{"id":"bgbl1-1976-76-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":76,"date":"1976-07-03T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/76#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-76-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_76.pdf#page=1","order":1,"title":"Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Sprengstoffgesetzes","law_date":"1976-06-28T00:00:00Z","page":1713,"pdf_page":1,"num_pages":4,"content":["1713\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                         Z 1997 A\n1976                             Ausgegeben zu Bonn am 3. Juli 1976                                                                                                         Nr. 76\nTag                                                                         Inhalt                                                                                         Seite\n28. 6. 76     Dritte Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung des Spreng-\nstoffgesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     1713\n7134-1-1-2\n29. 6. 76     Neufassung der Verordnung zur Durchführung des Ausländergesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                            1717\n26-1-1\n2. 7. 76     Verordnung über die Laufbahnen des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz (Bun-\ndesgrenzschutz-Laufbahnverordnung - BGSLV) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1723\n2030-6-8, 2030-6-8/ 1\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                          1731\nDritte Verordnung\nzur Änderung der Zweiten Verordnung\nzur Durchführung des Sprengstoffgesetzes\nVom 28. Juni 1976\nAuf Grund des § 3 Abs. 1, des § 5 Abs. 1 und des                                                       sowie auf die Beförderung, die Einfuhr und\n§ 15 Abs. 3 des Sprengstoffgesetzes vom 25. August                                                        das sonstige Verbringen dieser Erzeugnisse\n1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1358), zuletzt geändert                                                        in den Geltungsbereich des Gesetzes, mit\ndurch § 13 Abs. 7 des Gesetzes über die Beförde-                                                          Ausnahme ihrer Herstellung, Be- und Ver-\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun-                                                           arbeitung.\"\ndesgesetzbl. I S. 2121), wird im Einvernehmen mit                                                         Die bisherigen Absätze 2 bis 5 werden Ab-\ndem Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung                                                           sätze 3 bis 6.\nnach Anhörung des Sachverständigenausschusses\nfür explosionsgefährliche Stoffe mit Zustimmung                                                     b) In dem neuen Absatz 3 erhält die Nummer 1\ndes Bundesrates verordnet:                                                                                folgende Fassung:\n,, 1. den Verkehr mit sowie auf die Einfuhr,\nArtikel 1                                                                           das sonstige Verbringen in den Geltungs-\nbereich des Gesetzes und das Aufbew·ah-\nDie Zweite Verordnung zur Durchführung des                                                                      ren von Brennzündern, Pulverzündsdmü-\nGesetzes über explosionsgefährliche Stoffe in der                                                                 ren und Anzündern für Pulverzündschnü-\nFassung der Bekanntmachung vom 24. April 1972                                                                     re; dies gilt nicht für offene Pulverzünd-\n(Bundesgesetzbl. I S. 633), geändert durch die Zweite                                                             schnüre (Stoppinen) und Brennzünder\nVerordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung                                                                    mit Sprengkapseln,\".\nzur Durchführung des Sprengstoffgesetzes vom\n16. Juli 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 1457), wird wie                                                 c) In dem neuen Absatz 4 Satz 1 wird der Punkt\nfolgt geändert:                                                                                           am Ende der Nummer 5 durch einen Bei-\nstrich ersetzt und folgende Nummer 6 ange-\n1. § 3 wird wie folgt geändert:                                                                          fügt:\na) Folgender neuer Absatz 2 wird eingefügt:                                                            „6. Teile von\n,, (2) Das Gesetz ist nicht anzuwenden auf                                                             a) Ladegeräten, soweit diese nicht auf\nden Umgang und den Verkehr mit Fertig-                                                                          das Fördern und Laden des Gestein-\nerzeugnissen, die aus Zellhorn hergestellt                                                                      sprengstoffes unmittelbaren Einfluß\nsind oder in denen Zellhorn verarbeitet ist,                                                                    haben,","1714                                  Bwulesgeselzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) Mjschladegeüilcn, soweit diese nicht     7. § 26 wird folgender Absatz 4 angefügt:\nauf das Austragen und Fördern der\nAusgangsstoffe aus Vorratsbehältern,           ,, (4) Treibladungspulver für das nicht gewerbs-\ndas Zuteilen, Registrieren und Mi-          mäßige Laden und Wiederladen von Patronen-\nschen der Ausgangsstoffe sowie das          hülsen darf nur in der Ursprungsverpackung des\nFördern und Laden des Gestein-              Herstellers oder der Verpackung des Einführers\nsprengstoffes unmittelbaren Einfluß         mit einem Inhalt von höchstens einem Kilo-\nhaben.\"                                     gramm vertrieben oder anderen überlassen wer-\nden. Jeder Verpackungseinheit ist eine Zusam-\nmenstellung der Ladedaten für das Treib-\n2. § 7 Abs. 2 erhillt folgende Fassung:                       ladungspulver beizufügen.\"\n,, (2) Werden die in Absatz 1 bezeichneten\nStoffe erst an der Verwendungsstelle hergestellt        8. § 39 wird wie folgt geändert:\nund dort unverzüglich zum Sprengen verwen-\ndet, so sind auf sie die §§ 21 bis 24 (Kennzeich-          a) In Absatz 1 werden in Satz 1 Nr. 1 die Worte\nnung und Verpackung) nicht anzuwenden. Auf                        „bis 3\" durch die Worte „bis 4\" ersetzt und\ndie Führung von Aufzeichnungen über diese                         in Satz 2 nach dem Wort „Warenzeichen\" ·\nStoffe sind jedoch § 52 Abs. 6 und § 53 Abs. 3                    folgende Worte eingefügt „ und an Stelle der\nund 4 anzuwenden.\"                                                Herstellungsstätte nach § 17 Abs. 1 Nr. 4 ein\nKennzeichen für die Herstellungsstätte\".\n3. In § 11 wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:           b) In Absatz 3 wird das Wort „allseitig\" durch\ndie Worte „ein- oder mehrseitig\" ersetzt.\n,, (2) Wird die Zulassung eines explosions-\ngefährlichen Stoffes oder Gegenstandes bean-\ntragt, der nach den Angaben des Herstellers in          9. § 43 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nseiner Zusammensetzung und Beschaffenheit\neinem bereits zugelassenen Stoff oder Gegen-                 ,, (1) Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II\nstand entspricht, so kann die Prüfung auf die              dürfen in der Zeit vom 1. November bis 28. De-\nFeststellung beschränkt werden                             zember nicht feilgehalten und an den letzten\nVerbraucher nicht überlassen werden. Ist der\n1. bei explosionsgefährlichen und explosions-              28. Dezember ein Donnerstag, Freitag oder\nfähigen Stoffen, die zum Sprengen verwendet         Samstag, so endet das Verbot nach Satz 1 be-\nwerden, ob der Stoff mit dem bereits zugelas-       reits mit Ablauf des 27. Dezember.\"\nsenen Stoff in seiner Zusammensetzung und\nBeschaffenheit übereinstimmt oder\n10. In § 44 Abs. 1 werden in Satz 1 nach dem Wort\n2. bei Zündmitteln, pyrotechnischen Gegenstän-\n,,dürfen\" die Worte „an den letzten Verbrau-\nden und Sprengzubehör, ob die Gegenstände\ncher, ausgenommen im Versandhandel,\" einge-\nin Beschaffenheit und Funktionsweise ganz\nfügt.\noder teilweise dem zugelassenen Gegenstand\nentsprechen oder ihm vergleichbar sind.\nDie nach Absatz 3 zuständige Prüfstelle beschei-       11. § 52 wird folgender Absatz 6 angefügt:\nnigt dem Antragsteller die Ubereinstimmung\n,, (6) Werden Gesteinsprengstoffe erst an der\ndes Stoffes oder die Ubereinstimmung oder Ver-\ngleichbarkeit des Gegenstandes.\"                           Verwendungsstelle in Mischladegeräten herge-\nstellt und dort unverzüglich zum Sprengen ver-\nDie bisherigen Absätze 2 und 3 werden Absätze              wendet, so ist über die Art und Menge ihrer\n3 und 4.                                                   wesentlichen Bestandteile für jedes Mischlade-\ngerät ein Verzeichnis zu führen. Auf die Füh-\nrung dieses Verzeichnisses sind Absatz 2, Ab-\n4. In § 13 Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „sowie\nsatz 3 Satz 1, Absatz 4 und Absatz 5 Satz 3 ent-\nvon Sprengzubehör\" durch die Worte ,,, von\nsprechend anzuwenden. An der jeweiligen Ver-\nSprengzubehör und, im Falle des § 11 Abs. 2,\nwendungsstelle sind vorläufige Aufzeichnungen\nauch von in Satz 2 genannten Stoffen und\nzu machen, aus denen die Angaben nach § 53\nGegenständen\" ersetzt.\nAbs. 3 und 4 hervorgehen müssen und die nach\ndem Einsatz an der Verwendungsstelle unver-\n5. In § 14 Abs. 2 werden in Nummer 2 die Worte                züglich in das Verzeichnis zu übertragen sind.\n,,sowie die Herstellungsstätte\" gestrichen.                Das Verzeichnis ist bis zum Ablauf eines Jahres\nvon dem Tage der darin vorgenommenen letzten\nEintragung an gerechnet im Betrieb aufzube-\n6. § 21 wird folgender Absatz 4 angefügt:                     wahren.\"\n,, (4) Werden Gesteinsprengstoffe erst an der\nVerwendungsstelle hergestellt und dort unver-\n12. § 53 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:\nzüglich zum Sprengen verwendet, so sind auf\nsie die Absätze 1 und 3 und die §§ 22 bis 24                 ,,(3) Das Verzeichnis nach § 52 Abs. 6 muß\nnicht anzuwenden.\"                                         mindestens folgende Angaben enthalten:","Nr. 76 -  Tag der Ausgabe: Bonn, den 3. Juli 1976                       1715\n1. Name und Sitz des Betreibers, Bezeichnung                freie Förderung in den Laderaum gewähr-\ndes Mischladegerätes nach § 38 Nr. 2 und 3              leisten.\nsowie Name der Person und ihres Stellvertre-\n136 - Elektrische Anlagen für den Ladeteil\nters, die das Verzeichnis führen,\nmüssen in der Schutzart IP 54 nach\n2. Verwendungsstelle und Datum des Misch-                   DIN 40050, Blatt 1, Ausgabe August 1970,\nladevorganges,                                          Blatt 2, Ausgabe Juni 1972, ausgeführt sein.\n3. Art und Menge der an der jeweiligen Ver-                 Stromstärke und Spannungen elektrischer\nwendungsstelle zum Mischen entnommenen                  Fernbedienungseinrichtungen müssen dem\nwesentlichen Bestandteile,                              Abschnitt 3.6, Absatz 122, 123 und 125 ent-\nsprechen; die Meßstromstärke darf nicht\n4. Art und Menge des an der jeweiligen Ver-                 mehr als 100 mA betragen.\nwendungsstelle hergestellten Gesteinspreng-\nstoffes.                                                3.8 Mischladegeräte\n(4) Vernichtete oder in Verlust geratene Ge-             137 - Für Mischladegeräte gelten die unter\nsteinsprengstoffe sind im Verzeichnis nach Ab-              Abschnitt 3.7 für Ladegeräte aufgeführten\nsatz 3 unter Angabe der Gründe besonders zu                 Anforderungen der Absätze 132, 135 und 136\nvermerken.\"                                                 mit der Maßgabe, daß sich die Anforderun-\ngen auch auf den Mischteil beziehen.\n138 - Die Konstruktion von Mischladegerä-\n13. In§ 55 erhält die Nummer 1 folgende Fassung:                ten muß gewährleisten, daß sich keine An-\nsammlungen von Stäuben bilden, die zu\n„ 1. einer Vorschrift des § 7 Abs. 2 Satz 2 in              Bränden oder Explosionen führen können.\nVerbindung mit § 52 Abs. 6, § 53 Abs. 3 oder          139 - Durch die Form der Behälter oder\n4 über die Führung von Aufzeichnungen zu-             andere Maßnahmen muß eine sichere Zufuhr\nwiderhandelt,\".                                       der Ausgangsprodukte gewährleistet sein.\nEinrichtungen zum Fördern und Zuteilen der\nAusgangsstoffe (Dosiereinrichtungen) sowie\n14. Anlage I wird wie folgt geändert:                           die Einrichtungen zum Mischen müssen so\nbeschaffen sein, daß der Gesteinsprengstoff\na) In den Absätzen 112 und 114 wird jeweils die             entsprechend dem zugelassenen Muster her-\nZahl 12 durch die Zahl 10 ersetzt.                     gestellt werden kann.\n140 - Teile von Mischladegeräten, die mit\nb) Die Abschnitte 3.7 und 3.8 erhalten folgende             Ausgangsprodukten oder Gesteinsprengstof-\nFassung:                                               fen in Berührung kommen, müssen mit die-\n„3.7 Ladegeräte                                        sen chemisch verträglich, gegen Flammen-\neinwirkung in erforderlichem Maße wider-\n132 -     Ladegeräte müssen so beschaffen              standsfähig und so beschaffen sein, daß sie\nsein, daß gefährliche elektrostatische Auf-            ordnungsgemäß gereinigt werden können.\nladungen nicht entstehen können.\n141 - Bei Teilen zum Fördern und Zuteilen\nAntriebe müssen so angeordnet oder gesi-                gefährlicher Ausgangsprodukte sowie zum\nchert sein, daß gefährliche Wechselwirkun-             Mischen und Fördern des Gesteinspreng-\ngen zwischen diesen und dem Gestein-                   stoffes müssen die unmittelbar einwirkenden\nsprengstoff ausgeschlossen sind.                       Kräfte durch Zwangsbegrenzung der An-\n133 - Teile von Ladegeräten, die mit Ge-               triebskräfte oder durch andere gleichwertige\n,steinsprengstoffen in Berührung kommen,                Maßnahmen so niedrig gehalten werden, daß\nmüssen mit diesen chemisch verträglich,                 keine gefährlichen mechanischen oder ther-\ngegen Flammenwirkung in erforderlichem                 mischen Beanspruchungen der geförderten\nMaße widerstandsfähig und so beschaffen                Stoffe .auftreten können.\nsein, daß sie ordnungsgemäß gereinigt wer-             142 - Teile zum Mischen und Laden müs-\nden können.                                            sen zum Fahrzeugantrieb so angeordnet oder\n134 - Bei Teilen zum Fördern des Gestein-              gesichert sein, daß gefährliche Wechselwir-\nsprengstoffes müssen die unmittelbar einwir-           kungen mit dem Gesteinsprengstoff ausge-\nkenden Kräfte durch Zwangsbegrenzung der                schlossen sind; elektrische Anlagen des\nAntriebskräfte oder durch andere gleichwer-            Fahrzeuges im Bereich der Misch- und Lade-\ntige Maßnahmen so niedrig gehalten werden,             einrichtungen müssen besonders geschützt\ndaß keine gefährlichen mechanischen oder               sein.\nthermischen Beanspruchungen der geförder-               143 - Die Mischladegeräte müssen mit\nten Stoffe auftreten können.\nZählwerken versehen sein, die die zugeteil-\n135 - Die Beschaffenheit der Teile zum                 ten Mengen der wesentlichen Ausgangs-\nLaden des Gesteinsprengstoffes, insbeson-               stoffe anzeigen. Die Zählwerke müssen\ndere die Formgebung des Vorratsbehälters,              gegen den Eingriff Unbefugter gesichert wer-\nmuß eine sichere Zufuhr und eine einwand-              den können.\"","1716                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 2                        31. Dezember 1977 vertrieben und anderen über-\n(1) Bei vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach     lassen werden.\n§ 4 des Sprengstoffgesetzes erteilten oder nach § 37                          Artikel 3\nAbs. 1 des Sprengstoffgesetzes fortgeltenden Zulas-\nsungen entfällt mit Inkrafttreten dieser Verordnung      Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ndie Beschränkung der Zulassung auf eine bestimmte      Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nHerstellungsstätte; bei Zulassungen für pyrotech-      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 41 des Spreng-\nnische Gegenstände _jedoch erst am 31. Dezember        stoffgesetzes auch im Land Berlin.\n1977.\n(2) Pyrotechnische Gegenstände, die nicht mit                               Artikel 4\nder Herstellungsstätte oder einem Zeichen für die        Diese Verordnung tritt am ersten Tage des auf die\nHerstellungsstätte nach § 39 Abs. 1 der Zweiten        Verkündung folgenden zweiten Kalendermonats in\nVerordnung zur Durchführung des Sprengstoffgeset-      Kraft. Artikel 1 Nr. 7 tritt 6 Monate nach diesem\nzes gekennzeichnet sind, dürfen noch bis zum           Zeitpunkt in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs"]}