{"id":"bgbl1-1976-74-3","kind":"bgbl1","year":1976,"number":74,"date":"1976-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/74#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-74-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_74.pdf#page=3","order":3,"title":"Verordnung über das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und der Angestellten (RV-Beitragsentrichtungsverordnung)","law_date":"1976-06-21T00:00:00Z","page":1667,"pdf_page":3,"num_pages":4,"content":["Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                           1667\nVerordnung\nüber das Entrichten von Beiträgen zu den Rentenversicherungen\nder Arbeiter und der Angestellten\n(RV-Beitragsentrichtungsverordnung)\nVom 21. Juni 1976\nAuf Grund des § 1387 Abs. 2 und 3, § 1405 Abs. 1,       (3) In der Rentenversicherung der Arbeiter ist zu-\n§ 1405 a Abs. 1, § 1407 Abs. 1 und § 1408 Abs. 1 der    ständiger Träger im Sinne des Absatzes 1\nReichsversicherungsordnung, des § 114 Abs. 3, § 127     beim Pflichtversicherten der Träger, der die Pflicht-\nAbs. 1, § 127 a Abs. 1, § 129 Abs. 1 und § 130 Abs. 1   versicherung für die in Absatz 2 Nr. 1, 2 und 6 auf-\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes sowie des         geführten Personen durchführt,\n§ 4 Abs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes\nwird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:          beim freiwillig Versicherten (Absatz 2 Nr. 7) die für\nseinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort\nim Geltungsbereich dieser Verordnung zuständige\n§ 1\nLandesversicherungsanstalt oder, falls der letzte\nArt der Beitragsentrichtung; Geltungsbereich       Beitrag zur Bundesbahn-Versicherungsanstalt ent-\n(1) Der Beitrag zu den Rentenversicherungen der      richtet ist, diese Versicherungsanstalt, oder\nArbeiter und der Angestellten, der nicht von den        beim freiwillig Versicherten, der außerhalb des Gel-\nTrägern der gesetzlichen Krankenversicherung            tungsbereichs dieser Verordnung wohnt oder sich\n(Einzugsstellen) eingezogen wird, ist vom Ver-          gewöhnlich aufhält, die Landesversicherungsanstalt\nsicherten an den zuständigen Träger der Renten-         Rheinprovinz.\nversicherung unmittelbar zu entrichten. Der Beitrag\ndarf im voraus für das laufende Kalenderjahr ent-           (4) In der Rentenversicherung der Angestellten\nrichtet werden. Der Beitrag wird nach den §§ 4          ist die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte\nund 5 im Wege des Kontenabbuchungsverfahrens,           zuständiger Träger.\nder Einzelüberweisung oder der Einzahlung auf ein           (5) Beim freiwillig Versicherten ist, abweichend\nKonto oder bei einer Kasse des Trägers der Renten-      von den Absätzen 3 und 4 die Seekasse zuständiger\nversicherung entrichtet. Der Träger der Rentenver-      Träger im Sinne des Absatzes 1, wenn die Seekasse\nsicherung kann im Einzelfall zulassen, daß der frei-    kontoführender Träger · der Rentenversicherung\nwillig Versicherte den Beitrag mittels eines Dauer-     nach § 16 Abs. 1 Satz 3 und 4 oder§ 16 Abs. 2 Satz 2\nüberweisungsauftrags entrichtet. Ein Scheck darf        der Datenerfassungs-Verordnung vom 24. November\nvom Träger der Rentenversicherung zurückgewie-          1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2159) ist.\nsen werden.                                                 (6) Diese Verordnung ist auch anzuwenden, wenn\n(2) Der Beitrag nach dieser Verordnung ist           ein Beitrag auf Grund gesetzlicher Vorschriften\n1. vom versicherungspflichtigen Handwerker (§ 1         nachentrichtet werden kann.\nAbs. 1 des Handwerkerversicherungsgesetzes).\n2. vom versicherungspflichtigen Küstenschiffer und                                  § 2\nKüstenfischer (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 der\nHöhe der Beitragsberechnungsgrundlage\nReichsversicherungsordnung),\n3. vom versicherungspflichtigen Lehrer, Erzieher,           (1) Beitragsberechnungsgrundlage für den ver-\nMusiker oder Artisten (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 und 4 des   sicherungspflichtigen Selbständigen ist vorbehalt-\nAngestelltenversicherungsgesetzes),                 lich des Absatzes 2 1fo des jährlichen Bruttoarbeits-\neinkommens aus der die Versicherungspflicht be-\n4. von der versicherungspflichtigen Hebamme (§ 2        gründenden Tätigkeit, mindestens aber ein monat-\nAbs. 1 Nr. 5 des Angestelltenversicherungs-\nliches Bruttoarbeitseinkommen von 100 DM; die\ngesetzes},\nmonatliche Beitragsbemessungsgrenze           (§   1385\n5. vom in der Kranken-, Wochen-, Säuglings- und         Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 2\nKinderpflege versicherungspflichtig tätigen Selb-   des Angestelltenversicherungsgesetzes) gilt.\nständigen (§ 2 Abs. 1 Nr. 6 des Angestelltenver-\nsicherungsgesetzes},                                    (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 ist Beitrags-\n6. vom auf Antrag versicherungspflichtigen Selb-        berechnungsgrundlage\nständigen (§ 1227 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9 der Reichs-    1. für den versicherungspflichtigen       Handwerker\nversicherungsordnung, § 2 Abs. 1 Nr. 11 des An-          (§ 1 Abs. 2 Nr. 1) im Falle\ngestelltenversicherungsgesetzes) und                     a} des § 4 Abs. 2 des Handwerkerversicherungs-\n7. vom Versicherten, der den Beitrag ·zur freiwilli-             gesetzes ohne Rücksicht auf die Höhe des Ar-\ngen Versicherung oder zur Höherversicherung                  beitseinkommens 1/t2 des durchschnittlichen\nentrichtet (§§ 1233 und 1234 der Reichsversiche-             Bruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten\nrungsordnung, §§ 10 und 11 des Angestelltenver-              der Rentenversicherungen der Arbeiter und\nsicherungsgesetzes),                                         der Angestellten (§ 1256 Abs. 1 Buchstabe c\nzu entrichten.                                                   der Reichsversicherungsordnung),","1668                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nb) des § 4 Abs. 3 des Handwerkerversicherungs-        auch der Geburtsname), die Versicherungsnummer\ngesetzes jeder Betrag über 1/12 des durch-         des Versicherten und der Zeitraum, für die der ein-\nschnittlichen Bruttoarbeitsentgelts aller Ver-     gezahlte Geldbetrag als Beitrag verwendet werden\nsicherten der Rentenversicherungen der Ar-         soll, sowie die Art des Beitrags (Pflichtbeitrag, frei-\nbeiter und der Angestellten, jedoch nicht mehr     williger Beitrag oder Höherversicherungsbeitrag)\nals 1 /12 der Jahreseinkünfte im Sinne des § 4    angegeben werden. Absatz 1 Satz 3 ist sinngemäß\nAbs. 6 des Handwerkerversicherungsgesetzes         anzuwenden, wenn diese Angaben fehlen.\noder\nc) des § 4 Abs. 6 des Handwerkerversicherungs-                                  § 4\ngesetzes wenigstens 1/3o des durchschnittlichen                 Kontenabbuchungsverfahren\nBruttojahresarbeitsentgelts aller Versicherten\nder Rentenversicherungen der Arbeiter und             (1) Der Beitrag des Pflichtversicherten (§ 1 Abs. 2\nder Angestellten,                                  Nr. 1 bis 6) ist vom Träger der Rentenversicherung\ndurch Abbuchen vom Konto des Versicherten bei\n2. für den versicherungspflichtigen Küstenschiffer\neinem Kreditinstitut oder Postscheckamt in der\noder Küstenfischer (§ 1 Abs. 2 Nr. 2) 1/12 des\nRegel monatlich einzuziehen. Der Versicherte kann\ndurchschnittlichen Jahresarbeitsverdienstes, der\nbestimmen, daß der Beitrag in einem anderen gleich-\nfür diese Personengruppen in der gesetzlichen\nmäßigen Zeitabschnitt abgebucht werden soll. ist\nUnfallversicherung (§ 841 Abs. 2 der Reichsver-\ndie Höhe des Beitrags auf Grund gesetzlicher Ver-\nsicherungsordnung) festgesetzt ist,\npflichtung (§ 2) von dem durchschnittlichen Brutto-\n3. für die versicherungspflichtige Hebamme (§ 1           jahresarbeitsentgelt aller Versicherten der Renten-\nAbs. 2 Nr. 4) 1/12 ihres durchschnittlichen Jahres-   versicherungen der Arbeiter und der Angestellten\narbeitsverdienstes, mindestens aber 20 vom Hun-       (§ 1256 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 33\ndert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze         Abs. 1 des Angestelltenversicherungsgesetzes) oder\nder Rentenversicherungen der Arbeiter und der         einer daraus errechneten anderen Bezugsgröße ab-\nAngestellten.                                         hängig oder ändert sich die sonst für die Bestim-\n(3) Beitrag im Sinne der Absätze 1 und 2 ist der       mung des Beitrags maßgebende Grundlage, ist die\nsich bei Anwendung des Beitragssatzes (§ 1385             notwendig werdende Änderung des Abbuchungsbe-\nAbs. 1 der Reichsversicherungsordnung, § 112 Abs. 1       trags vom Träger der Rentenversicherung zu dem\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes) auf die Bei-       Zeitpunkt vorzunehmen, an dem die Änderung der\ntragsberechnungsgrundlage ergebende Betrag; dabei         Bezugsgröße wirksam wird.\nist ein Pfennigbetrag von mehr als 49 nach oben,             (2) Der freiwillig Versicherte kann beantragen,\nvon weniger als 50 nach unten auf einen vollen DM-        am Abbuchungsverfahren nach Absatz 1 teilzuneh-\nBetrag zu runden.                                         men. Er kann seine Zustimmung zum Kontenab-\n(4) Beim Versicherten, der einen Beitrag zur frei-     buchungsverfahren jederzeit widerrufen. Kann der\nwilligen Versicherung (§§ 1233 und 1234 der Reichs-       Beitrag von dem angegebenen Konto mangels Dek-\nversicherungsordnung, §§ 10 und 11 des Angestell-         kung nicht abgebucht werden, ist der Träger der\ntenversicherungsgesetzes) entrichtet, ist Monatsbei-      Rentenversicherung berechtigt, das Abbuchungs-\ntrag jeder Betrag in Deutsche Mark ohne Pfennig,          verfahren einzustellen. Der Versicherte ist von die-\nmindestens jedoch der Betrag, der vom versiche-           ser Einstellung des Abbuchungsverfahrens zu unter-\nrungspflichtigen Selbständigen bei einem monat-           richten.\nlichen Bruttoarbeitseinkommen von 100 DM zu ent-\nrichten ist, und höchstens der Betrag, der dem Pro-                                 § 5\ndukt aus der monatlichen Beitragsbemessungs-\ngrenze und dem Beitragssatz, geteilt durch 100, ent-       Dauerüberweisungsauitrag und Einzelüberweisung\nspricht.                                                     (1) Der freiwillig Versicherte kann, soweit der\n§ 3                           Träger der Rentenversicherung es nach § 1 Abs. 1\nSatz 4 zuläßt, den Beitrag dem zuständigen Träger\nVoraussetzungen für die Beitragszahlung\nder Rentenversicherung durch einen Dauerauftrag\n(1) Der Beginn der Entrichtung von Beiträgen ist       an sein Kreditinstitut oder Postscheckamt über-\nbeim zuständigen Träger der Rentenversicherung            weisen. § 3 Abs. 2 gilt. Hat der Versicherte gegen-\nanzumelden; dieser kann auf die Anmeldung ver-            über dem Träger der Rentenversicherung erklärt,\nzichten. Der Versicherte hat die in dem Anmelde-          jede Zahlung mittels eines Dauerauftrags umfasse\nvordruck des Trägers der Rentenversicherung gefor-        einen bestimmten gleichbleibenden Zeitraum (z.B.\nderten Angaben zur Person, über die Tatsachen,            monatlich, vierteljährlich, halb- oder ganzjährlich),\nwelche die Versicherungspflicht begründen sollen          darf auf die Angabe des Verwendungszeitraums ver-\noder über sonstige versicherungsrechtlich erheb-          zichtet werden.\nliche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig               (2) Der Beitrag des freiwillig Versicherten kann\nzu machen. Fehlen diese Angaben, kann der Träger          auch als Einzelüberweisung dem zuständigen Träger\nder Rentenversicherung unter Aufrechterhaltung            der Rentenversicherung überwiesen oder auf sein\nder Beitragsverpflichtung die Einzahlung zurück-          Konto bei einem Kreditinstitut oder Postscheckamt\nweisen und einen bereits erbrachten Geldbetrag            eingezahlt werden. § 3 Abs. 2 gilt. Der Träger der\nzurückzahlen.                                             Rentenversicherung kann Uberweisungsscheine zur\n(2) Wird der Beitrag überwiesen oder eingezahlt,       Verfügung stellen. Die Kontonummer des Trägers\nmüssen der Vor- und der Familienname (bei Frauen          der Rentenversicherung ist einzudrucken. Felder","Nr. 74 -- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                          1669\nfür den Namen des freiwillig Versicherten, seine         2. Höhe des eingezahlten Beitrags und Zeitraum;\nVersicherungsnummer, den Verwendungszeitraum                 für den er verwendet ist,\nund die Art der Verwendung des Zahlbetrags als           3. Ergebnis der Umrechnung des Beitrags in Ein-\nBeitrag der freiwilligen Versicherung oder der               kommen (§ 9),\nHöherversicherung sind vorzusehen.                       4. Beitragsart, heim Beitrag zur Höherversicherung\nauch Entrichtungsjahr.\n§ 6\nDie Verpflichtung nach Satz 1 gilt als erfüllt, wenn\nZeitpunkt der Beitragsentrichtung             für das vergangene Kalenderjahr ein Versicherungs-\nDer Beitrag gilt in den Fällen                        verlauf nach § 17 der Datenerfassungs-Verordnung\nübersandt wird.\n1. des § 1 Abs. 1 Satz 2 frühestens am 1. Tag des\nMonats, für den er zu verwenden ist,                                            §9\n2. des § 4 am 1. Tag des Monats, in dem der Träger                       Bewertung des Beitrags\nder Rentenversicherung das Abbuchen verein-\nbarungsgemäß vornehmen läßt, und                        Der nach dieser Verordnung entrichtete Beitrag\ndes freiwillig Versicherten (§ 1233 der Reichsver-\n3. des § 5 am 5. Tag vor dem Tag, an dem die Wert-       sicherungsordnung, § 10 des Angestelltenversiche-\nstellung des eingezahlten Beitrags auf dem Konto     rungsgesetzes) ist für die Rentenberechnung in Ein-\ndes zuständigen Trägers der Rentenversicherung       kommen umzurechnen. Der für ein Kalenderjahr\nerfolgt ist,                                         entrichtete Beitrag wird durch die Höhe des Bei-\nals entrichtet. Ist keine Wertstellung erfolgt, gilt der tragssatzes geteilt und mit der Zahl 100 verviel-\nTag der Buchung als Tag der Wertstellung im              fältigt; der zu ·errechnende Wert ist auf 2 Dezimal-\nSinne des Satzes 1 Nr. 3.                                stellen auszurechnen, wobei die 2. Stelle um 1 zu\nerhöhen ist, wenn in der 3. Stelle eine der Zahlen 5\n§7                            bis 9 erscheinen würde.\nZeitliche Zuordnung des Beitrags\n(1) Der eingezahlte Beitrag ist für den vom frei-                               § 10\nwillig Versicherten bestimmten Zeitraum als Bei-                     Änderung anderer Vorschriften\ntrag zu verwenden, sofern gesetzliche Vorschriften\nDie Verordnung über das Entrichten von Beiträ-\nnicht entgegenstehen.\ngen zu den Rentenversicherungen der Arbeiter und\n(2) Macht der freiwillig Versicherte keine oder       der Angestellten bei Aufenthalt außerhalb des Gel-\nunzureichende Angaben darüber, wie der einge-            tungsbereichs des Grundgesetzes vom 4. Dezember\nzahlte Geldbetrag als Beitrag zu verwenden ist,          1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2232), zuletzt geändert\nkann der Träger der Rentenversicherung, soweit           durch die Verordnung vom 7. November 1975 (Bun-\ner nicht nach § 3 Abs. 1 Satz 3 verfährt, den Geld-      desgesetzbl. I S. 2848), wird wie folgt geändert~\nbetrag im Rahmen der Frist des § 1418 Abs. 1 der\n1. In der Uberschrift wird das Wort „Beiträge\" durch\nReichsversicherungsordnung oder des § 140 Abs. 1\ndas Wort „Pflichtbeiträge\" ersetzt.\ndes Angestelltenversicherungsgesetzes gleichmäßig\nund unter Beachtung des in § 2 Abs. 3 bestimmten         2. § 2 wird gestrichen. Die §§ 3 und 4 werden die\nniedrigsten Beitrags als freiwilligen Beitrag oder           §§ 2 und 3.\nHöherversicherungsbeitrag verwenden. Der zeitlich\nam weitesten in der Vergangenheit liegende Kalen-                                  § 11\ndermonat ist dabei zuerst mit einem Beitrag zu be-             Wegfall und Umtausch der Beitragsmarken\nlegen.\n(1) Ab 1. Januar 1977 werden keine Beitrags-\n(3) Ein gezahlter Geldbetrag, der nach den Ab-        marken (§ 1409 der Reichsversicherungsordnung,\nsätzen 1 und 2 nicht verwendet werden kann, kann         § 131 des Angestelltenversicherungsgesetzes) aus-\nentweder an den Versicherten zurückgezahlt oder          gegeben.\ndem Konto des freiwillig Versicherten beim zustän-\n(2) Die Beitragsmarken der Rentenversicherungen\ndigen Träger der Rentenversicherung gutgeschrie-\nben werden. Von der Gutschrift ist der Versicherte       der Arbeiter und der Angestellten, der Sonder-\nschriftlich zu unterrichten.                             anstalten und der Handwerkerversicherung, die in\nder Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1976\n§8                            ausgegeben und nicht verwendet sind, verlieren\nnach § 1410 Abs. 4 letzter Halbsatz der Reichs-\nNachweis der Beitragsentrichtung              versicherungsordnung und nach § 132 Abs. 4 letzter\nDer zuständige Träger der Rentenversicherung           Halbsatz des Angestelltenversicherungsgesetzes mit\nhat dem Versicherten spätestens bis zum 31. März         Ablauf des 31. Dezember 1976 ihre Gültigkeit.\njeden Jahres den Empfang des im vergangenen                 (3) Der Gegenwert der nach Absatz 2 für ungültig\nKalenderjahr geleisteten Beitrags und beim frei-         erklärten Beitragsmarke, die nicht verwendet ist\nwillig Versicherten auch das sich daraus für die         (§ 1409 der Reichsversicherungsordnung, § 131 des\nRentenberechnung ergebende Einkommen (§ 9) zu            Angestelltenversicherungsgesetzes), wird vom zu-\nbestätigen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:       ständigen Träger der Rentenversicherung erstattet,\n1. Name und Versicherungsnummer des Versicher-           wenn die Beitragsmarke diesem Träger bis zum\nten,                                                 31. Dezember 1978 vorgelegt wird.","1670                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n§ 12                             vom 26. November 1969 (Bundesgesetzbl. I\nBerlin-Klausel                         S. 2181), geändert durch die Verordnung vom\n4. Dezember 1972 (Bundesgesetzbl. I S. 2233),\nDiese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nDberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-        2. die Verordnung über die Entwertung der Bei-\ngesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 5 § 2          tragsmarken der Rentenversicherung der Arbeiter\ndes Dritten Rentenversicherungs-Änderungsgesetzes          und der Rentenversicherung der Angestellten vom\nauch im Land Berlin.                                       13. Aptil 1970 (Bundesgesetzbl. I S. 349), geändert\ndurch die Verordnung vom 7. November 1975\n(Bundesgesetzbl. I S. 2849),\n§ 13                          3. die Verordnung über die Festsetzung des bei-\nInkrafttreten;                         tragspflichtigen durchschnittlichen Arbeitsein-\nAußerkrafttreten früherer Vorschriften             kommens in der Rentenversicherung der Arbeiter\nfür die pflichtversicherten selbständigen Küsten-\nDiese Verordnung tritt am 1. Januar 1977 in Kraft.      schiffer und Küstenfischer vom 31. Juli 1970 (Bun-\nZum gleichen Zeitpunkt treten die dieser Verord-           desgesetzbl. I S. 1189),\nnung entgegenstehenden oder gleichlautenden Vor-        4. die Verordnung über die für den Verkauf der\nschriften außer Kraft, insbesondere\nBeitragsmarken der Rentenversicherungen der\n1. die Verordnung über die bargeldlose Entrichtung         Arbeiter und der Angestellten zu zahlende Ver-\nvon Beiträgen zur Rentenversicherung der Arbei-         gütung vom 21. Mai 1974 (Bundesgesetzbl. I\nter und zur Rentenversicherung der Angestellten         S.1190).\nBonn, den 21. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür Arbeit und Sozialordnung\nWalter Arendt"]}