{"id":"bgbl1-1976-75-1","kind":"bgbl1","year":1976,"number":75,"date":"1976-07-02T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/75#page=1","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-75-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_75.pdf#page=1","order":1,"title":"Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen","law_date":"1976-06-28T00:00:00Z","page":1697,"pdf_page":1,"num_pages":1,"content":["1697·\nBundesgesetzblatt\nTeil I                                                                                      Z 1997 A\n1976                            Ausgegeben zu Bonn am 2. Juli 1976                                                                                         Nr. 75\nTag                                                      Inhalt                                                                                        Seite\n28.6. 76    Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                                                       1697\n703-1\n28. 6. 76   Gesetz zur Änderung des Gesetzes über das Zollkontingent für feste Brennstoffe 1971,\n1972, 1973, 1974, 1975 und 1976 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    1698\n613-4-8\n29. 6. 76   Gesetz zur Änderung des Entwicklungshelfer-Gesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                          1701\n702-3, 820-1, 50-1, 55-2, 821-1\n23. 6. 76   Verordnung zur Änderung der .Fahrzeugteileverordnung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                               1705\n9232-6\n24. 6. 76   Verordnung über die Pauschsätze für Instandsetzung und Pflege der Gräber im Sinne des\nGräbergesetzes für die Haushaltsjahre 1975 und 1976 (GräbPauschSV 1975/76) . . . . . . . . . .                                                 1707\nHinweis auf andere Verkündungsblätter\nRechtsvorschrilten der Europäischen Gemeinschaften . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       1708\nDrittes Gesetz\nzur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen\nVom 28. Juni 1976\nDer Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-                                schriften oder deren Bestandteilen im Sinne des\nsen:                                                                            Absatzes 1 beschränkt wird.\"\nArtikel 1                                                                                  Artikel 2\nDas Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen                                   Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April                             des Dritten Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952\n1974 (Bundesgesetzbl. I S. 869) wird wie folgt ge-                         (Bundesgesetzbl. I S. 1) auch im Land Berlin.\nändert:\n1. In § 23 Abs. 1 wird folgender Satz 7 angefügt:\nArtikel 3\n„Bei Unternehmen, deren Geschäftsbetrieb ganz\n(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 28. Januar\noder teilweise im Verlag, in der Herstellung\noder im Vertrieb von Zeitungen oder Zeitschrif-                         1976 in Kraft.\nten oder deren Bestandteilen besteht, ist insoweit                           (2) Die rückwirkende Anwendung in Verbindung\ndas Zwanzigfache der Umsatzerlöse in Ansatz                             mit den §§ 38 und 39 ist ausgeschlossen.\nzu bringen; Satz 6 bleibt unberührt.\"\n2. In § 22 Abs. 3 Satz 2 und § 24 Abs. 8 Satz 2                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates\nwird die Verweisung ,,§ 23 Abs. 1 Satz 2 bis 6\"                         sind gewahrt.\ndurch die Verweisung § 23 Abs. 1 Satz 2 bis 7\"\n11\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.\nersetzt.\n3. In § 24 Abs. 2 Satz 2 wird der Punkt durch ein                               Bonn, den 28. Juni 1976\nSemikolon ersetzt und folgender Halbsatz an-\ngefügt:                                                                                            Der Bundespräsident\n,, § 24 a Abs. 2 Satz 2 Nr. l und 5 bis 6 gilt ent-\nScheel\nsprechend.\"                                                                                           Der Bundeskanzler\n4. Nach § 24 Abs. 8 wird folgender Absatz 9 ange-                                                                      Schmidt\nfügt:\nDer Bundesminister für Wirtschaft\n,, (9) Absatz 8 Satz 1 Nr. 2 und 3 ist nicht an-                                                               Friderichs\nzuwenden, soweit durch den Zusammenschluß\nder Wettbewerb beim Verlag, bei der Herstellung                                        Der Bundesminister der Justiz\noder beim Vertrieb von Zeitungen oder Zeit-                                                                        Dr. Vogel"]}