 Nr. 3 Buchstabe d)         Lichtbogenschweißarbeiten         ausfüh-\nren\nb) Arten und Anwendung der gebräuch-\nlichen Elektroden und der Schweiß-\ngeräte beschreiben\n4    Umgehen nüt den im\nBergbau gebräuch-\nlichen Betriebsmitteln\n(§ 3 NL 4)\n4.1  maschineHe                  a) maschinelle Betriebsmittel aufstellen,\nBetriebsmiUeI                   montieren und demontieren                        X              15\n(§ 3 Nr . 4 Buchstabe a)\nb) installierte  Anlagen bedienen und\nwarten                                           X\nc) Sicherungsmaßnahmen vor Inbetrieb-\nsetzen und nach Außerbetriebsetzen\nanwenden                                         X\nd) Bedienungs- und Wartungspläne le-\nsen                                              X","Nr. 77 -   Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. JuH 1976\nzu vermitteln im  zeitHcbe\nLfd.    Teil des Ausbildunqs-               rn vermittelnde FertigkeHen         Ausbildum.gsjahr\nberufsbildes                                                                        Richtwerte\nNr.                                              und Kenntnisse\n1     in 'Wochen\n2   1 3\n5\ne) Grundbegriffe mechanischer, hydrau-\nlischer, pneumatischer und einfacher\nelektrischer Vorgänge an maschinel-\nlen Betriebsmitteln nennen                      X\nf) Arten und Aufgaben von Bedienungs-\nelementen unterscheiden                         X\ng} Arten, Aufbau und Funktion von\nmaschinellen      Betriebsmitteln be-\nschreiben\n4.2  elektrische Anlagen           a) mit ortsveränderlichen elektrischen\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe b)           Betriebsmitteln, Kabeln und Leitun-\ngen umgehen\nb)  elektrische Anlagen vor äußeren Ein-\nwirkungen schützen\nc)  elektrische Anlagen bei Gefahr ab-\nschalten\nd)  einfache Meßgeräte ablesen                      X\ne)  Arten von elektrischen Tastern,\nSchaltern, Trennern, Motorschutz-\nschaltern und Steuergeräten nennen              X\nf) Brände an elektrischen Anlagen be-\nkämpfen                                         X\n4,3  Hebezeuge                     a) Lasten anschlagen und dabei\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe c)           - das Gewicht abschätzen,\n- Anschlagmöglichkeiten beachten,\n- geeignetes Anschlaggeschirr aus-\nwählen und\n- Gefahrenpunkte beachten                       X               6\nb) im Zusammenhang mit der Verwen-\ndung von Seilen und Ketten\n- Seile warten,\n- Seile und Kettenglieder trennen\nund\n- Kettenverbindungen hersteHen\nc) Verschleiß,     Korrosion und Uber-\nlastungserscheinungen an Ketten und\nSeilen erkennen und beachten und\nüber Arten, Tragfähigkeit und An-\nwendung von Ketten und Seilen Aus-\nkunft geben\nd) mit Hebezeugen umgehen, insbeson-\ndere\n- das Hebezeug nach dem Gewicht\nder Last auswählen,\n- den Anschlagpunkt für das Hebe-\nzeug auswählen und sichern,\n- die Last unter Berücksichtigung\nder Gefahrenpunkte ziehen, heben\nund senken,\n- Aufbau und Funktion von Hebe-\nzeugen beschreiben und\n-- das Hebezeug warten                         X","1744                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nzu vermitteln im  zeitliche\nLfd.             Teil des Ausbildunus-          zu vermittelnde Fertigkeiten     Ausbildungsjahr  Richtwerte\nNr.                   berufsbildes                   und Kenntnisse\nin Wochen\n1  1  2   1   3\n--··--···-·- -----· . · ·-·····-----------1-------------------1----'-----'---1------\n4\n4.4           Rohr- und Schlauch-       a) Rohre vorbauen und abschlagen                 X\nleitungen                 b) Abzweigstücke, Endstücke und Ar-\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe d)\nmaturen ein- und ausbauen                    X\nc) die Dichtigkeit überprüfen                    X\nd) Druckschläuche verlegen, anschlie-\nßen und überprüfen                           X\ne) Schlauchverbindungen herstellen               X\nf) Arten, Weiten und Verbindungs-\nstücke von Rohren und Schläuchen\nnennen und deren Anwendung erklä-\nren                                          X\n4.5           pneumatische und hy-      a) Anlagen nach Montageplänen mon-\ndraulische Anlagen            tieren                                       X              6\n(§ 3 Nr. 4 Buchstabe e)\nb) Anlagen bedienen, regeln und warten           X\nc) Drücke ablesen und einstellen                 X\ns             Ermitteln und Beseiti-    a) Störungsursachen erkennen und be-\ngen von Störungen an          seitigen, Störungs- und Verschleiß-\nBetriebsmitteln sowie         anzeichen erkennen und eint ache\nAbgeben von Scha-             Störungen beseitigen                         X               6\ndensmeldungen             b) systematische Fehlersuche betreiben           X\n(§ 3 Nr. 5)\nc) Störungsursachen und Schadensum-\nfang beurteilen und Störungs- und\nSchadensmeldungen abgeben                    X\n6             Grubensicherheit          a) Explosions- und Brandschutzeinrich-\n(§ 3 Nr. 6)                   tungen sowie Staubbekämpfungsein-\nrichtungen einbauen                          X               4\nb) mit Feuerlöscheinrichtungen umge-\nhen, Feuerlöschgeräte bedienen und\nBrände bekämpfen                             X\nc) das Verhalten bei Unfällen und bei\n,,Besonderen Betriebsereignissen\" be-\nschreiben                                    X\nd) Erste Hilfe leisten (Nothelfer-Ausbil-\ndung)                                        X\n7             N achrichtenübermitt-     a) mit optischen und akustischen Signal-\nlung, Verständigung           anlagen umgehen                              X                5\nim Grubenbetrieb\nb) Meldungen abfassen und weitergeben            X\n(§ 3 Nr. 7)\n8            Einrichtungen für die     a) Wettertüren und Wetterblenden ein-\nWetterführung                 bauen                                        X\n(§ 3 Nr. 8)\nb) Lutten und Luttenlüfter vorbauen,\nverbinden, ausrichten und abdichten\nsowie ausbauen                               X\nc) Luttenleitungen überprüfen und in\nBetrieb nehmen                               X","Nr. 77 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 6. Juli 1976                           1745\nzu vermitteln im   zeitliche\nLfd.    Teil des Ausbildungs-               zu vermittelnde Fertigkeiten        Ausbildungsjahr   Richtwerte\nNr.          berufsbildes                         und Kenntnisse                                  in Wochen\n1   1  2   1   3\n1                2\n9    Ausrichten, Vorrich-          a) nach markscheiderischen          Angaben\nten, Gewinnen                     arbeiten                                               X        18\n(§ 3 Nr. 9)                   b) den Arbeitsplatz sichern, insbeson-\ndere\n- Firste und Stöße beräumen,\n- vorpfänden,\n- vorläufigen Ausbau einbringen\nund\n--- Schutz-, Arbeits- und Montage-\nbühnen errichten                                   X\nc) Bohr- und Sprengbilder lesen, Bohr-\nlochverlauf, -tiefe und -abstände nach\nBohr- und Sprengbild bestimmen                         X\nd) Bohrlöcher ansetzen und bohren und\ndabei Lagerungs- und Gesteinsver-\nhältnisse berücksichtigen, Bohrarbei-\nten ausführen und Bohrverfahren be-\nschreiben                                               X\ne) das sicherheitlich richtige Verhalten\nbei der Sprengarbeit beschreiben                        X\nf) Ort vor und nach der Sprengung\nsichern und das Verhalten nach\nSprengversagern beschreiben                             X\n10    Hereingewinnen,               a) das Mineral unter Berücksichtigung\nLaden und Fördern                 der Verhältnisse der Lagerstätte lö-\n(§ 3 Nr. 10)                      sen und den Arbeitsplatz sichern                        X       24\nb) das Mineral und/oder das Neben-\ngestein von Hand, mit Lademaschi-\nnen oder mit Ladeeinrichtungen laden                    X\nc) das Mineral und Nebengestein mit\nFördermitteln und Transportanlagen\nfördern                                                 X\nd) Ausbau im Gewinnungsbereich ent-\nsprechend den Verhältnissen der\nLagerstätte einbringen und umsetzen                     X\ne) Ausbauteile in Gewinnungs- und Ge-\nsteinsstrecken entsprechend den Ver-\nhältnissen der Lagerstätte einbrin-\ngen, verstärken und auswechseln                         X\nf) das Einbringen von Versatz entspre-\nchend den Verhältnissen der Lager-\nstätte beschreiben                                      X\n11     Unterhalten von               Unterhaltungsarbeiten entsprechend den\nGrubenbauen                   Verhältnissen der Lagerstätte ausführen                     X       5\n(§ 3 Nr. 11)\n12     Transportieren und            a) Fördermittel be- und entladen                            X       5\nLagern von Maschinen          b) Fördergut lagern und stapeln                             X\nund Material\n(§ 3 Nr. 12)                  c) Materialstapel sichern                                  X"]}