{"id":"bgbl1-1976-74-5","kind":"bgbl1","year":1976,"number":74,"date":"1976-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/74#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-74-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_74.pdf#page=8","order":5,"title":"Verordnung über die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach § 13 Abs. 1 und § 16 sowie von der Pflicht zur Anzeige nach § 24 Abs. 1 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen und von der Pflicht zur Anzeige nach Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen (Dritte Befreiungsverordnung)","law_date":"1976-06-21T00:00:00Z","page":1672,"pdf_page":8,"num_pages":2,"content":["1672                              Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nVerordnung\nüber die Befreiung von der Pflicht zur Anzeige von Krediten nach§ 13 Abs. 1 und§ 16\nsowie von der Pflicht zur Anzeige nach§ 24 Abs.1 Nr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen\nund von der Pflicht zur Anzeige nach Artikel 2 § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2\ndes zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kreditwesen\n(Dritte Befreiungsverordnung)\nVom 21. Juni 1976\nAuf Grund des § 31 Abs. 1 des Gesetzes über das                                 §4\nKreditwesen in der Fassung der Bekanntmachung\nBereits gewährte Groß- und Organkredite sind\nvom 3. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1121) und des\nnicht schon deshalb nach § 13 Abs. 1 und § 16 des\nArtikels 2 § 3 Abs. 1 Satz 2 des Zweiten Gesetzes zur\nGesetzes über das Kreditwesen erneut anzuzeigen,\nÄnderung des Gesetzes über das Kreditwesen vom\nweil sich die Kreditkosten ändern.\n24. März 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 725) in Verbin-\ndung mit § 1 der Verordnung zur Ubertragung der\nBefugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf                                      §5\ndas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen vom\nDie Aufnahme und die Einstellung des Betreibens\n19. Januar 1962 (Bundesgesetzbl. I S. 17) wird nach\nfolgender Geschäfte sind nicht nach § 24 Abs. 1\nAnhörung der Deutschen Bundesbank verordnet:\nNr. 9 des Gesetzes über das Kreditwesen anzuzei-\ngen:\n§1\n1. Erwerb und Veräußerung von Wertpapieren und\nDarlehen von Schiffspfandbriefbanken nach § 5            Beteiligungen für eigene Rechnung sowie die\nAbs. 1 Nr. 1 des Schiffsbankgesetzes sind nicht             Teilnahme am Optionshandel;\nnach § 13 Abs. 1 und § 16 Nr. 7 bis 9 des Gesetzes\nüber das Kreditwesen anzuzeigen.                        2. Einziehung von Wechseln, Schecks, Anweisun-\ngen und ähnlichen Papieren;\n§2                            3. An- und Verkauf von Münzen, Medaillen und\nBarrengold;\n(1) Kredite an Beamte und Angestellte des Kre-\nditinstituts, deren Höhe die in § 16 Nr. 1 des Geset-   4. Abschluß von Devisengeschäften sowie der An-\nzes über das Kreditwesen genannte Grenze über-              und Verkauf von Sorten;\nschreitet, sind nach dieser Vorschrift nur noch dann    5. Vermietung von Schließ- und Schrankfächern\nanzuzeigen, wenn der zugesagte oder in Anspruch             und die Verwahrung geschlossener Depots;\ngenommene Betrag höher ist als einhunderttausend\nDeutsche Mark oder wenn er fünfundsiebzig vom           6. Ausgabe von Schuldverschreibungen mit staat-\nHundert des haftenden Eigenkapitals des Kredit-             licher Genehmigung nach den §§ 795, 808 a BGB;\ninstituts übersteigt.                                   7. die Eingehung von Verbindlichkeiten aus Dar-\n(2) Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen           lehen, soweit dadurch nicht das Einlagengeschäft\nkann verlangen, daß bestimmte Kreditinstitute die           nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des Gesetzes über\nnach Absatz 1 nicht anzuzeigenden Kredite anzei-            das Kreditwesen betrieben wird, und aus der\ngen, wenn es Grund zu der Annahme hat, daß dies             Weitergabe von Wechseln und Schecks;\nfür die,Aufsicht von Bedeutung ist.                     8. die Vermittlung von Bausparverträgen, Versi-\ncherungsverträgen und Verträgen über Wert-\n§3                                papiere, Darlehen, Bürgschaften, Garantien und\nKredite der in § 20 Abs. 2 Nr. 1 und 4 des Geset-        sonstige Gewährleistungen, die Verwaltung von\nVermögen sowie die Beratung über Vermögens-\nzes über das Kreditwesen genannten Kreditinstitute,\ndie frühestens vier Jahre nach der Entstehung rück-         angelegenheiten;\nzahlbar sind oder einer regelmäßigen Tilgung unter-     9. die Verwaltung von Darlehen und Sicherheiten\nliegen, die sich über mindestens vier Jahre er-             für andere Kreditinstitute.\nstreckt, sind nach § 13 Abs. 1 und § 16 Nr. 7 bis 9\ndieses Gesetzes nicht mehr anzuzeigen, soweit sie\n§6\ngegen Ubernahme der vollen Gewährleistung durch\neine inländische Körperschaft oder Anstalt des             Der von Kreditinstituten in der Rechtsform der\nöffentlichen Rechts gewährt werden.                     eingetragenen Genossenschaft betriebene An- und","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                         1673\nVerkauf land wfrtschaftlicher Erzeugnisse und Be-                                   §8\ndarfsartikel einschließlich deren Lagerung ist nicht       Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nnach Artikel 2 § 3 Abs. l Satz 1 Nr. 2 des Zweiten       Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nGesetzes zur Änderung des Gesetzes über das Kre-         gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit § 64 des Gesetzes\nditwesen anzuzeigen.                                     über das Kreditwesen auch im Land Berlin.\n§1\n§9\nDie Dritte Befreiungsverordnung vom 28. Januar\n1966 (Bundesgesetzbl. I S. 97) wird aufgehoben.            Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBerlin, den 21. Juni 1976\nDas Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen\nDr. Bähre"]}