{"id":"bgbl1-1976-76-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":76,"date":"1976-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/76#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-76-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_76.pdf#page=5","order":2,"title":"Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes","law_date":"1976-06-29T00:00:00Z","page":1717,"pdf_page":5,"num_pages":6,"content":["Nr. 76 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976                           1717\nBekanntmachung\nder Neufassung der Verordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\nVom 29. Juni 1976\nAuf Grund des Artikels 4 der Achten Verordnung        vom 26. Juni 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 988)\nzur Änderung der Verordnung zur Durchführung            vom 13. September 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 1743)\ndes Ausländergesetzes vom 16. Juni 1976 ,{Bundes-       vom 19. Dezember 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1979)\ngesetzbl. I S. 1590) wird nachstehend der Wortlaut\nder Verordnung zur Durchführung des Ausländer-          vom 11. Juli 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1911)\ngesetzes (DVAuslG) vom 10. September 1965 (Bun-         ergibt.\ndesgesetzbl. I S. 1341) in der vom 24. Juni 1976 an       Die Rechtsvorschriften sind auf Grund des § 2\ngeltenden Fassung bekanntgegeben, wie sie sich aus      Abs. 3 und 4, des § 3 Abs. 2, des § 5 Abs. 2, des § 20\nder oben aufgeführten Änderungsverordnung und           Abs. 1 Satz 3, des § 26 Abs. 2 und des § 48 Abs. 6\nden Änderungsverordnungen                               des Ausländergesetzes vom 28. April 1965 (Bundes-\ngesetzbl. I S. 353), zuletzt geändert durch Artikel 3\nvom 10. März 1967 (Bundesgesetzbl. I S. 283)            des Gesetzes zur Änderung des Arbeitsförderungs-\ngesetzes und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes\nvom 12. März 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 205)\nvom 25. Juni 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 1542), erlas-\nvom 27. Februar 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 229)         sen worden.\nBonn, den 29. Juni 1976\nDer Bundesminister des Innern\nIn Vertretung\nFröhlich","1718                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nzur Durchführung des Ausländergesetzes\n(DVAuslG)\n§ 1                            8.  ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-\nBefreiung vom Erfordernis der Aufenthaltserlaubnis          fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch\namtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild\n(1) Keiner Aufenthaltserlaubnis bedürfen                  über ihre Person und ihre Lotseneigenschaft aus-\n1.   ausländische Inhaber von Ausweisen für den              weisen;\nkleinen Grenzverkehr und den Touristenver-          8a. in der Donauschiffahrt tätige Ausländer, die In-\nkehr, wenn der Aufenthalt sich auf den Gel-             haber eines Donauschifferausweises und in der\ntungsbereich des Ausweises beschränkt;                  Besatzungsliste eingetragen sind, für den Auf-\n2.   ausländische Abgeordnete der Beratenden Ver-            enthalt an Bord und in den Gebieten der Städte\nsammlung des Europarates sowie ausländische             Passau, Deggendorf und Regensburg und der Ge-\nMitglieder und ausländische Bedienstete der Or-         meinden Barbing und Obernzell sowie für Rei-\ngane der Europäischen Gemeinschaften;                   sen zwischen Grenzübergang und Schiffsliege-\nort oder zwischen Schiffsliegeorten auf dem kür-\n3.   ausländisches Fluglinienpersonal mit Lizenz             zesten Wege. Das gleiche gilt für ihre in den\noder Besatzungsausweis (Crew Member Certifi-            Donauschifferausweisen eingetragenen Fami-\ncate - Anlage des Anhangs 9 in der jeweils gel-         lienangehörigen. Die Befreiung gilt nur, wenn\ntenden Fassung zum Abkommen über die Inter-             und soweit von dem Staat, dessen Behörde den\nnationale Zivilluftfahrt vom 7. Dezember 1944),         Donauschifferausweis ausgestellt hat, den In-\nwenn es sich nur auf dem Flughafen, auf dem             habern der von deutschen Behörden ausgestell-\ndas Luftfahrzeug seinen Flug beendet hat, oder          ten Donauschifferausweise gleichartige Befrei-\ninnerhalb der dem Flughafen zunächst gelege-            ungen gewährt werden. Ob und in welchem Um-\nnen Stadt aufhält und in demselben Luftfahrzeug         fang diese Gegenseitigkeit gewährleistet ist,\noder in dem nächsten flugplanmäßigen Luftfahr-          stellt der Bundesminister des Innern im Einver-\nzeug seiner Gesellschaft wieder abfliegt;               nehmen mit dem Bundesminister des Auswärti-\n4.   ausländische Fluggäste mit durchgehendem                gen fest;\nFlugausweis und ausländisches Flugpersonal im       9.  in der Rheinschiffahrt tätige Ausländer, die In-\nFlugdurchgangsverkehr vom Ausland über deut-            haber eines ausländischen Passes oder eines von\nsche Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im            einer Behörde eines ausländischen Staates aus-\nGebiet des Geltungsbereichs des Ausländer-              gestellten Reiseausweises für Flüchtlinge nach\ngesetzes nicht öfter als einmal zwischenlanden          dem Londoner Abkommen betreffend Reiseaus-\nund den Transitbereich des Flughafens nicht             weise für Flüchtlinge vom 15. Oktober 1946\nverlassen oder im Zuge ihrer Durchreise ledig-          (Bundesgesetzbl. 1951 II S. 160) oder dem Ab-\nlich zu einem anderen in der Nähe gelegenen             kommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge\nFlughafen überwechseln;                                 vom 28. Juli 1951 (Bundesgesetzbl. 1953 II\n5.   ausländische Fluggäste mit durchgehendem                S. 559) oder eines Reiseausweises für Staaten-\nFlugausweis, die im Flugdurchgangsverkehr               lose nach dem Dbereinkommen über die Rechts-\nvom Ausland über deutsche Flughäfen nach dem            stellung der Staatenlosen vom 28. September\nAusland reisen, wenn sie Inhaber von Passier-           1954 (Bundesgesetzbl. 1976 II S. 473) sind, in\nscheinen sind und sich nur bis zum Abflug des           denen die Eigenschaft als Rheinschiffer beschei-\nnächsten flugplanmäßigen Luftfahrzeugs zur              nigt ist, wenn sie sich lediglich in Ausübung\nDbernachtung in der dem Flughafe11 zunächst             oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit und\ngelegenen Stadt aufhalten;                              nicht länger als einen Monat im Geltungsbereich\n6.   ausländische Besatzungsmitglieder und auslän-           des Ausländergesetzes aufhalten; für einen Auf-\ndische Fahrgäste auf Schiffen der See- oder             enthalt, der nicht der Ausübung der Tätigkeit\nKüstenschiffahrt im Durchgangsverkehr vom               dient, gilt die Befreiung nur, wenn der Aufent-\nAusland über deutsche Häfen nach dem Aus-               halt sich auf das Gebiet des Liegehafens und der\nland, wenn sie das Schiff nicht verlassen;              ihm zunächst gelegenen Stadt beschränkt;\n7.   ausländische Besatzungsmitglieder eines in der      9a. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zoll-\nSee- oder Küstenschiffahrt oder in der Rhein-           anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz,\nSeeschiffahrt verkehrenden Schiffes und auslän-         wenn sie durch einen amtlichen Lichtbildaus-\ndische Fahrgäste eines solchen Schiffes, wenn           weis ihren ständigen Aufenthalt in diesen Zoll-\nsie Inhaber von Landgangsausweisen sind und             anschlußgebieten nachweisen;\nsich nur während der Liegezeit des Schiffes in      10. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-\ndem Gebiet des angelaufenen deutschen Hafen-            fällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen\nortes aufhalten;                                        wollen.","Nr. 76    Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976                           1719\n(2) Staatsangehörige der in der Anlage zu dieser         (2) In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 9 und § 1 Abs. 2\nVerordnung aufgeführten Staaten, die Inhaber von         Nr. 4 ist die Aufenthaltsanzeige bei der Ausländer-\nNationalpässen sind, bedürfen keiner Aufenthalts-        behörde des ersten Anlegehafens im Geltungs-\nerlaubnis, wenn sie                                      bereich des Ausländergesetzes zu erstatten. Aufent-\n1. sich nicht länger als drei Monate im Geltungs-        haltsanzeigen können in diesen Fällen auch von den\nbereich des Ausländergesetzes aufhalten und          mit der Paßnachschau beauftragten Behörden ent-\nkeine Erwerbstätigkeit ausüben wollen;               gegengenommen werden; sie sind der in Satz 1 be-\nstimmten Behörde zuzuleiten.\n2. sich im Dienst eines nicht im Geltungsbereich des\nAusländergesetzes ansässigen Arbeitgebers zu\neiner ihrer Natur nach vorübergehenden Dienst-                                   § 3\nleistung als Arbeitnehmer im Geltungsbereich                          Befreiung vom Paßzwang\ndes Ausländergesetzes aufhalten, sofern die\nDauer des Aufenthalts zwei Monate nicht über-           Vom Paßzwang sind befreit\nsteigt. Die Befreiung gilt nicht für Ausländer, die  1. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher\nim Geltungsbereich des Ausländergesetzes ein             Vereinbarungen die Vorrechte und die lmmuni-\nReisegewerbe (§ 55 der Gewerbeordnung) aus-              täten genießen, die den Leitern oder Mitgliedern\nüben wollen;                                              diplomatischer Missionen zustehen;\n3. unter Beibehaltung ihres gewöhnlichen Aufent-         2. Angehörige der im Geltungsbereich des Auslän-\nhalts im Ausland im Geltungsbereich des Aus-             dergesetzes zugelassenen konsularischen Vertre-\nländergesetzes in Vorträgen oder Darbietungen            tungen einschließlich ihrer Familienangehörigen,\nkünstlerischen, wissenschaftlichen oder sport-           soweit diese Personen Staatsangehörige des Ent-\nlichen Charakters tätig werden wollen, sofern die        sendestaates sind;\nDauer des Aufenthalts zwei Monate nicht über-\nsteigt;                                              3. ausländische Fluggäste mit durchgehendem Flug-\nausweis und ausländisches Flugpersonal im Flug-\n4. Inhaber von Seefahrtbüchern sind, die von Behör-          durchgangsverkehr vom Ausland über deutsche\nden der Bundesrepublik Deutschland ausgestellt           Flughäfen nach dem Ausland, wenn sie im Gebiet\nworden sind, sofern sie sich lediglich in Aus-           des Geltungsbereichs des Ausländergesetzes\nübung oder im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit           nicht öfter als einmal zwischenlanden und den\nals Besatzungsmitglied eines Schiffes im Gel-            Transitbereich des Flughafens nicht verlassen\ntungsbereich des Ausländergesetzes aufhalten.            oder im Zuge ihrer Durchreise lediglich zu einem\n(3) Die Befreiung nach Absatz 2 Nr. 1 gilt für             anderen in der Nähe gelegenen Flughafen über-\nStaatsangehörige der ir1 der Anlage zu dieser Ver-           wechseln;\nordnung aufgeführten Staaten auch dann, wenn sie         4. ausländische Besatzungsmitglieder und ausländi-\nInhaber von amtlichen Personalausweisen sind, die            sche Reisende auf Schiffen der See- oder Küsten-\nvon Behörden dieser Staaten ausgestellt und nach             schiffahrt im Durchgangsverkehr vom Ausland\nderen Recht auch für Auslandsreisen bestimmt sind,           über deutsche Häfen nach dem Ausland, wenn sie\nsofern der Bundesminister des Innern im Einverneh-            das Schiff nicht verlassen;\nmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen fest-\ngestellt und bekanntgemacht hat, daß die Ausweise        5. ausländische Lotsen der See- und Küstenschiff-\nanerkannt werden.                                            fahrt in Ausübung ihres Berufes, die sich durch\namtliche Papiere oder durch ihr Lotsenschild über\n(4) Die Befreiungen nach Absatz 2 gelten auch für          ihre Person und ihre Lotseneigenschaft auswei-\nInhaber von Ausweisen, die auf Grund des Londoner             sen;\nAbkommens betreffend Reiseausweise für Flücht-\nlinge vom 15. Oktober 1946 oder des Abkommens            6. Ausländer mit ständigem Aufenthalt in den Zoll-\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli          anschlußgebieten Mittelberg und Jungholz, wenn\n1951 oder des Ubereinkommens über die Rechts-                 sie durch einen amtlichen Lichtbildausweis ihren\nstellung der Staatenlosen vom 28. September 1954              ständigen Aufenthalt in diesen Zollanschlußge-\nvon Behörden eines der in der Anlage zu dieser Ver-           bieten nachweisen;\nordnung aufgeführten Staaten ausgestellt sind, wenn      7. Ausländer, die auf Grund zwischenstaatlicher\ndie Ausweise eine Rückkehrberechtigung enthalten              Vereinbarungen vom Paßzwang befreit sind;\nund die Einreise spätestens vier Monate vor Ablauf\n8. Ausländer, die bei Unglücks- oder Katastrophen-\nder Rückkehrberechtigung erfolgt.\nfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen\n(5) Inhaber von vatikanischen Pässen bedürfen              wollen.\nkeiner Aufenthaltserlaubnis, wenn sie sich nicht\n§ 4\nlänger als drei Monate im Geltungsbereich des Aus-\nländergesetzes aufhalten wollen.                                                  Paßersatz\n(1) Als Paßersatz werden zugelassen\n§ 2\nAufenthaltsanzeige                       1.    Sammellisten;\n(1) Ausländer, die nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 oder § 1\n2.    Kinderausweise für ausländische Kinder unter\n10 Jahren ohne Lichtbild und für Kinder über\nAbs. 2 Nr. 3 oder 4 keiner Aufenthaltserlaubnis be-\ndürfen, haben der Ausländerbehörde unverzüglich                  10 bis 16 Jahre mit Lichtbild;\nnach der Einreise ihren Aufenthalt anzuzeigen.            3.    Seefahrtbücher;","1720                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n4.  amtliche Personalausweise für Staatsangehö-        12.   Lizenzen und Besatzungsausweise (Crew Mem-\nrige der Mitgliedstaaten der Europäischen                ber Certificates - Anlage des Anhangs 9 in\nWirtschaftsgemeinschaft und für deren Ehegat-            der jeweils geltenden Fassung zum Abkommen\nten und noch nicht 21 Jahre alten Kinder sowie           über die Internationale Zivilluftfahrt vom\nfür Verwandte in auf- und absteigender Linie              17. Dezember 1944) für Fluglinienpersonal, so-\nvon Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der            weit sich der Inhaber nur auf dem Flughafen,\nEuropctischen Wirtschaftsgemeinschaft oder               auf dem das Luftfahrzeug seinen Flug beendet\nihrer Ehegatten, auch wenn die Ehegatten, Kin-           hat, oder innerhalb der dem Flughafen zunächst\nder oder Verwandten nicht Staatsangehörige               gelegenen Stadt aufhält und in demselben Luft-\neines Mitgliedstaates der Europäischen Wirt-             fahrzeug oder in dem nächsten flugplanmäßi-\nschaftsgemeinschaft sind;                                gen Luftfahrzeug seiner Gesellschaft wieder\nabfliegt;\n5.  amtliche Personalausweise, die von Behörden\nder in der Anlage zu dieser Verordnung auf-        13.   Passierscheine für ausländische Fluggäste mit\ngeführten Staaten ausgestellt und nach deren             durchgehendem Flugausweis, die im Flugdurch-\nRecht auch für Auslandsreisen bestimmt sind,             gangsverkehr vom Ausland über deutsche Flug-\nsofern der Bundesminister des Innern im Ein-             häfen nach dem Ausland reisen, soweit sich\nvernehmen mit dem Bundesminister des Aus-                der Inhaber nur bis zum Abflug des nächsten\nwärtigen festgesteilt und bekanntgemacht hat,            flugplanmäßigen Luftfahrzeuges zur Ubernach-\ndaß die Ausweise anerkannt werden. Die Vor-              tung in der dem Flughafen zunächst gelegenen\nschrift gilt nicht für Personen, die beabsich-           Stadt aufhält; die Passierscheine gelten nur in\ntigen, im Geltungsbereich des Ausländergeset-            Verbindung mit einem Lichtbildausweis, aus\nzes eine Erwerbstätigkeit auszuüben;                     dem die Personalien und die Staatsangehörig-\nkeit des Inhabers hervorgehen;\n6.  Ausweise für den kleinen Grenzverkehr und\nden Touristenverkehr;                              14.   Landgangsausweise für ausländische Besat-\nzungsmitglieder eines in der See- oder Küsten-\n7.  Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher              schiffahrt oder in der Rhein-Seeschiffahrt ver-\nVereinbarungen zum Grenzübertritt berech-                kehrenden Schiffes und für ausländische Fahr-\ntigen;                                                   gäste eines solchen Schiffes, soweit der In-\n8.  Reiseausweise für Flüchtlinge                            haber sich nur während der Liegezeit des Schif-\nausgestellt                                              fes in dem Gebiet des angelaufenen deutschen\nHafenortes aufhält; die Landgangsausweise\na) auf Grund der Vereinbarungen vom 5. Juli               gelten nur in Verbindung mit einem Lichtbild-\n1922, 21. Mai 1924, 12. Mai 1926, 30. Juni           ausweis, aus dem die Personalien und die\n1928 und 30. Juli 1935 oder auf Grund des            Staatsangehörigkeit des Inhabers hervorgehen;\nAbkommens vom 28. Oktober 1933;\n15.   Ausweise für Binnenschiffer und deren Fami-\nb) auf Grund des Londoner Abkommens betref-\nlienangehörige für die Binnenschiffahrt;\nfend Reiseausweise für Flüchtlinge vom\n15. Oktober 1946;                              16.   für Staatsangehörige der Vereinigten Staaten\nvon Amerika ausgestellt Identitäts- und Regi-\nc) auf Grund des Abkommens über die Rechts-\nstrierungskarten und -bescheinigungen (Cards/\nstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951;\nCertificates of Identity and Registration) für\n8a. Reiseausweise für Staatenlose, ausgestellt auf           den Aufenthalt im Geltungsbereich des Aus-\nGrund des Ubereinkommens über die Rechts-                ländergesetzes;\nstellung der Staatenlosen vom 28. September\n17.   von den mit der Paßnachschau beauftragten\n1954;\nBehörden der Bundesrepublik Deutschland aus-\n9.  von Behörden ausldndischer Staaten ausge-                 gestellte „Reiseausweise als Paßersatz\".\nstellte sonstige Reiseausweise für Staatenlose\n(2) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1 ist\noder für Personen mit ungeklärter Staatsange-\nhörigkeit;                                         auf den sich aus den Ausweisen oder aus besonde-\nren Bestimmungen ergebenden Geltungsbereich be-\n9a. von Behörden ausländischer Staaten als Paß-        schränkt.\nersatz ausgestellte sonstige Reiseausweise,\n(3) Ausländische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 3,\nwenn der Bundesminister des Innern im Einver-\ndie von Behörden eines ausländischen Staates für\nnehmen mit dem Bundesminister des Auswärti-\nAngehörige anderer ausländischer Staaten, für\ngen festgestellt und bekanntgemacht hat, daß\nStaatenlose oder für Personen mit ungeklärter\ndie Ausweise anerkannt werden;\nStaatsangehörigkeit ausgestellt sind, sowie auslän-\n10.  Durchlaßscheine (Laissez-passers) der Verein-      dische Ausweise nach Absatz 1 Nr. 9 und 15 werden\nten Nationen;                                      als Paßersatz nur zugelassen, wenn sie einen Ver-\nmerk enthalten, daß der Inhaber zur Rückkehr in\n10a. Reiseausweise des Rates für Namibia der Ver-\nden Staat berechtigt ist, dessen Behörde den Aus-\neinten Nationen;\nweis ausgestellt hat. Ausweise nach Absatz 1\n11.  Ausweise für Abgeordnete der Beratenden Ver-       Nr. 10 a werden nur zugelassen, wenn sie einen Ver-\nsammlung des Europarates und Ausweise für          merk enthalten, daß der Inhaber berechtigt ist, ent-\nMitglieder und Bedienstete der Organe der Eu-      weder in den bisherigen Aufenthaltsstaat zurückzu-\nropäischen Gemeinschaften;                         kehren oder in einen anderen Staat einzureisen.","Nr. 76   Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976                                     1721\n(4) Die Zulassung als Paßersatz nach Absatz 1           (3) Absatz l Nr. 1 gilt nicht für Staatsangehörige\nNr. 1 bis ] entfällt, wenn der Bundesminister des       der Mitgliedstaaten der Europäischen Wirtschafts-•\nInnern im Einvernehmen mit dem Bundesminister           gemeinschaft.\ndes Auswärtigen feststellt, daß der Staat, dessen          (4) Absatz 1 Nr. 1 gilt auch nicht für Ausländer,\nBehörden die Ausweise ausgestellt haben, die            die Inhaber einer Legitimationskarte sind, die von\nGegenseitigkeit nicht gewährleistet.                    einer im Ausland tätigen Stelle der Bundesanstalt\n(5) Die AussteJlung der Ausweise nach Absatz 1       für Arbeit ausgestellt ist.\nNr. 13, 14 und 17 w.ird den mit der Paßnachschau           (5) Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor\nbeauftragten Behörden übertragen. Das gleiche gilt      der Einreise in der Form des Sichtvermerks bedarf\nfür die Ausstellung der Ausweise nach Absatz 1          der vorherigen Zustimmung der für den vorgesehe-\nNr. 6 und 7, soweit die Ge1tungsdauer einen Monat       nen Aufenthaltsort zuständigen Ausländerbehörde\nnicht übersteigt.\n1. in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 oder\n§ 5\n2. wenn der Ausländer beabsichtigt, sich länger als\nAufenthaltserlaubnis als Sichtvermerk              drei Monate im Geltungsbereich des Ausländer-\n(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist vor der Einreise\ngesetzes aufzuhalten.\nin der Form des Sichtvermerks einzuholen von               (6) Ist eine in der Form des Sichtvermerks erteilte\n1. Ausländern, die im Geltungsbereich des Aus-          befristete Aufenthaltserlaubnis mit der auflösenden\nländergesetzes eine Erwerbstätigkeit ausüben        Bedingung versehen, daß sie mit der Ausreise aus\nwollen;                                             dem Geltungsbereich des Ausländergesetzes er-\nlischt, so darf sie nur im Benehmen mit dem Bundes-\n2. Staatsangehörigen eines Staates, der in der An-      minister des Innern verlängert werden.\nlage zu dieser Verordnung nicht aufgeführt ist;\n3. Inhabern ausländischer Fremdenpässe oder von                                         § 6\nReiseausweisen im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 9\nund 9 a;                                                  Verwaltungsbehörden im Sinne des Gesetzes\nüber Ordnungswidrigkeiten\n4. Inhabern von Reiseausweisen nach dem Londoner\nAbkommen betreffend Reiseausweise für Flücht-          Bei Ordnungswidrigkeiten nach § 48 Abs. 1 Nr. 1\nlinge vom 15. Oktober 1946 oder dem Abkommen        bis 4 und § 48 Abs. 2 des Ausländergesetzes sind die\nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom         Grenzschutzämter Verwaltungsbehörden im Sinne\n28. Juli 1951 oder dem Ubereinkommen über die       des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.\nRechtsstellung der Staatenlosen vom 28. Septem-\nber 1954,                                                                           § 7\na) die von einer deutschen Behörde ausgestellt                               Berlin-Klausel\nsind, wenn die Rückkehrberechtigung abge-          Diese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nlaufen ist,                                     leitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nb) die von Behörden eines der in der Anlage zu      blatt I S. 1) in Verbindung mit § 53 des Ausländer-\ndieser Verordnung nicht aufgeführten Staaten    gesetzes auch im Land Berlin.\nausgestellt sind, oder\nc) die von Behörden eines der in der Anlage zu                                    § 8 *)\ndieser Verordnung auf geführten Staaten aus-\ngestellt sind, wenn die Einreise weniger als                              Inkrafttreten\nvier Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer        (1) Diese Verordnung tritt am l. Oktober 1965 in\nder in den Reiseausweisen eingetragenen         Kraft.\nRückkehrberechtigung erfolgen soll.                (2) Vom gleichen Tage an ist die Verordnung\n(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit in zwischenstaat-   über Reiseausweise als Paßersatz und über die Be-\nlichen Vereinbarungen eine abweichende Regelung         freiung vom Paß- und Sichtvermerkszwang (Paßver-\ngetroffen ist. Ist in zwischenstaatlichen Verein-       ordnung) in der Fassung vom 15. Februar 1964 (Bun-\nbarungen eine Befreiung vom Sichtvermerkszwang          desgesetzbl. I S. 125) auf Ausländer nicht mehr anzu-\nbestimmt, so gilt diese vom Inkrafttreten des Aus-      wenden.\nländergesetzes an als Befreiung von dem Erforder-       *l Am   1. Oktober 1965 ist die Verordnung in ihrer ursprünglichen -\nnis, die Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der       Fassung in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der\nAnderungen ergibt sich aus den in der vorangestellten Bekannt·\nForm des Sichtvermerks einzuholen.                         machung näher bezeichneten Anderungsverordnungen.","1722                                Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\nzu § 1 Abs. 2 bis 4, § 4 Abs. 1 Nr. 5 und § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstaben b und c\nAfghanistan                                              Luxemburg\nAndorra                                                  Malawi\nArgentinien                                              Malaysia\nÄthiopien                                                Malta\nMauritius\nAustralien\nsowie Kokos-Inseln, Norfolk-Insel,                    Mexiko\nWeihnachts-Insel                                      Monaco\nBangladesch                                              Nepal\nBarbados                                                 Neuseeland\nsowie Cook-Inseln, Niue, Tokelau-Inseln\nBelgien\nNiederlande\nBenin                                                       sowie Niederländische Antillen\nBirma                                                    Niger\nBolivien                                                 Norwegen\nBrasilien                                                Obervolta\nChile                                                    Osterreich\nCosta Rica                                               Panama\nDänemark                                                 Paraguay\nDominikanische Republik                                  Peru\nEcuador                                                  Philippinen\nElfenbeinküste                                           Portugal\nEl Salvador                                                 sowie Azoren, Macau, Madeira,\nPortugiesisch-Timor\nFinnland\nRuanda\nFrankreich\nsowie Französisches Af ar- und Issa-Territorium,      San Marino\nFranzösisch-Guayana, Französisch-Polynesien,          Schweden\nGuadeloupe, Martinique, Neukaledonien,                Schweiz und Liechtenstein\nReunion, St. Pierre und Miquelon                      Senegal\nGabun                                                    Singapur\nGambia                                                   Spanien\nGriechenland                                                sowie Kanarische Inseln, Balearen, Ceuta, Melilla,\nGuatemala                                                   Spanisch-Nordafrika\nHonduras                                                 Sri Lanka\nIndien                                                   Südafrika\nsowie Sikkim                                             sowie Südwest-Afrika/Namibia\nIndonesien                                               Thailand\nIran                                                     Togo\nIrland                                                   Trinidad und Tobago\nIsland                                                   Tschad\nIsrael                                                   Türkei\nItalien                                                  Uganda\nJamaika                                                  Uruguay\nJapan                                                    Venezuela\nJugoslawien                                              Vereinigte Staaten von Amerika\nKamerun                                                     sowie Guam, Amerikanische Jungfern-Inseln,\nPanamakanal-Zone, Puerto Rico, Samoa\nKanada\nVereinigtes Königreich Großbritannien und Nord-\nKenia\nirland\nKolumbien                                                   sowie Kanal-Inseln und Insel Man\nKongo                                                    Zentralafrikanische Republik\nKorea (Republik Korea)                                   Zypern"]}