{"id":"bgbl1-1976-75-4","kind":"bgbl1","year":1976,"number":75,"date":"1976-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/75#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-75-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_75.pdf#page=9","order":4,"title":"Verordnung zur Änderung der Fahrzeugteileverordnung","law_date":"1976-06-23T00:00:00Z","page":1705,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976                         1705\nVerordnung\nzur Änderung der Fahrzeugteileverordnung\nVom 23. Juni 1976\nAuf Grund des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe b          sein, in dem der Vertrag zur Gründung der Euro-\nund § 6 Abs. 3 de,s Straßenverkehrsgesetzes in der            päischen Wirtschaftsgemeinschaft gilt. Außer-\nFassung der Bekanntmachung vom 19. Dezember                   dem hat in den Fällen des Satzes 3 Nr. 1 oder 2\n1952 (Bundesgesetzbl. I S. 837), zuletzt geändert             der Hersteller oder sein Beauftragter, falls dieser\ndurch § 13 Abs. 3 des Gesetzes über die Beförde-              nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung an-\nrung gefährlicher Güter vom 6. August 1975 (Bun-              sässig ist, einen Zustellungsbevollmächtigten zu\ndesgesetzbl. I S. 2121), wird nach Anhörung der zu-           bestellen, der im Geltungsbereich der Verord-\nständigen obersten Landesbehörden verordnet:                  nung ansässig ist.\"\nArtikel 1                         2. § 3 Abs. 2 wird wie folgt geändert:\nDie Verordnung über die Prüfung und Kennzeich-\na) In Buchstabe a Nr. 1 werden die Worte\nnung bauartgenehmigungspflichtiger Fahrzeugteile\n,,2 atü\" durch die Worte „Uberdruck 2 bar\"\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Sep-                    (2 atü) und die Worte „1 atü\" durch die\ntember 1960 (Bundesgesetzbl. I S. 782), zuletzt geän-             Worte „Uberdruck 1 bar\" (1 atü) ersetzt.\ndert durch die Verordnung vom 19. Januar 1973\n(Bundesgesetzbl. I S. 43), wird wie folgt geändert:           b) In Buchstabe b werden die Angaben „300 mm\nX 300 mm und 1100 mm X 360 mm\" durch\n1.. § 2 erhält folgende Fassung:                                  die Worte „entsprechend den Technischen\nAnforderungen an Fahrzeugteile bei der Bau-\n,,§ 2                                artprüfung nach§ 22 a StVZO\" ersetzt.\nZulässigkeit der Bauartgenehmigung                c) In Buchstabe d wird jeweils das Wort „An-\nFür reihenweise zu fertigende oder gefertigte              hängerkupplungen\" durch das Wort „Anhän-\nEinrichtungen kann die Bauartgenehmigung dem                  gekupplungen\" ersetzt.\nHersteller nach einer auf seine Kosten vorge-             d) In Buchstabe e werden die Worte „Glühlam-\nnommenen Prüfung allgemein erteilt werden,                    pen (§ 49 a Abs. 5, § 67 Abs. 7, § 67 a Abs. 4\nwenn er die Gewähr für eine zuverlässige Aus-                 StVZO)\" durch die Worte „Glühlampen\nübung der durch die Bauartgenehmigung verlie-                 (§ 49 a Abs. 6, § 50 Abs. 6 a, § 67 Abs. 7\nhenen Befugnisse bietet. Bei Herstellung eines                StVZO)\" ersetzt.\nTyps durch mehrere Beteiligte kann die<sen die\nBauartgenehmigung gemeinsam erteilt werden.               e) In Buchstabe g werden       hinter den Worten\nFür die Einrichtungen, die außerhalb des Gel-                  „Begrenzungsleuchten (§    51 Abs. 1 Satz 1\ntungsbereichs dieser Verordnung hergestellt                   und 6, Abs. 2, § 53 Abs. 1 StVZO},\" die Worte\nworden sind, kann die Bauartgenehmigung erteilt               ,,Spurhalteleuchten (§ 51   Abs. 2 a StVZO),\"\nwerden                                                        eingefügt.\n1. dem Hersteller oder seinem Beauftragten,\nwenn die Einrichtungen in einem Staat herge-       3. § 4 wird wie folgt geändert:\nstellt worden sind, in dem der Vertrag zur\nGründung der Europäischen Wirtschaftsge-              a) Nummer 4 wird wie folgt geändert:\nmeinschaft gilt,\naa) Die Worte „beim Technischen Uberwa-\n2. dem Beauftragten des Herstellers, wenn die                      chungs-Verein Essen in Essen\" werden\nEinrichtungen zwar in einem Staat hergestellt                  durch die Worte „beim Rheinisch-West-\nworden sind, in dem der Vertrag zur Grün-                      fälischen Technischen Uberwachungs-\ndung der Europäischen Wirtschaftsgemein-                       Verein in Essen\" ersetzt.\nschaft nicht gilt, sie aber in den Geltungsbe-\nreich dieser Verordnung aus einem Staat ein-              bb) Nach dem Wort „ansässigen\" werden die\ngeführt worden sind, in dem der Vertrag zur                    Worte „Beauftragten oder\" eingesetzt.\nGründung der Europäischen Wirtschaftsge-              b) Nummer 5 wird wie folgt geändert:\nmeinschaft gilt,\n3. in anderen Fällen dem Händler, der seine Be-                aa) In Buchstabe a werden nach dem Wort\nrechtigung zum alleinigen Vertrieb der Ein-                     „ansässigen\" die Worte „Beauftragten\nrichtungen im Geltungsbereich dieser Verord-                    oder\" eingesetzt.\nnung nachweist.                                            bb) In Buchstabe b werden die Worte ,,(§ 55\nIn den Fällen des Satzes 3 Nr. 2 muß der Beauf-                    Abs: 4 StVZO)\" durch die Worte ,,(§ 55\ntragte des Herstellers in einem Staat ansässig                      Abs. 3 StVZO)\" ersetzt.","1706                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nc) Nummer 6 wird wie folgt geändert:                             amt auf Grund der internationalen Vereinba-\naa) Buchstabe a erhält folgende Fassung:                     rungen, wie das Prüfzeichen anzuordnen ist.\nDas Kraftfahrt-Bundesamt ergänzt das Prüf-\n„a) Glühlampen (§ 49 a Abs. 6, § 50\nzeichen unter Beachtung der internationalen\nAbs. 6 a, § 67 Abs. 7 StVZO).\"                  Vereinbarungen, wenn eine Ergänzung erfor-\nbb) Die Buchstaben d bis p werden Buchsta-                   derlich ist, um Mißverständnisse zu vermei-\nben e bis q.                                          den.\"\ncc) Nach Buchstabe c wird folgender neue                 c) In Absatz 3 wird das Wort „Prüfnummer\"\nBuchstabe d eingefügt:                                durch das Wort „ Genehmigungsnummer\" er-\n„d) Spurhalteleuchten (§ 51 Abs. 2 a                  setzt.\nStVZO),\".\ndd) In       Buchstabe p werden die Worte             6. § 11 wird wie folgt geändert:\n,,(§ 67 a)\" durch die Worte,,(§ 50 Abs. 6 a,\n§ 53 Abs. 1 StVZO)\" ersetzt.                      a) Absatz 1 wird wie fo~gt geändert:\naia) In Satz 1 werden die Worte „und Händ-\nd) In Satz 2 werden nach dem Wort „ansässigen\"\nlern\" durch die Worte „oder deren Beauf-\ndie Worte „Beauftragten oder\" eingesetzt.\ntragten oder bei Händlern\" ersetzt.\n4. § 5 Abs. 5 Satz 2 wird gestrichen.                               bb) Nach Satz 2 wird folgender Satz 3 einge-\nfügt:\n5. § 8 wird wie folgt geändert:                                          „In den Fällen des § 2 Satz 3 Nr. 1 und 2\nkann das Kraftfahrt-Bundesamt die Ertei-\na) In Absatz 1 Nr. 5 werden die Worte „beim                           lung der Bauartgenehmigung davon ab-\nTechnischen Uberwachungs-Verein Essen in                          hängig machen, daß der Hersteller oder\nEssen\" durch die Worte „beim Rheinisch-                           sein Beauftragter sich verpflichtet, die\nWestfälischen Technischen Uberwachungs-                           zur Nachprüfung nach Satz 1 notwendi-\nVerein in Essen\" ersetzt.                                         gen Maßnahmen zu ermöglichen.\"\nb) Abs. 2 erhält folgende Fassung:                           b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:\n~• (2) Ist das Genehmigungsverfahren unter                 Die Worte „Hersteller oder der Händler\" wer-\nBedingungen durchgeführt worden, die von                     den durch die Worte „Inhaber der Genehmi-\nder Bundesrepublik Deutschland mit anderen                   gung\" ersetzt.\nStaaten vereinbart worden sind, so ist für die\nEinrichtung ein Prüfzeichen zuzuteilen. Je-                                  Artikel 2\ndoch darf diese Einrichtung noch nicht von\neiner anderen Vertragspartei auf Grund der              Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\ngleichen Bedingungen genehmigt und ihr                Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nnoch kein Prüfzeichen zugeteilt sein.                 gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 33 Abs. 2\ndes Kostenermäch tigungs-Änderungsgesetzes vom\nDas Prüfzeichen besteht aus einem Kreis, in\n23. Juni 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 805) auch im\ndessen Innerem sich der Buchstabe „E\" und\nLand Berlin.\ndie Kennzahl 1 für die Bundesrepublik\nDeutschland befinden, sowie der Genehmi-\ngungsnummer. Die Genehmigungsnummer                                          Artikel 3\nmuß außerhalb des Kreises angebracht 1sein.             Diese Verordnung tritt am Tage nach der Ver-\nIm übrigen bestimmt das Kraftfahrt-Bundes-            kündung in Kraft.\nBonn, den 23. Juni 1976\nDer Bundesminister für Verkehr\nK. Gscheidle"]}