{"id":"bgbl1-1976-75-2","kind":"bgbl1","year":1976,"number":75,"date":"1976-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/75#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-75-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_75.pdf#page=2","order":2,"title":"Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976","law_date":"1976-06-28T00:00:00Z","page":1698,"pdf_page":2,"num_pages":3,"content":["1698                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nGesetz\nzur Änderung des Gesetzes über das Zollkontingent\nfür feste Brennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976\nVom 28. Juni 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                   desarnt für gewerbliche Wirtschaft für das\nsen:                                                                Kalenderjahr 1976 für 'eine Menge bis zu\n500 000 t und für die Kalenderjahre ab 1977\nArtikel 1                               jeweils für eine Menge bis zu 400 000 t Zoll-\nkontingentscheine erteilen und dabei von den\nDas Gesetz über das Zollkontingent für feste                     Absätzen 1 bis 3 abweichen.\"\nBrennstoffe 1971, 1972, 1973, 1974, 1975 und 1976\nvorn 14. Dezember 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 1713),            c) In Absatz 6 Satz 1 werden die Worte „in\nzuletzt geändert durch Artikel 167 des Einführungs-                 Absatz 1 und Absatz 5\" durch die Worte „in\ngesetzes zurn Strafgesetzbuch vorn 2. März 1974                     Absatz 1, Absatz 5 und § 2 a Abs. 1\" ersetzt.\n(Bundesgesetzbl. I S. 469), wird wie folgt geändert:\n3. Hinter § 2 wird der folgende § 2 a eingefügt:\n1. Die Uberschrift erhält folgende Fassung:\n,,§ 2 a\n,, Gesetz über das Zollkontingent für feste Brenn-\nstoffe\".                                                       (1) Zollkontingentscheine nach den Angaben\nzu Tarifnr. 27.01 irn Anhang „Zollkontingente/2\"\n2. § 2 wird wie folgt geändert:                                des Deutschen Teil-Zolltarifs erteilt das Bundes-\na) Die Absätze l und 2 erhalten folgende Fas-               amt für gewerbliche Wirtschaft für eine Menge\nsung:                                                  von 100 000 t für die einzelnen Jahre ab 1977\nin der Reihenfolge der Antragstellung jeweils\n,, (1) Zollkontingentscheine nach den An-            bis zu einer Höhe von 5 000 t und irn Falle der\ngaben zu Tarifnr. 27.01 irn Anhang „Zollkon-           Erhöhung des Zollkontingents nach den Angaben\ntingente/2\" des Deutschen Teil-Zolltarifs er-           zu Tarifnr. 27.01 Absatz 2 Satz 1 irn Anhang\nteilt das Bundesamt für gewerbliche Wirt-               „Zollkontingente/2\" jeweils bis zur Höhe von\nschaft für eine Menge von 5 000 000 t jeweils           6 000 t nach Maßgabe des § 2 Abs. 3 solchen An-\nfür die Kalenderjahre ab 1976 nach Maßgabe              tragstellern, die\nder Absätze 2 und 3\n1. nachweisen, daß sie den Handel rnit Brenn-\n1. für     das Kalenderjahr 1976 solchen An-               stoffen der Tarifnr. 27.01 gewerbsmäßig be-\ntragstellern, die Waren der Tarifnr. 27.01           treiben und irn grenzüberschreitenden Handel\nin den Jahren 1965, 1966 oder 1967 und               rnit solchen Brennstoffen tätig sind sowie\n2. für die Kalenderjahre ab 1977 solchen An-\n2. nicht unter dern beherrschenden Einfluß eines\ntragstellern, die Waren der Tarifnr. 27.01\noder mehrerer Unternehmen stehen, dern oder\nin den Jahren 1971, 1972, 1973 oder 1974\ndenen ein Zollkontingentschein auf Grund des\nunter Abfertigung zurn freien Verkehr in das                § 2 Abs. 1 oder 5 erteilt worden ist.\nBundesgebiet eingeführt haben.\n(2) Bei einer Erhöhung des Zollkontingents\n(2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirt-           nach den Angaben zur Tarifnr. 27.0l Absatz 2\nschaft setzt für jedes Kalenderjahr die Anteile        Satz 2 irn Anhang „Zollkontingente/2\" können\narn Zollkontingent für jeden Antragsteller in          Antragstellern irn Sinne des Absatzes 1 Zoll-\nder Höhe fest, die in den Fällen des Absat-            kontingentscheine für eine Menge bis zu 7 500 t\nzes 1 Nr. 1 seinem Anteil an den in den Jah-           erteilt werden, wenn und soweit die diesen An-\nren 1965, 1966 und 1967 und in den Fällen              tragstellern nach Absatz 1 und § 2 Abs. 6 in\ndes Absatzes 1 Nr. 2 seinem Anteil an den              Verbindung rnit Absatz 1 zur Verfügung ste-\nin den Jahren 1971, 1972, 1973 und 1974 rnit           hende Menge nicht verteilt worden ist.\nUrsprung in anderen Ländern als den Mit-\ngliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft                (3) Soweit die Menge nach Absatz 1 nicht aus-\nfür Kohle und Stahl von solchen Antragstel-            genutzt wird, können Zollkontingentscheine un-\nlern bezogenen Waren entspricht, die einen             ter entsptechender Anwendung des § 2 Abs. 5\nAntrag innerhalb der nach § 5 Abs. 1 be-               erteilt werden.\"\nstirnrnten Frist gestellt haben.\"\nb) Absatz 5 erhält folgende Fassung:                     4. § 6 wird wie folgt geändert:\n,, (5) Zur Sicherstellung der Erfüllung beson-       a) In Absatz 1 wird die Angabe „1970, 1971,\nderer Versorgungsaufgaben und anderer                       1972, 1973, 1974 und 1975\" durch die Worte\nvolkswirtschaftlicher Belange kann das Bun-                 ,,der Kalenderjahre 1976 bis 1980\" ersetzt.","Nr. 75-Tag der Ausgabe: Bonn, den 2. Juli 1976                            1699,\nb) Absatz 2 erhält folgende Fassung:                       bung des Energieprogramms der Bundesregie-\n,, (2) Das Bundesamt für gewerbliche Wirt-          rung (Anlage) an die Möglichkeit einer begrenz-\nschaft kann Zollkontingentscheine für die             ten Einfuhrfreigabe von Kokskohle zugunsten\nKalenderjahre 1976 bis 1980 jeweils bis zum           der Verbraucher von Hüttenkoks angepaßt haben.\n28. Februar des nächsten Kalenderjahres gül-             (2) Die Grundsätze für die Verteilung des\ntig stellen.\"                                       . Zollkontingents werden durch eine Rechtsver-\nordnung nach § 77 Abs. 11 des Zollgesetzes\n5. § 7 erhält folgende Fassung:                               festgesetzt. Zollkontingentscheinstelle ist das\nBundesamt für gewerbliche Wirtschaft. Für. das\n,,§ 7                             Verfahren bei der Erteilung von Zollkontingent-\n(1) Die Bundesregierung kann, nachdem dem               scheinen sind die Vorschriften des § 2 Abs. 7 und\nBundesrat Gelegenheit zur Stellungnahme bin-               der §§ 3 bis 6 entsprechend anzuwenden.\"\nnen drei Wochen gegeben ist, mit Zustimmung\ndes Bundestages durch Rechtsverordnung für             6. § 10 wird gestrichen.\nWaren der Tarifnr. 27.01, soweit sie zur Ver-\nkokung geeignet und für die Verbraucher von            7. § 12 erhält folgende Fassung:\nHüttenkoks bestimmt sind, für die Kalenderjahre                                   ,,§ 12\nab 1977 jeweils ein im Zollkontingentscheinver-\nfahren zu verteilendes zollfreies Kontingent von             Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1971 in Kraft\nbis zu 3 000 000 t festsetzen, sofern dies aus ge-         und mit Ablauf des 31. Dezember 1981 außer\nsamtwirtschaftlichen Gründen geboten erscheint.            Kraft.\"\nVoraussetzung für die Festsetzung nach Satz 1 ist,                             Artikel 2\ndaß die Unternehmen des deutschen Steinkohlen-\nbergbaus und der deutschen Stahlindustrie ihre           Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 12 Abs. 1\nLieferbeziehungen, insbesondere die gemäß An-          und § 13 Abs. 1 des Dritten Uberleitungsgesetzes\nlage 11 zum Grundvertrag zwischen der Bundes-          vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im\nrepublik Deutschland, den Muttergesellschaften         Land Berlin.\nund der Ruhrkohle Aktiengesellschaft vom\n18. Juli 1969 von der Ruhrkohle Aktiengesell-                                  Artikel 3\nschaft abgeschlossenen Hüttenverträge entspre-           Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung\nchend der Textziffer 53 der Ersten Fortschrei-         in Kraft.\nDie verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nsind gewahrt.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nBonn, den 28. Juni 1976\nDer Bundespräsident\nScheel\nDer Bundeskanzler\nSchmidt\nDer Bundesminister für Wirtschaft\nFriderichs\nDer Bundesminister der Finanzen\nHans Apel","1700                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage zu§ 7\nTextziffer 53\nder Ersten Fortschreibung des Energieprogramms der Bundesregierung\nvom 23. Oktober 1974\nAbsatzbereich Stahlindustrie                            Die Anpassung der Vertragsvereinbarungen muß\nnach Auffassung der Bundesregierung folgende we-\nDer Kokskohleabsatz an die deutsche Eisen- und\nsentliche Elemente enthalten:\nStahlindustrie wird in diesem Jahre mit voraus-\nsichtlich 29 Millionen t ungewöhnlich hoch sein. Wie    -  Die Stahlindustrie bezieht zukünftig und länger-\nim Energieprogramm 1973 nimmt die Bundesregie-             fristig eine bestimmte Grundmenge zu jeweils\nrung im mehrjährigen Durchschnitt bis 1980 einen           kostendeckenden Preisen.\nJahresbedarf von rd. 25 Millionen t an. Eine partielle\nSubstitution des schweren Heizöls im Hochofen,          -  Der Steinkohlenbergbau liefert der deutschen\ndie einer Menge von bis zu 2 Millionen t Kohle ent-        Stahlindustrie die Restmenge zu Preisen, die der\nsprechen könnte, ist von der Preisrelation Koks/           Wettbewerbssituation der Stahlindustrie Rech-\nschweres Heizöl abhängig. Die Bundesregierung              nung tragen. Die Bundesregierung ist bereit, ver-\nbeabsichtigt nicht, eine derartige Substitution vor-       bleibende Differenzen zum Listenpreis im Rah-\nzuschreiben oder zu subventionieren.                       men des Kokskohlenbeihilfesystems der Gemein-\nschaften auszugleichen, soweit ein solcher Aus-\nGegenwärtig bezieht die deutsche Eisen- und Stahl-         gleich erforderlich ist.\nindustrie ihre Versorgung voll aus deutscher Pro-\nduktion. Ihr ist - von Ausnahmen im norddeutschen          Die Ausnutzung des Einfuhrkontingents erfolgt\nKüstengebiet abgesehen - der Import von Koks-              in Konsultation mit dem deutschen Steinkohlen-\nkohle untersagt. Die Kokskohle-Lieferbeziehungen           bergbau.\nan der Ruhr werden durch einen exklusiven Bedarfs-      -   Ein Nachfragerückgang darf nicht einseitig zu\ndeckungsvertrag geregelt. Diese praktisch aus-             Lasten eines der Beteiligten gehen.\nschließliche Belieferung der deutschen Stahlindu-\nstrie durch die heimische Steinkohle hat zur Folge,     Die Bundesregierung hat die Vertragsbeteiligten\ndaß die Bundesregierung Absatzbeihilfen für Koks-       aufgefordert, die Verhandlungen zunächst unter\nkohle geben muß, wenn der Wettbewerbspreis auf          sich intensiv zu führen. Sie erwartet, daß in den\ndem Weltkohlemarkt unter dem kostendeckenden            Verhandlungen das Verhältnis zwischen der Grund-\nPreis der deutschen Kohle liegt.                        menge und der Restmenge so gefunden wird, daß\ndie Interessen der wirtschaftlich Beteiligten fair ge-\nDie Bundesregierung will in diesem Bereich der          wahrt und die finanziellen Risiken, die mit der\nKohlepolitik einen neuen Weg beschreiten, der das       Größe der Restmenge für die öffentliche Hand ver-\npartnerschaftliche Verhältnis zwischen Kohle und        bunden sind, überschaubar und begrenzt bleiben.\nStahl auf eine andere Basis stellen kann und für die\nBundesregierung eine Verringerung der Kokskohle-        Die Bundesregierung berücksichtigt mit dieser Ent-\nBeihilfen ermöglicht.                                   scheidung die Tatsache, daß Kokskohle für die\neisenschaffende Industrie nicht nur Energieträger,\nNach Auffassung der Bundesregierung soll der Be-        sondern vor allem auch Rohstoff ist. Damit reicht\ndarf der inländischen Eisen- und Stahlindustrie zu-\ndie Kokskohlenbereitstellung in den Bereich der\nkünftig in Höhe von rd. 22 Millionen t/ a durch         Rohstoffpolitik hinein, die auf eine optimale Ver-\ndeutsche Steinkohle gedeckt werden. Die Bundes-         sorgung der deutschen Industrie mit Grundstoffen\nregierung beabsichtigt, die Einfuhr von 3 Millionen\nausgerichtet ist.\nt/a Kokskohle zur Verwendung in der Eisen- und\nStahlindustrie zuzulassen. Voraussetzung für eine       Andererseits haben Steinkohlenbergbau und Stahl-\nderartige Einfuhrfreigabe ist, daß die bisherigen Be-   industrie durch ihre langfristig vereinbarten Aus-\nstimmungen der Lieferverträge zwischen Kohle und        schließlichkeitsbindungen deutlich gemacht, wel-\nStahl, insbesondere der mit der Ruhr bestehende         chen Wert sie der sicheren und standortgünstigen\nHüttenvertrag, einvernehmlich der veränderten           deutschen Lagerstätte selbst beimessen. Die Bundes-\nSituation angepaßt werden.                              regierung teilt diese Einschätzung."]}