{"id":"bgbl1-1976-74-16","kind":"bgbl1","year":1976,"number":74,"date":"1976-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/74#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-74-16/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_74.pdf#page=29","order":16,"title":"Verordnung über die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung","law_date":"1976-06-28T00:00:00Z","page":1693,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Nr. 74 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976          1693\nVerordnung\nüber die Satzung der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\nVom 28. Juni 1976\nAuf Grund des § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die\nNeuorganisation der Marktordnungsstellen vom\n23. Juni 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1608) wird, hin-\nsichtlich des § 8 Abs. 1 Nr. 6 und 7 im Einvernehmen\nmit dem Bundesminister der Finanzen, verordnet:\n§ 1\nDie Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-\nordnung erhält die anliegende Satzung.\n§ 2\nDiese Verordnung gilt nach§ 14 des Dritten Uber-\nleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetz-\nblatt I S. 1) in Verbindung mit § 31 de,s Gesetzes\nüber die Neuorganisation der Marktordnungsstellen\nauch im Land Berlin.\n§ 3\nDiese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBonn, den 28. Juni 1976\nDer Bundesminister\nfür Ernährung, Landwirtschaft und Forsten\nJ.Ertl","1694                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nAnlage\nzu§ 1\nSatzung\nder Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung\nErster Abschnitt                       Widerruf und der Umfang der Vertretungsbefugnis wer-\nden vom Vorstand im Bundesanzeiger bekanntgegeben.\nAllgemeine Bestimmung\n(2) Rechtsgeschäftliche    Erklärungen   bedürfen  der\nSchriftform.\n§ 1\n(3) Ein Vorstandsmitglied kann die abschließende\nAufbau der Anstalt                      Zeichnungsbefugnis für Geschäftsvorgänge eines abge-\n(1) Die Bundesanstalt für landwirtschaftliche Markt-    grenzten Aufgabengebietes Angehörigen seines Ge-\nordnung (Anstalt) wird in die drei Geschäftsbereiche       schäftsbereiches übertragen. Das Nähere regelt die Ge-\nVerwaltung, pflanzliche Erzeugnisse und tierische Er-      schäftsordnung.\nzeugnisse gegliedert.                                                                   § 5\n(2) Der Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft\nund Forsten (Bundesminister) bestimmt durch Erlaß die\nBesondere Pflichten\nZahl der Abteilungen und deren Zuordnung.                    Die Mitglieder des Vorstandes sind verpflichtet, ihre\nArbeitskraft ausschließlich hauptamtlich der Anstalt zu\nwidmen. Die Bundesnebentätigkeitsverordnung in der\nFassung der Bekanntmachung vom 28. August 1974 (Bun-\nZweiter Abschnitt                       desgesetzbl. I S. 2117), geändert durch die Verordnung\nvom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I S. 3132), findet\nVorstand                            Anwendung.\n§ 2\nMitglieder des Vorstandes                                       Dritter Abschnitt\n(1) Die Bestellung und die Abberufung von Vor-                               Verwaltungsrat\nstandsmitgliedern gibt der Bundesminister im Bundes-\nanzeiger bekannt.\n§ 6\n(2) Der Bundesminister beruft einen Vorsitzenden des\nVorstandes auf die Dauer von zwei Jahren. Wieder-\nBerufung der Mitglieder des Verwaltungsrates\nberufung ist zulässig.                                                      und ihrer Stellvertreter\n(3) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die      (1) Die Vertrßter der in § 5 Abs. 1 des Gesetzes über\nder Genehmigung des Bundesministers bedarf.                die Neuorganisation der Marktordnungsstellen (Gesetz)\ngenannten Wirtschaftsgruppen werden durch folgende\nSpitzenverbände namentlich vorgeschlagen:\n§ 3\n1. vier Vertreter der Landwirtschaft durch den Deutschen\nGeschäftsführµng                           Bauernverband e. V.,\n(1) Jeder Geschäftsbereich wird durch ein Vorstands-    2. zwei Vertreter der Verbraucher durch den Deutschen\nmitglied geleitet. Das Vorstandsmitglied hat ständige          Gewerkschaftsbund sowie je ein weiterer Vertreter\nVertreter, die auf Vorschlag des Vorstandes vom Bun-           durch die Deutsche Angestellten-Gewerkschaft und die\ndesminister ernannt werden. Das Vorstandsmitglied führt        Arbeitsgemeinschaft der Verbraucher e. V.,\ndie Aufgaben seines Geschäftsbereiches selbständig und\neigenverantwortlich. Dber grundsätzliche in den Ge-        3. zwei Vertreter des Groß- und Außenhandels durch\nschäftsbereich eines anderen Vorstandsmitgliedes über-         den Bundesverband des Deutschen Groß- und Außen-\ngreifende Angelegenheiten entscheidet der Vorstand ge-         handels e. V. im Einvernehmen mit dem Zentralver-\nmeinschaftlich. Die übrigen übergreifenden Angelegen-          band der genossenschaftlichen Großhandels- und\nheiten entscheiden die betroffenen Vorstandsmitglieder.        Dienstleistungsunternehmen e. V.,\nKann unter ihnen keine Einigung erzielt werden, ent-       4. zwei Vertreter des Einzelhandels durch den Hauptver-\nscheidet auch über diese Angelegenheiten der Vorstand          band des Deutschen Lebensmitteleinzelhandels e. V.\ngemeinschaftlich. Das Nähere regelt die Geschäftsord-          im Einvernehmen mit der Arbeitsgemeinschaft der\nnung.                                                          Lebensmittel-Filialbetriebe e. V. und dem Bund Deut-\n(2) Der Vorstand beschließt mit der Mehrheit seiner         scher Konsumgenossenschaften GmbH,\nMitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des      5. zwei Vertreter des Ernährungshandwerks durch den\nVorsitzenden den Ausschlag. Im Falle der Verhinderung          Zentralverband des Deutschen Handwerks,\nwird ein Vorstandsmitglied im Vorstand durch seine\nständigen Vertreter vertreten. Eine Beschlußfassung nach   6. zwei Vertreter der Ernährungsindustrie durch die Bun-\nSatz 1 bedarf der Mitwirkung mindestens eines Vor-             desvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie\nstandsmitgliedes.                                              e. V.,\n§ 4                             7. zw.ei Vertreter der landwirtschaftlichen Genossen-\nschaften durch den Deutschen Raiffeisenverband e. V.,\nVertretung, Zeichnungsbefugnis\n8. ein Vertreter des Landwarenhandels durch den Zen-\n(1) Jedes Vorstandsmitglied ist zur Vertretung der An-      tralverband des Deutschen Getreide-, Futter- und\nstalt berechtigt. Der Vorstand kann die Vertretungsbe-         Düngemittelhandels e. V.\nfugnis nach Bedarf und nach Maßgabe der Geschäfts-\nordnung auf Beschäftigte der Anstalt widerruflich über-       (2) Für alle Mitglieder des Verwaltungsrates im Sinne\ntragen. Die Dbertragung und der Widerruf bedürfen der      des § 5 Abs. 1 des Gesetzes ist für den Fall ihrer Ver-\nEinwilligung des Bundesministers. Die Dbertragung, der     hinderung ein Stellvertreter namentlich zu benennen.","Nr. 74   Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                             1695\nHinsichtlich des Vorschlä!JS und der Bestellung der Stell- 2. Zucker und Rohtabak,\nvertreter gilt Absatz 1 und § 5 Abs. 2 und 3 des Gesetzes  3. Milch, Milcherzeugnisse, Olsaaten, Ole und Fette,\nentsprechend.                                              4. Vieh, Fleisch und Fleischerzeugnisse\n§ 7\njeweils ein Fachbeirat gebildet.\nAuskunftsrecht und -pflicht des Verwaltungsrates\n(1) Zur Erfüllung der dem Verwaltungsrat nach § 6 des      (2) Der Verwaltungsrat kann weitere Fachbeiräte ein-\nGesetzes obliegenden Aufgaben ist der Verwaltungsrat       setzen und hierbei auch eine weitergehende warenbe-\nberechtigt, vom Vorstand über die Tätigkeit der Anstalt    zogene Aufteilung vornehmen.\nunterrichtet zu werden. Ihm steht insoweit gegenübe!\ndem Vorstand ein Recht auf Auskunftserteilung und auf                                  § 12\nAnhörung zu.\nZusammensetzung der Fachbeiräte\n(2) Der Bundesminister känn verlängen, daß der Ver-\nwaltungsrat ihm jederzeit und unbeschränkt Auskunft           (1) Die Zusammensetzung und die Mitgliederzahl der\nüber seine Tätigkeit gibt und ihm sämtliche notwendigen    Fachbeiräte werden unbeschadet des Absatzes 3 nach\nUnterlagen und Aufzeichnungen vorlegt.                     Maßgabe des § 7 Abs. 1 des Gesetzes vom Verwaltungs-\nrat für jeden Fachbereich gesondert festgelegt. § 6 Abs. 2\n§ 8                          Satz 1 gilt entsprechend.\nVertretung des Verwaltungsrates                   (2) Der Bundesminister und die Obersten Landesbehör-\nDer Verwaltungsrat wird durch den Vorsitzenden und      den für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten entsenden\nbei dessen Verhinderung durch sc)inen Stellvertreter ver-  Vertreter in den jeweiligen Fachbeirat. Die Zahl der Ver-\ntreten.                                                    treter der Obersten Landesbehörden beträgt höchstens\n§ 9                          drei. Vertreter des Bundesministers stimmen nicht ab.\nSitzungen des Verwaltungsrates                   (3) Der Fachbeirat wählt aus seiner Mitte mit der\nMehrheit seiner Mitglieder den Vorsitzenden und dessen\n(1) Der Verwaltungsrat tritt nach Bedarf, mindestens    Stellvertreter.\neinmal jährlich, zusammen. DiE! Sitzungen sind nicht\nöffentlich.                                                                            § 13\n(2) Die Sitzungen des Verwaltungsrates werden vom                       Aufgaben der Fachbeiräte\nVorsitzenden oder bei dessen Verhinderung von seinem          (1) Die Fachbeiräte beraten das zuständige Vorstands-\nStellvertreter einberufen. Der Verwaltungsrat ist einzu-   mitglied, den Vorstand und den Verwaltungsrat im je-\nberufen, wenn der Bundesminister oder mindestens sie-\nweiligen Warenbereich.\nben Mitglieder des Verwaltungsrates oder der Vorstand\nes beantragen. Die Mitglieder des Vorstandes haben das        (2) Die Fachbeiräte sollen insbesondere die jeweilige\nRecht, an den Sitzungen teilzunehmen. Zu den Sitzungen     Marktsituation und deren Entwicklungstendenzen im\nkönnen andere Personen hinzugezogen werden, wenn           Hinblick auf anstehende marktrelevante Fragen aufzei-\nderen Teilnahme sachdienlich ist.                          gen. Sie können dem fachlich zuständigen Vorstandsmit-\nglied, dem Vorstand und dem Verwaltungsrat Vor-\n(3) Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn minde-   schläge in Angelegenheiten der landwirtschaftlichen\nstens 15 Mitglieder anwesend sind.                         Märkte unterbreiten. Insoweit steht dem Fachbeirat das\n(4) Beschlüsse des Verwaltungsrates bedürfen der ein-   Recht auf Auskunftserteilung und Anhörung zu. Zu Maß-\nfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim-         nahmen, die der Verbesserung der Marktabläufe dienen\nmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Aus-    (§ 2 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes), wird der jeweils zu-\nschlag.                                                    ständige Fachbeirat gehört.\n(5) Ein Mitglied des Verwaltungsrates darf sich an der     (3) Die Fachbeiräte haben den Verwaltungsrat über\nBeratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht betei-     ihre Tätigkeit, insbesondere über Stellungnahmen und\nligen.                                                     Äußerungen, die sie dem Vorstand gegenüber unmittel-\n(6) Die Mitglieder des Verwaltungsrates erhalten        bar abgegeben haben, zu unterrichten.\nReisekostenvergütung nach Reisekostenstufe B des Bun-\ndesreisekostengesetzes in der Fassung der Bekanntma-\n§ 14\nchung vom 13. November 1973 (Bundesgesetzbl. I S. 1621),\nzuletzt geändert durch Artikel 16 des Haushaltsstruktur-                   Sitzungen der Fachbeiräte\ngesetzes vom 18. Dezember 1975 (Bundesgesetzbl. I             (1) Die Fachbeiräte treten nach Bedarf zusammen. Ihre\nS. 3091). Sitzungsvergütung wird nicht gewährt.            Sitzungen sind nicht öffentlich. Reisekostenvergütung\n(7) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung.            und Sitzungsvergütung werden nicht gewährt.\n(2) Die Sitzungen der Fachbeiräte werden vom Vorsit-\nf 10                          zenden einberufen. Der Fachbeirat ist einzuberufen, wenn\nSchriftliches Verfahren                  mindestens ein Viertel der Mitglieder des Fachbeirates,\nEine Beschlußfassung des Verwaltungsrates im schrift-   der Verwaltungsrat oder das fachlich zuständige Vor-\nlichen Verfahren ist zulässig. Das Nähere regelt die Ge-   standsmitglied es beantragen. Das zuständige Vorstands-\nmitglied oder seine ständigen Vertreter haben das Recht,\nschäftsordnung.\nan den Sitzungen teilzunehmen. Andere Personen werden\nzu den Sitzungen hinzugezogen, wenn der Bundesminister\nVierter Abschnitt                      oder der Vorstand es wünschen oder der Vorsitzende\nderen Teilnahme für sachdienlich hält. Reisekostenver-\nFachbeiräte                         gütung und Sitzungsvergütung werden nicht gewährt. Ein\nAnspruch der Beschäftigten der Anstalt auf Reisekosten\nbleibt unberührt.\n' 11                              (3) Ein Mitglied eines Fachbeirates darf sich an der\nEinsetzung von Fachbeiräten\nBeratung oder Abstimmung in eigener Sache nicht betei-\n(1) Für Geschäftsbereiche mit warenbezogenen Fach-     ligen. Das Nähere, insbesondere hinsichtlich der Be-\nbereichen wird für die Bereiche                             schlußfähigkeit und Abstimmung, regelt die Geschäfts-\n1. Getreide, Getreideerzeugnisse, Futtermittel und Reis,   ordnung.","1696                                               Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\nFünfter Abschnitt                                        (5) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungs-\nlegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-\nWirtschaftsführung                                     nung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungs-\nvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ord-\n§ 15                                       nungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.\nVerwaltungshaushalt, Haushaltsführung                                  (6) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher\nfinanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflich-\n(1) Das Haushaltsjahr der Anstalt ist das Kalender-                        tungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung\njahr.                                                                         enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesmini-\n(2) Der Bundesminister bestimmt den Zeitpunkt für die                      sters.\nErstellung und Vorlage des Haushaltsplanes.\n(7) Dem Bundesminister sind vom Vorstand einzurei-\n(3) Der Leiter der Abteilung Verwaltung ist Beauftrag-                     chen\nter für den Verwaltungshaushalt (§ 105 Abs. 1, § 9 Bun-                       a) zum 1. Februar eines jeden Geschäftsjahres eine\ndeshaushaltsordnung).                                                              Nachweisung über die im letzten Geschäftsjahr tat-\n(4) Für die Haushaltsführung sowie die Rechnungs-                               sächlich in Anspruch genommenen Mittel,\nlegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsord-                        b) zum 1. Juli des folgenden Geschäftsjahres die Bilanz,\nnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungs-                              die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Ge-\nvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen der                             schäftsbericht.\nVerwaltungsbuchführung einzurichten und zu führen.\nZahlungen im Verwaltungsbereich sind über die für den                                                       § 17\nSitz der Anstalt zuständigen Bundeskasse zu leisten.                                                  Kreditaufnahme\n(5) Innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Haus-                          Das Verfahren der Inanspruchnahme von Krediten\nhaltsjahres hat der Vorstand in entsprechender Anwen-                         durch die Anstalt (§ 10 Abs. 4 des Gesetzes) wird durch\ndung der Rechnungslegungsbestimrnungen des Bundes                             Erlaß des Bundesministers im Einvernehmen mit dem\neine Jahresrechnung über die tatsächlichen Einnahmen                          Bundesminister der Finanzen geregelt.\nund Ausgaben aufzustellen, die dem Bundesminister zur\nErteilung der Entlastung vorzulegen ist.\n§ 18\n(6) Der Verwaltungshaushalt wird nach Genehmigung,\ndie Jahresrechnung nach Erteilung der Entlastung dem                                                    Vorprüfung\nVerwaltungsrat zugeleitet.                                                       Die Vorprüfung obliegt der Vorprüfungsstelle des Bun-\ndesministers.\n§ 16\n§ 19\nWirtschaftsplan, Wirtschaftsführung\nUbergangsregelungen\n(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.\n(1) Für die Dauer der Dbergangszeit nach § 30 Abs. 3\n(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach                  des Gesetzes kann die Anstalt in vier Geschäftsbereiche\nden Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustel-                         gegliedert und ein Geschäftsbereich von mehreren Vor-\nlen.                                                                          standsmitgliedern geleitet werden. Die Einzelheiten be•\n(3) Der Bundesminister bestimmt den Zeitpunkt für die                     stimmt der Bundesminister durch Erlaß. § 3 Abs. 1 Satz 2\nErstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes.                                 bis 7 gelten entsprechend.\n(4) Der Leiter der Abteilung Finanz- und Rechnungs-                           (2) Während der Dbergangszeit nach § 30 Abs. 3 des\nwesen ist Beauftragter für den Wirtschaftsplan und die                        Gesetzes ist der Vorstand 11ur beschlußfähig im Sinne des\nWirtschaftsführung (§ 105 Abs. l, § 9 Bundeshaushalts-                         § 3 Abs. 2, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend\nordnung).                                                                     sind.\nHerausgeber: Der Bundesminister der Justiz\nVerlag: Bundesanzeiger Verlags.ges.m.b.H. - D·ruck: Bundesdruckerei Bonn\nIm Bundesgesetzblatt Teil I werden Gesetze, Verordnungen, Anordnungen und damit im Zusammenhang stehende Bekanntmachungen veröffentlicht.\nIm Bundesgesetzblatt Teil II werden völkerrechtliche Vereinbarungen, Verträge mit der DDR und die dazu gehörenden Rechtsvorschriften und\nBekanntmachungen sowie Zolltarifverordnunyen veröffentlicht.\nBezugs b e d in g u n gen : Laufender Bezug nur im Postabonnement. Abbestellungen müssen bis spätestens 30. 4. bzw. 31. 10. jeden Ja,hres\nbeim Verlag vorl'iegen. Postanschrift für Abonnementsbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben: Bundesgesetzolatt\nPostfach 13 20, 5300 Bonn 1, Tel. (0 22 21) 2'3 80 67 bis 69.\nBezugspreis : Für Teil I und Teil II halbjährlich je 40,- DM. Einzelstücke je angefangene 16 Seiten 1,10 DM zuzüglich Versandkosten.\nDieser Preis gilt auch für Bundesgesetzblätter, die vor dem 1. Januar 1975 ausgegeben worden sind. Lieferung gegen Voreinsendung des Betrages\nauf das Postscheckkonto Bundesgesetzblatt Köln 3 99-509 oder gegen Vorausrechnung.\nPreis dieser Ausgabe : 2,60 DM (2,20 DM zuzüglich -,40 DM Versandkosten) bei Lieferung gegen Vorausrechnung 3,- DM. Im Bezugs-\npreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der dn9cw,mdte Steuersatz beträgt 5,5 0/o."]}