{"id":"bgbl1-1976-74-12","kind":"bgbl1","year":1976,"number":74,"date":"1976-06-30T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl1/1976/74#page=23","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl1-1976-74-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl1/1976/bgbl1_1976_74.pdf#page=23","order":12,"title":"Vierte Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes","law_date":"1976-06-25T00:00:00Z","page":1687,"pdf_page":23,"num_pages":2,"content":["Nr. 74 --- Tag der Ausgabe: Bonn, den 30. Juni 1976                         1687\nVierte Verordnung\nzur Änderung der Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes\nVom 25. Juni 1976\nAuf Grund der §§ 70 und 70 b des Personenstands-          5. § 42 a erhält folgende Fassung:\ngesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom\n8. August 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1125), zuletzt                                      ,,§ 42 a\ngeändert durch das Erste Gesetz zur Reform des                      (1) Der Standesbeamte, der in das Geburten-\nEhe- und Familienrechts vom 14. Juni 1976 (Bundes-               oder Heiratsbuch einen Randvermerk oder in das\ngesetzbl. I S. 1421), wird mit Zustimmung des Bun-               Familienbuch einen Vermerk einträgt, daß sich\ndesrates verordnet:                                              der Familienname\nArtikel 1                              1. der Mutter eines nichtehelichen Kindes,\nDie Verordnung zur Ausführung des Personen-                   2. des Vaters eines nichtehelichen Kindes, der\nstandsgesetzes vom 12. August 1957 (Bundesgesetz-                    dem Kinde seinen Familiennamen erteilt hat,\nblatt I S. 1139), zuletzt geändert durch die Dritte\n3. des Vaters eines nichtehelichen Kindes, auf\nVerordnung zur Änderung der Verordnung zur Aus-\nführung des Personenstandsgesetzes vom 20. No-                       dessen Antrag das Kind für ehelich erklärt\nvember 1974 (Bundesgesetzbl. I S. 3337), wird wie                    worden ist,\nfolgt geändert:                                                  4. des überlebenden Elternteils eines nichtehe-\nlichen Kindes, das auf eigenen Antrag für ehe-\n1. § 2 Abs. 3 Satz 2 erhält folgende Fassung:                        lich erklärt worden ist,\n,,Die Familienbücher tragen         als Kennzeichen,         5. des Annehmenden eines an Kindes Statt an-\nwenn die Ehegatten\ngenommenen Kindes\n1. einen gemeinsamen Familiennamen (Ehe-\nauf Grund familienrechtlicher Vorschriften ge-\nnamen) führen,\nändert hat, teilt dies dem Standesbeamten mit,\nden Ehenamen und den nicht zum Ehenamen                der die Geburt des Kindes beurkundet hat, wenn\ngewordenen Geburtsnamen des anderen Ehe-               das Kind im Zeitpunkt der Namensänderung das\ngatten,\nfünfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die\n2. keinen Ehenamen führen,                                   Mitteilung unterbleibt, wenn sich der Familien-\nden Familiennamen des Mannes und den Fami-             name infolge Eheschließung geändert hat oder\nliennamen der Frau.\"                                   der Geburtsname oder der zur Zeit der Ehe-\nschließung geführte Name dem Ehenamen voran-\n2. § 9 erhält folgende Fassung:                                  gestellt wird.\n,,§ 9                                 (2) Der Standesbeamte, der in das Familien-\n(1) Bei der Eintragung in ein Personenstands-           buch einen Vermerk einträgt, daß sich der Ehe-\nbuch ist bei Personen, die einen Ehenamen führen             name der Eltern eines Kindes, die außerhalb des\nund deren Geburtsname nicht dieser Ehename                   Geltungsbereichs des Gesetzes die Ehe geschlos-\nist, der Geburtsname mit dem Zusatz „gebore-                 sen haben, geändert hat, teilt dies dem Standes-\nne(r)\" dem Ehenamen beizufügen.                              beamten mit, der die Geburt des Kindes beur-\n(2) Die Beifügung des Geburtsnamens kann                kundet hat, wenn das Kind im Zeitpunkt der\nunterbleiben, wenn die Person als Zeuge bei                  Namensänderung das vierzehnte Lebensjahr noch\neiner Eheschließung oder als Anzeigender eines               nicht vollendet hat.\"\nGeburts- oder Sterbefalles einzutragen ist.\"\n6. In § 62 Abs. 2 Satz 2 erhält der letzte Satzteil\n3. In § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 erhält der Satzteil\nnach dem Semikolon folgende Fassung:                         folgende Fassung:\n,, wurde dem überlebenden Elternteil der Familien-           „so dürfen die Anzahl der Leerzeilen verändert\nname des Kindes erteilt, so ist dieser Name als              sowie\nFamilienname des überlebenden Elternteils an-                1. in den in Satz 1 genannten Vordrucken die\nzugeben.\"                                                        Angabe ,Standesamt .......... Nr ........ .',\n4. § 28 erhält folgende Fassung:                                2. in den Vordrucken E, E 1 und E 2 die Angabe\n,in ............ geboren',\n3. in dem Vordruck F die Angabe ,des Standes-\nDie Namensänderung einer Person ist am Rande\namts ............ die Ehe geschlossen.'\ndes Geburtseintrags nur zu vermerken, wenn der\nGeburtsname geändert worden ist.\"                             auf jeweils zwei Zeilen verteilt werden.\"","1688                                  Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1976, Teil I\n7. In § 63 Abs. 1 werden der Punkt am Ende des             2. In den Vordrucken B, B 1, Ern. B und Bx - An-\nSatzes 1 durch ein Semikolon ersetzt und folgen-          lagen 2, 11, 14 und 17 - werden jeweils nach\nder Satzteil angefügt:                                    dem Wort „erhalten\" die Worte „und führt den\n,,ein auf Grund der bis zum 30. Juni 1976 gelten-         Familiennamen ............. \" eingefügt.\nden Vorschriften am Rande des Geburtseintrags\neingetragener Randvermerk über die Namens-             3. Die Vordrucke L, L 1, Lx und L 1x - Anlagen 4,\nänderung einer Frau, der nach der Ehelicherklä-           5, 21 und 22 - werden jeweils wie folgt geän-\nrung ihres nichtehelichen Kindes der Name des             dert:\nverstorbenen Vaters des Kindes erteilt wurde,\nist bei der Ausstellung dieser Personenstands-            a) Im Teil über den Spalten 1 und 2 wird der\nurkunden jedoch nicht zu berücksichtigen.\"                    Leittext\naa) ,,Ehename/Mädchenname\"         durch    die\n8. An § 66 wird folgender Absatz 2 angefügt:                            Worte „Ehename/Geburtsname des ande-\nren Ehegatten\",\n,, (2) In ihrer in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis\nzum 30. Juni 1976 geltenden Fassung sind zu ver-              bb) ,,Familienname des Mannes\" durch die\nwenden                                                              Worte „Ehename (ggf. Familienname des\nMannes)\",\n1. die Vordrucke Ax und Bx für beglaubigte Ab-\nschriften aus Heirats- und Geburtenbüchern,             cc) ,,Mädchenname der Frau\" durch die\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum                    Worte „Geburtsname des anderen Ehe-\n30. Juni 1976 geführt worden sind,                            gatten (ggf. Familienname der Frau)\"\n2. die Vordrucke Lx und L 1x für beglaubigte                  ersetzt.\nAbschriften und Auszüge aus Familienbüchern,\nb) In Spalte 9 links wird jeweils der Leittext\ndie in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis zum\n,, Vornamen (Familienname nur wenn erforder-\n30. Juni 1976 angelegt worden sind,\nlich)\" durch die Worte „Familienname, Vor-:_\n3. der Vordruck F für Heiratsurkunden für Ehe-                 namen\" ersetzt.\nschließungen, die vor dem 1. Juli 1976 statt-\ngefunden haben,\n4. Im Vordruck F - Anlage 26 - wird nach dein\n4. die Vordrucke Ern. A und Ern. B für neu anzu-          Wort „geschlossen.\" die erste Leerzeile durch\nlegende Heir&.ts- und Geburtenbücher, wenn          folgende Zeile ersetzt:\ndas verlorengegangene Personenstandsbuch in\nder Zeit vor dem 1. Juli 1976 geführt worden         ,,Die Ehegatten führen den Ehenamen ........ \".\nist.\"\n5. Die Neufassung der in den Nummern 1 bis 4\n9. In § 68 Abs. 1 Nr. 8 werden nach dem Wort                 genannten Vordrucke kann auch durch hand-\n„Vorschriften\" die Worte ,, , ausgenommen die            oder maschinenschriftliche Änderung vorhande-\nErklärung zur Bestimmung des Ehenamens\" ein-              ner Vordrucke hergestellt werden.\ngefügt.\nArtikel 2                                                 Artikel 3\nDie der Verordnung zur Ausführung des Personen-            Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten\nstandsgesetzes vom 12. August 1957 beigefügten            Uberleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundes-\nVordrucke werden wie folgt geändert:                      gesetzbl. I S. 1) in Verbindung mit Artikel 12 Nr. 12\ndes Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe- und Fami-\n1. In den Vordrucken A, A 1, Ern. A und Ax -              lienrechts auch im Land Berlin.\nAnlagen 1, 10, 13 und 16 - wird jeweils nach\nden Angaben über die Zeugen die erste Leerzeile\ndurch folgende Zeile ersetzt:                                                   Artikel 4-\n, ,,Die Ehegatten führen den Ehenamen ........ \".          Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1976 in Kraft.\nBonn, den 25. Juni 1976\nDer Bundesminister des Innern\nMaihof er"]}