{"id":"bgbl1-1976-76-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":76,"date":"1976-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/76#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-76-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_76.pdf#page=11","order":3,"title":"Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz (Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV)","law_date":"1976-07-02T00:00:00Z","page":1723,"pdf_page":11,"num_pages":8,"content":["Nr. 76             Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976                                                                       1723\nVerordnung\nüber die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz\n(Bundesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV)\nVom 2. Juli 1976\nInhaltsübersicht\nAbschnitt 1                                             §§                                Abschnitt 4                                               §§\nGemeinsame Vorschriften                                                                       Höherer Dienst\nAnwendungsbereich ............................. .                                1  Einstellung in den Vorbereitungsdienst ............ .                                   17\nLaufbahnen, Ämter .............................. .                               2  Aufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes ..... .                                     18\nLeistungsgnmdsatz . . . . . ........................ .                           3  Einstellung von Bewerbern mit Zweiter Staatsprüfung                                     19\nEinstellung, Vorhcrcitungsdienst .................. .                            4                                Abschnitt 5\nEignungsauswahlverfahren ....................... .                               5\nErgänzende Vorschriften\nErwerb der Befähi~Jung . . . . . . . . . . ................ .                    6\ni\\usbildung ...................................... .                             7\nUbernahme von Beamten der Schutzpolizei                                                 20\nWiederholung von Prüfungen, Nichthestehen ...... .                               8  Ubernahme von Beamten aus anderen Laufbahnen\ndes Polizeivollzugsdienstes ....................... .                                   21\nPrüfungsordnungen .............................. .                               9\nUbernahme von Beamten aus Laufbahnen\nProbezeit, Anstellun9, Dienstbezeichnung .......... .                           10                                                                                          22\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes ............. .\nBeförderung ..................................... .                             11                                                                                          23\nAndere Bewerber ................................ .\nBesondere Fachverwendungen .................... .                                       24\nFortbildung ..................................... .                                     25\nDienstliche Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         26\nAbschnitt 2\nAusnahmen                                                                               27\nMittlerer Dienst\nAbschnitt 6\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . .                12\nVorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 13        Uberleitungs-, Ubergangs- und Schlußvorschriften\nEinstellung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß                                    Uberleitung der Beamten der Laufbahn\nin den Vorbereitungsdienst: . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     14  der Grenzjäger und Unterführer . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    28\nUberleitung der Beamten der Laufbahn\nder Grenzschutzoffiziere . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          29\nUberleitung von Verwaltungsbeamten\nAbschnitt 3                                                 des Grenzschutzeinzeldienstes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                 30\nUbergangsregelungen für den Aufstieg . . . . . . . . . . . . .                          31\nGehobener Dienst\nUbergangsregelung für Ernennungen\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst . . . . . . . . . . . . .               15  während der Ausbildung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              32\nAufstieg von Beamten des mittleren Dienstes . . . . . . .                      16  Inkrafttreten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 33\nAuf Grund de,s § 3 Abs. 2 des Bundespolizei-                                                                            § 2\nbeamtengesetzes in der Fassung des Artikels 1 des\nLaufbahnen, Ämter\nGesetzes über die Personalstruktur des Bundesgrenz-\nschutzeis vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357)                                 (1) Der Polizeivollzugsdienst im BGS gliedert sich\nverordnet die Bundesregierung:                                                      in den mittleren, gehobenen und höheren Dienst.\n(2) Zu den Laufbahnen gehören folgende Ämter:\nAbschnitt 1                                                   1. mittlerer Dienst\nGemeinsame Vorschriften                                                   a) als Eingangsamt das Amt des\nPolizeihauptwachtmeisters im BGS\n§ 1                                                       b) als Beförderungsämter die Ämter des\nAnwendungsbereich                                                         Polizeimeisters im BGS\nDiese Verordnung gilt für die Polizeivollzugs-                                           Polizeiobermeisters im BGS\nbeamten im Bundesgrenzschutz (BGS).                                                         Polizeihauptmeisters im BGS","1724                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n2. gehobener Dienst                                                               § 5\na) als Eingangsamt das Amt des                                     Eignungsauswahlverfahren\nPolizeikommissars im BGS                            (1) Jeder Bewerber nimmt vor seiner Einstellung\nb) als Beförderungsämter die Ämter des               an einem Eignungsauswahlverfahren teil. Das\nPolizeioberkommissars im BGS                     gleiche gilt bei der Zulassung eines Beamten zum\nPolizeihauptkommissars im BGS                    Aufstieg in eine höhere Laufbahngruppe.\nErsten Polizeihauptkommissars im BGS                (2) Polizeivollzugsbeamte, die aus dem kriminal-\npolizeilichen Vollzugsdienst oder aus dem Vollzugs-\n3. höherer Dienst\ndienst der Hausinspektion der Verwaltung des Deut-\na) als Eingangsamt das Amt des                       schen Bundestages übernommen werden sollen, kön-\nPolizeirats im BGS                               nen einem Eignungsauswahlverfahren unterzogen\nb) als Beförderungsämter die Ämter des               werden.\nPolizeioberrats im BGS                              (3) Das Auswahlverfahren dient der Feststellung\nPolizeidirektors im BGS                          der geistigen und körperlichen Eignung und soll\n,einen Eindruck vion der Gesamtpersönlichkeit des\nLeitenden Polizeidirektors im BGS\nBewerberis oder des Beamten vermitteln.\nDirektors der Grenzschutzdirektion\nDirektors im BGS                                                          § 6\nKommandeurs im BGS                                               Erwerb der Befähigung\nInspekteurs des Bundesgrenzschutzes                 Die Anwärter des Polizeivollzugsdienstes erwer-\nDas Amt des Direktors der Grenzschutzdirektion       ben die Befähigung für ihre Laufbahn durch Ab-\nbraucht nicht durchlaufen zu werden.                 leisten des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der\nWeibliche Beamte führen die Amtsbezeichnung in           nach dieser Verordnung vorgeschri,ebenen Prüfun-\nder weiblichen Form (Vorbemerkung Nummer 1               gen. Für Polizeivollzugsbeamte, di,e zum Aufstieg\nAbs. 1 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B).        in die nächsthöhere Laufbahngruppe zugelas,s,en\nsind, tritt an die Stelle des Vorbereitungsdienstes\n(3) Zu den Laufbahnen gehören auch der Vor-\ndie Einführung in die Aufgaben der angestrebten\nbereitungsdi,enst und die Probezeit.\nLaufbahn.\n§ 3                                                   § 7\nLeistungsgrundsatz                                         Ausbildung\nDem Polizeivollzugsbeamten stehen nach seiner            (1) Polizeivollzugsbeamte aller Laufbahnen erhal-\nEignung, Befähigung und fachlichen Leistung alle         ten im Rahmen ihrer Ausbildung polizeif,achlichen\nÄmter des Polizeivollzugsdienstes nach Maßgabe           Unterricht. Soweit sie einen nach dieser Verordnung\ndieser Verordnung offen.                                 geforderten Bildungsstand noch nicht besitzen und\nnachträglich erwerben müssen, nehmen sie außer-\n§ 4\ndem am allgemeinbildenden Unterricht teil.\nEinstellung, Vorbereitungsdienst\n(2) Der Bundesminister des Innern erläßt unter\n(1) In den Polizeivollzugsdienst kann eingestellt\nMitwirkung des Bundespersonalausschusses Ausbil-\nwerden, wer\ndungsordnungen, die sich im Rahmen der Vorschrif-\n1. Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grund-        ten dieser Verordnung halten müssen.\ngesetzes ist,\n2. die Gewähr dafür bietet:, daß er jederzeit für die                              § 8\nfreiheitliche demokratische Grundordnung im               Wiederholung von Prüfungen, Nichtbestehen\nSinne des Grundgesetzes eintritt,\n(1) Eine nach dieser Verordnung vorgeschriebene\n3. gerichtlich nicht bestraft ist,\nPrüfung kann bei Nichtbestehen einmal wiederholt\n4. in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt,    werden. Die Wiederholung kann von Auflagen ab-\n5. polizeidiensttauglich ist,                            hängig gemacht werden. Die Wiederholung einer\n6. für die angestrebte Laufbahn geeignet erscheint       bestandenen Prüfung ist nicht zulässig.\nund                                                     (2) Für Beamte auf Widerruf, die die Abschluß-\n7. die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen           prüfung der Grundausbildung oder die für die An-\nbesonderen Einstellungsvoraussetzungen für die       stellung in der jeweiligen Laufbahn maßgebende\njeweilige Laufbahn erfüllt.                          Prüfung auch im Wiederholungsfalle nicht bestehen,\n(2) Die Bewerber werden, soweit diese Verordnung      endet da,s Beamtenverhältnis mit dem Tage der\nnichts anderes bestimmt, unter Berufung in das           Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.\nBeamtenverhältnis auf Widerruf in den Vorberei-\ntungsdienst ihrer Laufbahn eingestellt.                                            § 9\n(3) Von Absatz 1 Nr. 1 und 3 können vom Bundes-\nPrüiungsordnungen\nminister des Innern im Einzelfall Ausnahmen zuge-           (1) Der Bundesminister des Innern erläßt unter\nlassen werden, von Nr. 1 nur, wenn für die Gewin-        Mitwirkung de,s Bundespersonalausschusses Prü-\nnung des Bcarn len ein dringendes dienstliches Be-        fungsordnungen, die sich im Rahmen der Vorschrif-\ndürfnis besteht.                                          ten dieser Verordnung halten müssen.","Nr. 76 ---- Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976                         1725\n(~Inden Prüfungsordnungen und den nach§ 7                  (4) Die Regelprobezeit kann im Einzelfall um höch-\nAbs. 2 vorgeschriebenen Ausbildungsordnungen               stens zwei Jahre verlängert werden, wenn sich die\nsind folgende Noten vorzusehen:                            Bewährung insbesondere wegen\nsehr gut        (1)    eine Leistung, die den Anfor-       1. nicht eindeutig bestimmbarer Leistung,\nderungen in besonderem Maße         2. nicht einwandfreier Führung,\nentspricht;                        3. Krankheit,\ngut             (2)    eine Leistung, die den Anfor-       4. Wechsels des Dienstherrn oder\nderungen voll entspricht;           5. längerer Beurlaubung\nbefriedigend    (3)    eine Leistung, die ,im allge-       bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht feststellen\nmeinen den Anforderungen            läßt.\nentspricht;                            (5) Beamte, die sich nicht bewähren, werden ent-\nausreichend     (4) -  ,eine Leistung, die zwar Män-       lassen.\ngel aufweist, aber im ganzen           (6) Anstellung ist eine Ernennung unter erster\nden Anforderungen noch ent-         Verleihung eines in § 2 Abs. 2 aufgeführten Amtes.\nspricht;                            Die Anstellung ist nur im Eingangsamt zulässig. Sie\ndarf erst nach erfolgreichem Ablauf der Probezeit\nmangelhaft      (5)    eine Leistung, die den Anfor-       vorgenommen werden.\nderungen nicht entspricht, je-\ndoch erkennen läßt, daß die            (7) Während des Beamtenverhältnisses auf Probe\nnotwendigen Grundkenntnisse         bis zur Anstellung führt der Beamte als Dienstbe-\nvorhanden sind und die Män-         zeichnung die Amtsbezeichnung des Eingangsamtes\ngel in absehbarer Zeit beho-        S1einer Laufbahn mit dem Zusatz „zur Anstellung\nben werden könnten;                 (z. A.)\",\nungenügend      (6) -  eine Leistung, die den Anfor-\nderungen nicht entspricht und                                § 11\nbei der selbst die Grundkennt-\nnisse so lückenhaft sind, daß                            Beförderung\ndie Mängel in absehbarer Zeit          (1) Beförderung ist eine Ernennung, durch die\nnicht behoben werden könn-          dem Beamten ein anderes Amt mit höherem End-\nten.                                grundgehalt und anderer Amtsbezeichnung verlie-\nhen wird. Einer Beför.derung steht es gleich, wenn\ndem Beamten, ohne daß sich die Amtsbezeichnung\nändert, ein anderes Amt mit höherem Endgrund-\n§ 10\ngehalt oder ein anderes Amt mit gleichem End-\nProbezeit, Anstellung, Dienstbezeichnung            grundgehalt und ,anderer Amtsbezeichnung beim\nWechsel der Laufbahngruppe verliehen wird. Amts-\n(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenv,erhältnis\nzulagen gelten als Bestandteil des Grundgehalts\nauf Probe, währ,end der sich die Beamten nach Er-\n(§ 42 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes).\nwerb der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren\nsollen. Sie beginnt mit der Ernennung zum Beamten             (2) Die Beförderung von Polizeivollzugsbeamten,\nauf Probe.                                                 die regelmäßig zu durchlaufende Ämter bekleiden,\n(2) Die Probezeit dauert, soweit diese Verordnung       darf nicht vor Ablauf eines Jahres nach der Anstel-\nnichts anderes bestimmt,                                   lung oder der letzten Beförderung erfolgen. Eine Be-\nförderung während der Probezeit oder innerhalb von\n1. im mitUeren Dienst ein Jahr und sechs Monate,           zwei Jahren vor Vollendung des für die Alters-\n2. im gehobenen Dienst zwei Jahre und sechs Mo-            grenze maßgebenden Lebensjahres ist nicht zuläs-\nnate,                                                  sig.\n3. im höheren Dienst drei Jahre.                               (3) Die Ämter des Polizeivollzugsdienstes (§ 2\nAbs. 2) sind regelmäßig zu durchlaufen, soweit in\nSie kann für Beamte, di,e die Laufbahnprüfung min-         dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.\ndestens mit der Note „gut\" bestanden haben, bi1s auf\ndie Hälfte der regelmäßigen Probezeit gekürzt wer-             (4) Ein Amt in der Besoldungsgruppe 12 der Bun-\nden, wenn die praktische Bewährung dies rechtfer-          desbesoldungsordnung A oder ein Amt mit höherem\ntigt. Die Mindestprobezeit beträgt ein Jahr.               Endgrundgehalt darf Beamten des gehobenen Poli-\nzeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn sie\n(3) Dienstzeiten im öffentlichen Dienst sollen auf      seit der ernten Verleihung eines Amtes in der Lauf-\ndie Probeze it angerechnet werden, wenn die Tätig-\n1                                             bahngruppe eine Dienstzeit von acht Jahren zurück-\nkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätig-          gelegt haben. Ein Amt in der Besoldungsgruppe 16\nkeit in eiinem Amt der betreffenden Laufbahn ent-          der Bundesbesoldungsordnung A oder ein Amt mit\n,sprochen hat. Zeiten, die nach den Laufbahn- sowie        höherem Grundgehalt darf Beamten des höheren\nAusbildung,s- und Prüfungsvorschriften auf eine            Polizeivollzugsdienstes erst verliehen werden, wenn\nAusbildungszeit angerechnet worden oder Voraus-            sie seit der ersten Verleihung eines Amtes in der\nsetzung für den Erwerb der Befähigung sind, dürfen         Laufbahngruppe eine Dienstzeit von sechs Jahren\ndabei nicht berücksichtigt werden.                          zurückgelegt haben.","1726                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAbschnitt 2                                              Abschnitt 3\nMittlerer Dienst                                        Gehobener Dienst\n§ 12                                                     § 15\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst                   Einstellung in den Vorbereitungsdienst\n(1) In den Vorbereitungsdienst de,s mittleren Poli-      (1) In den Vorbereitungsdienst de,s gehobenen\nzeivollzugsdienstes im BGS kann eingestellt werden,      Polizeivollzugsdienstes im BGS kann eingestellt\nwer                                                      werden, wer\n1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6       1. die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\nerfüllt,                                                 erfüllt,\n2. das 16. Lebensjahr vollendet und das 25. Lebens-\njahr noch nicht vollendet hat,                       2. da.s Zeugnis über eine zu einem Hochschulstu-\ndium berechtigende Schulbildung - sofern da-\n3. eine Realschule erfolgreich besucht hat oder              durch für die Verwendung im Polizeivollzugs-\neinen entsprechenden Bildungsstand nachweist.            dienst förderliche Kenntnisse erworben worden\n(2) Von der HöchstalteriSgrenze nach Absatz 1             sind - oder einen entsprechenden Bildungsstand\nNr. 2 kann der BundeiSminister des Innern Ausnah-            besitzt,\nmen zulassen, wenn der Bewerber da:S 35. Lebens-         3. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.\njahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung\nein besonderes dienstliches Interesse besteht.              (2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz\n(3) Die Bewerber werden •als Beamte auf Wider-        Nr. 3 kann der Bundesminister des Innern Ausnah-\nruf eingestellt. Sie führen als Di,enstbezekhnung die    men zulassen, wenn der Bewerber das 35. Lebens-\nAmtsbezeichnung des Eingangsamtes mit dem Zu-            jahr noch nicht vollendet hat.\nsatz „Anwärter\".                                            (3) Die Bewerber werden als Polizeikommissar-\n§ 13\nanwärter im BGS eingestellt.\nVorbereitungsdienst                       (4) Der Vorbereitungsdienst dauert drei Jahre. Er\n,schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen\n(1) Der Vorbereitung,sdienst dauert zwe,i Jahre       Polizeivollzugsdienst im BGS ab.\nund sechs Monate.\n(2) Der Vorbereitungsdienst gliedert sich in fol-                               § 16\ngende Ausbildungsabschnitte:\nAufstieg von Beamten des mittleren Dienstes\n1. die Grundausbildung;\nsie dauert ein Jahr und endet mit einer Prüfung,        (1) Beamte des mittler,en Polizeivollzugsdienstes\nim BGS können zur Ausbildung für den gehobenen\n2. die weitere fachtheoretische und fachpraktische       Dienst zugelassen werden, wenn sie\nAusbildung,\n1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens\n3. einen sechsmonatigen Lehrgang, der mit der                zwei Jahre im Polizeivollzugsdienst tätig waren,,\nLaufbahnprüfung für den mittleren Polizeivoll-\nzugsdienst im BGS abschließt.                        2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-\nkeiten und färer Persönlichkeit hierfür geeignet\n§ 14                               erscheinen,\nEinstellung von Bewerbern mit Hauptschulabschluß        3. die Laufbahnprüfung für den mittleren Dienst\nin den Vorbereitungsdienst                     mindestens mit der Note „befriedigend\" bestan-\nden haben,\n(1) In den Vorbereitungsdienst des mittleren Poli-\nzeivollzugsdienstes im BGS kann auch eingestellt         4. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nwerden, wer                                              Der Bundesminister des Innern kann im Einverneh-\n1. die Voraussetzungen nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 2      men mit dem Bundesminister der Finanzen Bildungs-\nerfüllt,                                             voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung\n2. eine Hauptschule erfolgreich besucht hat oder         für den gehobenen Dienst festlegen.\neinen entsprechenden Bildungsstand nachweist.           (2) Beamte des mitneren Vollzugsdienstes der\n(2) Die Beamten erhalten während des Vorbe-           Hausinspektion der Verwaltung des Deutschen Bun-\nreitungsdienstes allgemeinbildenden Unterricht, der      destages können auch für den Aufstieg ,in den ge-\nmit dem Nachweis des in § 12 Abs. 1 Nr. 3 vorge-         hobenen Polizeivollzugsdienst im BGS zugelassen\nschriiebenen Bildungsstandes abschließt. Für Be-         werden.\namte, die diesen Nachweis endgültig nicht erbrin-           (3) Beamte, die die nach Absatz 1 Satz 2 festge-\ngen, endet das Beamtenverhältnis mit dem Tage, an        legten Bildungsvoraussetzungen nicht nachweisen,\ndem ihnen dieses Ergebnis bekanntgegeben wird.           können unter der Bedingung zugelassen werden, daß\n(3) Der Vorbereitungsdienst dauert mindestens         sie bis zum Beginn der Ausbildung gemäß Absatz 6\ndrei Jahre.                                              eine dieser Voraussetzungen erfüllen.\n(4) Im übrigen gelten die §§ 12 und 13 entspre-          (4) Von den Vorschriften des Absatzes 1 Nr. 3\nchend.                                                   und 4 kann der Bundesminister des Innern Ausnah-","Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976                         1727\nmen zulaissen, wenn der Beamte bei langjähriger          4. die Laufbahnprüfung für den gehobenen Dienst\nTätigkeit überdurchschnittliche dienstliche Leistun-         mit einer besseren Note als „befriedigend\" be-\ngen gezeigt hat.                                             standen haben,\n(5) Die Zulassung kann widerrufen werden, wenn        5. das 35. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.\nsich der Beamte als ungeeignet erweist.\n(2) Von der Vorschrift des Absatzes 1 Nr. 4 kann\n(6) Die Ausbildung für den gehobenen Dienst           der Bundesminister des Innern Ausnahmen zulassen,\ndauert drei Jahre. Sie schließt mit der Laufbahnprü-     wenn der Beamte bei langjähriger Tätigkeit über-\nfung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst im          durchschnittliche dienstliche Leistungen gezeigt hat.\nBGS ab.                                                  Von den Voraussetzungen de,s Absatzes 1 Nr. 3\n(7) Bei der Beförderung zum Polizeikommi,s,sar im     und 5 können viom Bundesminister des Innern die\nBGS brauchen die Ämter des Polizeiobermeisters im        im Abkommen über die einheitliche Ausbildung der\nBGS und des Polizeihauptmeisters im BGS nicht            Anwärter für den höheren Polizeivollzugsdienst und\ndurchlaufen zu werden.                                   über di•e Polizei-Führungsakademie (Gemeinsames\nMinisterialblatt 1973 Seite 165) festgelegten Aus-\nnahmen zugeLassen werden.\nAbschnitt 4                          (3) Di,e Zulassung kann widerrufon werden, wenn\nHöherer Dienst                       sich der Beamte als ungeeignet erweist.\n(4) Die Ausbildung dauert zwei Jahre. § 17 Abs. 4\n§ 17                          gilt entsprechend.\nEinstellung in den Vorbereitungsdienst             (5) Bei der Beförderung zum Polizeirat im BGS\nbrauchen dire Ämter des Polizefäauptkommissars im\n(1) In den Vorbereitungsdienst des höheren Poli-\nBGS der Besoldungsgruppe 12 der Bundesbesol-\nzeivollzugsdienstes im BGS kann einge,stellt wer-\ndungsordnung A und des Ersten Polizeihauptkom-\nden, wer\nmissars im BGS nicht durchlaufen zu werden.\n1. die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6\nerfüllt,                                                                      § 19\n2. das 32. Lebensjahr noch nicht vollendet hat,\nEinstellung von Bewerbern\n3. ein geeignetes, mindestens dreijähriges Studium                      mit zweiter Staatsprüfung\nan einer Hochschule mit einer Prüfung abg,e-\nschlossen hat und dadurch über Kenntniss,e und          (1) Bewerber, die die in § 17 Abs. 1 genannten\nFähigkeiten verfügt, die für seine Verwendung        Binstellungsvoraussetzungen -erfüllen und eine\nim Polizeivollzugsdienst besonderis förderlich       Zweite Staatsprüfung bestanden haben, können\nsind.                                                unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe\nzum Polizeirat im BGS „zur Anstellung (z. A.)\" er-\n(2) Von der Höchstaltersgrenze nach Absatz 1          nannt werden.\nNr. 2 kann der Bundesminister des Innern Ausnah-\nmen zulassen, wenn der Bewerber das 35. Lebens-             (2) Während der Probezeit erhalten die Beamten\njahr noch nicht vollendet hat und an der Einstellung     eine polizeifachliche Unterweisung.\nein be:sonderns di,enstliche:s Interesse besteht.\n(3) Die Bewerber werden als Polizeirat,anwärter                             Abschnitt 5\nim BGS eingestellt.\nErgänzende Vorschriften\n(4) Der Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre.\nEr gliiedert sich in zwei Ausbildungsabschnitte von                                § 20\nje einem Jahr, die zeitlich aufeinander folgen und\nUbernahme von Beamten der Schutzpolizei\ninhaltlich aufeinander aufbauen. Der zweite Ausbil-\ndungsabschnitt wird an der Polizei-Führungsakade-           Wer bei einem anderen Dienstherrn im Geltungs-\nmie durchgeführt. Er schließt mit der Laufbahnprü-       bernich des Beamtenrechtsrahmengesetze,s die Be-\nfung für den höheren Polizeivollzugsdienst im BGS        fähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdien-\nab.                                                      st.es in der Schutzpolizei erworben hat, besitzt die\n§ 18                          Befähigung für die entsprechende Laufbahn des\nPolizeivollzugsdienstes im BGS. Die vorgeschrie-\nAufstieg von Beamten des gehobenen Dienstes         bene Probezeit gilt insoweit als abgeleistet, als sich\n(1) Beamte des gehobenen Polizeivollzugsdienstes      der Beamte bei einem anderen Dienstherrn nach\nim BGS können zur Ausbildung für den höheren             Erwerb der Befähigung in der entsprechenden Lauf-\nDienst zugelassen werden, wenn sie                       bahn bewährt hat.\n1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens                                    § 21\nvier Jahre im gehobenen Polizeivollzugsdienst        Ubernahme von Beamten aus anderen Laufbahnen\ntätig waren,                                                       des Polizeivollzugsdienstes\n2. nach ihren fachlichen Leistungen, ihren Fähig-            (1) Innerhalb ihrer Laufbahngruppe können Poli-\nkeiten und ihrer Persönlichkeit hierfür geeignet     zeivollzugsbeamte anderer Laufbahnen nach Erwerb\nerischeinen,                                        der Befähigung in den Polizeivollzugsdienst im BGS\n3. das Zeugnis der Hochschulreife oder einen ent-        übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind\nsprechenden Bildungsstand besitzen,                  und ein dienstliches Bedürfnis besteht.","1728                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n(2) Voraussetzungen für die Ubernahme sind           2. in den mittleren Dienst\n1. Ablauf der Probezeit(§ 10 Abs. 2 bis 4),                  a) für eine Verwendung im Musikdienst Bewer-\n2. erfolgreiche Ableistung einer Unterweisungszeit.             ber, die das Abschlußzeugnis einer Orchester-\nschule besitzen und eine mindestens zweijäh-\n(3) Uber die Dauer der Unterweisung und über                 rige hauptberufliche Tätigkeit als Musiker\ndie Anerkennung der Befähigung entscheidet der                  nach dem Erwerb dieses Zeugnisses nachwei-\nBundesmini,ster des Innern.                                     sen,\n(4) Bis zur Ubernahme führt der Beamte seine bis-         b) für eine Verwendung im Sanitätsdienst Be-\nherige Amtsbezeichnung weiter.                                  werber, die nach dem Krankenpflegegesetz\nin der jeweils geltenden F,assung die ,staat-\n§ 22                                 liche Erlaubnis zum Führen der Beruf,sbezerich-\nObernahme von Beamten aus Laufbahnen                    nung „Krankenpfleger\" besHzen und eine min-\naußerhalb des Polizeivollzugsdienstes                  destens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit\nals Krankenpfleger nach der Erteilung die,ser\n(1) In den PoLize'ivollzugsdienst im BGS kann                Erlaubnis nachweisen,\ndurch Anerkennung der Befähigung auch übernom-               c) für eine Verwendung 1im Flugdienst Bewerber,\nmen werden, wer außerhalb des Polizeivollzugsdten-              die nach der Verordnung über Luftfahrtper-\nstes die Befähigung für eine Laufbahn erworben hat,             sonal vom 9. Januar 1976 (Bundesgesetzbl. I\ndie einer Laufbahn des Polizeivollzugsdienste,s                 S. 53, 1097) in der jeweils geltenden Fassung\ngleichwertig ist. Laufbahnen sind einander gleich-              die Erlaubnis für Berufshubschrauberführer\nwertig, wenn sie zu derselben Laufbahngruppe ge-                (Luftfahrerschein für Berufsluftfahrzeugführer)\nhören und die Befähigung auf Grund der bi1sherig,en             oder die Erl,aubni1s für Bordwarte auf Hub-\nVorbildung, Ausbildung und Tätigkeit durch Unter-               schraubern im Bunde,sgrenzschutz und bei der\nweisung erworben werden kann.                                   Polizei (Luftfahrerschein für Bordwarte im\n(2) Die Unterweisungszeit     beträgt  mindestens            Bundesgrenzschutz und bei der Polizei) besit-\nsechs Monate.                                                   zen und eä.ne mindestens zweijährige haupt-\nberufliche Tätigkeit als Hubschrauberführer\n(3) Uber die Anerkennung der Befähigung ent-\nscheidet der Bundesminister des Innern.                         oder als Bordwart nachweisen.\n(3) Die Beamten führen die Dienst- und Amtsbe-\n(4) Eine Versetzung in den Polizeiviollzugsdienst\nist erst nach Anerkennung der Befähigung zuläs!sig.      zeichnungen des Polizeivollzugsdienstes im BGS.\nBeamte des ärztlichen Dienste•s führen in den Besol-\ndungsgruppen 13 bis 16 der Bundesbesoldungsord-\n§ 23                          nung A als Dienst- und Amtsbezeichnungen die\nAndere Bewerber                       Grundamtsbezeichnungen des höheren Dienstes mit\nden Zusätzen „Medizinal\" und „im BGS\". Di1e Dauer\nFür die Einstellung und die Probezeit anderer Be-\nfürer Pmbez,eit bemißt sich nach den Vorschriften\nwerber finden § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 dieser Verord-\nder Bundeslaufbahnverordnung. Die Beamten wer-\nnung und die §§ 32 und 33 der Bundeslaufbahnver-\nden im Wege der Fortbildung mit den Aufgaben des\nordnung Anwendung.\nPolizeivollzugsdienstes im BGS vertraut gemacht.\n§ 24\nBesondere Fachverwendungen                                            § 25\nFortbildung\n(1) Für besondere Fachverwendungen können in\nden Polizeivollzugsdienst im BGS                            (1) Der Bundesminister des Innern fördert und\nregelt die dienstliche Fortbildung.\n1. Beamte aus Laufbahnen außerhalb des Polizei-\nvollzugsdienstes abweichend von § 22 im Rah-            (2) Die Polizeivollzugsbeamten sind verpflichtet,\nmen ihrer Laufbahnbefähigung übernommen,             skh selbst ständig beruflich fortzubilden und an der\ndiensfüchen Fortbildung teilzunehmen, damit sie\n2. Bewerber nach Maßgabe der Verordnung über             über drie Anforderungen ihrer Laufbahn unterrichtet\ndie Beamten in Laufbahnen besonderer Fachrich-       bleiben und auch steigenden Erfordernissen ihres\ntungen unter Berufung in das Beamtenverhältnis       Amtes gewachsen sind.\nauf Probe eingestellt\n(3) Beamte, die durch Fortbildung ihre fachlichen\nwerden.                                                  Kenntnisse und Fähigk,eiten nachweislich wesent-\nlich gesteigert haben, sä.nd zu fördern. Insbesondere\n(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 können unter\nist ihnen nach Möglichk,erit Gelegenheit zu geben,\nBerufung in das Beamtenverhältnis auf Probe auch\nihre Fachkenntnirs,se in höher bewerteten Dienstge-\neingestellt werden\nschäften der Laufbahn anzuwenden und hierbei ihre\n1. in den gehobenen Dienst für eine Verwendung im        besondere fachliche Eignung nachzuweisen.\nMusikdienst al,s Leiter eines Musikkorps Bewer-\nber, die ein Studium der Musik an einem öffent-\n§ 26\nlichen oder staatlich anerkannten Lehrinstitut mit\nder Kapellmeisterprüfung abgeschlos1sen und eine                     Dienstliche Beurteilung\nmindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit         Für die dienstliche Beurteilung der PoHzeivoll\nals Orchesterleiter nach Ablegung dieser Prüfung     zugsbeamten im BGS finden die §§ 34 und 35 der\nnachweisen,                                          Bundeslaufbahnverordnung Anwendung.","Nr. 76   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976                         1729\n§ 27                          Laufbahn des mittleren Polizeivollzugsdienstes im\nAusnahmen                         BGS erwerben. Eine Ernennung zum Polizeiober-\nwachtmei1ster im BGS ist bis zum 31. Dezember 1977\n(l) Der Bundespersonalausschuß kann auf Antrag         nur nach erfolgreichem Abschluß der Unterführer-\ndes Bundesmini,sters des Innern für einzelne Fälle        ausbildung zulässig. Die §§ 13, 14, 15 Abs. 5 und 6\noder für Gruppen von Fällen Ausnahmen von fol-            sowie § 16 der Verordnung über die Laufbahnen der\ngenden Vor,schriften dieser Verordnung zula,ssen:         Polizeivollzug,sbeamten im Bundesgrenzschutz und\n1. Höchstalter für die Einstellung:                       im Bundesmini,sterium des Innern in der bis zum\nInkrafttreten dieser Verordnung geltenden Fassung\n§ 12 Abs. 1 Nr. 2, § 14 Abs. 1 Nr. 1, § 15 Abs. 1\nsind unter Berückskhtigung der Anlage zu Artikel 2\nNr. 3, § 17 Abs. 1 Nr. 2, § 23;\n§ 2 Abs. 1 de,s Gesetzes über die Personalstruktur\n2. Probezeit:                                             des Bundesgrenzschutzes weiter anzuwenden.\n§ 10 Abs. 2, § 23, § 24 Abs. 3 Satz 3;                   (3) Polizeihauptmeister im BGS in der Rechtsstel-\n3. Dberspringen von Ämtern bei Anstellung oder            lung eines Beamten auf Lebenszeit, die beim In-\nBeförderung:                                          krafttreten dieser Verordnung die Voraussetzungen\n§ 10 Abs. 6 Satz 2, § 11 Abs. 3;                      des § 21 Abs. 1 oder 2 der Verordnung über die\nLaufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bundes-\n4. Beförderung während der Probezeit oder inner-          grenzschutz und im Bundesmini1sterium des Innern\nhalb eines Jahres nach der Anstellung oder der       in der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung gel-\nletzten Beförderung:                                  tenden Fas,sung ,erfüllt haben, sowie Stabsme1ister\n§ 11 Ahs. 2 Satz 1 und 2;                             im BGS und Oberstabsmeister im BGS können bis\n5. Beförderung innerhalb von zwei Jahren vor Voll-        zum 30. Juni 1979 auf Antrag auch ohne Erfüllung\nendung des für die Altersgrenze maßgebenden           der Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 Nr. 3 und 4\nLebensjahres:                                         zur Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugs-\ndienst im BGS zugelass,en werden. Die dreijährige\n§ 11 Abs. 2 Satz 2;\nAusbildung kann auf Antrag insoweit gekürzt wer-\n6. Mindestbewährungszeit für Beförderungen:               den, al1s die Beamten während ihrer bisherigen\n§ 11 Abs. 4 Satz 1 und 2.                             Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse, wi,e sie\nfür den g·ehobenen Polizeivollzugsdienst gefordert\n(2) Wird einem Beamten nach Zulassung einer            werden, erworben haben. Die Ausbildung dauert je-\nAusnahme von § 10 Abs. 6 Satz 2 bei der Anstellung        doch mindestens ein Jahr.\nein Beförderungsamt verliehen, s,o gilt dies zugleich\nals Beförderung.                                             (4) Die Ämter der Stabsmeister im BGS und Ober-\nstabsmeister ,im BGS sind Ämter de,s mittleren Poli-\nzeivollzugsdienstes. Stabsmeister im BGS können\nauch nach Inkrafttreten dieser Verordnung zum\nAbschnitt 6                        Oberstabsmei,ster im BGS befördert werden. Ober-\nUberleitungs-, Ubergangs-                   stabsmeister im BGS können nach Bestehen der\nLaufbahnprüfung für den gehobenen Polizeivoll-\nund Schlußvorschriften\nzugsdienst im BGS unmittelbar zum Polizeioberkom-\nmissar im BGS ernannt werden.\n§ 28\nOberleitung der Be-amten\nder Laufbahn der Grenzjäger und Unterführer                                    § 29\n(1) Beamte der Laufbahn der Grenzjäger und                      Oberleitung der Be·amten der Laufbahn\nUnterführer, die die in§ 16 der Verordnung über die                       der Grenzschutzoffiziere\nLaufbahnen der Poliz,eivollzugsbeamten ,im Bunde,s-          (1) Beamte der Laufbahn der Grenzschutzoffiziere,\ngrenzschutz und im Bundesministerium des Innern           die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung die\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni            Offizierprüfung oder die Stabsoffizierprüfung be-\n1972 (Bundesgesetzbl. I S. 901), zuletzt geändert durch   standen haben, besitzen\ndie Sechste Verordnung zur Änderung dieser Ver-\nordnung vom 29. April 1975 (Bundesgesetzbl. I             -   di e Befähigung für den gehobenen Polizeivoll-\n1\nS. 1055), bezeichnete Prüfung für die Ernennung zum            zugsdienst im BGS, wenn sie die Offizierprüfung\nBeamten auf Lebenszeit bestanden haben, besitzen              bestanden haben,\ndie Befähigung für den mittleren Polizeivollzugs-              die Befähigung für den höheren Polizeivollzugs-\ndienst im BGS.                                                 dienst im BGS, wenn sie die Stabsoffizierprüfung\nbestanden haben.\n(2) Die übrigen Beamten dieser Laufbahn, die vor\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung in den Bun-              (2) Grenzschutzoffizieranwärter, die sich beim\ndesgrenzschutz eingestellt worden sind, können            Inkrafttreten dieser Verordnung in der Ausbildung\nnach erfolgreicher Beendigung der Grundausbildung         befinden, setzen diese nach den bis zum Inkrafttre-\nzum Poliz,e,ioberwachtmei,ster im BGS, nach erfolg-       ten diesier Verordnung geltenden Vorschriften als\nreichem Abschluß der Unterführer,ausbildung zum           Ausbildung für den gehobenen Polizeivollzugsdienst\nPoUzeihauptwachtmei,ster im BGS ernannt werden            im BGS fort. Sie erlangen die Befähigung für den\nund durch Bestehen der Prüfung für die Ernennung          g,ehobenen Polizeivollzugsdienst im BGS mit dem\nzum Beamten auf Lebenszeit die Befähigung für die          Bestehen der Offizierprüfung.","1730                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 30                                                     § 32\nOberleitung von Verwaltungsbeamten                      Ubergangsregelung für Ernennungen\ndes Grenzschutzeinzeldienstes                              während der Ausbildung\nBei der Ubernahme von Verwaltungsbeamten im             Die Bewerber für die Laufbahnen des Polizeivoll-\nGrenzschutzeinzeldienst in den Polizeivollzugs-         zugsdienstes im BGS werden, solange di,e besol-\ndi1enst im BGS entfällt eine Unterweisungszeit im       dungsrechtlichen Vo:rischriften dies zulas:Sen, abwei-\nSinne des § 22, wenn die Beamten ein Jahr über-         chend von § 12 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 3 und § 17\nwiegend polizeiHiche Aufgaben wahrgenommen              Abs. 3 unter Berufung ,in das Beamtenverhältnis auf\nhaben.                                                  Widerruf al,s Polizeiwachtmeister im BGS eingestellt\n§ 31                          und nach einem Jahr, frühe,stens nach erfolgreicher\nBeendigung der Grundausbildung zum Polizeiober-\nUbergangsregelungen für den Aufstieg            wachtmeister im BGS ernannt. Bewerber, die nach\n(1) Bei  der Zulas,sung zur Aufstiegsausbildung      § 14 Abs. 1 eingestellt werden, können jedoch erst\ntritt bei den Polizeivollzug,sbeamten im BGS, die vor   zum Polizeiwachtmei,ster ernannt werden, wenn sie\ndem Inkrafttreten dieser Verordnung eingetStellt        den ,in § 14 Abs. 2 genannten Bildungsstand nach-\nworden sind und denen nach § 28 oder § 29 diie Be-      gewiesen haben.\nfähigung für den mittleren oder für den gehobenen\nPolizeivollzugsdienst im BGS zuerkannt worden ist,                                 § 33\nan die Stelle der Laufbahnprüfung bei der Anwen-                               Inkrafttreten\ndung des § 16 Abs. 1 Nr. 3 di,e Prüfung für die Er-\nnennung zum Be,amten auf Lebenszeit und bei der            (1) Diese   Verordnung tritt mit Wirkung vom\nAnwendung des § 18 Abs. 1 Nr. 4 die Offizierprü-        1. Juli 1976 in Kraft.\nfung.                                                      (2) Am glekhen Tag1e tritt die Ver-ordnung über\n(2) Solange die Ausbildung für den Aufstieg in       die Laufbahnen der Polizeivollzugsbeamten im Bun-\nden gehobenen Dienst nach § 16 Abs. 6 nicht in          desgrenzschutz und im Bundesmini,sterium des\neinem Studiengang einer Fachhochschule oder in          Innern in der Fas,sung der Bekanntmachung vom\neinem gleichstehenden Studiengang vermittelt wird,      16. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 901), zuletzt ge-\nkann die Ausbildungszeit bis auf zwei Jahr,e inso-      ändert durch die Sechste Verordnung zur Änderung\nweit gekürzt werden, als der Beamte während seiner      der Verordnung über die Laufbahnen der Polizei-\nbi,sherigen Tätigkeit schon hinreichende Kenntnisse,    vollzugsbeamten im Bundesgrenzschutz und im Bun-\nwie sie für die neue Laufbahn gefordert werden,         de,sministeliium de,s Innern vom 29. April 1975 (Bun-\nerworben hat.                                           desgesetzbl. I S. 1055), außer Kraft.\nBonn, den 2. Juli 1976\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}