{"id":"bgbl1-1976-75-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":75,"date":"1976-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/75#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-75-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_75.pdf#page=5","order":3,"title":"Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes","law_date":"1976-06-29T00:00:00Z","page":1701,"pdf_page":5,"num_pages":4,"content":["Nr. 75 - Tag der Ausgab~: Bonn, den 2. Juli 1976                           1701\nGesetz\nzur Änderung des Entwiddungshelfer-Gesetzes\nVom 29. Juni 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                         und Verwaltungsvorschriften zur Förde-\nsen:                                                                      rung der Ausbildung, beruflichen Fort-\nbildung und Umschulung,\".\nArtikel 1\nd) Folgender Absatz 2 wird angefügt:\nAnderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes\n,,(2) In dem Vertrag über den Entwick-\nDas Entwicklungshelfer-Gesetz vom 18. Juni 1969                  lungsdienst und den Vorbereitungsdienst\n(Bundesgesetzbl. I S. 549) wird wie folgt geändert:                können weiter,e Leistungen zur sozialen Si-\ncherung des Entwicklungshelfers, seines Ehe-\n1. In § 2 Abs. 3 werden hinter dem Wort „vor-                     gatten und seiner unterhaltsberechtigten\nUegt\" der Strichpunkt durch ein Komma ersetzt                  Kinder im Rahmen der vom Bundesminister\nund die Worte eingefügt: ., es sei denn, die Vor-              für wirtschaftliche Zusammenarbeit nach § 2\naussetzung des Absatzes 1 Nr. 1 ist nur deshalb                Abs. 2 erlassenen Auflagen vereinbart wer-\nentfallen, weil die Mehrheit der Entsandten                    den.\"\nallein wegen Fehlens der deutsdlen Staatsange-\nhörigkeit keine Entwicklungshelfer nach § 1            3. § 5 wird wie folgt geändert:\nAbs. 1 sind;\".\na) Die Oberschrift erhält folgende Fassung:\n2. § 4 wird wie folgt geändert:                                    ,,Leistungen durch andere Stellen\".\na) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.                  b) Absatz 2 erhält folgende Fassung:\nb) In Nummer 1 werden hinter dem Wort                             ,,(2) Die in § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, §§ 6, 7\n,, (Unterhaltsleistungen)\" das Komma gestri-              Abs. 1, §§ 8 und 11 genannten und die nach\nchen und die Worte „sowie insgesamt bis                   § 4 Abs. 2 zugelassenen Leistungen können\nzu 50 Deutsche Mark monatlich zur Erfüllung               auch von einer Stelle im Entwicklungsland\nvon Lebensversicherungs-, Bauspar- und son-               oder der Stelle im Sinne des Absatzes 1 er-\nstigen prämien- oder steuerbegünstigten Ka-               bracht werden, die das Vorhaben durchführt.\"\npi talansammlungsverträgen; Geldleistungen\nzur Erfüllung dieser Verträge sind von dem        4. § 6 Abs. 1 erhält folgende Fassung:\nTräger des Entwicklungsdienstes an den                 ,,(1) Der Träger ist verpflichtet, für den Ent-\nVertragspartner des Entwicklungshelfers zu           wicklungshelfer und .seinen unterhaltsberechtig-\nüberweisen;\" angefügt.                               ten Ehegatten sowie seine unterhaltsberechtig-\nc) Nummer 2 erhält folgende Fassung:                      ten Kinder, die nicht nur vorüber~ehend mit ihm\nzusammenleben, eine angemessene Haftpflicht-\n,,2. eine nach Beendigung des Entwicklungs-           versicherung zur Deckung der Schäden abzu-\ndienstes zu zahlende angemessene Wie-            schließen und aufrechtzuerhalten, die diese im\ndereingliederungsbeihilfe; dies gilt audl,       Ausland im· dienstlichen oder privaten Bereich\nwenn der Entwicklungsdienst vorzeitig            verursachen.\"\nbeendet wird; vor Ablauf von sechs Mo-\nnaten jedoch nur dann, wenn der Ent-\n5. § 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nwicklungshelfer die vorzeitige Beendi-\ngung nicht zu vertreten hat. Die                  .,(2) Für die Zeit des Vorbereitungsdienstes\nWiedereingliederungsbeihilfe gilt nicht          hat der Träger für den Fall, daß der Entwick-\nals Einkommen im Sinne von Rechts-               lungshelfer in der gesetzlichen Krankenversiche-","1702                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nrung versichert ist, die Beiträge in voller Höhe                   den Bund über. Ubersteigt das Tagegeld die\nzu übernehmen; ist der Entwicklungshelfer oder                     genannten Leistungen, so kann der über-\nein Familienangehöriger im Sinne des Absat-                        schießende Betrag nicht zurückgefordert\nz,es 1 Satz 1 bereits in einer privaten Krank-                     werden.\"\nheitskostenversicherung versichert, so hat der\nd) Dem Absatz 4 wird folgender Satz 3 ange-\nTräger die Beiträge oder Prämien in Höhe der\nAufwendungen zu übernehmen, höchstens je-                          fügt:\ndoch den Betrag, der für einen versicherungs-                       „Entsprechendes gilt für Leistungen nach\npflichtigen Angestellten mit einem Arbeitsver-                     Absatz 3 Buchstaben b und c, wenn sie\ndienst in Höhe der für die gesetzliche Kranken-                    wegen Berufsunfähigkeit gewährt werden.\"\nversicherung geltenden Beitragsbemessungs-                    e) In Absatz 6 werden hinter dem Wort „Rege-\ngrenze zu zahlen wäre; hierbei ist der Beitrags-                   lungen\" die Worte „oder eine Versorgungs-\nsatz der für den Sitz des Trägers zuständigen                      rente von einer Zusatzversorgungseinrich-\nallgemeinen Ortskrankenkasse zugrunde zu le-                       tung des öffentlichen Dienstes\" eingefügt.\ngen. Sind der Entwicklungshelfer und seine Fa-\nmilienangehörigen im Sinne des Absatzes 1\nSatz 1 für diese Zeit weder in der gesetzlichen            8. § 10 wird wie folgt g,eändert:\nKrankenversicherung noch anderweitig in einer                 a) In Absatz 2 Satz 2 werden hinter dem Wort\n1\nprivaten Krankheitskostenversicherung versi-                        ,,Regelungen\" die Worte „oder eine Ver-\nchert, so hat der Träger sie nach Absatz 1 zu                      s,orgungsrente von einer Zusatzversorgungs-\nversichern.\"\neinrichtung des öffentlichen Dienstes\" ein-\ngefügt.\n6. § 8 Abs. 2 erhält folgende Fassung:\nb) Folgender Absatz 3 wird angefügt:\n,, (2) Im Falle der Schwangerschaft einer Ent-\nwicklungshelferin hat der Träger die vertrag-                         ,, (3) Trifft eine Leistung nach Absatz 1 mit\nlichen Unterhaltsleistungen für die Dauer der                      einer Leistung nach Absatz 2 zusammen, so\nSchutzfristen nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des                   ruht die Leistung nach Absatz 2 insoweit,\nMutterschutzgesetzes weiterzugewähren, und                         als die Summe der Lei,stungen nach den Ab-\nzwar auch dann, wenn das Dienstverhältnis                          sätzen 1 und 2 (ohne Kinderzuschuß) sowohl\nwährend der Schutzfristen endet.        11                         85 v. H. des maßgeblichen Jahresarbeitsver-\ndienstes in der Unfallver,sicherung für die\n1. § 9 wird wie folgt geändert:                                       Leistung nach Absatz 1 als auch 85 v. H. der\nfür den Versicherten maßgebenden Renten-\na) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Verletz-                      bemessungsgrundlage für die Leistung nach\ntengeldes11 durch das Wort „Ubergangsgel-                    Absatz 2 übersteigt. Das Ruhen der Leistung\nII\ndes ersetzt. In Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 wer-                  nach Absatz 2 beschränkt sich auf den Be-\nden die Worte „Kranken- oder Hausgeld\"                       trag, um den die Leistungen nach den Ab-\ndurch das Wort „Krankengeld\" ersetzt.                       sätzen 1 und 2 zusammen den Betrag über-\nsteigen, der ohne Anwendung von Satz 1\nb) In Absatz 2 werden hinter dem Wort                               allein nach Absatz 2 zu zahlen wäre.\"\n„Krankheit\" das Komma und die Worte\n,,derselben Entbindung\" gestrichen.\n9. § 13 erhält folgende F,as,sung:\nc) Absatz 3 erhält folgende Fassung:\n,,§ 13\n,, (3) Der Anspruch auf Tagegeld endet mit\ndem Tage, von dem an                                                        Arbeitslosenbeihilfe\na) Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder                     (1) Entwicklungshelfer, die nach Beendigung\nAltersruhegeld aus der gesetzlichen Ren-          des Entwicklungsdienstes arbeitslos werden, er-\ntenversicherung oder                             halten eine Arbeitslosenbeihilfe.\nb) eine entsprechende Leistung aus einer\n(2) Auf die Arbeitslosenbeihilfe sind die Be-\nnach Artikel 2 § 1 des Angestelltenv,er-\nistimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes, der\nsicherungis-N euregelungsgesetzes von der\nReichsversicherungsordnung, des Angestellten-\nVersicherungspflicht befreienden Lebens-\nver,sicherungsgesetzes und des Reichsknapp-\nversicherung, an der sich der Arbeitgeber\n1schaftsgesetzes über das Arbeitslosengeld mit\nmit Beitragszuschüssen beteiligt hat, oder\nfolgenden Maßgaben entsprechend anzuwenden:\nc) eine entsprechende Leistung aus einer\nVersicherungs- oder Versorgungiseinrich-          1. Der Erfüllung der Anwartschaftszeit (§ 100\ntung im Sinne des § 1 Abs. 2 des Ange-                Abs. 1 in Verbindung mit § 104 des Arbeits-\nstelltenversicherungsgesetz,e,s zugebilligt           förderungsgesetzes) bedarf es nicht.\nwird.                                             2. Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe besteht\nIst über diesen Zeitraum hinaus Tagegeld                    nach einem Entwicklungsdienst einschließ-\ngezahlt worden, so geht der Anspruch auf                    lich de.s Vorbereitung,sdienstes\ndie unter den Buchstaben a bis c bezeichne-                 von insgesamt weniger als neununddreißig\nten Leistungen bis zur Höhe des für den-                    Wochen (neun Monaten) für achtundsiebzig\nselben Zeitraum gezahlten Tagegeldes auf                    Tage,","Nr. 75 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976                             1703\nvon insgesamt mindestens neununddreißig                                   Artikel 3\nWochen (neun Monaten) für hundertzwanzig                      Änderung des Wehrpflichtgesetzes\nTage,\nvon insgesamt mindestens zweiundfünzig             (1) Das Wehrpflichtgesetz in der Fassung der Be-\nWochen (zwölf Monaten) für hundertsechs-        kanntmachung vom 8. Dezember 1972 (Bundes-\nundfünzig Tage,                                 gesetzbl. I S. 2277), zuletzt geändert durch das\nGesetz über die Personalstruktur des Bundesgrenz-\nvon insgesamt mindestens achtundsiebzig\nschutzes vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S.1357),\nWochen (achtzehn Monaten) für zweihun-\nwird wie folgt geändert:\ndertvierunddreißig Tage,\nvon insgesamt mindestens hundertvier Wo-        1. § 5 Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:\nchen (vierundzwanzig Monaten) für dreihun-\n,, (1) Grundwehrdienst leisten Wehrpflichtige, die\ndertzwölf Tage.\ndas achtundzwanzigste Lebensjahr noch nicht\n3. Die Arbeitslosenhilfe bemißt sich wie in             vollendet haben, Wehrpflichtige, die während des\neinem Falle des § 112 Abs. 7 des Arbeits-           Grundwehrdienstes wegen ihrer beruflichen\nförderungsgesetzes.                                 Ausbildung vorwiegend militärfachlich (§ 40)\n(3) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe            verwendet oder vor Vollendung des achtund-\nruht während der Zeit, für die der Arbeitslose          zwanzig,sten Lebensjahres wegen einer Wehr-\ndie Voraussetzungen für einen Anspruch auf              dienstausnahme nach § 13 b nicht zum Grund-\nArbeitslosengeld erfüllt oder nur deshalb nicht         wehrdienst herangezogen werden, jedoch bis zur\nerfüllt, weil er Arbeitslosengeld nicht beantragt       Vollendung des zweiunddreißigsten Lebensjah-\nhat.                                                    res.\"\n(4) Der Anspruch auf Arbeitslosenbeihilfe ist    2. § 13 b wird wie folgt geändert:\nausgeschlossen, wenn seit der Beendigung des\nEntwicklungsdienstes drei Jahre vergangen sfnd.         a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiundzwanzig-\nsten\" durch das Wort „dreißig,sten\" ersetzt.\n(5) Der Bezug von Arbeitslosenbeihilfe be-\nb) Dem Abs,atz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\ngründet den Anspruch auf Arbeitslos,enhilfe in\ngleicher Weise wie der Bezug von Arbeits-                     „Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn\nlosengeld.\"                                                   Monate Entwicklungsdienst g,eleistet ,sind, der\nWehrpflichtige dessen vorneitige Beendigung\n10. § 14 Satz 2 erhält folgende Fassung: ,,Die §§ 155             nicht zu vertreten hat und der Bundesminister\nbis 161 des Arbeitsförderungsges,etzes sind ent-              für wirtschaftliche Zusammenarbeit dies be-\nsprechend anzuwenden.\"                                        stätigt. II\n(2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.\n11. § 15 wird wie folgt geändert:\na) In Absatz 1 werden die Worte „Kranken-                                     Artikel 4\noder Hausgeld\" durch das Wort „Kranken-                      Änderung des Zivildienstgesetzes\ngeld\" ernetzt.\n(1) Das Zivildienstgesetz in der Fassung der Be-\nb) In Absatz 3 Satz 1 wird da,s Wort „zwei\"         kanntmachung vom 9. August 1973 (Bundesgesetz-\ndurch „drei\" ersetzt.                          blatt I S. 1015), zuletzt geändert durch das Gesetz\nüber die Personalstruktur des Bundesgrenzschutzes\n12. § 16 wird wie folgt geändert:                       vom 3. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1357), wird\na) In Absatz 3 Satz 1 treten an die Stelle der      wie folgt geändert:\nWorte „Bundesanstalt für Arbeitsvermitt-        § 14 a wird wie folgt geändert:\nlung und Arbeitslosenversicherung\" die\nWorte „Bundesanstalt für Arbeit\".              a) In Absatz 1 wird das Wort „zweiundzwanzig-\nsten\" durch das Wort „dreißigsten\" ersetzt.\nb) In Absatz 3 Satz 2 werden die Worte ,,§ 109\nAbs. 2, § 112 des Gesetzes über Arbeitsver-     b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz 2 angefügt:\nmittlung und Arbeitslosenversicherung\" durch         „Das gleiche gilt, wenn mindestens fünfzehn\ndie Worte ,,§ 157 des Arbeitsförderungs-            Monate Entwicklungsdienst geleistet sind, der\ngesetzes\" ersetzt.                                  anerkannte Kriegsdienstverweigerer dessen vor-\nzeitige Beendigung nicht zu vertreten hat und\n13. In § 20 werden die Worte „in der Fassung der             der Bundesmini,ster für wirtschaftliche Zusam-\nBekanntmachung vom 27. Februar 1968 (Bun-                menarbeit dies bestätigt.\"\ndesgesetzbl. I S. 145) gestrichen.\n11\n(2) Dieser Artikel gilt nicht im Land Berlin.\nArtikel 5\nArtikel 2\nÄnderung des Angestelltenversicherungsgesetzes\nÄnderung der Reichsversicherungsordnung\nIn § 112 Abs. 3 Buchstabe e erster Halbsatz des\nIn § 1385 Abs. 3 Buchstabe e der Reichsversiche-      Angestelltenversicherungsgesetzes          werden      die\nrungsordnung werden die Worte „die Hälfte\" durch        Worte „die Hälfte\" durch die Worte „zwei Drittel\"\ndie Worte „zwei Drittel\" ersetzt.                       ersetzt.","1704                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nArtikel 6                                              Artikel 8\nWeitergeltung von Verweisungen in anderen              Neubekanntmachung des Wehrpilichtgesetzes\nVorschriften                         Der Bundesminister der Verteidigung wird er-\nSoweit in anderen Vorschriften auf Bestimmungen      mächtigt, das Wehrpflichtgesetz in der nunmehr gel-\nverwiesen wird, die durch dieses Gesetz geändert       tenden Fassung bekanntzumachen und dabei Un-\nworden sind, treten an ihre SteUe die entsprechen•     stimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.\nden Bestimmungen dieses Gesetzes.\nArtikel 9\nBerlin-Klausel\nArtikel 7\nDieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nNeubekanntmachung des Entwicklungshelfer-\ndes Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\nGesetzes\n(Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nDer Bundesminister für wirtschaftliche Zusammen-\narbeit wird ermächtigt, das Entwicklungshelfer-Ge-                           Artikel 10\nsetz in der sich aus diesem Gesetz ergebenden Fas-\nsung bekanntzumachen, die Paragraphenfolge zu än-                          Inkrafttreten\ndern und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts zu           Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die\nbeseitigen.                                            Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 29. Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nEgon Bahr\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt\nDer Bundesminister der Verteidigung\nGeorg Leber"]}